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Solothurn Obergericht Zivilkammer 20.02.2019 ZKBER.2019.6

February 20, 2019·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·2,260 words·~11 min·4

Summary

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 20. Februar 2019

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Muralt,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Timur Acemoglu,

Berufungsbeklagte

betreffend vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Parteien führen vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Ehescheidungsverfahren. Am 4. Oktober 2018 verfügte der Amtsgerichtspräsident, der Ehemann habe der Ehefrau mit Wirkung ab deren Auszug aus der ehelichen Liegenschaft einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 3'000.00 zu bezahlen (Ziffer 5.3 der Verfügung).

2. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung Berufung gegen die Verfügung. Er beantragt, Ziffer 5.3 aufzuheben und den zugunsten der Ehefrau festgelegten Unterhaltsbeitrag für die Phase vom 1. Dezember 2018 bis zum 31. März 2019 nach richterlichem Ermessen neu festzulegen, unter Abweisung des Begehrens der Ehefrau auf Ausrichtung von Unterhaltsbeiträgen ab dem 1. April 2019. Die Ehefrau schliesst auf Abweisung der Berufung.

3. Über die Berufung kann in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Erwägungen des Vorderrichters und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Die Ehefrau ist per 1. Dezember 2018 aus der ehelichen Liegenschaft ausgezogen. Gemäss der angefochtenen Verfügung ist der Ehemann somit ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Mit seiner Berufung beantragt er, den Unterhaltsbeitrag für eine erste Phase ab 1. Dezember 2018 bis zum 31. März 2019 nach richterlichem Ermessen neu festzulegen.

Rechtsbegehren sind – soweit es um Geldforderungen geht – grundsätzlich zu beziffern, was insbesondere auch im Zusammenhang mit Unterhalt gilt (BGE 137 III 617). Diesen Anforderungen genügt der Antrag des Ehemannes, soweit damit die Alimente für die Zeit vom 1. Dezember 2018 bis 31. März 2019 angefochten werden («nach richterlichem Ermessen neu festzulegen»), nicht. Auf die Berufung ist daher insoweit nicht einzutreten.

2.1 Der Amtsgerichtspräsident ermittelte den Unterhaltsbeitrag grundsätzlich aufgrund einer Gegenüberstellung der Einkünfte und des Bedarfs der Parteien. Weil dabei ein Manko resultierte, bemass er das Aliment letztlich anhand der Differenz zwischen dem Einkommen und dem Bedarf des Ehemannes. Im Zusammenhang mit dem Einkommen des Ehemannes erwog er, dieser erhalte momentan Unfall- und Krankentaggeld. Er beziehe das Geld über seine Arbeitgeberin. Gemäss den Lohnabrechnungen der Monate April bis Juni 2018 seien ihm monatlich gerundet CHF 5'707.00 ausbezahlt worden. Dazu komme ein 13. Monatslohn, was zu einem mass-gebenden Nettoeinkommen von CHF 6'182.00 führe. Der Gesamtbedarf des Ehemannes belaufe sich auf total CHF 3'163.00.

2.2 Der Berufungskläger macht geltend, er habe Ende November 2018, das heisst nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung, aber vor der Zustellung der schriftlichen Begründung, einen gesundheitlichen Rückfall erlitten und sei nun voraussichtlich bis zum 4. Februar 2019 hospitalisiert. Zudem habe seine Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit ihm per 30. April 2019 aufgelöst. Da aktuell nur noch die Krankentaggeldversicherung leistungspflichtig sei, werde diese ihre Leistungen bereits per Ende März 2019 zufolge Aussteuerung einstellen, weshalb er ab dem 1. April 2019, also noch vor dem Wirksamwerden der Kündigung, werde Sozialhilfe beantragen müssen. Weiter rügt der Berufungskläger, es sei unerfindlich, weshalb die Rente der Ehefrau aus […] von monatlich CHF 228.00 nicht in die Unterhaltsberechnung einfliessen soll. Sodann beanstandet er den der Ehefrau für Krankenversicherungsprämien angerechneten Betrag von CHF 402.00 pro Monat. Nach deren Auszug aus der Liegenschaft habe er eine Kopie der Mitteilung der Ausgleichskasse vom 30. August 2018 an die Sozialen Dienste Wasseramt Süd gefunden, gemäss welcher der Ehefrau die Prämienverbilligung ab 1. Juli 2018 bis 31. Dezember 2018 im Umfang von CHF 2'748.00 gewährt werde. Die Krankenversicherungsprämie dürfe deshalb nicht im Bedarf berücksichtigt werden. Unzutreffende Annahmen bestünden auch hinsichtlich der Steuern. Da er einen Rattenschwanz an Schulden zu schultern habe, müsse ihm schliesslich auch noch ein Betrag von CHF 450.00 an die Schuldentilgung angerechnet werden. Heute sei klar, dass er ab dem 1. April 2019 auf Sozialhilfe angewiesen sei, weshalb die zugunsten der Ehefrau auszurichtenden Unterhaltsbeiträge auf den 31. März 2019 zu befristen seien.

