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Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.01.2020 ZKBER.2019.77

January 7, 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,314 words·~7 min·4

Summary

landwirtschaftliche Pacht / Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2019

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 7. Januar 2020  

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter,

Berufungsklägerin

gegen

1.    B.___,

2.    C.___ AG,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Pierre Fivaz,

Berufungsbeklagte

betreffend landwirtschaftliche Pacht / Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2019

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1.1 B.___ einerseits und die C.___ AG andererseits sind Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes in [...] und dazugehörenden landwirtschaftlichen Grundstücken in [...] (nachfolgend: der C.___).  

1.2 Der C.___ gehörte ursprünglich D.___, dem Ehemann von A.___. Aufgrund finanzieller Probleme gewährte B.___ D.___ ein Darlehen von CHF 550'000.00. Am 18. Juli 1985 schlossen D.___ und B.___ einen Vorvertrag zum Abschluss eines Kaufvertrages und zur Begründung eines Kaufrechts bezüglich des C.___. Als Kaufpreis wurden CHF 650'000.00 festgelegt, wovon CHF 550'000.00 zur Finanzierung eines Nachlassvertrags dienen sollten. Es wurde vorgesehen, dass das Kaufrecht frühestens am 14. Februar 1994 ausgeübt werden könne.  

1.3 Mit Sacheinlagevertrag vom 2. März 1988 verkaufte D.___ der zu gründenden C.___ AG den C.___. Am 12. Oktober 1988 gründeten A.___, D.___ und B.___ gemeinsam die C.___ AG. Von den insgesamt 50 Namenaktien zu nominell CHF 1'000.00 übernahmen A.___ und B.___ je eine und D.___ die restlichen 48.  

1.4 Am 10. Februar 1989 schlossen D.___ und B.___ einen Pfandvertrag, mit dem der Vorvertrag für gegenstandslos erklärt und festgehalten wurde, D.___ schulde B.___ CHF 550'000.00, welche B.___ ihm zur Finanzierung des Nachlassvertrages zur Verfügung gestellt habe. Zur Sicherung dieser Schuld übergab D.___ B.___ sämtliche 50 Aktien der C.___ AG als Faustpfand. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass B.___ das Stimmrecht sowie ein zeitlich begrenztes Kaufrecht an sämtlichen Aktien zum Preis von CHF 557'000.00 erhalte. Bei Ausübung des Kaufrechts wurde B.___ ermächtigt, den Kaufpreis mit seiner faustpfandgesicherten Forderung von CHF 550'000.00 zu verrechnen.  

1.5 Am 1. Januar 1994 trat das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) in Kraft, welches das Bundesgesetz vom 12. Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (EGG, AS 1952 403) ablöste.  

1.6 Am 3. Januar 1995 schlossen B.___ und D.___ einen Kaufvertrag über sämtliche 50 Aktien der Aktiengesellschaft. Der Kaufpreis wurde auf CHF 557'000.00 festgesetzt, wovon CHF 550'000.00 laut Pfandvertrag bereits verrechnet waren.  

1.7 Am 17. Februar 1998 fand eine Kapitalerhöhung um weitere 50 Aktien bei der C.___ AG statt. B.___ erhielt dabei 39 Aktien, D.___ 10 Aktien und A.___ 1 Aktie. Gemäss Aktionärbindungsvertrag vom 29. Juni 1998 sollten alle 11 Namenaktien von A.___ und D.___ nach Beendigung der Pacht entschädigungslos an B.___ fallen.

1.8 Der C.___ wurde ursprünglich an D.___ verpachtet. Nachdem dieser das Pensionsalter erreicht hatte, verpachteten die C.___ AG und B.___ A.___ mit zwei separaten Pachtverträgen vom 17. Februar 1998 die je in ihrem Eigentum stehenden Pachtgrundstücke. Am 5. März 2011 unterschrieben A.___ als Pächterin und B.___ als Verpächter einen «Anhang zum Pachtvertrag» (Anhang zu den Pachtverträgen vom 17. Februar 1998). Darin vereinbarten die Parteien, das Pachtverhältnis werde befristet bis 31. Dezember 2016 festgesetzt.  

1.9 Mit Schreiben vom 26. Dezember 2015 kündigte B.___ den Pachtvertrag per 31. Dezember 2016. Er machte geltend, sein Sohn E.___ wolle den C.___ dereinst bewirtschaften.  

2.1 Mit Eingabe vom 8. Juli 2016 erhob A.___ (nachfolgend: Klägerin) beim Richteramt Thal-Gäu Klage gegen B.___ und die C.___ AG (nachfolgend: Beklagter/Beklagte, die Beklagten) und verlangte hauptsächlich, es sei festzustellen, dass der zwischen den Parteien am 5. März 2011 abgeschlossene Pachtvertrag sowie die von den Beklagten […] ausgesprochene Kündigung vom 26. Dezember 2015 nichtig sind. Im Rahmen eines von mehreren Eventualbegehren beantragte sie, das Pachtverhältnis um sechs Jahre und somit bis 31. Dezember 2022 zu erstrecken.

2.2 Mit Urteil vom 1. Juni 2017 wies der Amtsgerichtspräsident die Klage ab. 

2.3 Das Obergericht des Kantons Solothurn hiess die von der Klägerin (nachfolgend: Berufungsklägerin) gegen diesen Entscheid erhobene Berufung mit Urteil vom 5. April 2018 gut und stellte fest, der am 5. März 2011 abgeschlossene Pachtvertrag sowie die Kündigung vom 26. Dezember 2015 seien nichtig.

2.4 In teilweiser Gutheissung der von den Beklagten (nachfolgend: Berufungsbeklagten) am 4. Mai 2018 erhobenen Beschwerde hob das Bundesgericht das Urteil des Obergerichts vom 5. April 2018 auf und wies die Klage insofern ab, als sie die Feststellung der Nichtigkeit des Pachtvertrages vom 5. März 2011 und der Kündigung vom 26. Dezember 2015 betraf. Die Sache wurde bezüglich der Frage der Erstreckung des Pachtverhältnisses zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückgewiesen.

3.1 Mit Urteil vom 23. April 2019 wies das Obergericht die Berufung in Bezug auf das Erstreckungsbegehren ab.

3.2 In teilweiser Gutheissung der von der Berufungsklägerin erhobenen Beschwerde erstreckte das Bundesgericht das Pachtverhältnis um 3 Jahre einmalig und definitiv bis zum 31. Dezember 2019. Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren von CHF 2'500.00 legte es zu ¼ der Beschwerdeführerin und zu ¾ unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdegegnern auf. Zudem verpflichtete es die Beschwerdegegner, die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit CHF 1'500.00 zu entschädigen. Die Sache wies es an das Obergericht zurück zu neuer Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren.

4.1 Die Prozesskosten des kantonalen Verfahrens sind – dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend – im Umfang von ¼ der Berufungsklägerin und im Umfang von ¾ den Berufungsbeklagten aufzuerlegen.

4.2 Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens betragen CHF 7'000.00 und gehen im Umfang von CHF 1'750.00 zu Lasten der Berufungsklägerin und im Umfang von CHF 5'250.00 und unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Berufungsbeklagten. Zufolge Verrechnung mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 7'000.00 haben die Berufungsbeklagten die CHF 5'250.00 direkt der Berufungsklägerin zu bezahlen.

4.3 Die Berufungsbeklagten haben der Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 8'419.25 zu bezahlen.

4.4 Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens betragen CHF 7'000.00 und gehen im Umfang von CHF 1'750.00 zu Lasten der Berufungsklägerin und im Umfang von CHF 5'250.00 und unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Berufungsbeklagten. Zufolge Verrechnung mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 7'000.00 haben die Berufungsbeklagten die CHF 5'250.00 direkt der Berufungsklägerin zu bezahlen.

4.5 Die Berufungsbeklagten haben der Berufungsklägerin für das zweitinstanzliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'177.10 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 7'000.00 werden im Umfang von CHF 1'750.00 A.___ und im Umfang von CHF 5'250.00 B.___ und der C.___ AG auferlegt. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ und die C.___ AG haben A.___ die von ihr bevorschussten CHF 5'250.00 zu erstatten.

2.    B.___ und die C.___ AG haben A.___ für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 8'419.25 zu entschädigen.

3.    Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 7'000.00 werden im Umfang von 1'750.00 A.___ und im Umfang von CHF 5'250.00 B.___ und der C.___ AG auferlegt. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ und die C.___ AG haben A.___ die von ihr bevorschussten CHF 5'250.00 zu erstatten.

4.    B.___ und die C.___ AG haben A.___ für das zweitinstanzliche Verfahren mit CHF 2'177.10 zu entschädigen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 28. Mai 2020 die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gutgeheissen (BGer 4A_74/2020) und das Urteil der Zivilkammer des Obergerichts aufgehoben.

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