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Solothurn Obergericht Zivilkammer 05.03.2020 ZKBER.2019.35

March 5, 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·7,060 words·~35 min·4

Summary

Abänderung Unterhaltsbeitrag

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 5. März 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Haltiner,

Berufungskläger

gegen

B.___, gesetzlich vertreten durch C.___, hier vertreten durch Rechtsanwalt Markus Reber,

Berufungsbeklagte

betreffend Abänderung Unterhaltsbeitrag

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1       Mit Klage vom 6. September 2017 leitete B.___, geb. […].2011, (Berufungsbeklagte, Anschlussberufungsklägerin und Tochter) vertreten durch ihre Mutter, C.___ gegen ihren Vater A.___ (Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter) beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Verfahren ein und liess folgende Rechtsbegehren stellen:

            Verfahrensanträge

1.    Es sei der Klägerin die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als Rechtsbeistand zu gewähren.

2.    Es seien die Parteien zu einer Verhandlung vorzuladen.

3.    Es seien vom Beklagten die gerichtsüblichen Unterlagen einzuverlangen, die für eine Unterhaltsberechnung gebraucht werden (Lohnausweise, Gehaltsabrechnungen, Steuererklärung, Mietvertrag, Krankenversicherungspolicen, etc.).

Rechtsbegehren betreffend Unterhalt

1.    Der Unterhaltsvertrag zwischen den Parteien, der am 14. November 2011 von der Vormundschaftsbehörde […] genehmigt wurde, sei wie folgt abzuändern:

2.    Der Beklagte habe dem Kind monatlich vorauszahlbare Kinderalimente von Fr. 3'000.00* (Kindesunterhalt zuzüglich Betreuungsunterhalt) zu bezahlen, zahlbar an die Mutter als gesetzliche Vertreterin. Allfällige Kinderzulagen sind zusätzlich zu überwiesen.

3.    Der neue Unterhaltsbeitrag sei festzusetzen für die Zukunft (bis zur Mündigkeit   oder zum Abschluss der Erstausbildung nach Art. 277 Abs. 2 ZGB) und rückwirkend seit 1. Januar 2017 (Art. 279 ZGB).

4.    Der Unterhalt sei zu indexieren.

5.    Eventualiter: Es sei eine Unterdeckung von Fr. 2'000.00 festzustellen, falls der gebührende Kindesunterhalt nicht bezahlt werden kann.

6.    Es sei im Sinne von vorläufigen Massnahmen während der Dauer des Verfahrens ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'000.00 (Kindesunterhalt zuzüglich Betreuungsunterhalt) zu bezahlen, zahlbar an die Mutter als gesetzliche Vertreterin.

unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST.

* Vorläufige Bezifferung des Rechtsbegehrens; eine genaue Bezifferung erfolgt nach Vorliegen der eingeforderten Unterlagen.

Im Unterhaltsvertrag vom 14. November 2011 hatte sich der Beklagte zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von CHF 800.00 an die Klägerin verpflichtet.

1.2       Mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 (Posteingang) nahm der Beklagte schriftlich Stellung und teilte mit, dass er nach […] zurückgekehrt sei, nachdem seine Arbeitsstelle im Juni 2017 gekündigt worden sei. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich seither wieder in […]. Er sei momentan auf Arbeitssuche.

2.         Mit Verfügung vom 12. November 2018 erliess der Amtsgerichtspräsident (soweit hier von Interesse) für die Dauer des Verfahrens folgende Massnahmen:

3.    Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin rückwirkend ab 1. September 2017 und für die Dauer des Verfahrens einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'815.00 (Barunterhalt CHF 915.00 / Betreuungsunterhalt CHF 900.00) zu bezahlen. Dieser Unterhaltsbeitrag basiert auf einem hypothetischen monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von CHF 5'000.00 (inkl. 13. Monatslohn /exkl. Kinderzulagen) sowie einem hypothetischen monatlichen Bedarf des Beklagten von CHF 3'185.00. Die Kinderzulagen sind zusätzlich geschuldet, sofern sie vom Beklagten bezogen werden (aktuell Bezug der Kinderzulagen durch die Mutter der Klägerin).

3.         Am 22. Februar 2019 fand die Hauptverhandlung vor dem Gerichtspräsidenten statt. Es erschien für die Klägerin ihr Vertreter, Rechtsanwalt Dr. Markus Reber, und die Mutter der Klägerin. Diese wurde als Zeugin befragt. Rechtsanwalt Dr. Markus Reber bestätigte die schriftlich gestellten Rechtsbegehren.

Der Beklagte liess sich vom persönlichen Erscheinen dispensieren und durch seinen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Marcel Haltiner vertreten. Dieser stellte in seinem Namen folgende Rechtsbegehren:

1.    Der Unterhaltsvertrag zwischen den Parteien, der am 14.12.2011 von der Vormundschaftsbehörde […] genehmigt wurde, sei wie folgt abzuändern:

2.    Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für den Zeitraum von September 2017 bis Oktober 2018 monatlich CHF 1'330.00 (Barunterhalt 918.00; Betreuungsunterhalt CHF 412.00) an den Unterhalt zu bezahlen.

3.    Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für den Zeitraum von November 2018 bis Juli 2019 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 325.00 zu bezahlen.

4.    Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab August 2019 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 215.00 zu bezahlen.

5.    Dem Beklagten sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowohl für die Gerichts- wie auch für die Anwaltskosten zu gewähren und die eingereichte Kostennote sei im beantragten Umfang zu genehmigen.

unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4.         Am 26. Februar 2019 erliess der Gerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgendes Urteil:

1.   Die mit Verfügung vom 12. November 2018 für die Dauer des Verfahrens festgelegten monatlichen Unterhaltsbeiträge des Beklagten an B.___ von CHF 1'815.00 (Barunterhalt CHF 915.00, Betreuungsunterhalt CHF 900.00) werden für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis am 28. Februar 2019 bestätigt.

2.   In Abänderung der Ziffer 1 des am 14. Dezember 2011 durch die Vormundschaftsbehörde […] genehmigten Unterhaltsvertrages wird der Beklagte zu folgenden monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträgen an seine Tochter B.___ verpflichtet:

a)    ab dem 1. März 2019:

       CHF 1'775.00 (Barunterhalt CHF 675.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'100.00)

b)    ab dem 1. August 2019, unter der Bedingung, dass das Kind des Beklagten in […] lebend geboren wird:

       CHF 1'500.00 (Barunterhalt CHF 675.00, Betreuungsunterhalt CHF 825.00)

       Es wird festgestellt, dass mit dem festgelegten Unterhaltsbeitrag der gebührende Unterhalt von B.___ im Sinne von Art. 286a ZGB nicht gedeckt ist. Die monatliche Unterdeckung beläuft sich auf CHF 229.00 (Betreuungsunterhalt).

c)    ab dem 1. September 2021:

       CHF 1'500.00 (Barunterhalt CHF 875.00, Betreuungsunterhalt CHF 625.00)

       Es wird festgestellt, dass mit dem festgelegten Unterhaltsbeitrag der gebührende Unterhalt von B.___ im Sinne von Art. 286a ZGB nicht gedeckt ist. Die monatliche Unterdeckung beläuft sich auf CHF 429.00 (Betreuungsunterhalt).

d)    ab dem 1. August 2024:

       CHF 1'160.00 (Barunterhalt CHF 875.00, Betreuungsunterhalt CHF 285.00)

e)    ab dem 1. September 2027:

       CHF 875.00 (Barunterhalt).

3.   Die Unterhaltspflicht gegenüber B.___ dauert über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung.

4.   In Abänderung der Ziffer 2 des am 14. Dezember 2011 durch die Vormundschaftsbehörde […] genehmigten Unterhaltsvertrages gilt die folgende Indexierung:

          Die in Ziffer 1 festgelegten Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Januar 2019 von 101,3 Punkten auf der Basis Dezember 2015 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres dem Indexstand im vorausgegangenen November angepasst, erstmals per Januar 2020. Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:

          Neuer UB =            ursprünglicher UB     x     neuer Index

                                        ursprünglicher Index (101,3 Punkte)

          Für den Fall, dass sich das Einkommen des Pflichtigen nicht in einem der Indexierung entsprechenden Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung ist der Pflichtige.

5.   Dem Beklagten wird ab Mandatierung Rechtsanwalt Marcel Haltiner,  als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.

6.   Jede Partei hat ihre Parteikosten selbst zu tragen.

          Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Klägerin, Rechtsanwalt Markus Reber,  wird auf CHF 4'116.30 (Honorar CHF 3'677.40, Auslagen CHF 144.60 und 7,7% MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 1'100.15 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00/Std.), sobald die gesetzliche Vertreterin der Klägerin, C.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

          Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Beklagten, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, wird auf CHF 3'165.95 (Honorar CHF 2'640.00, Auslagen CHF 299.60 und 7,7% MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

7.   Die Gerichtskosten von CHF 1'500.00 (inkl. Schlichtungsverfahren) werden den Parteien je zur Hälfte, d.h. zu je CHF 750.00, auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege für beide Parteien trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die gesetzliche Vertreterin der Klägerin, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

8.   Das Urteil stützt sich auf folgende Berechnungsgrundlagen:

ab dem 1. März 2019:

-      monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen):

·      des Beklagten               CHF 5'000.00 (hypothetisches Einkommen)

·      der Mutter der Klägerin CHF 1'823.00

·      B.___                             CHF    200.00 (Kinderzulagen)

-      monatlicher Grundbedarf:

·      des Beklagten               CHF   3'226.00

·      der Mutter der Klägerin CHF   2'923.00

·      B.___                             CHF      875.00

ab dem 1. August 2019, unter der Bedingung, dass das Kind des Beklagten in [...] lebend geboren wird:

-      monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulage):

·      des Beklagten               CHF 5'000.00 (hypothetisches Einkommen)

·      der Mutter der Klägerin CHF 1'823.00

·      B.___                             CHF    200.00 (Kinderzulagen)

-      monatlicher Grundbedarf:

·      des Beklagten               CHF   3'500.00

·      der Mutter der Klägerin CHF   2'877.00

·      B.___                             CHF      875.00

ab dem 1. September 2021:

-      monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen):

·      des Beklagten               CHF 5'000.00 (hypothetisches Einkommen)

·      der Mutter der Klägerin CHF   1'823.00

·      B.___                             CHF      200.00 (Kinderzulagen)

-      monatlicher Grundbedarf:

·      des Beklagten               CHF   3'500.00

·      der Mutter der Klägerin CHF   2'877.00

·      B.___                             CHF   1’075.00

ab dem 1. August 2024:

-      monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen):

·      des Beklagten               CHF 5'000.00 (hypothetisches Einkommen)

·      der Mutter der Klägerin CHF   2’920.00

·      B.___                             CHF      200.00 (Kinderzulagen)

-      monatlicher Grundbedarf:

·      des Beklagten               CHF   3'841.00

·      der Mutter der Klägerin CHF   3'205.00

·      B.___                             CHF   1’075.00.

5.         Dagegen erhob der Beklagte (fortan Berufungskläger) form- und fristgerecht Berufung. Er stellt folgende Anträge:

1.    Die Ziffern 1, 2, 4 und 8 des Urteils des Richteramts Solothurn-Lebern vom 26. Februar 2019 seien aufzuheben.

2.    Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten:

2.1         ab September 2017 bis 30. Oktober 2018 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'283.00 zu bezahlen.

2.2         ab 1. November 2018 bis 31. Juli 2019 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 324.00 zu bezahlen.

2.3         ab August 2019 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 215.00 zu bezahlen.

3.    Es sei dem Berufungskläger für das vorliegende Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz habe verkannt, dass er nur deshalb in der Schweiz eine überdurchschnittlich gut bezahlte Arbeitsstelle als ungelernter Handwerker habe antreten können, weil ihm diese durch einen ehemaligen Arbeitskollegen vermittelt worden sei. Es sei nicht ersichtlich, wie er als ungelernter Handwerker ohne weiteres wieder ein Einkommen von CHF 5'000.00 netto verdienen sollte. Das durchschnittliche Jahreseinkommen für einen gelernten Handwerker betrage lediglich CHF 55'740.00. Als ungelernter Handwerker hätte er an einer neuen Arbeitsstelle einen tieferen Lohn akzeptieren müssen. Zudem sei er gesundheitlich angeschlagen. Das ergebe sich aus dem Arztbericht des Orthopädischen Zentrums […] vom 18. August 2017 woraus hervorgehe, dass bei ihm ein Muskelfaserriss des […] am […] diagnostiziert worden sei. Die gesundheitliche Einschränkung sei auch noch am 23. August 2018 und am 10. Dezember 2018 von Dr. med. D.___ in […] (..) festgestellt worden. Die Vorinstanz stelle insofern den Sachverhalt falsch fest, als sie es als nicht erwiesen erachte, dass eine gesundheitliche Einschränkung bestehe, welche die Tätigkeit als Handwerker beeinflusse. Aus diesem Grund arbeite er in […] auch als […] und nicht als Handwerker. Auch als Kaufmann wäre eine Arbeitstätigkeit in der Schweiz nicht vorstellbar. Er habe seit seinem Lehrabschluss nur sporadisch auf diesem Beruf gearbeitet, nicht aber in der Schweiz.

Der Berufungskläger rügt weiter, die Vorinstanz berücksichtige seine Eheschliessung mit seiner Landsfrau  in keiner Weise. Sie seien in Erwartung ihres ersten Kindes. Der Lebensmittelpunkt der neuen Familie liege in [...] (..). Das habe erhebliche Konsequenzen in Bezug auf die Zumutbarkeit einer erneuten Wohnsitznahme in der Schweiz. Er sei […] Staatsangehöriger und in […] aufgewachsen. Seine gesamte Familie und sein gesamter Freundeskreis befänden sich in seinem Heimatstaat. Es sei daher nur allzu verständlich, dass er nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle nach […] zurückgekehrt sei. Insbesondere auch deshalb, weil ihm kein Kontakt zu seiner Tochter in der Schweiz gewährt worden sei. Er sei während 6 Jahren nur als Zahlvater aufgetreten. Während der gesamten Zeit sei ihm kein Besuchs- und Ferienrecht zugestanden worden. Es habe auch kein sporadischer Kontakt zur Tochter bestanden, auch wenn er sie an ihrem 6. Geburtstag gesehen habe. Weitere Bezugspunkte in die Schweiz bestünden keine. Er sei in keinem Verein, habe keine Liegenschaft und sein gesamter Freundeskreis befinde sich in […]. Seit sein Bruder vor zwei Jahren die Schweiz verlassen habe, sei ihm hier nur die Arbeit geblieben, die er dann auch unfreiwillig habe aufgeben müssen.

Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe er plausible Gründe für die Rückkehr in seinen Heimatstaat gehabt. Spätestens seit seiner Heirat am […] 2018 mit der Landsfrau, könne ihm die Rückkehr nicht mehr zugemutet werden. Seine Frau sei schwanger und erwarte im Juli 2019 das erste gemeinsame Kind. Auch die Familie und der Freundeskreis seiner Ehefrau befinde sich in […]. Diese habe keinerlei Bezug zur Schweiz. Von nicht gefestigten Wohnverhältnissen könne keine Rede sein. Seine Ehefrau und er seien wegen des erwarteten Kindes in eine grössere Wohnung gezogen. Diese befinde sich im selben Ort wie die alte. Das soziale Umfeld bleibe dasselbe.

Bei dieser Ausgangslage sei es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zumutbar, ihn zu einer erneuten Wohnsitznahme in der Schweiz anzuhalten. Deshalb müsse nicht auf ein hypothetisches Einkommen in der Schweiz, sondern auf seine Leistungsfähigkeit in […] abgestellt werden. Mit der Annahme eines hypothetischen Einkommens von netto CHF 5'000.00 habe die Vorinstanz das Recht verletzt.

Sein Bedarf sei bis zum 30. Oktober 2018 so zu berechnen, als ob er noch in der Schweiz gelebt hätte. Ab 1. November 2018 sei der Bedarf in […] zu berücksichtigen. Ab Ende Juli 2019 sei zudem die Geburt des zweiten Kindes zu berücksichtigen.

Für den Fall, dass das Gericht von der Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Schweiz ausgehe, werde darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz offenbar davon ausgegangen sei, Ehefrau und Kind würden in […] verbleiben. Sie habe jedoch in keiner Art und Weise die Reisekosten berücksichtigt, welche anfallen würden, wenn der in der Schweiz wohnhafte Berufungskläger an den üblichen Besuchswochenenden zurück zu seiner Familie nach [...] in […] gehen würde.

6.         Die Klägerin und Berufungsbeklagte reichte ebenfalls form- und fristgerecht eine Berufungsantwort mit Anschlussberufung ein. Sie stellt folgende Rechtsbegehren:

1.    Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.

2.    Der Berufungsbeklagten sei auch für das Verfahren vor Obergericht die integrale unentgeltliche Rechtpflege zu bewilligen unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

3.    Es sei der Klägerin auch Unterhalt für die Zeitspanne vom 1. Januar – 31. August 2017 zuzusprechen in der Höhe von CHF 1'815.00 (Barunterhalt CHF 915; Betreuungsunterhalt CHF 900.00 [vgl. unten unter Ziff. 2a].

4.    Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgende Regelung zu ersetzen:

2.    In Abänderung der Ziffer 1 des am 14. Dezember 2011 durch die Vormundschaftsbehörde […] genehmigten Unterhaltsvertrages wird der Beklagte zu folgenden monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträgen an seine Tochter B.___ verpflichtet:

       a.  ab dem 1. Januar 2017:

CHF 1'815.00 (Barunterhalt CHF 915.00, Betreuungsunterhalt CHF 900.00 [also im gleichen Umfang wie bei den vorsorglichen Massnahmen gemäss Ziffer 1]

b.  ab dem 1. März 2019:

CHF 1'800.00 (Barunterhalt CHF 700.00, Betreuungsunterhalt CHF 1’100.00). Eventualiter sei eine Unterdeckung von CHF 1'800.00 festzustellen.

c.  ab dem 1. August 2019

CHF 1'800.00 (Barunterhalt CHF 900.00, Betreuungsunterhalt CHF 900.00). Eventualiter sei eine Unterdeckung von CHF 1'800.00 festzustellen.

d.  ab dem 1. September 2021 (unter der Bedingung, dass das Kind des Beklagten in […] im Jahr 2019 lebend geboren wurde):

CHF 2’000.00 (Barunterhalt CHF 1’000.00, Betreuungsunterhalt CHF 1’000.00). Eventualiter sei eine Unterdeckung von CHF 2'000.00 festzustellen.

e.  ab dem 1. September 2024 (unter der Bedingung, dass das Kind des Beklagten in […] im Jahr 2019 lebend geboren wurde):

CHF 1’500.00 (Barunterhalt CHF 900.00, Betreuungsunterhalt CHF 600.00). Eventualiter sei eine Unterdeckung von CHF 1'500.00 festzustellen.

f.   ab dem 1. September 2027 (unter der Bedingung, dass das Kind des Beklagten in […] im Jahr 2019 lebend geboren wurde):

CHF 1’000.00 (Barunterhalt). Eventualiter sei eine Unterdeckung von CHF 2'000.00 festzustellen.

                        unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST.

Die Berufungsbeklagte hält dafür, der Berufungskläger sei zwar […], habe aber seit rund 10 Jahren in der Schweiz gelebt. Er habe in dieser Zeit ein Kind gezeugt, das am […] 2011 geboren worden sei und für das er bisher kaum Verantwortung übernommen habe. Während hängigem Verfahren sei dem Berufungskläger aus nicht nachvollziehbaren Gründen die Arbeitsstelle gekündigt worden. Ohne sich gegen die Kündigung zur Wehr zu setzen und ohne eine neue Stelle zu suchen, sei er nach […] abgereist. Der Grund dafür sei offensichtlich, um sich der Unterhaltspflicht zu entziehen.

Sein Lebensmittelpunkt habe in den letzten 10 Jahren eindeutig in der Schweiz gelegen, wo auch seine nächste Verwandte, seine Tochter, lebe. Der Arbeitsmarkt in der Schweiz für Handwerker aller Art sei exzellent und die Verdienstaussichten seien ebenfalls sehr gut. Die vom Berufungskläger geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen seien reine Parteibehauptungen. Der Lebenslauf des Berufungsklägers zeige, dass dieser in der Vergangenheit polyvalent einsetzbar gewesen sei, nebst dem handwerklichen auch im kaufmännischen Bereich.

Unzutreffend sei, wenn der Berufungskläger behaupte, dass ihm kein Kontakt zu seiner Tochter in der Schweiz gewährt worden sei. Das sei klar aktenwidrig. Die Vorinstanz habe zutreffend festgestellt, dass er sich auch nicht um den Kontakt bemüht habe. Dass der Berufungskläger nach seiner Rückkehr nach […] dort eine neue Familie gegründet habe, spiele im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle. Im Übrigen werde bestritten, dass der Berufungskläger in […] nur einen Lohn von CHF 1'586.05 erziele. Er betreibe daneben offenbar noch einen schwungvollen Handel mit Elektronikartikeln auf […].

7.         Der Berufungskläger verzichtete auf eine Anschlussberufungsantwort.

8.         In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.         Am 1. Januar 2017 ist das neue Kindesunterhaltsrecht in Kraft getreten. Gemäss Art. 285 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen. Offenbar aufgrund der Gesetzesänderung beantragte die Klägerin die Erhöhung der bisherigen Unterhaltsbeiträge.

Gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB haben die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes aufzukommen. Inbegriffen sind die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Die Art der Unterhaltsleistung, welche die Eltern zu erbringen haben, hängt von der Obhut ab. Besteht kein gemeinsamer Haushalt, kann nur derjenige Elternteil den Unterhalt in natura (Pflege und Erziehung) leisten, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Der Elternteil ohne Obhut muss dann den Unterhalt durch Geldzahlung leisten (vgl. Hegnauer [Hrsg.], in: Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Bern, Berner Kommentar, N. 77 und 88 zu Art. 276 ZGB). Ist der Unterhaltsbeitrag für den nicht obhutsberechtigten Elternteil rechtsverbindlich festgesetzt worden, so kann er auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes nur noch bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse durch das Gericht neu festgesetzt oder aufgehoben werden (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Vorausgesetzt sind somit kumulativ eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse und ein Antrag an das Gericht. Die Veränderung ist erheblich, wenn sich die Unterhaltslast in unzumutbarem Mass zuungunsten des Kindes oder des Beitragspflichtigen verschiebt. Das setzt voraus, dass die Veränderung quantitativ ins Gewicht fällt, voraussichtlich dauernd ist, sie bei der geltenden Bemessung des Beitrags nicht berücksichtigt wurde (Abs. 1), nicht durch gegenläufige Veränderung anderer Bemessungsfaktoren (z.B. Senkung des Bedarfs) ausgeglichen wird und auch künftig nicht durch die Beteiligten (durch Einschränkung der Bedürfnisse oder Vermehrung der Einkünfte) ausgeglichen werden kann. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). Beachtlich sind nur Veränderungen, die nach der rechtskräftigen Festlegung der Beiträge eingetreten sind (vgl. Hegnauer, a.a.O., N. 67 zu Art. 286 ZGB). Unbeachtlich ist seitens des Beitragsschuldners die Einkommenseinbusse infolge eines freiwilligen Berufswechsels (BJM 1991, 285, 287, BJM 1992 252, 255; Hegnauer, a.a.O., N. 73 zu Art. 286). Gemäss Art. 13c Abs. 1 SchlT ZGB kann das unmündige Kind die Anpassung von Unterhaltsbeiträgen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 am 1. Januar 2017 in einem genehmigten Unterhaltsvertrag oder in einem Entscheid festgelegt worden sind, an das neue Recht verlangen. Darüber hinaus sind keine Voraussetzungen notwendig.

Im Bereich der Kinderbelange gelten die Offizial- und Untersuchungsmaxime. D.h. das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO).

2.         Der Vorderrichter begründet seinen Entscheid damit, dass der Berufungskläger nach Auflösung seines Arbeitsverhältnisses per 31. August 2017 in der Schweiz keinen neuen Job gesucht habe. Vielmehr sei er gemäss Abmeldebescheinigung per 30. September 2017 nach […] gezogen. Wäre er in der Schweiz geblieben und hätte sich hier um eine neue Arbeitsstelle bemüht, so hätte er mit Bestimmtheit einen Job – sei es als Handwerker oder im kaufmännischen Bereich – gefunden, der ihm ein Einkommen von mindestens CHF 5'000.00 gesichert hätte. Auch die durchschnittliche Monatsentschädigung der […] Arbeitslosenkasse habe brutto CHF 4'581.95 betragen. Der Berufungskläger hätte somit in der Schweiz genügend verdienen können, um seiner Unterhaltspflicht weiterhin nachkommen zu können. Durch seinen Wegzug habe er Fakten geschaffen, die es ihm verunmöglichten, seiner Unterhaltspflicht – in der bisherigen Höhe bzw. überhaupt nachzukommen. Der Wille des Berufungsklägers zu seiner Familie (Eltern und Bruder) nach […] zurückzukehren, müsse im Verhältnis zu den Gründen, der Unterhaltspflicht gegenüber der Berufungsbeklagten nachzukommen, als untergeordnet qualifiziert werden. Zudem sei zweifelhaft, dass der Berufungskläger in der Schweiz ausser der Klägerin keine Bezugspersonen, d.h. kein soziales Umfeld gehabt habe, zumal er seit mindestens 2011 in der Schweiz gelebt habe. Aufgrund dieser Ausführungen müsse das Vorliegen von plausiblen Gründen für eine Rückkehr des Berufungsklägers in sein Heimatland verneint werden (Urteil S. 36 f.). Zusammengefasst hielt der Vorderrichter fest, dem Berufungskläger müsse vorgeworfen werden, dass er nicht alles unternommen habe, um seiner bestehenden Unterhaltspflicht nachzukommen. Da er in der damaligen Situation (nach der Entlassung) gar nicht nach […] hätte zurückkehren dürfen, seien die aktuellen Umstände für die Frage der Zumutbarkeit der Erzielung eines hypothetischen Einkommens nicht zu berücksichtigen. Dem Berufungskläger müsse somit ein hypothetisches Einkommen von netto CHF 5'000.00, dessen Erzielung tatsächlich möglich und zumutbar sei, angerechnet werden (Urteil S. 37 f.).

3.         Gemäss Ausführungen des Vertreters des Berufungsklägers bei der Vorinstanz hat dieser mit 18 Jahren, mithin ca. 1997, eine Ausbildung zum Kaufmann abgeschlossen. Aus dem vom Berufungskläger im Berufungsverfahren eingereichten Lebenslauf (Urk. 6) geht ausserdem hervor, dass er in […] einige kurzfristige Einsätze als […] und […] hatte. Sodann hat er drei Jahre in einem […] von […] gearbeitet, eine sechsmonatige Weiterbildung in «kaufmännischen Anwendungen» besucht und folglich rund eineinhalb Jahre als Büroangestellter für einen […] gearbeitet. Im Jahr 2007 kam er in die Schweiz. Da hat er zuerst vier Jahre in einem Betrieb in [...] und dann weitere sechs Jahre in einem anderen Betrieb in [...] als [...] gearbeitet, bis seine Anstellung am 28. Juni 2017 per 31. August 2017 gekündigt wurde (Kl.Urk. 22). Am 14. September 2017 meldete sich der Berufungskläger per 30. September 2017 von [...] nach [...] (..) ab (Bekl.Urk. 2 vom 25.9.2017). Von September bis Dezember 2017 bezog der Berufungskläger ein Arbeitslosentaggeld von CHF 211.15 brutto, was netto durchschnittlich CHF 4'213.00 pro Monat ausmachte (vgl. nicht nummerierte Abrechnungen Oktober 2017 bis Januar 2018 in den Vorakten). Ab 19. Januar 2018 erhielt der Berufungskläger in [...] Arbeitslosengeld mit einem täglichen Leistungsbetrag von € 12.83, monatlich € 384.90 (Bekl.Urk. 9). Von Mai bis September 2018 arbeitete der Berufungskläger bei der Firma [...], wo er brutto € 2’010.00 verdiente, netto wurden € 1'396.00 ausbezahlt (Bekl.Urk. 15). Seit 17. Dezember 2018 arbeitet er nun als […] bei der [...]. Dort erzielt er einen monatlichen Bruttolohn von € 1'810.00, netto € 1'297.92. Dazwischen erhielt der Berufungskläger wiederum Arbeitslosengelder mit einem Leistungsbetrag von täglich € 12.83 und monatlich € 384.90 (Bekl.Urk. 13). 

Am […] 2018 verheiratete sich der Berufungskläger mit der […] Staatsangehörigen [...] (Bekl.Urk. 2). Die Ehegatten erwarteten per Ende Juli 2019 ihr erstes Kind. Über dessen Geburt ist den Akten nichts zu entnehmen.

Die Berufungsbeklagte ist 8 Jahre alt. Sie besucht die Tagesschule [...] in [...] (Kl.Urk. 11). Die Mutter der Berufungsbeklagten arbeitete bis Dezember 2017 im [...], wo sie als [...] im Stundenlohn mit wechselndem Pensum angestellt war. Sie verdiente im Jahr 2017 im Durchschnitt CHF 1'864.00 netto (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulage). Von Januar bis April 2018 bezog sie Arbeitslosentaggelder. Seit ca. Mai 2018 arbeitet sie auf Abruf bei der [...] AG wiederum als [...] im Stundenlohn (Kl.Urk. 31 f.), daneben bezieht sie Arbeitslosentaggelder und ergänzend Sozialhilfe. (Kl.Urk. 38).

4.1       Es stellt sich vorab die Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs des Berufungsklägers in der Schweiz bzw. dessen Rückkehr in die Schweiz. Dazu hält die Vorinstanz fest, der Berufungskläger habe keine nachvollziehbaren Gründe zur Rückkehr nach […] vorgebracht (Urteil S. 36). Seinem Argument, dass seine ganze Familie in […] lebe und er sich nach dem Wegzug seines Bruders hier einsam gefühlt habe, sei entgegenzuhalten, dass die nächste Verwandte, seine Tochter, in der Schweiz lebe. Zu ihr habe immerhin ein sporadischer Kontakt bestanden. Statt auf Besuche zu verzichten, hätte der Berufungskläger behördliche Hilfe in Anspruch nehmen können, um den Kontakt zu intensivieren. Der Berufungskläger lässt ausführen, dass nach dem unfreiwilligen Verlust seiner Arbeitsstelle seine Tochter, zu der er keine persönliche Beziehung habe pflegen können, sein einziger Bezug zur Schweiz gewesen sei. Spätestens seit seiner Heirat am […] 2018 sei die Rückkehr in die Schweiz nicht mehr zumutbar. Seine Ehefrau habe keinerlei Bezug zur Schweiz, zudem erwarte sie das erste gemeinsame Kind per Ende Juli 2019.

Unbestritten sind im Verhältnis zum unmündigen Kind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen, insbesondere bei engen wirtschaftlichen Verhältnissen (BGE 137 III 118 E. 3.1). Das heisst, dass sich die Eltern in beruflicher und unter Umständen auch in örtlicher Hinsicht entsprechend ausrichten müssen, um ihre Arbeitskapazität maximal auszuschöpfen (Urteil des Bundesgerichts 5A_170/2011 E. 2.3); insbesondere kann der (an sich zulässige) Wegzug ins Ausland unbeachtlich bleiben, wenn eine weitere Arbeitstätigkeit in der Schweiz als zumutbar zu erachten ist (Urteil 5 A_98/2007 E. 3.3). Dem unterhaltspflichtigen Elternteil steht es insofern nicht frei, nach Belieben ganz oder teilweise auf ein bei zumutbarer Anstrengung erzielbares Einkommen zu verzichten, weil er persönliche Wünsche verwirklichen will (Urteil 5A_513/2012 E. 4, mit Hinweis auf Breitschmid, Basler Kommentar, N. 12 zu Art. 285 ZGB). Der Berufungskläger hält der Vorinstanz vor, sie verkenne seine Möglichkeit, in der Schweiz als ungelernter Handwerker erneut eine Anstellung zu finden, bei der er CHF 5'000.00 netto im Monat verdiene. In der Tat führt die Vorinstanz nicht aus, worauf sie ihre Schlussfolgerung, der Berufungskläger könne sowohl als Handwerker als auch als kaufmännischer Angestellter in der Schweiz einen Nettolohn von CHF 5'000.00 pro Monat verdienen, abstützt. Unbestritten scheint, dass der Berufungskläger in [...] keinen Lohn in dieser Höhe erzielen kann.

4.2.1    Nach der bundesgerichtlichen Praxis (Urteil des Bundesgericht 5A_513/2012 E. 4) ist zuerst zu klären, ob der Berufungskläger plausible Gründe für die Rückkehr in sein Heimatland hatte. Dazu ist vorliegend einzig bekannt, dass seine Anstellung als [...] im Juni 2017 aus wirtschaftlichen Gründen per Ende August 2017 gekündigt worden ist. Bereits im September 2017 meldete er sich nach […] ab. Zum Grund für die Abreise aus der Schweiz liess der Berufungskläger ausführen, dass ihn nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes nichts mehr in der Schweiz gehalten habe. Neben der Arbeit habe er hier keine Kontakte gepflegt, sei auch in keinem Verein gewesen. Sein Bruder habe die Schweiz schon zwei Jahre früher verlassen. Danach habe er sich hier einsam gefühlt. Seine gesamte Familie lebe in […] (AS 25). Dort habe er seinen Lebensmittelpunkt. Die Kündigung habe ihm den Anlass zur Ausreise gegeben. Das gemeinsame Sorgerecht für die Berufungsbeklagte sei ihm verwehrt worden. Zu ihr habe er keinen regelmässigen Kontakt gepflegt, weil die Kindsmutter das nicht zugelassen habe. Letzteres ist unbestritten geblieben. Die Vorinstanz führte in diesem Zusammenhang aus, der Berufungskläger hätte sich an die KESB wenden können, falls er ernsthaft am Kontakt mit der Tochter interessiert gewesen wäre. Unbestritten ist, dass im Zeitpunkt der Abreise des Berufungsklägers aus der Schweiz seit Längerem nur ein sporadischer Kontakt zwischen ihm und seiner Tochter bestand. Weitere Bezugspunkte des Berufungsklägers zur Schweiz ausser seiner Arbeit sind nicht bekannt. Soweit die Berufungsbeklagte im Parteivortrag ausführen liess, der Berufungskläger habe in der Schweiz eine neue Lebenspartnerin gehabt, blieb es bei der Behauptung. Ein Beweisantrag wurde mit dieser Aussage nicht verbunden. Den Akten ist diesbezüglich nichts zu entnehmen. Der in den Akten des Schlichtungsverfahrens liegende Mietvertrag lautet allein auf den Berufungskläger. Es fehlen folglich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Berufungskläger im Zeitpunkt seiner Ausreise ausser seiner Tochter, zu der er kaum Kontakt hatte, noch Bezugspunkte zur Schweiz hatte. Vor diesem Hintergrund lässt sich jedenfalls nicht sagen, er habe die Schweiz nach seiner Entlassung nur deshalb verlassen, um sich der Unterhaltsverpflichtung für seine Tochter zu entledigen.

