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Solothurn Obergericht Zivilkammer 23.10.2018 ZKBER.2018.62

October 23, 2018·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,073 words·~5 min·5

Summary

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 23. Oktober 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Fürsprecherin Gabriela von Arx,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Beeli,

Berufungsbeklagter

betreffend vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Die Parteien führen vor Richteramt Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren. Mit Verfügung vom 9. Mai 2017 hatte die Amtsgerichtspräsidentin ein Gesuch der Ehefrau um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens im Wesentlichen abgewiesen und festgestellt, dass für die Dauer des Scheidungsverfahrens weiterhin die Regelungen des Eheschutzentscheides des Bezirksgerichts Willisau vom 9. Juli 2015 gelten. Gemäss diesem Eheschutzentscheid ist der Ehemann seit 1. März 2016 verpflichtet, für die beiden der Ehe entsprossenen Kinder C.___ (geb. 2003) und D.___ (geb. 2011) monatliche und ab Verfall zu 5 % verzinsliche Unterhaltsbeiträge von je CHF 890.00 zuzüglich Kinder- beziehungsweise Ausbildungszulagen sowie akonto Kinderbetreuung einen Betrag von CHF 370.00 zu bezahlen.

1.2 Am 14. März 2018 stellte die Ehefrau das Gesuch, den Eheschutzentscheid ab 14. März 2018 in dem Sinne zu ändern, dass die Alimente für C.___ auf CHF 1'519.00 und an D.___ auf CHF 1'939.00 pro Monat zu erhöhen seien. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, sie arbeite seit 1. Januar 2018 mit einem Pensum von 80 %. Eine Vollzeitanstellung und selbst eine 90 % Erwerbstätigkeit hätten sich als nicht mehr machbar erwiesen. Sie sei in den letzten Monaten gesundheitlich derart angeschlagen gewesen und einem Burnout nahe, dass das Arbeitspensum auf 80 % habe reduziert werden müssen. Das Nettoeinkommen betrage heute CHF 6'134.00 inklusive 13. Monatslohn und [...]zulage. Demgegenüber stünden die Ausgaben gemäss Unterhaltsberechnung. Es sei damit nachgewiesen, dass sich die Verhältnisse der Ehefrau seit dem Eheschutzurteil vom 9. Juli 2015 wesentlich, aber auch dauerhaft geändert hätten.

Die Amtsgerichtspräsidentin wies das Abänderungsgesuch mit Verfügung vom 28. August 2018 ab (Ziffer 2 der Verfügung). Zur Begründung erwog sie, es sei zutreffend, dass bei der Ehefrau mit der Reduktion des Arbeitspensums von 100 %, das sie im Zeitpunkt des Erlasses des Eheschutzurteils am 9. Juli 2015 gehabt habe, auf derzeit 80 % und mit dem aktuell erhöhten erweiterten Bedarf eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sei. Allerdings könne noch von keiner dauernden Veränderung die Rede sein. Die Gesuchstellerin habe das Arbeitspensum mit ihrer neuen Anstellung seit 1. Juli 2017 bei der [...] von 100 % auf 90 % und per 1. Januar 2018 auf 80 % reduziert. Als Grund mache sie temporäre gesundheitliche Probleme geltend. Damit stehe aber noch nicht fest, ob es bei der Reduktion auch dauerhaft bleibe. Eine Prognose sei unter Berücksichtigung aller Umstände schwierig. Aufgrund der nur temporären gesundheitlichen Probleme und der damit verbundenen vorübergehenden Einkommenseinbusse fehle es an der Dauerhaftigkeit der Veränderung.

2. Frist- und formgerecht erhob die Ehefrau Berufung gegen die Verfügung. Sie beantragt, Ziffer 2 aufzuheben und ihre bei der Vorinstanz gestellten Anträge gutzuheissen. Der Ehemann stellt den Antrag, die Berufung vollumfänglich abzuweisen.

3. Über die Berufung kann in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Umstritten ist, ob die bisherige Regelung der Kinderunterhaltsbeiträge für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens abzuändern ist. Gemäss Art. 179 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten Eheschutzmassnahmen an, wenn sich die Verhältnisse geändert haben. Dabei gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung. Nach dem für die Scheidung geltenden Art. 129 Abs. 1 ZGB wird für eine Abänderung eine erhebliche und dauernde Veränderung der Verhältnisse vorausgesetzt. Die Bestimmungen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft das heisst somit auch Art. 179 Abs. 1 ZGB - sind beim Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO).

Die Anforderungen an die Erheblichkeit und Dauer sind für die Abänderung vorsorglicher Massnahmen geringer als für die Abänderung nachehelicher Unterhaltsbeiträge (BGE 138 III 97 E. 2.3.1). Nach der Rechtsprechung gilt beispielsweise eine über vier Monate dauernde Arbeitslosigkeit als nicht mehr kurzzeitige Veränderung der Verhältnisse, weshalb dem tieferen Erwerbsersatzeinkommen grundsätzlich Rechnung zu tragen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_78/2014 vom 25. Juni 2014 E. 4.2). Als dauerhaft erscheint eine Veränderung insbesondere dann, wenn ungewiss ist, wie lange sie anhält (Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, S. 177 Rz. 4.05).

2. Die Vorderrichterin stellte fest, die Ehefrau habe ihr Pensum ab 1. Januar 2018 auf 80 % reduziert, weshalb mit dem aktuell erhöhten erweiterten Bedarf eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vorliege. Beim Erlass der angefochtenen Verfügung dauerte dieser Zustand somit bereits seit acht Monaten an. Nach den für den Fall einer Arbeitslosigkeit geltenden Grundsätzen, die vorliegend ohne Weiteres analog herangezogen werden können, ist damit im Gegensatz zur Vorinstanz auch die Dauerhaftigkeit der Veränderung zu bejahen. Dazu kommt, dass gemäss den Erwägungen der Vorderrichterin ungewiss ist, wie lange der Grund für die Veränderung – die gesundheitlichen Probleme der Ehefrau – noch dauern werden.

Die Rüge der Berufungsklägerin ist deshalb begründet. Die Voraussetzungen für eine Abänderung der bisherigen Alimente sind grundsätzlich erfüllt. In teilweiser Gutheissung der Berufung ist Ziffer 2 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin vom 28. August 2018 daher aufzuheben.

3. Gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO ist die Sache an die erste Instanz zurückzuweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist. Die Amtsgerichtspräsidentin hat den Antrag auf Erhöhung der Alimente nicht beurteilt. Die Sache ist aus diesem Grund zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Der konkrete Entscheid über das Abänderungsgesuch der Ehefrau ist noch offen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je hälftig zu auferlegen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Demnach wird erkannt:

1.     In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziffer 2 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 28. August 2018 aufgehoben.

2.     Die Sache geht zur Neubeurteilung zurück an die Vorinstanz.

3.     Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 haben A.___ und B.___ je zur Hälfte zu tragen. Sie werden mit dem von A.___ geleisteten Vorschuss verrechnet. B.___ hat A.___ den Betrag von CHF 500.00 zu erstatten.

4.     Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                   Kofmel

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