Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 25. Februar 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Rechtspraktikantin Büttler
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann,
Berufungskläger
gegen
B.___ AG,
Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Nachdem A.___ am 30. August 2015 einen Vorwandinfarkt mit dreimaliger elektromechanischer Reanimation erlitt, richtete die B.___ AG, bei der A.___ als selbständig erwerbender Lastwagenchauffeur im Bereich […] für Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit taggeldversichert ist, nach Ablauf der Wartefrist von 30 Tagen Taggelder aus.
2. Mit Schreiben vom 10. Juni 2016 wurde A.___ (nachfolgend: Kläger) durch die B.___ AG (nachfolgend: Beklagte) mitgeteilt, dass sie die Taggeldleistungen per 17. Juni 2016 einstellen werde, da ihm ab sofort wieder eine Arbeitsleistung von 100 % möglich sei.
3. Trotz mehrfacher Aufforderung durch den Kläger weigerte sich die Beklagte, die Taggeldleistungen über den 17. Juni 2016 hinaus zu erbringen, woraufhin der Kläger mit Schlichtungsgesuch vom 18. September 2017 ein Schlichtungsverfahren einleitete.
4. Nachdem infolge Fernbleibens der Beklagten an der am 13. Dezember 2017 angesetzten Schlichtungsverhandlung keine Einigung erzielt werden konnte, wurde dem Kläger mit Datum vom 13. Dezember 2017 die Klagebewilligung ausgestellt.
5. Mit Eingabe vom 24. Januar 2018 ersuchte der Kläger das Richteramt Olten-Gösgen darum, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 21'544.10 zzgl. Zins zu 5 % seit mittlerem Verfall am 1. Januar 2017 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
6. Datiert vom 21. Februar 2018 reichte die Beklagte ihre Klageantwort ein. Sie beantragte die vollumfängliche Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers.
7. Am 16. August 2018, um 10:30 Uhr, fand eine Hauptverhandlung mit Parteibefragung statt.
8. Mit im Dispositiv eröffneten Urteil vom 16. August 2018 wies die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen die Klage ab und verpflichtete den Kläger, der Beklagten eine Parteientschädigung von pauschal CHF 400.00 zu bezahlen. Die Gerichtskosten wurden dem Staat Solothurn auferlegt.
9. Gegen das begründete Urteil reichte der Kläger (von nun an: Berufungskläger) am 23. November 2018 frist- und formgerecht Berufung beim Obergericht des Kantons Solothurn ein und beantragte die Aufhebung des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 16. August 2018. Weiter ersuchte er das Obergericht, die Beklagte (von nun an: Berufungsbeklagte) zu verpflichten, dem Berufungskläger CHF 21'544.10 zzgl. Zins von 5 % seit mittlerem Verfall am 1. Januar 2017 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
10. Am 12. Dezember 2018 schloss die Berufungsbeklagte auf Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsklägers.
11. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Vorinstanz hatte zu prüfen, ob bzw. in welchem Umfang beim Berufungskläger im für die Leistung der Krankentaggeldversicherung massgebenden Zeitraum eine Arbeitsunfähigkeit bestand. Gemäss Ziff. 15.6 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB; Klagebeilage 4) der Berufungsbeklagten setzt die Leistungspflicht eine ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % voraus. Der Vorinstanz lagen zur Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit des Berufungsklägers nebst den vom Hausarzt des Berufungsklägers Dr. med. C.___ ausgefüllten Arbeitsunfähigkeitsscheinen (Klagebeilage 8) u.a. auch ein Arztbericht von Dr. med. D.___, Leitender Arzt Kardiologie am [...]spital [...], vom 21. Juni 2016 (Klagebeilage 6), ein Arztbericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, speziell Kardiologie, vom 23. November 2016 (Klagebeilage 7), die Verfügung der Invalidenversicherung des Kantons Solothurn (IV) vom 4. Oktober 2016 (Klageantwortbeilage 1), die Akten der IV (auf CD eingereicht) sowie die Aussagen des Berufungsklägers anlässlich der Hauptverhandlung vor.
2.1 Während Dr. med. D.___ in seinem umfassenden Bericht inkl. medizinischer Abklärungen vom 21. Juni 2016 zur Arbeitsfähigkeit ausführte, der Berufungskläger könne grundsätzlich weiterhin als Chauffeur arbeiten, dass er aber keine schwere körperliche Arbeit leisten solle und sodann eine Reduktion der Leistungsfähigkeit während der Arbeit oder Stunden pro Tag um etwa 20 % als zielführend erachtete, attestierte ihm Dr. med. E.___ mit ebenfalls ausführlichem Bericht vom 23. November 2016 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Alleinunternehmer (Lastwagenchauffeur) um 50 % bezogen auf eine 42.5-Stunden-Woche sowie eine Minderung der Leistungsfähigkeit für leichtere Tätigkeiten von 30 – 35 %. Die IV ihrerseits verfügte am 4. Oktober 2016 die Abweisung des Leistungsbegehrens sowohl für berufliche Massnahmen als auch für eine Invalidenrente und führte aus, dass sich der Gesundheitszustand des Berufungsklägers verbessert habe und ihm aus medizinischer Sicht ab 4. Januar 2016 seine angestammte Tätigkeit als selbständiger LKW-Chauffeur wieder zu 50 % und seit Februar 2016 wieder vollumfänglich zumutbar gewesen sei. Ein Rentenanspruch sei nicht entstanden, da er vor Ablauf der einjährigen Wartezeit wieder voll arbeitsfähig geworden sei. Dabei stützte sich die IV auf die kardiologischen Berichte und Messungen des [...]spitals [...], d.h. auf die Berichte von Dr. med. D.___, ohne eigene Abklärungen vor Ort gemacht zu haben. Die vom Hausarzt Dr. med. C.___ ausgefüllten Arbeitsunfähigkeitsscheine attestierten dem Berufungskläger wiederum, nach einer anfänglichen Arbeitsunfähigkeit von 100 %, ab dem 4. Januar 2016 bis zum 27. September 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (ausser vom 23. März 2016 – 4. April 2016 wieder zu 100 %), basierend auf einer 45-Stunden-Woche bei einem Pensum von 100 % bzw. ab 16. Dezember 2016 basierend auf einer unregelmässigen Arbeitszeit. Den Arbeitsunfähigkeitsscheinen waren weder eine Diagnose noch sonstige medizinische Angaben oder Ausführungen zur Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen.
2.2 Das Arztzeugnis, so die Vorinstanz, gelte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Zivilprozess als Privatgutachten. Aufgrund des Fachwissens der ausstellenden Person sowie der strafrechtlichen Sanktion (Art. 318 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) könne zunächst von der Richtigkeit des Arztzeugnisses ausgegangen werden. Der Beweiswert könne jedoch durch etwaige Beweismittel und Umstände erschüttert werden, so beispielsweise, wenn der Arzt den Patienten nicht untersuche und ausschliesslich auf dessen Aussagen abstelle oder bei widersprüchlichem Verhalten des Patienten bei bescheinigter Arbeitsunfähigkeit. Die Vorderrichterin erwog, den Arbeitsunfähigkeitsscheinen von Dr. C.___ könne mangels konkreter medizinischer Ausführungen bzw. einer klinischen Diagnose keinerlei Beweiswert zugemessen werden. Dr. E.___ hingegen mache nachvollziehbare medizinische Ausführungen, die, medizinisch betrachtet, auch nicht den übrigen Beweismitteln, insbesondere dem Arztbericht von Dr. D.___ widersprächen, da sie sich zur Grunderkrankung gleich äussern würden. Gleichwohl wurde dem Bericht von Dr. E.___ der Beweiswert aberkannt. Dies begründete die Vorinstanz damit, dass die Unabhängigkeit der Ausführungen zur Arbeitsunfähigkeit im Arztbericht in Frage gestellt sei, da dieser im ausschliesslichen Auftrag des Berufungsklägers eingeholt worden sei. Dr. E.___ habe den Berufungskläger, so scheine es, nie selbst eingehend untersucht, geschweige denn, über Jahre behandelt. Im Rahmen der Beweiswürdigung müsse somit der Arztbericht von Dr. E.___ als reines Parteigutachten gewertet werden, dessen Beweiswert allein dadurch erschüttert werde. An der Objektivität der Ausführungen von Dr. D.___ zu zweifeln, gäbe es hingegen keinen Anlass. Genauso wenig gäbe es Anlass, an der Verfügung der IV zu rütteln, die unter Berufung auf die Arztberichte von Dr. D.___ in einer interdisziplinären Besprechung zwischen Fachpersonen grundsätzlich festgestellt habe, dass der Kläger keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente habe. Da der Berufungskläger auf die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen die Verfügung der IV vom 4. Oktober 2016 verzichtet habe, habe er folglich die Ausführungen der IV dem Grundsatz nach akzeptiert. Gestützt auf diese Erwägungen sowie auf die Aussagen des Berufungsklägers stellte die Vorderrichterin fest, dass eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25 % im fraglichen Zeitraum nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejaht werden könne.
2.1 Zu der Beweiskraft der rechtskräftigen IV-Verfügung vom 4. Oktober 2016 führt der Berufungskläger aus, er habe gegen den Vorbescheid der IV Einwand erhoben und sich gegen deren Feststellungen gewehrt. Eine erfolgreiche Anfechtung der Verfügung wäre aber aussichtslos gewesen, da er in einer, aus Sicht der IV zumutbaren, unselbständigen Erwerbstätigkeit bzw. bei einer leichten Verweistätigkeit und «normalen» Arbeitszeiten (d.h. keine 13-Stunden-Arbeitstage, wie sie der Berufungskläger offenbar geltend machte) mehr verdienen könne. Zudem hätte auch der von Dr. E.___ attestierte Arbeitsunfähigkeitsgrad von 30 – 35 % in jeglicher Tätigkeit (d.h. für leichtere Tätigkeiten, wohingegen gem. diesem Bericht eine Einschränkung von 50 % in seiner angestammten Tätigkeit besteht), nicht zu einer Berentung geführt. Dazu sei ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % nötig, welcher aufgrund des Einkommensvergleichs, bei welchem die IV, anders als die Berufungsbeklagte, auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt abstellen dürfe, nicht erreicht worden wäre. Aus diesem Grund habe er auf eine Beschwerde gegen die Verfügung der IV verzichtet. Die Vorinstanz verkenne, dass das IV-Verfahren nicht den gleichen Grundsätzen folge, bzw. für die IV-Rente nicht dieselben Voraussetzungen erfüllt sein müssten, wie wenn es um den Anspruch auf Krankentaggeldleistungen gehe. Überdies habe der IV der erst später erstellte Arztbericht von Dr. E.___ nicht vorgelegen, weshalb an den Feststellungen der IV erhebliche Zweifel geweckt würden; dies umso mehr, als der Berufungskläger seitens der IV nicht persönlich untersucht worden sei und die Ärztin des Regionalärztlichen Dienstes (die an der interdisziplinären Besprechung teilnahm) über keinen Facharzttitel verfüge.
2.3 Aus der Verfügung vom 4. Oktober 2016 sowie aus den Feststellungen in der Interdisziplinären Besprechung vom 1. September 2016 der IV (Klageantwortbeilage 2) geht hervor, dass sich diese bei ihrer Beurteilung auf die Berichte und Messungen des [...]spitals [...] vom 14. Dezember 2015 (gemeint ist der Bericht datiert vom 18. Dezember 2015 inkl. Messungen; in den Akten der IV) sowie vom 18. Juli 2016 (Datum der Messung; als Beilage im Bericht datiert vom 21. Juni 2016) stützte, den Berufungskläger mithin nicht selber untersuchte. Zu diesem Zeitpunkt lag der Bericht von Dr. E.___ vom 23. November 2016, wie der Berufungskläger richtigerweise vorbringt, noch nicht vor. Die IV stellte fest, dass dem Berufungskläger ab 4. Januar 2016 seine angestammte Tätigkeit als selbständiger LKW-Chauffeur wieder zu 50 % und seit Februar 2016 wieder vollumfänglich, d.h. in einem regulären Arbeitspensum von 8.5 Stunden täglich, zumutbar gewesen sei. Diese Einschätzung entspricht den Empfehlungen von Dr. D.___ in dessen Berichten vom 14. Dezember 2015 (bzw. 18. Dezember 2015) sowie vom 16. Februar 2016 (in den Akten der IV). Der Verfügung der IV ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger zuvor offenbar Einwände erhoben hatte, wie er dies darlegt. Die Schilderung des Berufungsklägers, wieso er sodann gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2016 keine Beschwerde erhoben habe, ist glaubwürdig und nachvollziehbar. Daraus, dass er einen von vorneherein aussichtslosen Prozess nicht geführt hat, kann aufgrund der konkreten Umstände nicht geschlossen werden, dass er sämtliche Feststellungen der IV akzeptiert hätte. Es gilt denn auch zu beachten, dass die Hürde für die Zusprechung einer Invalidenrente deutlich höher liegt als wie vorliegend für die Zusprechung von Krankentaggeldern. Während bei der Invalidenversicherung ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % vorausgesetzt wird, ist für die Leistungspflicht der Berufungsbeklagten lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % Bedingung. Der Anspruch auf eine IV-Rente und der Anspruch auf Krankentaggeld nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) gründen weder auf den gleichen Voraussetzungen noch werden sie nach denselben Grundsätzen ermittelt, wie dies auch der Berufungskläger anführt. Aufgrund des Gesagten lässt sich aus der in Rechtskraft erwachsenen IV-Verfügung vom 4. Oktober 2016 nicht ableiten, der Berufungskläger habe die Erwägungen der IV bezüglich seiner Arbeits(un)fähigkeit akzeptiert. Da die Erkenntnisse der IV überdies ausschliesslich auf den Messungen und Berichten von Dr. D.___ beruhen, ist nachfolgend auch alleinig auf letztere einzugehen. Der rechtskräftigen Verfügung der IV als solche kommt somit vorliegend entgegen der vorinstanzlichen Erwägung nur eingeschränkter Beweiswert zu.
3.1. Bezüglich der Würdigung der Arztberichte von Dr. E.___ und Dr. D.___ moniert der Berufungskläger, die Vorinstanz habe die Beweise in unhaltbarer und willkürlicher Weise gewürdigt. Während sie ausführe, medizinisch gebe es keinen Grund, im Rahmen der Beweiswürdigung nicht auf den Bericht von Dr. E.___ abzustellen, weigere sie sich dann aber willkürlich im springenden Punkt – jenem der attestierten Arbeitsunfähigkeit – auf den Bericht abzustellen. Die Beweiskraft des Arztberichtes verneine sie hauptsächlich mit der Begründung, dass dieser im Auftrag des Berufungsklägers erstellt worden sei. Dies alleine reiche aber nicht aus, um ein Parteigutachten als nicht beweiskräftig zu qualifizieren. Weder die Gegenpartei noch die Vorinstanz hätten sich dazu geäussert, welche einzelnen konkreten Tatsachen zur Beweisuntauglichkeit führen würden. Wie die Vorinstanz allerdings selber ausführe, reiche bei Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liege, eine pauschale Bestreitung nicht; eine Parteibehauptung, welche auf einem substantiierten Parteigutachten gründe, könne nicht einfach mit der Begründung, es handle sich um eine Parteibehauptung, als nicht beweiskräftig qualifiziert werden. Zudem habe, entgegen den aktenwidrigen Darstellungen im Urteil vom 16. August 2018, Dr. E.___ den Berufungskläger am 29. September 2016 untersucht. Er habe zwar den Berufungskläger tatsächlich nicht über Jahre behandelt, es sei jedoch schlicht willkürlich, deshalb an seiner Unabhängigkeit zu zweifeln. Im Gegenteil sei von seiner Unabhängigkeit auszugehen, gerade weil nicht ein ansonsten zwischen behandelnden Ärzten und Patienten vorhandenes Vertrauensverhältnis bestehe.
3.2 Die Berufungsbeklagte bestreitet die Vorbringen des Berufungsklägers. Es sei nicht ersichtlich, was an der Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich oder falsch sein soll. Ein Vertrauensverhältnis zu Dr. E.___ und eine damit einhergehende Beweiswertschmälerung lägen eindeutig auf der Hand, sei doch dessen Einschätzung nach Vorliegen der IV-Verfügung im Auftrag des Rechtsvertreters des Berufungsklägers und im Hinblick auf die vorliegend zu beurteilende Streitigkeit erfolgt.
3.3.1 Dem Gutachten einer Fachperson, das eine Partei in Auftrag gegeben hat (sog. Parteigutachten), ist gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht die Qualität eines gerichtlichen Gutachtens, sondern bloss einer Parteibehauptung beizumessen. Es unterscheidet sich demzufolge vom Gutachten gemäss Art. 168 Abs. 1 lit. d der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) bzw. Art. 183 ff. ZPO, bei dem es sich um ein Gutachten einer gerichtlich bestellten, sachverständigen Person handelt (vgl. Annette Dolge in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 183 ZPO N 17). Demzufolge stellen sowohl die Arztberichte von Dr. med. D.___, die im Auftrag des Hausarztes des Berufungsklägers und somit indirekt in seinem Auftrag verfasst wurden, als auch der Arztbericht von Dr. med. E.___, der direkt im Auftrag des Berufungsklägers bzw. dessen Rechtsvertreter erstellt wurde, lediglich Parteigutachten dar. Folglich kann keinem der Arztberichte a priori ein höherer Beweiswert zugesprochen werden. Wenn die Vorinstanz sodann den Beweiswert des Arztberichts von Dr. E.___ als allein dadurch erschüttert erachtet, dass es sich um ein Privatgutachten handelt, verkennt sie, dass der Bericht von Dr. D.___ genauso ein blosses Privatgutachten darstellt. Der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, rechtfertigt nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (BGE 125 V 351 E. 3b/dd sowie BGE 141 III 433 E. 2.3). Aus diesem Grund kann grundsätzlich auch dem Arztbericht von Dr. D.___ keine höhere Glaubwürdigkeit zugesprochen werden, bloss weil er, anders als Dr. E.___, nicht direkt vom Berufungskläger beauftragt wurde, sondern von dessen Hausarzt. Die Beweiskraft des Berichtes von Dr. E.___ zu schmälern vermag jedoch allenfalls die Tatsache, dass der Berufungskläger den Bericht von Dr. E.___ erst einholte, nachdem die Berufungsbeklagte die Taggeldleistungen eingestellt und auch die IV sein Leistungsbegehren abgelehnt hatte, m.a.W. als es darum ging, die Ausführungen von Dr. D.___ betreffend die Arbeitsfähigkeit des Berufungsklägers zwecks Erhalt von Taggeldleistungen zu widerlegen, was eine ergebnisorientierte Beurteilung vermuten lässt. Auch diese Sachlage allein reicht indessen nicht aus, um einem Parteigutachten jeglichen Beweiswert abzusprechen. Es liegen dementsprechend zwei Parteigutachten vor, die sich jeweils unterschiedlich zu der Arbeitsfähigkeit des Berufungsklägers äussern und die es inhaltlich und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu würdigen gilt.
3.3.2 Der Beweiswert eines Parteigutachtens kann, wie dies auch die Vorinstanz ausführt, durch den Umstand, dass der Arzt den Patienten nicht untersucht hat, erschüttert werden. Bei Durchsicht des Berichts von Dr. E.___ vom 23. November 2016 wird deutlich, dass diverse Untersuchungen, so u.a. eine Atherosklerose-Untersuchung sowie eine Echokardiographie und eine Belastungs-Echokardiographie am 29. September 2016 vorgenommen worden sind, woraus zu schliessen ist, dass Dr. E.___ den Berufungskläger eingehend untersucht hat. Der gegenteiligen Ansicht der Vorderrichterin kann somit nicht gefolgt werden.
3.3.3 Genauso wenig nachvollziehbar ist die Verneinung der Objektivität der medizinischen Auskunft von Dr. E.___, weil dieser den Berufungskläger nicht über Jahre behandelt haben soll. Wie der Berufungskläger zu Recht vorbringt, würde ein über Jahre bestehendes Arzt-Patient-Verhältnis der Unabhängigkeit und Objektivität des Arztes eher abträglich sein, wohingegen ein eher kurzes Arzt-Patient-Verhältnis, wie das vorliegende, eher für dessen Unabhängigkeit spricht.
4.1 Nach Ansicht des Berufungsklägers vermöge der Arztbericht von Dr. D.___ entgegen der falschen Feststellung der Vorinstanz keine Zweifel an der Einschätzung von Dr. E.___ zu wecken. Da Dr. D.___ mit Bericht vom 21. Juni 2016 seiner eigenen Beurteilung vom 16. Februar 2016 widerspreche, könne man nicht auf seinen Bericht abstellen. Während er in seiner Beurteilung vom 16. Februar 2016 noch eine schrittweise Erhöhung des Pensums vorgeschlagen habe, ausgehend von einer guten Prognose, die er aber bloss als möglich und nicht als gesichert bezeichnete, habe er mit Bericht vom 21. Juni 2016 seine Einschätzung revidieren müssen und habe eine bleibende Leistungseinschränkung attestiert. Er weise zudem ausdrücklich darauf hin, dass er selbst keine abschliessende Beurteilung vornehmen könne. Eine solche habe dann aber der Berufungskläger beim Facharzt Dr. E.___ vornehmen lassen. Indem die Vorinstanz nicht darauf einging, dass Dr. D.___ ein Gutachten für indiziert hielt, habe sie zudem das rechtliche Gehör des Berufungsklägers verletzt.
4.2.1 Im vom Berufungskläger genannten Arztbericht vom 16. Februar 2016 äussert sich Dr. D.___ zuhanden der Berufungsbeklagten (offensichtlich als Antwort auf ein Schreiben von ihr) in knapper Weise zur Arbeitsfähigkeit des Berufungsklägers und verweist auf seine Berichte in der Beilage, womit der Arztbericht vom 18. Dezember 2015 inkl. der Messungen gemeint ist. Gemäss diesem wurde eine koronare Herzerkrankung, darunter auch eine Dyslipidämie und eine arterielle Hypertonie, sowie eine Aspirationspneumonie Unterlappen rechts 08/2015 diagnostiziert. Dr. D.___ hält zudem fest, der Patient habe sich in einem insgesamt sehr guten Gesundheitszustand präsentiert, habe mit regelmässigem Training Gewicht verloren und fühle sich leistungsfähiger als vor dem Myokardinfarkt. Bei der Ergometrie habe er, wie dies anamnestisch zu erwarten gewesen sei, ordentlich geleistet, wobei bei einer altersentsprechenden Leistungsfähigkeit keine Hinweise auf eine belastungsinduzierte Myokardischämie vorgelegen seien. Den Verlauf beschrieb Dr. D.___ als erfreulich. Der Patient habe an der Kontrolluntersuchung angegeben, dass es ihm eher besser als früher ginge und die Leistungsfähigkeit gut sei. Als störend empfunden habe er jedoch die Antriebslosigkeit im Alltag, die vermutungsweise mit der Medikation im Zusammenhang gestanden sei. Dr. D.___ erklärte weiter, der Patient könne seine Tätigkeit als Chauffeur ab Januar zu 50 % und ab Februar hoffentlich wieder zu 100 % aufnehmen. Diese Empfehlung bestätigte er noch einmal mit Schreiben vom 16. Februar 2016 an die Berufungsbeklagte. In diesem führte er weiter aus, aufgrund des insgesamt erfreulichen Verlaufs halte er eine 100 %-ige Wiedereingliederung in die Arbeitswelt, auch in dem Beruf als Chauffeur, für möglich. Er empfehle jedoch ein schrittweises Vorgehen gemäss Arztbericht vom 14. Dezember 2015 in der Beilage (gemeint ist der Arztbericht vom 18. Dezember 2015).
4.2.2 Laut Dr. D.___s letztem Arztbericht vom 21. Juni 2016 präsentiere sich der Patient weiterhin in einem guten Gesundheitszustand. Er diagnostizierte, wie in seinem ersten Bericht, eine koronare Herzerkrankung, darunter eine Dyslipidämie und eine arterielle Hypertonie, sowie eine Aspirationspneumonie Unterlappen rechts 08/2015. Bei der Ergometrie habe der Patient altersentsprechend geleistet, Hinweise auf eine belastungsinduzierte Myokardischämie seien nicht aufgetreten. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Patienten hielt der Arzt fest, dass er bei nur leicht eingeschränkter systolischer LV-Funktion und altersentsprechender Leistungsfähigkeit grundsätzlich weiter als Chauffeur arbeiten könne. Es sei jedoch fraglich, ob er die gleiche Leistungsfähigkeit über einen Arbeitstag von 10 – 12 Stunden, wie es für den Patienten üblich gewesen sei, aufrechterhalten könne. Er empfahl, der Patient sollte keine schwere körperliche Arbeit leisten, welche wahrscheinlich phasenweise trotz verschiedener Hilfsmittel nötig sei. Eine Reduktion der Leistungsfähigkeit während der Arbeit oder Stunden pro Tag um etwa 20 % halte er für zielführend. Über eine endgültige Arbeitsfähigkeit müsse jedoch ein Gutachten entscheiden.
4.3 Im direkten Vergleich lassen sich, entgegen der Behauptung des Berufungsklägers, in den Arztberichten von Dr. D.___ keine Widersprüche feststellen. Während er in seinem letzten Bericht vom 21. Juni 2016 darauf hinweist, dass es fraglich sei, ob er (der Berufungskläger) die gleiche Leistungsfähigkeit über einen Arbeitstag von 10 – 12 Stunden aufrechterhalten könne und daraufhin eine Reduktion der Leistungsfähigkeit oder der Anzahl Stunden pro Tag um 20 % als zielführend erachtet, äusserte er sich in seinem früheren Bericht vom 18. Dezember 2015, auf den sich sein Bericht vom 16. Februar 2016 stützte, in keiner Weise zu der Stundenzahl. Es ist davon auszugehen, dass sich seine Empfehlung im Bericht vom 18. Dezember 2015 bzw. 16. Februar 2016 auf einen «normalen» Arbeitstag von ca. 8.5 Stunden bezogen hatte, kommt doch die Mehrheit der arbeitstätigen Bevölkerung wohl nicht regelmässig auf 10 - 12 Stunden reine Arbeitszeit pro Tag. Diese Vermutung drängt sich mit Blick auf die jeweiligen Ausführungen zu den Untersuchungsergebnissen in den Berichten vom 18. Dezember 2015 und 21. Juni 2016 umso mehr auf, als sich diese im Vergleich kaum bzw. nicht verändert haben, sodass die im späteren Bericht vom 21. Juni 2016 empfohlene Reduktion der Leistung oder der Stundenzahl nicht aufgrund veränderter Ergebnisse bei den Untersuchungen herrührt. Diese neue Beurteilung muss sich vielmehr aufgrund der mündlichen Schilderungen des Berufungsklägers anlässlich der Untersuchung ergeben haben, auf die der Bericht vom 21. Juni 2016 folgte. So habe er erklärt, dass er als selbständiger Chauffeur aktuell 8 bis 8.5 Stunden arbeite, dies aber nicht seinem normalen Arbeitspensum von ca. 12 Stunden entspreche, weshalb er von seinem Hausarzt Dr. C.___ zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Wenn es sein müsse, könne er auch eine höhere Stundenanzahl schaffen, sei jedoch durch die Arbeit stärker angestrengt als früher und er habe zudem Angst, dass der alte Lebensstil zu einem erneuten Myokardinfarkt führe. Somit war dem Berufungskläger auch nach dem letzten Arztbericht von Dr. D.___ vom 21. Juni 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf einen normalen Arbeitstag möglich.
4.4 Dr. E.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 23. November 2016 beim Berufungskläger eine koronare Herzkrankheit, eine prognostisch relevante Karotis-Atheromatose, eine Hypercholesterinämie, eine arterielle Hypertonie, eine Aspirationspneumonie 08/2015 sowie eine depressive Entwicklung. Zu den Ergebnissen der Spiroergometrie vom 16. November 2016 schreibt er, dass sich in dieser Untersuchung zusammengefasst eine normale Leistung und Leistungsfähigkeit ohne grob pathologische Auffälligkeiten bei Herz und Lunge zeige. Auffällig sei am ehesten die niedrige anaerobe Schwelle bei bereits 72 Watt, was eine fehlende Ausdauerbelastungsfähigkeit sicherlich erklären könne. In den klinischen Befunden vom 29. September 2016 qualifizierte er den Allgemeinzustand des Patienten als unauffällig. Dem Bericht lässt sich auch entnehmen, dass sich beim Patienten eine abnorme Müdigkeit am Abend zeige. Unter dem Titel «Prävention» führte er aus, der Triggermechanismus für den Myokardinfarkt im August 2015 habe in der Arbeitsüberlastung bestanden. Dies lasse sich unschwer ableiten aus dem Fehlen relevanter Risikofaktoren und einem damaligen Risiko für Myokardinfarkt von 3 Promille pro Jahr. Gemäss Literatur seien Stress und Depression ein validierter Trigger für Herzinfarkt. Aus dieser Erkenntnis sei unmittelbar abzuleiten, dass künftig für den Patienten erwiesenermassen pathogene Faktoren eliminiert werden müssten, wozu eine Reduktion der Arbeitsbelastung, insbesondere die anhaltende Ausdauerbelastung (evidenziert anhand der tiefen anaeroben Schwelle) und die konsequente Vermeidung von pathogenen Mechanismen, welche zu Depression führen können, bzw. die konsequente Behandlung der aktuell immer noch vorhandenen depressiven Stimmungslage gehören würden.
4.5.1 Im Vergleich widersprechen sich die Ergebnisse der Untersuchungen von Dr. E.___ und von Dr. D.___ grundsätzlich nicht. Dennoch kommen sie bezüglich Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu komplett verschiedenen Resultaten. Während Dr. D.___ darauf hinweist, dass der Patient keine schwere körperlich Arbeit leisten sollte, welche wahrscheinlich phasenweise trotz verschiedener Hilfsmittel nötig sei, und eine Reduktion der Leistungsfähigkeit während der Arbeit oder Stunden pro Tag um etwa 20 % bezogen auf einen Arbeitstag von 10-12 Stunden empfiehlt, attestiert Dr. E.___ dem Berufungskläger aufgrund des gesamten Krankheitsverlaufs mit vielen Komplikationen und mehrmaliger Reanimation, dem depressiven Zustandsbild, der Minderung der Ausdauerbelastbarkeit und dem Faktor Arbeitsstress als wichtiger Trigger für den Myokardinfarkt eine Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit von 50 % bezogen auf eine 42.5 Stunden-Woche sowie eine Minderung der Leistungsfähigkeit von 30 – 35 % für leichtere Tätigkeiten. Zu der grossen Diskrepanz zwischen seiner Beurteilung und der Beurteilung von Dr. D.___ erklärt er, die Minderung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich insgesamt aus der tiefen anaeroben Schwelle und den erwähnten Triggermechanismen für den Herzinfarkt beim Patienten.
4.5.2 Trotz eigentlich durchgehend positiver Untersuchungsergebnisse, fällt sodann die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Berufungsklägers im Bericht von Dr. E.___ sichtlich schlecht aus, was doch sehr erstaunt. Nicht ersichtlich ist, inwiefern Dr. E.___ bei seiner Einschätzung berücksichtigt hat, dass der Berufungskläger vor dem Herzinfarkt deutlich mehr als 42.5 Stunden pro Woche gearbeitet hat (gemäss Angaben in der Berufung über 55 Stunden pro Woche). Wenn er darlegt, der Triggermechanismus für den Myokardinfarkt im August 2015 habe in der Arbeitsüberlastung bestanden, was sich aus dem Fehlen von Risikofaktoren ableiten lasse, so ist nicht ersichtlich, wieso er bei der attestierten Arbeitsunfähigkeit von einer bereits stark reduzierten 42.5-Stunden-Woche ausgeht. Zudem soll der Berufungskläger anlässlich der Untersuchung durch Dr. D.___ diesem berichtet haben, dass er 8 bis 8.5 Stunden arbeiten könne (gemäss Bericht vom 21. Juni 2016), obwohl er von seinem Hausarzt zu 50 % krankgeschrieben gewesen war zu dieser Zeit. Auch in seiner Berufung führt der Berufungskläger aus, er habe im taggeldrelevanten Zeitraum (nur) 8 Stunden pro Tag arbeiten können. Demnach verhielt sich der Berufungskläger trotz bescheinigter Arbeitsunfähigkeit widersprüchlich und widerlegt dadurch selber die von Dr. E.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % bezogen auf eine 42.5 Stunden-Woche. Damit verliert der Bericht vom 23. November 2016 jedenfalls bezüglich der vorliegend relevanten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit jegliche Beweiskraft.
4.6 Überzeugend, da mit den faktischen Gegebenheiten übereinstimmend, ist demgegenüber der Bericht von Dr. D.___, der eine Reduktion von 20 % bezogen auf einen Arbeitstag von 10-12 Stunden für zielführend hielt. Daraus, dass Dr. D.___ keine abschliessende Beurteilung vornehmen wollte und in seinem Bericht vom 21. Juni 2016 ausdrücklich darauf hinwies, dass es für die Beurteilung der endgültigen Arbeitsfähigkeit eines Gutachtens bedürfe, kann der Berufungskläger nichts für sich gewinnen. Aus der Tatsache, dass er im massgebenden Zeitraum 8 Stunden täglich gearbeitet hat, wie er selber angibt, geht hervor, dass er auch in diesem Umfang arbeitsfähig war, womit sich auch die Einholung eines weiteren Gutachtens erübrigte.
5.1 Strittig ist, auf welcher wöchentlichen Stundenzahl eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gemäss Versicherungsvertrag basiert.
5.2 Die Vorinstanz führte aus, der Berufungskläger könne gemäss eigenen Angaben 50 Stunden pro Woche arbeiten. Ein Chauffeur in einem Anstellungsverhältnis könne gemäss Chauffeurverordnung (Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und –führerinnen, ARV 1; SR 822.221) maximal 48 Stunden pro Woche arbeiten (korrekt: die wöchentliche Arbeitszeit darf, bei einer Höchstarbeitszeit von 60 Wochenstunden, in einem Zeitraum von 26 Wochen einen Wochendurchschnitt von 48 Stunden nicht überschreiten; Art. 6 Abs. 1 ARV 1). Die Vorinstanz erklärte, diese Regelung gelte zwar nicht für Selbständigerwerbende, sei aber als Richtwert für die Auszahlung von Taggeldleistungen relevant. Bei einem wöchentlichen Arbeitspensum von 50 Stunden sei der Berufungskläger in keiner Weise in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.
5.3 Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz habe seine Aussagen in willkürlicher Weise interpretiert. Er habe anlässlich der Verhandlung gesagt, dass er seit Mai 2018 wieder ca. 50 Stunden arbeiten könne, also in einem Zeitraum, der für die Taggeldleistungen nicht mehr relevant gewesen sei. Vorher, d.h. im relevanten Zeitraum, habe er nur noch maximal ca. 8 Stunden anstatt der sonst üblichen 12 – 13 Stunden arbeiten können, womit er folglich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Dazu ist zu erwähnen, dass der Berufungskläger an anderer Stelle von üblichen 55 Stunden pro Woche bzw. von über 55 Stunden spricht und erklärt, auf dieser Grundlage habe er die Versicherung bei der Berufungsbeklagten abgeschlossen. Weiter rügt der Berufungskläger, die (Höchst-)Arbeitszeit gelte, wie die Vorinstanz selber ausführe, nur für Angestellte. Dass dies als Richtwert für Selbständigerwerbende gelten würde, sei eine blosse Behauptung und entbehre jeglicher rechtlicher Grundlage.
5.4 Dagegen wendet die Berufungsbeklagte ein, die vorliegende Versicherung versichere eine Arbeitsunfähigkeit in Analogie zum sozialversicherungsrechtlichen Begriff. Es sei nicht der Versicherte, der bestimme, wie viel nun in seinem konkreten Fall aus seiner Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zeitlich ausmache.
5.5 Wie der Berufungskläger korrekt vorbringt, hat die Vorinstanz die sinngemässe Anwendbarkeit der entsprechenden Bestimmung in der ARV 1 auf Selbständigerwerbende einfach behauptet, ohne dies zu begründen. Massgebend für eine Taggeldversicherung nach VVG ist, sofern nicht einer zwingenden Bestimmung des VVG zuwiderlaufend, was die Parteien vereinbart haben. Der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte bringen zu der Frage, auf welcher Stundenzahl eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit besteht, unterschiedliche Behauptungen vor. Der Berufungskläger behauptet, der Versicherungsvertrag sei auf der Grundlage einer (über) 55-Stunden-Woche, wie er sie im Gesundheitsfall gehabt habe, abgeschlossen worden. Einen Beweis dafür bleibt er indessen schuldig. Seine Behauptung findet denn auch keine objektive Stütze. Im Widerspruch dazu hatte er in der Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 6. September 2015 an die Berufungsbeklagte (in den Akten der IV) noch angegeben, seine Arbeitszeit betrage 45 Stunden pro Woche. Weder die Versicherungspolice noch die AVB der Berufungsbeklagten äussern sich dazu, wie viele Stunden pro Woche oder Tag eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit ausmachen. Kann der wahre Parteiwille nicht eruiert werden, so ist eine Vereinbarung so auszulegen, wie sie von den Parteien nach Treu und Glauben verstanden werden konnte. Obwohl die tägliche Arbeitszeit je nach Branche variieren kann, ist davon auszugehen, dass sich die übliche tägliche Arbeitszeit in der Schweiz auf ungefähr 8.5 bis 9 Stunden bzw. die übliche wöchentliche Arbeitszeit auf ca. 42.5 bis 45 Stunden beläuft. Eine reguläre Arbeitszeit von über 11 Stunden täglich bzw. über 55 Stunden wöchentlich, wie sie der Berufungskläger behauptet, ist in der Schweiz jedenfalls nicht üblich, weshalb Versicherer grundsätzlich nicht mit dieser hohen Stundenzahl rechnen müssen. Der Berufungskläger vermag nicht nachzuweisen, dass sich die Parteien auf eine Arbeitszeit von 55 oder mehr Stunden zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit von 100 % geeinigt hätten. Aus Sicht eines Versicherers wäre dies auch nicht sinnvoll resp. nicht attraktiv, da lange Arbeitszeiten und damit einhergehende kürzere Ruhezeiten nachweislich zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen können und folglich das Risiko eines Versicherungsfalles deutlich steigt. Das bestätigt im Übrigen auch Dr. E.___ in seinem Arztbericht. Selbst der Berufungskläger teilt diese Ansicht, sagte er doch anlässlich der Untersuchung von Dr. D.___ gemäss dessen Bericht vom 21. Juni 2016, wenn es sein müsse, könne er auch eine höhere Stundenanzahl (als die 8 bis 8.5 Stunden pro Tag) schaffen, sei jedoch durch die Arbeit stärker angestrengt als früher und zudem habe er Angst, dass der alte Lebensstil zu einem erneuten Myokardinfarkt führe. Da Versicherungen nach dem Solidaritätsprinzip funktionieren, ist es im Sinne einer Versicherung, das Risiko eines Leistungsfalles möglichst gering zu halten. Sowohl die Berufungsbeklagte als auch der Berufungskläger mussten folglich davon ausgehen, dass bei der Berechnung der versicherten Arbeitsunfähigkeit von einer 100 %-igen Arbeitsfähigkeit im Umfang der üblichen ca. 8.5 bis 9 Stunden pro Tag auszugehen war.
6. Da der Berufungskläger während des taggeldrelevanten Zeitraums gemäss Arztbericht von Dr. D.___ zu 100 % arbeitsfähig war, respektive er jedenfalls 8 Stunden täglich gearbeitet hat, erfüllte er die Voraussetzung der 25 %-igen Arbeitsunfähigkeit gemäss Ziff. 15.6 der AVB der Berufungsbeklagten nicht, weshalb die Berufungsbeklagte zurecht die Taggeldleistungen einstellte. Die Frage nach einer allfälligen Verweistätigkeit erübrigt sich damit.
7. Aufgrund der vorangehenden Erwägungen erweist sich die Berufung als unbegründet und ist abzuweisen. Entsprechend Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Prozesskosten setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. e ZPO). Die Berufungsbeklagte liess sich von ihrem internen Rechtsanwalt der Abteilung Recht und Compliance vertreten. Einer nicht berufsmässig vertretenen Partei wird in begründeten Fällen eine Umtriebsentschädigung zugesprochen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Eine entsprechende Begründung, die eine Umtriebsentschädigung rechtfertigen würde, bringt die Berufungsbeklagte nicht vor. Demzufolge hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten lediglich die notwendigen Auslagen zu ersetzen (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO). Diese werden ermessensweise auf CHF 100.00 festgelegt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. A.___ hat der B.___ AG die notwendigen Auslagen in der Höhe von CHF 100.00 zu ersetzen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Rechtspraktikantin
Frey Büttler