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Solothurn Obergericht Zivilkammer 24.09.2019 ZKBER.2019.18

September 24, 2019·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·4,206 words·~21 min·4

Summary

Eheschutz

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 24. September 2019

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Angela Schneider,

Berufungsbeklagte

betreffend Eheschutz

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 A.___ (nachfolgend: Ehemann) und B.___ (nachfolgend Ehefrau) leben seit 1. August 2018 getrennt. Die Modalitäten der Trennung hatten sie im Rahmen einer Vereinbarung geregelt. Dieser Vereinbarung zufolge sollten die beiden Kinder der Parteien (C.___, geb. […] 2009 und D.___, geb. […] 2014) für die Dauer des Getrenntlebens überwiegend bei der Ehefrau leben (Ziffer 2 der Vereinbarung). Der Ehemann verpflichtete sich, für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes der Ehefrau Kinderunterhalt von monatlich CHF 2'245.00, davon CHF 1'250.00 für C.___ und CHF 995.00 für D.___, zu bezahlen (Ziffer 3). Weiter vereinbarten die Parteien, dass der Ehemann der Ehefrau persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 5'100.00 zu bezahlen hat, wobei die Ehefrau anzustreben habe, bis 1. November 2018 eine neue Arbeitsstelle anzutreten (Ziffer 4).

1.2 Der Ehemann reichte am 11. September 2018 beim Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzgesuch ein. Am 17. Januar 2019 fand die Eheschutzverhandlung statt. Mit Verfügung vom 15. Februar 2019 nahm die Amtsgerichtspräsidentin in Aussicht, über die Obhutsregelung und die Betreuungsanteile ein Gutachten einzuholen. Vorderhand stellte sie die beiden Kinder unter die Obhut der Mutter. Sie verfügte, der Vater und Ehemann habe mit Wirkung ab 1. Februar 2019 monatliche Unterhaltsbeiträge für C.___ von CHF 1'300.00 Bar- und CHF 1'875.00 Betreuungsunterhalt und für D.___ von CHF 1'100.00 Bar- und CHF 1'875.00 Betreuungsunterhalt zu bezahlen, jeweils zuzüglich Kinderzulagen (Ziffer 7 der Verfügung). Weiter verpflichtete sie den Ehemann, der Ehefrau ebenfalls mit Wirkung ab 1. Februar 2019 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'200.00 zu bezahlen. (Ziffer 8). Auf ein Gesuch der Ehefrau hin berichtigte sie den in Ziffer 8 verfügten Ehegattenunterhaltsbeitrag auf CHF 2'200.00. Ein weiteres Gesuch des Ehemannes, auch die Kinderunterhaltsbeiträge zu berichtigen, wies die Amtsgerichtspräsidentin am 21. März 2019 unter Hinweis auf die in der Zwischenzeit vom Ehemann beim Obergericht eingereichte Berufung ab (Ziffer 2 der Verfügung).

2.1 Frist- und formgerecht erhob der Ehemann (nachfolgend auch als Berufungskläger bezeichnet) Berufung gegen die Verfügung vom 15. Februar 2019 mit folgenden Anträgen:

1.    Die Ziffern 7 und 8 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 15.2.2019 seien aufzuheben.

2.    Der Berufungskläger sei zu verpflichten, ab 1.2.2019, eventualiter nach richterlichem Ermessen, folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

a) für die Berufungsbeklagte

Fr. 1‘077.00

für C.___ (BarU Fr. 1 ‘250.00; BetrU Fr. 160.50)

Fr. 1‘410.50

zzgl. KZ

für D.___ (BarU Fr. 1’050.00; BetrU Fr. 160.50)

Fr. 1’210.50

zzgl. KZ

b) Eventualiter:

für die Berufungsbeklagte

Fr. 1‘077.00

für C.___ (BarU Fr. 1’250.00; BetrU Fr. 315.00)

Fr. 1’565.00

zzgl. KZ

für D.___ (BarU Fr. 1’050.00; BetrU Fr. 315.00)

Fr. 1’365.00

zzgl. KZ

c) Subeventualiter:

für die Berufungsbeklagte

Fr. 1‘404.00

für C.___ (BarU Fr. 1‘411.00; BetrU Fr. 125.00)

Fr. 1‘536.00

zzgl. KZ

für D.___ (BarU Er. 1‘211 .00; BetrU Fr. 125.00)

Fr. 1‘336.00

zzgl. KZ

d) Subsubeventualiter

für die Berufungsbeklagte

Fr. 1‘404.00

für C.___ (BarU Fr. 1‘411 .00; BetrU Fr. 280.00)

Fr. 1‘691.00

zzgl. KZ

für D.___ (BarU Fr. 1‘211.00; BetrU Fr. 280.00)

Fr. 1‘491.00

zzgl. KZ

Mit Eingabe vom 21. März 2019 machte der Ehemann geltend, die ihm in der Zwischenzeit zugestellte berichtigte Verfügung sei erneut fehlerhaft erfolgt. Seine Berufung habe auch gegen diese berichtigte Verfügung Geltung. Die Ehefrau (nachfolgend auch als Berufungsbeklagte bezeichnet) beantragte in der Folge, die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Am 9. April 2019 reichte der Ehemann eine Replik zur Berufungsantwort ein.

2.2 Am 24. Mai 2019 verfügte der Präsident der Zivilkammer, es werde zu einer Instruktionsverhandlung vorgeladen. Es stelle sich ernsthaft die Frage, ob die umstrittenen Unterhaltsbeiträge entgegen der Vorinstanz aufgrund der sogenannten einstufig-konkreten Methode zu bemessen seien. Die dafür vorhandenen Entscheidgrundlagen seien indessen dürftig. Zur Klärung dränge sich deshalb eine Verhandlung auf, zumal für die Bemessung der Kinderalimente die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und der Offizialgrundsatz gelten würden. Weiter solle die Instruktionsverhandlung dazu dienen, Vergleichsgespräche zu führen.

An der Instruktionsverhandlung vom 17. Juni 2019 wurden die Parteien zur Sache befragt. Eine gütliche Lösung konnte nicht gefunden werden. Der Berufungskläger reichte weitere Unterlagen ein. Die Berufungsbeklagte nahm dazu am 11. Juli 2019 Stellung, worauf der Berufungskläger seinerseits am 19. Juli 2019 eine unaufgeforderte Eingabe einreichte. Am 15. August 2019 äusserte sich die Berufungsbeklagte sodann noch zur Honorarnote des Berufungsklägers.

3. Die Streitsache ist spruchreif. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Gegenstand der vorliegenden Berufung sind einzig die Unterhaltsbeiträge. Die Vorderrichterin erwog dazu, die Anträge des Ehemannes seien mit Wirkung ab 1. Februar 2019 als Anträge auf Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge zu prüfen. Bis dahin lasse er die Vereinbarung gegen sich gelten. Die Anträge der Ehefrau anderseits liefen inhaltlich auf eine Genehmigung der damaligen Vereinbarung hinaus. Bei Abschluss der Trennungsvereinbarung seien die Ehegatten über die Jahre 2015 - 2017 von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von jährlich CHF 138'600.00 ausgegangen. Dieses Einkommen sei aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar. Den Steuerveranlagungen 2014 - 2017 zufolge habe der Ehemann aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit im mehrjährigen Durchschnitt ein Nettoeinkommen von rund CHF 20'000.00 pro Monat ohne Kinderzulagen erzielt. Hinzu sei ein erheblicher Wertschriftenertrag gekommen, der für die Berechnung des Unterhalts jedoch ausser Acht gelassen werde, zumal aufgrund der Akten nicht ersichtlich sei, dass dieser beziehungsweise ein Teil davon für den Lebensunterhalt verbraucht worden wäre. Für die Ehefrau sei in den Jahren 2015 - 2018 ein jährliches Einkommen von etwa CHF 22'500.00 versteuert worden, wobei Art und Umfang ihrer Mithilfe in der [...] des Ehemannes umstritten sei. Unabhängig davon müsse sich die Ehefrau beruflich neu orientieren und eine andere Anstellung suchen, zumal mittlerweile beide Kinder eingeschult seien. Eine Sparquote zulasten des Erwerbseinkommens sei von keinem Ehegatten behauptet worden, so dass davon ausgegangen werde, alles werde für den Lebensunterhalt verbraucht.

Da der Sohn D.___ im Sommer 2018 in den Kindergarten eingeschult worden sei, müsse sich die Ehefrau dem Schulstufenmodell zufolge eine 50 %-Anstellung suchen. Als gelernte [...] habe sie eine Ausbildung, die ohne Schwierigkeiten in einer Teilzeitanstellung verwertbar sei. Im Umkreis von rund 30 km um ihren Wohnort habe es diverse [...], die eine [...] unterhielten, so dass es ihr auch tatsächlich möglich sein sollte, eine Anstellung entsprechend ihrer Ausbildung zu finden. Gemäss Salarium des BFS könne sie mit einem Nettolohn von rund CHF 2'500.00 rechnen, was sich mit der Annahme der Parteien in der Trennungsvereinbarung ungefähr decke.

Der Ehemann weise zutreffend darauf hin, dass die Parteien den gelebten Standard zu beweisen hätten. Zum konkret gelebten Standard würden hingegen von keiner Partei Ausführungen gemacht und/oder Beweise offeriert. Den Ausführungen anlässlich der Verhandlung und den Akten sei jedoch zu entnehmen, dass die Parteien in einem grosszügigen Domizil gewohnt, beide ein Auto zur Verfügung und eine Ferienwohnung am [...] gehabt hätten und die Ehefrau ein eigenes [...] besitze. Der Ehemann stütze sich bei seiner Berechnung ab auf den Bedarf in der Trennungsvereinbarung. Dabei sei festzuhalten, dass dieser Bedarf alles andere als den Verhältnissen entsprechend individuell konkret ermittelt worden sei. Vielmehr seien Annahmen getroffen worden, von denen nicht nachvollziehbar sei, wie sie zustande gekommen und die teilweise offensichtlich unzutreffend seien. Es sei daher praxisgemäss von der zweistufigen Methode mit Bedarfsberechnung und Überschussverteilung auszugehen. Die einzelnen Auslagenposten könnten weitgehend aus der Rechnung der Parteien in der Trennungsvereinbarung und den eingereichten Urkunden entnommen werden. Bei der Ehefrau sei überdies zu berücksichtigen, dass sie zusammen mit den Kindern und [...] im Konkubinat lebe. Nach der Gegenüberstellung des dadurch resultierenden Gesamtbedarfs von CHF 13'374.00 und den Gesamteinkünften inklusive Kinderzulagen von CHF 22'900.00 ergebe sich ein Überschuss von rund CHF 7'000.00, der im Verhältnis 1 : 2 auf den Ehemann beziehungsweise Ehefrau und Kinder (je 0,5) zu verteilen sei. Da die Ehefrau für sich und die Kinder wie in der Trennungsvereinbarung total CHF 7'345.00 plus Kinderzulagen beantragt habe, sei beim Ehemann eine Vorabzuteilung von CHF 2'450.00 vorzunehmen, um nicht über den Antrag der Ehefrau hinauszugehen. Zum Bedarf der Kinder von CHF 909.00 beziehungsweise CHF 709.00 komme demnach ein Überschussanteil von je CHF 1’096.00. Damit ergebe sich ein Barunterhalt von CHF 1'805.00 für C.___ und CHF 1'605.00 für D.___. Hinzu kämen die Kinderzulagen von je CHF 200.00. Die Ehefrau könne ihren Bedarf von CHF 4’240.00 um CHF 1’740.00 nicht decken. Im Betrag von je CHF 870.00 sei den Kindern daher Betreuungsunterhalt zuzusprechen. Der Anteil am Überschuss im Umfang von CHF 2'200.00 sei der Ehefrau als persönlicher Unterhalt zuzusprechen.

2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass – wie der Berufungskläger in der Eingabe vom 21. März 2019 zutreffend rügt - das Dispositiv des angefochtenen Entscheides in der Tat von der Begründung abweicht. Der Barunterhalt für die beiden Kinder beträgt gemäss der Begründung CHF 1'805.00 für C.___ und CHF 1'605.00 für D.___. Der Betreuungsunterhalt beläuft sich auf je CHF 870.00. Davon abweichend beträgt der Barunterhalt gemäss Dispositiv CHF 1'300.00 für C.___ beziehungsweise CHF 1'100.00 für D.___ und der Betreuungsunterhalt je CHF 1'875.00. Da die Unterhaltsbeiträge – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – indessen ohnehin abweichend von der Vorinstanz zu bemessen sind, hat diese Differenz zwischen Begründung und Dispositiv vorliegend keine weiteren Auswirkungen.

2.2 Der Ehemann macht mit seiner Berufung weiter geltend, die Vorderrichterin hätte die Unterhaltsbeiträge nicht anhand der zweistufigen, sondern aufgrund der einstufig-konkreten Methode bemessen müssen. Trotz der vorliegend überdurchschnittlich hohen Einkommen und der unbestrittenen und offensichtlich massiven Sparquote habe sie mit der zweistufigen Methode gerechnet. Dieses Vorgehen beinhalte eine Rechtsverletzung, auch wenn dabei eine Sparquote berücksichtigt worden sei. Es sei methodisch nicht korrekt, auf Seiten des Unterhaltsschuldners eine Sparquote auszuscheiden und dennoch den Unterhalt auf der Grundlage des erweiterten betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussteilung zu berechnen. Es wäre deshalb an der Ehefrau gelegen, ihren individuell konkreten Bedarf nachzuweisen. Diese habe jedoch weder Ausführungen zu der von ihm angestellten Berechnung noch zu ihrem Bedarf gemacht, geschweige denn eigene Berechnungen aufgestellt. Sie habe lediglich ausgeführt, dass sie weiterhin den bisher vereinbarten Betrag von CHF 7’350.00 zuzüglich Kinderzulagen benötige, weil sie noch nicht arbeiten könne. Implizit habe sie damit anerkannt, dass der ihr und den Kindern gebührende Bedarf ohne Eigenverdienst einem Betrag von CHF 7’350.00 plus Kinderzulagen, total somit CHF 7’750.00, entspreche. Indem die Vorinstanz der Ehefrau und den Kindern nun nebst dem angerechneten Eigenverdienst von CHF 2'500.00 einen Unterhalt von insgesamt CHF 7’750.00 zuspreche, würde ihr total ein Betrag von CHF 10’250.00 zur Verfügung stehen. Dies sei weit mehr, als sie und die Kinder je verbraucht hätten. Die Obergrenze des gebührenden Unterhaltes sei stets die zuletzt gelebte Lebenshaltung. Auch beim Kindesunterhalt sei die Lebenshaltung während des Zusammenlebens die Basis. Der Unterhaltsbeitrag des Kindes dürfe nicht einfach linear nach der finanziellen Leistungskraft der Eltern ohne jeden Bezug zur konkreten Situation des Kindes bemessen werden.

3.1 Haben die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt aufgehoben, sind die Folgen des Getrenntlebens zu regeln. Selbst wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, bleibt Art. 163 ZGB die Rechtsgrundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten im Rahmen gerichtlicher Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft. Im Stadium des Eheschutzverfahrens geht es ausschliesslich um Verbrauchsunterhalt. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Beitrages an den Unterhalt des fordernden Ehegatten ist der während des gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebte Standard, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Ehegatten Anspruch haben (der sogenannte gebührende Unterhalt). Die derart ermittelten Beiträge stellen gleichzeitig die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs dar. Reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, um diesen Standard aufrecht zu erhalten, haben Kinder und Ehegatten Anspruch auf den gleichen Lebensstandard.

Für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge hat der Gesetzgeber keine bestimmte Berechnungsmethode vorgeschrieben und den Gerichten damit ein weites Ermessen zugestanden. Weil sich der Unterhaltsanspruch im Eheschutzverfahren an dem während des gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebten Standard ausrichtet, ist dieser grundsätzlich konkret, auf der Basis der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln (sogenannte einstufig-konkrete Methode). Dabei kann nicht einfach von dem Betrag ausgegangen werden, der während des gemeinsamen Haushaltes ausgegeben wurde, weil das Getrenntleben in aller Regel mit Mehrkosten verbunden ist, die durch eine regelmässig tiefere Steuerlast (tiefere Progression zufolge separater Besteuerung der beiden Haushalte) nicht wettgemacht werden. Steht aber von vornherein fest, dass nicht genügend Mittel vorhanden sind, um den während des gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebten Standard aufrecht zu erhalten, oder wird eine bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht, liefert die Methode der Existenzminimumberechnung mit (allfälliger) Überschussverteilung (auch zweistufige Methode genannt) zuverlässige Ergebnisse. Im Unterschied zur einstufig-konkreten Methode, wo der gebührende Unterhalt Ausgangspunkt der Berechnung ist, wird bei der zweistufigen Methode eine bestimmte Summe Geldes (das - allenfalls hypothetische - Einkommen aller Betroffenen) bedarfsgerecht auf die Ehegatten und Kinder verteilt. Aus diesen Grundsätzen folgt ohne Weiteres, dass eine Vermischung der Berechnungsmethoden unzulässig ist. Auch in der Anwendung der einstufig-konkreten Methode sind indessen gewisse Pauschalisierungen unumgänglich, weil es nahezu unmöglich ist, für Ausgabepositionen wie den täglichen Bedarf die entsprechenden Zahlen nachträglich noch zu ermitteln beziehungsweise vorzulegen. Zulässig ist beispielsweise eine Vermehrfachung des betreibungsrechtlichen Grundbetrages; vorbehalten bleibt der Nachweis eines allenfalls höheren beziehungsweise tieferen Bedarfs im konkreten Fall (Urteil des Bundesgerichts 5A_1020/2015 vom 15. November 2016, E. 5.1).

3.2 Die finanziellen Verhältnisse der Parteien sind günstig. Wie sich aus den eingereichten Steuerunterlagen ergibt, gilt dies nicht nur für die Einkommens-, sondern auch für die Vermögenssituation. So fällt unter anderem auf, dass der Ehemann einen respektablen Wertschriftenertrag versteuert. Bei dieser Ausgangslage drängt es sich – wie vom Berufungskläger verlangt – auf, die Unterhaltsbeiträge entgegen der Vorinstanz nach der einstufig-konkreten Methode zu ermitteln.

3.3 Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, was bei Kinderalimenten der Fall ist (Art. 296 Abs. 1 ZPO), können die Parteien Noven auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349). Die neuen Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren sind deshalb zu beachten. Das gilt auch, soweit sie den Ehegattenunterhalt betreffen. Einerseits ist dieser mit dem Betreuungsunterhalt, der Bestandteil des Kindesunterhaltes ist, derart eng verknüpft, dass eine konsequente Differenzierung fast unmöglich ist. Nachdem die Vorderrichterin zudem noch von der zweistufigen Methode ausgegangen war und die Alimente nun erstmals aufgrund der einstufig-konkreten Methode bemessen werden, rechtfertigt es sich anderseits auch aus diesem Grund, die im Berufungsverfahren vorgebrachten Noven vollumfänglich zu berücksichtigen.

4. Die Ehefrau beziffert in ihrer Berufungsantwort den Barbedarf für C.___ auf CHF 1'979.00 (Grundbetrag CHF 600.00, Wohnkostenanteil CHF 203.00, Krankenkasse CHF 106.00, Hobbies CHF 550.00, Fremdbetreuung CHF 520.00) und für D.___ auf CHF 1'779.00 (Grundbetrag CHF 400.00, Wohnkostenanteil CHF 203.00, Krankenkasse CHF 106.00, Hobbies CHF 550.00, Fremdbetreuung CHF 520.00).

Seitens des Berufungsklägers nicht bestritten sind die Wohnanteile (je CHF 203.00) sowie die Prämien für die Krankenkassen (je CHF 106.00). Da der Ehefrau ein (vorerst hypothetisches) Erwerbspensum von 50 % zugemutet und angerechnet wird, fallen bei den Kindern konsequenterweise auch (vorerst hypothetische) Fremdbetreuungskosten an. Dass dafür pro Kind mit einem finanziellen Aufwand von je CHF 520.00 zu rechnen ist, hat die Ehefrau mit ihren Ausführungen und der Beilage 2 glaubhaft gemacht (Berufungsantwort, S. 8 oben). Wie es sich mit den Hobbies und Ferien verhält, ist zwischen den Parteien heftig umstritten. Anzuknüpfen ist an den Verhältnissen während des Zusammenlebens. Die Behauptungen der Parteien – auch anlässlich der Parteibefragung vor Obergericht und in den anschliessenden Eingaben - gehen stark auseinander und auch die eingereichten Urkunden sind nicht durchwegs schlüssig. Es ist im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens deshalb nicht möglich und auch nicht angezeigt, einen genauen Betrag für Ferien und Hobbies festzustellen. Die Ermittlung von Unterhaltsbeiträgen ist nicht reine Mathematik, sondern ein Ermessensentscheid, der von mehreren Faktoren abhängig ist, die nicht alle auf Franken und Rappen genau bestimmt werden können. In Fällen mit vergleichbaren finanziellen Verhältnissen liegt es deshalb nahe, den jeweiligen Grundbetrag zu verdoppeln. Die Bemerkung der Ehefrau selber, sie hätten keine grossen Reisen gemacht, weil dies zu teuer gewesen wäre, was so auch in Ordnung gewesen sei (Parteibefragung vor Obergericht, RZ 19.f), zeigt aber, dass die Parteien trotz den finanziell günstigen Verhältnissen offenbar recht sparsam lebten. Es rechtfertigt sich deshalb, den Grundbetrag bloss um 50 % zu erhöhen (Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, S. 108 Rz. 2.68). Auszugehen ist daher für C.___ von einem Grundbetrag von CHF 900.00 und für D.___ von CHF 600.00. Insgesamt beläuft sich der Barbedarf für C.___ somit gerundet auf CHF 1'700.00 (Grundbetrag CHF 900.00, Wohnkostenanteil CHF 203.00, Krankenkasse CHF 106.00, Fremdbetreuung CHF 520.00) und für D.___ gerundet auf CHF 1’500.00 (Grundbetrag CHF 600.00, Wohnkostenanteil CHF 203.00, Krankenkasse CHF 106.00, Fremdbetreuung CHF 520.00).

5. Die Ehefrau beziffert in der Berufungsantwort ihren monatlichen Bedarf auf total CHF 8'300.00 (Grundbetrag CHF 1’350.00, Krankenkasse CHF 529.00, Miete CHF 2’294.00, Telekommunikation CHF 75.00, Versicherungen CHF 30.00, Kleider, Schuhe, Coiffeur etc. CHF 250.00, Kleinere Anschaffungen CHF 180.00, Beitrag 3. Säule CHF 550.00, Arbeitsweg [Auto] CHF 455.00, Auswärtiges Essen CHF 105.00, Ferien CHF 500.00, Kosten [...] CHF 1’000.00, Steuern CHF 982.00). Unbestritten sind die Auslagen für die Krankenkasse von CHF 529.00, den Arbeitsweg von CHF 455.00 sowie das auswärtige Essen von CHF 105.00. Für Telekommunikation und Mobiliarversicherung ist praxisgemäss ein Betrag von insgesamt CHF 75.00 aufzurechnen. Ebenfalls unter Hinweis auf die Begründung der Vorinstanz (berichtigte Verfügung S. 8) ist bei den Wohnkosten von einem Betrag von CHF 1'500.00 auszugehen, wovon der Anteil der Kinder von CHF 406.00 in Abzug zu bringen ist. Der massgebende Grundbetrag beläuft sich, wie die Vorderrichterin ebenfalls zutreffend feststellte, auf CHF 1'000.00. Aus den gleichen Gründen wie bei den Kindern ist dieser um die Hälfte auf CHF 1'500.00 zu erhöhen (vgl. Erw. 4 hievor). Damit werden die durch den Grundbetrag abgedeckten, aber angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien trotz sparsamer Lebensweise darüber hinausgehenden Auslagen sowie der Mehraufwand für Ferien angemessen abgegolten. Reine Mathematik wäre wiederum fehl am Platz. Rechnung zu tragen ist weiter dem speziellen Hobby der Ehefrau. Unter dem Titel «Kosten [...]» macht sie einen Betrag von CHF 1'000.00 geltend. Dass die Ehefrau bereits während des Zusammenlebens intensiv dem [...]sport frönte, hatte auch der Ehemann bereits im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach betont (vgl. z.B. die Ergänzungen zum Eheschutzgesuch: «… die Gesuchsgegnerin jede freie Minute bei den [...] war … [S. 3], «… sozusagen jede freie Minute mit oder ohne Kinder im [...] verbracht …» [S. 6]). Ausserordentliche Ausgaben während des Zusammenlebens hat die Ehefrau damit glaubhaft gemacht, weshalb diesen auch bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages Rechnung zu tragen ist. Angesichts der von ihr im Berufungsverfahren eingereichten Quittung über die Bezahlung eines Monatsbeitrages von [...] für die [...]pension ist vor dem Hintergrund des Effektivitätsgrundsatzes indessen nicht der gesamte geltend gemachte Betrag von CHF 1'000.00, sondern bloss ein solcher von CHF 750.00 aufzurechnen. Nicht zum Bedarf gehört der von der Ehefrau aufgeführte Beitrag an die 3. Säule: Unterhaltsbeiträge dienen nicht dazu, das Sparen zu ermöglichen. Sie legt auch mit keiner Silbe dar, weshalb es sich vorliegend anders verhalten sollte. Unklar ist schliesslich, wieviel die Ehefrau an ihrem neuen Wohnort in [...] dem Fiskus abliefern muss. Sie selber hat in ihrer Berechnung dafür wie die Vorinstanz einen Betrag von CHF 982.00 pro Monat eingesetzt. Der Berufungskläger führt dagegen bloss aus, dass die Steuern «maximal CHF 500.00 pro Monat betragen dürften» (Berufung, S. 9). Weshalb CHF 982.00 völlig unzutreffend sein soll, begründet er jedoch nicht weiter. Es hat damit beim Betrag von CHF 982.00 zu bleiben, zumal die Unterhaltsbeiträge nicht in dem Ausmass zu reduzieren sein werden, wie er das verlangt. Der massgebende Bedarf der Ehefrau beträgt somit insgesamt CHF 5'490.00 (Grundbetrag CHF 1’500.00, Krankenkasse CHF 529.00, Wohnkosten CHF 1’094.00, Telekommunikation/Mobiliarversicherung CHF 75.00, Arbeitsweg CHF 455.00, Auswärtiges Essen CHF 105.00, Kosten [...] CHF 750.00, Steuern CHF 982.00)

6.1 Umstritten ist weiter die Höhe des Einkommens, das der Ehefrau anzurechnen ist. Die Vorderrichterin erwog dazu, der Sohn D.___ sei im Sommer 2018 in den Kindergarten eingeschult worden, weshalb die Ehefrau nach dem Schulstufenmodell gehalten sei, sich eine 50 %-Anstellung zu suchen. Als gelernte [...] habe sie eine Ausbildung, die ohne Schwierigkeiten in einer Teilzeitanstellung verwertbar sei. Im Umkreis von rund 30 km um ihren Wohnort habe es diverse [...], die eine [...] unterhielten. Gemäss Salarium des BFS könne sie mit einem Nettolohn von rund CHF 2'500.00 rechnen, was sich mit der Annahme der Parteien in der Trennungsvereinbarung ungefähr decke.

Der Berufungskläger rügt, er habe gemäss Beilage 33 nachgewiesen, dass eine [...] (mit Zusatzausbildung [...]) bei einem 100% Pensum und Jahrgang [...] im Durchschnitt zwischen CHF 7'200.00 und CHF 7'387.00 brutto verdiene. Dies ergebe einen Nettolohn inklusive 13. Monatslohn von zirka CHF 6'874.00. Bei einem 50% Pensum müsste die Ehefrau deshalb auf ein Nettoeinkommen von CHF 3'437.00 kommen. Die Vorinstanz halte hier dagegen, dass gemäss Salarium ein Nettolohn von lediglich Fr. 2’500.00 resultiere. Beim dem von ihm eingereichten Beleg handle es sich offenbar um eine einzelne Stelle. Zudem hätten auch die Parteien in ihrer Vereinbarung mit einem Nettolohn von CHF 5'050.00 gerechnet. Diesbezüglich liege eine falsche Sachverhaltsfeststellung vor. Fakt sei einerseits, dass das angebliche Salarium dem Entscheid nicht beigelegt worden sei und deshalb auch nicht nachvollzogen werden könne, von welchen Grundlagen das Gericht ausgegangen sei. Weiter würden die Lohnangaben gemäss Beilage 33 nicht eine einzelne Stelle betreffen, sondern es handle sich um die Einstufung gemäss [...]. Die [...] der Schweiz führten alle 2 Jahre in Zusammenarbeit mit der [...] eine Lohndatenerhebung aller Schweizer [...] durch. Bei dem in Beilage 33 angeführten Einkommen handele es sich also nicht um den Lohn einer einzelnen Stelle, sondern um den Durchschnittswert aus dieser Lohndatenerhebung, auf welche sich in der Regel sämtliche [...] stützten. Das Einkommen inkludiere auch die Zulagen. Die Ehefrau habe bei ihm selber gearbeitet und ein Einkommen von CHF 1'877.00 inklusive 13. Monatslohn bei einem Pensum von 30% verdient. Aufgerechnet auf ein 50% Pensum ergebe dies ein Einkommen von CHF 3’128.30 netto pro Monat inklusive 13. Monatslohn. Die Annahme eines hypothetischen Einkommens von CHF 2'500.00 sei deshalb viel zu tief und damit schlichtweg falsch. Auszugehen sei von einem möglichen Einkommen der Ehefrau von CHF 3'437.00, mindestens jedoch vom bisherigen Einkommen, aufgerechnet auf 50 %, von CHF 3'128.30.

Die Berufungsbeklagte entgegnet, die Vorbringen des Ehemannes vermöchten nicht zu überzeugen. Das Salarium des BSF könne im Internet abgerufen werden. In jedem Fall sei ausgeschlossen, dass sie in der Praxis des Ehemannes arbeite. Es sei deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sie hypothetisch maximal CHF 2'500.00 pro Monat verdienen könne.

6.2 Die einzelnen Faktoren, welche die Vorinstanz beim statistischen Lohnrechner Salarium einsetzte, sind in der Tat nicht bekannt. Es kann deshalb nicht unbesehen auf das im angefochtenen Urteil wiedergegebene Resultat abgestützt werden. Anderseits ist aber auch die vom Berufungskläger aufgrund der von ihm bei der Vorinstanz eingereichten Urkunde 33 gezogene Schlussfolgerung theoretischer Natur. Mit der Anstellung der Ehefrau beim Ehemann, als die beiden noch zusammenlebten, liegt indessen ein «Praxistest» vor, worauf der Ehemann zu behaften ist. Dass die Ehefrau mit einem Pensum zu 30 % CHF 1'877.00 verdienen kann, ist erstellt, weshalb ohne Weiteres anzunehmen ist, dass sie mit einem 50 %-Pensum – auch ausserhalb des Betriebs des Ehemannes - gerundet CHF 3'200.00 pro Monat erwirtschaften kann. Die Rüge des Ehemannes ist in dieser Hinsicht teilweise begründet.

7. Der Bedarf der Ehefrau beträgt insgesamt CHF 5'490.00. Für die für die Ermittlung des Betreuungsunterhalts massgebenden Lebenshaltungskosten sind der Zuschlag auf dem Grundbetrag von CHF 500.00 sowie die Auslagen für das [...] von CHF 750.00 auszuscheiden (BGE 144 III 377). Es bleibt damit beim bereits von der Vorinstanz errechneten Betrag von CHF 4’240.00. Nach Anrechnung des Eigenverdienstes von CHF 3'200.00 verbleibt ein gerundeter Betrag von CHF 1'000.00, der den beiden Kindern den beiden Kindern je hälftig, das heisst im Umfang von je CHF 500.00 als Betreuungsunterhalt zusteht. Insgesamt beläuft sich der Unterhaltsbeitrag für C.___ folglich auf CHF 2'200.00 (Barunterhalt CHF 1'700.00, Betreuungsunterhalt CHF 500.00) und derjenige für D.___ auf CHF 2'000.00 (Barunterhalt CHF 1'500.00, Betreuungsunterhalt CHF 500.00), je zuzüglich Kinderzulagen. Die verbleibende Differenz zum Gesamtbedarf der Ehefrau von – wiederum gerundet – CHF 1'300.00 ist dieser als persönlicher Unterhaltsbeitrag zuzusprechen. Insgesamt hat der Ehemann und Berufungskläger somit Unterhaltsbeiträge von CHF 5'500.00, zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen. Die Berufung ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Ausgang entsprechend und angesichts der familienrechtlichen Charakters des Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) den Parteien je hälftig zu auferlegen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Demnach wird erkannt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Ziffern 7 und 8 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 15. Februar 2019 aufgehoben.

2.    Ziffer 7 lautet neu wie folgt:

«Der Vater hat mit Wirkung ab 1. Februar 2019 folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

-      für C.___ CHF 1'700.00 Bar- und CHF 500.00 Betreuungsunterhalt,

-      für D.___ CHF 1'500.00 Bar- und CHF 500.00 Betreuungsunterhalt.

Hinzu kommen die Kinderzulagen, solange diese vom Vater bezogen werden.»

3.    Ziffer 8 lautet neu wie folgt:

«Der Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Februar 2019 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'300.00 zu bezahlen.»

4.    Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 haben A.___ und B.___ je zur Hälfte zu tragen. Sie werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat den von ihr zu tragenden Anteil von CHF 1'000.00 A.___ zu bezahlen.

5.    Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller