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Solothurn Obergericht Zivilkammer 31.10.2019 ZKBER.2019.70

October 31, 2019·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,888 words·~9 min·4

Summary

Schuldneranweisung

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 31. Oktober 2019

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch Advokat Thomas Käslin,

Berufungskläger

gegen

1.    B.___,

2.    C.___,

Nr. 1 und 2 gesetzlich vertreten durch D.___,

3.    Staat Solothurn,

Nr. 1 – 3 hier vertreten durch Oberamt Region Solothurn,

Berufungsbeklagte

betreffend Schuldneranweisung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am 9. April 2019 stellten B.___ und C.___ sowie der Staat Solothurn (im Folgenden die Gesuchsteller) gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Begehren um Schuldneranweisung. Die Anträge lauteten wie folgt:

1.    Der jeweilige Arbeitgeber/die jeweilige Arbeitslosenkasse, zur Zeit die Firma [...], sei richterlich anzuweisen, vom Einkommen (inkl. Ersatzeinkommen und Nebenleistungen) des Gesuchsgegners monatlich CHF 1'372.00 zuzüglich allfällige Kinderzulagen als laufenden Unterhalt in Abzug zu bringen und zu Handen der Gesuchsteller direkt dem Oberamt Region Solothurn, [...], zu überwiesen, unter Hinweis auf die Möglichkeit einer doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle.

2.    Die unter Ziff. 1 aufgeführten monatlichen Abzüge sind jährlich der Teuerung anzupassen gemäss den Bestimmungen im Forderungstitel.

3.    Unter Kostenfolge zu Lasten des Gesuchsgegners.

2. Der Gesuchsgegner beantragte in seiner Gesuchsantwort, das Gesuch sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Eventualiter sei die Schuldneranweisung nur für einen Betrag von CHF 1'350.00 zu gewähren, u.K.u.E.F.

3. Mit Urteil vom 29. August 2019 wies die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern die [...] an, dem Gesuchsgegner ab sofort von seinem Lohn (inkl. Ersatzeinkommen) jeden Monat den das betreibungsrechtliche Existenzminimum von CHF 2'060.00 übersteigenden Betrag, maximal CHF 1'372.00, zuzüglich allfällige Kinderzulagen abzuziehen und den Betrag dem Oberamt Region Solothurn zu überweisen (Ziffer 1). In Ziffer 2 wird der Abzug für indexgebunden erklärt und der Berechnungsmodus festgehalten. Die Gerichtskosten von CHF 600.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt, wobei sie zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vorerst vom Staat Solothurn getragen werden (Ziffer 6).

4. Gegen das begründete Urteil reichte der Gesuchsgegner (nachfolgend auch der Berufungskläger) am 7. Oktober 2019 frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Solothurn Berufung ein und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1. Es seien Ziffer 1. und Ziffer 6. des Urteils des Richteramts Solothurn-Lebern vom 29. August 2019 vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei das Gesuch um Schuldneranweisung abzuweisen.

3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Rechtsvertreter zu gewähren

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten.

5. Die Gesuchsteller verzichteten auf eine Berufungsantwort.

6. Für den Parteistandpunkt und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Vorderrichterin hat die Anweisung auf den Lohnanteil beschränkt, welcher das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Berufungsklägers übersteigt. Bei der Berechnung des Existenzminimums hat sie nicht auf die Berechnung der letzten Lohnpfändung des Betreibungsamtes [...] vom 18. Oktober 2018 abgestellt, da sich die Verhältnisse seither verändert hätten. In ihrer Berechnung hat sie zu den Positionen, die vom Berufungskläger beanstandet werden, folgendes erwogen: Die KVG-Prämien würden nach den Ausführungen des Gesuchsgegners nicht bezahlt und seien deshalb in der vorliegenden Berechnung nicht zu beachten. Für die Auslagen für den Arbeitsweg habe der Gesuchsgegner keine Belege eingereicht oder Behauptungen aufgestellt, weshalb diesbezüglich keine Auslagen berücksichtigt werden könnten. Für die auswärtige Verpflegung werde für die 50%-Anstellung ermessensweise ein Betrag von CHF 100.00 berücksichtigt.

2. Der Berufungskläger bringt dazu vor, es sei nicht einzusehen, weshalb die Vor­instanz von den korrekten Berechnungen des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Betreibungsamts [...] abgewichen sei. Es sei ein erhöhter Nahrungsbedarf, auswärtige Verpflegung und Fahrten zum Arbeitsplatz geltend gemacht worden. Verändert habe sich bloss, dass er statt zu 100% nun lediglich noch zu 50% angestellt sei. Es könne nicht angehen, dass er sämtliche Kosten erneut belegen müsse, seien diese doch bereits amtlich geprüft und für korrekt befunden worden. Es sei auch gerichtsnotorisch, dass […] einen erhöhten Nahrungsbedarf hätten und sich wegen verschiedener […] generell auswärtig verpflegen müssten und zudem aufgrund der unregelmässigen Arbeitszeiten auf ein Fahrzeug angewiesen seien, um die verschiedenen […] in der Region oder auch ausserregional zu erreichen.

3.1 Auch wenn eine erst kürzlich erfolgte Bedarfsberechnung einer Behörde vorliegt, ist ein Gericht im Rahmen seines Entscheids nicht daran gebunden. Im Gegenteil hat das Gericht gestützt auf die prozessualen Vorbringen der Parteien seine eigenen Feststellungen zu treffen und gestützt darauf die Rechtsfolgen zu ziehen. Die Berechnung einer anderen Behörde zeigt nur auf, welche Positionen in jenem Verfahren akzeptiert worden sind. Einen Beweis, dass die entsprechenden Auslagen tatsächlich anfallen und beglichen werden, erbringt sie allerdings nicht. Und wie bereits gesagt: Den rechtlichen Entscheid muss der Zivilrichter selbst treffen. Schliesslich zeigt der Berufungskläger auch nicht auf, wieso die Vorderrichterin die Berechnung des Betreibungsamtes hätte übernehmen müssen und wieso sie keine eigene Berechnung hätte vornehmen dürfen.

3.2 Die Berechnung des Existenzminimums des Betreibungsamtes [...] vom 18. Oktober 2019, die der Berufungskläger in das vorliegende Verfahren übernehmen möchte, ist die Beilage 13 der bei der Vorinstanz eingereichten Urkunden. In den Eingaben an das Richteramt wird diese nirgends erwähnt, genauso wie sich keine Ausführungen zu einem erhöhten Nahrungsbedarf, auswärtiger Verpflegung und Arbeitswegkosten finden. Im Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind diese Positionen zwar aufgeführt. Für eine ausreichende Substantiierung genügt dies allerdings nicht. Denn nach Art. 327a des Obligationenrechts (OR, SR 220) gehen die Auslagen für die Fahrt an auswärtige Arbeitsorte und diejenigen für die Verpflegung zu Lasten des Arbeitgebers. Dementsprechend machen die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) des Kantons Solothurn bei den Verpflegungskosten auch den Vorbehalt, «soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt». Dennoch hat die Vorderrichterin dem Berufungskläger dafür ermessensweise einen Betrag von CHF 100.00 zugebilligt. Dass dem Berufungskläger dafür weitere zusätzliche Auslagen anfallen, ist nicht dargetan und belegt. Angesichts des Arbeitspensums von 50%, des zwingenden Auslagenersatzes des Arbeitgebers für die auswärtige Verpflegung und dem von der Vorderrichterin dafür eingesetzten Betrag von CHF 100.00 erscheint ein weiterer Zuschlag für einen erhöhten Nahrungsbedarf keineswegs als zwingend. Schliesslich ist der Notbedarf des Unterhaltspflichtigen bei einer Unterdeckung restriktiv zu ermitteln (SOG 1995 Nr. 2). Dies gilt insbesondere, wenn es um Kinderalimente geht. Die Berechnung der Vorderrichterin ist somit nicht zu beanstanden.

3.3 Der Berufungskläger rügt weiter, dass die Vorinstanz die Krankenkassenprämien bei der Berechnung des Existenzminimums nicht berücksichtigt hat, weil er diese nicht bezahlt. Entgegen seiner Darstellung ist es massgebend, ob die Prämien tatsächlich bezahlt werden oder nicht. Etwas Anderes lässt sich dem von ihm angerufenen Entscheid BGE 140 III 337 E. 4.2.3 nicht entnehmen. Hingegen besagt BGE 121 III 20 ausdrücklich, dass bei der Berechnung des Existenzminimums nur tatsächlich bezahlte Beträge berücksichtigt werden können, gelte auch für Wohnungsmietzinse und Krankenkassenprämien. Die Krankenkassenprämien sind denn auch in der Berechnung des Existenzminimums des Betreibungsamtes [...], auf welche der Berufungskläger bezüglich anderer Positionen abstützen will, nicht enthalten. Hingegen sind dort die Unterhaltsbeiträge aufgeführt. Im Verfahren der Schuldneranweisung hat der Berufungskläger nicht einmal behauptet, er bezahle die Kinderalimente. Auch dies zeigt, dass auf die Berechnung des Existenzminimums vom 18. Oktober 2018 nicht abgestellt werden kann. Vielmehr ist die Existenzminimumsberechnung der Vorderrichterin korrekt.

4. Der Berufungskläger setzt sich weiter gegen die Indexierung der Unterhaltsbeiträge zur Wehr. Die Vorinstanz führte dazu aus, das geringere Einkommen des Gesuchsgegners basiere nicht auf der Indexierung, sondern auf einem Einkommen aufgrund einer tatsächlichen – und nicht bloss hypothetischen – Anstellung. Dagegen wendet der Berufungskläger ein, die Vorinstanz gehe fehl in der Annahme, dass eine Indexierung nur dann ausgeschlossen sei, wenn eine Verschlechterung des Einkommens auf der Indexierung basieren würde. Es obliege ihm gemäss Ziffer 3.6 der genehmigten Scheidungskonvention lediglich der Nachweis, dass sich sein Einkommen nicht in einem der Indexierung entsprechenden Umfang erhöht habe. Der Einwand des Berufungsklägers trifft zu. Die Bedingung, die der Indexklausel im Scheidungsurteil des Amtsgerichtspräsidenten vom 15. September 2016 beigefügt ist, lautet wie folgt: «Für den Fall, dass das Einkommen des Pflichtigen sich nicht in einem der Indexierung entsprechenden Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Umfang der effektiven Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung ist der Pflichtige». Es ist unbestritten, dass sich das Einkommen des Berufungsklägers nicht erhöht hat. Selbst die Vorderrichterin ging von einem geringeren Einkommen aus. Eine Anpassung bzw. Erhöhung der Unterhaltsbeiträge hat nur zu erfolgen, wenn sich das Einkommen des Pflichtigen erhöht hat. Dies ist hier nicht der Fall. Der Betrag, der maximal vom Lohn des Berufungsklägers abzuziehen ist, entspricht den ursprünglich im Scheidungsurteil vom 15. September 2016 festgesetzten Unterhaltsbeiträgen von zusammen CHF 1'350.00. Die Indexierung kommt wegen ihrer Abhängigkeit von einer entsprechenden Lohnerhöhung des Pflichtigen nicht zum Tragen. Ziffer 2 des angefochtenen Urteils, welche die monatlichen Lohnabzüge an den Index bindet, ist daher aufzuheben.

5.1 Bei dieser Sachlage ist die Berufung teilweise gutzuheissen und die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils sind aufzuheben. Der Betrag, welcher maximal vom Lohn des Berufungsklägers abgezogen werden kann und an das Oberamt zu überweisen ist, ist von CHF 1'372.00 auf CHF 1'350.00 herabzusetzen. Wie diese Zahlen zeigen, hat der Berufungskläger nur in einem äusserst geringfügigen Umfang obsiegt, so dass sich eine Aufteilung der Kosten beider Instanzen nicht rechtfertigt. Der Kostenentscheid nach Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils kann daher bestehen bleiben. Der Berufungskläger hat demnach auch die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn, unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs.

5.2 Die Gesuchsteller haben im Berufungsverfahren keinen Entschädigungsantrag gestellt. Nach dem Ausgang des Verfahrens ist dem Berufungskläger ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Parteikosten sind daher wettzuschlagen. Die Honorarnote des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Berufungsklägers ist um die beiden ersten Positionen von zusammen 1,25 Stunden zu kürzen. Diese Tätigkeiten gehören zu den Abschlussarbeiten des erstinstanzlichen Verfahrens. Gemäss § 158 Abs. 2 des Gebührentarifs (GT; BSG 615.11) beträgt die Vergütung für Fotokopien 50 Rappen pro Stück. Nicht nachvollziehbar ist auch die Zahl der in Rechnung gestellten Kopien. Für die Kopierauslagen erscheint ein Betrag von CHF 40.00 angemessen. Die Entschädigung von Advokat Thomas Käslin wird auf CHF 626.40 festgesetzt (2,95 x 180 + 50.60 Auslagen + Mehrwertsteuer), unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs. Der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Betrag der Differenz zum vollen Honorar beträgt CHF 222.40.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1 und 2 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 29. August 2019 werden aufgehoben.

2.      Ziffer 1 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 29. August 2019 lautet neu wie folgt:

Die [...], wird gestützt auf Art. 291 ZGB angewiesen, dem Gesuchsgegner A.___ ab sofort von seinem Lohn (inkl. Ersatzeinkommen) jeden Monat den das betreibungsrechtliche Existenzminimum von CHF 2'060.00 übersteigenden Betrag, maximal CHF 1'350.00, zuzüglich allfällige Kinderzulagen abzuziehen und den Betrag dem Oberamt Region Solothurn [...] zu überweisen, unter Hinweis auf die Möglichkeit einer doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle.

3.      A.___ wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

4.      A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahren von CHF 750.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5.      Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___, Advokat Thomas Käslin, wird auf CHF 626.40 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 222.40 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

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