Skip to content

Solothurn Obergericht Zivilkammer 19.10.2018 ZKBER.2018.58

October 19, 2018·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,170 words·~6 min·5

Summary

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 19. Oktober 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokatin Claudia Weible Imhof,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,

Berufungsbeklagter

betreffend vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Ehegatten A.___ und B.___ leben seit 1. September 2015 getrennt. Sie haben am 5./9. November 2015 eine Trennungsvereinbarung abgeschlossen. Am 4. September 2017 hat der Ehemann beim Richteramt Dorneck-Thierstein die Ehescheidungsklage angehoben. Der Ehe sind zwei Kinder entsprossen (C.___, geb. [...] 1996, und D.___, geb. [...] 2000). Beide Kinder sind mittlerweile volljährig.

2. Am 19. Januar 2018 fand vor dem Amtsgerichtspräsidenten eine Verhandlung statt. Den Parteien wurde antragsgemäss Frist gesetzt zur Einreichung einer Ehescheidungsvereinbarung.

3. Mit Eingabe vom 16. Mai 2018 ersuchte der Ehemann um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Nach Eingang verschiedener Stellungnahmen und Urkunden erliess der Amtsgerichtspräsident am 24. August 2018 folgende, hier interessierende Verfügung:

1.       […].

2.       […]

3.       Der Kläger und Kindsvater wird, rückwirkend ab 15. Mai 2018 und bis zum Abschluss der IV-Anlehre des gemeinsamen Sohnes D.___ (IV-Anlehre zur Einführung in […]) richterlich verpflichtet, für D.___ (geb. [...] 2000) einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 405.00 (nur Barunterhalt) zu bezahlen. Hinzu kommen allfällige Ausbildungszulagen (in der Regel CHF 250.00 pro Monat), welche der Kläger und Kindsvater für D.___ zu beziehen berechtigt und verpflichtet ist.

4.       Der Kläger und Ehemann wird weiter richterlich verpflichtet, rückwirkend ab 15. Mai 2018 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens, an die Beklagte und Ehefrau einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'282.00 (inkl. Vorsorgeunterhalt) zu bezahlen.

5.       […]

6.       […]

7.       […]

4. Frist- und formgerecht erhob die Ehefrau Berufung gegen Ziffer 3 der Verfügung vom 24. August 2018. Sie stellte den Antrag, der Ehemann sei zu verpflichten, rückwirkend ab 15. Mai 2018 bis 31. Juli 2018, für den Sohn D.___ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'020.00 (Barunterhalt) zu bezahlen zuzüglich allfälliger Ausbildungszulagen. Ab 1. August 2018 bis zum Abschluss der IV-Anlehre sei der Unterhaltsbeitrag auf CHF 405.00 zuzüglich allfälliger Ausbildungszulagen festzusetzen. Der Ehemann schloss in seiner Berufungsantwort auf Abweisung der Berufung.

5. Über die Berufung kann gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.1 Der Vorderrichter hat erwogen, da der Sohn D.___ im Zeitpunkt des Antrages auf Erlass vorsorglicher Massnahmen noch nicht volljährig gewesen sei und er sich darüber hinaus nach wie vor in Ausbildung befinde, sei er ebenfalls in die Unterhaltsberechnung miteinzubeziehen. Ihm sei von seinem eigenen Einkommen von CHF 1'221.00 (IV-Taggeld) ermessensweise 2/3, sprich CHF 814.00 anzurechnen. Weiter komme hinzu der Grundbetrag von CHF 600.00, ein Wohnkostenanteil von CHF 279.00, Krankenkassenprämien von CHF 83.00 (nur KVG), das U-Abo von CHF 44.00 (Jahresabo) sowie für besondere Krankheitskosten ermessensweise CHF 50.00. Dies ergebe einen Gesamtgrundbedarf für D.___ von CHF 1'056.00. Rechne man die Einkommen minus Lebenshaltungskosten, so ergebe dies einen Überschuss von CHF 2'063.00, welcher auf jeden Ehegatten mit je 40% (CHF 825.00) und auf den Sohn D.___ mit 20% (CHF 413.00) aufzuteilen sei. Der Ehemann habe der Ehefrau somit einen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 2'282.00 für die Dauer des Verfahrens auszurichten. Für den Sohn D.___ betrage der Unterhaltsbeitrag CHF 405.00 zuzüglich der vom Ehemann bezogenen Ausbildungszulagen.

1.2 Die Berufungsklägerin rügt, die Anrechnung eines Einkommens von CHF 814.00 beim Sohn D.___ für die Monate Mai, Juni und Juli 2018 entspreche nicht dem Sachverhalt und sei willkürlich. Bereits vor Vorinstanz sei darauf hingewiesen worden, dass D.___ seit Aufnahme seiner Anlehre bis und mit Juli 2018 lediglich vom Ausbildungsbetrieb eine kleine Ausbildungsentschädigung von CHF 300.00 und kein IV-Taggeld erhalten habe. Das IV-Taggeld für die IV-Anlehre werde erst ab 1. August 2018 ausgerichtet.

1.3 Die Rüge ist begründet und es ist nicht richtig, wenn der Vorderrichter das Taggeld bereits ab 15. Mai 2018 berücksichtigt hat. Die Argumente des Berufungsbeklagten in seiner Berufungsantwort – die Ausführungen der Vorinstanz seien nachvollziehbar und im Ermessensbereich und die Verhältnisse hätten sich bereits ab 1. März 2018 dauerhaft verändert und vor allem sein Einkommen habe sich massiv reduziert – überzeugen nicht und vermögen an der Tatsache, dass das IV-Taggeld erst ab 1. August 2018 ausgerichtet wird, nichts zu ändern.

2.1 Gestützt auf die Feststellungen betreffend Bedarf und Einkommen der Parteien hat die Berufungsklägerin auf der Basis der Berechnung der Vorinstanz eine neue Berechnung angestellt und den Unterhaltsbeitrag für die Zeit vom 15. Mai bis 31. Juli 2018 auf CHF 1'020.00 ermittelt.

2.2 Die Berechnung ist nachvollziehbar und ist zu übernehmen. Das Argument des Berufungsbeklagten, der Unterhalt sei korrekt festgelegt worden, vermag auch daran nichts zu ändern. Der Berufungsbeklagte gibt zwar noch zu bedenken, dass zum Beispiel auch der Überschuss und andere Punkte neu berechnet werden müssten und auch der Ehegattenunterhalt müsste dann reduziert werden. Der Berufungsbeklagte hat die Berechnung jedoch nicht substantiell in Frage gestellt. Insbesondere hat er auch keine Berufung gegen die Festsetzung des Frauenaliments erhoben.

3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Berufung gutzuheissen ist. Entsprechend wird der Berufungsbeklagte, der die vollumfängliche Abweisung der Berufung beantragt hat, kostenpflichtig. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 1'000.00. Sie werden mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist antragsgemäss auf CHF 1'670.50 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

1.       Die Berufung wird gutgeheissen. Ziffer 3 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 24. August 2018 wird aufgehoben und lautet neu wie folgt:

«Der Kläger und Kindsvater wird verpflichtet, rückwirkend ab 15. Mai 2018 bis 31. Juli 2018 für seinen Sohn D.___ (geb. [...] 2000) einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'020.00 (nur Barunterhalt) zu bezahlen. Ab 1. August 2018 bis zum Abschluss der IV-Anlehre zur Einführung in […] wird der Kläger und Kindsvater verpflichtet, für D.___ einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 405.00 (nur Barunterhalt) zu bezahlen. Hinzu kommen allfällige Ausbildungszulagen (in der Regel CHF 250.00 pro Monat), welche der Kläger und Kindsvater für D.___ zu beziehen berechtigt und verpflichtet ist.»

2.       Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 hat B.___ zu tragen. Sie werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat A.___ den Betrag von CHF 1'000.00 zu erstatten.

3.       B.___ hat A.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'670.50 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                   Kofmel

ZKBER.2018.58 — Solothurn Obergericht Zivilkammer 19.10.2018 ZKBER.2018.58 — Swissrulings