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Solothurn Obergericht Zivilkammer 14.09.2018 ZKBER.2018.49

September 14, 2018·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·8,679 words·~43 min·5

Summary

vorsorgliche Massnahmen Abänderung Scheidungsurteil

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 14. September 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner,    

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,     

Berufungsbeklagte

und

1.      C.___

2.      D.___

3.      E.___

alle vertreten durch Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo,

Berufungskläger

gegen

1.      A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner

2.      B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,

Berufungsbeklagte

 betreffend vorsorgliche Massnahmen Abänderung Scheidungsurteil

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ und B.___ sind die Eltern der noch minderjährigen Kinder C.___ (geb. [...] 2001), D.___ (geb. [...] 2006) und E.___ (geb. [...] 2013). Eine weitere Tochter ist volljährig und bereits selbständig. Die Eltern wurden geboren in [...]. Sie sind gleich wie ihre in der Schweiz auf die Welt gekommenen minderjährigen Kinder Staatsangehörige von [...]. A.___ und B.___ waren verheiratet. Deren Ehe wurde mit Urteil des Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 28. Juni 2017 geschieden. Gestützt auf einen gemeinsamen Antrag der Eltern vom 3. Januar 2017 teilte das Gericht die elterliche Sorge über die Kinder C.___, D.___ und E.___ der Mutter B.___ zu (Ziffer 2 des Urteils). Bereits vor Einleitung des Scheidungsverfahrens war für die drei Kinder eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerisches Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) errichtet worden. Das Scheidungsurteil erwuchs sofort in Rechtskraft.

2.1 A.___ reichte am 19. Februar 2018 beim Richteramt Olten-Gösgen gegen B.___ eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils ein. Er stellt dabei unter anderem das Rechtsbegehren, in Abänderung von Ziffer 2 die alleinige elterliche Sorge über die Kinder ihm zuzuteilen und sie unter seine Obhut zu stellen. Zur Begründung machte er in der Klage im Wesentlichen geltend, die Beklagte habe sich rund zwei Monate nach Rechtskraft der Scheidung nach [...] abgemeldet und die Schweiz Hals über Kopf verlassen. Sie und damit auch die drei Kinder hätten dadurch das Aufenthaltsrecht in der Schweiz verloren. Die Kinder habe sie beim Kläger zurückgelassen. Auch seit ihrer Rückkehr knapp einen Monat später kümmere sie sich nicht um die Kinder. Die Verhältnisse hätten sich seit dem Scheidungsurteil deshalb grundlegend verändert. Weiter beantragte er, für die Dauer des Verfahrens superprovisorisch die Unterhaltspflicht gegenüber den drei Kindern aufzuheben.

Die Amtsgerichtspräsidentin wies das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung am 19. Februar 2018 ab und räumte der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 5. März 2018 hob sie die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber den drei Kindern für die Dauer des Verfahrens auf (Ziffer 3 der Verfügung).

2.2 Am 20. März 2018 gelangte die Beiständin der Kinder an das Gericht und beantragte, den Kindern eine eigene Rechtsvertretung zu bestellen und die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen bereits verfügte und wieder zurückgezogene KOFA-Abklärung (Kompetenzorientierte Familienarbeit im ambulanten Setting durch die SKSO [Stiftung Kinderheime Solothurn]) wieder anzuordnen. Nachdem beide Parteien ausdrücklich keine Einwände dagegen erhoben hatten, setzte die Amtsgerichtspräsidentin am 16. April 2018 Rechtsanwalt Giuseppe Dell’Olivo als Kindsvertreter zur Wahrung der Kindesinteressen und des Kindeswohls ein. Weiter ordnete sie zur Klärung der Familiensituation und mit Blick auf die Frage, bei welchem Elternteil das Kindeswohl besser gewahrt sei und welchem Elternteil die elterliche Sorge und Obhut zugeteilt werden soll und allenfalls mit welchen Kindesschutzmassnahmen, eine 4-wöchige KOFA-Diagnostik an.

Der Vertreter der Kinder stellte am 22. Mai 2018 die Anträge, die alleinige elterliche Sorge über C.___ und D.___ sowie eventuell auch über E.___ auf den Vater zu übertragen. Die alleinige elterliche Sorge an den Kindsvater sei spätestens nach durchgeführter Einigungsverhandlung vom 14. Juni 2018 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verfügen. In seiner Stellungnahme dazu beantragte der Kläger, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Verfahrens die alleinige elterliche Sorge über die drei Kinder umgehend ihm zu übertragen. Die Beklagte stellte das Rechtsbegehren, auf die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen zu verzichten. Die Anträge des Klägers und des Kindesanwalts seien vollumfänglich abzuweisen. Am 8. Juni 2018 erstattete die SKSO ihren KOFA-Abklärungsbericht.

2.3 Die KESB hatte am 26. Februar 2018 und 1. März 2018 der Beklagten und Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die drei Kinder vorsorglich entzogen und sie einstweilen beim Kläger und Kindsvater untergebracht. Die von der Beklagten dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Juni 2018 ab, soweit es darauf eintrat. Am 24. März 2017 hatte das Migrationsamt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung der Beklagten B.___ sowie ihre drei Kinder C.___, D.___ und E.___ verfügt. Sie wurden angewiesen, die Schweiz bis zum 30. Juni 2017 zu verlassen. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 18. April 2018 ab und wies B.___ und die drei Kinder an, die Schweiz bis am 31. Juli 2018 zu verlassen. Das Migrationsamt hatte am 24. März 2017 auch die Aufenthaltsbewilligung von A.___ widerrufen. Gestützt auf [...] und eines erfolgten Stellenantritts wurde ihm am 10. Mai 2017 aber erneut eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die von ihm gegen den Widerruf ebenfalls erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde in der Folge abgeschrieben.

2.4 Die Beklagte verliess am 7. Mai 2018 zusammen mit E.___ die Schweiz. Zur Verhandlung vor der Amtsgerichtspräsidentin vom 14. Juni 2018 erschien sie nicht. Deren Vertreterin gab die Adresse der Beklagten in [...] bekannt. Am 4. Juli 2018 erliess die Amtsgerichtspräsidentin folgende Verfügung:

1.      Der Antrag des Klägers auf vorsorgliche Umteilung der elterlichen Sorge von der Beklagten auf den Kläger wird abgewiesen.

2.      Der mit Entscheid der KESB Olten-Gösgen vom 26. Februar 2018 bzw. 1. März 2018 gegenüber der Beklagten verfügte Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über ihre Kinder C.___, geb. [...] 2001, D.___, geb. [...] 2006, und E.___, geb. [...] 2013, wird für die Dauer des Verfahrens vorsorglich wieder aufgehoben. Die Kinder sind mit sofortiger Wirkung wieder in die Obhut der Beklagten zu geben.

3.      Ziffer 3 der Verfügung vom 5. März 2018 betreffend Unterhaltspflicht wird aufgehoben.

4.-6…..

3. Frist- und formgerecht erhoben sowohl der Kläger A.___ als auch der Kindsvertreter für die drei Kinder Berufung gegen die Verfügung. Der Kläger stellt dabei folgende Rechtsbegehren:

1.    Ziff. 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2018 seien aufzuheben.

2.    Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2018 sei wie folgt neu zu formulieren:

«Mit Wirkung ab 14.6.2018 bzw. mit sofortiger Wirkung ist die elterliche Sorge über die Kinder C.___, geb. […] 2001, D.___, geb. […] 2006 und E.___, geb. […] 2013 von der Kindsmutter auf den Kindsvater zu übertragen.»

3.    Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2018 sei wie folgt neu zu formulieren:

«Der Antrag der Beklagten, die Kinder C.___, geb. […] 2001, D.___, geb. […] 2006 und E.___, geb. […] 2013 für die Dauer des Verfahrens wieder in ihre Obhut zu geben, wird abgewiesen.»

4.    Ziff. 3 der Verfügung vom 5. März 2018 sei zu bestätigen.

5.    Der Berufung sei gemäss Art. 315 Abs. 5 ZPO die aufschiebende Wirkung einzuräumen.

6.-7….

Die Anträge des Kindsvertreters lauten wie folgt:

1.    Die Verfügung des Richteramtes Olten-Gösgen vom 04.07.2018 sei aufzuheben und es sei wie folgt zu verfügen:

1.    Der mit Entscheiden der KESB Olten-Gösgen vom 26.02.2018 bzw. 01.03.2018 gegenüber der Beklagten verfügte Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über ihre Kinder C.___, geb. [...] 2001, D.___, geb. [...] 2006, und E.___, geb. [...] 2013, sei für die Dauer des Abänderungsverfahrens zu bestätigen und die Kinder seien mit sofortiger Wirkung unter der Obhut des Klägers zu belassen.

2.    Für die Dauer des Abänderungsverfahrens seien die drei Kinder C.___, geb. [...] 2001, D.___, geb. [...] 2006, und E.___, geb. [...] 2013, unter die elterliche Sorge des Klägers zu stellen.

2.-3….

Die Berufungsbeklagte beantragt, die Berufungen abzuweisen und die Ziffern 1, 2 und 3 der Verfügung vom 4. Juli 2018 zu bestätigen.

4.1 Der Präsident der Zivilkammer hiess mit Verfügung vom 16. Juli 2018 die Gesuche der Berufungskläger um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gut. Am 9. August 2018 verfügte er die Vereinigung der beiden Berufungsverfahren. Weiter wies er den Antrag der Berufungsbeklagten, den KOFA-Bericht vom 8. Juni 2018 aus den Akten zu weisen ab. Auch den Antrag, die Beistandsakten der Kinder zu edieren, wies er ab. Die Anträge auf Anhörung der Kinder hiess er in Bezug auf C.___ und D.___ gut. Die Anhörung durch den Präsidenten und den Gerichtsschreiber fand am 21. August 2018 statt. Kopien der Anhörungsprotokolle wurden den Parteien am 24. August 2018 zugesandt.

4.2 Die Berufungen sind spruchreif. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Erwägungen der Vorderrichterin, die Parteistandpunkte und das Ergebnis der Anhörungen der Kinder wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.1 Die Vorderrichterin wies den Antrag des Klägers auf vorsorgliche Umteilung der elterlichen Sorge ab und hob den von der KESB gegenüber der Beklagten verfügten Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über ihre Kinder für die Dauer des Verfahrens vorsorglich wieder auf. Die Kinder seien mit sofortiger Wirkung in die Obhut der Beklagten zu geben. Die Vorinstanz setzt sich im Rahmen der Begründung zunächst mit dem von ihr eingeholten KOFA-Abklärungsbericht auseinander. Dieser halte zusammenfassend fest, dass der Kläger das Kindeswohl bei D.___ abdecken könne, aber nur mit der zusätzlichen Unterstützung von beiden Grossmüttern, mit dem Einrichten eines Mittagstisches und eventuell auch durch das Aufgleisen einer Aufgabenhilfe. Für C.___ sei der Kläger zwar verfügbar, auch wenn Erziehungsmassnahmen von seiner Seite her bei ihr oft nicht greifen würden. Die Umteilung der elterlichen Sorge auf den Kläger werde empfohlen, da die Mutter zurzeit nicht in der Schweiz sei. Sobald aber der Vater wieder in den Arbeitsprozess integriert oder E.___ zurück in der Familie sei, müsse die Situation jedoch neu überprüft werden. Zudem seien sämtliche Familienmitglieder auf eine Unterstützung einer sozialpädagogischen Fachperson für mindestens sechs Monate angewiesen. Bei der Beklagten habe die Familiensituation nicht ausführlich geklärt werden können, da diese nach drei Besuchen mit E.___ nach [...] ausgereist sei. Aufgrund dieses Abklärungsberichts sei davon auszugehen, dass das Wohl von D.___ beim Kläger alles andere als gewährleistet sei. Denn wenn der Kläger die Unterstützung von beiden Grossmüttern benötige, um ohne Erwerbstätigkeit auch nur ein Kind zu erziehen und zu betreuen, könne nicht ernstlich von der Gewährleistung des Kindeswohls gesprochen werden. Auch vermöge die klägerische Argumentation, die Unterstützung sei durch seine Krankheit notwendig, nicht zu überzeugen. Denn der Kläger habe weder nachgewiesen noch sei nachvollziehbar, was er gegen sein Leiden unternehmen könnte und weshalb er dies noch nicht getan habe. Auch der Abklärungsbericht begründe diesen Unterstützungsbedarf in keiner Weise mit seinem [...]leiden. Zudem werde im Abklärungsbericht festgehalten, dass der Kläger gut kochen könne, dennoch werde empfohlen, dass D.___ den Mittagtisch zur Entlastung des Klägers besuchen solle. Allenfalls müsse sogar eine Aufgabenhilfe eingerichtet werden, um das Kindeswohl abdecken zu können. Zusätzlich zu all diesen Entlastungsmassnahmen werde von der SKSO eine sozialpädagogische Familienbegleitung von sechs Monaten für alle Mitglieder empfohlen. Demnach müsste noch zusätzlich eine gesetzliche Kindesschutzmassnahme veranlasst werden.

Für C.___ sei an dieser Stelle zudem festzuhalten, dass bereits während ihrer Platzierung bis Ende September 2016 ein ganzes Team von Sozialpädagogen erzieherisch nicht viel habe bewirken können. Wie erfolgsversprechend eine sozialpädagogische Familienbegleitung unter diesen Vorzeichen wäre, bleibe damit fraglich. Der Vater sei angesichts der bereits in Anspruch genommenen und als Kindesschutzmassnahmen vorgeschlagenen Unterstützung folglich nicht in der Lage, die Betreuungs- und Erziehungsaufgaben für D.___ und E.___ oder auch nur für D.___ zu gewährleisten. Zudem musste er während der Dauer der Abklärungen lediglich ein Kind, nämlich D.___, betreuen, da die Beklagte mit E.___ bereits eine Woche nach Beginn der Abklärungen aus der Schweiz ausgereist und C.___ im Alter von 17 Jahren keine eigentliche Betreuung im rechtlichen Sinne mehr brauche. Aufgrund der vorhandenen Defizite und vorgeschlagenen Kindesschutzmassnahmen sei vorliegend sogar fraglich, ob der Kläger überhaupt erziehungsfähig sei. Die Verhältnisse bei der Beklagten hätten mit lediglich drei Besuchen nicht abgeklärt werden können. Aufgrund dreier Besuche zu schliessen, das Kindeswohl sei bei der Beklagten nicht gewährleistet, scheine angesichts der jahrelangen Vorgeschichte und nach Durchsicht der KESB-Akten als vorschnell.

Die Kindsmutter nehme unbestritten und seit längerem diverse Medikamente. Sie sei seit dem Jahr 2006 hausärztlich in einer psychosomatischen Praxis. Gemäss dem Hausarzt habe ein früherer Abusus von Schlafmedikamenten seit der Klinik gut gemanagt werden können, indem die Beklagte die Schlafmedikamente regelmässig bei ihm persönlich beziehe. Ob weitere behandlungsbedürftige psychische Einschränkungen oder Störungen bei der Beklagten bestünden, habe auch nach dem Besuch der Beklagten bei den Ambulanten Diensten der Psychiatrischen Dienste vom 26. März 2018 nicht diagnostiziert werden können. Eine psychische Einschränkung einer Mutter sei für die Entwicklung eines Kindes sicherlich nicht optimal. Schläge der Beklagten gegenüber E.___ seien nicht nachgewiesen, obwohl häusliche Gewalt in der Familie schon mehrmals Thema gewesen sei. Körperliche Züchtigung als Erziehungsstil würde von den Grosseltern und dem Kläger befürwortet und es seien denn auch entsprechende Delikte des Klägers dokumentiert.

Die Aussagen und Anträge der Kinder, sie wollten beim Vater leben und in der Schweiz bleiben, reduzierten sich zumindest bei C.___ auf den Wunsch, in der Schweiz zu bleiben und nicht darauf, beim Vater und nicht mehr bei der Mutter leben zu wollen. C.___ lebe denn auch hauptsächlich bei ihrem Freund. Vor dem Entscheid des Verwaltungsgerichts über ihre Ausweisung sei sie sich noch nicht sicher gewesen, ob sie lieber zum Vater gehen oder bei der Mutter bleiben wolle. Dies zeige, dass es nicht ihr vordringlicher Wunsch sei, beim Vater zu leben, sondern dass sie sich im Moment wohl einfach nicht vorstellen könne, die Schweiz zu verlassen. D.___s Antrag, in der Schweiz und beim Vater bleiben zu können, da er sich nicht vorstellen könne, von heute auf morgen von der Schweiz entwurzelt zu werden, sei zwar nachvollziehbar, entspreche aber nur halbwegs seinem geäusserten Wunsch während den Abklärungen. Gemäss dem Abklärungsbericht möchte D.___ nämlich am liebsten mit dem Papa, der Oma und den Schwestern in [...] am Meer leben. Der Wille beim Vater zu leben widerspreche dem Wohl der Kinder, weshalb ihm vorliegend nicht die alleinige Bedeutung beigemessen werden dürfe.

Vor ihrem Kurzaufenthalt im Ausland letzten Oktober habe die Beklagte die Kinder ohne Unterstützung des Klägers mehrheitlich alleine und in jahrelanger Begleitung der KESB sowie der Beiständin betreut. Sie habe sich immer kooperativ verhalten und Hilfe angenommen. Die Prognosen der Mutter zur Gewährung des Kindeswohls seien unter mehreren Gesichtspunkten nicht optimal. Dennoch habe sie die Erziehung und Betreuung ihrer Kinder entsprechend ihren Möglichkeiten und Voraussetzungen gewährleisten können. Solange die Beklagte in der Schweiz gelebt habe, seien deren Betreuungs- und Erziehungsfähigkeiten von keiner Partei oder Behörde angefochten worden. Auch sei es keine Frage gewesen, dass sich der über Jahre gewaltbereite Kläger an der Betreuung beteiligen oder diese sogar übernehmen sollte. Die Erziehung und Betreuung durch den Kläger könne denn auch nicht funktionieren. Hinzu komme, dass die Eltern im Scheidungsverfahren in gegenseitigem Einvernehmen die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Beklagte vereinbart hätten, in Kenntnis des Umstandes, dass die Beklagte die Schweiz allenfalls mit den Kindern werde verlassen müssen. Die Verhältnisse hätten sich seit diesem Entscheid nicht verändert, ausser dass das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn am 18. April 2018 die Ausweisung der Beklagten sowie der drei Kinder bestätigt habe. Am vorsorglich verfügten – und vom Verwaltungsgericht inzwischen bestätigten – Entscheid der KESB, der Beklagten das Aufenthaltsbestimmungsrecht für E.___, D.___ und C.___ weiterhin zu entziehen, könne aufgrund obiger Erwägungen nicht festgehalten werden. Ebenso sei in der Folge der Antrag auf vorsorgliche Umteilung der elterlichen Sorge auf den Vater abzuweisen.

1.2 Der Kindsvertreter bringt in seiner Berufung gegen den Entscheid der Amtsgerichtspräsidentin zusammenfassend vor, die KESB habe im Zusammenhang mit dem umstrittenen Sorgerecht der Beklagten bereits mit den beiden Entscheiden vom 26. Februar 2018 und 1. März 2018 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre drei Kinder vorsorglich entzogen und auf den Kindsvater übertragen. Die von der Beklagten dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei am 4. Juni 2018 abgewiesen worden. Die Beklagte habe noch vor der Verhandlung bei der Vorderrichterin die Schweiz anfangs Mai 2018 fluchtartig verlassen und trotz entzogenem Aufenthaltsbestimmungsrecht die jüngste Tochter E.___ ohne seine Kenntnis mitgenommen. Seither halte sie sich in [...] auf, gemäss den telefonischen Informationen der Kinder bei ihrem Vater beziehungsweise Grossvater der Kinder. Der Grossvater verfüge lediglich über eine Zweizimmerwohnung. Die Beklagte habe ihrer Tochter C.___ telefonisch mitgeteilt, dass sie nie mehr in die Schweiz zurückkehren werde. C.___ und D.___ hätten sich durch dieses Verhalten absolut im Stich gelassen gefühlt. Das Verhalten der Kindsmutter sei absolut nicht nachvollziehbar. Gemäss dem Entscheid des Verwaltungsgerichts hätte sie die Schweiz erst spätestens am 31. Juli 2018 verlassen müssen. Es wäre ihr also zumutbar gewesen, am Gerichtstermin vor dem Richteramt Olten-Gösgen vom 14. Juni 2018 teilzunehmen, um ihren Standpunkt auf Beibehaltung der elterlichen Sorge bei der Mutter dem Gericht darzulegen beziehungsweise zu begründen. An dieser Verhandlung hätte zum Beispiel auch darüber diskutiert werden können, dass allenfalls die Kindsmutter, welche aus migrationsrechtlichen Gründen die Schweiz tatsächlich aber erst auf den 31.Juli 2018 verlassen müsse, dies eventuell zusammen mit E.___ tun könnte. Entgegen der Beurteilung der Amtsgerichtspräsidentin entspreche es keinesfalls dem Kindswohl, dass nun D.___ und C.___ die Schweiz ebenfalls verlassen müssten. Die Kindsmutter habe ihre beiden älteren Kinder ohne Not in der Schweiz zurückgelassen. Es bestünden keine gesicherten Kenntnisse darüber, wie ihre Wohnsituation aussehe. Wie unter diesen Umständen die erstinstanzliche Richterin zum Schluss kommen könne, es entspreche dem Kindeswohl, dass die Kinder nun die Schweiz verlassen müssten, obwohl keine gesicherten Kenntnisse darüber, ob ihre Mutter über adäquate Wohnverhältnisse verfüge, um C.___ und D.___ bei sich aufnehmen zu können, sei schlicht nicht nachvollziehbar. Aufgrund dieses Verhaltens müsse ernsthaft an ihrer Erziehungsfähigkeit gezweifelt werden.

Aus der von der Vorderrichterin in Auftrag gegebenen KOFA-Abklärung ergebe sich in der Risikoeinschätzung, dass bei der Kindsmutter die Gewährleistung des Kindeswohls ungenügend sei. Auch beim Kindsvater sei nicht alles gut, doch komme die zuständige Fachperson der KOFA-Abklärung zum Schluss, dass beim Kindsvater gestützt auf ein vorliegendes Helfernetz durch die Grossmütter der Kinder, das heisst also auch die Mutter der Kindsmutter, und eine entsprechende Familienbegleitung das Kindeswohl sichergestellt sei. Die Ausführungen der Rechtsvertreterin der Kindsmutter, sie lebe in geordneten Verhältnissen und bei ihrem Vater, könnten nicht überprüft werden. Es wäre der Kindsmutter ein Leichtes und aufgrund der konkreten Ausgangslage auch absolut zumutbar gewesen, zum entsprechenden Gerichtstermin vom 14. Juni 2018 zu erscheinen und ihren Standpunkt persönlich darzulegen. Er vermute, dass die Kindsmutter aus Angst, dass das Gericht gegen sie entscheiden könnte, die Schweiz fluchtartig mit E.___ verlassen habe, um nicht zu riskieren, die Schweiz am 31. Juli 2018 ohne Kinder verlassen zu müssen. Obwohl es die Vorderrichterin selber gewesen sei, welche die entsprechende KOFA-Abklärung in Auftrag gegeben habe, folge sie nun nicht einmal ansatzweise den fachlichen Empfehlungen. Die von ihr aufgeworfene Frage, ob der Kindsvater überhaupt erziehungsfähig sei, widerspreche zum einen der KOFA-Abklärung, lasse aber zum anderen völlig ausser Acht, dass das Verhalten der Kindsmutter, indem sie D.___ und C.___ einfach so ihrem Schicksal in der Schweiz überlassen habe, absolut unverantwortlich sei und jeglichem Kindeswohl widerspreche. Die Vorderrichterin lasse weiter ausser Acht, dass die KESB das Aufenthaltsbestimmungsrecht gestützt auf sehr dramatische Umstände bei der Kindsmutter – sie habe im Oktober 2017 die Schweiz bereits ein erstes Mal verlassen und die Kinder unter der Obhut des Vaters zurückgelassen – entzogen habe. Die entsprechenden Massnahmen von Seiten der KESB beruhten unter anderem auch auf entsprechenden Informationen beziehungsweise Rückmeldungen der langjährigen Beiständin. Die Schwierigkeiten von C.___ bei ihrer Erziehung dürften nicht dazu führen, dass sie nun damit bestraft werde, ihrer Mutter ins Ausland nachreisen zu müssen, obwohl sie nicht einmal genau wisse, wie lange die Mutter noch beim Grossvater bleiben könne. C.___ habe ihr ganzes Leben in der Schweiz verbracht. Als Minderjährige habe sie Anspruch darauf bis zu ihrer Volljährigkeit in der Schweiz zu bleiben, um dann ein selbstständiges Aufenthaltsrecht geltend zu machen. D.___ komme nach den Sommerferien in die 6. Klasse. Dies sei ein wichtiges Schuljahr für den künftigen Übertritt in die Oberstufe. Trotz gewissen Schulschwierigkeiten zeige sich D.___ motiviert, seine Schulleistungen zu verbessern, was auch aus dem KOFA-Abklärungsbericht hervorgehe.

Betreffend E.___ führt der Kindsvertreter aus, er habe vor der fluchtartigen Ausreise der Kindsmutter aus der Schweiz dahingehend tendiert, unter entsprechender Begleitung durch die Beiständin wäre es eventuell vertretbar, dass E.___ künftig bei der Mutter wohnen könne. Durch das aktuelle Verhalten der Kindsmutter sei es ihm aber nicht mehr möglich, dazu konkret Stellung zu nehmen.

Die Vorderrichterin verweise in ihrer Verfügung auch auf die Ausführungen im migrationsrechtlichen Verwaltungsgerichtsentscheid vom 18. April 2018, wonach die Konsequenz, dass mit der Mutter auch die Kinder ausgewiesen würden, mit dem Kindeswohl vereinbar sei. Sie verkenne dabei, dass es im vorliegenden zivilrechtlichen Verfahren bei der Frage des Kindeswohls darum gehen müsse, dass mit einem richterlichen Entscheid das Kindeswohl bestmöglich geschützt beziehungsweise gewahrt werden könne. Bei Kindern, welche wie D.___ und C.___ ihr ganzes Leben in der Schweiz verbracht hätten, müsse die Frage lauten, ob es zivilrechtliche Gründe gebe, die dagegensprechen, dass die Kinder beim Vater wohnend in der Schweiz bleiben können beziehungsweise dürfen. Auf die migrationsrechtliche Argumentation des Verwaltungsgerichts dürfe daher nicht abgestellt werden, da es in diesem Entscheid primär um die Frage des Aufenthaltsrechts der Kindsmutter gegangen sei. Demgegenüber habe sich der Zivilrichter bei seinem Entscheid primär und in der Hauptsache vom Kindeswohl leiten zu lassen. Es gehe also nicht darum, ob eine Ausweisung der Kinder aus öffentlichrechtlichen Migrationsgründen noch vertretbar, sondern was für die Kinder das Beste sei. Und unter diesem Aspekt könne doch nicht im Ernst gesagt werden, dass es für D.___ und C.___ das Beste sei, dass sie nun die Schweiz verlassen müssten. Vorliegend liege es im Interesse und auch im Wohl von D.___ und C.___, dass sie zumindest bis sie erwachsen seien, in der Schweiz bleiben und soweit möglich hier auch ihre erste Ausbildung abschliessen könnten. Entgegen der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung hätten sich die Verhältnisse bei den Eltern der Kinder seit dem Scheidungsurteil vom 28. Juni 2017 insbesondere auch durch das zwischenzeitliche zweite Verlassen der Kindsmutter aus der Schweiz zusammen mit E.___ wesentlich verändert. Blieben D.___ und C.___ unter der elterlichen Sorge und Obhut ihrer Mutter, wäre für sie ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr möglich. Es sei offensichtlich, dass daher vorliegend tatsächlich und auch rechtlich veränderte Verhältnisse vorliegen, welche zur Einleitung eines Abänderungsverfahrens berechtigten. Die Kinder seien hier in der Schweiz aufgewachsen und die Schweiz sei ihre emotionale Heimat. Nur mit einem Belassen des Aufenthaltsbestimmungsrechts beim Vater und einer entsprechenden Zuteilung der elterlichen Sorge an den Vater bestehe für D.___ und C.___ in Zukunft die Chance, auch künftig in der Schweiz bleiben zu können. Im Hinblick auf das Kindeswohl sei es auch absolut nötig, dass die bestehende Beistandschaft aufrechterhalten bleibe. Eine Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an die Kindsmutter käme daher erst dann infrage, wenn im Ausland eine entsprechende und gleichwertige Beistandschaft errichtet wäre. Vorher sei es aus kindsrechtlicher Sicht absolut unverantwortlich, die Kinder einfach so ins Ausland abzuschieben.

Gestützt auf den KOFA-Abklärungsbericht vom 8. Juni 2018 sowie gestützt auf die neu eingereichte Stellungnahme der Beiständin vom 12. Juli 2018 sei erstellt, dass die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter mehr als fraglich sei und demgegenüber dem Kindsvater attestiert werde, dass er zumindest unter Errichtung von flankierenden Massnahmen, wie zum Beispiel der Anordnung einer Familienbegleitung, durchaus in der Lage sei, für die Bedürfnisse seiner minderjährigen Kinder zu sorgen. Die Wohnsituation der Kindsmutter im Ausland sei ungeklärt und es bestünden insbesondere keine gesicherten Anhaltspunkte darüber, wo sich die Kindsmutter künftig aufhalten werde. Unter diesen Umständen entspreche es keinesfalls den Kinderinteressen von C.___ und D.___ sowie auch nicht ihrem Kindswohl, wenn sie nun im jetzigen Zeitpunkt die Schweiz verlassen müssten. Mit Sicherheit komme eine Zuteilung der Kinder an die Mutter nicht in Frage. Sollten Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters bestehen, müsste eine Fremdplatzierung der Kinder – insbesondere bei D.___ – bei einer Pflegfamilie geprüft werden. Auf jeden Fall könne und dürfe es aber nicht sein, dass die Kinder nun einfach ohne behördlichen Schutz ins Ausland abgeschoben würden.

1.3 Der Kläger bringt in seiner Berufung weitgehend dieselben Rügen wie der Kindsvertreter vor. Insbesondere rügt auch er, die Vorinstanz blende aus, dass der KOFA-Bericht festhalte, die Gewährleistung des Kindeswohls sei bei der Beklagten ungenügend. Die Erwägungen der Vorderrichterin stünden auch im Widerspruch zur Feststellung im Bericht, dass er das Kindswohl genügend gewährleisten könne. Weiter blende sie aus, dass zurzeit, als C.___ habe sozialpädagogisch begleitet werden müssen, sich vorwiegend die Beklagte um die Kinder gekümmert habe. Dies wiederum stütze die Aussage im KOFA-Bericht, dass die Beklagte das Kindswohl offensichtlich nur ungenügend gewährleisten könne. Die KOFA-Abklärung stütze sich auf eine breite Informationsbasis.

1.4 Die Berufungsbeklagte erachtet die Voraussetzungen für eine Abänderung des Scheidungsurteils als nicht erfüllt. Sie entgegnet im Wesentlichen und zusammengefasst, die Parteien hätten sich damals mit Blick auf ihre Rückkehr ins Heimatland darauf geeinigt, ihr das alleinige Sorgerecht zuzuteilen. Jetzt, wo dieser Fall eingetroffen und sie verpflichtet worden sei, mit ihren Kindern das Land zu verlassen, werde im Wege einer Umteilung des Sorgerechts versucht, dies zu verhindern. Ein derartiges Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich. Die Aufenthaltsbewilligung des Klägers sei an eine existenzsichernde Arbeitsbewilligung geknüpft und deshalb alles andere als gesichert. Das Urteil des Verwaltungsgerichts über die Aufenthaltsbewilligung enthalte implizit eine Aufforderung an sie, in der Schweiz eine Arbeitsstelle zu suchen, um – entsprechend dem Kläger – gestützt auf [...], eine Aufenthaltsbewilligung für fünf Jahre beantragen zu können, die dann aufgrund des Sorgerechts ebenfalls für die drei unmündigen Kinder gelten würde. Leider habe die KESB durch ihre Fehlentscheide vom 26. Februar 2018 und 1. März 2018, mit denen ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder entzogen wurde und diese vorläufig beim Kläger platzierte, es ihr faktisch verunmöglicht, eine Stelle in der Schweiz zu suchen, um ihre Aufenthaltssituation und diejenige ihrer Kinder in der Schweiz zu regeln. Ohne Intervention der KESB hätte sie insbesondere nach dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 18. April 2018 raschmöglichst eine Stelle gesucht, um dem Migrationsamt einen Arbeitsvertrag vorlegen und um eine Bewilligung für sich und ihre Kinder nachsuchen zu können. Dass sie daran nicht mehr interessiert sei, nachdem die KESB ihr die Kinder weggenommen und der Kläger ein Verfahren auf Abänderung des Scheidungsurteils mit dem Antrag auf Umteilung des Sorgerechts eingeleitet habe, verstehe sich von selbst. Es sei ihr deshalb nichts anderes übriggeblieben, als dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. April 2018 Folge zu leisten und das Land zusammen mit der jüngsten Tochter zu verlassen. Die beiden älteren Kinder würden ihr folgen müssen. Tatsache sei, dass die KESB mit ihrem von der Beiständin veranlassten Fehlentscheid betreffend Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über die Kinder, der leider vom Verwaltungsgericht geschützt worden sei, den Kindern einen Bärendienst erwiesen habe. Zum Glück habe das Richteramt Olten-Gösgen dies mit der angefochtenen Verfügung wieder korrigiert. Die Verfügung vom 4. Juli 2018 sei einlässlich und nachvollziehbar begründet.

Die Vorinstanz habe die richtigen Schlüsse aus dem KOFA-Bericht gezogen. Obwohl die Kompetenzen der Mutter nicht hätten bearbeitet werden können, komme der Bericht zum Schluss, bei ihr sei die Gewährleistung des Kindeswohl ungenügend und beim Kindsvater sei die Gewährleistung des Kindeswohls genügend gegeben, da er auf ein Helfernetz durch die beiden Grossmütter zurückgreifen könne. Die Begründung, weshalb das Kindeswohl bei ihr nicht genügend gegeben sei, fehle vollständig. Dass C.___ und D.___ aufgrund der Ausreise der Mutter und dem Damoklesschwert der Ausweisung aus der Schweiz nach Gründen suchten, um beim Vater in der Schweiz bleiben zu können und deshalb die Situation beim Vater schönredeten und Probleme bei der Mutter suchten, sei offensichtlich. Es sei richtig, dass die Vorinstanz diesen Bericht auf seine Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit hin überprüft und letztlich nicht darauf abgestellt habe. Die berichterstattende SKSO verfolge mit ihrem Bericht das Interesse, zu Lasten der Allgemeinheit und zu ihren Gunsten einen weiteren Auftrag zu generieren, was dem Erfordernis der Unabhängigkeit widerspreche. Es erstaune deshalb nicht, wenn bei derartigen Vorkommnissen Kritik an der Sozialindustrie laut würden. Dass sich der Beklagte einer allfälligen Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung nicht widersetze, weil er die Kosten mangels Leistungsfähigkeit nicht selber bezahlen müsse, liege auf der Hand. Es sei ganz offensichtlich, dass es im vorliegenden Verfahren darum gehe, das Aufenthaltsrecht der Kinder in der Schweiz zu sichern. Leider habe die Beiständin im Zusammenwirken mit der KESB und dem Kläger den falschen Weg dazu eingeschlagen.

Sie sei vom 4. bis 20. Oktober 2017 nach [...] gereist, um sich die Implantate entfernen zu lassen und um für ihre Rückkehr zusammen mit den Kindern in ihr Heimatland alles vorzubereiten. Sie habe ihre Kinder nicht im Stich gelassen und deren Betreuung während ihrer Abwesenheit durch die Grossmutter väterlicherseits organisiert und dem Vater und den Kindern ihre Wohnung zur Verfügung gestellt. Mehr oder etwas anderes könne von ihr nicht erwartet werden und verantwortungslos sei dieses Verhalten erst recht nicht. Mit ihrer Ausreise am 7. Mai 2018 zusammen mit E.___ habe sie dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. April 2018 Nachachtung verschafft. Sie habe nichts Rechtswidriges getan. Von verantwortungslosem Verhalten könne keine Rede sein. Der Kläger bestreite nicht, dass die Rückkehr seiner Kinder ins Heimatland zumutbar sei. Inwiefern das Wohl der Kinder bei einer Rückkehr zur Mutter nach [...] massiv gefährdet wäre, werde nicht ausgeführt. Tatsache sei, dass sie und E.___ wohlauf seien. Dadurch, dass sie von den Streitigkeiten mit dem Kläger habe Abstand gewinnen können und sich nicht mehr gegen Behördenwillkür und unzulängliche finanzielle Unterstützung zur Wehr setzen müsse, gehe es ihr viel besser. Sie habe das Glück, dass sie jemanden kennengelernt habe, der in der gleichen Stadt eine 3-Zimmer-Wohnung habe, wobei zwei Zimmer nicht gebraucht würden, die f. die Kinder zur Verfügung stünden, sobald sie zur Mutter kämen. Die Wohnverhältnisse, welche sie ihren Kindern in [...] bieten könne, seien, gemessen am lokalen Standard, komfortabel. Im Übrigen sei sie von der Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Juni 2018 vom persönlichen Erscheinen dispensiert worden, weil ihr einerseits die finanziellen Mittel gefehlt hätten, um in die Schweiz zu reisen und andererseits weil der Kläger Strafanzeige gegen sie wegen Kindesentführung eingereicht und sie sich nicht der Gefahr habe aussetzen wollen, verhaftet zu werden.

Nach ihrer Rückkehr im Oktober 2017 aus [...] sei sie von sämtlichen Ämtern fallen gelassen und nicht mehr unterstützt worden. Angesichts einer derartigen Perspektivenlosigkeit sei ihr keine andere Möglichkeit geblieben, als die Flucht nach vorne anzutreten und die Schweiz möglichst schnell zu verlassen. Selbstverständlich hätte sie auch C.___ und D.___ sehr gerne mitgenommen. Sie wären jedoch nicht bereit gewesen, ins Auto zu steigen, so dass sie alleine mit E.___ ausgereist sei. Aufgrund des militanten Vorgehens der Beiständin habe sie befürchten müssen, dass diese ihr E.___s Pass abnehme und die Ausreise verhindere, weshalb sie niemanden von ihrem Plan habe erzählen können. Sie habe ihre beiden grösseren Kinder nicht ohne Not im Stich gelassen. Sie würden ihr Ende Monat vielmehr folgen müssen.

Zur Zeit wohne sie bei ihrem Vater. Sie halte sich aber oft bei ihrem Freund, der fünf Minuten vom Wohnort des Vaters entfernt in einer 3-Zimmer-Wohnung wohne, auf. In den beiden Wohnungen sei genügend Platz vorhanden, auch wenn D.___ und C.___ zu ihr ziehen würden. Sowohl der Vater wie auch ihr Freund seien bereit, alle drei Kinder aufzunehmen und zu beherbergen. Gemessen an der durchschnittlichen Wohnsituation in [...] seien die Verhältnisse für sechs Personen komfortabel. E.___ sei gerne mitgefahren und fühle sich bei ihr sehr wohl. Es sei richtig, dass sie mit ihrer Ausreise habe verhindern wollen, dass sie die Schweiz am 31. Juli 2018 im schlimmsten Fall ohne E.___ verlassen müsse, zumal sich die Beiständin und die KESB völlig gegen sie verschworen hätten. Die Darstellung des Kinderanwalts, dass C.___ und D.___ von ihrer Mutter enttäuscht seien, dass sie sich im Stich gelassen fühlten und ihr Vertrauen in die Mutter zu tiefst erschüttert worden wäre und dass sie Angst um E.___ hätten, treffe nicht zu. Alle drei Kinder seien bei ihr in [...] auf Besuch und man habe zusammen gefeiert. Der Bericht der Beiständin vom 12. Juli 2018 sei ein einziges “Mutter Bashing“. Ihr Hausarzt, der die Familie seit Jahrzehnten kenne, habe am 22. Mai 2018 attestiert, dass sie physisch und psychisch in der Lage sei, ihre Kinder zu betreuen und das auch immer ganz gut gemacht habe. Davon wolle die Beiständin gar nichts wissen. Zum Glück reiche der Arm der KESB nicht bis ins Ausland und – vorausgesetzt die Ausreisefrist werde vom Migrationsamt nicht verlängert – bestehe ab dem 1. August 2018 auch keine Zuständigkeit der Schweizer Behörden zum Erlass von Kindesschutzmassnahmen mehr.

Es gehe nicht an, dass ein ausländerrechtlicher rechtskräftiger Entscheid des Verwaltungsgerichts im Wege eines zivilrechtlichen Verfahrens umgangen werde. Das migrationsrechtliche Problem müsse mit Mitteln des Ausländerrechts behoben werden, was nur gehe, wenn beide Eltern sich um Arbeit in der Schweiz bemühten, der Kläger das Verfahren zurückziehe und das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Beklagten zurückgegeben werde. Wenn das Sorgerecht bei der Mutter belassen und ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder wieder eingeräumt werde, sei der Weg frei, dass sie sich in der Schweiz eine Stelle suchen und um eine [...] Bewilligung für sich und ihre Kinder nachsuchen könne. Sie sei noch immer die gleiche Person wie bei der Scheidung. Damals sei im Wege eines Gutachtens durch die [...] abgeklärt worden, bei welchem Elternteil die Kinder besser aufgehoben seien und die Obhut ihr zugesprochen worden. Auf das alleinige Sorgerecht der Mutter hätten sich die Parteien geeinigt. Die Probleme seien nach ihrer Rückkehr aus [...] im Herbst 2017 deshalb entstanden, weil die Beiständin einen Antrag auf Obhutsentzug gestellt habe, da sie vom Sozialamt verspätet nur noch mit Nothilfe unterstützt und ihre Wohnung gekündigt worden sei. Diese prekären äusseren Umstände vermöchten indessen eine Änderung des Scheidungsurteils nicht zu rechtfertigen.

2.1 Umstritten ist zur Hauptsache, ob die im Scheidungsurteil getroffene Regelung des Sorgerechts abzuändern ist. Der Kinderanwalt und der Kläger verlangen, die Regelung bereits mit vorsorglicher Massnahme für die Dauer des Prozesses abzuändern.

Gemäss Art. 134 Abs. 1 ZGB ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist. Eine Änderung des Sorgerechts kommt nur in Betracht, wenn die Beibehaltung der geltenden Regelung das Wohl des Kindes ernsthaft zu gefährden droht. Die Veränderung der Verhältnisse muss somit die Änderung der Sorgerechtsregelung zwingend gebieten, weil die aktuelle Regelung dem Kind mehr schadet als eine Änderung derselben und der damit verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und den Lebensumständen. Ob eine wesentliche Veränderung in diesem Sinne vorliegt, ist aufgrund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 5A_199/2013 vom 30. April 2013, E 2.2).

Für Verfahren betreffend die Änderung rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen gelten sinngemäss die Vorschriften über die Scheidungsklage (Art. 284 Abs. 3 ZPO). Es ist daher möglich, für die Dauer des Verfahrens vorsorgliche Massnahmen zu erlassen (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Grundvoraussetzung für den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Abänderungsprozess bilden nach der Rechtsprechung liquide tatsächliche Verhältnisse, die den voraussichtlichen Verfahrensausgang einigermassen zuverlässig abschätzen lassen (Urteil des Bundesgerichts 5P.101/2005 vom 12. August 2005, E. 3).

2.2. Der Kläger macht in seiner Klage vom 19. Februar 2018 als Abänderungsgrund im Wesentlichen geltend, die Beklagte habe rund zwei Monate nach Rechtskraft der Scheidung die Schweiz Hals über Kopf verlassen. Nach ihrer Rückkehr hat die Beklagte die Schweiz nun am 7. Mai 2018 offenbar definitiv oder zumindest für längere Zeit verlassen. Sie reiste zurück in ihre Heimat nach [...], in Begleitung der fünfjährigen Tochter E.___. Die beiden älteren Kinder C.___ und D.___ blieben zurück in der Schweiz beim Vater. Die Verhältnisse gegenüber dem Scheidungsurteil haben sich damit wesentlich verändert. Zum Zeitpunkt der Scheidung am 28. Juni 2017, als das Sorgerecht gestützt auf einen gemeinsamen Antrag der Parteien der Mutter zugeteilt wurde, war zwar absehbar, dass sie zusammen mit ihren drei Kindern die Schweiz wird verlassen müssen. Obwohl sie den Entscheid des Migrationsamtes vom 24. März 2017, mit dem ihre Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert worden war, beim Verwaltungsgericht angefochten hatten, musste sie ernsthaft mit einer Bestätigung der Wegweisung rechnen. Dass die Beklagte B.___ die Schweiz aber allein mit ihrer jüngsten Tochter verlassen würde, war nicht absehbar. Die Situation präsentiert sich heute grundlegend anders als damals angenommen werden konnte. Die Voraussetzungen für eine Überprüfung der im Scheidungsurteil getroffenen Regelung des Sorgerechts sind deshalb erfüllt. Es liegen in dieser Hinsicht liquide tatsächliche Verhältnisse vor. Es ist somit zu prüfen, ob vorsorglich zum Wohl der Kinder eine Neuzuteilung der elterlichen Sorge geboten ist.

3.1 Gemäss Art. 298 Abs. 1 ZGB überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Nach der Rechtsprechung hat das Wohl des Kindes Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Vorab muss deren Erziehungsfähigkeit geklärt werden. Ist sie bei beiden Elternteilen gegeben, sind vor allem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Erfüllen beide Elternteile diese Voraussetzung ungefähr in gleicher Weise, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich ist – je nach Alter der Kinder – ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, so die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten und insbesondere die Beziehung zum andern Elternteil zuzulassen und aktiv zu fördern, der Grundsatz, Geschwister nach Möglichkeit nicht zu trennen, oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte (Urteil des Bundesgerichts 5A_848/2014 vom 4. Mai 2015 E. 2.1.1).

3.2 Die Vorinstanz ordnete zur Klärung der Familiensituation und mit Blick auf die Frage, bei welchem Elternteil das Kindeswohl besser gewahrt ist und welchem Elternteil die elterliche Sorge und Obhut zugeteilt werden soll und allenfalls mit welchen Kindesschutzmassnahmen, eine 4-wöchige KOFA-Diagnostik an (Verfügung vom 16. April 2018, AS 57). Die Berichterstatterin kam in ihrem Bericht vom 8. Juni 2018 zum Schluss, bei der Beklagten B.___ sei die Gewährleistung des Kindeswohls ungenügend. Beim Kindesvater sei die Gewährleistung des Kindeswohls genügend gegeben, da er auf ein Helfernetz durch die beiden Grossmütter zurückgreifen könne. Ob es ausreichen würde, wenn E.___ zurück in der Familie sei, müsste in dieser Situation neu beurteilt werden (AS 129). Die Amtsgerichtspräsidentin wies den Antrag des Klägers auf vorsorgliche Umteilung der elterlichen Sorge trotzdem ab und hob den von der KESB gegenüber der Beklagten verfügten Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über ihre Kinder für die Dauer des Verfahrens vorsorglich wieder auf. Die Kinder seien mit sofortiger Wirkung wieder in die Obhut der Beklagten zu geben.

Was der Kindsvertreter und mit ihm auch der Kläger dagegen vorbringt, überzeugt. Die Vorderrichterin blendet aus, dass die KESB der Beklagten wegen deren Verhalten das Aufenthaltsbestimmungsrecht gegenüber den Kindern entziehen musste. Die Gründe, welche die KESB dazu veranlassten, waren nicht an den Haaren herbeigezogen. Auch wenn die Berufungsbeklagte von einem Fehlentscheid spricht, steht doch fest, dass das Verwaltungsgericht die von ihr dagegen erhobene Beschwerde am 4. Juni 2018 abgewiesen hatte. Auch die erfahrene und immerhin seit 4. November 2015 (vgl. Ernennungsurkunde, Klagebeilage 5) mit den Familienverhältnissen vertraute Beiständin äusserte sich insbesondere aufgrund der Vorfälle in der jüngsten Vergangenheit mehrfach deutlich, zuletzt in einem Schreiben vom 12. Juli 2018 (Beilage 4 zur Berufung des Kindsvertreters, S. 1): «Der oben genannte Entscheid, die Kinder C.___, D.___ und E.___ mit sofortiger Wirkung in die Obhut der Mutter zu geben, erfüllt mich als Beiständin der Kinder mit grosser Besorgnis, da ich aufgrund meiner Erkenntnisse aus der nun dreijährigen Zusammenarbeit mit der ganzen Familie, insbesondere mit der Kindsmutter, die Kinder in der Obhut der Mutter als gefährdet erachte». Der Vertreter der Kinder vertritt ebenfalls die Auffassung, sie seien für die Dauer des Abänderungsverfahrens unter die elterliche Sorge des Klägers zu stellen. Die Beurteilung der Situation durch Beiständin und den Kindsvertreter weist somit in die gleiche Richtung wie der KOFA-Bericht. Diesen Umstand gewichtete die Vorinstanz zu wenig.

3.3. Der Präsident der Zivilkammer hörte die beiden Kinder C.___ und D.___ an. C.___ ist 17-jährig und D.___ 12-jährig. Beide waren unlängst während den Sommerferien in ihrem Heimatland und besuchten die Mutter. C.___ führte im Wesentlichen aus, sie habe während dieser Zeit bei der Grossmutter väterlicherseits gewohnt. Ihre Mutter sei momentan bei ihrem Vater, das heisst beim Grossvater mütterlicherseits. Die Mutter sehe jetzt glücklicher aus und sehe besser aus, als sie hier ausgesehen habe. Aber es gebe immer noch Sachen, die sie viel bedrückten, weil sie nicht mehr mit ihren Kindern zusammen sein könne und weil nur noch E.___ bei ihr sei. In [...] habe sie (C.___) bei ihrem Grossvater übernachtet, beim Vater ihrer Mutter, bei dem ihre Mutter zur Zeit sei. Ihre Mutter habe dort einen Freund. Einmal sei sie (C.___) bei ihrem Vater und ein andermal bei ihrem Freund. In der Schweiz wohne sie bei ihrem Vater. Den Freund habe sie nicht mehr. Im Moment habe sie Probleme wegen ihrem Ausweis. Sie habe ein Berufsvorbereitungsjahr machen wollen. Sie sei abgelehnt worden, weil sie keine Aufenthaltsbewilligung habe. Sie sei mit ihrem Vater und ihrem Bruder in der Wohnung. Es gehe gut mit dem Bruder, auch wenn er gelegentlich aufdringlich sei und nerven könne. Ihre Mutter habe es schwer in Bosnien. Sie sei bei ihrem Vater. Er habe eine 2-Zimmerwohnung. Sie sei mit E.___ in einem Zimmer und der Vater ihrer Mutter schlafe meistens auf dem Sofa. Sie sei heute bei ihrer Grossmutter (mütterlicherseits) in [...] gewesen. Sie (die Mutter ihrer Mutter) habe ihr gesagt, ihr Grossvater werde ihre Mutter nicht mehr lange dulden, da er kaum Geld habe und ihre Mutter auch nicht. Ihre Mutter und E.___ müssten auch ernährt werden. Die Leute dort unten hätten nicht viel. Es sei kritisch für ihre Mutter. Vielleicht könne sie im schlimmsten Fall zu ihrem Freund. Momentan sei sie ein wenig überall. Sie (C.___) habe beide Eltern gerne. Sie fühle sich beim Vater wohl. Bei ihm sei sie so richtig zuhause. Er schaue immer für sie und sie könne mit ihm über alles reden. Es sei gut bei ihm. Bei der Mutter wäre es ihr auch wohl. Aber so wie sie jetzt lebe, das könnte sie nicht. Sie habe schon immer zum Vater gehen wollen. Wenn ihre Mutter hier in der Schweiz wäre, wäre sie doch lieber beim Vater, weil sie ihren Vater gern und eine gute Beziehung mit ihm habe. Ihre Mutter habe ihr gesagt, sie wolle frei sein. Sie sei ein Leben lang mit dem Vater in der Schweiz gewesen, unglücklich. Mit ihrem Freund sei sie ziemlich glücklich. Sie wolle nun ihr Leben leben. Ihr Vater denke anders. Er schaue zu ihnen und sorge sich um sie und motiviere sie. Sie glaube, ihre Mutter wolle nun einmal für sich sein. Sie habe keine Lust mehr auf den Vater und auf alles hier und auf die Probleme, die sie hier gehabt habe. E.___ habe in [...] alles, was sie brauche. Grossvater und Grossmutter seien dort und die Mutter habe ihren Freund und alle würden zu E.___ schauen. Sie finde, E.___ gehe es gut, so wie sie es erlebt habe. Sie hoffe, es gehe ihr gut. Sie habe nicht gewusst, dass ihre Mutter mit E.___ nach [...] gehe. Sie sei damals bei ihrem Exfreund zuhause gewesen. Sie habe mitten in der Nacht eine Nachricht der Polizei erhalten und dann sei sie nach [...] gegangen und habe es erfahren. Sie habe gar nichts gewusst. Vater und Mutter hätten im gleichen Block gewohnt, je auf einer anderen Seite. Sie vermisse E.___ mega. Es wäre am besten, wenn es so bleiben würde, wie es jetzt sei. Wenn E.___ zum Vater käme, dann käme ihre Mutter wieder und es gäbe wieder Streit. Sie habe E.___ gesehen und es sei ihr gut gegangen und ihrer Mutter gehe es auch gut. Wenn es ihnen gut ginge, sollten sie dortbleiben und sie (D.___ und C.___) hier. Dann sei Frieden. Vater und Mutter hätten immer Streit gehabt. Seit letzter Weihnachten hätten sie getrennte Wohnungen. Wenn es eine Änderung gäbe, würde dies wieder Stress geben von allen Seiten. Ihre Eltern hätten trotz der Scheidung noch in derselben Wohnung gelebt. Sie hätten es nicht ohne einander gekonnt, aber auch nicht miteinander. Ihre Mutter hätte es am liebsten, wenn sie alle nach [...] gingen. Für sie sei das unvorstellbar. In den Ferien sei [...] schon o.k. für drei Wochen. Sie würden die Sprache nicht so gut beherrschen. Das wäre schwer. Sie habe ihrer Mutter gesagt, sie wolle beim Vater bleiben und nicht nach [...]. Das wäre für sie der Weltuntergang. Sie würde gerne im Verkauf arbeiten oder als Coiffeuse. Sie möchte nicht alleine in einem Büro sein. Sie sei lieber unter Menschen. Ihr Wunsch sei es, dass alles so bleibe, wie es sei. E.___ bei ihrer Mutter und sie beim Vater. Sie finde, es gehe gut, so wie es sei. Es sei besser, als es früher gewesen sei.

D.___, der ebenfalls in [...] in den Ferien war, erwähnte, dass seine Mutter dort keine eigene Wohnung habe. Sie sei bei ihrem Vater oder meistens bei einem Kollegen, weil ihr Vater sie und E.___ nicht mehr finanziell unterstützen könne. Im Moment wohne die Mutter nicht mehr dort, sondern beim Kollegen. Der Grossvater dulde die Mutter nicht mehr bei sich, weil er immer für ihre Tabletten habe bezahlen müssen. Jetzt sei sie mit E.___ beim Kollegen. Er vermisse E.___. Aber er komme schon darüber hinweg. Er könne [...], aber nicht schreiben und lesen. Die Buchstaben seien anders. Seine Mamma habe keine Arbeit. Ihr Freund bezahle alles. Hier wohne er jetzt bei Papi in einer 4-Zimmerwohnung. Sie seien gezügelt. Er, C.___ und Vater hätten je ein Zimmer. Er würde ins [...]schulhaus gehen. Er gehe nun in die 6. Klasse. Letztes Jahr habe er wegen E.___ nicht schlafen können. Jetzt sei er besser ausgeschlafen, sei besser in der Schule und interessiere sich. Von der Schule gehe er zum Mittagessen heim. Die Wohnung sei nur 3 Minuten von der Schule entfernt. Gestern habe der Vater St. Galler-Bratwürste gekocht. Heute habe es chinesischen Reis gegeben. Manchmal sei C.___ auch da. Meistens seien er und sein Vater über den Mittag zuhause. Wenn der Vater wieder arbeiten könne, könne er bei einer Kollegin seines Vaters essen. Wegen seiner [...] könne der Vater im Moment nicht arbeiten. Nach der Operation könne er wahrscheinlich wieder an seine alte Arbeitsstelle gehen. Der Vater habe ihn fast nie geschlagen. Die Mutter habe ihm ab und zu Schläge geben. Aber sie habe es gut gemeint. Die Mutter bleibe in [...]. Sie habe gesagt, sie komme nie mehr hierher zurück. Er würde lieber beim Vater bleiben. Beim Vater sei es ihm auch wohler als bei der Mutter. Auch wenn die Mutter in der Schweiz wäre, wäre er lieber beim Vater. Er könnte sich vorstellen, die Mutter übers Wochenende zu besuchen und zu übernachten. Er wolle beim Vater bleiben.

3.4 Die in Art. 298 ZPO geregelte Anhörung des Kindes ist Ausfluss der Persönlichkeit des Kindes. Daneben dient die Anhörung unabhängig vom Alter des Kindes der von Amtes wegen vorzunehmenden Ermittlung des Sachverhalts (131 III 553 E. 1.1). Je älter die Kinder sind, umso mehr ist ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 5A_848/2014 vom 4. Mai 2015 E. 2.1.1).

Die Wünsche von C.___ und D.___ lassen keine Zweifel offen: Beide wollen beim Vater bleiben. Ihre Schilderungen geben auch einen Einblick in die Lebensumstände der Beklagten in [...], die in mehrfacher Hinsicht Fragezeichen aufwerfen. Die Ausgangslage beim Vater ist in dieser Hinsicht erheblich besser. Die Ausführungen von C.___ deuten zudem sehr darauf hin, dass sich die Lage entspannt haben dürfte, weil ihre Eltern seit dem Wegzug der Berufungsbeklagten räumlich getrennt sind. Ihr Besuch bei der Mutter ergab auch, dass es ihrer jüngeren Schwester E.___ dort offenbar gut geht. Die Anhörung der Kinder bestätigt die Einschätzungen der Beiständin, des Kindsvertreters und letztlich auch des KOFA-Berichts.

3.5.1 Aus all diesen Gründen ist davon auszugehen, dass es in der Tat dem Wohl von E.___ entspricht, wenn die elterliche Sorge weiterhin bei der Mutter bleibt. Bezüglich C.___ und D.___ ist es hingegen angezeigt, die elterliche Sorge auf den Vater zu übertragen. Dass die beiden Kinder gemäss dem Entscheid des Migrationsamtes vom 24. März 2017 beziehungsweise dem Beschwerdeentscheid des Verwaltungsgerichts vom 18. April 2018 per 31. Juli 2018 angewiesen wurden, die Schweiz zu verlassen, ändert daran nichts. Die Frage der elterlichen Sorge richtet sich allein danach, welche Lösung dem Kindswohl am besten entspricht. Diese Frage hatte das Verwaltungsgericht nicht zu prüfen. Weil ausländische minderjährige Kinder das ausländerrechtliche Schicksal der damals sorgeberechtigten Mutter teilten, hatte es einzig zu beurteilen, ob den Kindern eine Ausreise aus der Schweiz zumutbar ist. Eine Rolle spielte das Kindswohl beim Entscheid der KESB über den gegenüber der Beklagten ausgesprochenen vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, den das Verwaltungsgericht am 4. Juni 2018 bestätigte, was die Berufungsbeklagte prompt als Fehlentscheid bezeichnet.

Der Vorwurf der Berufungsbeklagten, die Haltung des Klägers und damit auch des Kindsvertreters und der Kinder sei rechtsmissbräuchlich, ist daher unbegründet. Widersprüchlich verhält sich vielmehr die Berufungsbeklagte selber, wenn sie in ihrer Berufungsantwort ausführt, falls das Sorgerecht bei ihr belassen und das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder wieder eingeräumt werde, sei der Weg frei, sich in der Schweiz eine Stelle suchen und um eine EU/EFTA Bewilligung für sich und ihre Kinder nachsuchen könne (Berufungsantwort, S. 32). Sollte sie diese Absicht in die Tat umsetzen (können), wäre es dem Wohl der Kinder erst recht abträglich, wenn diese nun unverzüglich die Schweiz verlassen und zur Mutter ziehen würden, nur um dann kurze Zeit später wieder hier sesshaft zu werden.

3.5.2 Mit Entscheid der KESB vom 1. März 2018 wurde der Beklagten das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.___ und D.___ entzogen. Die Kinder wurden einstweilen beim Kindsvater untergebracht. Dass diese Regelung auf Seiten des Klägers bis anhin zu unüberwindbaren Schwierigkeiten geführt hätte, ist nicht bekannt. Im KOFA-Bericht wird dazu ausgeführt, der Kindsvater könne mit zusätzlicher Unterstützung der Grossmütter, Einrichten eines Mittagstisches eventuell auch Aufgleisen einer Aufgabenhilfe das Kindeswohl bei D.___ abdecken. Für C.___ sei er verfügbar, auch wenn Erziehungsmassnahmen von seiner Seite her bei ihr oft nicht greifen würden. Da die Mutter zurzeit nicht in der Schweiz sei, sollte die elterliche Sorge auf den Vater übertragen werden. Sobald er wieder in den Arbeitsprozess einsteige, wäre zu überprüfen, ob alle eingerichteten Hilfesysteme auch genutzt würden, um sicher zu gehen, dass D.___ in seinen Bedürfnissen genügend Unterstützung erhalte (KOFA-Bericht, S. 7, AS 129). Aufgrund dieser Einschätzung ist – zumindest zur Zeit – die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater nicht mit weiteren Massnahmen zu verbinden. Die bestehende Beistandschaft erscheint ausreichend. Sollte sich die Situation ändern, läge es an der Beiständin, die erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten.

3.6 Die Berufungen des Klägers und des Kindsvertreters sind aus all diesen Gründen teilweise gutzuheissen und die Ziffern 1, 2 und 3 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 4. Juli 2018 aufzuheben. In teilweiser Abänderung von Ziffer 2 des Scheidungsurteils vom 28. Juni 2017 ist die elterliche Sorge über die Kinder C.___ und D.___ vorsorglich dem Vater zuzuteilen. Der mit Entscheid der KESB vom 26. Februar 2018 gegenüber der Mutter verfügte Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über E.___ ist vorsorglich wieder aufzuheben. Wie im Scheidungsurteil geregelt bleibt die elterliche Sorge über E.___ damit bei der Mutter. Entsprechend ist Ziffer 3 Verfügung vom 5. März 2018 betreffend Unterhaltspflicht nur bezüglich E.___ aufzuheben. Hinsichtlich der beiden anderen Kinder bleibt es bei der Verfügung vom 5. März 2018, womit die Unterhaltspflicht beziehungsweise die Pflicht des Klägers zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen für die Dauer des Verfahrens aufgehoben wurde.

4. Die Anträge der Berufungskläger sind hinsichtlich zwei Kindern gutzuheissen, in Bezug auf die jüngste Tochter hingegen abzuweisen. Obwohl die Berufungskläger damit in einem grösseren Ausmass obsiegen als die Berufungsbeklagte, rechtfertigt es sich, die Kosten den Parteien je hälftig zu auferlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. In familienrechtlichen Angelegenheiten kann vom Grundsatz, wonach die Prozesskosten dem Ausgang entsprechend zu verteilen sind, abgewichen werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Eine solche Abweichung rechtfertigt sich insbesondere dann, wenn wie vorliegend die Kinderbelange umstritten sind. Die Kosten des Kindsvertreters sind zu den Gerichtskosten zu schlagen (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Im Übrigen ist den Parteien wie beantragt die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die Höhe der Gerichtskosten und der auszurichtenden Entschädigungen sind später in einem separaten Entscheid festzulegen. Zuerst ist den Parteien und dem Kindsvertreter Gelegenheit zu geben, die Kostennoten einzureichen.

Demnach wird erkannt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Berufungen werden die Ziffern 1, 2 und 3 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 4. Juli 2018 aufgehoben.

2.    Die elterliche Sorge über die Kinder C.___ (geb. [...] 2001) und D.___ (geb. [...] 2006) wird vorsorglich dem Vater zugeteilt.

3.    Der mit Entscheid der KESB Olten-Gösgen vom 26. Februar 2018 gegenüber der Mutter verfügte Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über E.___ (geb. [...] 2013) wird aufgehoben.

4.    Ziffer 3 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 5. März 2018 betreffend Unterhaltspflicht wird in Bezug auf das Kind E.___ (geb. [...] 2013) aufgehoben.

5.    Im Übrigen werden die Berufungen abgewiesen.

6.    A.___ und B.___ wird für die Berufungsverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

7.    Die Gerichtskosten der Berufungsverfahren haben A.___ und B.___ je zur Hälfte zu tragen.

8.    Die Parteikosten der Berufungsverfahren werden wettgeschlagen.

9.    Den Parteivertretern und dem Kindsvertreter wird Gelegenheit geboten, bis 12. Oktober 2018 die Honorarnoten (dreifach) für die obergerichtlichen Verfahren einzureichen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

ZKBER.2018.49 — Solothurn Obergericht Zivilkammer 14.09.2018 ZKBER.2018.49 — Swissrulings