Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 24. Oktober 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Rechtspraktikantin Donauer
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Silvio Riesen,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alain Pfulg,
Berufungsbeklagte
betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1.1. A.___ war ab dem 1. Juli 2001 bei der B.___ in der Abteilung [...] angestellt. Am […] März 2003 ereignete sich während Reinigungsarbeiten im [...] ein Arbeitsunfall, bei welchem A.___ von einem an einem Kran hängenden Schienenstück am Oberkörper und im Gesicht getroffen wurde.
1.2. Nach einem gescheiterten Schlichtungsverfahren reichte A.___ (nachfolgend: Kläger) am 27. Februar 2015 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt gegen die B.___ (nachfolgend: Beklagte) eine Forderungsklage ein mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger vom zwischen dem 25. März 2003 und dem heutigen Tag aufgelaufenen Erwerbsschaden CHF 30'000.00 zu bezahlen.
2. Es sei Vormerk davon zu nehmen, dass diese Klage sowohl zeitlich (vom Unfalltag bis zur Klageeinleitung) wie sachlich (auf einen Teil des aufgelaufenen Erwerbsschadens) beschränkt ist und sich der Kläger vorbehält, den weiteren Schaden separat geltend zu machen.
3. Es sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und den Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezeichnen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zulasten der Beklagten.
Der Kläger stellte zudem den Beweisantrag, es sei ein Gutachten über die medizinischen Auswirkungen des Unfalls neurologischer, neuropsychologischer, rheumatologischer, orthopädischer und insb. psychiatrischer Art zu erstellen.
1.3. Mit Klageantwort vom 1. Juni 2015 beantragte die Beklagte, die Klage sei abzuweisen, u.K.u.E.F.
1.4. Mit Verfügung vom 5. Juni 2015 wurde den Parteien in Aussicht gestellt, den Beweisantrag des Klägers zu bewilligen und ein medizinisches Gutachten über die Beschwerden des Klägers in Auftrag zu geben. Als Gutachterin sei die […] in […] in Aussicht genommen. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist gesetzt, zur in Aussicht genommenen Gutachterstelle Stellung zu nehmen oder Ablehnungsgründe geltend zu machen.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 bzw. 30. Juni 2015 erklärten sich sowohl der Kläger als auch die Beklagte mit der Gutachterstelle einverstanden.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2016 teilte Dr. med. C.___, Chefarzt […], mit, es sei äusserst unwahrscheinlich, dass 13 Jahre nach dem Unfall eine erneute Befragung und Untersuchung des Klägers in den geforderten Fachdisziplinen neue medizinische Erkenntnisse zutage fördern würde, welche zur Klärung der Unfallkausalität beitragen könnten. Er wolle deshalb den Auftrag nicht annehmen.
1.5. Am 11. und 12. Oktober 2017 sowie am 17. November 2017 fand vor dem Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt die Hauptverhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung statt. Am 30. November 2017 erliess es das im Dispositiv eröffnete Urteil, mit welchem es die Klage abwies. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Oktober 2017 hatte der Kläger den Antrag gestellt, es sei ein Augenschein der Unfallstelle mit Nachstellung der Unfallausgangslage mit der damals verwendeten Kranaufhängung vorzunehmen sowie ein gerichtliches Gutachten bezüglich die vorzunehmenden Sicherheitsvorkehrungen im vorliegenden Fall und zum Unfallgeschehen zu erstellen.
2.1. Nach Erhalt der Urteilsbegründung reichte der Kläger (von nun an: Berufungskläger) am 21. Juni 2018 Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn ein und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei der Entscheid des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 30. November 2017 im Verfahren BWZPR.2015.211 aufzuheben.
2. Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger vom zwischen dem 25. März 2003 und dem 27. Februar 2015 aufgelaufenen Erwerbsschaden CHF 30'000.00 zu bezahlen.
3. Es sei Vormerk davon zu nehmen, dass diese Klage sowohl zeitlich (vom Unfalltag bis zur Klageeinleitung) wie sachlich (auf einen Teil des aufgelaufenen Erwerbsschadens) beschränkt ist und sich der Berufungskläger vorbehält, den weiteren Schaden separat geltend zu machen.
4. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und den Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bezeichnen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, sowie unter neuer Festsetzung der Kostenfolgen im Verfahren vor der Vorinstanz, zuzüglich 8 % MWST zulasten der Berufungsbeklagten.
2.2. Mit Berufungsantwort vom 29. August 2018 stellte die Beklagte (von nun an: Berufungsbeklagte) die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Berufung sei abzuweisen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei abzuweisen.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge.
3. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1.1. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen.
1.2. Vor der Vorinstanz forderte der Kläger insgesamt CHF 30'000.00 Erwerbsschaden, somit mehr als CHF 10'000.00. Die Berufung ist nach Art. 308 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie wurde fristund formgerecht erhoben. Auf die Berufung ist einzutreten.
2. Die Berufung muss nach Art. 311 Abs. 1 ZPO eine Begründung enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3.).
3. Der Berufungskläger führt in seiner Berufungsschrift die Parteibefragung und die Zeugenbefragung als Beweismittel an. Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Parteien wurden schon vor der Vorinstanz befragt. Von einer neuerlichen Parteibefragung sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb das entsprechende Begehren in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen wird. Der Fall kann ohne weitere Beweismassnahmen und ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).
4. Mit der Berufung kann unrichtige Rechtsanwendung und/oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Der Berufungskläger ruft den Beschwerdegrund der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts im Sinne der unvollständigen und falschen Beweiswürdigung an.
5.1 Die Vorinstanz hatte darüber zu befinden, ob die Beklagte ihre Schutzpflicht im Sinne vom Art. 328 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) verletzt hat und damit einhergehend eine entsprechende Schadenersatzpflicht besteht.
5.2. Die Vorinstanz verneinte eine Verletzung der Schutzpflicht durch die Beklagte und damit eine Schadenersatzpflicht. Sie hielt dazu zusammenfassend Folgendes fest (Urteil S. 23):
«Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Schutzpflicht, welche das Gesetz dem Arbeitgeber auferlegt, die Pflicht zur Verhütung jedes Unfalles umfasst, der nicht auf ein nicht voraussehbares, ein schweres Verschulden darstellendes Verhalten des Verunfallten selber oder Dritter zurückzuführen ist. Selbstverständlich ist, dass alle konkreten Schutzvorschriften des Arbeits- und des Unfallversicherungsgesetzes und deren Ausführungsbestimmungen vom Arbeitgeber einzuhalten sind.
Es ist nicht ersichtlich, welche Vorkehrungen die Beklagte hätte unternehmen können oder müssen, die wirtschaftlich tragbar bzw. deren Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zur Wirksamkeit stehen, die den Unfall hätten verhindern können. Der Unfall ereignete sich bei einem Arbeitsschritt, der nicht besonders komplex war. Auch war keine Maschine, die besonderes Fachwissen erforderte, bei diesem Arbeitsschritt involviert. Die Mitarbeiter der Beklagten waren im Umgang mit Kranen geschult und die Richtlinien der SUVA waren den Mitarbeitern bekannt, da die Beklagte regelmässig Schulungen durchführte. Die Mitarbeiter wussten also über die Gefahren, denen sie an ihrem Arbeitsplatz begegnen konnten, Bescheid. Der Kläger selber hat in der Parteibefragung gesagt, dass er an seiner früheren Arbeitsstelle der Hauptverantwortliche beim Kran gewesen sei. Er war somit für die Arbeit mit Kranen bestens qualifiziert. Er wusste, worauf es ankam, dass man sich nicht unter angehobenen Lasten aufhalten darf und dass man sich, sobald eine Last am Kran angeschlagen ist, aus dem Gefahrenbereich zu entfernen hat. Dieses Wissen ist nicht spezifisch für die Arbeit bei der Beklagten, es gilt überall, wo mit Kranen gearbeitet wird. Auch hätten vom Kläger geforderte Haken an der Schiene den Unfall nicht verhindert, da die Schiene, auch wenn sie am Haken festgemacht gewesen wäre, sobald sie sich aus der Verklemmung löste, unkontrolliert durch die Luft bewegt.
Einziger Grund für den Unfall war, dass der Kläger – aus welchen Gründen auch immer – im Zeitpunkt als sich das Schienenstück aus der Verklemmung löste, im Gefahrenbereich war. Aufgrund seines Wissens im Umgang mit Kranen und den von der Beklagten vorgenommenen Sicherheitsvorkehrungen, ist davon auszugehen, dass sich der Kläger entweder grobfahrlässig nicht aus dem Gefahrenbereich begeben hat, obwohl er sah, wie D.___ die Last angeschlagen hat bzw. diesem dabei geholfen hat, oder dass er nachdem er, wie D.___ den Gefahrenbereich verlassen hatte, sich der verklemmten Schiene mit der Absicht, diese zu lösen, wieder genähert hat».
6.1. Der Berufungskläger macht in seiner Berufung geltend, gemäss Art. 157 ZPO bilde sich das Gericht seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise. Die richterliche Beweiswürdigung bestehe darin, unter Berücksichtigung des gebotenen Beweismasses das Ergebnis der verschiedenen erhobenen Beweismittel abzuwägen und gestützt darauf eine Entscheidung zu treffen. Das Gericht habe dabei alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammten, objektiv zu prüfen.
Der Berufungskläger beanstandet, die Vorinstanz habe die Beweise falsch und unvollständig, ja willkürlich einseitig zu Gunsten der Beklagten gewürdigt.
6.2. Gemäss Art. 157 ZPO bildet sich das Gericht seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise. Die Beweiswürdigung ist die Bewertung der zulässigerweise erhobenen Beweismittel durch das Gericht, um zum Beweisergebnis zu gelangen. Die Bewertung der einzelnen Beweismittel und des Beweisergebnisses hat in objektiv nachvollziehbar, begründeter Weise zu geschehen (Jürgen Brönnimann, in: Heinz Hausheer et al. [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 157 N 5).
Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidrelevantes Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 364 E. 2.3.). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 134 II 124 E. 4.1).
6.3.1. Die Vorinstanz hat in ihrer Urteilsbegründung ausführlich jede einzelne Zeugenaussage zusammengefasst und gewürdigt (E. 2.3.). So auch die Aussagen der Zeugen E.___ und F.___.
Betreffend E.___, damaliger […], hält die Vorinstanz fest, seiner Ansicht nach seien die Mitarbeiter ausreichend instruiert worden, wie sie mit den Gefahren an ihrem Arbeitsplatz hätten umgehen müssen. Seiner Aussage könne entnommen werden, dass auch bei Arbeiten, die immer gleich gemacht würden, irgendwann etwas schieflaufen könne. Schlussfolgerung seiner Aussage sei, dass man sich nach einem Unfall immer überlege, was man machen könne, damit so etwas nicht wieder passiere. Daraus zu schliessen, dass die Art und Weise, wie eine Arbeit erledigt worden sei, grundsätzlich falsch oder gefährlich gewesen sei, sei jedoch falsch.
Betreffend F.___, […] zum Zeitpunkt des Unfalls, hält die Vorinstanz fest, seiner Aussage könne entnommen werden, dass es sich bei der Reinigung der […]anlage um eine Routinearbeit gehandelt habe, die mehrmals pro Woche ausgeführt worden sei. Neue Arbeiter seien von erfahrenen Mitarbeitern in die Arbeit eingeführt worden. Das Herausheben und Einsetzen des Schienenstückes sei nicht ganz einfach gewesen. Wenn es entfernt worden sei, sei dies mit Hilfe einer Kette gemacht worden, die links und rechts der Mitte (V-förmig) angebracht worden sei.
6.3.2. Der Berufungskläger bringt vor, bei Betrachtung des vorinstanzlichen Urteils falle auf, dass sich das Gericht seine Meinung nahezu ausschliesslich aufgrund der Ausführungen des damaligen Sicherheitsverantwortlichen der Berufungsbeklagten G.___ sowie des aktuellen H.___ gebildet habe. Mit keinem Wort habe sie die Aussagen von E.___, damaliger […], sowie F.___, damaliger und heutiger […] der Berufungsbeklagten, gewürdigt.
6.3.3. Aus beiden Zeugenaussagen lässt sich nichts zugunsten des Berufungsklägers ableiten. Wenn der Berufungskläger ausführt, der Zeuge E.___ habe in seiner Befragung ausgesagt, das Schienenstück wäre nicht runtergefallen, wenn man es sachgemäss angehängt hätte, so ist anzumerken, dass er bereits im folgenden Satz ausgesagt hat, es hätte überhaupt nichts gemacht, wenn die Leute nicht unter der schweren Last gestanden wären (Zeile 86 ff. des Einvernahmeprotokolls). Aus seiner Aussage geht hervor, dass die Arbeitnehmer der Berufungsbeklagten ausreichend instruiert worden seien und dass man nach einem Unfall immer schlauer sei. Die Würdigung der Vorinstanz aller Zeugenaussagen ist insgesamt nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
6.4.1. Der Berufungskläger bringt weiter vor, die Vorinstanz habe die Abläufe mit dem Kran falsch und unvollständig gewürdigt. Der Zeuge F.___ habe ausgesagt, der Kranführer hätte den Hebevorgang und die Leute aus seiner Kabine sehen müssen. Der Zeuge D.___ habe ausgeführt, dem Kranführer habe man beim Arbeitsvorgang kein Zeichen geben müssen, da dieser einen freien Blick gehabt habe. Der Kranführer selbst, der Zeuge I.___, habe hingegen ausgesagt, er habe den Berufungskläger von seiner Kabine aus nicht sehen können und der […] D.___ habe ihm ein Zeichen geben müssen. Bezüglich des Hebevorgangs mit dem Kran würden diametral widersprüchliche Aussagen vorliegen. Wenn sich verschiedene an einem Routinevorgang beteiligte Personen derart widersprechen, so könne nur der Schluss gezogen werden, dass zum Unfallzeitpunkt keine ausreichenden Arbeitsanweisungen zu diesem Arbeitsvorgang existiert hätten.
6.4.2. Daraus, dass die unterschiedlichen Zeugen nicht alle bis ins Detail dieselbe Aussage machen, lässt sich nichts zugunsten des Berufungsklägers ableiten. Im Zentrum der Würdigung von Aussagen liegt deren Glaubhaftigkeit. Es lässt sich nicht von der Hand weisen, dass das Zeugnis ein schwierig zu bewertendes und relativ unzuverlässiges Beweismittel darstellt (BGE 118 Ia 28 E. 1.c, betreffend Strafverfahren, was sinngemäss auch für das Zivilfahren gilt). Zeugen können Opfer werden von Wahrnehmungs-, Erinnerungs- sowie Aussagefehlern (Jürgen Brönnimann, a.a.O., N 17; Peter Guyan, in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 157 ZPO N 6a).
Für den vorliegenden Fall ist zu erwähnen, dass der Arbeitsunfall des Berufungsklägers zum Zeitpunkt der Einvernahmen der genannten Zeugen bereits mehr als 14 Jahre her war. Dass sich die einzelnen Zeugen nach einem solch langen Zeitraum nicht mehr an sämtliche Details erinnern können, scheint nachvollziehbar. Zumal die Instruktion, der Arbeitsplatz und der Arbeitsvorgang selbst sich über die Jahre verändert haben dürfte. Aus diesem Umstand lässt sich jedoch nicht folgern, dass im Jahr 2003 keine ausreichenden Arbeitsanweisungen zu diesem Arbeitsvorgang gegeben worden sind.
