HSOG 2020 Nr. 5
Art. 261 Abs. 1, Art. 298b Abs. 3 und Art. 298c ZGB, Art. 76 Abs. 2, Art. 296 Abs. 1 und 3 und Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO. Da im erstinstanzlichen Vaterschafts- und Unterhaltsprozess die Mutter nicht Partei war und der Vater am Verfahren nicht teilnahm, sind die erstmals im Berufungsverfahren gestellten Anträge des Vaters zur elterlichen Sorge und zum Besuchsrecht nicht durch die Rechtsmittelinstanz zu beurteilen. Die Sache ist an die erste Instanz zurückzuweisen. Der Mutter, deren Rechtsstellung durch die neuen Anträge des Vaters unmittelbar betroffen wird, ist die Stellung einer streitgenössischen Nebenintervenientin einzuräumen.
Sachverhalt:
A.__ reichte eine Vaterschaftsklage gegen B.__ ein. Sämtliche Zustellversuche an den Beklagten blieben erfolglos, so dass die Hauptverhandlung ohne den Beklagten stattfand. In ihrem Urteil stellt die Amtsgerichtspräsidentin fest, dass B.__ der Vater des von C.__ geborenen Sohnes A.__ ist (Ziffer 1), teilte die elterliche Sorge über den Kläger der Mutter zu und stellte ihn unter ihre Obhut (Ziffer 2). In Ziffer 3 setzte sie die vom Beklagten an den Kläger zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge fest.
B.__ erhob Berufung an das Obergericht und verlangte wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Eventualiter beantragte er die Zuteilung der elterlichen Sorge an beide Elternteile, die Festsetzung seiner Kontaktrechte gegenüber seinem Sohn sowie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung seiner Unterhaltspflicht an die Vorinstanz. Darauf verlangte die Mutter C.__ die Parteistellung im obergerichtlichen Verfahren und dem Prozess beizutreten, zur Unterstützung ihres Sohnes. A.__ beantragte die Abweisung der von B.__ im Berufungsverfahren erstmals gestellten Anträge. Das Obergericht hielt zunächst die Rechtskraft der Feststellung der Vaterschaft fest. Da der Entscheid über die Kinderbelange einer umfassenden Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse bedurfte, hob es die weiteren Ziffern des angefochtenen Urteils sogleich auf und wies die Sache an die erste Instanz zurück. Weiter hielt es fest, dass der Mutter in Bezug auf die elterliche Sorge und das Besuchs- und Ferienrecht die Stellung einer streitgenössischen Nebenintervenientin zukommt.
Aus den Erwägungen:
1. Der Berufungskläger verlangt mit seinem Rechtsbegehren Ziffer 1 die Aufhebung des gesamten Urteils. Davon wäre auch die Feststellung seiner Vaterschaft gemäss Ziffer 1 des angefochtenen Urteils erfasst. In der Begründung stellt er seine Vaterschaft nirgends in Abrede. Im Gegenteil setzen seine weiteren Anträge auf Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge und der Festsetzung der Kontaktrechte zu seinem Sohn – so seine Wortwahl – seine Vaterschaft voraus. Ausserdem hat er seine Vaterschaft sogar ausdrücklich anerkannt (Beilage 22 zur Berufung). Wegen der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der öffentlichen Publikation ist die Feststellung der Vaterschaft vom Antrag auf Aufhebung des gesamten Urteils miterfasst. Die Anfechtung der Vaterschaft hat deshalb nur formelle Gründe, ohne dass ein materieller Anfechtungswille dahintersteht. Die Feststellung der Vaterschaft des Berufungsklägers ist deshalb nicht als bestritten und angefochten zu betrachten. Es kann deshalb die Rechtskraft der Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils festgestellt werden.
2. Der beklagte Vater konnte für das erstinstanzliche Verfahren nicht ausfindig gemacht werden und hat folglich am Verfahren nicht teilgenommen. Da der Vater abwesend war, hätte eine Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge keinen Sinn gehabt. Auch die Frage nach einem Besuchs- und Ferienrecht stellte sich nicht. Jetzt ist der Vater wieder anwesend und stellt nun erstmals Anträge zur elterlichen Sorge und zum Besuchsund Ferienrecht. Die Situation ist heute eine vollständig andere. Bei der Zuteilung der elterlichen Sorge und der Ausgestaltung des Kontaktrechts des Elternteils steht das Kindeswohl im Zentrum und es gilt nach Art. 296 Abs. 1 und 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) der Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und es entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob der Berufungskläger mit seinen erstmaligen Anträgen zuzulassen ist, nicht. Die Kinderbelange sind demnach im Interesse des Kindeswohls von Amtes wegen zu regeln. Der berufungsbeklagte Sohn beantragt die Abweisung sämtlicher Anträge des Berufungsklägers zu den weiteren Folgen des anerkannten Kindsverhältnisses, einschliesslich derjenigen auf Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Der Entscheid über die Kinderbelange bedarf deshalb einer umfassenden Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse. Diese ist nicht von der Rechtsmittelinstanz durchzuführen. Darüber hinaus ist die Frage nach der Ausgestaltung der Kontaktrechte nie erstinstanzlich beurteilt worden. Die Ziffern 2 – 5 des angefochtenen Urteils sind deshalb aufzuheben und die Sache ist nach Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO an die erste Instanz zurückzuweisen.
3.1 Im Unterhaltsprozess vor der Vorinstanz war die Mutter nicht Partei. Für sie bestand kein Anlass, am Verfahren teilzunehmen, zumal auch die Zuteilung der elterlichen Sorge an sie unbestritten geblieben ist und auch von der Vorderrichterin nicht in Frage gestellt wurde. Wie bereits festgehalten, sind die Verhältnisse nun anders. Der Vater, der vorher unbekannten Aufenthalts war, ist nun wieder da und stellt neu und erstmals Anträge zu den Kinderbelangen. Wie bereits festgehalten, sind diese ohnehin von Amtes wegen zu regeln. Der Entscheid darüber entfaltet Rechtskraftwirkungen auch gegenüber der formell nicht als Partei beteiligten Mutter. Diese subjektive Rechtskrafterstreckung erfordert zwingend, dass ihr parteiähnliche Rechte zugestanden werden. Demzufolge kann die am Unterhaltstreit nicht beteiligte Mutter in Bezug auf die weiteren Kinderbelange auch nicht ohne Weiteres der Kläger- oder der Beklagtenseite zugeordnet werden. Sie verfolgt ihre eigenen Rechte. Mit der Einführung der Annexzuständigkeit ist für die weiteren Kinderbelange eine echte Lücke in der Zivilprozessordnung entstanden (Samuel Zogg: Selbständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange – verfahrensrechtliche Fragen, in Die Praxis des Familienrechts, FamPra.ch 2019, S. 23 f.). Weiter hat das Bundesgericht in BGE 142 III 629 für eine gesellschaftsrechtliche Streitigkeit, über die mit einem Urteil zu entscheiden war, das gegenüber allen Aktionären kraft materiellen Rechts direkte Wirkungen entfaltet, entgegen Art. 76 Abs. 2 ZPO die Zulässigkeit der streitgenössischen Nebenintervention bejaht.
3.2 Die Mutter hat in ihrem Antrag nicht genau bezeichnet, welche Stellung ihr formell eingeräumt werden soll. Dies wird von den bisherigen Hauptparteien bemängelt. Sie hat aber klar zum Ausdruck gebracht, dass sich das Urteil insbesondere bezüglich des Besuchsrechts direkt gegen sie auswirkt und sie dazu eigene Anträge stellen und Ausführungen machen will. Inhaltlich ist ihr Antrag unmissverständlich. Der Mutter ist deshalb gestützt auf den zitierten Bundesgerichtsentscheid die Stellung einer streitgenössischen Nebenintervenientin einzuräumen. Der Unterhaltsprozess selbst wirkt sich jedoch nicht auf ihre Rechtsstellung aus. Die streitgenössische Nebenintervention ist daher auf die übrigen Kinderbelange zu beschränken. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch die Mutter die Vaterschaft des Berufungsklägers nie in Frage gestellt hat. Anlässlich ihrer Befragung vor der Vorinstanz hat sie vielmehr ausdrücklich bestätigt, dass sie zu 100% sicher ist, dass er der Vater ist (Befragungsprotokoll Ziffer 48).
Zivilkammer, Urteil vom 14. November 2019 (ZKBER.2019.57)