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Solothurn Obergericht Zivilkammer 24.01.2019 ZKBER.2018.79

January 24, 2019·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·2,773 words·~14 min·4

Summary

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 24. Januar 2019

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Schiltknecht,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Menzi,

Berufungsbeklagte

betreffend vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend: Ehemann) und B.___ (nachfolgend: Ehefrau) führen vor Richteramt Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren. Sie leben seit dem 28. Februar 2016 getrennt. Die Modalitäten des Getrenntlebens wurden im Rahmen eines Eheschutzverfahrens und eines nachfolgenden Verfahrens auf Abänderung des Eheschutzurteils geregelt. Mit Urteil vom 4. Januar 2018 verpflichtete das Obergericht den Ehemann, der Ehefrau monatlich einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'450.00 zu bezahlen (Ziffer 2 des Urteils).

Anlässlich der Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren vom 8. Oktober 2018 beantragte der Ehemann, den Unterhaltsbeitrag im Sinne einer vorsorglichen Massnahme auf CHF 600.00 festzusetzen. Die Amtsgerichtsstatthalterin verfügte hierauf am 2. November 2018, der Ehemann habe der Ehefrau in Abänderung von Ziffer 2 des Urteils des Obergerichts mit Wirkung ab 8. Oktober 2018 einen monatlich und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'160.00 zu bezahlen (Ziffer 1 der Verfügung).

2. Der Ehemann erhob Berufung gegen die Verfügung vom 2. November 2018. Er beantragt, Ziffer 1 aufzuheben und festzustellen, dass er nicht in der Lage sei, ab 12. Februar 2018 einen Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau zu bezahlen. Eventualiter sei der Unterhaltsbeitrag mit Wirkung ab 12. Februar 2018 auf CHF 184.00 festzusetzen, unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen. Die Ehefrau stellt den Antrag, die Berufung abzuweisen.

3. Über die Berufung kann gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Erwägungen der Vorderrichterin und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.1 Ein Entscheid über den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsprozess kann – wenn wie vorliegend der Streitwert mindestens CHF 10'000.00 beträgt – mit Berufung angefochten werden (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Ehemann hat seine Berufung form- und fristgerecht eingereicht. Näher zu prüfen ist das weitere Rechtsmittelerfordernis der Beschwer. Ein Rechtsmittelkläger ist durch ein angefochtenes Urteil nur insoweit formell beschwert, als das Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheides von seinen damaligen Rechtsbegehren abweicht. Fehlt es an der Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten.

1.2 Die Amtsgerichtsstatthalterin verpflichtete den Ehemann mit Wirkung ab 8. Oktober 2018 neu zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau von CHF 1‘160.00. Beantragt hatte der Ehemann, er sei zu verpflichten, der Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 600.00 zu bezahlen (Protokoll der Verhandlung vom (8. Oktober 2018, S. 3, AS 50). Soweit er mit seiner Berufung nun neu beantragt, einen noch geringeren Unterhaltsbeitrag festzusetzen, ist er durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert. Auf die Berufung ist indessen trotz fehlender Beschwer dann einzutreten, wenn das neue Rechtsbegehren auf einer zulässigen Klageänderung beruht. Eine solche liegt vor, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und sie zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruhen (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung zulässig, wenn der geänderte und neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, sind diese Voraussetzungen für eine Klageänderung erfüllt. Auf die Berufung ist deshalb einzutreten.

2.1 Die Parteien leben seit 28. Februar 2016 getrennt. Die Modalitäten der Trennung, insbesondere der vom Ehemann der Ehefrau zu leistende Unterhaltsbeitrag, wurden im Rahmen eines Eheschutzverfahrens geregelt. Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern auch in einem anschliessenden Scheidungsverfahren weiter. Für die Aufhebung oder die Abänderung ist das Scheidungsgericht zuständig. Beim Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren sind die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZPO).

Gemäss der für den Schutz der ehelichen Gemeinschaft geltenden Bestimmung von Art. 179 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Eheschutzmassnahmen an, wenn sich die Verhältnisse verändert haben. Sinngemäss gelten dafür die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidungen. Eine gestützt auf ein Scheidungsurteil zu bezahlende Rente kann dann abgeändert werden, wenn sich die Verhältnisse erheblich und dauernd verändert haben (Art. 129 Abs. 1 ZGB).

Konkret liegt eine Veränderung im Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZGB vor, wenn nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauernde Änderung eingetreten ist oder die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zu Grunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben. Eine Änderung ist ferner angebracht, wenn sich der Entscheid nachträglich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmegericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Eheschutz- beziehungsweise des Massnahmeentscheides einer Abänderung entgegen (BGE 141 III 376 E. 3.3.1).

2.2 Im Verfahren auf Abänderung des Eheschutzurteils wurde auf Seiten des Ehemannes bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages von einem monatlichen Einkommen von CHF 6’250.00 ausgegangen. Dieser Betrag entsprach dem Verdienst, den er bei der [...] erzielt hatte. Da er diese Stelle in schädigender Absicht aufgegeben hatte, rechneten ihm sowohl der erstinstanzliche Richter als auch das Obergericht im Urteil vom 4. Januar 2018 (ZKBER.2017. 73) diesen Betrag als hypothetisches Einkommen an. Aufgrund zweier ärztlicher Atteste stand fest, dass der Ehemann damals zu 100 % arbeitsfähig war. Angesichts seiner Unterhaltspflichten konnte er sich nicht darauf berufen, seine ertragreiche Erwerbstätigkeit zu Lasten des – je nach Betrachtungsweise – bloss wenig Ertrag erbringenden oder seit Jahren defizitären [...] Nebenerwerbs reduzieren zu können (Urteil des Obergerichts vom 4. Januar 2018, S. 6).

Der Ehemann begründete bei der Vorinstanz den Antrag auf Reduktion des Unterhaltsbeitrages im Wesentlichen mit seiner gesundheitlichen Situation. Er verwies auf zwei neue Urkunden, wonach heute nur noch eine Arbeitsfähigkeit von zirka 50 – 60 % bestehe, was zu einer massiven Einkommenseinbusse führe. Die Vorderrichterin erwog in der Folge im Hinblick auf den Erlass der angefochtenen Verfügung, angesichts der neu vorgelegten Berichte zweier Fachärzte, den glaubhaften Darstellungen des Ehemannes anlässlich der Einigungsverhandlung und des damit verbundenen Eindruckes, den das Gericht dabei gewinnen konnte, sei heute festzustellen, dass er massive gesundheitliche Probleme habe, die sich mittlerweile auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Im heutigen Zeitpunkt sei aufgrund der vorliegenden psychischen Erkrankung von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen, die nicht innert Kürze geheilt sein werde. Die bestehenden Erkrankungen wirkten sich seit mehreren Monaten nachhaltig aus und es sei nicht absehbar, wann mit einer Genesung respektive Erhöhung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne. Die vom Ehemann geltend gemachten Umstände müssten aktuell als dauerhaft qualifiziert werden. Gestützt auf die vom Ehemann eingereichten Unterlagen sei von einem aktuellen Monatseinkommen von CHF 3'314.00 auszugehen. Gehe man davon aus, dass ihm im Rahmen des letzten Verfahrens CHF 6'250.00 angerechnet worden seien und berücksichtige man eine durchschnittliche Arbeitsfähigkeit von 50 – 60 %, somit mindestens 55 %, ergebe sich ein erzielbares Einkommen von CHF 3'437.50. Unter den heutigen Gegebenheiten sei ihm damit als Mittelwert ein durchschnittliches erzielbares Einkommen von mindestens CHF 3'375.00 anzurechnen.

2.3 Der Ehemann rügt mit seiner Berufung, die vorinstanzliche Berechnung des aktuellen Einkommens sei falsch. Weiter macht er geltend, er sei seit dem 1. Oktober 2018 nur noch zu 40 % arbeitsfähig, das heisst zu 60 % arbeitsunfähig. Diese Arbeitsunfähigkeit sei durch aussagekräftige Fachzeugnisse belegt. Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit weiter andauern werde. Er könne damit die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit von 60 % als erhebliche und dauernde Änderung der Umstände im vorliegenden Verfahren geltend machen. Ausgehend von einem 100 % Lohn von CHF 6'250.00 sei ihm somit ein maximaler hypothetischer Lohn von CHF 2'500.00 netto pro Monat anzurechnen. Das Gesprächsprotokoll Intake der IV Solothurn vom 23. Oktober 2018 und die neuen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse seien nach der vorinstanzlichen Verhandlung ausgestellt worden. Sie beträfen Perioden nach dieser Verhandlung. Bei den erwähnten eingereichten Urkunden handle es sich daher um im Berufungsverfahren zulässige neue Beweismittel.

3. Der Ehemann macht mit seiner Berufung geltend, die Verhältnisse hätten sich seit dem erstinstanzlichen Urteil erneut verändert. Während er bei der Vorinstanz ausführte, er sei nur im Umfang von zirka 50 – 60 % arbeitsfähig, bringt er nun vor, er sei bloss noch zu 40 % arbeitsfähig. Er stützt sich dabei auf Urkunden, die er im Berufungsverfahren neu einreicht.

3.1 Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven hat der Beschwerdeführer namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können. In der Berufung zulässige neue Vorbringen dürfen nicht in das Abänderungsverfahren verwiesen werden (BGE 143 III 42, E. 4.1 und 5).

3.2 Der Ehemann stützt seine Vorbringen in der Berufung auf drei Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von [...], Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH und von [...], Fachpsychologin FSP. Sie datieren vom 11. Oktober, 15. November und 29. November 2018 (Berufungsbeilagen 4, 5 und 6). Weiter beruft er sich auf ein Gesprächsprotokoll Intake (IV Kanton Solothurn) vom 23. Oktober 2018 (Berufungsbeilage 3). Die vier Urkunden wurden alle nach der vorinstanzlichen Einigungsverhandlung vom 8. Oktober 2018 verfasst. Obwohl auch das Arbeitsunfähigkeitszeugnis für die Zeit «ab 1. Oktober 2018 vorausaussichtlich bis 31. Oktober 2018» (Berufungsbeilage 4) am 11. Oktober 2018 und damit nach der Einigungsverhandlung ausgestellt wurde, kann man sich fragen, ob der Ehemann die Tatsache der 60 %igen Arbeitsunfähigkeit im Oktober – wie die Berufungsbeklagte einzuwenden scheint (Berufungsantwort, S. 5) - nicht bereits anlässlich der Verhandlung vom 8. Oktober 2018 hätte vorbringen können. Die Frage kann indessen offen bleiben, da die Behauptung, die Arbeitsfähigkeit habe sich dauerhaft auf 40 % reduziert, nur zusammen mit den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen für die Monate November und Dezember 2018 ernsthaft untermauert werden kann. Bei den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen für die Monate November und Dezember 2018 handelt es sich aber unzweifelhaft um echte Noven, die im Berufungsverfahren ohne weiteres zulässig sind. Dasselbe gilt für das Gesprächsprotokoll Intake vom 23. Oktober 2018. Die neu eingereichten Urkunden sind deshalb zu beachten.

3.3 Die vom Ehemann im Berufungsverfahren neu eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse stammen von den gleichen Fachärzten, auf deren Beurteilung bereits die Vorderrichterin abstellte. Aufgrund des persönlichen Eindrucks anlässlich der Verhandlung erwog die Amtsgerichtsstatthalterin, obwohl der Arzt [...] von Stabilisierung spreche, sei von einer Erkrankung auszugehen, die nicht innert Kürze geheilt sein werde (Urteil, S. 4). Auch im neu eingereichten Gesprächsprotokoll Intake vom 23. Oktober 2018 ist die Rede von einer schweren, «durch psychosoziale Belastungen bedingte und aufrechterhaltene depressiv gefärbte Erschöpfungssituation mit Anteilen einer Verbitterungsstörung». Eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit aus Gründen der reaktiv ausgelösten anhaltenden Belastungsund Anpassungsstörung sei deshalb «gut nachvollziehbar» (Berufungsbeilage 3, S. 3). Bei dieser Ausgangslage ist glaubhaft, dass der Ehemann seit 1. Oktober 2018 wie geltend gemacht bloss noch im Umfang von 40 % arbeitsfähig ist.

3.4 Die Vorderrichterin bestimmte das anrechenbare Einkommen aufgrund des Mittelwertes zwischen einem aktuell erzielten Einkommen und dem hypothetischen Einkommen. Der Berufungskläger kritisiert zu Recht die Ermittlung der aktuellen Einkommenszahl. Wie das Obergericht bereits in seinem Urteil vom 4. Januar 2018 festgehalten hatte, ist es aufgrund der engen Verflechtung zwischen dem Privathaushalt des Ehemannes und dem [...] Betrieb nicht einfach, die präzisen Zahlen festzustellen (Urteil, S. 7). Es ist deshalb angezeigt, für das massgebende Einkommen allein auf das hypothetisch ermittelte Einkommen abzustellen. Dieses beträgt bei einem 100 % Pensum CHF 6'250.00. Für das aktuell massgebende 40 % Pensum resultiert somit ein Betrag von CHF 2'500.00.

4.1 Der gemeinsame Bedarf der Parteien übersteigt deren Einkünfte. Aufgrund dieser Mankosituation ist der vom Ehemann der Ehefrau zu leistende Unterhaltsbeitrag anhand der Differenz zwischen dem Einkommen und dem Bedarf des Ehemannes zu bemessen (BGE 135 III 66). Die Höhe der Einkünfte der Ehefrau und deren Bedarf haben auf die Höhe des Unterhaltsbeitrages keinen Einfluss.

4.2 Die Amtsgerichtsstatthalterin ging bei der Ermittlung des Bedarfs des Ehemannes grundsätzlich von den Berechnungen des Obergerichts im Urteil vom 4. Januar 2018 aus. Sie erwog, der Ehemann lebe heute in einem Konkubinat, weshalb bloss noch der hälftige Ehegattengrundbetrag angerechnet werden könne. Bei den Wohnkosten sei weiterhin von einem angemessenen, üblichen und durchschnittlichen Betrag von CHF 1'100.00 auszugehen. In der Parteibefragung habe der Ehemann dargelegt, dass seine Lebenspartnerin CHF 345.00 über das Sozialamt an die Wohnkosten beitrage. Ein weiterer Betrag von CHF 750.00 werde ihr für Essen etc. ausbezahlt. Entsprechend sei aktuell ein Betrag von CHF 755.00 für Wohnkosten einzusetzen. Dies entspreche den gesamten Wohnkosten des Klägers selbst abzüglich des Beitrages der Partnerin von CHF 345.00. Die laufenden Steuern seien aufgrund der Mankosituation nicht zu berücksichtigen. Insgesamt resultiere damit ein Bedarf des Ehemannes von CHF 2'216.00 (Grundbetrag CHF 850.00; Wohnkosten CHF 755.00; KVG CHF 418.00; TV/Tel./Vers. CHF 50.00; Krankheitskosten CHF 101.00; AHV CHF 42.00).

4.3 Der Ehemann und Berufungskläger beanstandet den von der Vorderrichterin mit CHF 850.00 eingesetzten Grundbetrag. Seine Partnerin erhalte vom Sozialamt an den Grundbedarf bloss CHF 750.00, so dass nur dieser Betrag an den für das Konkubinat geltenden Grundbetrag von CHF 1'700.00 verwendet werden könne. Damit müsse ihm ein Grundbetrag von CHF 950.00 zugestanden werden.

Die Rüge ist begründet. Die Vorbringen in der Berufung entsprechen den Angaben des Ehemannes anlässlich der Parteibefragung bei der Vorinstanz (Protokoll der Parteibefragung, S. 5, AS 56). Die Vorderrichterin bezeichnete die Angaben des Ehemannes anlässlich der Parteibefragung in anderem Zusammenhang als glaubhaft (angefochtenes Urteil, S. 3). Es ist aus diesen Gründen davon auszugehen, dass sich der Beitrag der Lebenspartnerin des Ehemannes an den Grundbetrag bloss auf CHF 750.00 beläuft. Dem Ehemann ist folglich ein Grundbetrag von CHF 950.00 anzurechnen. Sein Gesamtbedarf beträgt damit CHF 2'316.00.

4.4 Die Differenz zwischen dem Einkommen des Ehemannes (CHF 2'500.00) und dem Bedarf (CHF 2'316.00) beträgt gerundet CHF 200.00. Der von ihm der Ehefrau zu leistende Unterhaltsbeitrag ist entsprechend zu reduzieren, und zwar – wie von der Vorinstanz festgelegt – mit Wirkung ab 8. Oktober 2018. Es besteht kein Anlass, vom Grundsatz abzuweichen, wonach die Abänderung mit Wirkung ab Einreichung des entsprechenden Gesuchs anzuordnen ist. Allenfalls vom Ehemann bereits geleistete Zahlungen können angerechnet werden. Die Berufung ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.

5. Der Ehemann dringt mit seinen Berufungsbegehren zu einem grossen Teil durch. Angesichts dieses Ausgangs rechtfertigt es sich, die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens vollumfänglich der Ehefrau und Berufungsbeklagten zu auferlegen. Wie bereits bei der Vorinstanz ist beiden Parteien die vollumfängliche Rechtspflege zu bewilligen. Die von den Parteivertretern eingereichten Honorarnoten (inkl. MwSt. und Auslagen) sind abgesehen von zwei Ausnahmen angemessen. Die erste Ausnahme betrifft den vom Vertreter des Ehemannes geltend gemachten Stundenansatz von CHF 270.00. Gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie für die Ausfallhaftung des Staates CHF 180.00, zuzüglich Mehrwertsteuer. Zweitens wäre es seitens des Ehemannes nicht nötig gewesen, Fotokopien in derart grossem Umfang zu erstellen. Das betrifft insbesondere die Kopien im Zusammenhang mit dem Gesuch zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der dafür geltend gemachte Betrag von CHF 140.00 ist auf CHF 50.00 zu kürzen.

Demnach wird erkannt:

1.     In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziffer 1 der Verfügung der Amtsgerichts-statthalterin von Olten-Gösgen vom 2. November 2018 aufgehoben.

2.     In Abänderung von Ziffer 2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 4. Januar 2018 wird der Ehemann verpflichtet, ab 8. Oktober 2018 der Ehefrau einen monatlich und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 200.00 zu bezahlen. Bisher geleistete Zahlungen können angerechnet werden.

3.     Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 werden B.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.     B.___ hat A.___, vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Ralph Schiltknecht, eine Parteientschädigung von CHF 2'800.70 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Ralph Schiltknecht eine Entschädigung von CHF 1'890.55 und Rechtsanwalt Daniel Menzi eine Entschädigung von CHF 894.15 zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er seinem Rechtsanwalt Ralph Schiltknecht die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 910.15.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                   Schaller

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