Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 13. März 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Renate von Arx,
Berufungsbeklagter
betreffend Ehescheidung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1.1 A.___ (nachfolgend: Ehefrau) und B.___ (nachfolgend: Ehemann) hatten sich per [...] 2015 getrennt. Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens wurden die Nebenfolgen der Trennung geregelt. Die Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen hatte dabei mit Verfügung vom 14. Oktober 2015 den Ehemann verpflichtet, für die beiden der Ehe entsprossenen und unter die Obhut der Ehefrau gestellten Kinder C.___ (geb. [...] 2000) und D.___ (geb. [...] 2002) monatliche Unterhaltsbeiträge von je CHF 930.00, zuzüglich Familienzulagen, zu leisten (Ziffer 7 der Verfügung). Weiter hatte der Ehemann der Ehefrau selber einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'195.00 pro Monat zu bezahlen (Ziffer 8). Per 27. März 2015 wurde zudem die Gütertrennung angeordnet (Ziffer 9). Der Eheschutzentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 21. September 2017 reichte der Ehemann beim Richteramt Olten-Gösgen die Scheidungsklage ein. Mit Urteil vom 7. Oktober 2019 schied die Amtsgerichtsstatthalterin die am [...] 2001 abgeschlossene Ehe. Die Unterhaltspflicht des Ehemannes und Vaters sowie die güterrechtliche Auseinandersetzung regelte sie dabei in den Ziffern 5, 6 und 9 des Urteils wie folgt:
5. Der Ehemann und Vater hat für die gemeinsamen Tochter D.___ monatlich und im Voraus nachfolgende Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- ab Datum Rechtskraft Ehescheidung bis 1. Juli 2020 CHF 1'230.00;
- ab 1. August 2020 bis 30. September 2020 CHF 1'160.00;
- ab 1. Oktober 2020 bis 31. Juli 2022 CHF 1'190.00.
Der Antrag auf Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen für die Tochter D.___ über die Zeit nach Abschluss der Gymnasialstufe hinaus wird abgewiesen.
Allfällig bezogene Ausbildungszulagen sind zusätzlich geschuldet.
Die Unterhaltspflicht gegenüber D.___ dauert bis zu ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens jedoch bis zur Volljährigkeit. Art. 277 Abs. 2 ZGB ist vorbehalten. Dieser lautet wie folgt: Hat das Kind bei Eintritt der Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.
6. Der Ehemann hat der Ehefrau gestützt auf Art. 125 ZGB monatlich und im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- ab Rechtskraft Ehescheidung bis 30. Juni 2020 CHF 870.00
- ab 1. Juli 2020 bis 30. September 2020 CHF 1'115.00
- ab 1. Oktober 2020 bis 30. Juni 2022 CHF 990.00
- ab 1. Juli 2022 CHF 1'345.00
Die Unterhaltspflicht dauert bis zum Eintritt ins ordentliche AHV-Alter des Ehemannes.
…
9. Der Ehemann hat der Ehefrau unter dem Titel güterrechtliche Ausgleichszahlung innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Urteils einen Betrag von CHF 6'503.00 zu bezahlen.
2.1 Frist- und formgerecht erhob die Ehefrau Berufung gegen das Urteil. Sie stellt dabei folgende Rechtsbegehren:
1. Die Ziffern 5, 6 und 9 des vorinstanzlichen Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 7.10.2019 seien aufzuheben.
2. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, ab Rechtskraft des Scheidungspunktes, d.h. ab 1.12.2019, für die gemeinsame Tochter D.___ monatlich im Voraus nachfolgende Barunterhaltsbeiträge bis zum Abschluss der Erstausbildung (Art. 133 Abs. 3 ZGB) zu bezahlen:
a) - ab 1.11.2019 bis 31.7.2020 CHF 1’327.00
- ab 1.8.2020 bis 30.9.2020 CHF 1‘164.00
- ab 1.10.2020 bis zum Abschluss der Erstausbildung CHF 1‘450.00
Jeweils zuzüglich Ausbildungszulage
b) Eventualiter nach richterlichem Ermessen
3. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, ab Rechtskraft des Scheidungspunktes, d.h. ab 1.12.2019, der Berufungsklägerin gestützt auf Art. 125 ZGB monatlich und im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a) - ab 1.11.2019 bis 31.7.2020 CHF 987.00
- ab 1.8.2020 bis 30.9.2020 CHF 1‘117.00
- ab 1.10.2020 bis 31.7.2022 CHF 910.00
- ab 1.8.2022 bis zum Wegfall des Unterhaltsbeitrages für D.___ CHF 841.00
- ab Wegfall Unterhaltsbeitrag für D.___ bis zur ordentlichen Pensionierung des Berufungsbeklagten CHF 1‘714.00
b) Eventualiter nach richterlichem Ermessen.
4. Sollte der Unterhaltsbeitrag für D.___ tiefer als gemäss Ziffer 2 hievor festgelegt werden, so sei im gleichen Umfange der Unterhaltsbeitrag für die Berufungsklägerin gemäss Ziffer 3 a) hievor zu erhöhen.
5. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin unter dem Titel der güterrechtlichen Auseinandersetzung innert 10 Tagen nach Rechtskraft bzw. Vollstreckbarkeit des Urteils einen Betrag von CHF 12‘833.50 zu bezahlen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.2 Der Ehemann stellt in seiner Berufungsantwort folgende Anträge:
1. Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils sei in teilweiser Gutheissung der Berufung aufzuheben und wie folgt neu festzusetzen:
Der Ehemann und Vater hat für die gemeinsame Tochter D.___ monatlich und im Voraus nachfolgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- ab Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Juli 2020 CHF 1‘230.00
- ab 1. August 2020 bis 30. September 2020 CHF 1’160.00
- ab 1. Oktober 2020 bis 31. Juli 2022 CHF 1’190.00
Der Antrag auf Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen für die Tochter D.___ über die Zeit nach Abschluss des Gymnasiums hinaus wird abgewiesen.
Allfällig bezogene Ausbildungszulagen sind zusätzlich geschuldet.
Die Unterhaltspflicht gegenüber D.___ dauert bis zu ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit längstens jedoch bis zur Volljährigkeit. Art. 277 Abs. 2 ZGB ist vorbehalten. Dieser lautet wie folgt: Hat das Kind bei Eintritt der Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.
2. Soweit in der Berufung mehr oder anderes verlangt wird, sei die Berufung abzuweisen.
3. Eventuell: Sollten die Unterhaltsbeiträge für die Tochter D.___ vom Obergericht höher angesetzt werden als im vorinstanzlichen Urteil und/oder für eine l.gere Zeitperiode, so sei der persönliche Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau in der entsprechenden Zeitperiode um den Differenzbetrag zu reduzieren.
4. U.K.u.E.f.
3. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1.1 Die Vorderrichterin erwog im Zusammenhang mit den vom Ehemann für die Tochter und die Ehefrau zu regelnden Unterhaltsbeiträge, für die Tochter D.___ sei einzig ein Barunterhaltsbeitrag festzusetzen. Wenn man den nachehelichen Unterhalt anhand der zweistufigen Methode berechne, so sei für die Ermittlung eines Überschusses dasjenige Einkommen heranzuziehen, über das die Ehegatten während des Zusammenlebens verfügten. Der daraus resultierende Überschuss bilde bei Anwendung der zweistufigen Methode auch die zuletzt gelebte Lebenshaltung der Parteien ab, während die trennungsbedingten Mehrkosten in den jeweiligen Existenzminima der Parteien zum Ausdruck kämen. Weiter sei zu beachten, dass die durch das wirtschaftliche Selbständigwerden der Kinder freigewordenen Mittel für beide Ehegatten verwendet worden wären und der unterhaltspflichtige Ehegatte diese Mittel nicht einfach für sich reklamieren könne. Beim Bedarf des berechtigten Ehegatten sei zudem ein Vorsorgeunterhalt einzuberechnen.
Im Jahre 2014 habe der Ehemann inklusive Kinderzulagen über ein Nettoeinkommen von CHF 87'574.00 und die Ehefrau über ein solches von CHF 50'490.00 verfügt. Vom Einkommen der Ehefrau seien CHF 9'000.00 Kinder-/Ausbildungszulagen für voreheliche Kinder sowie ein Betrag von CHF 9'240.00 (12 x 770.00) für die Unterstützungsbeiträge an diese Kinder abzuziehen. Ehelich in Anschlag zu bringen sei damit bei der Ehefrau ein Einkommen von CHF 32'250.00, respektive von monatlich CHF 2'687.50. Unter Einbezug des Einkommens des Ehemannes im Jahr 2014 ergebe sich daher für den ehelichen Standard ein Gesamteinkommen von CHF 119'824.00 oder monatlich CHF 9'985.00. Diesen Einkünften stehe ein Gesamtbedarf vor der Trennung von total CHF 7‘416.00 gegenüber. Verteile man den Überschuss von CHF 2‘569.00 im Verhältnis 2:2:1 auf die Ehegatten und die Kinder, resultiere für die Ehefrau ein damaliger Anteil am Überschuss von CHF 1'027.00 (40%). Gehe man von einer Quote von 33%:33%:33% aus, entspreche der auf die Ehefrau entfallende Anteil CHF 847.00.
1.2 In Bezug auf die aktuellen Verhältnisse führt die Amtsgerichtsstatthalterin aus, beim Ehemann sei nach Abzug der ausbezahlten Kinder- und Ausbildungszulagen von einem monatlichen Nettogehalt von rund CHF 7'050.00 auszugehen. Die Ehefrau erziele ab 1. November 2019 als [...] bis Ende Juli 2020 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'690.00, was zuzüglich 13. Gehalt gerundet CHF 4'000.00 ergebe. Ab dem 1. August 2020 bis zu ihrem Ausbildungsende würden ihr CHF 400.00 vom Bruttolohn in Abzug gebracht. Dieser werde vom Arbeitgeber für den mit der fachlichen Ausbildung verbundenen Mehraufwand so vorgenommen. Ab 1. August 2020 bis zum Ende der begonnenen Ausbildung werde sie entsprechend noch rund CHF 3'600.00 verdienen. Beim Abschluss der Ausbildung werde die Ehefrau 52/53 Jahre alt sein. Sie sei beruflich integriert, arbeite seit 2009 in einem 75%-Pensum bei ihrer heutigen Arbeitgeberin, sei heute frei von Betreuungsarbeit und gesund, weshalb kein Grund ersichtlich sei, ihr nach Abschluss der Weiterbildung nicht ein 100%-Pensum anzurechnen. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei ihr ein Nettoeinkommen von mindestens CHF 4'500.00 möglich und zumutbar. Bleibe sie bei ihrer aktuellen Arbeitgeberin, so werde sie dieses Einkommen in jedem Fall auch bei einem tieferen Pensum erreichen. Ab Datum Ehescheidung bis 31. Juli 2020 sei damit von einem Gesamteinkommen von CHF 11'050.00 (CHF 7'050.00 + CHF 4'000.00) auszugehen. Ab 1. August 2020 liege das Gesamteinkommen bei CHF 10'650.00 (Reduktion Ehefrau CHF 400.00 zufolge Ausbildung). Ab Ausbildungsende der Ehefrau betrage das Gesamteinkommen CHF 11'550.00 (Einkommen Ehefrau CHF 4'500.00).
1.3 Für eine erste Phase ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bis 31. Juli 2020, das heisst bis zum Beginn des Ausbildungsabzuges am Lohn der Ehefrau, stellte die Vorderrichterin Einkünfte der Parteien (inklusive Ausbildungszulage von CHF 250.00 als Einkommen der Tochter D.___) von total CHF 11'300.00 in Rechnung. Bei einem Bedarf des Ehemannes von CHF 3'922.00, der Ehefrau von CHF 3'842.00 und der Tochter D.___ von CHF 966.00 verbleibe ein Überschuss von CHF 2'570.00, der im Verhältnis 2:2:1 aufzuteilen sei. Für die Ehefrau ergebe dies einen rechnerischen Unterhaltsanspruch von CHF 870.00 (Bedarf CHF 3'842.00, zuzüglich Überschussanteil CHF 1'028.00 abzüglich Eigenverdienst CHF 4'000.00) und für die Tochter D.___ einen solchen von CHF 1'229.00 (Bedarf CHF 965.00 zuzüglich Überschussanteil CHF 514.00 abzüglich Eigenverdienst CHF 250.00).
Für eine zweite 2. Phase ab 1. August 2020 bis zur Volljährigkeit der Tochter D.___ am 30. September 2020 ermittelte die Amtsgerichtsstatthalterin ausgehend von Gesamteinkünften inklusive Ausbildungszulage von CHF 10‘900.00 und einem Gesamtbedarf von CHF 8‘658.00 (Ehemann CHF 3‘872.00, Ehefrau CHF 3‘820.00, Tochter D.___ CHF 966.00) einen Überschuss von CHF 2‘242.00. Diesen teilte sie wiederum im Verhältnis 2:2:1 auf, was einen Unterhalt für die Ehefrau von CHF 1‘117.00 und für die Tochter D.___ von CHF 1‘164.00 ergab. Für die dritte Phase ab 1. Oktober 2020, das heisst bei Volljährigkeit der Tochter D.___, bis Ende Juli 2022, mithin dem Zeitpunkt, in welchem die Tochter D.___ die Kantonsschule und die Ehefrau ihre Ausbildung abschliessen dürften, resultiere gestützt auf die gleiche Vorgehensweise ein Unterhalt für die Ehefrau von CHF 991.00 und für die Tochter D.___ von CHF 1‘197.00.
Die vierte Unterhaltsphase ab August 2022 beruht auf der Annahme, dass die Tochter D.___ die Kantonsschule nach Abschluss der Matura verlässt. Gleichzeitig werde auch der gemeinsame Sohn C.___ die Zusatzausbildung abgeschlossen haben und den Haushalt der Mutter verlassen. Die Ehefrau werde ihre Ausbildung ebenfalls abgeschlossen haben und es sei ihr ein Einkommen von CHF 4'500.00 in Anschlag zu bringen. Der Antrag der Ehefrau auf Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen über den Abschluss der Kantonsschule hinaus sei abzuweisen, weil angesichts der zahlreichen Unklarheiten eine seriöse und verbindliche Berechnung des Bedarfes der Tochter D.___ im heutigen Zeitpunkt weder möglich noch angezeigt sei. Die Berechnung wäre rein spekulativ und würde nicht ansatzweise die tatsächlichen Verhältnisse im Herbst 2022 abbilden. Die Tochter sei gegenüber beiden Elternteilen insoweit abgesichert, als sie gegebenenfalls Ansprüche selber werde durchsetzen können. Für die Ehefrau errechnete die Vorderrichterin für diese Phase einen Unterhaltsanspruch von CHF 1‘346.00, der bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters des Ehemannes geschuldet sei.
2. Die Ehefrau und Berufungsklägerin rügt zusammengefasst, die vorinstanzliche Berechnung der zuletzt vorhandenen Überschüsse sei in diverser Hinsicht falsch. Die Amtsgerichtsstatthalterin habe es zu Unrecht unterlassen, dem Ehemann auch das seinerzeit erzielte Nebeneinkommen von CHF 3‘562.00 anzurechnen. Falsch sei auch der bei ihrem eigenen Einkommen vorgenommene Abzug von CHF 770.00, da dieser Betrag bereits im Existenzminimum eingerechnet worden sei. Weiter enthalte die Existenzminimumsberechnung diverse Positionen, die nicht dazu gehörten. Bei einer korrekten Berechnung resultiere für die beiden Elternteile ein Überschussanteil von je CHF 1‘316.50 und für die beiden Kinder von je CHF 658.25. Bei der konkreten Unterhaltsberechnung beanstandet die Ehefrau sodann ebenfalls verschiedene Positionen der Existenzminima der Parteien. Im Zusammenhang mit der vierten Phase bringt sie vor, das ihr angerechnete Einkommen von CHF 4‘500.00 sei zu hoch. Weiter hätte die Vorderrichterin für die Tochter D.___ auch für die Zeit nach deren Matura einen Unterhaltsbeitrag festsetzen müssen.
3.1 Zunächst sind die für die Tochter D.___ festgesetzten Unterhaltsbeiträge zu überprüfen. Da es um Kinderbelange geht, findet Art. 296 ZPO Anwendung. Das Gericht erforscht demnach den Sachverhalt von Amtes wegen (Abs. 1) und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Abs. 3).
3.2 Massgebend für die Unterhaltspflicht der Eltern ist in erster Linie Art. 276 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird der Unterhalt des Kindes durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. Gemäss Abs. 2 sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Weitere, konkretere Regelungen zur Berechnung und Bemessung des Unterhalts enthält das Gesetz nicht. Unbestritten ist, dass Kindesunterhalt die konkreten Bedürfnisse des Kindes abzudecken hat. Wie in Art. 285 Abs. 1 ZGB zum Ausdruck kommt, besteht allerdings eine Wechselwirkung zwischen dem Bedarf des Kindes und der Leistungskraft beziehungsweise Lebenshaltung der Eltern. Geschuldet ist der gebührende Unterhalt, das heisst derjenige, der angesichts der gelebten Verhältnisse als angemessen erscheint (Christiana Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N 2 zu Art. 285 ZGB).
Der Bedarf des Kindes wird seit dem Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts oft konkret berechnet, indem ausgehend vom betreibungsrechtlichen Grundbedarf bestimmte Bedarfspositionen wie Wohnkosten, Krankenversicherungsprämien und allenfalls weitere Positionen hinzuaddiert werden. Zu dieser erweiterten Bedarfsrechnung hinzu kommt ein etwaiger anteiliger Überschuss, der auf Seiten des unterhaltsverpflichteten Elternteils resultiert. Verfügt auch ein alleinbetreuender Elternteil über Einkünfte, ist zu prüfen, ob ein Mittragen des Barunterhalts durch ihn zumutbar ist. Stets ist jedoch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Alleinbetreuende den wesentlichen Teil an Pflege und Erziehung erbringt. Dies hat seinen Wert, auch wenn er sich in Geld nicht messen lässt. Immerhin ist es aber möglich, diesem immateriellen Unterhalt im Rahmen der Verteilung des Barunterhalts ausgleichend Rechnung zu tragen. Deshalb ist zumindest bei guten Verhältnissen und gleichzeitig sehr ungleichen Einkommen von einer proportionalen Aufteilung des Barunterhalts abzusehen (Fountoulakis, a.a.O., N 9 und 22). Dieselben Grundsätze gelten, wenn die Eltern verheiratet sind: Erzielt der hauptbetreuende Elternteil ein Einkommen, das seine für die Berechnung des Betreuungsunterhalts berücksichtigte Lebenshaltung übersteigt, muss der von ihm selbst erwirtschaftete Überschuss grundsätzlich bei ihm verbleiben und darf nicht umverteilt werden, andernfalls eine (nicht beabsichtigte) Beteiligung am Barunterhalt resultieren würde (Sabine Aeschlimann/Daniel Bähler, FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N 105 zu Anh. UB; Annette Spycher, Betreuungsunterhalt, Zielsetzung, offene Fragen und Berechnungsthemen, FamPra.ch 2017, S. 216).
Wenn es wie vorliegend einzig Barunterhalt zu regeln gilt, wird auch die Bemessung des Unterhaltsbeitrages anhand der unter dem früheren Unterhaltsrecht verbreiteten Prozentmethode als zulässig erachtet. Nach dieser Methode ist bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen der Unterhaltsbeitrag bei einem Kind auf 17 %, bei zwei Kindern auf 27 % und bei drei Kindern auf 35 % des monatlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen festzusetzen. Die Prozentregeln haben den grossen Vorteil, dass sie einfach zu handhaben und die Unterhaltsbeiträge relativ sicher vorhersehbar sind (Fountoulakis, a.a.O., N 10 f.).
3.3 Die Amtsgerichtsstatthalterin setzte den Unterhaltsbeitrag für die Tochter auf CHF 1'230.00 (ab Rechtskraft Ehescheidung bis 1. Juli 2020), anschliessend auf CHF 1'160.00 (ab 1. August 2020 bis 30. September 2020) und dann auf CHF 1'190.00 (ab 1. Oktober 2020 bis 31. Juli 2022) fest. Die Ehefrau und Berufungsklägerin verlangt Alimente von CHF 1'327.00 (ab 1. November 2019 bis 31. Juli 2020), anschliessend CHF 1'164.00 (1. August 2020 bis 30. September 2020) und dann CHF 1'450.00 (ab 1. Oktober 2020 bis zum Abschluss der Erstausbildung). Unterhaltsbeiträge, die auf einzelne Franken genau festgelegt werden, widerspiegeln jedoch eine Scheingenauigkeit. Die Bedürfnisse der Kinder verändern sich laufend und können nie genau prognostiziert werden. Bezeichnend sind die Ausführungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Frage, ob der Kindesunterhalt auch für die Zeit ab August 2022 geregelt werden soll: Sie stellte schlicht und einfach fest, dass eine seriöse und verbindliche Berechnung des Bedarfs der Tochter D.___ nicht möglich sei, bewegten sie die Zukunftspläne Jugendlicher doch wie Schiffe auf hoher See (angefochtenes Urteil S. 16).
Mit der früher üblichen Prozentregel, die quasi eine pauschale Mischrechnung beinhaltete, wurden solche Unsicherheiten auf einfache Weise aufgefangen. Da sich mit dem neuen Kindesunterhaltsrecht am Barunterhalt grundsätzlich nichts änderte, vorliegend keine Fremdbetreuungskosten anfallen und der unterhaltspflichtige Ehemann mit dem unbestritten gebliebenen Nettoeinkommen von CHF 7'050.00 über einen durchschnittlichen Verdienst verfügt, kann davon ausgegangen werden, dass die Prozentregel auch im vorliegenden Fall zu einem angemessenen Ergebnis führt. Die Prozentregel ist einfach zu handhaben und dient der Rechtssicherheit. Die Festsetzung von Alimenten ist nicht reine Mathematik, sondern letztlich eine Ermessensaufgabe. Es rechtfertigt sich deshalb, den Unterhaltsbeitrag für die Tochter D.___ für die ganze Zeit der Unterhaltspflicht anhand der Prozentregel zu bemessen.
Ausgehend von der Prozentregel resultiert ein Unterhaltsbeitrag von CHF 1'200.00 (17% von CHF 7'050.00). Dazu kommen die Ausbildungszulagen. Dem Argument der Vorinstanz, dass es aufgrund der künftigen Unklarheiten nicht angezeigt sei, über die Matura der Tochter D.___ hinaus, den Unterhalt festzusetzen, ist damit die Grundlage entzogen. Wie die Ehefrau und Berufungsklägerin unter Hinweis auf die Bestimmung von Art. 133 Abs. 3 ZGB zu Recht verlangt, kann das Aliment darüber hinaus deshalb problemlos auch bis zum Abschluss der Erstausbildung der Tochter D.___ festgelegt werden. In teilweiser Gutheissung der Berufung ist Ziffer 5 des angefochtenen Urteils aufzuheben und entsprechend neu zu formulieren.
4.1 Angefochten ist weiter der Ehegattenunterhaltsbeitrag. Die Bemessung des nachehelichen Unterhaltes richtet sich nach den Grundsätzen von Art. 125 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Nach dieser Bestimmung hat ein Ehegatte, wenn dem anderen Ehegatten nicht zuzumuten ist, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, einen angemessenen Beitrag zu leisten. Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten ist und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung unter anderem zu berücksichtigen: die Aufgabenteilung während der Ehe, die Dauer der Ehe, die Lebensstellung während der Ehe, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, Einkommen und Vermögen der Ehegatten, der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder, die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person (Ziffern 1-7). Die Rechtsprechung zu dem nach diesen Grundsätzen zu bemessenden nachehelichen Unterhalt fusst auf der Unterscheidung, ob eine Ehe lebensprägend war oder nicht. Bei fehlender Prägung wird an den vorehelichen Verhältnissen angeknüpft, das heisst die Ehegatten sind so zu stellen, wie wenn die Ehe nie geschlossen worden wäre, während die Partner bei der lebensprägenden Ehe Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_215/2018 vom 1. November 2018, E. 3.1). Bei lebensprägender Ehe schützt der Unterhaltsanspruch das Vertrauen des ansprechenden Ehegatten auf Fortführung derjenigen Lebenshaltung, welche die Ehegatten während ihres Zusammenlebens erreicht haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_711/2017 vom 26. März 2018, E. 2). Das Unterhaltsrecht beruht auf dem Gedanken, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte auf den Fortbestand der Ehe und die damit zusammenhängende Versorgung bauen durfte. Aus diesem Grundsatz folgt nach der Rechtsprechung, dass die durch das wirtschaftliche Selbständigwerden der Kinder freigewordenen Mittel für beide Ehegatten verwendet worden wären und der unterhaltspflichtige Ehegatte diese Mittel nicht einfach für sich reklamieren kann. Es ist deshalb nicht zulässig, einen wegen der Kinderbetreuung zeitlich beschränkten tieferen Lebensstandard zu Lasten der Unterhaltsberechtigten in die Zukunft hinein zu perpetuieren und für die Feststellung der massgebenden Lebenshaltung auf den Haushalt mit Kindern abzustellen (BGE 134 III 577 E. 8, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 5A_24/2016 vom 23. August 2016, E. 3.4.1; Sabine Aeschlimann/Daniel Bähler, FamKomm Scheidung, Band II, 3. Aufl. 2017, N 12 zu Anh. UB).
4.2 Die Ehe der Parteien war unbestrittenermassen lebensprägend. Für den gebührenden Unterhalt ist somit an den in der Ehe zuletzt gelebten Standard, zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten, anzuknüpfen, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben. Mit anderen Worten hat die Ehefrau bei genügenden Mitteln auf Seiten des Ehemannes nicht bloss Anrecht auf die Deckung ihres anhand des Existenzminiums festgelegten Bedarfs, sondern darüber hinaus auf Anknüpfung an ihren zuletzt gelebten Standard. Auf die Fortführung dieser Lebenshaltung haben bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch; zugleich bildet dieser Lebensstandard aber auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts. Wird der nacheheliche Unterhalt anhand der zweistufigen Methode bemessen, so ist für die Ermittlung eines allfälligen Überschusses dasjenige Einkommen heranzuziehen, über das die Ehegatten während des Zusammenlebens verfügten. Denn der daraus resultierende Überschuss bildet bei Anwendung der zweistufigen Methode auch die zuletzt gelebte Lebenshaltung der Parteien ab, während die trennungsbedingten Mehrkosten in den jeweiligen Existenzminima der Parteien zum Ausdruck kommen (Urteil des Bundesgerichts 5A_24/2016 vom 23. August 2016, E. 4.1.2).
4.3.1 Die Vorinstanz ermittelte zunächst ausgehend von den Einkünften der Parteien während des Zusammenlebens und dem Gesamtbedarf der Familie den Überschuss, der ihnen dabei verblieb. Konkret bemass sie anschliessend die Unterhaltsbeiträge, indem sie die aktuellen beziehungsweise hypothetischen Einkünfte der Parteien (und der Tochter) deren Bedarf gegenüber stellte. Sie orientierte sich somit an der so genannten zweistufigen Methode. Dass sie bei der konkreten Bemessung (angefochtenes Urteil, S. 12 ff.) von den aktuellen Einkünften – und nicht denjenigen, welche die Ehegatten noch während des Zusammenlebens erzielten – ausging, ändert nichts daran, dass die Überprüfung des Ehegattenunterhalts auch vorliegend anhand dieser Zahlen erfolgen kann. Erstens unterscheiden sich die aktuellen Einkünfte von den früheren nicht in einem Ausmass, dass sich zwingend ein anderes Vorgehen aufdrängte. Die aufgrund der aktuellen und künftig zu erwartenden Verhältnisse resultierenden Überschüsse sind – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – durchwegs geringer als der für die Zeit des Zusammenlebens ermittelte Überschuss. Und zweitens wird die konkrete Bemessungsweise der Vorinstanz von keiner Seite, namentlich auch nicht von der Ehefrau und Berufungsklägerin, in Frage gestellt.
4.3.2 Die Vorderrichterin zog bei der Ermittlung des Überschusses zur Zeit des Zusammenlebens vom Einkommen der Ehefrau einen Betrag von CHF 770.00 ab, den diese monatlich für die Unterstützung ihrer vorehelichen Kinder aufwendete. Da sie den Betrag von CHF 770.00 aber auch in die Bedarfsrechnung aufnahm, berücksichtigte sie diesen Betrag – wie die Berufungsklägerin zutreffend rügt – doppelt. Der von der Vorinstanz ermittelte Überschuss ist deshalb um CHF 770.00 zu erhöhen. Weiter hätte die Amtsgerichtsstatthalterin – wie die Berufungsklägerin ebenfalls zutreffend vorbringt – auch das damalige Nebeneinkommen des Ehemannes von CHF 296.00 pro Monat aufrechnen müssen. Ob es sich dabei um ein überobligatorisches Einkommen handelte, spielt keine Rolle. Entscheidend ist, dass dieser Betrag den Parteien damals für ihre Lebenshaltung zur Verfügung stand und auch verbraucht wurde. Wie es sich mit den weiteren Rügen der Berufungsklägerin im Zusammenhang mit dem Überschuss während des Zusammenlebens verhält, braucht nicht abgeklärt zu werden. Allein aufgrund der Erhöhung des vorinstanzlich errechneten Überschusses von CHF 2'569.00 um die Beträge von CHF 770.00 und 296.00 resultiert mit CHF 3'635.00 ein Überschuss, der – wie bereits erwähnt – die aufgrund der aktuellen und künftig zu erwartenden Verhältnisse resultierenden Überschüsse übersteigt. Zu überprüfen sind daher anschliessend allein die Beanstandungen, welche die Ehefrau und Berufungsklägerin gegen die konkrete Berechnung der einzelnen Phasen vorbringt. Davon ausgenommen wiederum sind die konkreten Positionen, welche die Tochter D.___ betreffen, da deren Unterhaltsbeitrag aufgrund der Prozentregel zu bemessen ist.
4.4.1 Die erste Phase umfasst die Zeit ab der Rechtskraft der Ehescheidung bis 30. Juni 2020. Da der Scheidungspunkt des Urteils vom 7. Oktober 2019 von keiner Seite angefochten wurde, rechtfertigt es sich in grundsätzlicher Übereinstimmung mit den Anträgen der Ehefrau und Berufungsklägerin («sei … ab Rechtskraft des Scheidungspunktes, d.h. ab 1.12.2019 …»), den Beginn der Pflicht zur Zahlung des nachehelichen Unterhalts – und auch des Kindesunterhalts – konkret auf den 1. Dezember 2019, festzulegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_807/2018 vom 28. Februar 2019). Wie die Berufungsklägerin weiter zutreffend bemerkt, beruht das im Urteilsdispositiv festgehaltene Ende der ersten Phase (30. Juni 2020) offensichtlich auf einem Versehen. Richtigerweise endet sie erst am 31. Juli 2020 (angefochtenes Urteil, S. 12 ff.). Dasselbe gilt für das Ende der dritten Phase (gemäss Urteilsdispositiv am 30. Juni 2022, gemäss den Erwägungen am 31. Juli 2022 [Urteil, S. 15]). Es stellt sich indessen die Frage, ob es wirklich angezeigt ist, für drei relativ kurze Phasen (1. Dezember 2019 – 31. Juli 2020 [8 Monate], 1. August 2020 – 30. September 2020 [2 Monate], 1. Oktober 2020 – 30. Juli 2022 [22 Monate]) unterschiedliche Unterhaltsbeiträge festzusetzen.
4.4.2 Als Grund für die Festsetzung einer neuen (zweiten) Unterhaltsphase nach lediglich acht Monaten erwähnt die Vorinstanz die Reduktion des Einkommens der Ehefrau von CHF 4'000.00 auf CHF 3'600.00 ab 1. August 2020, weil ihr ab diesem Zeitpunkt für die Ausbildungskosten ein Betrag von CHF 400.00 vom Lohn abgezogen wird. Zur Begründung der bloss zwei Monate später beginnenden dritten Phase verweist sie auf die dann erreichte Volljährigkeit der Tochter D.___, was bei der Ehefrau zu einem geringeren Grundbetrag führe. Das Ende der dritten und der Beginn der vierten Phase ab 1. August 2022 wiederum begründet die Amtsgerichtsstatthalterin mit dem Abschluss der Ausbildung der Ehefrau im August 2022 sowie dass auf diesen Zeitpunkt hin die Tochter D.___ die Kantonsschule und der gemeinsame Sohn C.___ den Haushalt der Mutter verlassen werden.
4.4.3 Die beiden ersten Änderungen wären für sich allein nicht geeignet, die Abänderung eines rechtskräftigen Ehescheidungsurteils zu begründen, fehlte es doch an der dafür gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB erforderlichen erheblichen und dauernden Veränderung der Verhältnisse. Der 18. Geburtstag der Tochter D.___ führt wohl kaum zu einer grundlegenden Veränderung in deren Zusammenleben mit der Mutter. Auch der Zeitraum von acht Monaten, während dem zu Beginn der Unterhaltspflicht der Ehefrau noch ein um CHF 400.00 höherer Lohn ausgerichtet wird, als während den folgenden zwei Jahren, ist zu kurz, um eine Abstufung zu begründen. Die Vorinstanz konnte nur deshalb mehrere Phasen bilden, weil die angeführten Veränderungen aufgrund der zeitlichen Nähe einigermassen festgemacht werden können. Ob auch später solche Veränderungen eintreten, kann hingegen naturgemäss nicht mehr vorausgesagt werden. Solchen kann wie erwähnt einzig dann Rechnung getragen werden, wenn sie erheblich und dauernd sind. Da es nicht angezeigt ist, kurzfristig erkennbare und spätere Veränderungen unterschiedlich zu behandeln, rechtfertigt es sich vorliegend, der Unterhaltsbemessung bereits von Beginn weg das reduzierte Einkommen zugrunde zu legen und für die Zeit vom 1. Dezember 2019 bis 31. Juli 2022 keine Abstufung vorzunehmen.
4.4.4 Auszugehen für die Überprüfung des Ehegattenunterhaltsbeitrages ist somit von der vorinstanzlichen Berechnung der zweiten Phase, welcher das reduzierte Einkommen der Ehefrau von CHF 3'600.00 und ein Grundbetrag von noch CHF 1'350.00 zugrunde liegt. Die Berechnung für die zweite Phase wird von der Ehefrau und Berufungsklägerin akzeptiert. Unbegründet ist der Einwand des Ehemannes und Berufungsbeklagten, die Einkommensreduktion um CHF 400.00 sei nicht zu berücksichtigen. Für seine Behauptung, es handle sich bei der von der Ehefrau in diesem Zusammenhang eingereichten Urkunde 75 um eine reine Gefälligkeitsbestätigung ihrer Arbeitgeberin, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Da der Unterhaltsbeitrag für die Tochter D.___ separat ermittelt wurde, ist er zum vorinstanzlich ermittelten Bedarf des pflichtigen Ehemannes zu addieren und der resultierende Überschuss auf die Parteien hälftig zu verteilen. Ausgehend von einem Bedarf des Ehemannes von CHF 5'072.00 (CHF 3'872.00 zuzüglich CHF 1'200.00) und einem solchen der Ehefrau von CHF 3'820.00 verbleibt den Parteien ein Überschuss von CHF 1'752.00 (Einkünfte CHF 10'650.00 [ohne Ausbildungszulage für die Tochter] abzüglich Gesamtbedarf CHF 8'898.00). Die Ehefrau hat rein rechnerisch somit Anspruch auf CHF 1'096.00 (Bedarf CHF 3'820.00, zuzüglich der Hälfte des Überschusses CHF 876.00, abzüglich Eigenverdienst CHF 3'600.00).
Angemessen für die Zeit vom 1. Dezember 2019 bis 31. Juli 2022 ist damit ein Ehegattenunterhaltsbeitrag CHF 1'100.00 pro Monat. Dieser Unterhaltsbeitrag übersteigt zwar den Betrag, den die Ehefrau für diese Zeit fordert. Da der Unterhaltsbeitrag für die Tochter insgesamt aber auf einen geringeren Betrag festgesetzt wird, als die Ehefrau beantragt, liegt – wie eine Gegenüberstellung der Gesamtbeträge ergibt – angesichts ihres Berufungsbegehrens unter Ziffer 4 keine Verletzung der Dispositionsmaxime vor (Art. 58 ZPO).
4.5.1 Bei der Unterhaltsbemessung ab August 2022 rechnete die Amtsgerichtsstatthalterin der Ehefrau ein monatliches Einkommen von CHF 4'500.00 an. Sie erwog, die Ehefrau werde auf diesen Zeitpunkt hin ihre Ausbildung abgeschlossen haben und 52/53 Jahre alt sein. Die Ehefrau sei heute frei von Betreuungsarbeit, gesund, beruflich integriert und betreibe Weiterbildung. Es sei unter diesen Umständen kein Grund ersichtlich, ihr nach Abschluss der Weiterbildung allein aufgrund ihres Alters nicht ein 100%-Pensum anzurechnen. Zu erwarten sei vielmehr, dass sie nach der laufenden Ausbildung im Betrieb der [...] weiterarbeiten, respektive eine Anstellung als Fachkraft [...] in einem Vollpensum anstreben werde. Dies sei ihr nicht nur anzurechnen; es sei ihr auch zumutbar und es seien auch entsprechende Stellen auf dem Arbeitsmarkt zu finden. Ob allerdings bei ihrem heutigen Arbeitgeber ein 100%-Pensum möglich sein werde, sei unklar, insbesondere da bereits im Eheschutzverfahren ein Schreiben der [...] ins Recht gelegt worden sei, wonach eine Anstellung im Vollpensum nicht werde erfolgen können. Die Ehefrau sei damals aber in einem anderen Bereich der [...] gewesen und es lägen keine Unterlagen bei den Akten, die den Schluss zuliessen, dass sie nicht mehr als in einem 80%-Pensum arbeiten könnte. So oder anders gebe es Arbeitgeber, welche ein Vollpensum besetzt haben wollten und auch aus dem Schreiben, das die Ehefrau an der Verhandlung eingereicht habe, sei ersichtlich, dass im Bereich, in welchem sie heute tätig sei, auch Anstellungen in einem Vollpensum erfolgten. Aus der entsprechenden Urkunde 77 ergebe sich weiter, dass die Ehefrau bei einem 100%-Pensum im Bereich [...] mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von CHF 5'395.00 rechnen könnte. Dies ergebe, unter Berücksichtigung erhöhter Abzüge für die Pensionskasse zufolge Alter, ein durchschnittliches Nettoeinkommen von ca. CHF 4'500.00 beziehungsweise nach Aufrechnung eines 13. Gehalts CHF 4'875.00 nach Abschluss der Ausbildung. Weiter sei mit Blick auf die Unwägbarkeiten bezüglich Anstellung beim bisherigen Arbeitgeber zu berücksichtigen, welches Einkommen die Ehefrau bei einem anderen Arbeitgeber in dieser Branche verdienen könnte. Dabei zeige sich, dass gemäss Information Normalarbeitsvertrag [...] bei einem Wochenpensum von 42 Stunden ein Bruttolohn von mindestens CHF 4'158.00 bezahlt werde. Umgerechnet auf einen Nettobetrag und unter Aufrechnung eines 13. Gehalts könnten demnach monatlich mindestens ca. CHF 4'050.00 netto erreicht werden. Wie dargestellt handle es sich dabei um einen Mindestlohn. Die Ehefrau sei langjährige Mitarbeiterin eines Betriebes und verfüge über entsprechende Erfahrung im Bereich [...]. Sie werde sich allerdings bei einem Stellenwechsel erst wieder eingliedern und bewähren müssen. In Erwägung aller Faktoren dürfe davon ausgegangen werden, dass sie bei einem Stellenwechsel ein Einkommen im Umfang von mindestens CHF 4'500.00 netto erzielen werde. Bleibe sie bei der [...], so werde sie dieses Einkommen in jedem Fall auch bei einem tieferen Pensum erreichen.
4.5.2 Die Ehefrau und Berufungsklägerin bezeichnet die Ausführungen der Vorinstanz als sachverhaltsmässig und rechtlich falsch. Es bleibe zwar unbestritten, dass sie nach Abschluss der Ausbildung mangels Betreuungspflichten grundsätzlich 100% arbeiten könne. Fakt sei jedoch, dass sie dies, falls sie weiterhin bei ihrer langjährigen Arbeitgeberin bleibe, maximal zu 80% könne. Dies entspreche ihrem aktuellen regulären Pensum. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe die [...] in Beilage 77 bestätigt, dass aus heutiger Sicht nach Abschluss der Ausbildung keine Ausdehnung auf 100% möglich sein werde. Bei der [...] gebe es keine 100%-Anstellungen im Bereich [...], sondern nur 80%-Stellen. Dies hänge unter anderem damit zusammen, dass sowohl in der [...] wie auch in der [...] 100%-Stellen kräftemässig kaum zu bewältigen seien, weshalb auch andere Arbeitgeber in der Regel höchstens 80%-Pensen anbieten würden. Die Löhne der [...] seien bereits bei einem 80%-Pensum höher als die Minimallöhne bei 100%. Sie verdiene bei einem 80%-Pensum zirka CHF 4’020.00 netto inklusive 13. Monatslohn. Der Mindestlohn gemäss Normalarbeitsvertrag betrage offenbar bei einer 42-Stunden-Woche CHF 4‘158.70 brutto x 13. Als frisch ausgebildete [...] dürfte sie deshalb bei einer Neuanstellung an einem anderen Ort, falls sie denn eine solche finden sollte, kaum mehr als den Mindestlohn verdienen. Die Annahme, dass sie ab Lehrabschluss CHF 4’500.00 netto pro Monat verdienen könne, sei deshalb falsch. Der Medianlohn gerechnet mit 3 Dienstjahren betrage inklusive 13. Monatslohn CHF 5‘090.00 beziehungsweise CHF 4‘322.90. Selbst wenn sie eine 100% Neuanstellung finden würde, käme sie kaum auf ein Nettoeinkommen von CHF 4’500.00. Grundsätzlich sei im Bereich [...] analog [...] ein 100%-Pensum für über 50-jährige kaum mehr zumutbar. Zudem vergesse die Vorinstanz, dass sie bei der [...] keine Arbeitsauslagen habe, weil sie nahe bei ihrer Arbeitgeberin wohne. Sollte sie eine andere Stelle suchen müssen, zeige bereits ein Blick auf die Stellenbörsen, dass es kaum 100%-Stellen in diesem Bereich gebe, und wenn doch, dann in anderen Kantonen. Es würden also mit grosser Sicherheit auch Arbeitsauslagen anfallen. Zu beachten sei auch, dass der Ehemann jederzeit, sollte sie dereinst tatsächlich mehr verdienen, eine Abänderung werde geltend machen können, währenddem sie nie mehr einen höheren Unterhalt beantragen könne. Umso mehr dürfe man hier nicht von völlig illusorischen Einkommen ausgehen. Sie dürfte bei der [...] ab Ausbildungsende maximal CHF 4‘020.00 netto inkl. 13. Monatslohn verdienen können. Selbst wenn sie an einer neuen Stelle ein paar hundert Franken mehr verdienen könnte, kämen Arbeitsauslagen dazu, welche die Differenz wieder neutralisierten würden.
4.5.3.1 Bei der Frage, welches Einkommen der Ehefrau nach Abschluss ihrer Ausbildung in rund zweieinhalb Jahren zumutbar und möglich ist, gilt es eine Prognose anzustellen, was naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet ist. Die Auslegeordnung, welche die Vorinstanz dabei vornimmt, überzeugt. Sie legt verschiedene Möglichkeiten dar, die sie dazu führen, ein Einkommen von CHF 4'500.00 als zumutbar und realistisch zu bezeichnen. Die Erwägungen sind schlüssig. Was die Berufungsklägerin dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Dass im Bereich [...] analog [...] für über 50-jährige ein 100%-Pensum nicht mehr zumutbar sei, ist ebenso eine blosse Behauptung wie der Hinweis, dass – wenn überhaupt – nur Stellen zu finden seien, die höhere Arbeitsauslagen mit sich brächten. Ebensowenig ergibt sich aus der erwähnten Urkunde 77, dass am bisherigen Arbeitsort ein 100%-Pensum nicht möglich wäre. Die Arbeitgeberin der Ehefrau bestätigt dabei am 11. Juli 2019 bloss, dass es «gemäss aktueller Situation» keine Möglichkeit einer Pensenerhöhung auf 100% ergibt. Über die Situation im August 2022 sagt sie damit nichts aus. Der Einwand des Berufungsbeklagten, es erscheine widersprüchlich, wenn die Ehefrau während der von ihr reklamierten 3-jährigen Ausbildungsphase nur ein reduziertes Pensum von 80 % ausüben wolle, verbunden mit hohen ausbildungsbedingten Abzügen/Auslagen, nur um unmittelbar geltend zu machen, dass im Bereich [...] ein 100 %-Pensum für eine über 50-Jährige kaum mehr zumutbar sei, hat etwas für sich. So weist die Ehefrau an einer anderen Stelle in ihrer Berufungsschrift denn auch ausdrücklich darauf hin, sie bilde sich zur [...] aus, «um in der Schweiz ein höheres Einkommen zu generieren» (Berufung S. 7 oben). Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund bei unveränderten Arbeitsunkosten eine Steigerung des auf einem 80%-Pensum basierenden Einkommens von CHF 4'000.00 auf CHF 4'500.00 nach der Ausbildung, das heisst um 12,5 %, als zumutbar und möglich erachtet, ist dies keineswegs zu beanstanden. Die von der Berufungsklägerin dagegen vorgebrachten Rügen sind unbegründet.
4.5.3.2 Im Zusammenhang mit ihrer Bedarfsrechnung beanstandet die Berufungsklägerin, dass die Vorderrichterin den aktuellen Mietzins von CHF 1'325.00 auf den gleichen Betrag wie beim Ehemann (CHF 1'150.00) reduzierte. Auch diese Rüge ist unbegründet, ist es doch durchaus wahrscheinlich, dass die Tochter D.___ auswärts studieren – sie wohnt nicht in einer Universitätsstadt – und sich deshalb nicht mehr mehrheitlich bei ihrer Mutter aufhalten wird. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb die Ehefrau nicht gleich behandelt werden sollte, wie der Ehemann.
4.5.3.3 Ausgehend von Gesamteinkünften von CHF 11'550.00 (Ehemann CHF 7'050.00, Ehefrau CHF 4'500.00) und einem Gesamtbedarf von CHF 9'516.00 (Ehemann CHF 4'087.00 zuzüglich Kinderunterhalt CHF 1'200.00; Ehefrau CHF 4'229.00) resultiert für die Zeit ab August 2022 bis zum Abschluss der Erstausbildung der Tochter ein Überschuss von CHF 2'034.00. Dieser Betrag ist deutlich geringer als der von der Vorderrichterin für die Zeit des Zusammenlebens ermittelte Überschuss, weshalb er vollumfänglich beiden Parteien je hälftig zuzuweisen ist. Die Ehefrau hat damit Anspruch auf Deckung ihres Bedarfs von CHF 4'229.00, zuzüglich die Hälfte des Überschusses von CHF 1'017.00, abzüglich Eigenverdienst von CHF 4'500.00, was einen gerundeten Betrag von CHF 750.00 ergibt.
4.6 Zu Überprüfen gilt es nun noch die Unterhaltsregelung für die Zeit nach der letzten absehbaren wesentlichen Veränderung, das heisst dem Wegfall der Unterhaltspflicht für die Tochter D.___ bis zum Eintritt des Ehemannes ins ordentliche AHV-Alter. Da sich der Bedarf des Ehemannes infolge Wegfalls des Kindesunterhaltsbeitrages auf CHF 4'087.00 reduziert, erhöht sich der Überschuss entsprechend auf CHF 3'234.00. Auch dieser Betrag ist immer noch geringer als der für die Zeit des Zusammenlebens für die Familie ermittelte Überschuss. Da wie bereits erwähnt die durch das Selbständigwerden der Kinder frei werdenden Mittel gleichermassen auf beide Ehegatten aufzuteilen sind, ist auch der für diese Phase zu erwartende Überschuss vollumfänglich hälftig aufzuteilen. Der vom Ehemann der Ehefrau zu bezahlende Unterhaltsbeitrag ist für diese Zeit somit auf CHF 1'350.00 festzusetzen (Bedarf der Ehefrau CHF 4'229.00, zuzüglich Hälfte des Überschusses CHF 1'617.00, abzüglich Eigenverdienst CHF 4'500.00).
4.7 Zusammenfassend ist die Berufung der Ehefrau gegen Ziffer 6 des angefochtenen Urteils teilweise gutzuheissen. Der vom Ehemann ihr zu bezahlende nacheheliche Unterhaltsbeitrag ist für die Zeit vom 1. Dezember 2019 bis 31. Juli 2022 neu auf CHF 1'100.00, für die Zeit ab 1. August 2022 bis zum Wegfall der Unterhaltspflicht für die Tochter D.___ auf CHF 750.00 und anschliessend bis zum Eintritt des Ehemannes ins ordentliche AHV-Alter auf CHF 1'350.00 festzusetzen.
III.
1.1 Die Parteien standen unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Per 27. März 2015 war im Eheschutzverfahren die Gütertrennung angeordnet worden. Bei der vorliegenden güterrechtlichen Auseinandersetzung verpflichtete die Amtsgerichtsstatthalterin den Ehemann, der Ehefrau unter dem Titel güterrechtliche Ausgleichszahlung einen Betrag von CHF 6'503.00 zu bezahlen. Ausgehend von einem Betrag von CHF 53'699.00 (Barwerte CHF 17'947.00, 3. Säule CHF 28'974.00, gemeinsames Konto CHF 2'200.00, Fahrzeug CHF 4'578.00) ermittelte sie nach Abzug eines Eigengutes von CHF 21'652.00 und Steuerschulden von CHF 2'555.00 einen beim Ehemann in Rechnung zu stellenden Betrag von CHF 29'492.00. Den entsprechenden Betrag auf Seiten der Ehefrau bezifferte sie auf CHF 28'501.00 (Barwerte CHF 3'811.00, 3. Säule CHF 25'425.00, abzüglich Steuerschulden CHF 735.00). Die Vorderrichterin erwog sodann, bei der Gegenüberstellung resultiere zwar lediglich ein Ausgleichsanspruch der Ehefrau von CHF 495.50. Da der Ehemann in der Hauptverhandlung bezüglich güterrechtlicher Ausgleichszahlung jedoch beantragt habe, er sei zu verpflichten, der Ehefrau den Betrag von CHF 6'503.00 zu bezahlen, sei er aufgrund der Dispositionsmaxime auf diesem Betrag zu behaften.
1.2 Die Ehefrau verlangt mit ihrer Berufung, die güterrechtliche Ausgleichszahlung auf CHF 12'833.50 zu erhöhen. Sie beanstandet einerseits die Höhe des dem Ehemann zugestandenen Eigengutes von CHF 21'652.00 und macht geltend, die Vorderrichterin hätte ihm unter diesem Titel lediglich CHF 2'796.00 anrechnen dürfen. Weiter habe sie ihm auch zu Unrecht Steuerschulden zugestanden. Korrekterweise sei schliesslich das gemeinsame Konto bloss im Umfang von CHF 1'145.00 als Errungenschaft des Ehemannes einzubeziehen. Zusätzlich zum nach diesen Korrekturen resultierenden Ausgleichsbetrag von CHF 10'673.00 habe er ihr aber noch einen Anteil an diesem gemeinsamen Konto von CHF 2'160.00 zu bezahlen.
2.1 Zum Eigengut des Ehemannes führt die Vorinstanz aus, beide Ehegatten hätten bereits ab 2005 ein namhaftes Einkommen erzielt. Im Rahmen der Unterhaltsberechnungen beziehungsweise der Bestimmung des ehelichen Standards sei dargetan worden, dass die Erwerbseinkommen hinlänglich für den Bedarf der gesamten Familie ausgereicht hätten, so dass füglich angenommen werden könne, für die Bestreitung des Unterhalts respektive die Finanzierung der Familie hätten keine Eigengüter in Anschlag gebracht werden müssen. Dass Eigengut für die Kosten der Familie aufgewendet worden sei, sei bei dieser Ausgangslage nicht schlüssig zu erstellen. Die Ehegatten hätten im Gegenteil Errungenschaft gebildet. Entsprechend seien CHF 21'652.00 (Saldi des Bank [...] Konto [...] von CHF 17'020.85 und des PC Konto [...] von CHF 4'631.85, je per Datum der Heirat) als Eigengut des Ehemannes bei der Berechnung der Ausgleichszahlung in Anschlag zu bringen.
2.2 Die Ehefrau und Berufungsklägerin rügt, der Ehemann habe bezüglich seiner Konti weder im Rahmen der Klagebegründung noch im Rahmen der RepIik Eigengut behauptet, sondern lediglich aufgeführt, wie hoch seine Ersparnisse per Heirat und wie hoch diese per Stichtag seien und dazu festgehalten, dass seine Kontoguthaben während der Ehe abgenommen hätten. Eine Bezifferung seines güterrechtlichen Anspruches sei auch im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels nicht erfolgt. Nicht einmal der Ehemann habe somit behauptet, er verfüge per Stichtag noch über Eigengüter von CHF 21’652.00 welche ihm die Vorinstanz gutgeschrieben habe. Die Berechnung der auf Seiten des Ehemannes zu teilenden Errungenschaft verletze somit a priori die Dispositionsmaxime. Sie selber habe im Rahmen der Klageantwort darauf hingewiesen, dass Eigengut nur angenommen werden könne, soweit dieses nicht verbraucht worden sei. Zumal der Ehemann dann auch im Rahmen seiner Replik weder ausgeführt habe, was seiner Ansicht nach Eigengut sei, noch irgendwelche güterrechtlichen Ansprüche beziffert worden seien, habe sie in ihrer Duplik sodann explizit lediglich das Konto des Ehemannes bei der [...] Bank [...] im Wert von CHF 2’796.40 als Eigengut anerkannt. Bei den restlichen Kontoguthaben von CHF 15‘151.44 habe sie Eigengut bestritten und festgehalten, dass es sich hiebei um Errungenschaft handle. Der Ehemann habe im Rahmen des ersten Parteivortrages, also verspätet, erstmals zur Massenzuteilung seiner Konti Stellung bezogen. Er sei bei den beiden PC-Konti mit einem Gesamtguthaben per Stichtag von CHF 1'150.60, welche bei der Heirat noch nicht existierten, ebenfalls von Errungenschaft ausgegangen. Beim PC-Konto Nr. [...] mit einem Saldo per Stichtag von CHF 14’000.84 habe der Ehemann erstmals geltend gemacht, dass im Umfange von CHF 4‘631.65 Eigengut vorliege und für den Rest von CHF 9’369.19 die Errungenschaft eine Ersatzforderung gegenüber dem Eigengut habe. Summa summarum habe also selbst der Ehemann lediglich noch Eigengut im Betrag von CHF 7‘428.05 (Bank [...] CHF 2‘796.40, PC [...] CHF 4’631.65) geltend gemacht. Die Behauptung des Ehemannes nach dem zweiten Rechtschriftenwechsel, wonach auf dem PC-Konto [...] Eigengut im Umfange von CHF 4’631.65 vorliege, sei prozessual verspätet erfolgt und könne damit nicht mehr gehört werden, da für das Güterrecht die Dispositionsmaxime gelte, was die Vorinstanz fälschlicherweise unbeachtet gelassen habe.
Selbst wenn man wider Erwarten davon ausgehen würde, dass der Ehemann rechtzeitig Eigengut im Umfange von CHF 4‘631.65 behauptet habe, wäre diese Behauptung offensichtlich falsch. Im Rahmen der Klageantwort habe sie darauf hingewiesen, dass es sich bei den Geldern des Ehemannes zum grössten Teil um Kinderzulagen für die vorehelichen Kinder handeln dürfte. Im Rahmen der Replik habe sich der Ehemann alsdann über diese Kinderzulagen ausgewiesen. Er habe ausgeführt, dass in den Jahren 2007 und 2008 insgesamt CHF 31‘900.00 Kinderzulagen der vorehelichen Kinder der Ehefrau auf sein PC-Konto Nr. [...] geflossen seien. Dem Kontoauszug per 31. Januar 2008 könne sodann entnommen werden, dass, obwohl damals bereits CHF 25'440.00 an Kinderzulagen geflossen seien, der Kontostand per 31. Januar 2008 mit CHF 21‘339.70 bereits unter diesem Betrag von CHF 25’440.00 gelegen sei. Das angebliche Eigengut von CHF 4’631.65 sei daher bereits damals nicht mehr vorhanden gewesen. Per 2. Januar 2010 habe das Konto CHF 1‘559.51 aufgewiesen. Es könne folglich davon ausgegangen werden, dass der Ehemann sein Eigengut längstens, und zwar vor Überweisung der Kinderzulagen, verbraucht habe. Etwas anderes habe er nicht nachgewiesen. Sie habe deshalb zu Recht im Rahmen der Duplik jegliches Eigengut auf diesem PC-Konto Nr. [...] bestritten. Die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang vollumfänglich die Beweislastregelung betreffend Eigengut verkannt. Auszugehen sei deshalb davon, dass vom ursprünglichen Eigengut des Ehemannes von CHF 21‘652.70 per Stichtag lediglich noch CHF 2’796.40 vorhanden gewesen seien und nicht wie vom Ehemann behauptet CHF 4‘631.65 und CHF 2‘796.40, total also CHF 7‘428.05. Von den Kontoguthaben des Ehemannes per Stichtag im Betrag von CHF 17‘947.84 handle es sich somit im Umfange von CHF 15‘151.44 um Errungenschaft beziehungsweise Ersatzforderungen der Errungenschaft.
2.3. Die Berufungsklägerin rügt eine Verletzung der Dispositionsmaxime. Der Dispositionsgrundsatz besagt, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Bei einer Klage, mit der der Zuspruch verschiedener auf dem gleichen Grund beruhender Positionen verlangt wird, ist das Gericht nur durch den insgesamt eingeklagten beziehungsweise anerkannten Betrag gebunden. Es kann folglich für ein Element mehr und für ein anderes weniger zusprechen (vgl. z.B. Daniel Glasl, in: Alexander Brunner, Dominik Gasser, Ivo Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO, Kommentar, 2. Aufl. 2016, N 22 zu Art. 58 ZPO).
Der Ehemann hatte bei der Vorinstanz beantragt, er sei zu verpflichten, der Ehefrau aus Güterrecht einen Betrag von CHF 6'503.00 zu bezahlen. Die Ehefrau ihrerseits hatte einen Ausgleichsbetrag von CHF 11'421.60 (zuzüglich einer zurückzuvergütenden Forderung von CHF 2'200.00 aufgrund des gemeinsamen Kontos) gefordert. Der von der Vorinstanz der Ehefrau zugesprochene Betrag von CHF 6'503.00 liegt in diesem Rahmen. Eine Verletzung des Dispositionsgrundsatzes ist deshalb nicht auszumachen, selbst wenn das Gericht bei der Ermittlung dieses Betrages bei einzelnen Positionen mehr als für die entsprechende Position gefordert oder weniger als anerkannt eingesetzt haben sollte.
2.4 Wie die Ehefrau und Berufungsklägerin zutreffend bemerkt, hatte der Ehemann vorinstanzlich im Zusammenhang mit dem PC-Konto [...] lediglich Eigengut im Umfang von CHF 4'631.65, und damit zusammen mit dem von der Ehefrau unbestrittenen Konto bei der Bank [...] von CHF 2'796.40 bloss total CHF 7'428.05 geltend gemacht (vgl. erster Parteivortrag S. 13, AS 192). Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben. Die weitere Rüge der Berufungsklägerin, es sei davon auszugehen, der Ehemann habe sein Eigengut bereits vor Überweisung der Kinderzulagen verbraucht, ist nämlich begründet. Die Vorbringen der Ehefrau und Berufungsklägerin – unter Hinweis auf die Kontoauszüge vom 31. Januar 2008 und 2. Januar 2010 (Urk. 64/5 und 64/15 des Ehemannes) – erscheinen plausibel. Der Ehemann kann deshalb nicht nachweisen, dass sein Eigengut am 27. März 2015 (Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung) noch vorhanden war. Was er in seiner Berufungsantwort dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Der Ehemann beschränkt sich auf den Hinweis, er habe bei der Vorinstanz detailliert aufgezeigt und belegt, dass die Kinderzulagen ab dem PC-Konto Nr. [...] für die Bedürfnisse der Ehefrau verwendet worden seien. Den von der Ehefrau dargestellten Ablauf, unter anderem mit der Folgerung, per 2. Januar 2010 habe das Konto CHF 1‘559.51 aufgewiesen, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass der Ehemann sein Eigengut längstens, und zwar vor Überweisung der Kinderzulagen, verbraucht habe, vermag er damit nicht zu entkräften. Gemäss Art. 8 ZGB obliegt ihm der Beweis, dass das behauptete Eigengut im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung noch vorhanden ist. Dieser Beweis gelingt ihm nicht. Mit der Ehefrau ist dem Ehemann deshalb bloss Eigengut im Umfang von CHF 2'796.00 – und nicht wie von der Vorinstanz CHF 21'652.00 – anzurechnen.
3.1 Die Vorinstanz gestand dem Ehemann unter dem Titel Steuerschulden einen Betrag von CHF 2'555.00 zu. Sie stützte sich dabei auf dessen Behauptung, die Steuerschulden seien per Datum Gütertrennung in Abzug zu bringen. Zur Begründung führte sie aus, der Ehemann habe im Jahr 2015, das heisst dem Jahr der Trennung, gemäss Urkunde 73 insgesamt CHF 10‘847.00 bezahlt. Pro rata temporis per 27. März 2015 entspreche dies einem Betrag von CHF 2'555.00. Die Ehefrau habe die Steuerrechnungen 2016 eingereicht. Die Steuerrechnungen 2015 fehlten. Es sei bei ihr, analog dem Ehemann, pro rata temporis das offene, respektive das per Ende März 2015 geschuldete Steuerbetreffnis im Umfang des geltend gemachten Betrages von CHF 735.00 zu berücksichtigen.
3.2 Die Ehefrau wendet mit ihrer Berufung dagegen ein, der Ehemann habe erstmals im Rahmen der Replik – nachdem sie selber in der Klageantwort als Passivum Steuerschulden geltend gemacht habe – behauptet, per Stichtag auch noch Steuerschulden von CHF 2'556.00 geltend zu machen. Er habe zum Beweis der Behauptung seine Steuerveranlagung 2015 sowie eine Steuerrechnung 2015 vom 24. Juni 2016 eingereicht, wonach ihm ein Guthaben von Fr. 419.10 ausbezahlt worden sei. Sie habe deshalb im Rahmen ihrer Duplik diese Steuerschulden per Stichtag bestritten und darauf hingewiesen, die eingereichten Belege des Ehemannes erbrächten diesbezüglich keinen Beweis, weil daraus nicht entnommen werden könne, was von der Steuerschuld 2015 nach dem Stichtag bezahlt worden sei. Ebenfalls habe sie darauf hingewiesen, dass der Ehemann keine weiteren Beweismittel nachreichen könne, weil es sich dabei um unechte Nova handeln würde. Die Vorinstanz habe nun betreffend Steuerschulden lediglich ausgeführt, der Ehemann könne per Stichtag Steuerschulden von Fr. 2’555.00 in Abzug bringen. Über die Frage des rechtzeitigen Nachweises dieser Schuld erwähne sie nichts. Die Vorinstanz habe deshalb, indem sie die zu spät behauptete und belegte Steuerschuld des Ehemannes berücksichtigte, das Recht falsch angewendet.
3.3 Der Ehemann hatte in seiner Replik – und damit rechtzeitig – verlangt, Steuerschulden im Umfang von CHF 2'556.00 zu berücksichtigen (Replik vom 22. November 2018, S. 7, AS 137). Zum Beweis reichte er die Steuerveranlagung und die Steuerrechnung 2015 ein (Urkunden 72 und 73). Nachdem die Ehefrau bestritten hatte, dass der geltend gemachte Betrag per Sichttag offen sei, wurde der Ehemann von der Amtsgerichtsstatthalterin mit Verfügung vom 20. Mai 2019 aufgefordert, sich über die effektiv bezahlten Steuern auszuweisen (Ziffer 7 der Verfügung, AS 160). Der Ehemann reichte hierauf fristgerecht die Auszüge aus den Steuerkonten 2015 ein (Eingabe vom 7. Juni 2019, Urk. 83). Der Vorwurf der Ehefrau, der Ehemann habe die Steuerschuld zu spät behauptet und belegt, ist angesichts dieses Ablaufs unbegründet.
4.1 Umstritten ist schliesslich die Einordnung des gemeinsamen Kontos, das die Parteien bei der [...]bank hatten. Die Amtsgerichtsstatthalterin hielt dazu fest, per Stichtag sei von einem Guthaben von CHF 1'145.00 auszugehen. Aufgrund der vom Ehemann eingereichten Urkunde 66 ergebe sich, dass beide Parteien nach dem 27. März 2015 je CHF 2'000.00 auf das Konto einbezahlt hätten. Am 30. März 2015 sei eine Zahlung von CHF 585.00 auf dem Konto des Ehemannes verzeichnet. Eine effektive Zahlung von Ausgaben für die Kinder sei nicht erstellt, weshalb der Betrag dem Saldo aufzurechnen sei. Dasselbe gelte für eine Zahlung von CHF 121.00 am 22. Juni 2015, bei der nicht nachgewiesen sei, dass sie für die Ehefrau erfolgt sei. Auch dieser Betrag sei dem Saldo aufzurechnen. Aufzurechnen seien auch die Zahlungen vom 6. Juli 2015 von CHF 300.70 und von CHF 50.00 vom 29. Oktober 2015, weil der Verwendungszweck nicht klar sei. Die Zahlungen vom 29. Juli 2015 über CHF 3'446.20 und vom 1. Juli 2015 über CHF 270.00 dienten der Familie, weshalb sie ebenso wie die Kartengebühren von CHF 80.00 nicht aufzurechnen seien. Zum Betrag von CHF 1'145.00 sei demnach ein Betrag von CHF 1'056.00 hinzuzurechnen. Für diesen Betrag habe der Ehemann nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass Zahlungen für die Kinder, für den noch gemeinsamen Haushalt oder zugunsten der Ehefrau erfolgt seien. Der aufgerechnete Saldo auf dem gemeinsamen Konto hätte demnach CHF 2'201.00, respektive CHF 2'200.00 betragen. Dieser Betrag sei in die güterrechtliche Berechnung aufzunehmen. Dass nach Saldierung des Kontos eine Barauszahlung erfolgt sein soll, habe der Ehemann nicht belegt.
4.2 Der Ehefrau und Berufungsklägerin zufolge habe es sich beim gemeinsamen Konto um ein Feriengeldkonto gehandelt, auf welches beide Ehegatten monatlich je CHF 500.00 einbezahlt und das Geld dann jeweils für gemeinsame Ferien verbraucht hätten. Am 27. März 2015 seien auf diesem Konto noch rund CHF 1'145.00 vorhanden gewesen. Da der Ehemann erst nach diesem Stichtag aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei und somit auch erst ab 1. August 2015 Unterhalt zu bezahlen gehabt habe, sei es grundsätzlich so, dass beide Parteien weiterhin gestützt auf Art. 163 ZGB an den Unterhalt der Familie hätten beitragen müssen und zwar aus ihren laufenden Einkommen. Beide Parteien hätten deshalb auch nach dem Stichtag monatlich je CHF 500.00 auf dieses Konto einbezahlt und zwar letztmals per Ende Juni 2015. Total seien nach dem Stichtag noch CHF 4’000.00 einbezahlt worden. Zusätzlich habe die [...]bank bei Auflösung des Kontos die beiden Genossenschaftsanteile der Ehegatten von je CHF 200.00, total CHF 400.00, zurückbezahlt. Grundsätzlich hätte deshalb bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft jeder Ehegatte die Hälfte der Errungenschaft von CHF 1’145.00, also je CHF 572.50, sowie seine eigenen Einzahlungen von je CHF 2’000.00, zuzüglich dem Erlös für den Genossenschaftsanteil von CHF 200.00 zurückerhalten sollen, das heisst je Ehegatte Fr. 572.50 Errungenschaftsanteil plus CHF 2‘200.00 Einlagen nach dem Güterrechtsstichtag. Der Ehemann habe zwar ab dem Stichtag bis zur Trennung wie bis anhin seinen Anteil an den laufenden Zahlungen für die Familie von seinem laufenden Einkommen ab seinem Lohnkonto beglichen. Er habe sich aber hiefür das gesamte Geld, welches sich auf dem gemeinsamen Konto befunden habe, überweisen lassen und damit schlussendlich Familienausgaben unter anderem mit Vermögen der Ehefrau, das heisst dem Betrag von CHF 2'200.00 bezahlt, welche er gestützt auf Art. 163 ZGB von seinem laufenden Einkommen hätte bezahlen müssen. Aufgrund der Minderausgaben von seinem Lohn habe der Ehemann so nach dem Stichtag Ersparnisse äufnen können, welche er nicht mehr habe teilen müssen. Er habe sich deshalb nach dem Stichtag zu Lasten der Ehefrau ungerechtfertigt bereichert. Die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz sei falsch. Nach dem Stichtag vom 27. März 2015 habe keine Errungenschaft mehr gebildet werden können. Demzufolge sei bereits die Aufrechnung von weiteren Beträgen zur Errungenschaft per Stichtag rechtlich falsch. Bei denjenigen Beträgen, welche von den Ehegatten nach dem Stichtag auf das gemeinsame Konto einbezahlt worden seien, handele es sich je um Aktiven der Ehefrau beziehungsweise des Ehemannes, welche nicht mehr zu teilen seien. Da der Ehemann dieses Geld jedoch an sich genommen habe, habe er der Ehefrau im Rahmen der Schuldenbereinigung gestützt auf Art. 205 Abs. 3 ZGB ihren Beitrag zurückzuzahlen. Die Annahme der Vorinstanz, wonach der Ehemann CHF 3’446.20 und CHF 270.00 für Zahlungen der Familie verwendet habe und diese Beträge demnach nicht aufzurechnen seien, sei falsch. Diese vorinstanzliche Folgerung führe nämlich dazu, dass der Ehemann indirekt nach dem Stichtag zu Lasten der Ehefrau Ersparnisse äufnen könnte, weil er seinen Beitrag an die ehelichen Lasten nur teilweise mit seinem laufenden Einkommen bezahlt habe. Rechtlich korrekt sei demnach, dass zur Errungenschaft des Ehemannes, da er dieses Konto nach dem Stichtag für sich beansprucht und alle Gelder abgezogen habe, ein Betrag von CHF 1’145.00 aufzurechnen sei. Zudem müsse er die Gelder, welche ihr gehörten und sie nach dem Stichtag einbezahlt habe, ihr zurückzahlen. Es stünden ihr deshalb von diesen insgesamt CHF 4‘400.00, welche nach dem Stichtag auf das Konto geflossen seien, CHF 2’200.00, abzüglich der Hälfte der Gebühren von je CHF 40.00, somit CHF 2'160.00 zu.
4.3 Der Ehemann und Berufungsbeklagte bemerkt in seiner Berufungsantwort, es stehe fest, dass beide Parteien nach dem 27. März 2015 noch je CHF 2’000.00 auf das gemeinsame Konto einbezahlt hätten. Weiter stehe fest, dass ab dem Konto nach dem Stichtag noch Zahlungen für den gemeinsamen Haushalt getätigt worden seien. Er habe diese Zahlungen in Urkunde 66 der Replik im Detail belegt. Die Vorinstanz habe es gestützt auf die von ihm eingereichten Belege als nachgewiesen erachtet, dass diese Zahlungen bis auf einen Betrag von CHF 1‘056.00 für den damals noch gemeinsamen Haushalt verwendet worden seien. Bei Zahlungen im Betrag von CHF 1’056.00 habe die Vorinstanz diesen Nachweis als nicht erbracht bezeichnet, weshalb sie zu dem per 27. März 2015 vorhandenen Saldo von CHF 1'145.00 diesen Betrag aufgerechnet habe und davon ausgegangen sei, dass der entsprechende Betrag von CHF 2’200.00 der Errungenschaft des Ehemannes zuzurechnen sei. Aus seiner Sicht habe die Vorinstanz einen Betrag von CHF 1’006.00 (konkret die Einzelbeträge von CHF 585.00, 121.00 und 300.70) jedoch zu Unrecht dem Guthaben per Stichtag aufgerechnet. Per Stichtag hätte von einem Guthaben von CHF 1’195.00 ausgegangen werden müssen. Das Geld auf dem [...]konto inklusive der von den Parteien nach dem Stichtag noch einbezahlten je CHF 2’000.00 sei ursprünglich für gemeinsame Ferien gedacht und damit zum gemeinsamen Verbrauch bestimmt gewesen. Im Ergebnis führe die Berechnungsweise der Vorinstanz dazu, dass die Parteien den gemeinsamen Haushalt bis zur Trennung anstelle der Ferien noch gemeinsam finanziert hätten. Das sei nicht zu beanstanden, umso mehr als der Ehemann von März bis Juli 2015 noch für den Mietzins der gemeinsamen Wohnung von CHF 1’350.00 und für die Krankenkassenprämien der ganzen Familie von CHF 1’006.00 aufgekommen sei. Diese Auslagen habe er ab seinem PC-Konto [...] bezahlt. Zusätzlich habe er der Ehefrau noch ein Haushaltungsgeld (CHF 681.55, CHF 750.00, CHF 750.00, und CHF 500.00), das Taschengeld der Kinder (CHF 80.00) und die Kosten für das Pfadilager (CHF 270.00) bezahlt. Rechtlich sei es keineswegs so, dass er den gemeinsamen Haushalt bis zur Trennung allein hätte finanzieren müssen, zumal die Ehefrau schon damals mit einem 75%-Pensum gearbeitet habe. Die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz erscheine im Ergebnis sachgerecht und rechtlich vertretbar.
4.4 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Im vorliegenden Fall war die Gütertrennung per 27. März 2015 angeordnet worden. An diesem Tag wies das gemeinsame Konto bei der [...]bank einen Saldo von CHF 1'145.00 auf (Urkunde 53 der Ehefrau). Die Vorderrichterin hätte somit diesen Betrag der Errungenschaft des Ehemannes zuweisen müssen, kann doch nach dem Stichtag keine Errungenschaft mehr gebildet werden. Unbestrittenermassen bezahlte die Ehefrau nach dem 27. März 2015 noch einen Betrag von CHF 2'000.00 auf das Konto ein. Weiter wurde ihr von der Bank [...] CHF 200.00 gutgeschrieben. Das Konto war unbestritten als Feriengeldkonto errichtet worden. Nach dem 27. März 2015 verbrachten die Parteien jedoch keine gemeinsamen Ferien mehr. Eine Übereinkunft, wonach der Ehemann befugt gewesen wäre, das Geld stattdessen bis zur Trennung für den gemeinsamen Unterhalt zu verwenden, ist nicht erstellt. Er hat somit – wie die Ehefrau mit ihrer Berufung zu Recht verlangt, den Betrag von CHF 2'200.00, abzüglich CHF 40.00 Kontoführungsspesen, das heisst somit CHF 2'160.00, zurückzuerstatten.
5. Die Errungenschaft des Ehemannes beträgt nach der Korrektur des Betrages des gemeinsamen Kontos (CHF 1'145.00 statt CHF 2'200.00) noch CHF 52'644.00. Davon in Abzug zu bringen ist das Eigengut von CHF 2'796.00 und die Steuerschuld von CHF 2'555.00. In Rechnung zu stellen ist damit ein Betrag von CHF 47'293.00. Die Ehefrau kann davon die Hälfte, das heisst CHF 23'646.50 beanspruchen. Ihrerseits hat sie einen Betrag von CHF 28'501.00 zum Ausgleich zu bringen, wovon der Ehemannes CHF 14'250.50 zugut hat. Nach Verrechnung der beiden Forderungen (Art. 215 Abs. 2 ZGB) verbleibt zu Gunsten der Ehefrau ein Anspruch von CHF 9'396.00. Dazu kommt der vom Ehemann aufgrund des gemeinsamen Kontos zurückzuerstattende Betrag von CHF 2'160.00. Alles in allem resultiert somit eine güterrechtliche Ausgleichsforderung der Ehefrau von CHF 11'556.00. Sie dringt daher mit ihrer Berufung gegen die in Ziffer 9 des angefochtenen Urteils geregelte güterrechtliche Ausgleichszahlung teilweise durch.
IV.
1. Ausgangspunkt für den Kostenentscheid ist der Ausgang des Verfahrens (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann von diesem Verteilungsgrundsatz abgewichen werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
2. Die Ehefrau und Berufungsklägerin dringt mit ihrer Berufung in Bezug auf die güterrechtliche Ausgleichsforderung zu rund vier Fünftel durch. Im Vergleich zu den Unterhaltsbeiträgen ist das Güterrecht bei einer rein quantitativen Betrachtungsweise aber vernachlässigbar. In Bezug auf die Unterhaltsbeiträge ist die Berufungsklägerin insofern erfolgreich, als sie zu Recht Unterhaltsbeiträge für die Tochter auch für die Zeit nach deren Matura forderte. Für die Zeit nach Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter unterliegt sie mit ihrem Begehren auf Anpassung des Unterhaltsbeitrages indessen fast vollständig. Die Phase bis Juli 2022 ist bei einer Gesamtbetrachtung zwar überwiegend neu im Sinne der Berufungsklägerin zu regeln, wobei aber sofort anzumerken ist, dass die umstrittenen Beträge durchwegs relativ gering waren. Alles in allem rechtfertigt es sich unter diesen Umständen und in Anbetracht der Tatsache, dass es um eine familienrechtliche Auseinandersetzung handelt, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 den Parteien hälftig zu auferlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 5, 6, und 9 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 7. Oktober 2019 werden aufgehoben.
2. Ziffer 5 des Urteils lautet neu wie folgt:
«Der Ehemann und Vater hat für die gemeinsame Tochter D.___ monatlich und im Voraus mit Wirkung ab 1. Dezember 2019 einen Barunterhaltsbeitrag von CHF 1'200.00 zu bezahlen. Allfällige Ausbildungszulagen sind zusätzlich geschuldet.
Die Unterhaltspflicht dauert bis zur Volljährigkeit. Art. 277 Abs. 2 ZGB ist vorbehalten. Dieser lautet wie folgt: «Hat das Kind bei Eintritt der Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann».
3. Ziffer 6 des Urteils lautet neu wie folgt:
«Der Ehemann hat der Ehefrau gestützt auf Art. 125 ZGB monatlich und im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- vom 1. Dezember 2019 bis 31. Juli 2022 CHF 1'100.00
- vom 1. August 2022 bis zum Wegfall der Unterhaltspflicht für die Tochter D.___ CHF 750.00
- vom Wegfall der Unterhaltspflicht für die Tochter D.___ bis zum Eintritt des Ehemannes ins ordentliche AHV-Alter: CHF 1'350.00».
4. Ziffer 9 des Urteils lautet neu wie folgt:
«Der Ehemann hat der Ehefrau unter dem Titel güterrechtliche Auseinandersetzung innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Urteils einen Betrag von CHF 11'556.00 zu bezahlen».
5. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 haben A.___ und B.___ je zur Hälfte zu tragen. Sie werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat A.___ den Betrag von CHF 1'000.00 zu erstatten.
6. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann