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Solothurn Obergericht Zivilkammer 21.02.2020 ZKBER.2019.62

February 21, 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·5,409 words·~27 min·4

Summary

Ehescheidung

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 21. Februar 2020       

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dayana Berényi Kamm,

Berufungskläger / Anschlussberufungsbeklagter

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx,

Berufungsbeklagte / Anschlussberufungsklägerin

betreffend Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ (geb. 1968, nachfolgend: Ehemann) und B.___ (geb. 1974, nachfolgend: Ehefrau) führten vor Richteramt Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren. Mit Urteil vom 17. April 2019 schied die Amtsgerichtspräsidentin die Ehe der Parteien. Sie stellte dabei den der Ehe entsprossenen Sohn (geb. 2003) unter die Obhut der Ehefrau und Mutter und verpflichtete den Vater und Ehemann, einen Kindesunterhaltsbeitrag von CHF 2'100.00 pro Monat zu bezahlen. Die Unterhaltspflicht des Ehemannes gegenüber der Ehefrau und die güterrechtliche Auseinandersetzung regelte die Amtsgerichtspräsidentin in den Ziffern 7 und 11 des Urteils wie folgt:

7.    Der Ehemann hat der Ehefrau ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bis zum Eintritt in das ordentliche Pensionsalter monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 7’800.00 zu bezahlen.

11.  Güterrechtlich werden die Ehegatten wie folgt auseinandergesetzt:

a)    Die auf beide Parteien lautenden Konten [...] werden auf den Ehemann übertragen.

b)    Das im hälftigen Miteigentum der Parteien stehende Grundstück [...] wird zu einem Anrechnungswert von CHF 1'247'000.00 der Ehefrau zu alleinigem Eigentum übertragen. Die Ehefrau wird unter Entlassung des Ehemannes aus jeder Schuldhaft verpflichtet, für die Verzinsung und Amortisation der auf dem Grundstück haftenden Hypothekarschulden von CHF 660'000.00 gegenüber der [...] aufzukommen.

c)    Das im hälftigen Miteigentum der Parteien stehende Grundstück [...] wird zu einem Anrechnungswert von CHF 610'000.00 dem Ehemann zu alleinigem Eigentum übertragen. Der Ehemann wird unter Entlassung der Ehefrau aus jeder Schuldhaft verpflichtet, für die Verzinsung und Amortisation der auf dem Grundstück haftenden Hypothekarschulden von CHF 365'000.00 gegenüber der [...] aufzukommen.

d)    Im Übrigen werden den Parteien die auf ihren Namen lautenden Bank- und Versicherungsguthaben, die auf ihren Namen im Grundbuch eingetragenen Grundstücke sowie die derzeit in ihrem Besitz befindlichen Beweglichkeiten zu ausschliesslichem und alleinigem Eigentum zugewiesen.

e)    Die mit Verfügung vom 22. März 2017 angeordneten Verfügungssperren auf den Grundstücken [...] werden aufgehoben.

f)     Der Ehemann hat der Ehefrau aus Güterrecht eine Ausgleichzahlung von CHF 1'192'797.70 zu leisten.

2.1 Frist- und formgerecht erhob der Ehemann im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung Berufung gegen das Urteil. Er stellt dabei folgende Rechtsbegehren:

1.    Ziff. 7 des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 17. April 2019 sei aufzuheben und wie folgt zu ändern:

Die Ehegatten schulden sich gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt.

2.    Ziff. 11 lit. b des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 17. April 2019 sei aufzuheben und wie folgt zu ändern:

Das im hälftigen Miteigentum der Parteien stehende Grundstück [...] wird zum Anrechnungswert von CHF 1‘443‘000.00 der Ehefrau zu alleinigem Eigentum übertragen. Die Ehefrau wird unter Entlassung des Ehemanns aus der Schuldhaft verpflichtet, für die Verzinsung und Amortisation der auf dem Grundstück haftenden Hypothekarschulden von CHF 660‘000.00 gegen über der [...] aufzukommen.

3.    Ziff. 11 lit. f des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 17. April 2019 sei aufzuheben und wie folgt zu ändern:

Der Ehemann hat der Ehefrau aus Güterrecht eine Ausgleichszahlung von CHF 1‘045‘485.90 zu leisten.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsgegnerin.

2.2 Die Ehefrau stellt in ihrer Berufungsantwort den Antrag, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit ihrer zusätzlich erhobenen Anschlussberufung beantragt sie, Ziffer 11 lit. f des Urteils aufzuheben und den Ehemann zu verpflichten, ihr aus Güterrecht eine Ausgleichszahlung von CHF 1'248'830.00, eventualiter von CHF 1'197'057.70, zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.3 Der Ehemann beantragt in seiner Anschlussberufungsantwort, die Anschlussberufung abzuweisen.

3. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Umstritten ist zunächst der Unterhaltsbeitrag, den der Ehemann der Ehefrau bezahlen muss. Die Vorderrichterin erwog dazu im Wesentlichen, es sei der zuletzt gelebte eheliche Standard zu ermitteln. Dieser sei den aktuellen Auslagen anzupassen. Es rechtfertige sich, der Ehefrau aufgrund der ausserordentlich guten Verhältnisse einen Zuschlag auf dem Grundbetrag von CHF 1'800.00 anzurechnen. In diesem Zuschlag sei auch der erhöhte Grundbetrag einer Alleinerziehenden enthalten. Die Hypothekarkosten seien aufgrund der Beilage Nr. 82 der Ehefrau nachgewiesen. An diesen Kosten habe sich der Sohn praxisgemäss mit CHF 254.00 zu beteiligen. Dasselbe gelte für die Nebenkosten, an welchen er sich ebenfalls zu CHF 102.00 zu beteiligen habe. Gemäss Beilage 80 der Ehefrau beliefen sich ihre Krankenversicherungsprämien inklusive VVG auf CHF 459.00 und die Gesundheitskosten seien mit Beilage 81 der Ehefrau ausgewiesen. Die Steuern der Ehefrau gingen aus der Beilage Nr. 83 hervor und für die Ferien erschienen CHF 1'000.00 als angemessen. Die Ehefrau habe anlässlich der Parteibefragung zu Protokoll gegeben, dass während des Zusammenlebens CHF 700.00 monatlich für Ferien verbraucht worden seien. Da die Ehefrau inzwischen die Ferien für sich und gegebenenfalls den Sohn alleine buchen müsse, seien entsprechende Mehrkosten zu berücksichtigen. Die Positionen Tiere, Fitness, Sehhilfen, Maniküre/Kosmetik und Coiffeur gingen aus Sammelbeilage Nr. 37 der Ehefrau betreffend Lebenshaltungskosten hervor. Auch ein entsprechender Vorsorgeunterhalt sei gerechtfertigt, sei es der Ehefrau schliesslich mit ihrem 100%-Einkommen nicht möglich, nach der Pensionierung mit der daraus resultierenden Rente ohne Vorsorgeunterhalt den gelebten Standard aufrechtzuerhalten. Die Steuern erhöhten sich mit dem Vorsorgeunterhalt und würden gestützt auf die Sammelbeilage Nr. 83 der Ehefrau auf monatlich CHF 5'500.00 geschätzt. Insgesamt resultiere ein Bedarf der Ehefrau von CHF 16'129.00. Dieser setze sich wie folgt zusammen: Grundbetrag CHF 1'200.00; Zuschlag auf dem Grundbetrag CHF 1’800.00; Hypothekarzins CHF 1'240.00; Nebenkosten CHF 600.00; Krankenkasse inkl. VVG CHF 459.00; Gesundheitskosten CHF 167.00; Sehhilfen CHF 250.00; Telekom CHF 220.00; Notwendige Versicherungen CHF 127.00; Autokosten inkl. Amortisation CHF 700.00; Ferien CHF 1’000.00; Reinigungshilfe CHF 433.00; Coiffeur CHF 240.00; Maniküre/Kosmetik CHF 295.00; Fitness Abo CHF 350.00; Tiere CHF 150.00; Private Vorsorge CHF 1'500.00; Steuern CHF 5'398.00. Werde das unbestrittene Einkommen der Ehefrau im Umfang von monatlich CHF 8'325.00 vom Bedarf von CHF 16'129.00 abgezogen, resultiere ein Unterhaltsanspruch von rund CHF 7'800.00. Damit sei der Anspruch der Ehefrau auf gebührenden Unterhalt im Sinne des zuletzt gelebten ehelichen Standards gedeckt. Eine weitergehende Überschussverteilung könne, trotz nicht nachgewiesener Sparquote, nicht vorgenommen werden, da Obergrenze für den Unterhaltsanspruch der zuletzt gemeinsam gelebte eheliche Standard bilde.

2. Der Ehemann und Berufungskläger weist zusammengefasst darauf hin, der Unterhaltsbeitrag sei angesichts der vorliegend sehr guten finanziellen Verhältnisse nach der einstufigen Methode zu ermitteln. Dabei sei der tatsächliche Bedarf für Nahrung, Wohnen, Bekleidung, Gesundheit, Schulung, Freizeit, Transport, Versicherung, und anderes mehr zu bestimmen, wobei gewisse Pauschalisierungen zulässig seien. Nicht abzustellen sei im Scheidungsverfahren auf die Berechnungen, die im Massnahmeverfahren durchgeführt worden seien, wo praxisgemäss die zweistufige Methode der Existenzminimumsberechnung mit Überschussverteilung angewendet werde. Die Berufungsschrift enthält anschliessend eine um insgesamt zwölf Fussnoten ergänzte rechnerische Zusammenstellung, wie sich der Bedarf der Familie vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts von total CHF 16‘774.00 zusammengesetzt habe. Der Zusammenstellung angefügt wird der Hinweis, dass im Jahr vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts die Parteien sehr hohe Ausgaben wegen des Erwerbs der ehelichen Liegenschaft gehabt hätten. Die durch den Umbau und die Möblierung der neuen ehelichen Liegenschaft sowie den Umzug im Jahr 2013 entstandenen Mehrkosten dürften bei der Berechnung der ehelichen Lebenshaltung nicht berücksichtigt werden, da sie einmaligen Charakter gehabt hätten. Weiter folgen Ausführungen zur Einkommenssituation des Ehemannes, die sich vorwiegend auf das Jahr 2013 – das letzte Jahr vor der Trennung – beziehen (S. 7 – 9 der Berufung). «Der Vollständigkeit halber» (S.10) erwähnt der Ehemann sodann, ein Anzehren der Vermögenssubstanz der [...] AG durch Erhöhung der Kontokorrentschuld für die Bezahlung des Unterhalts dürfe nicht gefordert werden.