4.2.2    In einem zweiten Schritt sind sodann die neuen Lebensumstände im Ausland und deren Verfestigung zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_513/2012 E. 4). Es ist unbestritten geblieben, dass der Berufungskläger an seinen Herkunftsort in […] zurückgekehrt ist, wo seine Familie (Eltern, Bruder) lebt. Er hat im November 2018 in […] eine Landsfrau geheiratet, die nach seinen Angaben keine Beziehungen zur Schweiz und auch kein Interesse an der Übersiedlung in die Schweiz hat. Im Juli 2019 erwarteten die Eheleute ihr erstes Kind. Der Berufungskläger hat nach vorübergehender Arbeitslosigkeit in der Umgebung seines neuen Wohnorts eine Anstellung gefunden. Über Beruf und Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau ist nichts bekannt. Der Berufungskläger hat somit inzwischen nicht nur für sich ein neues Leben in […], im […], aufgebaut. Er hat auch eine Landsfrau geheiratet und eine Familie gegründet. Müsste er zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht in die Schweiz zurückkehren, würde das folglich nicht nur ihn, sondern auch seine Frau und sein im Juli 2019 erwartetes Kind betreffen. Diese müssten entweder mit ihm in die Schweiz übersiedeln oder die Ehegatten müssten sich wegen der Erwerbstätigkeit des Berufungsklägers in der Schweiz trennen. Beides hätte grosse Auswirkungen auf den Bedarf des Berufungsklägers. Würde die Familie in die Schweiz ziehen, hätte das neugeborene Kind ebenso wie die Berufungsbeklagte Anspruch auf Bar- und Betreuungsunterhalt. In letzterem Fall müssten dem Berufungskläger nebst dem Unterhalt für das Kind in […] auch Auslagen für die regelmässige Pflege des Familienlebens angerechnet werden. Das ist angesichts der Distanz von rund 800 km zwischen dem heutigen Wohnort des Berufungsklägers in […] und seinem früheren Wohnort in der Schweiz tatsächlich auf Dauer wenig realistisch. Daran ändert auch nichts, dass die Frau des Berufungsklägers als […] bei einem Umzug in die Schweiz keine sprachlichen Hürden zu überwinden hätte und aus demselben Kulturkreis stammt. Andererseits änderte der Wegzug des Berufungsklägers aus der Schweiz nichts an dessen persönlicher Beziehung zur Berufungsbeklagten. Sporadische Kontakte im bisherigen Rahmen kann der Vater auch von […] aus pflegen. Für die Tochter änderte sich somit durch den Wegzug des Berufungsklägers nach […] auf der persönlichen Ebene kaum etwas. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die weitgehend fehlende persönliche Beziehung zwischen dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten, nicht allein auf dessen Desinteresse zurückzuführen ist. Unter Berücksichtigung aller Aspekte seiner Lebensumstände, ist dem Berufungskläger folglich eine Rückkehr in die Schweiz nicht mehr zuzumuten. Es kann daher offen bleiben, ob der Berufungskläger in der Schweiz weiterhin in der Lage wäre ein monatliches Einkommen von CHF 5'000.00 netto zu erzielen.

5.1       Der Grundsatz, dass der Unterhaltspflichtige alles Zumutbare zu unternehmen hat, um seine Erwerbsfähigkeit optimal auszunützen, gilt hingegen unabhängig vom Wohnsitz. Es ist somit bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags darauf abzustellen, welchen Verdienst der Berufungskläger mit seinen Kenntnissen und Fähigkeiten mit zumutbaren Anstrengungen in […] erzielen kann. Diesbezüglich fehlen konkrete Beweiserhebungen in den Akten. Aus dem Lebenslauf ergeben sich die Ausbildung und die bisherigen beruflichen Stationen des Berufungsklägers. Ebenso befinden sich der aktuelle Arbeitsvertrag und aktuelle Lohnabrechnungen in den Akten. Ob der Berufungskläger mit der aktuellen Anstellung sein Erwerbspotential ausschöpft ist jedoch fraglich. Er hat eine Aus- und Weiterbildung im [...] Bereich gemacht und hat in […] auf diesem Beruf gearbeitet. Er hat ausserdem als [...] und als [...] in [...] sowie fast 10 Jahre als […] und [...] in der Schweiz gearbeitet. Diese breit gefächerte Berufserfahrung sollte auch in [...] gut verwertbar sein. Ob und welche Anstrengungen der Berufungskläger unternommen hat, um in einem Berufszweig eine Anstellung zu finden, in dem er Berufserfahrung hat, geht aus den Akten nicht hervor. Unklar ist auch, wie die Verdienstaussichten in diesen Tätigkeitsbereichen in der Wohnregion des Berufungsklägers in [...] sind. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass es im […], wo der Berufungsbeklagte nun wohnt, ausreichend Möglichkeiten gibt, wo er sein berufliches Potential voll auszuschöpfen kann. Aktuell arbeitet er zu einem Bruttomonatslohn von € 1'800.00 bzw. rund € 1'450.00 netto inkl. Zulagen (Ber.Urk. 11 und 12) befristet als [...] in einem [...]. Auf diesem Sektor hat er keine Berufserfahrung. Ob er damit seine Verdienstmöglichkeiten bestmöglich ausschöpft, ist nach dem Gesagten unklar. Dazu ist er jedoch aufgrund seiner Unterhaltspflicht unabhängig von seinem Wohnort gehalten. Hier sind weitere Beweiserhebungen nötig.

5.2       Der Berufungskläger weist ausserdem darauf hin, dass er gesundheitlich angeschlagen sei, weshalb eine Anstellung als Handwerker nach der Kündigung seiner vormaligen Arbeitsstelle nicht sofort wieder möglich gewesen sei. Deshalb habe er vorerst eine Tätigkeit als [...] gesucht. Die diesbezüglichen Rügen des Berufungsklägers beschränken sich auf appellatorische Kritik am Urteil der Vorinstanz. Ohnehin wäre es ungeachtet der Offizialmaxime seine Pflicht, die behauptete gesundheitliche Einschränkung und deren Auswirkung auf die Erwerbstätigkeit im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht so weit als möglich zu belegen. Belegt ist einzig, dass der Berufungskläger eine Muskelverletzung am […] erlitten hat, weswegen er sowohl in der Schweiz als auch in [...] in ärztlicher Behandlung war. Weder geht aus den Akten hervor, dass er bei der Vorinstanz ausgeführt hat, inwiefern ihn diese Muskelverletzung bei der Arbeit an seiner früheren Arbeitsstelle behinderte, noch führt er aus, wie sich diese heute auswirkt. Auch den eingereichten Urkunden ist diesbezüglich nichts zu entnehmen. Beweisanträge hat der Berufungskläger in diesem Zusammenhang keine gestellt. Die Kündigung der früheren Arbeitsstelle erfolgte gemäss dem Kündigungsschreiben aus wirtschaftlichen Gründen. Ein Zusammenhang mit der erlittenen Verletzung ist nicht ersichtlich. Auch der Zeugenaussage der Mutter der Berufungsbeklagten, dass der Berufungskläger schon früher mit Muskelproblemen zu kämpfen gehabt habe, kann nichts im Hinblick auf den aktuellen Gesundheitszustand des Berufungsklägers und dessen Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit entnommen werden. Die Zeugin hatte sich 2011, noch vor der Geburt der Berufungsbeklagten, vom Berufungskläger getrennt und seither kaum Kontakt zu ihm gepflegt. Allein der Nachweis der 2017 erlittenen Verletzung genügt nicht, um einen Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit im Urteilszeitpunkt zu belegen. Das gilt vorliegend umso mehr, als aus den Akten auch nicht hervorgeht, welche konkrete Tätigkeit der Berufungskläger an seinem letzten Arbeitsplatz in der Schweiz ausgeführt hat.

5.3       Hinsichtlich der Verdienstmöglichkeiten des Berufungsklägers in [...] wird die Vorinstanz die Beweiserhebung ausdehnen und allenfalls auch eine Parteibefragung des Berufungsklägers vornehmen oder rechtshilfeweise in [...] durchführen lassen müssen.

6.         Aufgrund der neuen Situation wird der Bedarf des Berufungsklägers aufgrund der Verhältnisse an seinem neuen Wohnort in [...] zu bestimmen sein. Auch diesbezüglich ist die Beweiserhebung in Bezug auf den Bedarf des Berufungsklägers und ab Geburt seines Kindes seiner Familie in [...] zu ergänzen.

7.         Unbestritten geblieben sind das zumutbare Einkommen der Mutter der Berufungsbeklagten und der Bedarf der Berufungsbeklagten und ihrer Mutter.

8.1       Die Berufungsbeklagte bemängelt in der Anschlussberufung, dass die Vorinstanz den Unterhaltsbeitrag erst ab September 2017 angepasst habe, obwohl sie die Anpassung ab 1. Januar 2017 beantragt habe. Tatsächlich hat die Anschlussberufungsklägerin bei der Vorinstanz die Anpassung des Unterhaltsbeitrags rückwirkend ab 1. Januar 2017 beantragt (Ziff. 3). Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, die Klägerin habe die Abänderung ab 1. Januar 2017 beantragt. Weil sie im mündlichen Parteivortrag an der Hauptverhandlung die Abänderung erst ab September 2017 thematisiert habe, werde diese erst ab diesem Zeitpunkt geprüft.

Gemäss dem auf Seite 2 des Protokolls der Hauptverhandlung wiedergegebenen ersten Parteivortrag bestätigte der klägerische Parteivertreter die früher schriftlich gestellten Anträge. Gemäss den auf Seite 2 des begründeten Urteils wiedergegebenen Rechtsbegehren verlangte er namens der Klägerin u.a. die Anpassung des Unterhaltsbeitrags ab 1. Januar 2017 (Ziff. 3). Weiter wird festgehalten, dass die Parteivertreter nach durchgeführter Zeugeneinvernahme die Schlussvorträge gehalten hätten (Urteil S. 3). Gemäss Protokoll (S. 3) bestätigte Rechtsanwalt Dr. Reber zu Beginn seines Vortags wiederum die bereits gestellten Rechtsbegehren. Folglich äusserte er sich noch punktuell zu einzelnen Fragen, u.a. zum Unterhaltsbeitrag in den Phasen ab September 2017 und ab Januar 2019. Nach dem Gesagten geht aus dem Protokoll der Hauptverhandlung eben gerade nicht hervor, dass die Klägerin ihr Rechtsbegehren an der Hauptverhandlung angepasst hat. Vielmehr hat ihr Rechtsbeistand zu Beginn seines Schlussvortrags die gestellten Rechtsbegehren ausdrücklich bestätigt. In der Replik äusserte er sich nicht mehr zu den gestellten Rechtsbegehren. Im Rahmen der Offizialmaxime steht es dem Gericht frei, auch von den gestellten Rechtsbegehren abzuweichen. Indessen ist die Begründung für die abweichende Beurteilung nicht nachvollziehbar. Die Anschlussberufungsklägerin hat ihren Antrag bis zum Schluss des vorinstanzlichen Verfahrens aufrechterhalten. Der Anspruch ist offensichtlich berechtigt und auch vom Anschlussberufungsbeklagten im Grundsatz nicht bestritten, der zudem das Einkommen, das die Vorinstanz ihren Berechnungen zugrunde gelegt hat, in dieser Zeit tatsächlich verdient hat und somit leistungsfähig war. Die Anschlussberufung ist deshalb in diesem Punkt gutzuheissen und der Unterhaltsbeitrag antragsgemäss ab 1. Januar 2017 anzupassen. Die übrigen Parameter der Unterhaltsberechnung wurden nicht beanstandet.

8.2       Die Vorinstanz hat sich auf den Seiten 39 bis 41 zum Einkommen des Berufungsklägers, der Berufungsbeklagten und ihrer Mutter sowie zum Bedarf sämtlicher Beteiligter geäussert. Diese Feststellungen sind unbestritten geblieben. Sie kommt folglich zum Schluss, dass beim Berufungskläger ein Überschuss von CHF 1'774.00 bestehe und bei der Berufungsbeklagten eine Unterdeckung von CHF 675.00, bei ihrer Mutter eine solche von CHF 1'100.00, weshalb der Berufungskläger der Berufungsbeklagten einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'775.00 zu bezahlen habe. Sie führt weiter aus, dass der Berufungskläger mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 mit Wirkung ab 1. September 2017 vorsorglich zu Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von CHF 1'815.00 verpflichtet worden sei. Das sei zu bestätigen, zumal sich die Verhältnisse seither nicht erheblich verändert hätten. Ziffer 1 des von der Vormundschaftsbehörde […] genehmigten Unterhaltsvertrags vom 14. Dezember 2011 sei folglich ab 1. März 2019 auf CHF 1'775.00 abzuändern.

Die Vorinstanz hat damit sinngemäss die Weitergeltung der vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 268 Abs. 2 ZPO für eine beschränkte Zeit angeordnet. Auf die von der Anschlussberufungsklägerin geltend gemachten Unterhaltsbeiträge für die Zeit von Januar bis August 2017, ist das nicht möglich, zumal für diese Zeit keine vorsorglichen Massnahmen angeordnet worden waren. Zu berücksichtigen ist weiter, dass es sich vorliegend um ein Abänderungsverfahren handelt. Die Abänderung wirkt grundsätzlich nicht ex nunc (ab Rechtskraft des Abänderungsurteils), sondern wird der Gestaltungsentscheid in der Regel rückwirkend per Rechtshängigkeit der Abänderungsklage in Kraft gesetzt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, in dem sich der Abänderungsgrund verwirklicht hat (vgl. Samuel Zogg, «Vorsorgliche» Unterhaltszahlungen im Familienrecht, in: FamPra 1/2018, S. 87). Es drängt sich folglich auf, den Unterhaltsbeitrag mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 entsprechend dem ausgewiesenen Bedarf der Anschlussberufungsklägerin und dem Überschuss des Anschlussberufungsbeklagten auf CHF 1'775.00 (Barunterhalt CHF 675.00 und Betreuungsunterhalt CHF 1’100.00) festzusetzen.

8.3       Die Anschlussberufungsklägerin beantragt, es sei die festgestellte Unterdeckung im Fall der Gutheissung der Berufung im Umfang der Kürzung des Unterhaltsbeitrags zu erhöhen. Dieser Anspruch ist begründet und bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge zu konkretisieren. In der Zeit ab 1. Januar 2017 bis Oktober 2018 ist der Bedarf der Klägerin gedeckt.

9.         Zusammenfassend erweisen sich sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung als teilweise begründet. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur Fortsetzung des Verfahrens an den Vorderrichter zurückzuweisen. Angesichts des bisherigen Verlaufs des Verfahrens wird er dies zügig zum Abschluss zu bringen haben.

III.

1.         Beide Parteien haben für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Da beide offensichtlich prozessarm sind, können die Anträge bewilligt und die Parteivertreter antragsgemäss als unentgeltliche Rechtsbeistände für das Berufungsverfahren eingesetzt werden.

Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. U.a. in familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist der Berufungskläger mit der Berufung weitgehend durchgedrungen, die Berufungsbeklagte ebenfalls mit der Anschlussberufung. Unter diesen Umständen scheint es unter Berücksichtigung des familienrechtlichen Streits angemessen, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte dem Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten und der Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin aufzuerlegen.

Die Parteikosten werden folglich wettgeschlagen. Die Kostennote des Vertreters der Klägerin und Berufungsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. Reber, wird entsprechend dem geltend gemachten Aufwand festgesetzt auf CHF 3'129.75 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) und diejenige für Rechtsanwalt Haltiner auf CHF 2'844.55 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST). Beide Kostennoten sind zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt die Rückforderung des Staates bei der vertretenen Partei während 10 Jahren, sobald A.___ und B.___ oder ihre Mutter C.___ zur Nachzahlung in der Lage sind. Bei der Kostennote von Dr. Reber ist festzuhalten, dass der geltend gemachte Aufwand von total 3.5 Stunden für die Urteilskontrolle und Studium der Berufung und von total 14,5 Stunden für die Ausarbeitung der Berufungsantwort und Anschlussberufung übersetzt ist. Unklar ist dabei, weshalb im Rahmen der Urteilskontrolle (erneut) ein Studium der einschlägigen Rechtsprechung notwendig war. Es ist davon auszugehen, dass dieses bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens geschehen ist, zumal sich aufgrund der Berufung keine neuen rechtlichen Probleme gestellt haben. Angemessen sind 2 Stunden. Auch der Aufwand für die Ausarbeitung von Berufungsantwort und Anschlussberufung von total 14,5 Stunden ist zu hoch, zumal keine erneute Instruktion stattgefunden hat. Dabei wird berücksichtigt, dass die Anschlussberufung kaum Aufwand verursacht hat und somit der geltend gemachte Aufwand fast ausschliesslich bei der Berufungsantwort angefallen ist. In diesem Bereich gibt die Berufung das Thema vor. Die zentrale Frage bestand somit in der Zumutbarkeit der Rückkehr des Berufungsklägers in die Schweiz. Diesbezüglich ist der Aufwand überschaubar. Der Aufwand ist um 4 Stunden zu kürzen. Für die Abschlussarbeiten sind sodann praxisgemäss 0,5 Stunden einzusetzen. Insgesamt sind somit 15,5 Stunden zu CHF 180.00 zu entschädigen. Die geltend gemachten Auslagen sind nicht zu beanstanden.

Dr. Markus Reber macht ausserdem einen Nachzahlungsanspruch gegenüber seiner Klientin geltend. Der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 260.00 ist nicht zu beanstanden. Der Nachzahlungsanspruch bleibt folglich im Umfang von CHF 1'335.50 ebenfalls vorbehalten und ist zu bezahlen, sobald B.___ oder ihre Mutter C.___ dazu in der Lage sind.

Demnach wird erkannt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Berufung und der Anschlussberufung werden die Ziffern 1, 2, 4 und 8 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 22. Februar 2019 aufgehoben.

2.    A.___ hat mit Wirkung ab 1. Januar 2017 bis und mit Dezember 2017 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'775.00 (Barunterhalt CHF 675.00 und Betreuungsunterhalt CHF 1’100.00) an seine Tochter B.___ zu bezahlen.

3.    Für die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags ab Januar 2018 geht das Verfahren zur Ergänzung des Beweisverfahrens im Sinn der Erwägungen zurück an die Vorinstanz.

4.    Die Gerichtskosten von CHF 3'000.00 werden A.___ zu 1/2 und B.___ zu 1/2 auferlegt. Zufolge der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden die Kosten vom Staat Solothurn getragen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung während 10 Jahren, sobald B.___ oder ihre Mutter C.___ und A.___ zur Nachzahlung in der Lage sind.

5.    Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Die Kostennote für den unentgeltlichen Rechtsbeistand von A.___ Rechtsanwalt Marcel Haltiner, wird festgesetzt auf CHF 2'844.55 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) und diejenige für Rechtsanwalt Dr. Markus Reber,  auf CHF 3'129.75 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST), beide zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt die Rückforderung des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und B.___ oder ihre Mutter B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind. Ebenfalls vorbehalten bleibt der Nachzahlungsanspruch von Dr. Markus Reber im Umfang von CHF 1'335.50 sobald B.___ oder ihre Mutter C.___ zur Nachzahlung in der Lage sind.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Trutmann

ZKBER.2019.35 — Solothurn Obergericht Zivilkammer 05.03.2020 ZKBER.2019.35 — Swissrulings