SOG 2019 Nr. 18
Art. 58 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 OR. Es liegt ein Unterhaltsmangel vor, wenn bei einer Autowaschanlage bei Temperaturen um den Gefrierpunkt das Wegstück zwischen der Waschboxe und dem Jetonautomaten nicht gesalzen wird. Das Aufstellen von Warnschildern genügt nicht. Aber auch der Kunde muss unter diesen Umständen konkret mit Glätte rechnen. Lässt er die gebotene Vorsicht fehlen, trifft ihn bei einem Unfall ein Selbstverschulden, das eine Kürzung des Genugtuungsanspruchs rechtfertigt.
Sachverhalt:
Die A.__ AG betrieb eine Autowaschanlage. Auf dem Glatteis auf dem Weg zwischen der Waschbox und dem Jetonautomaten stürzte B.__. Sie machte Ansprüche aus einem Unfall geltend und verlangte eine Teilgenugtuung von CHF 30'000.00. Der Amtsgerichtspräsident sprach eine Genugtuung von CHF 15'000.00 zu. Die A.__ AG reichte dagegen Berufung beim Obergericht ein und bestritt einen mangelhaften Unterhalt der Autowaschanlage. Das Obergericht bejahte die Werkeigentümerhaftung, kürzte aber die Genugtuung um 20 % auf CHF 12'000.00.
Aus den Erwägungen:
1. Der Vorderrichter führte zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes aus: Aufgrund der Aussagen der Klägerin, des Zeugen D.___ und der meteorologischen Daten sei erstellt, dass die Klägerin am 28. Februar 2012 um 9:00 Uhr auf dem gefrorenen, nicht gesalzenen oder anderweitig unterhaltenen Boden des Vorplatzes auf der Waschanlage (welche von der Beklagten betrieben wird) vor dem Jetonautomaten verunfallt sei. Das Eis habe sich nicht aufgrund von Niederschlag gebildet, sondern durch die Benutzung der Anlage. Es sei Konzept und Zweck der Anlage, dass die Benutzer Jetons beim Automaten beziehen könnten und die Wegstrecke zum Automaten zu Fuss zurücklegten. Die Beklagte müsse daher auch das Wegstück zur Anlage unterhalten. Ein widerrechtlicher Schaden sei mit der von der Klägerin erlittenen Körperverletzung ebenso gegeben wie der Kausalzusammenhang. Der Klägerin könne kein Selbstverschulden vorgeworfen werden, welches den Kausalzusammenhang unterbrechen würde. Der Entlastungsbeweis sei bei der Werkeigentümerhaftung nicht möglich, weshalb die Beklagte nichts aus dem Umstand ableiten könne, dass sie mit Warnschildern in den Waschboxen auf Glatteis hingewiesen habe.
4.1 Nach Art. 58 Abs. 1 Schweizerisches Obligationenrecht (OR, SR 220) haftet der Werkeigentümer für den Schaden, der durch fehlerhafte Anlage oder Herstellung oder durch mangelhaften Unterhalt des Werks verursacht wird. Ob ein Werk fehlerhaft angelegt oder mangelhaft unterhalten ist, hängt vom Zweck ab, den es zu erfüllen hat. Ein Werkmangel liegt vor, wenn das Werk beim bestimmungsgemässen Gebrauch keine genügende Sicherheit bietet (BGE 130 III 736 E. 1.3; 126 III 113 E. 2a/cc; je mit Hinweisen), wobei an die Sicherheit von Anlagen mit Publikumsverkehr allgemein höhere Anforderungen zu stellen sind als an diejenige von Werken, die der privaten Benützung durch einen beschränkten Personenkreis vorbehalten sind (BGE 118 II 36 E. 4a; 117 II 399 E. 2; Urteil des BGer 4C.36/1997 vom 15. Juli 1997 E. 2; je mit Hinweisen). Die Frage, ob ein Werk mängelfrei ist, bestimmt sich nach objektiven Gesichtspunkten unter Berücksichtigung dessen, was sich nach der Lebenserfahrung am fraglichen Ort zutragen kann (BGE 123 III 306 E. 3b/aa; 122 III 229 E. 5a/bb).
4.2 Eine Schranke der Sicherungspflicht bildet die Zumutbarkeit. Zu berücksichtigen ist, ob die Beseitigung allfälliger Mängel oder das Anbringen von Sicherheitsvorrichtungen technisch möglich ist und die entsprechenden Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zum Schutzinteresse der Benützer und dem Zweck des Werks stehen. Dem Werkeigentümer sind Aufwendungen nicht zuzumuten, die in keinem Verhältnis zur Zweckbestimmung des Werks stehen (BGE 130 III 736 E. 1.3 mit Hinweisen). Welche Sicherungsmassnahmen im Einzelfall vernünftigerweise verlangt werden können, ist unter Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen zu entscheiden. Dabei sind einerseits der Grad der Wahrscheinlichkeit und das Ausmass des zu erwartenden Schadens zu berücksichtigen und andererseits der Grad der Wirksamkeit der Massnahme, ihre Kosten und ihre Nachteile. Danach beurteilt sich, ob die Aufwendungen dem Werkeigentümer zuzumuten sind (vgl. BGE 130 III 736 E. 1.3 mit Hinweisen).
5.1 Strittig und zu klären ist das Vorliegen eines mangelhaften Unterhalts der Auto-waschanlage.
5.2 Die Vorinstanz erkannte aufgrund der meteorologischen Daten, der Aussagen der Klägerin und des Zeugen D.___, die Unfallstelle sei im Unfallzeitpunkt bzw. kurze Zeit danach sehr glatt und insoweit mangelhaft gewesen.
5.3 Gemäss Bestätigung des Bundesamtes für Meteorologie und Klimatologie vom 30. September 2015 wurde am Unfalltag (28. Februar 2012) sowie am Vortag in der Region [...] kein Niederschlag gemessen. Die Temperaturen betrugen an den beiden nächstgelegenen Messstationen [...] und [...] im Unfallzeitpunkt um 9:00 Uhr zwischen 1.6 °C und 2.5 °C ([...]) bzw. 0.9 °C und 2.4 °C ([...]). Um 8:00 Uhr wurden Minustemperaturen bei beiden Messstationen registriert.
5.4 Der Zeuge D.___ sagte aus, er sei selbst fast auf Glatteis gestürzt, als er die Klägerin (nach ihrem Sturz) habe abholen wollen.
5.5 Die Berufungsklägerin ist der Auffassung, auf die Aussage von D.___ (Ex-Partner der Berufungsbeklagten) hätte nicht abgestellt werden dürfen. Sie macht geltend, es seien Zweifel an seiner Aussage angebracht. Der Zeuge habe erklärt, er habe seinen Wagen hinter das Fahrzeug der Klägerin bei der dritten oder vierten Waschbox gestellt und sei an dieser Stelle auf Glatteis gestossen. Die Klägerin hätte demnach die längere Stecke von der dritten oder vierten Waschbox bis zur Sturzstelle drei Meter vor dem Jetonautomaten auf Glatteis zurücklegen müssen. Eine Eisfläche drei Meter vor dem Jetonautomaten habe D.___ nicht bezeugt.
5.6 Grundsätzlich gehört der Mangel zum Beweisthema des Geschädigten (Art. 8 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Allerdings befindet sich dieser oft in Beweisschwierigkeiten. Dies insbesondere dann, wenn der Mangel – wie vorliegend die Glatteisbildung – ein vorübergehender war und kein Zeuge den Unfall beobachtet hat. Oft kann sich das Gericht mit dem «prima-facie»-Beweis begnügen: Man erachtet bei typischen Abläufen des Geschehens aufgrund der Lebenserfahrung bestimmte Umstände (hier den Mangel) als gegeben (Roland Brehm: Berner Kommentar, Obligationenrecht, Die Entstehung durch unerlaubte Handlung, Art. 41 – 61 OR, Bern 2013, Art. 58 N 80 f.).
5.7 Zwar ist die Aussage des Zeugen D.___ wegen seiner (damaligen) nahen Beziehung zur Berufungsbeklagten (Lebensund Geschäftspartner) mit Zurückhaltung zu würdigen. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist es aber durchaus nachvollziehbar, dass sich bei tiefen Temperaturen durch Sprühregen Eis bilden kann. Wenn der Vorderrichter als Beweis noch die meteorologischen Daten am Unfalltag würdigte, ist sein Ergebnis, am fraglichen Vormittag habe Glatteis geherrscht, nicht zu beanstanden. Aus der Tatsache, dass die Temperaturen um 9:00 Uhr über dem Gefrierpunkt lagen, folgt - entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin keineswegs zwingend, dass keine Eisfläche habe entstehen können. Es ist erstellt, dass am Unfalltag um 8:00 Uhr, mithin rund eine Stunde vor dem Unfall, Minustemperaturen herrschten. Diesbezüglich kann die Schlussfolgerung des Vorderrichters nicht bemängelt werden, wenn er es als erstellt erachtet, dass der Boden zum Unfallzeitpunkt (eine Stunde später) gefroren war. Zu ergänzen bleibt, dass der ehemalige Handlungsbevollmächtigte der Beklagten der Betriebshaftpflichtversicherung gegenüber angab, am 28. Februar 2012 sei die Postbotin mit dem Motorrad auf der Einfahrt der «[...]» auf dem Glatteis umgefallen (Replik-Beilage 3).
5.8 Die Beklagte betreibt auf ihrem Grundstück eine Autowaschanlage und bietet einem offenen Kreis von Kunden an, ihr Auto gegen Bezahlung waschen zu können. Sie stellt den Kunden eine Anlage bereit, welche durch den Einwurf von Münzen resp. eines Jetons in Betrieb genommen werden kann. Wie der Vorderrichter zu Recht bemerkte, überlässt die Beklagte den Benutzern die Wahl, ob sie die Anlage mit Münzen oder Jetons betreiben wollen. Entsprechend muss sie auch sicherstellen, dass die Benutzer beide Varianten sicher realisieren können und dass entsprechender Unterhalt der Anlage gewährleistet ist. Es ist vorliegend Konzept und Zweck der Anlage, dass die Benutzer Jetons beim Automaten beziehen können und die Wegstrecke zum Automaten zu Fuss zurücklegen. Die Beklagte muss daher auch das Wegstück zum Jetonautomaten unterhalten, da dieses zum bestimmungsgemässen Gebrauch der Anlage gehört. Das Streuen von Salz ist bei auftretenden Vereisungen grundsätzlich ohne Frage geeignet, einen sicheren Gebrauch des Werks, im vorliegenden Fall der Verbindung zwischen Waschboxe und Jetonautomaten zu gewähren. Wie bereits der Vorderrichter völlig zu Recht feststellte, machte die Berufungsklägerin nicht geltend, dass und gegebenenfalls wo sie in der Waschanlage an besagtem Vormittag Salz gestreut habe. Auch weitere oder andere Unterhaltsarbeiten sind nicht geltend gemacht worden. Schliesslich kann dahingestellt bleiben, ob die Berufungsklägerin an fraglichem Tag tatsächlich gesalzen hat oder nicht. Denn so oder anders steht fest, dass die Überwachung des Weges zwischen den Waschboxen und dem Jetonautomaten zum Unfallzeitpunkt offensichtlich nicht genügend war. Salzen wäre ihr zumutbar gewesen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass diese Massnahme lediglich an Tagen mit Temperaturen um den Gefrierpunkt und nicht permanent notwendig ist. Die Massnahme kann auch nicht als unverhältnismässig teuer eingestuft werden, zumal sie weder zu hohen Materialkosten noch dazu führt, dass ein Arbeiter über Gebühr in Anspruch genommen wird.
5.9 Der Umstand, dass die Berufungsklägerin Warnschilder aufgestellt hat, genügt nicht, um die Haftung wegzubedingen. Es kann höchstens als Umstand gelten, den das Gericht bei der Schadenersatzbemessung zu werten hat (Brehm, a.a.O., Art. 58 N 133).
5.10 Ein Unterhaltsmangel ist somit dargelegt. Die Widerrechtlichkeit, der Kausalzusammenhang und die Höhe des Genugtuungsanspruchs sind nicht bestritten.
5.11 Aufgrund der vorangehenden Ausführungen hat der Vorderrichter eine Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 Abs. 1 OR zu Recht bejaht und die Höhe der Genugtuung (grundsätzlich) auf CHF 15'000.00 festgesetzt.
6.1 Die Berufungsklägerin bringt vor, die Berufungsbeklagte treffe ein Selbstverschulden, welches zwar den Kausalzusammenhang nicht unterbreche, welches aber geeignet sei, gemäss Art. 44 OR den Genugtuungsanspruch herabzusetzen. Eine Reduktion von einem Drittel sei gerechtfertigt, wenn man bedenke, dass die Klägerin eine begrenzte Eisfläche leicht hätte umgehen oder den Jetonautomaten allenfalls über die ein Meter breite beheizte Fläche vor den Waschboxen hätte erreichen können. Die Berufungsbeklagte bestreitet, dass ein Selbstverschulden ihrerseits vorliege, das zu Kürzung der Genugtuungsforderung führen soll.
6.2 Der Vorderrichter erwog, die Klägerin habe nicht wissen können, dass die Anlage dahingehend beschaffen sei, dass es unter den vorherrschenden Bedingungen auf dem Vorplatz vor dem Jetonautomaten zu Eisbildung komme.
6.3 In diesem Punkt kann dem Vorderrichter nicht gefolgt werden. Wie soeben erwähnt, kann es beim winterlichen Betrieb eines Selbstbedienungswaschplatzes durch betriebsbedingt verspritztes Wasser zu einer Glättebildung kommen, derer sich der Werkeigentümer bewusst sein muss. Aber auch der Kunde hätte sich der entsprechenden Gefahr bewusst sein müssen. Dass Wasser beim Waschen des Autos im Bereich der Waschboxen verspritzt, es also betriebsbedingt zu Nässe am Boden kommen kann, ist zwangsläufig. Die Gefahr von überfrierendem Waschwasser im Bereich der Waschbox liegt somit auf der Hand. Dass verspritztes Wasser bei niedrigen Temperaturen gefrieren kann, ist allgemein bekannt. Daher musste auch die Berufungsbeklagte konkret mit Glätte rechnen. Dies auch deshalb, weil sie mittels Warntafeln noch explizit auf diese Gefahr aufmerksam gemacht worden ist. Die Berufungsbeklagte hat es an der gebotenen Vorsicht fehlen lassen, weshalb sich eine Kürzung des Genugtuungsanspruchs um 20 % rechtfertigt. Die Berufungsklägerin hat der Berufungsbeklagten demnach eine Genugtuung im Umfang von CHF 12'000.00 zu bezahlen.
Zivilkammer, Urteil vom 13. August 2019 (ZKBER. 2019.27)