Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 28. Oktober 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Advokatin Sabine Aeschlimann,
Berufungsbeklagte
betreffend Schuldneranweisung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1. A.___ und B.___ sind die unverheirateten Eltern von C.___. Mit Urteil des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 4. Juni 2019 wurde festgestellt, dass A.___ der Vater von C.___ ist. Ferner wurde A.___ zu Unterhaltsleistungen an seine Tochter verpflichtet. Für die Zeit vom 1. August 2019 bis 11. Dezember 2023 wurden die monatlichen Unterhaltszahlungen auf CHF 1'950.00 festgesetzt.
2.1 B.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin) reichte gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) beim Richteramt Dorneck-Thierstein am 2. September 2019 ein Gesuch um Schuldneranweisung ein und ersuchte um Anweisung der Arbeitgeberin des Gesuchsgegners wie folgt:
Es sei die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, D.___, [...] - unter Hinweis auf die Gefahr der Doppelzahlung gerichtlich anzuweisen, die künftigen Unterhaltszahlungen an die Gesuchstellerin und das Kind in der Höhe von monatlich CHF 1'950.00 zuzüglich allfällig ausbezahlter Kinderzulagen direkt vom Lohn des Gesuchsgegners abzuziehen und auf das […] Konto der Gesuchstellerin zu überweisen.
2.2 Der Gesuchsgegner schloss mit Stellungnahme vom 9. September 2019 auf Gesuchsabweisung, u.K.u.E.F. Zudem ersuchte er (sinngemäss) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
2.3 Mit Verfügung vom 18. September 2019 bewilligte der Amtsgerichtspräsident dem Gesuchsgegner ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (für die Gerichtskosten).
3. Am 9. Oktober 2019 fällte der Amtsgerichtspräsident von Dorneck-Thierstein, soweit vorliegend relevant, folgendes Urteil:
1. Die Arbeitgeberin von A.___, [...], D.___, [...], wird mit Wirkung ab sofort und bis 31. Oktober 2020 gerichtlich angewiesen, vom jeweiligen Monatsgehalt von A.___, den Betrag von monatlich CHF 1'827.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, abzuziehen und auf das Konto der Kindsmutter B.___, [...] bei der [...] [...], zu überweisen.
Diese Anweisung wird verbunden mit dem Hinweis auf das Risiko der Doppelzahlung im Falle der Nichtbefolgung.
2. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
3. […]
4. Die Gerichtskosten von CHF 300.00 hat der Gesuchsgegner zu bezahlen. Zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege (nur für die Gerichtskosten) trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___, [...], zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Innert der Rechtsmittelfrist gelangte der Gesuchsgegner am 17. Oktober 2019 fristgerecht an das Obergericht des Kantons Solothurn. Das Rechtsmittel des Gesuchsgegners (nachfolgend: Berufungskläger) wird als Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 9. Oktober 2019 entgegengenommen (vgl. Art. 308 Abs. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
5. Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz sowie die unrichtige Feststellung des für den angefochtenen Entscheid massgeblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (Urteil des BGer 4A_662/2012 vom 7. Februar 2013 E. 3.3). Im Falle unechter Noven hat der Berufungskläger namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Urteile des BGer 4A_334/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 3.1; 5A_456/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 4.1.1).
6. Der Vorderrichter bejahte die Voraussetzungen für eine Schuldneranweisung mit folgender Begründung: Der Gesuchsgegner widerspreche den Ausführungen der Gesuchstellerin, er sei seiner Unterhaltspflicht nicht vollständig nachgekommen nicht, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass er die gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge auch inskünftig nicht vollständig bezahlen werde. Der Vorderrichter hat das Existenzminimum des Gesuchsgegners auf CHF 2'988.80 (Grundbetrag für Alleinstehende CHF 1'200.00, Miete und Nebenkosten gemäss Mietvertrag CHF 1'200.00, Krankenkasse [nur KVG abzüglich Prämienverbilligung] CHF 260.80, Telekom/Mobiliar CHF 100.00, Arbeitsweg [Libero-Abo] CHF 228.00) festgesetzt. Er erwog, dem Gesuchsgegner seien lediglich die Kosten für den öffentlichen Verkehr anzurechnen. Dass dem Auto Kompetenzcharakter zukomme, sei nicht belegt. Gemäss den eingereichten aktuellen Monatsabrechnungen von Juni, Juli und August 2019 erwirtschafte der Gesuchsgegner ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'816.15 (inkl. pro rata Anteil des 13. Monatslohnes). Es ergebe sich ein monatlicher Überschuss von rund CHF 1'827.00, welcher dem Kind bzw. der Gesuchstellerin zuzuweisen sei.
7.1 Der Berufungskläger bringt in seiner Berufungsschrift vor, sein Existenzminimum sei zu tief und seine monatlichen Einkünfte zu hoch festgesetzt worden. Es seien die Fahrtkosten für ein Auto anzurechnen. Er beginne seine Arbeit jeweils um ca. 5:00 Uhr. Zu dieser Zeit würden noch keine Busse fahren. Zudem müsse er für die Krankenkasse monatlich nicht CHF 260.80, sondern CHF 289.80 bezahlen. Schliesslich verdiene er im Monat weniger als die vom Vorderrichter aufgeführten CHF 4'816.15.
7.2 Ob die Rechtsmittelschrift des Berufungsklägers den formellen Anforderungen an eine Berufung genügt, kann offenbleiben, denn selbst bei gegebenen Eintretensvoraussetzungen wäre die Berufung abzuweisen, was folgt:
8.1 Zum Beweis des Kompetenzcharakters seines Fahrzeugs legt der Berufungskläger im Berufungsverfahren Zeiterfassungsblätter seiner Arbeitgeberin ein. Die Blätter geben die Bewegungen in den Monaten Dezember 2018, Januar 2019 bis März 2019, Mai 2019 bis August 2019 wieder. Bei den Zeiterfassungsblättern handelt es sich um sogenannte unechte Noven (vgl. Erw. 5 hievor). Der Berufungskläger begründet mit keinem Wort, warum er die entsprechenden Urkunden nicht schon vor Vorinstanz hätte einreichen können (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Entsprechend können diese Urkunden im vorliegenden Berufungsverfahren nicht (mehr) berücksichtigt werden. Demnach hat der Vorderrichter zu Recht festgestellt, dass der Berufungskläger den Kompetenzcharakter seines Fahrzeugs nicht habe beweisen können.
8.2 Betreffend den Krankenkassenprämien hat der Vorderrichter (nur) die KVG-Prämien abzüglich Bundesabgaben und Prämienverbilligung zum Existenzminimum hinzugerechnet. Die monatlichen VVG-Prämien in der Höhe von CHF 29.00 hat er nicht berücksichtigt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, da der Prämienaufwand für nichtobligatorische Versicherungen bei der Existenzminimumsberechnung nicht berücksichtigt werden kann (BGE 134 III 232 ff.). Aus der vom Berufungskläger bereits vor Vorinstanz eingereichten Prämienrechnung der [...] Versicherung vom 12. August 2019 geht hervor, dass der Berufungskläger KVG-Prämien von CHF 323.20 abzüglich Bundesabgaben von CHF 6.40 abzüglich Prämienverbilligung von CHF 56.00, d.h. monatlich total CHF 260.80 zu bezahlen hat.
8.3 Was schliesslich das monatliche Einkommen des Berufungsklägers anbelangt, ist der Vorderrichter zu Recht von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von CHF 4'816.15 ausgegangen. Der Berufungskläger selbst führte in seinem vor Vorinstanz eingereichten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aus, er erziele ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'020.75 plus € 388.00, ausmachend CHF 4'447.50 pro Monat. Zuzüglich Anteil des 13. Monatslohns ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 4'816.15. Dieser Nettolohn lässt sich auch aus den vom Berufungskläger bereits vor Vorinstanz eingereichten Lohnabrechnungen und Kontoauszügen errechnen. Bei der vom Berufungskläger anlässlich des Berufungsverfahrens (erstmals) eingereichten Lohnabrechnung per 7. Dezember 2018 (13. Salär) handelt es sich um ein im Berufungsverfahren nicht zu beachtendes unechtes Novum (vgl. Erw. 5 hievor).
9. Die Frage, ob der Vorderrichter die Höhe der Anweisung vorliegend überhaupt hätte anpassen dürfen, dies nachdem der Gesuchsgegner vor Vorinstanz nicht geltend gemacht hat, seine Lage habe sich seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert, dass die Anweisung in sein Existanzminimum eingreife (vgl. Urteile 5P.85/2006 vom 5. April 2006 E. 2; 5P.138/2004 vom 3. Mai 2004 E. 5.3), kann vorliegend unbeantwortet gelassen werden.
10. Aufgrund der Erwägungen erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet. Die Berufung ist deshalb ohne Einholung einer Berufungsantwort (vgl. Art. 312 ZPO) sofort abzuweisen.
11. Der Berufungskläger hat für das vorliegende Verfahren nicht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Ein entsprechendes Gesuch wäre zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung abzuweisen gewesen. Entsprechend hat der Berufungskläger die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu bezahlen. Angesichts seiner finanziellen Verhältnisse ist die Gerichtsgebühr auf CHF 300.00 festzusetzen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel