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Solothurn Obergericht Zivilkammer 09.09.2019 ZKBER.2019.58

September 9, 2019·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·788 words·~4 min·4

Summary

Schuldneranweisung

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 9. September 2019

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Flückiger    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Yetkin Geçer,

Berufungsbeklagte

betreffend Schuldneranweisung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Am 27. Juni 2019 reichte B.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin) beim Richteramt Olten-Gösgen ein Gesuch um Anweisung an den Schuldner gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) ein und verlangte eine Anweisung des Arbeitgebers des Gesuchsgegners, die monatlich vorauszahlbaren Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 2’195.00 zuzüglich allfällig ausbezahlter Familienzulagen auf ihr Konto zu bezahlen, u.K.u.E.F. Zudem stellte sie am 28. Juni 2019 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

2. Der Gesuchsgegner liess sich nicht vernehmen, obwohl ihm dazu Gelegenheit geboten worden war.

3. Am 17. Juli 2019 hiess der Amtsgerichtspräsident das Gesuch um Anweisung an den Schuldner und das Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege gut und auferlegte die Gerichtskosten von CHF 300.00 dem Gesuchsgegner. Zudem setzte er dem unentgeltlichen Rechtsbeistand Frist zur Einreichung der Kostennote. Nach deren Eingang verfügte er am 19. August 2019, der Gesuchsgegner habe der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 716.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen und setzte die Ausfallhaftung und den Rückforderungsanspruch des Staates sowie den Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands fest.

4. Dagegen erhob der Gesuchsgegner (im Folgenden der Berufungskläger) am 29. August 2019 fristgerecht Berufung beim Obergericht und verlangte, beide Verfügungen vom 17. Juli 2019 und vom 19. August 2019 seien für nichtig zu erklären, wobei die Prozesskosten zu Lasten der Gesuchstellerin gehen sollten.

5. Wie nachfolgend aufgezeigt, ist die Berufung offensichtlich unbegründet. Auf die Einholung einer Berufungsantwort kann daher verzichtet werden.

6. Der Gesuchsgegner bringt in seiner Berufung vor, das Richteramt habe die bei ihm vorliegenden Akten des Jahres 2018 nicht geprüft. Die Gesuchstellerin oder ihr Anwalt habe extra oder irrtümlich vergessen, relevante Unterlagen und Beweise einzureichen. Er habe keine Stellungnahme gemacht, weil er nicht verstanden habe, was eine Schuldneranweisung sei und weil er keine offenen Unterhaltskosten habe. Er habe auch keine Mahnung, sondern plötzlich die Schuldneranweisung und sogar noch eine Betreibung erhalten. Das Verschweigen der relevanten Beweise und Unterlagen (Bankauszüge) sei für ihn ein versuchter Betrug.

7. Im Ergebnis macht der Berufungskläger mit seinen Ausführungen geltend, er habe die geschuldeten Unterhaltsbeiträge bezahlt. Zum Beleg hat er mit seiner Berufung Zahlungsbestätigungen seiner Bank für Alimente eingereicht.

8. Neue Tatsachen und Beweismittel werden nach Art. 317 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Wie er selbst einräumt, hat der Berufungskläger am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen und keine Stellungnahme eingereicht. Der Vorderrichter musste daher aufgrund der von der Gesuchstellerin vorgetragenen Tatsachen und Beweismittel den Sachverhalt feststellen, ohne die Sicht des Berufungsklägers zu kennen. Darüber hinaus ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die Interessen des Gesuchsgegners wahrzunehmen und nach Akten zu suchen, die gegen eine Schuldneranweisung sprechen könnten. Vielmehr wird einem Gesuchsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme geboten, damit er selbst seinen Standpunkt vertreten kann. Bei zumutbarer Sorgfalt wäre es dem Berufungskläger denn auch möglich gewesen, seine Sachverhaltsdarstellung vorzubringen. Die erst im Berufungsverfahren vorgetragenen Behauptungen des Berufungsklägers und die neu eingereichten Zahlungsbestätigungen können somit nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 317 Abs. 1 lit. b. ZPO).

9. Die Feststellung des Vorderrichters, wonach der Gesuchsgegner seine Unterhaltspflicht vernachlässigt hat, könnte indessen auch mit neuen Vorbringen des Berufungsklägers nicht umgestossen werden. Mit den Kinderzulagen, die im Kanton Bern pro Kind CHF 230.00 betragen, belaufen sich die Unterhaltsbeiträge des Berufungsklägers ab Dezember 2018 auf total CHF 2'885.00. Aus den eingereichten Zahlungsbestätigungen geht nicht hervor, dass er im Jahr 2019 auch nur einmal einen Betrag in dieser Höhe überwiesen hat. Wieso der Berufungskläger keine Kinderzulagen erhalten sollte, ist weder ersichtlich noch dargetan. Immerhin hat sich der Berufungskläger in der am 8. Oktober 2018 abgeschlossenen Trennungskonvention ausdrücklich verpflichtet, die von ihm bezogenen Kinderzulagen an die Gesuchstellerin auszurichten. Der Entscheid in der Sache ist demnach genauso wenig zu beanstanden wie der diesem folgende Kostenentscheid. In Bezug auf die Höhe der zugesprochenen und im Übrigen vom Vorderrichter stark gekürzten Entschädigung des Vertreters der Gesuchstellerin bringt der Berufungskläger nichts vor. Darauf ist nicht mehr weiter einzugehen.

10. Die Berufung ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 350.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 350.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

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