Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 29. März 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Werner,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Die Parteien führten vor Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 26. September 2018 angehoben hatte. Am 24. Januar 2019 fand vor der Amtsgerichtspräsidentin eine Verhandlung statt, welche daraufhin folgendes Urteil fällte:
1. Der gemeinsame Haushalt wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten seit 31. Juli 2017 getrennt leben.
2. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'355.00 und ab 1. Oktober 2018 einen solchen von CHF 1'665.00 zu bezahlen.
3. Bereits geleistete Zahlungen sind an den Unterhaltsbeitrag anzurechnen.
4. Es wird mit Wirkung ab 28. September 2017 die Gütertrennung angeordnet.
5. Das Gesuch der Ehefrau um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
6. Die Parteikosten werden wettschlagen.
7. Die Gerichtskosten von CHF 1'200.00 werden den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt.
2. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann Berufung gegen Ziffer 2 des Urteils. Er stellt den Antrag, er sei zu verpflichten, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 einen monatlich bezahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'355.00 für die Dauer von 6 Monaten zu bezahlen. Es sei zudem festzustellen, dass die Parteien einander danach keinen Unterhalt mehr schulden. Die Ehefrau schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei.
3. Über die Berufung kann in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Erwägungen der Vorinstanz und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1. Der Berufungskläger macht geltend, die Begründung des Urteils sei nicht nachvollziehbar und enthalte Ausführungen, deren Konklusion das Gegenteil der vorherigen Argumente enthalte. Die Berechnung sei sprunghaft und inkonsequent. Die berechneten Alimente der Begründung würden nicht mit dem Urteilsdispositiv übereinstimmen. Die Berufungsbeklagte hält dafür, die Begründung des Urteils sei nachvollziehbar.
2. Obwohl der Berufungskläger neue Anträge stellt – bei der Vorderrichterin hat er noch zugestanden, der Berufungsbeklagten einen Unterhaltsbeitrag bis 31. Januar 2019 zu bezahlen, verlangt er nun mit seiner Berufung, der Unterhaltsbeitrag an seine Ehefrau in der Höhe von CHF 1'355.00 sei auf Ende März 2018 zu befristen – ist die Rüge berechtigt. Die Vorderrichterin hat in den Erwägungen erwähnt, dass der Berufungsbeklagten ein Unterhaltsbeitrag von CHF 1'755.00 zugesprochen werde. In Ziffer 2 des Dispositiv beziffert sie den Unterhaltbeitrag dann für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 30. September 2018 auf CHF 1'355.00 und ab 1. Oktober 2018 auf CHF 1'665.00. In der Begründung hat die Amtsgerichtspräsidentin das Nettoeinkommen beider Parteien auf total CHF 8'329.00 (Ehemann CHF 6'381.00, Ehefrau CHF 1'948.00) festgesetzt. Den Gesamtbedarf hat sie auf CHF 7'354.00 (Ehemann CHF 4'248.00, Ehefrau CHF 3'106.00) ermittelt, was einen Überschuss von CHF 975.00 ergibt. Bei einer hälftigen Teilung des Überschusses (je CHF 487.00) würde dies zu einem Unterhaltsbeitrag für die Berufungsbeklagte von CHF 1'645.00 führen (CHF 3'106.00 + CHF 487.00 = CHF 3'593.00 abzüglich CHF 1'948.00). Zur verlangten Befristung des Unterhaltsbeitrages hat die Vorderrichterin gar nichts gesagt bzw. lediglich, dass die Ehefrau im Fall einer endgültigen Trennung ihr Arbeitspensum innert nützlicher Frist werde aufstocken müssen.
3. Die Begründung des angefochtenen Entscheids ermöglicht es den Parteien nicht, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Auch für die Rechtsmittelinstanz ist eine nachvollziehbare Begründung unabdingbare Voraussetzung einer wirksamen Rechtsmässigkeitsüberprüfung. Die Berufung ist deshalb gutzuheissen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Die Sache ist an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen. In Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens ist von Kosten für das Berufungsverfahren abzusehen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Die Parteikosten sind wettzuschlagen. Die Berufungsbeklagte hat die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Diese kann nicht bewilligt werden. Das bei der Vorinstanz gestellte Gesuch wurde abgewiesen und ist nicht angefochten worden. In der Berufungsantwort macht die Ehefrau lediglich geltend, sie sei offensichtlich mittellos, was dem Formular, welches sie bei der Vorinstanz eingereicht habe, entnommen werden könne.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ziffer 2 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin vom 15. Februar 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Das Gesuch von B.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
3. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. Der von A.___ geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird ihm zurückerstattet.
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller