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Solothurn Obergericht Zivilkammer 01.03.2019 ZKBER.2019.16

March 1, 2019·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,619 words·~8 min·4

Summary

Erlass der Gerichtskosten

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 1. März 2019

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,  

Berufungskläger

gegen

Amtsgerichtspräsident von Dorneck-Thierstein,  

Berufungsbeklagter

betreffend Erlass der Gerichtskosten

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Mit Urteil vom 19. Oktober 2015 auferlegte der Amtsgerichtspräsident von Dorneck-Thierstein A.___ und dessen Ehefrau die Gerichtskosten des Verfahrens betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen DTZPR.2014.448 von total CHF 49'000.00 je hälftig, d.h. zu je CHF 24'500.00.

2.1 A.___ (im Folgenden der Gesuchsteller) gelangte am 22. Oktober 2018 (Postaufgabe) ans Richteramt Dorneck-Thierstein und beantragte, es seien die Gerichtskosten des Verfahrens DTZPR.2014.448 aufgrund der veränderten Umstände neu zu verlegen und diese entweder vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen oder vollumfänglich der Ehefrau aufzuerlegen.

2.2 Der Amtsgerichtspräsident erkannte keine gesetzliche Grundlage für eine materielle und rückwirkende Neubeurteilung seines damaligen Kostenentscheids und nahm den Antrag des Gesuchstellers, soweit es um ihm auferlegte Gebühren ging, als sinngemässes Erlassgesuch entgegen.

3. Mit Nachentscheid vom 15. November 2018 wies der Amtsgerichtspräsident das Erlassgesuch ab (Ziffer 1), stundete jedoch die Gerichtskosten bis zum 30. November 2020 (Ziffer 2).

4. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller am 28. November 2018 (Postaufgabe) fristgerecht Berufung an das Obergericht. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1. Es seien die Sachverhalte in Bezug auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse vor dem Erlass des Urteils vom 19. Oktober 2015 und berufliche Qualifikation des Gesuchstellers zu korrigieren.

2. Es seien die Gerichtskosten des Verfahrens DTZPR.2014.448 aufgrund der veränderten Umstände im Sinne neu zu verlegen und diese entweder vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen oder vollumfänglich der Ehefrau aufzuerlegen.

3. Es sei dem Ehemann und Berufungskläger für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten zu gewähren.

4. Unter o/e-Kostenfolgen.

5. Der Amtsgerichtspräsident hat in seiner Rechtsmittelbelehrung richtigerweise auf das zulässige Rechtsmittel der Beschwerde hingewiesen. Trotzdem bezeichnet der Gesuchsteller seine Eingabe als Berufung und spricht in seinen Anträgen von sich selbst als Berufungskläger. Peter Reetz hält eine Konversion des erhobenen Rechtsmittels in das gegebene grundsätzlich für unzulässig (in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Vorbem zu den Art. 308 – 318 N 51). Danach ist auf die eingereichte Berufung nicht einzutreten.

6. Gleich zu Beginn seiner materiellen Ausführungen macht der Gesuchsteller eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts nach Art. 320 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) geltend (Berufung S. 4 oben). Soweit das eingereichte Rechtsmittel gestützt auf diese Ausführungen als Beschwerde zu behandeln wäre, erweist sich diese im Sinne von Art. 322 ZPO als offensichtlich unzulässig und unbegründet. Sie kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Demzufolge wurden zwar die Akten der Vorinstanz eingeholt, aber keine Vernehmlassung des Amtsgerichtspräsidenten und auch keine Berufungsantwort der Ehefrau.

7. Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15). Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3).

8. Der Gesuchsteller sagt auch in seiner Beschwerde (nunmehr als solche bezeichnet) nicht, gestützt auf welche gesetzlichen Grundlagen er eine Anpassung der Kostenverlegung im Eheschutzentscheid vom 19. Oktober 2015 verlangt. Auf die diesbezügliche Begründung des Vorderrichters geht er überhaupt nicht ein. Eine Anpassung an nachträglich sich verändernde Verhältnisse ist ohnehin nur bei andauernden Beziehungen möglich. Auch ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 328 ZPO ist weder ersichtlich noch dargetan. Auf die Rechtsbegehren nach Ziffer 1 – soweit dieses nicht ohnehin neu und lediglich auf die Begründung bezogen ist - und Ziffer 2 ist somit nicht einzutreten.

9. Seinen Entscheid, die Gerichtskosten nicht zu erlassen, sondern sie für die Dauer von zwei Jahren zu stunden, begründete der Amtsgerichtspräsident wie folgt: Der Gesuchsteller sei derzeit nicht in der Lage, ein Einkommen zu erzielen, mit dem er die ausstehende Gebühr von CHF 24'500.00 fristgerecht bezahlen könne. Dank seiner aus dem Eheschutzverfahren bekannten hohen beruflichen Qualifikation werde der Gesuchsteller nach einer Phase der Umorientierung wieder zur Erzielung eines Einkommens in der bisherigen Grössenordnung in der Lage sein.

10. Der Gesuchsteller hält dem in seiner Beschwerde im Wesentlichen entgegen, es sei offensichtlich falsch anzunehmen, dass er jetzt oder nach zwei Jahren mehr als 100% des heutigen Lohnes erzielen werde. Der Schweizer Markt für globale Einkaufsmanager der Pharmaindustrie sei nicht mehr so gross. Es bestehe keine Chance, dass er zur Grössenordnung vor seiner Entlassung bei der […] im August 2012 zurückkehre, zumal er nun fast 50 Jahre alt sei. Seit November 2016 sei er Einzelunternehmer. Im ersten Jahr habe die Einzelfirma Verluste erbracht und nach zwei Jahren im Geschäft verdiene er nicht genug, um zu überleben.

11.1 Der Amtsgerichtspräsident hat in seinen Entscheid § 15 des Gebührentarifs (GT, 615.11) als gesetzliche Grundlage genannt. Die Stundung und der Erlass von Gerichtskosten stützt sich jedoch auf Art. 112 ZPO. Danach können Gerichtskosten gestundet und bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden. Indem der Vorderrichter davon ausging, der Gesuchsteller werde nach einer Phase der Umorientierung wieder ein Einkommen in der bisherigen Grössenordnung erzielen können, hat er genau die Voraussetzung der dauernden Mittelosigkeit beurteilt. Aus dem Hinweis auf § 15 GT ist dem Gesuchsteller somit kein Nachteil erwachsen.

11.2 Ein Erlass ist nur bei dauernder Mittellosigkeit zulässig. Von einer dauernden Mittellosigkeit ist nur mit einer grossen Zurückhaltung auszugehen. In der Regel ist die Forderung mit den Mitteln des SchKG bis zur Ausstellung eines Verlustscheines durchzusetzen. Zu prüfen ist, ob die Gerichtskosten während der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäss Absatz 2 nicht beglichen werden können, wobei auch Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, die erst innerhalb der nächsten zehn Jahre verfügbar werden und kapitalisiert werden können. Eine kürzer andauernde Mittellosigkeit kann eine Stundung rechtfertigen (David Jenny in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2013, Art. 112 N 5).

Bei Art. 112 ZPO handelt es sich wie im Übrigen auch bei § 15 GT um eine Kann-Vorschrift, die keinen Anspruch auf Erlass von Gebühren und Kosten verleiht (David Jenny, a.a.O., Art. 112 N 2). Der Erlass und die Stundung von Gerichtskosten ist daher ein Ermessensentscheid. Die fehlerhafte Ausübung von Ermessen stellt erst dann eine Rechtsverletzung dar, wenn das Ermessen missbraucht, über- oder unterschritten wird. Mit einer Beschwerde gegen den abweisenden Entscheid kann demnach nur gerügt werden, das Ermessen sei willkürlich ausgeübt worden (vgl. SOG 2011 Nr. 6; BGE 134 IV 140 E. 4.2).

12. Der Gesuchsteller trägt zwar vor, wegen der Angriffe seiner Ex-Frau und seiner Ex-Partnerin habe er seine berufliche Tätigkeit nicht wie gewohnt ausüben können, weshalb die vom Richteramt erwähnten beruflichen Qualifikationen stark an Relevanz und Bedeutung verloren hätten. Gleichzeitig räumt er aber auch ein, dass er seine berufliche Tätigkeit über die Jahre hin hat ausüben können, wenn auch nicht vollumfänglich. So gab es nach seiner Entlassung bei der […] eine Zusammenarbeit mit der Firma […], bis diese nach einem Schreiben seiner von ihm getrenntlebenden Ehefrau vom 16. März 2017 aufgelöst wurde (Beilage 7 zur Eingabe vom 22. Oktober 2018). Seit November 2016 ist der Gesuchsteller Einzelunternehmer. Bis zu diesem Zeitpunkt bezog er wiederum nach seinen eigenen Angaben ein kleines, aber festes Einkommen. Daraus wird offensichtlich, dass der Gesuchsteller stets erwerbstätig war und damit auch seine beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse weder verkümmert noch veraltet sind. Es ist nicht so, dass von ihm nach einer jahrelangen Absenz ein beruflicher Wiedereinstieg gefordert wird. Vielmehr war er stets ins Berufsleben integriert. Die Folgerung des Amtsgerichtspräsidenten, dass sich die Einkommenssituation des Gesuchstellers nach einer Übergangsphase wieder verbessern werde, ist damit alles andere als willkürlich. Im Gegenteil ist sein Entscheid, der gegenwärtigen Situation des Gesuchstellers mit einer Stundung Rechnung zu tragen, eine dauernde Mittellosigkeit aber zu verneinen und für die Zukunft eine positive Entwicklung seiner Einkommensverhältnisse anzunehmen, den gesamten Umständen angemessen. Diese Prognose trägt auch dem Umstand Rechnung, dass es entsprechend den Vorbringen des Gesuchstellers stets böswillige Einwirkungen von aussen waren, die sich negativ auf sein berufliches Fortkommen ausgewirkt hatten, und nicht etwa fehlende berufliche Kompetenzen. Die Beschwerde ist somit, wie bereits erwähnt, offensichtlich unbegründet.

13. Die Beschwerde ist abzuweisen. Ein offensichtlich unzulässiges und unbegründetes Rechtsmittel ist zum vornherein aussichtslos ist, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E. 2.3.1.). Bei diesem Ausgang hat der Gesuchsteller die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.      Das eingereichte Rechtsmittel wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.      Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.      A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

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