Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 16. Dezember 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokatin Stefanie Mathys-Währer,
Berufungskläger
gegen
B.___, gesetzlich vertreten durch C.___, hier vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg,
Berufungsbeklagter
betreffend Unterhaltsklage
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Mit Schlichtungsgesuch vom 19. Dezember 2017 beantragte C.___ als gesetzliche Vertreterin und Prozessstandschafterin für ihren minderjährigen Sohn B.___, geb. 2010, beim Richteramt Thal-Gäu die Neufestlegung des vom Kindsvater A.___ zu zahlenden Kinderunterhaltsbeitrages. Da anlässlich der Schlichtungsverhandlung keine Einigung zustande kam, stellte der Gerichtspräsident von Thal-Gäu B.___ am 1. März 2018 die Klagebewilligung aus.
2.1 Mit schriftlich begründeter Klage vom 22. Juni 2018 leitete B.___ vertreten durch seine Mutter das Hauptverfahren ein. Er stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger folgende Beträge zu bezahlen:
vom 1.1.2017 bis 28.2.2018 CHF 3'200.00
vom 1.3.2018 bis 31.10.2018 CHF 3'650.00
vom 1.11.2018 bis 30.6.2020 CHF 2'700.00
vom 1.7.2026 bis 30.6.2026 CHF 2'650.00
vom 1.7.2026 bis zur Volljährigkeit CHF 1'400.00
Ziff. 2 der Unterhaltsvereinbarung vom 19.8.2016 sei entsprechend aufzuheben.
Die Kinderzulage und die Erziehungszulage, soweit sie vom Beklagten bezogen werden, sollen dem Sohn B.___ jeweils zusätzlich zukommen. Eine über die Volljährigkeit des Sohnes B.___ bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung hinausdauernde Unterhaltspflicht des Beklagten sei vorzubehalten (Art. 277 Abs. 2 ZGB).
2. Die vom Beklagten seit dem 1.1.2017 bereits geleisteten Unterhaltszahlungen seien anzurechnen und es sei festzustellen, dass der Beklagte für die rückständigen Unterhaltsbeiträge Monat für Monat den Verzugszins schuldet.
3. Der Unterhaltsbeitrag sei gerichtsüblich zu indexieren.
4. Dem Kläger sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.2 Am 13. Juli 2018 beantragte der Kläger zusätzlich:
1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller, vertreten durch die Kindsmutter, für die Dauer des Abänderungsverfahrens und rückwirkend ab 1. März 2017 monatlich zum Voraus den Betrag von CHF 2'325.00 (Betreuungsunterhalt von CHF 2'171.00 und Barunterhalt von CHF 154.00) zzgl. Kinderzulage von derzeit CHF 200.00 und die Erziehungszulage von CHF 358.95 zu bezahlen. Bereits geleistete Zahlungen seien anzurechnen.
2. Dem Gesuchsteller sei auch für das Summarverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
3. Der entsprechende Entscheid sei, soweit er für die Zukunft wirkt, superprovisorisch ohne Anhörung des Gesuchsgegners zu erlassen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.3 Mit superprovisorischer Verfügung vom 16. Juli 2018 wurde der Beklagte und hiesige Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte (folglich Berufungskläger oder Vater) verpflichtet, dem Kläger und hiesigen Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger (fortan Berufungsbeklagter oder Sohn) für die Dauer des Verfahrens einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'300.00 zu bezahlen, zzgl. Kinderund Erziehungszulagen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Kinderzulagen von der Kindsmutter bezogen werden.
Der Beklagte und Berufungskläger beantragte, es sei auf die Klage und das superprovisorische Begehren nicht einzutreten, da die Klage verspätet eingereicht worden sei. Der Kläger und Berufungsbeklagte liess sich am 30. August 2018 vernehmen. Er stellte sich auf den Standpunkt, die Klage sei rechtzeitig erfolgt.
2.4 Am 10. September 2018 fällte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgenden Zwischenentscheid:
1. Es wird festgestellt, dass die Klage vom 21. Juni 2018 fristgerecht eingereicht worden ist.
2. Die Kostenliquidation erfolgt im Hauptentscheid.
3. Der Beklagte und Berufungskläger reichte am 24. Oktober 2018 die Klageantwort ein. Er stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Beklagte sei auf seiner Bereitschaft zu behaften, dem Kläger, B.___ monatlich und monatlich im Voraus folgende Beträge an den Unterhalt zu bezahlen (jeweils inklusive Familienzulage und exklusive Kinder- resp. Ausbildungszulage):
1.1. rückwirkend vom 1.1.2017 bis 28.2.2018 den Betrag von CHF 332.00 (CHF 82.00 Barunterhalt und CHF 250.00 Überschussanteil),
1.2. vom 1.3.2018 bis 30.6.2020 den Betrag von CHF 369.00 (CHF 69.00 Barunterhalt und CHF 300.00 Überschussanteil),
1.3. vom 1.7.2020 bis 30.6.2022 den Betrag von CHF 517.00 (CHF 217.00 Barunterhalt und CHF 300.00 Überschussanteil),
1.4. vom 1.7.2022 bis 30.6.2026 den Betrag von CHF 518.00 (CHF 178.00 Barunterhalt und CHF 340.00 Überschussanteil),
1.5. vom 1.7.2026 bis 30.6.2028 sowie darüber hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung den Betrag von CHF 447.00 (CHF 168.00 Barunterhalt und CHF 279.00 Überschussanteil).
2. Es sei ausdrücklich festzustellen, dass die Erziehungszulage nicht zusätzlich geschuldet ist.
3. Es sei festzustellen, dass aktuell die Kindsmutter die Kinderzulage bezieht.
4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 hiervor seien gerichtsüblich zu indexieren.
5. Die vom Beklagten seit 1.1.2017 geleisteten Unterhaltszahlungen seien anzurechnen und mit den in Ziffer 1 hiervor genannten Beträgen zu verrechnen. Die Rückforderung von zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträgen wird ausdrücklich vorbehalten.
6. Es sei dem Beklagten mit der Kindsmutter gemeinsam die elterliche Sorge über B.___ zu erteilen.
7. Die weiteren und weitergehenden Begehren des Klägers seien vollumfänglich abzuweisen.
8. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Klägers.
4. Am 18. Dezember 2018 fällte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil:
1. A.___ hat an den Unterhalt von B.___, geb. [...] 2010, folgende, monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a.a Von Januar 2017 bis und mit Februar 2018
Barunterhalt
CHF 690.00
Betreuungsunterhalt
CHF 1'880.00
Total
CHF 2'570.00
a.b Von März 2018 bis und mit September 2018
Barunterhalt
CHF 700.00
Betreuungsunterhalt
CHF 2'190.00
Total
CHF 2'890.00
a.c Von Oktober 2018 bis und mit Juni 2020
Barunterhalt
CHF 1’140.00
Betreuungsunterhalt
CHF 440.00
Total
CHF 1'580.00
a.d Von Juli 2020 bis und mit Juli 2023
Barunterhalt
CHF 1’280.00
Betreuungsunterhalt
CHF 470.00
Total
CHF 1'750.00
a.e Ab August 2023
Barunterhalt
CHF 1’280.00
Bereits geleistete Zahlungen sind anrechenbar.
Die Kinderzulage von monatlich CHF 200.00 sowie die Erziehungszulage von monatlich CHF 359.00 sind in den Unterhaltsbeiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen B.___ jedoch zusätzlich zukommen. Die Kinderzulage wurde bis und mit Oktober 2017 von A.___ bezogen. Seit November 2017 wird die Kinderzulage von C.___ bezogen. Die Erziehungszulage wird von A.___ bezogen.
Die Unterhaltsbeiträge sind bis zur Volljährigkeit von B.___ geschuldet. Hat dieser im Zeitpunkt seiner Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so dauert die Unterhaltsverpflichtung von A.___ ohne weiteres fort, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB).
Ausserordentliche Kosten (z.B. für Zahnkorrekturen), soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anderweitig gedeckt sind, tragen die Eltern über die Regelung hinaus gemeinsam nach ihren finanziellen Möglichkeiten.
2. Die in Ziffer 1 festgelegten Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom November 2018 von 101.8 Punkten auf der Basis Dezember 2015 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres dem Indexstand im vorausgegangenen November angepasst, erstmals per 1. Januar 2020. Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:
Neuer UB =
ursprünglicher UB x neuer Index
ursprünglicher Index (101.8 Punkte)
Für den Fall, dass das Einkommen von A.___ sich nicht in einem der Indexierung entsprechenden Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung ist A.___.
3. Der Antrag von B.___ auf Erhebung eines Verzugszinses für die rückständigen Unterhaltsbeiträge wird abgewiesen.
4. Für die weitere Dauer des Verfahrens hat A.___ für B.___ einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'580.00 (Barunterhalt CHF 1'140.00, Betreuungsunterhalt CHF 440.00) zu bezahlen. Die von A.___ bezogene Erziehungszulage ist in diesem Unterhaltsbeitrag nicht inbegriffen. Sie soll B.___ jedoch zusätzlich zukommen.
5. B.___ werden für das vorliegende Verfahren sowohl die unentgeltliche Prozessführung wie auch der unentgeltliche Rechtsbeistand bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird Rechtsanwalt Christoph Schönberg bestellt.
6. A.___ hat B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg eine Parteientschädigung von CHF 15'476.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Für den Betrag von CHF 10'913.40 besteht während zweier Jahren eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt in diesem Fall der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Christoph Schönberg im Umfang von CHF 4'562.80, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
7. Die Gerichtskosten von CHF 1'500.00 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 500.00, total CHF 2'000.00, hat A.___ zu bezahlen.
5. Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte nach Zustellung der schriftlichen Begründung des Urteils am 9. Juli 2019 form- und fristgerecht Berufung. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Es seien die Ziffern 1, 4, 5, 6, und 7 des Urteils vom 18. Dezember 2018 aufzuheben und es sei der Berufungskläger zu verpflichten dem Berufungsbeklagten monatlich und monatlich im Voraus folgende Beträge an den Unterhalt zu zahlen, wobei die bereits geleisteten Unterhaltszahlungen anzurechnen sind und die Rückforderung der zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge vorbehalten wird (jeweils zuzüglich Erziehungszulage und zuzüglich Kinder- respektive Ausbildungszulage, wobei festzustellen ist, dass die Kinderzulage aktuell von der Mutter bezogen wird und deshalb vom Vater nicht geschuldet ist):
rückwirkend vom 1.1.2017 bis 28.2.2018 den Betrag von CHF 362.40 (CHF 112.40 Barunterhalt und CHF 250.00 Überschussanteil)
vom 1.3.2018 bis 30.6.2020 den Betrag von CHF 371.00 (CHF 70.90 Barunterhalt und CHF 300.00 Überschussanteil)
vom 1.7.2020 bis 30.6.2022 den Betrag von CHF 511.00 (CHF 211.40 Barunterhalt und CHF 300.00 Überschussanteil
vom 1.7.2022 bis 30.6.2026 den Betrag von CHF 472.00 (CHF 172.40 Barunterhalt und CHF 300.00 Betreuungsunterhalt [recte Überschussanteil]
vom 1.7.2026 bis 30.6.2028 sowie darüber hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung den Betrag von CHF 417.00 (CHF 117.00 Barunterhalt und CHF 300.00 Überschussanteil.
2. Es seien die ordentlichen Verfahrenskosten zu halbieren und die ausserordentlichen Verfahrenskosten wettzuschlagen. Demgemäss sei der Berufungskläger zu verpflichten, an die ordentlichen Kosten des Schlichtungs- und Gerichtsverfahrens einen Anteil von CHF 1'000.00 zu bezahlen und es sei seine Verpflichtung aufzuheben, dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu leisten.
3. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten.
Verfahrensanträge
1. Es seien die Akten des Verfahrens TGZPR.2018.344-ATGWAG, Richteramt Thal-Gäu, Zivilabteilung, Schmelzihof, Wengimattstrasse 2, 4710 Balsthal, von Amtes wegen beizuziehen.
2. Es sei der Berufungskläger für die Dauer des Verfahrens zu verpflichten, monatlich und monatlich im Voraus den Betrag von CHF 362.40 (112.40 Barunterhalt und CHF 250.00 Überschussanteil) an den Berufungsbeklagten zu leisten.
6.1 Der Berufungsbeklagte reichte am 2. August 2019 ebenfalls form- und fristgerecht die Berufungsantwort ein und stellt folgende Anträge:
1. Verfahrensmässig wird in Bezug auf das Rechtsbegehren, den Unterhaltsbeitrag für die Dauer des Berufungsverfahrens auf CHF 362.40 zu reduzieren beantragt, es sei das Prozessthema auf die Frage des Vorliegens der Prozessvoraussetzungen zu beschränken.
2. Eventualiter sei dem Berufungsbeklagten die Frist zur materiellen Stellungnahme gemäss Ziff. 3 der Verfügung vom 17. Juli 2019 angemessen zu erstrecken.
3. Auf den Antrag des Berufungsklägers, der Berufungskläger sei für die Dauer des Berufungsverfahrens zu verpflichten, monatlich und monatlich im Voraus den Betrag von CHF 362.40 (112.40 Barunterhalt und CHF 250.00 Überschussanteil) an den Berufungsbeklagten zu leisten, sei nicht einzutreten.
4. Dem Berufungsbeklagten sei auch für das Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
6.2 Mit Berufungsantwort vom 16. September 2019 erhob der Berufungsbeklagte Anschlussberufung. Er beantragt:
1. Die Berufung sei abzuweisen.
2. Im Rahmen der Anschlussberufung seien Ziffer 1 lit. c) – e) des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und der Berufungskläger zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten:
a. Rückwirkend vom 1. Oktober 2018 bis 30. April 2019 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'591.75 (Betreuungsunterhalt CHF 245.65; Barunterhalt CHF 1'345.10) zu bezahlen.
b. Rückwirkend vom 1. Mai 2019 bis 31. Juli 2019 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'988.25 (Betreuungsunterhalt CHF 1'091.30; Barunterhalt CHF 896.95) zu bezahlen.
c. Vom 1. August 2019 bis 31. Juli 2023 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'451.25 (Betreuungsunterhalt CHF 1'495.70; Barunterhalt CHF 955.55) zu bezahlen.
d. Vom 1. August 2023 bis 31. Juli 2026 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'147.50 (Betreuungsunterhalt CHF 902.25; Barunterhalt CHF 1'245.15) zu bezahlen.
e. Vom 1. August 2026 bis 31. Juli 2028 sowie darüber hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'245.15 (Barunterhalt) zu bezahlen.
3. Bereits geleistete Zahlungen seien anzurechnen.
4. Dem Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger sei auch für das Verfahren vor Obergericht die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtseistand zu bewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
6.3 Am 16. Oktober 2019 liess sich der Berufungskläger mit einer Anschlussberufungsantwort und den folgenden Anträgen vernehmen:
1. Es sei die Anschlussberufung vom 16. September 2019 in allen Punkten abzuweisen.
2. An den Rechtsbegehren der Berufung vom 9. Juli 2019 wird vollumfänglich festgehalten.
3. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten respektive Anschlussberufungsklägers.
7. Mit dem vorliegenden Urteil wird gleichzeitig über den Erlass der beantragten vorsorglichen Massnahmen befunden. Ein separater Entscheid erübrigt sich daher.
8. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1.1 Der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte anerkennt ausdrücklich die Feststellungen der Vorinstanz zum Einkommen der Mutter in der 1. Phase (d.h. vom 1.1.2017 bis 28.2.2018) und zum Gesamtbedarf des Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers.
Er rügt, die Vorinstanz habe im Bedarf der Mutter des Berufungsbeklagten (fortan auch Kindsmutter) zu Unrecht einen Betrag für die Tilgung eines Darlehens eingerechnet, das diese zum Zweck des Erwerbs ihrer Eigentumswohnung aufgenommen habe. Die Darlehenstilgung wirke vermögensbildend und gehöre daher nicht in den Bedarf. Ebenfalls beanstandet er die bei beiden Elternteilen (Berufungskläger und Mutter des Berufungsbeklagten) berücksichtigten Nebenkosten und Steuerbetreffnisse sowie die ihm angerechneten Kosten für den Arbeitsweg.
Sodann beanstandet der Berufungskläger den vom Vorderrichter bei der Mutter des Berufungsbeklagten vorgenommenen Vorabzug (Vorabzuteilung). Er bemängelt, damit würden eheähnliche Zustände geschaffen. Sie hätten hingegen niemals zusammen einen Haushalt geführt. Die Kindsmutter habe stets gearbeitet und damit ihren Unterhalt finanzieren können.
Der Berufungskläger anerkennt, dass der Berufungsbeklagte grundsätzlich an seinem finanziellen Standard teilhaben soll. Er beanstandet hingegen den von der Vorinstanz berücksichtigten Anteil von 0,33 an seinem Überschuss für den Berufungsbeklagten, hier ausmachend CHF 683.00, als zu hoch für ein neunjähriges Kind. Völlig irrelevant sei in diesem Zusammenhang der Betrag, der ihm selber nach Zahlung des Unterhaltsbeitrages verbleibe, mithin sein Lebensstil und seine Lebensverhältnisse.
Nicht korrekt sei weiter in den Phasen 2 und 3 (1.3.2018 bis 30.6.2022) lediglich mit einem Einkommen von CHF 1'512.00 bzw. 2'741.25 auf Seiten der Mutter des Berufungsbeklagten zu rechnen. Diese sei ausgebildete [...] und [...]. Ausserdem habe sie sich während des Prozesses zur [...] ausbilden lassen. Daher sei von einem zumutbaren Mindesteinkommen von CHF 3'500.00 netto auszugehen. Weil sich in Phase 3 der Betreuungsunterhalt vermindert habe, erhöhe sich die Überschussbeteiligung noch. Es sei völlig abwegig, einem 10-jährigen Kind einen Überschussanteil von CHF 1’1180.00 [recte CHF 1'118.00] zuzugestehen. Die Mutter des Berufungsbeklagten erziele mit dem hypothetischen Einkommen einen klaren Überschuss und müsse sich daher am Barunterhalt beteiligen.
Die Vorinstanz gehe in Phase 4 (vom 1.7.2022 bis 30.6.2026) erneut von einem zu tiefen Einkommen der Kindsmutter aus. Zudem belasse sie folglich den erwirtschafteten Überschuss bei ihr und beteilige sie nicht an der Finanzierung des Überschussanteils des Berufungsbeklagten. Sie müsse sich in dieser Phase im Verhältnis 1/3 zu 2/3 ebenfalls am Barbedarf des Berufungsbeklagten beteiligen. Zudem sei davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte im 3. und 4. Lehrjahr (Phase 5; vom 1.7.2026 bis 30.6.2028) bereits so viel verdiene, dass er seinen eigenen Barbedarf decken könne. Ohnehin seien mit Erreichen des 18. Altersjahres die Verhältnisse zu überprüfen.
1.2.1 Der Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger anerkennt den von der Vorinstanz für ihn berechneten Bedarf ebenfalls. Hingegen weist er darauf hin, dass dieser nicht mit der Berechnungstabelle übereinstimme. Bezüglich der Abzahlung des Privatdarlehens, das seine Mutter zum Kauf ihrer Eigentumswohnung aufgenommen habe, handle es sich sinngemäss um die Abzahlung eines Kompetenzstücks, was im Bedarf zu berücksichtigen sei. Bezüglich den vom Berufungskläger beanstandeten Positionen in der Bedarfsrechnung weist der Berufungsbeklagte darauf hin, dass sich dieser nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetze. Die Berufung sei in diesen Punkten mangelhaft begründet.
Er hält weiter dafür, es gebe keinen Grund, vom tatsächlich erzielten Einkommen seiner Mutter abzuweichen, zumal sich diese ohnehin überobligatorisch engagiert habe.
Die Vorinstanz habe mit dem Vorabzug berücksichtigt, dass seine Mutter mit ihrem Einkommen zum Überschuss beigetragen habe. Da das im Berechnungsmodell nicht berücksichtigt werde, sei ein Vorabzug vorzunehmen. Im Übrigen habe der Berufungskläger nur den Vorabzug an sich, nicht aber dessen Höhe beanstandet.
Seine Mutter habe den neuen Arbeitsvertrag lange nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung unterzeichnet. Von einem treuwidrigen Verhalten ihrerseits könne daher keine Rede sein.
Die Vorinstanz habe die Verteilung des Überschusses nachvollziehbar begründet und damit ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Der Berufungskläger verkenne die Natur der Überschussbeteiligung. Dabei gehe es darum, das Kind an der höheren Lebensstellung des unterhaltspflichtigen Elternteiles teilhaben zu lassen.
Überdies sei darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger in seinen Berechnungen Bedarfspositionen verändert habe, ohne sich in der Berufung dazu zu äussern. Die Vorinstanz habe die Erziehungszulage genauso behandelt wie es der Berufungskläger verlange.
Zur Kritik des Berufungsklägers an der Berechnung der Vorinstanz bezüglich der einzelnen Phasen hält der Berufungsbeklagte folgendes fest:
- Phase 1: Sämtliche Ausführungen des Berufungsklägers unter diesem Titel seien vollkommen irrelevant.
- Phase 2: Es werde auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich des der Mutter des Berufungsbeklagten anrechenbaren Einkommens verwiesen. Der pauschale Verweis auf Beilagen (hier Berechnung) sei ungenügend.
- Phase 3: Diese Phase beginne im Oktober 2018, sei jedoch aufgrund der Einkommenssituation der Kindsmutter bis Ende April 2019 zu begrenzen. Die Kindsmutter habe zu keiner Zeit einen Überschuss erzielt.
- Die Kritik des Berufungsklägers in den weiteren Phasen sei dieselbe, weshalb auf die obigen Ausführungen verwiesen werde.
Der Berufungskläger sei im erstinstanzlichen Verfahren weitgehend unterlegen, weshalb er zu Recht kostenpflichtig erklärt worden sei. Der Kostenentscheid inkl. Festsetzung der Parteientschädigung sei Sache des Gerichts.
1.2.2 In der Anschlussberufung führt der Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger Folgendes aus: Im Gegensatz zur Berechnung der Vorinstanz sei in der Phase von Oktober 2018 bis April 2019 ein Betreuungsunterhalt von CHF 245.65 und ein Barunterhalt von CHF 1'346.10 geschuldet. In der nächsten Phase, die von April bis Juli 2019 dauere, habe seine Mutter eine Anstellung bei der Stadtverwaltung [...] gehabt, weshalb sich sowohl ihr Einkommen als auch ihr Bedarf verändert hätten. Somit sei für diese Phase ein Betreuungsunterhalt von CHF 1'091.10 und Barunterhalt von CHF 896.95 geschuldet. Mit Wirkung ab August 2019 habe die Kindsmutter eine neue Anstellung mit einem wiederum überobligatorischen Engagement, was bei der Berechnung der Kinderunterhaltsbeiträge zu berücksichtigen sei. Aufgrund der konkreten Situation resultiere ein Betreuungsunterhalt von CHF 1'495.70 und ein Barunterhalt von CHF 955.55. In der Phase von August 2023 bis Juli 2026 sei der Kindsmutter ein Einkommen von 80 % auf der Basis des heute erzielten anzurechnen. Ebenso erhöhten sich die Positionen Grundbetrag für den Sohn und Krankenkasse. Somit resultiere ein Betreuungsunterhalt von CHF 902.25 und ein Barunterhalt von CHF 1'245.15. In der letzten Phase sei nur noch Barunterhalt in der Höhe von CHF 1'245.15 geschuldet.
1.3 Der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte liess sich am 16. Oktober 2019 zur Anschlussberufung wie folgt vernehmen: Bei der durch den Berufungsbeklagten vorgenommenen Bezifferung der Einkommen und Ausgaben für die Zeit von Oktober 2018 bis Juni 2020 seien lediglich die Einkommen der Parteien richtig. Das Einkommen der Kindsmutter sei nicht richtig festgestellt worden, weil die Vorauszahlungen nicht berücksichtigt worden seien. Die Anstellung in [...] belege, dass sie als [...] nach wie vor ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2'950.00 (50 %) pro Monat erzielen könne. Sofern sie nicht tatsächlich ein Einkommen in dieser Höhe erziele, sei es als hypothetisch erzielbar anzunehmen. Die Kindsmutter verzichte offensichtlich freiwillig darauf, das ihr zumutbare Einkommen zu erzielen. Der Berufungskläger macht geltend, er halte an der durchgehenden Annahme eines hypothetischen Einkommens der Kindsmutter fest. Mit diesem Einkommen wäre sie längstens in der Lage, ihren eigenen Bedarf zu decken. Betreuungsunterhalt vom Vater sei daher nicht geschuldet. Die Ausführungen der Kindsmutter, weshalb sie ihre 50 % Stelle in [...] aufgegeben und eine schlechter bezahlte 60 % Stelle in [...] angenommen habe, seien nicht rechtsgenüglich begründet und könnten deshalb nicht geschützt werden. Dass sie ihre Situation bewusst und freiwillig verschlechtert habe, sei nicht dem Kindsvater anzulasten. Vorliegend scheine es auch dem Grundsatz von Treu und Glauben zu widersprechen, wenn die Kindsmutter nun geltend mache, es liege eine überobligatorische Erwerbstätigkeit mit den entsprechenden Rechtsfolgen vor. Sie habe seit der Geburt des Sohnes immer gearbeitet und habe mit ihrem Einkommen ihren Bedarf stets abdecken können. Sie könne nun nicht einfach gestützt auf die neue Gesetzgebung nach Lust und Laune zu Lasten des Kindsvaters ihre finanzielle Situation verschlechtern, indem sie ihr Einkommen reduziere und gleichzeitig ihre Ausgaben erhöhe. Sie habe schon zu Beginn der Schwangerschaft gewusst, dass sie nicht am Einkommen bzw. am Überschuss des Kindsvaters beteiligt sein werde, sondern lediglich einen Kindesunterhalt erhalten werde. Sie scheine zu glauben, tun und lassen zu können was sie wünsche und dem Kindsvater die Rechnung dafür präsentieren zu können. Die aktuelle Anstellung in [...] könne nicht als Basis für die Unterhaltsberechnung der folgenden Phasen herangezogen werden, zumal sie bereits mit einem 50 % Pensum als [...] ihren Bedarf decken könne. Betreuungsunterhalt sei deshalb nicht geschuldet. Mit einem höheren Pensum erziele sie einen Überschuss und müsse sich am Barunterhalt des Sohnes beteiligen.
An der Bedarfsrechnung des Kindsvaters, der Kindsmutter und des Sohnes könne festgehalten werden.
Der Überschuss sei auf die Bedürfnisse des Kindes ausgerichtet festzusetzen. Er könne sich nicht aus dem Prozentsatz (gemeinwohl dem prozentualen Anteil) an einem steigenden rechnerischen Überschuss der Kindsmutter und des Kindsvaters ergeben. Aus dem rechnerischen Gesamtüberschuss beider Elternteile lasse sich nichts ableiten. In sämtlichen Phasen sei dem Sohn seitens des Kindsvaters ein angemessener Überschussanteil in den Barunterhalt eingerechnet worden. Mehr könne seitens des Kindsvaters nicht geschuldet sein. Die Eltern seien nicht verheiratet. Es gehe bei der Festlegung des Überschussanteils einzig um die Möglichkeiten des Vaters und die Bedürfnisse des Sohnes. Der Überschussanteil solle dem Sohn gewisse Aktivitäten und moderate Ersparnisse ermöglichen und nicht der Kindsmutter eheähnliche Verhältnisse verschaffen.
2. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist nachstehend soweit nötig einzugehen. Zu beachten ist dabei, dass Berufungskläger und Anschlussberufungskläger nach Lehre und Rechtsprechung der Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Begründung der Berufung im Einzelnen darzulegen hat, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Der Berufungskläger hat bei der Berufungsinstanz insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3).
3.1 Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Grundsätzlich haben Kinder und Ehegatten Anspruch auf den gleichen Lebensstandard (BGE 137 III 102 E. 4.2). Das gilt auch für das Verhältnis zwischen ausserehelichem Kind und unterhaltspflichtigem Elter. Eine Unterhaltsleistung in Geld setzt die entsprechende Leistungsfähigkeit jedes Elternteils voraus («jeder nach seinen Kräften»; Art. 276 Abs. 2 ZGB). Diese ist grundsätzlich in dem Umfang gegeben, als das eigene Einkommen den eigenen Bedarf übersteigt. Im Verhältnis zum unmündigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen (BGE 137 III 118 E. 3.1. mit Hinweis). Die Erfüllung der Unterhaltspflicht verlangt die Ausschöpfung aller finanziellen, intellektuellen und/oder körperlichen Ressourcen. Es besteht Erwerbspflicht (BGE 123 III 7 E. 3e), die dem Selbstverwirklichungsanspruch des Unterhaltsschuldners vorgeht, da nicht nur sein, sondern auch das Persönlichkeitsrecht des Berechtigten zu achten ist, zu dessen Entfaltung ein angemessener Unterhalt unentbehrlich ist (vgl. Christiana Fountoulakis/Peter Breitschmid, in Geiser, Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 6. Aufl., Basel 2018, N. 25 zu Art. 276 ZGB, mit weiteren Hinweisen). Regelmässig ist das Kind auf die Leistungen unbedingt angewiesen; es hat seine Bedürftigkeit nicht selbst zu vertreten. Diese Umstände prägen die Rechtsnatur des Unterhaltsanspruchs. Er ist voraussetzungslos, d.h. im Prinzip unabhängig von den Verhältnissen geschuldet (wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, häusliche Gemeinschaft und persönliche Beziehung, Innehabung der elterlichen Sorge, der Obhut oder Besuchsrecht [BGE 120 II 179 E. b]); bei der Bemessung des Unterhalts fliessen diese Faktoren aber ein (Art. 285 N. 12 ff., 21 ff.; vgl. zum Ganzen Christiana Fountoulakis/Peter Breitschmid, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 276 ZGB). Dabei stehen Natural- und Geldunterhalt in einer Wechselwirkung: je mehr Naturalunterhalt geleistet wird, desto weniger ist Unterhalt in Geld geschuldet. Das alte Recht machte das deutlich, indem es Geldleistungen «für den nicht obhutsberechtigten Elternteil» vorsah, nicht jedoch für den Obhutsinhaber. Diese Regel schoss insofern über das Ziel hinaus, als sie (a) anderen Betreuungsmodellen nicht Rechnung trug, und (b) ausblendete, dass auch bei einem «klassischen» Modell, bei dem nur ein Elternteil die Obhut hat, stets auch Leistungen «eingekauft» werden müssen, also nicht in natura erbracht werden können (vgl. Art. 276 N. 20 ff.). Der Barbedarf ist unter den Eltern aufzuteilen, wobei eine Gewichtung der Beiträge der Eltern nach ihrem effektiven Einsatz und ihrer wirtschaftlichen Leistungskraft vorzunehmen ist. Betreut – wie hier – nur ein Elternteil das Kind und hat er Einkünfte, so ist zu prüfen, ob ein Mittragen des Barunterhalts durch ihn zumutbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5 A_96/2017 E. 4.2). Stets ist jedoch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der alleinbetreuende Elternteil den wesentlichen Teil an Pflege und Erziehung erbringt (Sorgen für das leibliche und seelische Wohl, Hausaufgabenhilfe, Teilnahme an Elterngesprächen, Organisation und Ausführung von Transporten zu ausserschulischen Aktivitäten, Betreuung dabei etc.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_101/2014 E. 3.1). Dies hat seinen Wert, auch wenn er sich nicht in Geld messen lässt. Immerhin ist es möglich, diesem immateriellen Unterhalt im Rahmen der Verteilung des Barunterhalts ausgleichend Rechnung zu tragen. Deshalb ist zumindest bei guten Verhältnissen und gleichzeitig sehr ungleichen Einkommen von einer proportionalen Aufteilung des Barunterhalts abzusehen (vgl. Christiana Fountoulakis/Peter Breitschmid, a.a.O., N. 21 f. zu Art. 285 ZGB mit vielen Hinweisen).
Zum Unterhalt des Kindes gehört alles, was für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig ist (BK-Hegnauer, N. 32). Das umfasst die existentiellen Grundbedürfnisse wie Nahrung, Bekleidung, Unterkunft, Körper- und Gesundheitspflege, sodann auch ärztliche Leistungen bzw. Prävention und Krankenversicherung (s. auch Botschaft Kindesunterhalt vom 29. November 2013, 571), aber auch, je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen, Alter, Interessen und Anlagen des Kindes, auch verfeinernde Komponenten wie etwa Zusatzversicherungen nach VVG, Beiträge an kulturelle und sportliche Betätigungen (Zeitschriften-Abonnements, Vereinsbeiträge, Kauf oder Miete von Musikinstrumenten oder Sportausrüstungen, Kosten für Sport- und Musikkurse, Ferienlager, Ferien etc.), elektronische Geräte wie Spielkonsolen, Computer, Handy etc. Ergänzende/vertiefende Ausbildung (Repetitions- oder Sprachkurse, Nachhilfeunterricht), sodann auch Erholung, Unterhaltung und ein altersentsprechendes Taschengeld (dessen Höhe nicht nur vom Alter, sondern auch davon abhängt, welche der vorstehenden Betätigungen von den Eltern direkt finanziert werden und was dem Ermessen des Kindes anheimgestellt wird) gehören ebenfalls zum Unterhalt, ebenso wie die Kosten von allfälligen Kindesschutzmassnahmen. Da auch Rechtsschutz Teil des Unterhalts bildet, erfasst die elterliche Unterhaltspflicht auch Verfahrenskosten, die dem Kind entstehen (BGE 119 Ia 134, 127 I 208 f.; vgl. zum Ganzen (Christiana Fountoulakis/Peter Breitschmid, a.a.O., Art. 276, N. 22 ff.).
3.2 Das Bundesgericht hat in BGE 144 III 377 ff. und 144 III 481 ff. die Grundlagen der neuen Unterhaltsregelung präzisiert, insbesondere die Methode zur Berechnung des Kindesunterhalts beschrieben und sich zur Dauer des Betreuungsunterhalts geäussert. Nach den Erwägungen des Bundesgerichts ist der Bedarf nach der sogenannten Lebenshaltungskostenmethode zu ermitteln. Ebenfalls hat sich das Bundesgericht dazu geäussert, dass mit der obligatorischen Einschulung des Kindes der obhutsberechtigte Elternteil in verbindlicher Weise während der betreffenden Zeit von der persönlichen Betreuung entbunden sei. Ihm ist deshalb mit Schuleintritt des Kindes die Aufnahme eines 50 % und mit Übertritt des Kindes in die Oberstufe eines 80 % Pensums zumutbar. Ab Vollendung des 16. Lebensjahres ist ein Vollzeiterwerb zumutbar (vgl. BGE 144 III 497 E. 4.7.6).
Die vom Bundesgericht entwickelten Grundsätze wurden zwar im Zusammenhang mit der Unterhaltspflicht des (mit der Kindsmutter verheirateten) Vaters entwickelt, gelten jedoch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Situation für beide Elternteile («ein jeder nach seinen Kräften») und unabhängig vom Zivilstand der Eltern. Die Verknüpfung «obhutsberechtigter Elternteil = Unterhalt in natura und «nicht obhutsberechtigter Elternteil = Unterhalt als Geldleistung» ist mit der per 1.1.2017 in Kraft getretenen Revision des Kinderunterhaltsrechts weggefallen. Aus der zitierten Formulierung des Gesetzes ergibt sich auch, dass ein «gebührender Unterhalt» geschuldet ist. Dieser bemisst sich nach den Bedürfnissen des Kindes sowie nach der Leistungsfähigkeit der Eltern; bei guter finanzieller Lage der Letzteren werden die Bedürfnisse des Kindes grosszügiger beurteilt als bei bescheidenen Verhältnissen (Botschaft Kindesunterhalt, 573; vgl. auch Christiana Fountoulakis/Peter Breitschmid, a.a.O., Art. 285 ZGB N. 12 ff.).
4. Der Berufungskläger und die Mutter des Berufungsbeklagten haben letztmals am 25. bzw. 26. Juli 2016 einen Unterhaltsvertrag unterzeichnet, der vom Präsidenten der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 19. August 2016 genehmigt wurde. Darin hat sich der Berufungskläger verpflichtet, an seinen Sohn monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'315.00, zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen.
Anlass zum vorliegenden Verfahren gab die Gesetzesänderung im Kinderunterhaltsrecht per 1.1.2017. Für die Absicht des Gesetzgebers kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Gemäss Art. 13c SchlT ZGB ist das Kind berechtigt, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts festgesetzten Unterhaltsbeiträge gestützt auf die Gesetzesänderung neu festlegen zu lassen.
5.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Berufungskläger gegenüber dem Berufungsbeklagten unterhaltspflichtig und dass er leistungsfähig ist. Bestritten sind der Umfang der Leistungsfähigkeit der Mutter des Berufungsbeklagten, das ihr anzurechnende Einkommen sowie der von der Vorinstanz berechnete Bedarf des Berufungsklägers und der Mutter des Berufungsbeklagten.
5.2 Der Berufungskläger ist ausgebildeter [...]. Er arbeitet als Teamleiter [...] bei der [...] und verdient monatlich inkl. Anteil 13. Monatslohn CHF 8'030.00 netto (ohne Kinderund Erziehungszulage).
5.3.1 Die Mutter des Berufungsbeklagten ist ebenfalls ausgebildete [...]. Davor hatte sie eine Ausbildung als [...] absolviert. Ausserdem hat sie [...] erworben, die beruflich verwertet werden können. Sie hatte vor und während des Verfahrens ausserdem verschiedene Anstellungen im [...] mit wechselnden Pensen, so dass hier ebenfalls von Berufserfahrung ausgegangen werden kann. Seit 2016 hatte sie keine längerfristige Anstellung mit einem fixen (Teil-)Pensum mehr. Sie hatte verschiedene Anstellungen auf Abruf oder als Stellvertretung ohne fixes Pensum als [...] im [...], als [...] bei der [...] GmbH in [...] und bei der Firma [...] AG in [...]. Bei der Gemeindeverwaltung [...] konnte sie im Verlauf des Verfahrens eine Anstellung als [...] mit einem 50 % Pensum antreten. Dieses Arbeitsverhältnis hat sie noch in der Probezeit gekündigt. Seit 1. August 2019 arbeitet sie mit einem 60 % Pensum als [...] im [...] in [...]. Dabei handelt es sich um eine befristete Saisonstelle. In den Jahren 2016 - 2018 bezog sie neben ihrem Erwerbseinkommen im Zwischenverdienst immer wieder Arbeitslosentaggelder, bis sie im Februar 2018 ausgesteuert wurde. Im Jahr 2016 betrug ihr Erwerbseinkommen CHF 12'870.00. Hinzu kamen Taggelder aus Kranken- und Unfallversicherung von CHF 4'715.00 und Arbeitslosentaggelder von CHF 18'772.00, total CHF 36'357.00. 2017 hatte sie einen Jahresverdienst von CHF 18'820.00 erzielt und Arbeitslosentaggelder in der Höhe von CHF 14'372.00, total CHF 33'192.00 bezogen. 2018 verdiente die Mutter des Berufungsbeklagten CHF 22'754.00 (vgl. KlUrk. 36 und BerUrk. 4). Arbeitslosengelder bezog sie nach Ablauf der Rahmenfrist keine mehr. Im Jahr 2019 hat sie von Januar bis und mit Juni netto (inkl. Anteil 13. Monatslohn ohne Kinderzulage) CHF 20'165.00 (Ber Urk. 5, 6 und 9 – 12) verdient. Von Mai bis Juli 2019 arbeitete die Mutter des Berufungsbeklagten mit einem 50 % Pensum bei der Gemeinde [...] als Mitarbeiterin [...] wo sie monatlich 3'027.00 netto, inkl. Anteil 13. Monatslohn ohne Kinderzulage verdiente. Bei ihrer aktuellen Anstellung in [...] (60 %) verdient sie gemäss Arbeitsvertrag CHF 2'520.00 brutto (x 13 gemäss Art. 12 L-GAV) pro Monat, was netto inkl. Anteil 13. Monatslohn und ca. CHF 2'293.00 ausmachen dürfte.
5.3.2 Der Berufungskläger bemängelt, dass die Mutter des Berufungsbeklagten ihre beruflichen Kompetenzen nicht voll ausschöpfe, die Vorinstanz ihr zu Unrecht einen Vorabzug gewährt und ihr Leistungsvermögen zu tief angesetzt habe. Seine Behauptung, die berufliche Situation der Mutter des Berufungsbeklagten scheine bis zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens stets unproblematisch gewesen zu sein, ist allerdings offensichtlich aktenwidrig. Die Erwerbsbiographie der Kindsmutter war auch vor der Einleitung des Verfahrens keineswegs problemlos. Das Verfahren wurde am 19. Dezember 2017 eingeleitet. In diesem Zeitpunkt arbeitete sie seit mehr als eineinhalb Jahren im Zwischenverdienst und bezog ergänzend Arbeitslosentaggelder. Allein innerhalb der vorliegend interessierenden Zeitspanne von Januar 2017 bis zur Einreichung der Anschlussberufung im September 2019 hatte die Kindsmutter fünf verschiedene Anstellungen. Von einer unproblematischen beruflichen Situation oder prozesstaktischen Manövern zu sprechen, ist daher verfehlt.
5.3.3 Verlangt wird von einem unterhaltspflichtigen Elter (Mutter oder Vater) nicht bloss ein ausreichendes Engagement in zeitlicher, sondern auch in qualitativer Hinsicht. Die Ausnützung der eigenen Kapazitäten geht der Verwirklichung von Lebensträumen vor. Daran ist insbesondere in Bezug auf den Kinderunterhalt ein strenger Massstab anzulegen. Entsprechend ist darauf abzustellen, welches Einkommen der pflichtige Elternteil mit einem in diesem Sinn ausreichenden Engagement erzielen kann. Praxisgemäss ist die Mutter des Berufungsbeklagten ab Schuleintritt bis zu dessen Übertritt in die Oberstufe gehalten, mit einem Pensum von 50 % erwerbstätig zu sein. Der Berufungskläger hält dafür, dass sich die Mutter des Berufungsbeklagten während des Prozesses nicht um eine zumutbare Arbeit z.B. als [...] bemüht habe. Es gehe nicht an, auf ihr ungenügendes Engagement abzustellen und daraus auf ihr Leistungsvermögen zu schliessen. Es sei ihr zumutbar, ein eigenes Einkommen von mindestens CHF 3'500.00 netto pro Monat, entsprechend dem letzten, bei der Arbeitslosenkasse versicherten Verdienst, zu erzielen.
Im Grundsatz ist dem Berufungskläger zuzustimmen. Es kann nicht von einem ungenügenden Engagement der Kindsmutter auf deren Leistungsfähigkeit geschlossen werden. Er setzt sich jedoch folglich nicht damit auseinander, mit welchem Pensum die Kindsmutter vorliegend den versicherten Verdienst erzielt hat. Sodann ignoriert er, dass der versicherte Verdienst in Bruttobeträgen angegeben und aufgrund des durchschnittlichen Verdienstes während des Bemessungszeitraums berechnet wird. Da aufgrund der Akten nicht ersichtlich ist, mit welchem Pensum die Kindsmutter vor ihrer Arbeitslosigkeit tätig war, hilft das vorliegend für die Bemessung des zumutbaren Verdienstes nicht weiter, zumal ein allfälliges überobligatorisches Engagement genauso wenig zu Gunsten des Berufungsklägers geht, wie ein unterdurchschnittliches zu seinen Lasten gehen sollte.
5.3.4 Die Mutter des Berufungsbeklagten hat gemäss ihrer Aussage in der Parteibefragung vor der Vorinstanz ursprünglich [...] gelernt. Ob diese Ausbildung heute noch verwertbar ist, ist unklar. Später liess sie sich zur [...] ausbilden. Wie lange sie auf diesem Beruf gearbeitet hat, geht aus den Akten nicht hervor. Aufgrund ihres Alters und desjenigen des Berufungsbeklagten ist von rund 5 – 10 Jahren Praxis auszugehen. Jedoch dürfte es schwierig sein, auf diesem Beruf eine Anstellung mit einem 50 % Pensum zu finden. Daran ändert auch die kurze Anstellung der Kindsmutter in [...] nichts. Diese hat andererseits zu einem Arbeitsweg (Berufsunkosten) geführt, der in keinem Verhältnis zum Pensum stand und entsprechend hohe Kosten resultierten. Der Berufungskläger weist diesbezüglich nichts nach, was einen andren Schluss zulassen würde. Ausserdem verfügt die Kindsmutter über einen Führerausweis [...]. Die Prüfung zum Führen von [...] hat sie im Verlauf des Verfahrens absolviert und hat entsprechend kaum diesbezügliche Berufserfahrung. Bei der Firma [...] AG war sie einige Monate als Aushilfs[...] im Stundenlohn ohne fixes Pensum angestellt und erzielte einen Stundenlohn von CHF 24.83 brutto. Unter Berücksichtigung einer branchenüblichen 48-Stundenwoche und des Anteils 13. Monatslohn macht das CHF 5’590.00 brutto oder netto rund CHF 4'695.00, pro Monat aus bzw. bei einem Pensum von 50 % CHF 2'347.00. Ihr Einsatz überstieg jedoch ein 50 % Pensum bei weitem. Bei der [...] erzielte sie als [...] mit einem Pensum von 50 % einen Monatslohn von brutto CHF 3'097.00 bzw. rund CHF 2'795.00 netto (ohne Kinderzulage), inkl. Anteil 13. Monatslohn machte das rund CHF 3'027.00 aus. Allerdings liefen hier Wegkosten von rund CHF 750.00 (Auto) pro Monat auf, was den Verdienst erheblich schmälerte. Mit dem öffentlichen Verkehrmittel wäre der Arbeitsweg zeitlich kaum zu bewältigen gewesen. Als [...]aushilfe im [...] AG hatte die Kindsmutter offenbar ohne fixes Pensum CHF 23.00 brutto pro Stunde verdient was bei einem 50 % Pensum (21 h/Wo) inkl. Anteil 13. Monatslohn rund CHF 2'265.00 brutto und CHF 1'970.00 netto ausmachte. Aktuell arbeitet sie mit einem Pensum von 60 % als [...] im [...] in [...]. Sie verdient da CHF 2'520.00 brutto, was netto rund CHF 2'117.00 und inkl. 13. Monatslohn CHF 2'293.00 ausmachen dürfte.
5.3.5 Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die Mutter des Berufungsbeklagten nach der früheren Praxis bis zur Vollendung des 10. Altersjahres des Sohnes nicht zur Erwerbsaufnahme habe verpflichtet werden können und deshalb ihr Engagement bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts (1.1.2017) als überobligatorisch gewertet werden müsse (Urteil S. 11). Die Vorinstanz hat ihr deshalb durchwegs einen Vorabzug von CHF 1'500.00 pro Monat angerechnet und darüber hinaus das effektiv erzielte Einkommen angerechnet. Der Berufungskläger hat sich mit dieser Argumentation nicht auseinandergesetzt. Er beschränkt sich auf den Hinweis, die Kindseltern seien nie verheiratet gewesen und hätten auch keinen gemeinsamen Haushalt geführt, weshalb die Kindsmutter nicht von der Unterstützung durch den Kindsvater profitieren dürfe.
Beide Sichtweisen greifen zu kurz, was im Rahmen der im Kinderunterhaltsrecht geltenden Offizialmaxime zu berücksichtigen ist. Es ist zutreffend, dass getrenntlebende, verheiratete Mütter nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des jüngsten Kindes nicht zur Erwerbsaufnahme verpflichtet werden konnten. Der Berufungsbeklagte hatte hingegen bis zum Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts per 1.1.2017 keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt – mithin war seine Mutter aufgrund des fehlenden persönlichen Unterhaltsanspruchs gezwungen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wollte sie nicht von der Sozialhilfe abhängig sein. Aufgrund der Rechtslage bestand vor der Revision des Kinderunterhaltsrechts für die aussereheliche Kindsmutter zwar keine rechtliche Verpflichtung, aber eine tatsächliche Notwendigkeit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Eine rechtliche Verpflichtung zur Erwerbsaufnahme war nicht nötig, zumal auch kein Anspruch auf Unterhalt bestand, um das fehlende Einkommen auszugleichen. Es gibt somit vorliegend keinen Grund, das Erwerbseinkommen der Kindsmutter vor Inkrafttreten des neuen Rechts anders zu behandeln als danach. Da der Berufungskläger bei Inkrafttreten des neuen Rechts bereits schulpflichtig war, ist im gesamten hier zu beurteilenden Zeitraum von einer (zumut- und anrechenbaren) Erwerbstätigkeit der Kindsmutter im Umfang von mindestens 50 % auszugehen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Rechtsprechung zum eherechtlichen Unterhalt zu verweisen, wo eine effektive Berufstätigkeit der hauptsächlich kinderbetreuenden Ehefrau in der Unterhaltsberechnung regelmässig berücksichtigt wurde, auch wenn die Kinder weniger als 10 Jahre alt waren. Die Erwerbstätigkeit der Mutter des Berufungsbeklagten ist somit (bis zum Übertritt des Sohnes in die Oberstufe) insoweit als überobligatorisch zu qualifizieren als sie ein 50 % Pensum übersteigt.
5.3.6 Die Vorinstanz hat in der Phase der rückwirkenden Abänderung des Unterhaltsbeitrages auf das tatsächliche Einkommen der Mutter des Berufungsbeklagten abgestellt, ihr einen fixen Vorabzug gewährt und aufgrund des resultierenden Mankos auf den Unterhaltsbedarf geschlossen. Damit hat sie das Risiko von Einkommensschwankungen aufgrund der Erwerbsbiographie der Kindsmutter vollständig auf den Unterhaltspflichtigen überwälzt und dieser, unabhängig vom konkreten Arbeitspensum und Verdienst, einen bestimmten Betrag belassen. Das ist nicht angängig. Der Berufungskläger trägt mit seiner Unterhaltspflicht für den Berufungsbeklagten allein das Risiko der Einkommenseinbusse der Mutter aufgrund der notwendigen Kinderbetreuung (Betreuungsunterhalt), nicht aber dasjenige aufgrund ihrer konkreten Erwerbsbiographie. Erzielt die Kindsmutter einen tieferen Verdienst, weil sie ganz oder teilweise arbeitslos ist, trotz zumutbarem Engagement keine besser bezahlte Stelle findet oder weil sie bewusst auf die Erzielung eines höheren Verdienstes verzichtet, hat sie das resultierende Manko selber zu tragen. Es ist somit auch in der rückwirkenden Anpassung des Kinderunterhaltsbeitrages ab 1.1.2017 darauf abzustellen, was die Kindsmutter mit zumutbaren Anstrengungen verdienen kann bzw. hätte verdienen können.
Versieht die Kindsmutter ein höheres Pensum als sie in der betreffenden Phase leisten müsste und erzielt sie deshalb ein höheres Einkommen, verbleibt der Mehrverdienst bei ihr und ist nicht in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen. Es ist ein entsprechender Vorabzug vorzunehmen. Da der Betreuungsunterhalt nur ihr um die Steuern erweitertes Existenzminimum abdeckt, ist sie auf ein überobligatorisches Engagement angewiesen, will sie für sich selber einen höheren Lebensstandard erreichen und die durch den Teilzeiterwerb entstandene Vorsorgelücke auffüllen. Daraus ergibt sich ohne weiteres die Berechtigung für die Vornahme eines Vorabzugs im Umfang des überobligatorischen Engagements.
5.3.7 In den vergangenen drei Jahren hat das durchschnittliche Einkommen der Mutter des Berufungsbeklagten bei zeitweilig klar überobligatorischem Engagement und zeitweiligem Bezug von Arbeitslosentaggeldern (s. oben Ziff. 5.3.1 hievor) zwischen CHF 1'896.00 (2018) und CHF 3’029.00 (2016) pro Monat geschwankt. Aufgrund der Akten ist nicht durchgängig nachvollziehbar mit welchem Pensum sie gearbeitet hat. Von daher ist es aufgrund der Akten nicht möglich, das erzielte Einkommen auf ein 50 %-Pensum umzurechnen und einen allfälligen Überschuss konkret zu bestimmen.
Die Unterhaltsberechnung soll die tatsächlichen Verhältnisse zwar möglichst genau berücksichtigen, aber nicht jede noch so kleine Einkommens- und Bedarfsschwankung erfassen, sondern nur wesentliche Änderungen, die sich auf die Lebensführung auswirken. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Unterhaltspflichtige nicht für berufliche Experimente, Misserfolge und Einkommensschwankungen der Kindsmutter aufgrund der Erwerbsbiographie aufzukommen hat, sondern den Einkommensausfall Mutter des Berufungsbeklagten infolge der Absorption durch die Kinderbetreuung finanzieren muss. Dabei muss berücksichtigt werden, dass bei tieferer zeitlicher Verfügbarkeit die Aufstiegschancen kleiner sind und daher der Lohn tendenziell tiefer ausfällt als bei Stellen mit höheren Pensen. Die Vorinstanz hat der Mutter des Berufungsbeklagten für die Zukunft ein erzielbares Einkommen von monatlich CHF 2'200.00 netto (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulage) angerechnet und das auch begründet (Urteil S. 14). Die vom Berufungskläger dagegen erhobenen Einwände sind rein appellatorischer Natur. Er behauptet, die Mutter des Berufungsbeklagten könne mindestens ein Nettoeinkommen von CHF 3'500.00 pro Monat erzielen. Dabei geht er einerseits von falschen Voraussetzungen aus (Nettobetrag anstatt Bruttobetrag) und andererseits nicht auf die konkreten Einsatzmöglichkeiten und die Höhe des Pensums ein. Sodann setzt er sich nicht mit den zutreffenden Überlegungen der Vorinstanz auseinander. Es bleibt daher bei einem zumutbaren Einkommen der Kindsmutter von netto CHF 2'200.00 pro Monat. Hingegen ist nach dem oben Gesagten nicht ersichtlich, weshalb dieses Einkommen nur für die Zukunft erzielbar sein soll. Die berufliche Qualifikation und das zumutbare Pensum der Mutter des Berufungsbeklagten haben sich seit Januar 2017 nur insofern verändert als sie noch den Führerausweis für [...] erworben hat. Das führt zu keinem höheren Monatslohn, einzig zu mehr Einsatzmöglichkeiten. Daher rechtfertigt es sich für die Zeit ab 1.1.2017 durchgängig von einem erzielbaren monatlichen Nettoeinkommen der Kindsmutter von CHF 2'200.00 pro Monat auszugehen, wie dies die Vorinstanz für die Zukunft gemacht hat (vgl. Urteil der Vorinstanz S. 14). Es kann diesbezüglich auch auf die Rechtsprechung zum zumutbaren Einkommen eines Unterhaltspflichtigen verwiesen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_129/2019 E. 3.2.2.1 mit diversen Hinweisen). Das in einzelnen Perioden über das erzielbare hinausgehende Einkommen ist der Kindsmutter im Rahmen einer Vorabzuteilung zu belassen. Es bleibt in der Unterhaltsberechnung unberücksichtigt.
An diesem Ergebnis ändert auch der Antrag des Berufungsbeklagten nichts, der bereit ist, sich in einzelnen Monaten ein höheres Einkommen seiner Mutter anrechnen zu lassen, soweit diese tatsächlich ein solches erzielt hat (Offizialmaxime). Es geht bei der Unterhaltsberechnung, wie bereits erwähnt, nicht darum, die Wirklichkeit tagesaktuell und auf Franken und Rappen abzubilden. Die Unterhaltsregelung soll keine kurzfristigen und minimen Schwankungen bei Einkommen und Bedarf berücksichtigen, sondern auf einen realistischen Mittelwert abstellen, der über einen längeren Zeitraum erzielt werden kann. Das ergibt sich auch aus dem Wesen der Unterhaltsberechnung, die grundsätzlich in die Zukunft gerichtet ist und aus diesem Grund mit gewissen Annahmen und Pauschalisierungen arbeiten muss. Abänderungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie erheblich und von Dauer sind.
5.4 Der Berufungskläger bemängelt weiter, dass die Vorinstanz der Kindsmutter auch in Phasen, in denen sie ihren Bedarf mehr als habe decken können, keine Beteiligung am Barunterhalt angerechnet habe. Das ist vorliegend nicht zu beanstanden. Die Mutter des Berufungsbeklagten kommt für dessen Naturalunterhalt alleine auf. Durch die Betreuungsaufgaben ist sie nicht nur in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt. Sie kann auch ihre Freizeit nicht frei gestalten und muss jederzeit die Sorge um den Berufungsbeklagten sicherstellen. Der Berufungskläger beteiligt sich, aus welchen Gründen auch immer, in keiner Weise an der persönlichen Betreuung und Erziehung des Berufungsbeklagten. Er hält keinen regelmässigen Kontakt zu ihm und übt kein Besuchsrecht aus. Es bleibt bei gelegentlichen Kontaktaufnahmen. Hinzu kommt, dass ein erhebliches Einkommensgefälle zwischen Vater und Mutter besteht, dies auch dann noch, wenn diese ihr Pensum in Zukunft ausweiten kann. Aus diesen Gründen scheint es jetzt und für die absehbare Zukunft richtig, dass allein der Berufungskläger für den Barunterhalt des Berufungsbeklagten aufkommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_96/2017 E. 4.2). Ebenso wenig wie ein unterobligatorisches Engagement der Kindsmutter zu Lasten des Unterhaltspflichtigen geht, führt ein überobligatorisches ihrerseits zu seiner Entlastung.
5.5.1 Der Berufungskläger bemängelt verschiedene Positionen in seiner Bedarfsberechnung. Er verlangt, gestützt auf die eingereichten Urkunden, die Anrechnung von höheren Wohnnebenkosten in seinem Bedarf. Die eingereichten Urkunden (ohne Stromkosten; vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG, RRB BL Nr. 1222 vom 18. August 2009, Ziff. I und II) weisen Nebenkosten seiner Liegenschaft von monatlich rund CHF 300.00 aus. Diese verteilen sich je zur Hälfte auf den Berufungskläger und seine Ehefrau (vgl. BGE 129 III 526 ff.). Der vom Vorderrichter berücksichtigte Betrag von CHF 150.00 pro Monat ist daher nicht zu beanstanden.
5.5.2 Weiter will der Berufungskläger höhere Kosten für den Arbeitsweg berücksichtigt habe. Er hat einen täglichen Arbeitsweg von 56 km, was monatlich (21,7 x 11 : 12) rund 1'114 km ausmacht. Pro Fahrkilometer will er CHF 0.70 veranschlagt haben, zuzüglich den Auslagen für Strassensteuer und Fahrzeugversicherung. Auslagen für Strassensteuer und Fahrzeugversicherung sind hingegen in den durchschnittlichen Kilometerkosten bereits mit einem Anteil von 14,6 % enthalten, so dass sie nicht zusätzlich zu berücksichtigen sind (vgl. www.tcs.ch: Kosten eines Musterautos). Von den durchschnittlichen Kilometerkosten von CHF 0.70 ist sodann der auf die Amortisation entfallende Anteil (29,3 %) abzuziehen (Vermögensbildung). Somit verbleiben rund CHF 0.50 anrechenbare Kosten pro km. Dass er aus beruflichen Gründen darauf angewiesen sei, ein überdurchschnittlich teures Fahrzeug zu fahren, behauptet der Berufungskläger nicht. Die von der Vorinstanz im Bedarf des Berufungsklägers berücksichtigten CHF 550.00 pro Monat sind daher nicht zu beanstanden.
5.6. Auf Seiten der Mutter des Berufungsbeklagten bemängelt der Berufungskläger, dass die Vorinstanz die Amortisation des Darlehens, das sie zur Finanzierung des Eigenkapitals zum Erwerb der Eigentumswohnung verwendet hatte, in den Bedarf aufgenommen habe, da diese vermögensbildend wirke. Dieser Einwand ist begründet. Gemäss Solothurner Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014, Ziff. II, Mietzins/Hypothekarzins, sind Amortisationszahlungen nicht im Bedarf zu berücksichtigen, da sie vermögensbildend wirken. Daran ändert nichts, dass die Wohnung vorliegend ein Kompetenzgut ist, was praktisch immer der Fall ist. Unerheblich ist auch, dass hier ein Privatdarlehen amortisiert wurde. Konsequenterweise sind dann von Amtes wegen (Offizialmaxime) auch die von der Vorinstanz beim Berufungskläger eingerechneten Kosten für die indirekte Amortisation seiner Liegenschaft von monatlich CHF 282.00 (Urteil S. 10) aus der Bedarfsrechnung zu nehmen. Hier gilt dasselbe.
6.1.1 Somit ergeben sich folgende Bedarfsrechnungen für den Berufungskläger und die Mutter des Berufungsbeklagten:
Kindsmutter
Kindsvater
1350
Grundbetrag
850
231
Hypothekarzins
363
300
Nebenkosten
150
- 90
Wohnkostenbeitrag Sohn
329
KVG-Beitrag
271
100
Telekom/Mobiliar
50
130
Arbeitsweg
550
100
auswärtiges Essen
200
300
laufende Steuern ca.
700
2750
total
3134
Die Kindsmutter hat somit in der ersten Phase (1.1.2017 bis Juni 2020) ein Manko von CHF 550.00, das dem Berufungsbeklagten unter dem Titel Betreuungsunterhalt zusteht.
6.1.2 Der Berufungsbeklagte hat aktuell einen Barbedarf von CHF 582.00 (Grundbetrag CHF 400.00, Anteil Wohnkosten CHF 90.00, KVG-Prämien inkl. Unfall CHF 92.00). Mit den ihm zustehenden Kinder- und Familienzulagen von total CHF 559.00 kann er diesen bis auf CHF 23.00 decken. Den Fehlbetrag kann er unter dem Titel Barunterhalt vom Unterhaltspflichtigen beanspruchen.
6.2.1 Ausserdem hat der Berufungsbeklagte Anspruch auf einen Anteil am Überschuss des unterhaltspflichtigen Berufungsklägers. Wie gross dieser Anteil ist oder wie er zu berechnen ist, geht aus dem Gesetz nicht hervor. Auch das Bundesgericht hat sich bisher nicht dazu geäussert. Einzig im Urteil 5A_743/2017 vom 22.5.2019 hat es in E. 5.2.3 dazu ausgeführt: Stehen nach der Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs aller Unterhaltsberechtigten noch Mittel zur Verfügung, (sog. Überschuss), sind grundsätzlich auch diese angemessen zu verteilen. In der Regel soll auf eine Überschussbeteiligung des Kindes verzichtet werden, wenn etwa dem Kindesbedarf die Zürcher Tabellen zugrunde gelegt werden, während für den Bedarf der Eltern auf das familienrechtliche Existenzminimum abgestellt wurde. Das ist hier nicht der Fall. Auch beim Berufungsbeklagten wurde auf das Existenzminimum abgestellt.
Praxisgemäss wird in eherechtlichen Verfahren eine anteilsmässige Aufteilung des Überschusses auf «grosse» (Eltern) und «kleine» (Kinder) Köpfe vorgenommen, wie dies die Vorinstanz gemacht hat. Das scheint auch in Fällen von Unterhaltsbeiträgen für aussereheliche Kinder sachgerecht. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Kindsmutter vorliegend nicht am Überschuss des Kindsvaters partizipiert und dieser nicht an dem ihrigen. Der nicht für die Mutter verwendete Betrag ist folglich nicht auf beide berechtigten Parteien (Vater und Kind) aufzuteilen, sondern verbleibt beim Vater, da ansonsten das aussereheliche Kind gegenüber dem ehelichen Kind privilegiert würde, weil es einen grösseren Anteil am Überschuss beanspruchen könnte. Nach dem Willen des Gesetzgebers sind eheliche und aussereheliche Kinder gleich zu behandeln. Ein eheliches Kind könnte bei der vorliegenden Konstellation einen Fünftel des Überschusses der Eltern beanspruchen (2 grosse Köpfe, 1 kleiner Kopf). Das ist beim ausserehelichen Kind wie dem Berufungsbeklagten gleich zu handhaben. Dieser kann somit einen Fünftel des Überschusses des Berufungsklägers unter dem Titel Barunterhalt für sich beanspruchen.
6.2.2 Nicht zu hören ist der Berufungskläger mit dem Einwand, seine Lebensverhältnisse und sein Lebensstil seien völlig irrelevant. Im Gegenteil: mit der Beteiligung am Überschuss soll das Kind eben gerade an den finanziellen Verhältnissen des Vaters partizipieren. Ob der Anteil des Kindes am Überschuss plafoniert werden soll, kann bei weit überdurchschnittlichem Verdienst des Pflichtigen ein Thema sein. Vorliegend verdient der Pflichtige zwar gut, aber nicht weit überdurchschnittlich, so dass das hier kein Thema ist. Nicht zu hören ist der Berufungskläger mit dem Argument, dass eine Überschussbeteiligung des Kindes in der Höhe eines bestimmten Betrages «völlig überrissen» sei. Hier mangelt es an der konkreten Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz.
7.1 Der Unterhaltsbeitrag des Berufungsklägers an den Berufungsbeklagten beträgt somit in der ersten Phase vom 1.1.2017 bis und mit Juni 2020 CHF 1'450.00 pro Monat (CHF 900.00 Bar- und CHF 550.00 Betreuungsunterhalt).
7.2 In der Zeit ab Juli 2020 steigt der Barbedarf des Berufungsbeklagten aufgrund des höheren Grundbetrages um CHF 200.00 an. Aufgrund des höheren Barbedarfs wird die Überschussbeteiligung kleiner, so dass der Barunterhalt insgesamt etwas weniger ansteigt. Der Berufungsbeklagte hat folglich einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'600.00 pro Monat (CHF 1’050.00 Bar- und CHF 550.00 Betreuungsunterhalt) zu gut.
7.3 Im August 2023 tritt der Berufungsbeklagte in die Oberstufe über. Die Kindsmutter ist folglich gehalten mit einem Pensum von 80 % zu arbeiten. Mit dem Einkommen von CHF 3'520.00 netto kann sie ihren Notbedarf decken, auch unter Berücksichtigung von allfälligen höheren Berufsauslagen und höheren Steuern. Sie erzielt dann einen Überschuss von weniger als CHF 1'000.00, der ihr zu belassen ist, zumal sie nach wie vor gezwungen ist, ihre Altersvorsorge teilweise selber zu finanzieren. Der Vater schuldet nun keinen Betreuungsunterhalt mehr. Der Berufungsbeklagte hat folglich noch Anspruch auf Deckung seiner ungedeckten Auslagen von CHF 223.00 und auf einen Anteil am Überschuss des Vaters in der Höhe von CHF 935.00 (= 1/5 des Gesamtüberschusses des Berufungsklägers), was gerundet einen monatlichen Barunterhalt von CHF 1'160.00 ausmacht.
7.4.1 Im Juli 2026 wird der Berufungsbeklagte 16 Jahre alt. Er braucht dann keine erhöhte Betreuung mehr. Die Kindsmutter ist somit ab August 2026 gehalten wieder 100 % zu arbeiten. Entsprechend ist ihr ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'400.00 anzurechnen. Sie erzielt nun einen grösseren Überschuss, so dass sich die Frage, ob sie sich an den Barauslagen beteiligen soll, erneut stellt. Das Einkommen von CHF 4'400.00 liegt nach wie vor weit unter dem schweizerischen Durchschnitt und unter demjenigen des Berufungsklägers. Unter diesen Umständen ist es nicht angebracht, die alleinbetreuende Mutter, auf der nach wie vor der verbleibende Naturalunterhalt lastet, auch am Barunterhalt des Sohnes zu beteiligen. Das gilt vorliegend umso mehr, als der Berufungskläger die finanziell erheblich stärkere Partei ist.
7.4.2 Der Berufungskläger hält dafür, dass sich der Berufungsbeklagte in dieser Phase mindestens einen Teil des selbst erzielten Einkommens anrechnen lassen müsse. Er hat nun Anspruch auf eine Ausbildungszulage von CHF 250.00. Es macht aber keinen Sinn, dem Berufungsbeklagten jetzt drüber hinaus einen fixen Betrag oder einen Bruchteil des möglichen Lehrlingslohnes als eigenes Einkommen anzurechnen. Der Berufungsbeklagte ist heute 9 Jahre alt. Es ist weder klar, welchen Ausbildungsweg er dereinst einschlagen wird, noch wie sich das finanziell für ihn auswirkt. Nicht selten fallen in dieser Phase zusätzliche Kosten z.B. für Berufskleider, persönliches Werkzeug, Arbeitsweg, Schulweg und Schulmaterial etc. an. Diese sind als notwendige Auslagen im Bedarf des Berufungsbeklagten einzurechnen, so dass das erzielte Einkommen «unter dem Strich» durch diese zusätzlichen Auslagen mit grosser Wahrscheinlichkeit kompensiert wird. Der Berufungskläger ist auf den Weg der Abänderung zu verweisen, sofern es sich zeigen sollte, dass der Berufungsbeklagte in der Lage ist, einen grösseren Teil seiner Kosten selber zu tragen. Das zusätzliche Einkommen von CHF 50.00 würde zu einer Reduktion des Unterhaltsbeitrags um rund 2,5 % führen. Das ist unwesentlich. Am Unterhaltsbeitrag von CHF 1'160.00 pro Monat ändert sich folglich in dieser Phase nichts.
III.
1. Sowohl die vom Kläger und hiesigen Berufungsbeklagten erstinstanzlich beantragten Unterhaltsbeiträge als auch die vom Beklagten und hiesigen Berufungsklägers zugestandenen Zahlungen liegen weit von den nun zugesprochenen Beträgen entfernt. Unter Berücksichtigung des Masses des Obsiegens und Unterliegens scheint es vorliegend angemessen, die erstinstanzlichen Gerichtskosten zu ¼ dem Kläger und Sohn und zu ¾ dem Beklagten und Vater aufzuerlegen. Die Gerichtskosten von total CHF 2'000.00 hat folglich der hiesige Berufungsbeklagte im Umfang von CHF 500.00 und der hiesige Berufungskläger im Umfang von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge der dem Berufungsbeklagten gewährten unentgeltlichen Rechtspflege trägt dessen Anteil der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt die Rückforderung innert 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Nach dem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die vom Beklagten an der Kostennote des klägerischen Vertreters geübte Kritik geht ins Leere. In der Beschwerde fehlt eine konkrete Auseinandersetzung mit der gerügten Kostennote des Vertreters der Gegenpartei. Es genügt nicht, diese pauschal als «unangemessen hoch» oder «offensichtlich zu hoch» zu bezeichnen. Unter diesen Umständen gibt es auch keinen Grund, das Urteil in diesem Punkt aufzuheben und zur Neufestsetzung der Parteientschädigung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Gegenpartei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es bleibt folglich bei der von der Vorinstanz festgesetzten Kostennote von CHF 15'476.20 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) für Rechtsanwalt Christoph Schönberg. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind die Parteikosten hingegen neu zu verlegen. A.___ hat folglich B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg, für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 7'738.10 zu bezahlen. Die andere Hälfte der Entschädigung bezahlt im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege der Staat zum Stundenansatz von CHF 180.00.
2. Die Berufung des Vaters wurde grossmehrheitlich abgewiesen. Die Anträge des Sohnes in der Anschlussberufung liegen dagegen nur noch wenig über den ihm zugesprochenen Beträge. Dementsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen. Die Berufungsgebühr ist praxisgemäss auf CHF 2'500.00 festzusetzen.
Der Berufungskläger wird folglich gegenüber dem Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger kostenpflichtig. Die Kostennote des Vertreters des Berufungsbeklagten wurde der Gegenpartei zugestellt. Diese hat sich nicht vernehmen lassen. Die Auslagen für Fotokopien scheinen hoch. Indessen sind sie mit Blick auf die eingereichten Urkunden gerechtfertigt. Die Kostennote gibt im Übrigen zu keinen Bemerkungen Anlass. A.___ hat an B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 6'526.85 zu bezahlen. Zufolge der dem Sohn gewährten unentgeltlichen Rechtspflege besteht während zwei Jahren eine Ausfallhaftung des Staates für den Betrag von CHF 4'542.45.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1, 4, 6 und 7 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 18. Dezember 2018 werden aufgehoben.
2. A.___ hat an den Unterhalt von B.___, geb. 2010, folgende, monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a. von Januar 2017 bis und mit Juni 2020 CHF 1'450.00 (CHF 900.00 Bar- und CHF 550.00 Betreuungsunterhalt);
b. von Juli 2020 bis und mit Juli 2023: CHF 1'600.00 (CHF 1’050.00 Bar- und CHF 550.00 Betreuungsunterhalt);
c. ab August 2023: CHF 1'160.00 (Barunterhalt).
Bereits geleistete Zahlungen sind anrechenbar.
Die Kinder-, bzw. Ausbildungszulage von CHF 200.00 bzw. 250.00 und die Erziehungszulage von monatlich CHF 359.00 sind in diesen Beträgen nicht inbegriffen. Sie sollen B.___ jedoch zusätzlich zukommen. Die Kinderzulage wurde bis und mit Oktober 2017 von A.___ bezogen. Seit November 2017 wird sie von C.___ bezogen. Die Erziehungszulage bezieht A.___.
Die Unterhaltsbeiträge sind bis zur Volljährigkeit von B.___ geschuldet. Hat dieser im Zeitpunkt seiner Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so dauert die Unterhaltsverpflichtung von A.___ ohne weiteres fort, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.
Ausserordentliche Kosten (z.B. für Zahnkorrekturen), soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anderweitig gedeckt sind, tragen die Eltern über diese Regelung hinaus gemeinsam nach ihren finanziellen Möglichkeiten.
3. A.___ hat B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg, für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 7'738.10 zu bezahlen. Für den Betrag von CHF 5'456.70 besteht während zwei Jahren eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt in diesem Fall der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Christoph Schönberg in der Höhe von CHF 2'281.40, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege bezahlt der Staat Solothurn B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg, für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 5'456.70. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates innert 10 Jahren und der Nachforderungsanspruch von Rechtsanwalt Schönberg im Betrag von CHF 2'281.40, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist. A.___ hat B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 6'526.85 zu bezahlen. Für den Betrag von CHF 4'542.45 besteht während zwei Jahren eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt in diesem Fall der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Christoph Schönberg, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 1'500.00 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 500.00, total CHF 2'000.00 hat A.___ im Umfang von ¾ d.h. CHF 1'500.00 und B.___ Umfang von ¼, d.h. CHF 500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege von B.___ geht dessen Anteil zu Lasten des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch innert 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'500.00 hat A.___ zu bezahlen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 wird verrechnet. Es sind somit noch CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller