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Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.11.2019 ZKBER.2019.60

November 6, 2019·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·4,695 words·~23 min·4

Summary

Abänderung vorsorgliche Massnahmen

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 6. November 2019

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schreier,

Berufungsbeklagte

betreffend Abänderung vorsorgliche Massnahmen

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ (geb. 1985) und B.___ (geb. 1987) heirateten 2008. Sie sind Eltern der drei Kinder C.___ (geb. 2011), D.___, (geb. 2014) und E.___ (geb. 2015). Die Ehefrau hat ausserdem am [...] 2019 den Sohn F.___ zur Welt gebracht. Die Vaterschaft des Ehemannes für diesen Sohn wurde mit Urteil vom [...] 2019 aberkannt. Die Ehefrau lebt seit Dezember 2018 mit ihrem neuen Lebenspartner und den Kindern in [...], der Ehemann verblieb in der ehelichen Wohnung in [...].

2. Die Parteien leben seit [...] 2017 getrennt. Mit Eheschutzurteil vom 24. April 2017 wurde das Getrenntleben geregelt. Mit Eingabe vom 19. September 2018 reichte die Ehefrau ein gemeinsames Scheidungsbegehren der Ehegatten beim Richteramt Solothurn-Lebern ein. Sie beantragten, die Scheidung der Ehe und die Regelung der streitigen Nebenfolgen durch das Gericht.

3. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 28. November 2018 beantragte die Ehefrau Unterhaltsbeiträge von je CHF 850.00 pro Kind zuzüglich Kinderzulagen, wie sie bereits im Eheschutzverfahren zugesprochen worden waren. Nachträglich hatten sich die Ehegatten aussergerichtlich auf Unterhaltsbeiträge von total CHF 2'400.00 inkl. Kinderzulagen geeinigt.

Der Ehemann beantragte, der Kinderunterhalt sei mit Wirkung ab 1. Dezember 2018 auf CHF 413.00 Barunterhalt pro Kind zu reduzieren.

4. Mit Verfügung vom 13. März 2019 erliess der Amtsgerichtstatthalter von Solothurn-Lebern folgende Verfügung:

1.    Der Antrag des Ehemannes betreffend Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge mit Wirkung ab 1. Dezember 2018 für die Dauer des Verfahrens wird abgewiesen. Es gilt weiterhin die Unterhaltspflicht gemäss Ziffer 5 der mit Eheschutzurteil vom 24. April 2017 genehmigten Trennungsvereinbarung.

2.    ….

5. Gegen diese Verfügung erhob der Ehemann mit Eingabe vom 2. September 2019 form- und fristgerecht Berufung. Er beantragt:

1.    Die Verfügung des Richteramts Solothurn-Lebern vom 13. März 2019 sei in Ziffer 1 aufzuheben.

2.    Es sei der Kindsvater zu verpflichten, an den Unterhalt seiner Kinder Beiträge wie folgt zu leisten:

mit Wirkung ab 1. Dezember 2018 bis 30. Juni 2019:

pro Kind CHF 494.00 (Barunterhalt) zzgl. Kinderzulagen

mit Wirkung ab 1. Juli 2018 [recte 2019] und während der Dauer des Scheidungsverfahrens:

pro Kind CHF 327.00 (Barunterhalt) zzgl. Kinderzulagen.

3.    Es sei der vorliegenden Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckung des CHF 2'600.00 übersteigenden Betrages aufzuschieben.

4.    Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichneten Rechtsbeiständin zu gewähren.

5.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die berufungsbeklagte Ehefrau liess sich am 16. September 2019 ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen. Sie stellt folgende Anträge:

1.    Die Berufung vom 2. September 2019 sei abzuweisen.

2.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers.

3.    Eventuell sei der Berufungsbeklagten für das vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand und unter Anordnung einer Frist zur Einreichung des entsprechenden Gesuchs mit den dazugehörigen Belegen.

6. Mit dem vorliegenden Urteil wird in der Hauptsache entschieden, so dass sich ein Entscheid über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Verfahrens erübrigt.

7. In Anwendung von Art. 316, Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.

II.

1.1 Der Berufungskläger (im Folgenden auch Ehemann) rügt, die Vorinstanz habe bei der Festlegung der Unterhaltspflicht und der Bemessung der Unterhaltshöhe die tatsächlichen Verhältnisse in schwerwiegender Weise unberücksichtigt gelassen. Dadurch habe sie den Sachverhalt unrichtig festgestellt und das ihr zustehende Ermessen überschritten. Durch die Art der Unterhaltsberechnung der Vorinstanz müsste er für das nichtleibliche Kind anteilsmässig Bar- und Betreuungsunterhalt leisten, wofür die gesetzliche Grundlage fehle. Damit verstosse die Vorinstanz gegen geltendes Recht.

1.2 Die Berufungsbeklagte (im Folgenden auch Ehefrau) hält dafür, dass für die Kinderbelange der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz gelte, das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen habe und ohne Bindung an Parteianträge entscheide. Ausserdem weist sie darauf hin, dass der Berufungskläger auf das Abänderungsverfahren zu verweisen sei, soweit er aus dem neuen Arbeitsort eine wesentliche und dauernde Veränderung ableite. Sie stellt sich grundsätzlich auf den Standpunkt, dass die Voraussetzungen für die Abänderung der Eheschutzmassnahmen vorliegend mangels veränderter Verhältnisse nicht gegeben seien.

2.1 Auf die einzelnen Vorbringen des Berufungsklägers ist nachstehend einzugehen. Zu beachten ist dabei, dass der Berufungskläger nach Lehre und Rechtsprechung der Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Begründung der Berufung im Einzelnen darzulegen hat, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, genügt die Berufung des Ehemannes diesen Anforderungen bloss teilweise.

2.2 Die Berufungsbeklagte macht geltend, dass die veränderten Verhältnisse infolge des Stellenwechsels des Ehemannes im Abänderungsverfahren vorgebracht werden müssten, weil sich diese erst nach Erlass der erstinstanzlichen Verfügung auswirkten. Dem ist nicht so. Das Bundesgericht hat in BGE 142 III 44 f. E. 5.3. entschieden, dass neue Vorbringen, mit denen geänderte Verhältnisse behauptet und belegt werden könnten, nicht einfach in das Abänderungsverfahren verwiesen werden dürften, sondern im Rahmen der Berufung gegen das Scheidungsurteil zu prüfen und zu berücksichtigen seien, wenn und soweit sie sich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO als zulässig erwiesen. Das gilt auch für das Eheschutzverfahren und das Verfahren über die vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens, mindestens in dem Umfang, als vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bekannte Abänderungsgründe im Rechtsmittelverfahren gerügt und korrigiert werden können. In BGE 144 III 352 hat das Bundesgericht überdies erwogen, dass dort wo – wie hier – die Untersuchungsmaxime gelte und der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen erforschen müsse, Noven [im Berufungsverfahren] auch über den Grenzen von Art. 317 Abs. 1 ZPO hinaus zulässig seien. Die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist infolge des Stellenwechsels veränderte Bedarfssituation auf Seiten des Ehemannes ist daher im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen.

2.3 Ist der Unterhaltsbeitrag für den nicht obhutsberechtigten Elternteil rechtsverbindlich festgesetzt worden, so kann er auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes nur noch bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse durch das Gericht neu festgesetzt oder aufgehoben werden (Art. 286 Abs. 2 Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Vorausgesetzt sind somit kumulativ eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse und ein Antrag an das Gericht. Die Veränderung ist erheblich, wenn sich die Unterhaltslast in unzumutbarem Mass zuungunsten des Kindes oder des Beitragspflichtigen verschiebt. Das setzt voraus, dass die Veränderung quantitativ ins Gewicht fällt, voraussichtlich dauernd ist, bei der geltenden Bemessung des Beitrags nicht berücksichtigt wurde (Abs. 1), nicht durch gegenläufige Veränderung anderer Bemessungsfaktoren (z.B. Senkung des Bedarfs) ausgeglichen wird und auch künftig nicht durch die Beteiligten (durch Einschränkung der Bedürfnisse oder Vermehrung der Einkünfte) ausgeglichen werden kann. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). Beachtlich sind nur Veränderungen, die nach der rechtskräftigen Festlegung der Beiträge eingetreten sind, auch wenn sie damals bereits absehbar waren (vgl. Christina Fountoulakis/Peter Breitschmid in: Geiser, Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2019, Art. 286 N. 11).

3. Bei beiden Parteien haben sich seit Erlass des Eheschutzurteils einige Veränderungen ergeben die geeignet sind, eine Veränderung der Unterhaltssituation zu bewirken. Ob sich diese Veränderungen im Ergebnis auf die Höhe der Unterhaltsbeiträge auswirken, ist vorab offen. Folgende Veränderungen sind geeignet, Einfluss auf die Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge zu haben: Die Ehefrau hat per Dezember 2018 ihren Wohnsitz nach [...] verlegt und lebt nun mit ihren Kindern und dem neuen Lebenspartner zusammen, von dem sie im 2019 einen weiteren Sohn bekommen hat. Sie hatte ausserdem im Februar 2018 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, diese aber nach der Geburt des vierten Kindes wieder aufgegeben. Der Ehemann hat einen Stellenwechsel vorgenommen und arbeitet seit Juli 2019 in [...]. 

4. Der Vorderrichter hat erwogen, das Einkommen des Ehemannes belaufe sich auf CHF 6'026.00 pro Monat (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) und sein Bedarf betrage CHF 3'314.00, womit ein monatlicher Überschuss von CHF 2'712.00 resultiere. Die Ehefrau erziele einen monatlichen Durchschnittslohn von CHF 1'808.00. Da sie inzwischen erneut Mutter geworden sei, habe sie ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben. Eine Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit bestehe vorliegend nicht. Es sei hingegen davon auszugehen, dass sie ohne die Geburt ihres vierten Kindes, dessen Vater nicht der Ehemann sei, weiterhin in demselben Umfang erwerbstätig gewesen wäre, weshalb ihr ein hypothetisches Einkommen von CHF 1'800.00 anzurechnen sei. Den Bedarf der Ehefrau errechnete der Vorderrichter mit CHF 2'239.00 und denjenigen der drei ehelichen Kinder mit CHF 843.00 je Kind.

Dem Gesamteinkommen der Ehegatten von CHF 8'524.00 steht somit gemäss den Erwägungen des Vorderrichters ein Bedarf von CHF 8'082.00 gegenüber. Den Überschuss von CHF 442.00 verteilte er auf anteilsmässig auf grosse und kleine Köpfe.

5.1 Basis für die Bedarfsberechnung sind die Positionen, wie sie auch für die betreibungsrechtliche Existenzminimumsberechnung verwendet werden. Indes sind die von den Betreibungsämtern für die Ermittlung des pfändbaren Einkommens verwendeten Zahlen nicht direkt massgebend. Vielmehr müssen die eingesetzten Beträge im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien stehen. In guten finanziellen Verhältnissen ist es beispielsweise ohne weiteres zulässig, unter der Position Krankenversicherungsprämien diejenigen der überobligatorischen Versicherung zu berücksichtigen. Ebenso ist bei günstigen Verhältnissen zulässig, bzw. vorgeschrieben, effektiv bezahlte Steuerschulden einschliesslich rechtskräftig veranlagter Steuern aus vorausgegangenen Steuerperioden in die Bedarfsrechnung einzubeziehen (Urteil 5A_592/2011 vom 31. Januar 2012 E. 4.2; 5A_302/ 2011 vom 30. September 2011E. 6.3.1 mit Hinweisen, in FamPra.ch 2012 S. 160). Indes, je knapper die finanziellen Verhältnisse, desto enger müssen sich die Gerichte für die Ermittlung des Bedarfs an die in Anwendung des für Art. 93 SchKG entwickelten Grundsätze über die Pfändbarkeit des schuldnerischen Einkommens anlehnen (BGE 140 III 339, E. 4.2.2).

5.2 Der Ehemann will sich denselben Lohn anrechnen lassen, wie bei seinem vormaligen Arbeitgeber. Die Berufungsbeklagte hat dagegen nicht opponiert. Angesichts der geringen Differenz des Bruttolohnes den er bei seinem neuen Arbeitgeber erzielt zu dem beim vormaligen Arbeitgeber ist das vertretbar. Es bleibt somit bei einem anrechenbaren monatlichen Einkommen von CHF 6'026.00 netto inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen.

5.3 Der Vorderrichter hat der Ehefrau für die Dauer des Verfahrens für die Zeit nach Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit ein hypothetisches Einkommen in der Höhe des bisher erzielten angerechnet (CHF 1'800.00). Korrekt hat er darauf hingewiesen, dass sie nach wie vor nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet wäre, zumal das jüngste eheliche Kind erst am 30. April 2020 fünf Jahre alt wird und sie nach dem Schulstufenmodell erst zur Erwerbsaufnahme verpflichtet wäre, wenn das jüngste Kind in den Kindergarten eingeschult wird. Die Ehefrau hat gegen dieses Vorgehen nicht opponiert. Vor dem Hintergrund, dass die Ehefrau wegen der Betreuung der ehelichen Kinder nach wie vor nicht zur Arbeitsaufnahme verpflichtet wäre, gibt es derzeit offensichtlich keinen Grund, der Ehefrau ein höheres hypothetisches Einkommen anzurechnen, wie dies der Berufungskläger beantragt.

6.1. Ein Novum auf der Bedarfsseite betrifft den Arbeitsweg des Ehemannes. Dieser arbeitet seit Juli 2019 in [...]. Den Arbeitsweg legt er wie bis anhin mit dem Auto zurück. Der Arbeitsweg ist jetzt jedoch um einiges länger, so dass die Wegkosten höher sind. Der Arbeitgeber hat bestätigt, dass A.___ auf eine «hohe Mobilität» angewiesen sei (EMUrk. 6). Wie das zu verstehen ist, ist unklar. Indessen ist zu berücksichtigen, dass man sich bereits im Eheschutzverfahren darauf geeinigt hatte, dass dem Ehemann die Autokosten als Berufsunkosten im Bedarf eingerechnet wurden als er in ähnlicher oder gleicher Funktion noch bei seinem früheren Arbeitgeber tätig war und einen erheblich kürzeren Arbeitsweg hatte. Unter diesen Umständen ist beim Ehemann weiterhin das Auto im Bedarf einzurechnen.

6.2 Seit Juli 2019 arbeitet der Berufungskläger bei seinem neuen Arbeitgeber in [...], was sich auch auf die weiteren Berufsunkosten auswirkt. Selbstredend ist es ihm nicht mehr möglich, die Mahlzeiten zu Hause einzunehmen. Die geltend gemachten CHF 200.00 pro Monat für auswärtige Mahlzeiten sind daher gerechtfertigt.

6.3 Der Berufungskläger will nun Leasingkosten von monatlich CHF 288.00 anstatt der bisherigen von CHF 190.00 im Bedarf berücksichtigt haben. Vorab ist festzuhalten, dass der Leasingvertrag des [...] 2018 abgelaufen ist (vgl. EMUrk. 12). Der Berufungskläger macht geltend, er habe inzwischen einen neuen Leasingvertrag abgeschlossen, der monatliche Raten von CHF 288.00 vorsehe (EMUrk. 8). Er begründet das Leasing eines grösseren und teureren Fahrzeugs damit, dass die drei Kinder inkl. Kindersitze und Gepäck im vorherigen Fahrzeug nur mit Abstrichen Platz gefunden hätten, weshalb er ein grösseres benötigt habe. Der Grund für die Anschaffung eines grösseren und teureren Fahrzeugs liegt somit nicht im Wechsel des Arbeitsplatzes begründet, sondern in der privaten Situation. Den Arbeitsweg hätte der Ehemann weiterhin mit dem [...] zurücklegen können. Der höhere Leasingzins ist somit nicht durch die Finanzierung eines Kompetenzguts im Sinn des SchKG gerechtfertigt. Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse können die freiwilligen Mehrausgaben, die der Bequemlichkeit dienen, auch wenn sie nachvollziehbar begründet sind, nicht im Notbedarf berücksichtigt werden. Im Bedarf sind demnach weiterhin die notwendigen monatlichen Leasingkosten von CHF 190.00 einzurechnen.

6.4 Der Arbeitsweg des Berufungsklägers beträgt neu 70 km pro Tag. Er will dafür CHF 0.50 bzw. CHF 761.00 pro Monat berücksichtigt haben. Das Fahrzeug des Berufungsklägers ist geleast. Der Leasingzins ist als notwendige Auslage zu berücksichtigen. Indessen deckt der Leasingzins bereits die Kosten für Amortisation und Wertminderung ab. Sie sind, anders als beim käuflich erworbenen Auto, bei den Kosten je Fahrkilometer nicht mehr einzurechnen. Pro Fahrkilometer ist folglich nur noch mit zusätzlichen Kosten von CHF 0.43 zu rechnen (Auszugehend von einem durchschnittlichen Kilometerpreis von CHF 0.70, sind davon abzuziehen der Amortisationsanteil von 29,6 % und der Anteil Wertminderung von CHF 9,9 %; vgl. TCS: Kosten eines Musterautos). Zu berücksichtigen ist auch, dass während den Ferien keine Kosten für den Arbeitsweg anfallen. Pro Monat sind somit zusätzlich CHF 600.00 (70 km x 21,7 Tage x 11 Monate : 12 Monate x CHF 0.43) für Fahrtkosten einzurechnen.

6.5 Nach der Praxis des Bundesgerichts sind die monatlichen Steuerbetreffnisse bei Mankosituationen nicht einzurechnen (BGE 140 III 342 E. 5.2), hingegen dort zu berücksichtigen, wo ausreichende Mittel vorhanden sind.

7. Die Berufungsbeklagte hat von März 2018 bis zur Geburt ihres Kindes im 2019 mit einem Pensum von 60 % im [...]dienst des [...] in [...] gearbeitet, obwohl sie aufgrund des Alters der drei ehelichen Kinder noch bis Sommer 2020 nicht zur Erwerbsaufnahme verpflichtet gewesen wäre. Der Vorderrichter hat ihr das bei ihrem vormaligen Arbeitgeber erzielte Einkommen als hypothetisch erzielbar weiterhin angerechnet. Aufgrund dessen, dass sie nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet gewesen wäre, ist es obsolet, darüber zu spekulieren, ob sie bei besserer Ausnützung ihrer Arbeitskraft ein höheres Einkommen erzielen könnte, wie dies der Berufungskläger verlangt.

8.1 Der Berufungskläger moniert, dass der Vorderrichter der Berufungsbeklagten einen Grundbetrag von CHF 1'000.00 pro Monat angerechnet habe. Er verlangt die Anrechnung eines Grundbetrages von CHF 850.00 pro Monat. Der Vorderrichter hat der Berufungsbeklagten nach ständiger Praxis den Grundbetrag (CHF 850.00 + Zuschlag CHF 150.00 für alleinerziehenden Elternteil; vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 und ZKBER.2017.41, E. 3.3.1) für einen im Konkubinat lebenden, Kinder betreuenden, alleinerziehenden Elternteil angerechnet. Der eingesetzte Grundbetrag ist daher nicht zu beanstanden.

8.2.1 Der Einwand des Berufungsklägers gegen die Berechnung der Mietanteile der Berufungsklägerin und der ehelichen Kinder beschränkt sich auf appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil. Der Berufungskläger zeigt nicht auf, weshalb die vom Vorderrichter gewählte Methode nicht haltbar sein soll und dies ist auch nicht ersichtlich. Der Vorderrichter rechnet jedem Erwachsenen einen Mietanteil von 30 % und jedem Kind (auch dem ausserehelichen) einen solchen von 10 % an (vgl. Begründung der angefochtenen Verfügung S. 8). Die Kostenaufteilung auf die Anzahl Köpfe im Haushalt, mit unterschiedlichen Ansätzen für Erwachsene und Kinder, ist zweifellos eine vertretbare Methode. Daran ändert nichts, dass ein anderer Verteilschlüssel ebenfalls denkbar ist. Den Mietanteil des nicht gemeinsamen Kindes hat die Vorinstanz entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers folgerichtig nicht in die Berechnung miteinbezogen, sondern ausdrücklich festgehalten, dass dieser zu Lasten des Lebenspartners der Ehefrau gehe (vgl. a.a.O. S. 8). Der Einwand des Berufungsklägers, dass er für das aussereheliche Kind mitbezahlen müsse, ist daher unzutreffend.

8.2.2 Der Berufungskläger moniert auch die angerechneten Nebenkosten. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters verwiesen werden. Da in Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge die Offizialmaxime gilt, kann der Berufungskläger nichts daraus ableiten, dass die Ehefrau bei der Vorinstanz keine Nebenkosten geltend gemacht hatte. Aus dem Mietvertrag geht explizit hervor, dass gewisse, mit dem Bewohnen des Mitobjekts zusammenhängenden Kosten, u.a. Heiz-, Wasser- und Stromkosten (vgl. EFUrk. 4), direkt zulasten der Mieter gehen. Sie können daher auch ohne entsprechenden Antrag im Bedarf der Kinder berücksichtigt werden.

8.3 Die Vorinstanz hat der Ehefrau für den Arbeitsweg CHF 201.00 pro Monat angerechnet. Gemäss Webshop des Tarifverbunds [...] kostet das Monatsabonnement von [...] nach [...] via [...] oder [...] monatlich CHF 201.00 (www.[...].ch). Der Berufungskläger macht geltend, die Berufungsbeklagte arbeite im Durchschnitt wöchentlich drei Mal, was ohne Ferien monatlich CHF 110.00 und CHF 15.00 Anteil für ein Halbtaxabonnement ausmache. Das stimmt für den Weg über [...] nach [...]. Stündlich gibt es jedoch zwei Verbindungen zwischen [...] und [...], eine über [...] und eine über [...]. Diejenige über [...] kostet CHF 4.60, diejenige über [...] CHF 5.80 pro Fahrt. Da die Ehefrau unregelmässige Einsätze hat, ist sie darauf angewiesen, dass sie beide Linien benutzen kann. Es ist daher vom Durchschnitt auszugehen, unter der Annahme, dass sie beide Strecken gleich häufig benutzt. Durchschnittlich machen die täglichen Billettkosten somit CHF 10.40 (CHF 9.20 + CHF 11.60 : 2) aus. Monatlich macht das bei drei Arbeitstagen pro Woche rund (10.40 x 3 x 4,3) CHF 134.15 aus, unter Berücksichtigung von 4 Wochen Ferien pro Jahr (x 11 : 12) CHF 123.85 pro Monat. Hinzu kommen die anteiligen Kosten für ein Halbtaxabonnement für CHF 185.00 pro Jahr (www.sbb.ch). Monatlich sind daher durchschnittliche Arbeitswegkosten der Berufungsbeklagten von CHF 140.00 zu berücksichtigen.

8.4 Der Berufungskläger bemängelt auch die vom Vorderrichter eingesetzten Kosten für die Drittbetreuung der Kinder während der arbeitsbedingten Abwesenheit der Ehefrau. Vorab ist festzustellen, dass die Betreuung der vier, acht und zehn Jahre alten Kinder der Parteien während der Zeit, in der die Mutter arbeitet, im Interesse des Kindeswohls zuverlässig sichergestellt sein muss. Die Betreuung wird nach Aussagen der Ehefrau in der Parteibefragung bei der Vorinstanz vornehmlich durch die Grossmutter mütterlicherseits abgedeckt. Dabei handelt es sich um eine geldwerte Leistung, auch wenn diese regelmässig und dauerhaft familienintern erbracht wird. Die Parteien haben keinen Anspruch darauf, dass die Grossmutter die Betreuung dauerhaft unentgeltlich übernimmt und auch für die Spesen der Anreise aufkommt. Effektiv anfallende Kosten sind daher zu berücksichtigen, auch wenn die Leistung von einem Familienmitglied übernommen wird. Die Mutter der Berufungsbeklagten muss zur Betreuung ihrer Enkelkinder nach [...] anreisen und hat somit auch Auslagen. Der geltend gemachte Betrag von CHF 500.00 pro Monat für die Betreuung von drei kleinen Kindern inklusive Anreise ist keinesfalls zu beanstanden. Für einen Platz in einer Kindertagesstätte wäre mit Kosten von mindestens CHF 26.00 pro Kind und Tag zu rechnen (vgl. Tarife Kita [...]), was vorliegend ein Mehrfaches ausmachen würde. Dass der Vorderrichter bezüglich der Höhe der Kosten ausschliesslich auf die Angaben der Ehefrau in der Parteibefragung abgestellt hat, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Sie sind offensichtlich notwendig und nicht überrissen. Die Parteibefragung ist ein ordentliches Beweismittel gemäss Art. 168 Abs. 1 lit. f ZPO. Für die Zeit nach der Geburt des vierten Kindes (hypothetisches Einkommen) sind die Kosten für die Kinderbetreuung rechnerisch auf alle vier Kinder aufzuteilen, mithin noch CHF 125.00 pro Kind und Monat. Die Drittbetreuungskosten sind auch in der Phase, in der der Ehefrau ein hypothetisches Einkommen aufgerechnet wird, zu berücksichtigen. Diese sind wie die Erwerbsunkosten untrennbar mit der Erwerbstätigkeit verbunden und schmälern das Ergebnis der Erwerbstätigkeit. Anders als in SOG 2017 Nr. 2 handelt es sich vorliegend um Auslagen die im Fall der Erwerbstätigkeit der Ehefrau effektiv anfallen. Hypothetisch sind die Kosten nur dort, wo auch das Einkommen hypothetisch ist, weshalb sie folglich auch in dieser Periode zu berücksichtigen sind.

8.5 Der Berufungskläger verlangt weiter, dass im Bedarf der Ehefrau und der Kinder die individuelle Prämienverbilligung der Krankenkassenprämien berücksichtigt werden. Seine Rüge am Vorgehen der Vorinstanz geht fehl. Er selbst hat seinen Berechnungen im vorinstanzlichen Verfahren monatliche Krankenkassenprämien (KVG) der Ehefrau in der Höhe von CHF 418.00 und der Kinder von je CHF 92.00 (KVG und Unfallversicherung) pro Monat zugrunde gelegt und diese Auslagen damit anerkannt (vgl. Protokoll Einigungsverhandlung S. 4 und Eingabe an die Vorinstanz vom 19. Dezember 2018, S. 2). Das muss er sich anrechnen lassen, zumal bereits damals offensichtlich war, dass die Ehefrau und die Kinder, wie die Familie vor der Trennung Anspruch auf individuelle Krankenkassenverbilligung haben (vgl. Steuereinschätzung 2016 für A.___, nicht nummerierte Beilage der Ehefrau bei der Vorinstanz; vgl. auch ZKBER.2019.6, E. 2.4.2). Der Berufungskläger ist nicht beschwert, wenn der Vorderrichter seinen Ausführungen folgt.

9.1 Der Berufungskläger hat folglich bis und mit Juni 2019 einen Bedarf ohne Steuern von monatlich CHF 3'314.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Hypothekar-, Baurechtszins und Rückstellungen CHF 547.00, Nebenkosten CHF 553.00, Krankenkassenprämie CHF 340.00, Telekom und Mobiliarversicherung CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 65.00, Leasingzins CHF 190.00, auswärtige Mahlzeiten CHF 88.00, Schuldentilgung CHF 231.00) und ab Juli 2019 einen solchen von CHF 3'961.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Hypothekar-, Baurechtszins und Rückstellungen CHF 547.00, Nebenkosten CHF 553.00, Krankenkassenprämie CHF 340.00, Telekom und Mobiliarversicherung CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 600.00, Leasingzins CHF 190.00, auswärtige Mahlzeiten CHF 200.00, Schuldentilgung CHF 231.00).

9.2 Die Kinder haben ab Dezember 2018 einen Barbedarf von je CHF 913.00 (Grundbetrag CHF 400.00, Mietanteil CHF 254.00, Krankenkassenprämie (KVG) inkl. Anteil Unfallversicherung CHF 92.00, Drittbetreuung CHF 167.00). Ab Februar 2019 sinkt ihr Barbedarf auf CHF 807.00, da die anteiligen Kosten nun auf vier Kinder zu verteilen sind und nun noch CHF 190.00 bzw. CHF 125.00, Wohn- und Fremdbetreuungskosten, pro Kind ausmachen. Davon ist ihr Einkommen aus den Kinderzulagen, derzeit CHF 230.00, abzuziehen. Es verbleibt folglich ein Barunterhalt von monatlich CHF 683.00 ab Dezember 2018 und CHF 577.00 ab Februar 2019 je Kind zulasten des Berufungsklägers und Vaters zu zahlen.

9.3 Die Berufungsbeklagte hat ab Dezember 2018 einen Bedarf von CHF 2'178.00 (Grundbetrag CHF 1'000.00, Mietanteil inkl. NK CHF 570.00, Krankenkassenprämie CHF 418.00, Anteil Telekom und Mobiliarversicherung CHF 50.00, Arbeitsweg CHF 140.00). Ihr verbleibt ein Manko von CHF 378.00, das sie mit ihrem Einkommen von monatlich CHF 1'800.00 nicht decken kann. Das Manko ist über den Betreuungsunterhalt auszugleichen. Dieser ist vorerst auf drei und ab Februar 2019 anteilsmässig auf alle vier Kinder zu verteilen, was CHF 126.00 bzw. CHF 94.00 pro Kind ausmacht.

9.4.1 Insgesamt steht somit dem Gesamteinkommen der Parteien von CHF 8'516.00 (CHF 6'026.00 + CHF 690.00 + CHF 1'800.00) in der Zeit ab Dezember 2018 ein Gesamtbedarf von CHF 8'231.00 (CHF 3'314.00 + CHF 2'178.00 + 3 x 913.00) gegenüber. Das ergibt einen Überschuss von CHF 285.00. Dieser ist auf grosse und kleine Köpfe der Familie zu verteilen. Für die Kinder ergibt sich folglich ein Unterhaltsbeitrag von CHF 1'080.00 (CHF 913.00 Bar- und CHF 126.00 Betreuungsunterhalt zuzüglich CHF 41.00 Anteil Überschuss, abzüglich CHF 230.00 Kinderzulage. Es verbleibt somit ein Unterhaltsbeitrag von CHF 850.00 je Kind zulasten des Ehemannes. Der Antrag des Berufungsklägers auf Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge ab Dezember 2018 muss daher abgewiesen werden.

9.4.2 Nach der Geburt des vierten Kindes der Berufungsbeklagten im [...] 2019 sinkt der Barbedarf pro Kind auf CHF 807.00 und der Betreuungsunterhalt auf CHF 94.00. Damit erhöht sich der Überschuss auf CHF 603.00, wodurch die anteiligen Steuern bei beiden Parteien berücksichtigt werden können. Ein Überschuss, der anteilig auf die Familienmitglieder verteilt wird, entfällt daher. Für die Kinderunterhaltsbeiträge verbleiben damit je rund CHF 670.00 (CHF 577.00 Bar- und 93.00 Betreuungsunterhalt) zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen.

9.4.3 Ab Juli 2019 erhöht sich der Bedarf des Berufungsklägers infolge des Stellenwechsels auf CHF 3'961.00. Der Bedarf der Ehefrau verbleibt CHF 2'178.00 und derjenige der Kinder bleibt bei CHF 807.00 Barunterhalt und CHF 94.00 Betreuungsunterhalt. Dem Einkommen von CHF 8'561.00 steht nun ein Bedarf von CHF 8'560.00 gegenüber (CHF 3'961.00 + CHF 2'178.00 + 3 x CHF 807.00). Die Mehrauslagen des Ehemannes gehen zulasten des Steuerbetreffnisses, das im Fall eines Mankos aus der Bedarfsrechnung fällt. Es bleibt somit bei Unterhaltsbeiträgen pro Kind von gerundet CHF 670.00 (CHF 577.00 Bar- und 93.00 Betreuungsunterhalt). Hinzu kommen die Kinderzulagen von CHF 230.00 je Kind.

III.

Beide Parteien haben einen Antrag auf unentgeltliche Rechtpflege inkl. unentgeltlichen Rechtsbeistand gestellt. Beide sind offensichtlich prozessarm. Die Gesuche sind folglich gutzuheissen. Rechtsanwältin Nicole Allemann wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Berufungsklägers und Rechtsanwalt Martin Schreier als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Berufungsbeklagten eingesetzt.

IV.

Die Gerichts- und Parteikosten sind den Parteien grundsätzlich nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen zu überbinden (Art. 106 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann davon abgewichen und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 ZPO).

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel teilweise durchgedrungen ist. Die Gründe für die Anpassung der Unterhaltsbeiträge liegen in ungefähr gleichem Mass beim Berufungskläger und bei der Berufungsbeklagten. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.

Die Kostennote für Rechtsanwältin Allemann ist antragsgemäss festzusetzen auf CHF 2’073.25 und diejenige für Rechtsanwalt Schreier auf CHF 1'625.85. Die Kostennote der Vertreterin des Berufungsklägers erscheint eher hoch. Sowohl der geltend gemachte Aufwand und insbesondere die Auslagen sind an der oberen Grenze. Nicht zu honorieren ist das Studium der Begründung, zumal das im Rahmen der Abschlussarbeiten des vorinstanzlichen Verfahren anfällt und dort zu vergüten ist. Ebenfalls nicht vergütet werden reine Kanzleiarbeiten (Versand) und der infolge kanzleiinternem Handwechsel anfallende Koordinationsaufwand.

Die Kostennoten werden zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien vom Staat Solothurn bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung dieser Kosten innert zehn Jahren, sobald A.___ oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind. Ebenfalls vorbehalten bleiben die Nachforderungsansprüche der Rechtsanwälte bei ihren Klienten. Der Nachforderungsanspruch von Rechtsanwältin Allemann gegen A.___ beträgt CHF 768.95 und derjenige von Rechtsanwalt Schreier gegen B.___ beträgt CHF 618.20.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 1 der Verfügung des Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 13. März 2019 wird mit Wirkung ab 1. Februar 2019 aufgehoben. Sie lautet neu:

A.___ hat an den Unterhalt seiner drei Kinder C.___, D.___ und E.___ mit Wirkung ab 1. Februar 2019 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 670.00 (CHF 577.00 Bar- und CHF 93.00 Betreuungsunterhalt) zuzüglich die von ihm bezogenen Kinderzulagen zu bezahlen.

2.    Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

3.    Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 werden A.___ und B.___ je hälftig zur Zahlung auferlegt. Zufolge der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn. Vorbehalten bleibt die Rückforderung des jeweiligen Anteils innerhalb von 10 Jahren, sobald A.___ oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

4.    Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Die Kostennote von Rechtsanwältin Nicole Allemann wird festgesetzt auf CHF 2’073.25 und diejenige von Rechtsanwalt Martin Schreier auf CHF 1'625.85, beide zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt die Rückforderung innert 10 Jahre, sobald A.___ oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind.

Sobald A.___ oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO) haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin Nicole Allemann CHF 768.95 und für Rechtsanwalt Schreier CHF 618.20.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. Juni 2020 abgewiesen (BGer 5A_1007/2019).

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