2.3.1 Der Berufungskläger beanstandet mit seiner Berufung einerseits die vor­instanzliche Ermittlung des Unterhaltsbeitrages. Anderseits macht er geltend, dass sich die Verhältnisse seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung verändert hätten. Zusammen mit der Berufung reichte er auch verschiedene neue Urkunden ein. Um seine Rügen zu untermauern, beruft er sich namentlich auf eine Bestätigung vom 17. Januar 2019 der Sozialberatung der Psychiatrischen Dienste der [...] in [...] (Beilage 4), die Kündigung der [...] vom 14. Januar 2019 (Beilage 5) und die Mitteilung über die individuelle Prämienverbilligung betreffend der Ehefrau vom 30. August 2018 (Beilage 12).

2.3.2 Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven hat der Berufungskläger namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können. In der Berufung zulässige neue Vorbringen dürfen nicht in das Abänderungsverfahren verwiesen werden (BGE 143 III 42, E. 4.1 und 5).

2.4.1 Die neu eingereichten Urkunden 4 und 5 wurden nach der erstinstanzlichen Verhandlung ausgestellt. Es sind damit Beweismittel, die im Berufungsverfahren grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Eine andere Frage ist hingegen, ob es sich bei den im Schreiben der Sozialberatung der Psychiatrischen Dienste der [...] in [...] (Beilage 4) erwähnten Tatsachen ebenfalls um echte Noven handelt und diese damit belegt werden. Darauf ist zurückzukommen.

2.4.2 Die als Beilage 12 eingereichte Mitteilung über die individuelle Prämienverbilligung betreffend der Ehefrau datiert vom 30. August 2018 und erging somit vor der erstinstanzlichen Verhandlung. Es handelt sich deshalb um ein unechtes Novum. Die Berufungsbeklagte bestreitet, dass der Ehemann diese Urkunde bei ihr gefunden habe. Sie sei nicht in ihrem Besitz und ihr auch sonstwie nicht bekannt gewesen. Sie habe nur gewusst, dass die Bezahlung der Krankenkassenprämien über die Sozialen Dienste laufe. Das Schreiben sei an die Sozialen Dienste adressiert und vom Berufungskläger offensichtlich gezielt für das vorliegende Berufungsverfahren eingeholt worden. Er hätte bereits bei der Vorinstanz einen entsprechenden Beweisantrag stellen können.

Mit der Ehefrau und Berufungsbeklagten ist in der Tat davon auszugehen, dass der Ehemann bereits bei der Vorinstanz einen entsprechenden Beweisantrag hätte stellen können. Die finanziellen Verhältnisse der Ehefrau, die einen Anspruch auf Prämienverbilligung beeinflussen, waren ihm bereits damals bekannt. Der Berufungskläger legt nicht wie gefordert detailliert dar, weshalb er selber diese Tatsache nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können. Die von ihm neu eingereichte Urkunde 12 kann deshalb im Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden.

2.5 Die Rüge des Berufungsklägers, die Krankenkassenprämie sei in der Bedarfsrechnung der Ehefrau zu streichen, ist somit unbegründet. Dasselbe gilt für die weiteren Beanstandungen des Berufungsklägers. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, N 34 ff. zu Art. 311; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3). Soweit der Berufungskläger nun vorbringt, es sei «etwas unerfindlich, weshalb die Rente der Ehefrau aus [...] von monatlich Fr. 228.00 nicht in die Unterhaltsberechnung einfliessen soll», genügt er dieser Begründungspflicht nicht. Eine auch nur minimale Auseinandersetzung mit der Begründung des Amtsgerichtspräsidenten (S. 6 des Urteils) fehlt.

Angesichts der Mankosituation kann der Ehemann und Berufungskläger aus dem Umstand, dass der Vorderrichter in seinem Bedarf die Steuern berücksichtigte, von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch die Kritik an der angerechneten Steuerlast ist deshalb unbegründet. Aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse fällt zudem auch die Anrechnung eines Betrages für die Rückzahlung von Schulden ausser Betracht. Familienrechtliche Unterhaltspflichten gehen der Pflicht zur Tilgung von Schulden vor.

2.6 Der Berufungskläger macht geltend, da aktuell nur noch die Krankentaggeldversicherung leistungspflichtig sei, werde diese ihre Leistungen bereits per Ende März 2019 zufolge Aussteuerung einstellen, weshalb er ab dem 1. April 2019, also noch vor dem Wirksamwerden der Kündigung, werde Sozialhilfe beantragen müssen. Heute sei klar, dass er ab dem 1. April 2019 auf Sozialhilfe angewiesen sei, so dass die zugunsten der Ehefrau auszurichtenden Unterhaltsbeiträge auf den 31. März 2019 zu befristen seien. Er beruft sich dabei auf die neu eingereichten und in Berufungsverfahren zu beachtenden Beilagen 4 und 5.

Beilage 5 beinhaltet ein Schreiben der Arbeitgeberin des Ehemannes vom 14. Januar 2019, womit diese den Arbeitsvertrag per 30. April 2019 kündigt. Die Tatsache, dass der bisherige Arbeitsvertrag des Ehemannes auf Ende April ausläuft, ist damit erstellt. Anders verhält es sich mit den im Schreiben der Psychiatrischen Dienste [...] vom 17. Januar 2019 erwähnten Umständen. Das von einer dipl. Sozialarbeiterin FH unterzeichnete Schreiben ist an den Anwalt des Ehemannes gerichtet und hat folgenden Wortlaut: «Gerne informiere ich Sie zu einigen Sachverhalten Ihren Mandanten und unseren Patienten betreffend. Herr A.___ befindet sich seit dem 30.11.2018 bei uns in den Psychiatrischen Diensten auf der Psychosomatik in stationärer Behandlung. Der Austritt ist geplant auf 04.02.2019. Während dieser Zeit erhielt Ihr Mandant am 14.1.19 die Kündigung des Arbeitgebers unter Einhaltung aller Fristen per 30.04.2019. Allerdings läuft das Krankentaggeld bereits am 28.03.2019 nach 720 Tagen aus. D.h., dass Hr. A.___ per 01.04.2019 eine Anmeldung auf dem Sozialamt machen muss da die Möglichkeiten der Wiederaufnahme einer Arbeit, bzw. ein entsprechendes Procedere aktuell noch unklar sind. Hr. A.___ hat überdies kein Anspruch auf Unfalltaggelder. Ich werde den Patienten weiterhin, wie seit Eintritt auf Station in all diesen Belangen unterstützen; insb. bei der Regelung der Finanzen, der hierbei zu erledigenden Administration und den Kontakten zu Ämtern, Behörden usf.».

Wie die Ehefrau und Berufungsbeklagte zutreffend entgegnet, bestätigt dieses Schreiben nur, dass der Ehemann sich in stationärer Behandlung befindet. Dass ein Rückfall Grund dafür war, wird damit nicht belegt. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Ehemannes im Vergleich zum Verhandlungsdatum ist damit nicht nachgewiesen. Dasselbe gilt für die behauptete Tatsache und den Zeitpunkt einer Einstellung der Leistungen durch die Krankentaggeldversicherung. Wie die Berufungsbeklagte zu Recht bemerkt, ist davon auszugehen, dass dem Ehemann eine solche Einstellung schriftlich mitgeteilt worden wäre und er diese Urkunde ohne Weiteres mit der Berufung hätte einreichen können, um seine Behauptung zu belegen. Dass er ab 1. April 2019 auf Sozialhilfe angewiesen sein wird, ist ebenfalls offen. Gemäss der Bestätigung der Psychiatrischen Dienste [...] vom 17. Januar 2019 ist der Austritt per 4. Februar 2019 geplant. Nicht belegt wird damit, dass der Ehemann nach dem 1. April 2019 arbeitsunfähig sein und keine neue Stelle werde finden können. Die Berufung ist folglich auch in dieser Hinsicht unbegründet.

2.7 Der Behauptung der Ehefrau, der Vorderrichter habe dem Ehemann ein zu geringes Einkommen angerechnet, muss bei diesem Ergebnis nicht weiter nachgegangen werden. Die Berufung ist so oder so abzuweisen. Sofern sich die Verhältnisse in Zukunft tatsächlich erheblich und dauernd ändern sollten und der Ehemann dies auch belegen kann, wird er zu gegebener Zeit ein Abänderungsverfahren einleiten können. Aktuell sind die Voraussetzungen für eine Abänderung aber nicht erfüllt.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Ausgang entsprechend dem Ehemann und Berufungskläger zu auferlegen. Wie bereits bei der Vorinstanz ist beiden Parteien die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die von den Parteivertretern eingereichten Honorarnoten sind angemessen (inkl. Auslagen und MwSt.). Im Zusammenhang mit dem vom Vertreter des Ehemannes geltend gemachten Stundenansatz ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) der Ansatz für die Bestimmung der Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie für die Ausfallhaftung des Staates CHF 180.00, zuzüglich Mehrwertsteuer, beträgt.

Demnach wird erkannt:

1.     Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.     Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.     A.___ hat B.___ vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Timur Acemoglu, eine Parteientschädigung von CHF 1'121.15 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Beat Muralt eine Entschädigung von CHF 1'172.10 und Rechtsanwalt Timur Acemoglu eine Entschädigung von CHF 1’121.15 zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er seinem Rechtsanwalt Beat Muralt die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 371.55.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                   Kofmel

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