Abschliessend bemerkt der Ehemann, zur Berechnung des Unterhalts sei praxisgemäss der sogenannte Freibetrag zu ermitteln. Dieser stehe beiden Parteien nach der Scheidung ebenfalls zu, soweit es die vorhandenen Mittel erlaubten. Das Existenzminimum der Parteien inklusive Steuerbelastung habe sich auf total CHF 7’145.00 pro Monat belaufen. Der Bedarf des Sohnes habe inklusive Schulkosten CHF 4'225.00 ausgemacht. Die eheliche Lebenshaltung ohne Sparquote, das heisst ohne die Beiträge an die freiwillige Vorsorge und abzüglich Kinderzulage, habe CHF 15‘254.00 betragen. Abzüglich Existenzminimum und Kinderunterhalt ergebe sich ein Freibetrag von CHF 3‘884.00, der auf beide Ehegatten je hälftig aufzuteilen sei. Der Freibetrag pro Partei belaufe sich auf CHF 1‘942.00. Der gebührende Bedarf der Ehefrau summiere sich auf total CHF 6‘592.00 (Grundbetrag CHF 1‘200.00; Hypothekarzinsen CHF 1‘241.00; Nebenkosten CHF 600.00; Krankenkassenprämien CHF 459.00; Berufsauslagen CHF 150.00; Steuern geschätzt CHF 1‘000.00; Anteil am Freibetrag CHF 1‘942.00). Diesem stehe ein Eigenverdienst von CHF 8’325.00 gegenüber. Die Ehefrau habe in ihrer beruflichen Karriere und in der damit verbundenen Möglichkeit, ihre Vorsorge nach der Scheidung aufzubauen, keinerlei Nachteile zu verzeichnen. Sie vermöge ihren gebührenden Bedarf kraft Eigenversorgung zu decken, weshalb ihr kein nachehelicher Unterhalt zustehe. Der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, dass für den Zuschlag von CHF 1‘800.00 gemäss der vorinstanzlichen Begründung keine Grundlage bestehe. Nicht nachvollziehbar sei sodann die Anrechnung von CHF 1’000.00 für Ferien, nachdem die ganze Familie während des Zusammenlebens für Ferien durchschnittlich CHF 700.00 im Monat verbraucht habe. Der Ehefrau könne bei dieser Berechnungsmethode maximal CHF 500.00 für die Ferien im Monat angerechnet werden. Die Autokosten beider Ehegatten hätten sich vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts auf CHF 1’000.00 pro Monat belaufen. Für die Ehefrau allein resultiere maximal die Hälfte dieses Betrags. Für die Vorsorge der Ehefrau habe die Vorinstanz ohne nachvollziehbare Berechnung CHF 1‘500.00 eingesetzt. Ein Vorsorgeunterhalt sei nicht geschuldet, da die Ehefrau in ihrer Vorsorge keine ehebedingten Nachteile zu verzeichnen habe. Sodann sei die berücksichtigte Steuerlast angesichts der Reduktion des Unterhalts viel zu hoch. Die Steuern würden bei dieser Berechnungsmethode voraussichtlich maximal rund CHF 2‘500.00 betragen. Unter Abzug der zu hohen Positionen in der Bedarfsrechnung der Ehefrau der Vorinstanz resultiere ein Total von rund CHF 9‘230.00. Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau würde sich bei dieser Berechnungsmethode auf CHF 900.00 im Monat reduzieren.

3.1 Die Berufung ist nach Art. 311 Abs. 1 ZPO innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Begründung der Berufung im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3).

3.2.1 Die Berufung des Ehemannes genügt diesen Anforderungen nicht. Die Ausführungen in der Berufungsschrift beinhalten keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen zum angefochtenen Urteil. Der Berufungskläger beschränkt sich durchwegs darauf, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen. Inwiefern er sein Rechtsmittel auf den Berufungsgrund der unrichtigen Rechtsanwendung und inwiefern er sich auf denjeinigen der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts (Art. 310 ZPO) stützt, ist nicht ersichtlich. Unklar ist auch die grundsätzliche Frage, ob der Ehemann die Bemessungsmethode der Vorinstanz in Frage stellen will oder nicht. Die Amtsgerichtspräsidentin ermittelte den Unterhaltsbeitrag anhand der so genannten einstufig-konkreten Methode, das heisst anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben. Der Ehemann scheint mit diesem Vorgehen einverstanden zu sein, berief er sich doch bei der Vorinstanz selber darauf. Auch in seiner Berufung vertritt er die Auffassung, es sei nach der einstufigen Methode vorzugehen (S. 4). Bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages geht er dann aber nach einer anderen Methode vor (S. 10 ff.), ohne indessen aufzuzeigen, weshalb die von der Vorinstanz angewandte Bemessungsweise unrichtig wäre.

Angesichts der überaus günstigen finanziellen Verhältnisse der Parteien ist es naheliegend, den Unterhaltsbeitrag gestützt auf die einstufig-konkrete Methode festzulegen. Auch das Bundesgericht hält in seiner konstanten Rechtsprechung fest, dass der gebührende Unterhalt im Sinne von Art. 125 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) grundsätzlich konkret, das heisst anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln ist (vgl. z.B. Urteil 5A_390/2018 vom 29. Mai 2019, E. 3.3). Ob vorliegend auch die unter gewissen Voraussetzungen zulässige Methode der Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung (zweistufige Methode) zu einem zuverlässigen Ergebnis führen würde, kann deshalb offen bleiben. Die vom Berufungskläger angestellte Berechnung entspricht jedenfalls nicht dieser zweistufigen Methode. Falls der Berufungskläger – entgegen seiner bisherigen Haltung im Verfahren – überhaupt die vorinstanzliche Berechnungsweise in Frage stellen möchte, wären seine Vorbringen deshalb unbegründet.

3.2.2 Bei der Berechnung des konkreten Bedarfs der Ehefrau erhöhte die Amtsgerichtspräsidentin den Grundbetrag von CHF 1'200.00 um einen Betrag von CHF 1'800.00, verbunden mit dem Hinweis, in diesem Zuschlag sei auch der erhöhte Grundbetrag einer Alleinerziehenden enthalten. Der Berufungskläger zeigt auf S. 12 seiner Berufung, wo er sich wenigstens ansatzweise auf die Begründung des angefochtenen Urteils bezieht, nicht auf, inwiefern dieser Zuschlag verfehlt wäre. Angesichts seines Hinweises, bei guten finanziellen Verhältnissen seien gewisse Pauschalisierungen möglich (Berufung, S. 4) und der Rechtsprechung, wonach eine Vermehrfachung des betreibungsrechtlichen Grundbetrages ohne Weiteres zulässig ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 5A_956/2015 vom 7. September 2016 E. 4, wo der fünffache Grundbetrag zugestanden wurde), müsste er dies aber tun. Die Begründung der Amtsgerichtspräsidentin, für Ferien erschienen CHF 1'000.00 als angemessen, da die Ehefrau inzwischen Ferien für sich und gegebenenfalls den Sohn alleine buchen müsse, weshalb der während des Zusammenlebens dafür benötigte Betrag von CHF 700.00 zu erhöhen sei, stellt der Berufungskläger nicht in Frage. Er begnügt sich mit der Bemerkung, der Ehefrau könnten nach seiner Berechnungsmethode maximal CHF 500.00 pro Monat angerechnet werden. Ebensowenig zeigt er auf, weshalb der Ehefrau für ein standardgemässes Auto inklusive Amortisation (angefochtenes Urteil S. 14) nicht wie von der Vorderrichterin angenommen CHF 700.00, sondern «maximal die Hälfte» des vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts für «Autokosten» (die Amortisation erwähnt er nicht) verbrauchten Betrages zugestanden werden soll. Dass ein Vorsorgeunterhalt erforderlich ist, weil es der Ehefrau mit ihrem 100%-Einkommen nicht möglich ist, nach der Pensionierung mit der daraus resultierenden Rente ohne Vorsorgeunterhalt den gelebten Standard aufrechtzuerhalten, liegt auf der Hand. Der schlichte Hinweis des Berufungsklägers, ein Vorsorgeunterhalt sei nicht geschuldet, da die Ehefrau in ihrer Vorsorge keine ehebedingten Nachteile zu verzeichnen habe (Berufung, S. 12), vermag dies nicht zu entkräften. Da es vorliegend beim von der Amtsgerichtspräsidentin festgesetzten Unterhaltsbeitrag bleibt, läuft auch die Kritik an dem von ihr für Steuern eingesetzten Betrag ins Leere, bringt doch der Ehemann dagegen bloss pauschal vor, die Steuerlast sei angesichts der Reduktion des Unterhalts viel zu hoch. Die Bemerkungen des Berufungsklägers in seinen Fussnoten zur Bedarfsrechnung für die Zeit vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts (Berufung, S. 5 f.) beinhalten ebenfalls keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. Die Amtsgerichtspräsidentin bezieht sich für einzelne Positionen in ihrer Bedarfsrechnung auf diverse von der Ehefrau eingereichte Beilagen. Weshalb konkret dieser Bezug falsch sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Ausführungen des Berufungsklägers erschöpfen sich in blossen Behauptungen.

3.3 Die Vorbringen des Berufungsklägers zu seiner Einkommenssituation gehen an der Sache vorbei. Bei der einstufig-konkreten Bemessungsweise spielt das Einkommen der unterhaltspflichtigen Partei bloss insoweit eine Rolle, als seine Leistungsfähigkeit tangiert sein könnte. Dass der Ehemann nicht in der Lage wäre, den von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, behauptet er aber nicht. Von einer Anzehrung des Vermögens des Ehemannes ist im angefochtenen Urteil nicht die Rede. Von Bedeutung ist deshalb einzig der Eigenverdienst der unterhaltsberechtigten Ehefrau, welcher für die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages von deren Bedarf abzuziehen ist. Die Höhe des von der Amtsgerichtspräsidentin der Ehefrau angerechneten Eigenverdienstes von CHF 8'325.00 anerkennt der Ehemann (Berufung, S. 11 unten).

3.4 Die Berufung des Ehemannes ist aus all diesen Gründen, soweit sie sich gegen den von der Amtsgerichtspräsidentin in Ziffer 7 des angefochtenen Urteils festgesetzten Unterhaltsbeitrag von CHF 7'800.00 pro Monat richtet, unbegründet.

III.

1.1 Die Parteien unterstanden dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB). In einer Teilscheidungsvereinbarung über die Nebenfolgen der Ehescheidung vom 23. Januar 2015 hatten sie unter anderem Folgendes vereinbart:

1.    Die Parteien vereinbaren unter sich als massgebliches Stichdatum für die anstehende Güterausscheidung den 31. Dezember 2014.

In einer allfälligen gerichtlichen Güterausscheidung sollen deshalb unter den Parteien die Kontostände, Guthaben und Werte per 31. Dezember 2014 massgebend sein.

2.    Der Ehemann übernimmt per 31. Dezember 2014 die 50 voll liberierten, im Eigentum der Ehefrau stehenden Namenaktien zu nominal CHF 1’000.00 der [...] AG (CHE-[...]), Aktiengesellschaft mit Sitz in [...] zu Eigentum.

Für die güterrechtliche Auseinandersetzung ist bezüglich dieser Aktienübernahme ein Wert der [...] AG als Ganzes ein Unternehmenswert von CHF 848’159.65 massgeblich. Der Unternehmenswert beruht auf dem im provisorischen Jahresabschluss 2014 der [...] AG ausgewiesenen Eigenkapital.

Der Ehemann wird folglich der Ehefrau aus der Aktienübernahme einen Betrag von CHF 424’0159.65 schuldig, dessen Begleichung im Rahmen der Güterausscheidung zu bereinigen ist.

Die Kontokorrentschuld der Ehefrau gegenüber der [...] AG wird per 31.12.2014 endgültig auf CHF 45’600.00 festgelegt.

Die Dividende von CHF 60‘000.00 für das Jahr 2013 ist beiden Parteien je zur Hälfte kontokorrentmässig gutzuschreiben.

In der Güterausscheidung sind die vom Ehemann bezogenen Fahrzeuge im Betrag von CHF 33’000.00 als Aktivum zu berücksichtigen.

Die Ehefrau verpflichtet sich, nach Unterzeichnung dieser Teilvereinbarung als Mitglied des Verwaltungsrats der [...] AG zu demissionieren und aus dem Verwaltungsrat auszuscheiden. Der Ehemann verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass der Ehefrau für ihre Tätigkeit in der [...] AG durch die Generalversammlung Décharge erteilt wird.

3.    Zum ehelichen Vermögen der Parteien gehören mehrere Grundstücke.

Die Parteien vereinbaren, diese Grundstücke durch die C.___ AG, schätzen zu lassen.

Sie beabsichtigen, das Eigentum an diesen Grundstücken im Rahmen der Güterausscheidung derart unter sich aufzuteilen, dass zwischen ihnen nach der Zuteilung der Grundstücke zu Alleineigentum unter Berücksichtigung der übrigen ehelichen Vermögenswerte (unter Einschluss der hiervor erwähnten Aktienübernahme) möglichst keine oder geringfügige güterrechtliche Ausgleichungsguthaben resultieren. Die Ehefrau ist befugt, die Zuteilung des Grundstücks GB [...] unter Übernahme der aufhaftenden Grundpfandschulden und unter Anrechnung an ihre güterrechtlichen Ansprüche zu Alleineigentum zu verlangen.

4.    …

5.    …

Die Amtsgerichtspräsidentin errechnete einen Vorschlag des Ehemannes von CHF 2'793'485.14, der sich wie folgt zusammensetzt: CHF 848'160.00 [...] AG, CHF 256'355.00 KK Guthaben [...] AG, CHF 30'000.00 Dividende 2013, CHF 33'000.00 Bezug Fahrzeuge, CHF 140'337.00 [...] AG, CHF 1'335'600.00 Liegenschaften des Ehemannes abzüglich Hypotheken und Rechnungen und CHF 150'033.14 Saldo Guthaben. Der Vorschlag der Ehefrau von CHF 78'367.76 beruht auf CHF 30'000.00 Dividende, abzüglich CHF 45'600.00 Kontokorrentschuld gemäss Teilvereinbarung und CHF 93'967.76 Saldo Guthaben. Die Vorderrichterin führt sodann aus, der Ehemann habe der Ehefrau aus seinem Vorschlag folglich CHF 1'357'558.69 zu bezahlen (Vorschlag Ehemann von CHF 2'793'485.14 / 2 = 1'396'742.57; Vorschlag Ehefrau von CHF 78'367.76 / 2 = 39'183.88; 1'396'742.57 ./. 39'183.88 = 1'357'558.69). Aus der gemeinsamen Liegenschaft GB[...], welche der Ehemann zu Eigentum übernehme, habe der Ehemann der Ehefrau eine Entschädigung von CHF 114'339.00 zu bezahlen und die Ehefrau habe dem Ehemann aus der ehelichen Liegenschaft GB[...], welche die Ehefrau zu Alleineigentum übernehme, eine Entschädigung von CHF 263'500.00 auszurichten. Gesamthaft habe der Ehemann der Ehefrau aus Güterrecht CHF 1'208'397.70 zu bezahlen. Ziffer 11 lit. f. des Urteilsdispositivs verpflichtet den Ehemann hingegen bloss, der Ehefrau aus Güterrecht eine Ausgleichszahlung von CHF 1'192’797.70 zu leisten.

1.2. Der Ehemann und Berufungskläger macht geltend, in der ehelichen Liegenschaft befänden sich Möbel im Wert von CHF 54'239.60, welche von der [...] AG bezahlt worden seien. Dieser Betrag sei der [...] AG zurückzuvergüten und könne vom Wert der [...] AG in Abzug gebracht werden. Zu beachten sei, dass die Dividende 2013 als Einkommen für die Unterhaltsberechnung im Massnahmeverfahren eingerechnet worden sei. Es sei daher nicht angezeigt, die Dividende, welche dadurch als verbraucht angesehen werden müsse, dem Vermögen der Ehegatten hinzuzurechnen. Der Ehefrau seien im Sinne von Art. 208 ZGB die Bezüge ab dem Konto [...] 2014 in der Höhe von CHF 11‘000.00 und die Privatbezüge ab dem auf ihn lautenden Konto [...] im Jahre 2014 in der Höhe von CHF 41’884.00 anzurechnen. Daraus resultiere ein Vermögen von total CHF 146’851.75. Unter dem Strich resultiere auf seiner Seite ein Vorschlag von total CHF 2'709’225.55. Der Vorschlag der Ehefrau belaufe sich auf CHF 101‘251.75. Aus seinem Vorschlag habe er der Ehefrau den Betrag von CHF 1‘303‘986.90 zu bezahlen. Der güterrechtliche Ausgleichsanspruch der Ehefrau aus der Liegenschaft GB[...] betrage CHF 102‘999.00. Die Ehefrau habe ihm für die Übernahme der Liegenschaft GB[...] einen Ausgleich CHF 361‘500.00 zu bezahlen. Insgesamt resultiere damit ein güterrechtlicher Ausgleichsanspruch der Ehefrau von CHF 1’045‘485.90.

1.3 Wie die Ehefrau und Berufungsbeklagte zutreffend entgegnet, handelt es sich bei den Ausführungen des Berufungsklägers zu den Möbeln um eine bestrittene und unbewiesene Parteibehauptung. Würden die Möbel tatsächlich der [...] AG gehören, stünde dieser eine entsprechende Forderung zu. Eine Grundlage, den Betrag von dem in der Teilvereinbarung vom 23. Januar 2015 für die [...] AG vereinbarten Unternehmenswert von CHF 848’159.65 abzuziehen, ist nicht ersichtlich. Die Rüge ist daher unbegründet. Dasselbe gilt für die Dividenden. In der Teilvereinbarung hielten die Parteien fest, dass diese kontokorrentmässig gutzuschreiben seien. Im güterrechtlich massgebenden Zeitpunkt stand beiden Parteien somit je eine Dividende von CHF 30'000.00 zu. Darauf ist auch der Ehemann zu behaften. Unbegründet ist ebenso die Forderung, der Ehefrau zwei Bezüge von CHF 11‘000.00 und von CHF 41’884.00 aufzurechnen: Der Berufungskläger setzt sich in seiner Berufung mit der ausführlichen Begründung der Amtsgerichtspräsidentin dazu (angefochtenes Urteil, S. 20) nicht auseinander (vgl. E. II / 3.1 hievor).

2.1 Im Zusammenhang mit der ehelichen Liegenschaft GB[...] stellte die Vorderrichterin fest, es sei strittig, von welcher Schätzung auszugehen sei. Die Parteien hätten sich in der Teilvereinbarung vom 23. Januar 2015 darauf geeinigt, dass sämtliche Grundstücke durch C.___ AG, zu schätzen seien. Bereits 2010 habe D.___ die Liegenschaft geschätzt. Im Verfahren sei ein gerichtliches Gutachten und ein Obergutachten beantragt worden. Neben den Parteigutachten lägen somit zwei gerichtliche Gutachten vor. Die Schätzung von E.___ AG vom 31. Juli 2017 komme zu einem Ergebnis von CHF 1'543'457.00 (recte: CHF 1'443'000.00), was im Vergleich zu den beiden Privatgutachten von 2010, D.___, CHF 1'350'500.00 und 2012, C.___ AG CHF 1'050'000.00 als offensichtlich überhöht zu betrachten sei. Der Gutachter habe die Differenzen anlässlich der Ergänzungsfragen damit zu begründen versucht, dass der in den Privatgutachten verwendete Bodenpreis massiv zu tief sei und dass der sehr teure Anbau des Wohnhauses West von 1996, die Qualität der verwendeten Materialien und die Platzverhältnisse insbesondere zur höheren Schätzung beigetragen hätten. Dies alles erkläre allerdings den grossen Unterschied in der Bewertung nicht, weshalb am 19. Dezember 2017 eine Oberexpertise bewilligt worden sei. F.___ GmbH habe mit Gutachten vom 14. Mai 2018 einen Marktwert von CHF 1'247'000.00 geschätzt. Das Gutachten von F.___ GmbH erscheine mit Ergänzung vom 22. Oktober 2018 als vollständig, nachvollziehbar und schlüssig. Es sei demzufolge auf dieses Gutachten abzustellen und von einem Wert von CHF 1'247'000.00 auszugehen. Die auf dem Grundstück lastende Hypothek von CHF 660'000.00 sei unbestritten sowie der WEF-Vorbezug der Ehefrau im Umfang von CHF 30'000.00 ebenso. Weiter sei unbestritten, dass eine latente Steuerlast von CHF 30'000.00 auf der ehelichen Liegenschaft liege. Die Ehefrau habe dem Ehemann aus der Übernahme der ehelichen Liegenschaft somit CHF 263'500.00 zu bezahlen.

2.2 Der Berufungskläger wendet dagegen ein, gemäss einer Verkehrswertschätzung der ehelichen Liegenschaft aus dem Jahr 2012 belaufe sich deren Wert auf CHF 1'350’500.00. Es sei unbestritten, dass nach dem Erwerb der Liegenschaft durch die Parteien im Jahre 2013 umfassende Renovationsarbeiten durchgeführt worden seien. Die vom Gericht in Auftrag gegebene Schätzung von E.___ AG habe denn auch einen Verkehrswert von CHF 1'443’000.00 ergeben, was angesichts der getätigten Investitionen zu erwarten gewesen sei. Die erhebliche Differenz zum Privatgutachten von C.___ AG werde in der Schätzung nachvollziehbar begründet. Das Gutachten von E.___ AG sei vollständig, nachvollziehbar und schlüssig. In diesem Sinne habe keine Notwendigkeit für die Durchführung einer Oberexpertise bestanden. Für den Verkehrswert der ehelichen Liegenschaft sei auf die Schätzung E.___ AG von CHF 1’443‘000.00 abzustellen. Die Hypothekarschuld betrage anerkanntermassen CHF 660‘000.00. Die latente Steuerlast werde mit CHF 30’000.00 berücksichtigt. Aus der Übernahme der ehelichen Liegenschaft habe die Ehefrau ihm demzufolge CHF 361‘500.00 zu bezahlen. Der Verkehrswert der Liegenschaft GB[...] betrage CHF 610‘000.00. Die Hypothekarschuld belaufe sich auf CHF 365‘000.00. Von der Ehefrau anerkannt werde eine Forderung der [...] AG in der Höhe von CHF 22‘680.00. Unbestritten sei sodann der WEF-Vorbezug des Klägers in der Höhe von CHF 16’322.00. Aus der Liegenschaft GB[...] habe er der Ehefrau CHF 102‘999.00 zu bezahlen.

2.3 Der Ehemann und Berufungskläger behauptet, der güterrechtliche Ausgleichsanspruch der Ehefrau aus der Liegenschaft GB[...] betrage bloss CHF 102‘999.00, und nicht wie von der Vorinstanz angenommen CHF 114'339.00. Die Ehefrau bezeichnet den vom Ehemann ausgerechneten Betrag als korrekt. Die Berechnung der Vorderrichterin ist deshalb in diesem Punkt zu korrigieren.

2.4 Bei der ehelichen Liegenschaft GB[...] begründet die Amtsgerichtspräsidentin ausführlich, weshalb sie die Schätzung von E.___ AG als überhöht erachtet. Mit dieser Begründung setzt sich der Berufungskläger nicht auseinander. Er legt nicht dar, was am Obergutachten von F.___ GmbH falsch sein soll. Mit der schlichten Feststellung, die Schätzung von E.___ AG sei vollständig, nachvollziehbar und schlüssig, genügt er seiner Begründungpflicht nicht (vgl. E. II / 3.1 hievor). Die Berufung ist folglich in diesem Punkt unbegründet.

3.1 Die Ehefrau verlangt mit ihrer Anschlussberufung, bei der Wertermittlung für die Liegenschaft GB[...] sei auf die Schätzung von C.___ AG vom 19. Februar 2015 mit einem Wert von CHF 1'050’000.00 abzustellen. In der Teilvereinbarung vom 23. Januar 2015 hätten die Parteien in Ziffer 3 Abs. 2 gemeinsam vereinbart, alle streitigen Werte ihrer Liegenschaften durch C.___ AG schätzen zu lassen. Gemäss Art. 189 ZPO könnten Parteien in Schriftform ein Schiedsgutachten über streitige Fragen vereinbaren. Genau das hätten die Parteien in der Teilvereinbarung gemacht, als sie gemeinsam vereinbarten, über die streitigen Werte der Grundstücke Schätzungen durch C.___ AG erstellen zu lassen. Aus der Teilvereinbarung als Ganzes und aus Ziffer 3 im Einzelnen werde deutlich, dass die Parteien den sich abzeichnenden Streitigkeiten über die Güterausscheidung vorbeugen wollten. Sie hätten deshalb verbindlich die Zuteilung von zwei Gesellschaften und das grundsätzliche Vorgehen bezüglich der Liegenschaften mit einer gemeinsam veranlassten Wertschätzung und einem Übernahmerecht der Berufungsbeklagten bezüglich der Liegenschaft GB[...] geregelt. Mit den Schätzungen durch C.___ AG sollten für die Güterausscheidung im Sinne einer Streitvorbeugung verbindlich die Werte der Liegenschaften festgesetzt werden. Die Parteien hätten mithin in der Teilvereinbarung bezüglich der Wertermittlung der Liegenschaften ein Schiedsgutachten im Sinne von Art. 189 ZPO vereinbart. Dass eine verbindliche Wertermittlung dem Willen der Parteien entsprochen habe, werde durch den Umstand belegt, dass die Schätzungen von C.___ AG von den Parteien bis auf die Ausnahme der ehelichen Liegenschaft in GB[...] respektiert würden. Sei die gemeinsam veranlasste Schätzung von C.___ AG der Liegenschaft GB[...] als Schiedsgutachten zu qualifizieren, sei dieses unter den hier nicht erfüllten Vorbehalten nach Abs. 3 von Art. 189 ZPO für den Richter verbindlich. Werde auf das Schiedsgutachten von C.___ AG mit einem Wert von CHF 1‘050‘000.00 abgestellt, reduziere sich der Ausgleichsbetrag der Berufungsbeklagten aus der Übernahme der Liegenschaft GB[...] auf CHF 165’000.00 anstelle der im angefochtenen Urteil errechneten CHF 263’500.00.

3.2 Gemäss Art. 189 ZPO können die Parteien vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen (Abs. 1). Die Vereinbarung muss schriftlich oder in einer anderen Form erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht (Abs. 2 i.V. Art. 17 Abs. 2 ZPO). Das Schiedsgutachten bindet das Gericht hinsichtlich der darin festgestellten Tatsachen, wenn die Parteien über das Rechtsverhältnis frei verfügen können, gegen die beauftragte Person kein Ausstandsgrund vorlag und das Schiedsgutachten ohne Bevorzugung einer Partei erstellt wurde und nicht offensichtlich unrichtig ist (Abs. 3). Aus der Vereinbarung muss insbesondere klar hervorgehen, dass das Ergebnis des Gutachtens sowohl für die Parteien als auch für das dereinst erkennende Gericht verbindlich sein soll. Ein privat eingeholtes Bewertungsgutachten hat somit nur dann verbindliche Wirkungen, wenn sich die Parteien vorgängig schriftlich verpflichtet haben, den Entscheid des Gutachtens als verbindlich anzuerkennen (Urteil des Bundesgerichts 5A_61/2017, 5A_74/2017 vom 7. März 2019, E. 6.4; Heinrich Andreas Müller, in: DIKE-Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2016, N 34 zu Art. 189 ZPO).

3.3 Die Teilscheidungsvereinbarung über die Nebenfolgen der Ehescheidung vom 23. Januar 2015 enthält die Abmachung der Parteien, die Grundstücke durch C.___ AG schätzen zu lassen. Weiter erklären die Parteien die Absicht, das Eigentum an diesen Grundstücken im Rahmen der Güterausscheidung derart unter sich aufzuteilen, dass zwischen ihnen nach der Zuteilung der Grundstücke zu Alleineigentum unter Berücksichtigung der übrigen ehelichen Vermögenswerte möglichst keine oder geringfügige güterrechtliche Ausgleichungsguthaben resultieren. Die Ehefrau ist befugt, die Zuteilung des Grundstücks GB[...] unter Übernahme der aufhaftenden Grundpfandschulden und unter Anrechnung an ihre güterrechtlichen Ansprüche zu Alleineigentum zu verlangen. Eine Bestimmung, wonach das Ergebnis der Schätzung sowohl für die Parteien als auch für das dereinst erkennende Gericht verbindlich sein soll, enthält die Vereinbarung nicht. Es geht daraus nicht hervor, dass sich die Parteien verpflichten würden, die vorzunehmende Schätzung definitiv zu anerkennen. Die Vereinbarung vom 23. Januar 2015 beinhaltet demnach kein Schiedsgutachten. Dass die Parteien die übrigen Schätzungen von C.___ AG akzeptierten, ändert daran nichts. Es bleibt somit dabei, dass für die Bestimmung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung auf das Obergutachten von F.___ GmbH abzustellen ist.

4.1 Die Ehefrau und Anschlussberufungsklägerin bemängelt weiter die Differenz zwischen dem in der Urteilsbegründung ermittelten güterrechtlichen Ausgleichsanspruch von CHF 1'208’397.70 und dem im Urteilsdispositiv festgehaltenen Betrag von CHF 1'192’797.70. In einem Erläuterungsentscheid vom 3. Oktober 2019 bezeichne die Vorinstanz den Betrag von CHF 1'192’797.70 als korrekt. Die Begründung in der Erläuterung, vom Betrag von CHF 1'208’397.70 sei der Saldo ihrer Kontokorrentschuld von CHF 15’600.00, das heisst die Kontokorrentschuld von CHF 45’600.00 minus das Dividendenguthaben von CHF 30’000.00, abzuziehen, sei indes falsch. Die Behauptung, dass wenn diese Schuld bloss vom Vorschlag der Ehefrau abgezogen würde, der Ehemann diese zur Bezahlung übernehmen und die Ehefrau dadurch eine höhere Ausgleichszahlung erhalten würde, sei weder logisch noch mathematisch oder rechtlich nachvollziehbar. Gleiches gelte für die Alternativbegründung, die Kontokorrentschuld der Ehefrau könnte auch direkt vom Vorschlag des Ehemannes abgezogen werden. Die saldomässige Kontokorrentschuld der Berufungsbeklagten von CHF 15’600.00 bestehe gegenüber der [...] AG und nicht gegenüber dem Berufungskläger. Deshalb sei sie bei der Berechnung ihres Vorschlags zu berücksichtigen. Auf die Berechnung des Vorschlags des Berufungsklägers habe diese Schuld gar keinen Einfluss. Der zusätzliche Abzug von CHF 15'600.00 vom güterrechtlichen Anspruch sei weder rechtlich statthaft noch logisch nachvollziehbar.

4.2 Die Rüge ist begründet. Selbst der Ehemann äusserst sich in seiner Anschlussberufungsantwort nicht dazu. Die Reduktion des in der Begründung des angefochtenen Urteils ermittelten Ausgleichsbetrags von CHF 1'208'397.70 auf CHF 1'192'797.70 erfolgte zu Unrecht.

5. Zusammenfassend bleibt es somit beim Resultat der Vorderrichterin, dass der Ehemann der Ehefrau aus seinem Vorschlag CHF 1'357'558.69 zu bezahlen hat. Auch die von der Amtsgerichtspräsidentin ermittelte Entschädigung von CHF 263'500.00, welche die Ehefrau dem Ehemann für die Übernahme der ehelichen Liegenschaft GB[...] auszurichten hat, ist nicht zu beanstanden. Zu korrigieren ist einzig die Entschädigung des Ehemannes für die Liegenschaft GB[...]. Der von der Vorinstanz dafür eingesetzte Betrag von CHF 114'339.00 ist auf CHF 102‘999.00 zu reduzieren. Unter dem Strich resultiert somit – wie von der Ehefrau und Anschlussberufungsklägerin eventualiter beantragt – eine vom Ehemann der Ehefrau aus Güterrecht zu leistende Ausgleichszahlung von CHF 1'197'057.70.

IV

1. Die Anschlussberufung der Ehefrau ist damit teilweise gutzuheissen. Ziffer lit. 11 f. des angefochtenen Urteils ist aufzuheben und die güterrechtliche Ausgleichszahlung neu auf CHF 1'197'057.70 festzusetzen. Die Berufung des Ehemannes muss vollständig abgewiesen werden.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 8'000.00 sind nach dem Ausgang des Verfahrens dem Ehemann und Berufungskläger zu auferlegen. Weiter hat er die Ehefrau für deren Bemühungen im obergerichtlichen Verfahren zu entschädigen. Der von ihr geltend gemachte Betrag von CHF 6'819.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) ist angemessen.

Demnach wird erkannt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung von B.___ wird Ziffer 11 lit. f. des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 17. April 2019 aufgehoben.

2.    Der Ehemann A.___ hat der Ehefrau B.___ aus Güterrecht eine Ausgleichszahlung von CHF 1'197'057.70 zu leisten.

3.    Die Berufung von A.___ wird abgewiesen.

4.    Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 8'000.00 hat A.___ zu tragen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

5.    A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 6'819.90 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 9. Juni 2021 abgewiesen (BGer 5A_234/2020).

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