6.5.1. Der Berufungskläger beanstandet weiter, die Vorinstanz habe das Protokoll der SUVA vom 18. August 2004 nicht gewürdigt. In diesem Protokoll sei festgehalten, dass im Betrieb der Berufungsbeklagten keine systematischen Schulungen über die vorkommenden Gefahren bei der Arbeit durchgeführt würden, dass für die wichtigsten Prozesse Arbeitsanweisungen zu erstellen seien, welche vor Ort einsehbar seien und für die Schulungen verwendet werden können, dass eine flächendeckende Gefährdungsermittlung/Massnahmenplanung noch nicht durchgeführt worden sei und dass die noch ausstehenden Schulungen für Kranführer und Personen, welche die Last befestigen, organisiert seien und in den nächsten Monaten stattfinden würden. Diese Feststellungen seien im August 2004 gemacht worden, was bedeute, dass es auch im Unfallzeitpunkt so gewesen sei. Wenn wesentliche Instruktionen der Mitarbeiter und Abläufe im Betrieb Mitte 2004 noch nicht etabliert gewesen seien, sei es zum Unfallzeitpunkt nicht anders gewesen.
6.5.2. Die Vorinstanz ist in ihrer Urteilsbegründung nicht näher auf das Protokoll vom 18. August 2004 eingegangen. Nach eingehendem Studium lässt sich aus dieser Urkunde jedoch nicht schliessen, dass die Berufungsbeklagte zum festgehaltenen Zeitpunkt Vorschriften der Arbeitssicherheit und/oder des Gesundheitsschutzes verletzte.
Im Teil Massnahmenübersicht ist festgehalten, dass ein Leitbild betreffend Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz vorliege und den Mitarbeitern bekannt sei. Es sei ein Konzept bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz mit Drittfirmen vorhanden. Die Instruktion und Ausbildung der Mitarbeitenden werde geplant. Die Instruktionen und Ausbildungen würden durch Vorgesetzte und extern durchgeführt. Durchgeführte Instruktionen und Ausbildungen bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz würden im Personalblatt dokumentiert und auf Listen geführt. Noch würden nicht für alle Mitarbeiter systematisch periodische Schulungen über die vorkommenden Gefährdungen bei ihren Arbeiten durchgeführt. Man empfehle, die Mitarbeitenden periodisch an ihrem Arbeitsplatz zu schulen. Daraus kann nicht gefolgert werden, dass die Mitarbeitenden der Berufungsbeklagten zum Unfallzeitpunkt ungenügend instruiert worden wären. Dem Protokoll der SUVA lässt sich entnehmen, dass Instruktionen und Ausbildungen bereits stattfinden. Dass für alle Mitarbeitenden systematisch und jährlich Schulungen durchgeführt werden sollten, ist lediglich eine Empfehlung der SUVA, nicht eine zu treffende Massnahme. Eine Verletzung der Schutzpflicht der Arbeitgeberin nach Art. 328 OR kann dieser Urkunde nicht entnommen werden.
6.6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz bei der Urteilsbegründung ausführlich sämtliche Zeugenaussagen auf nachvollziehbare Weise gewürdigt hat (E. 2.3.). So auch insbesondere die Aussagen der Zeugen F.___ und E.___. Dass sie bei ihrer Subsumption (E. 6) nicht erneut auf jede einzelne Zeugenaussage verwiesen hat, bedeutet nicht, dass sie diese in der Entscheidfindung nicht berücksichtigt hätte. Weiter ist es nachvollziehbar, dass 14 Jahre nach einem derartigen Unfall nicht mehr sämtliche Details wiedergegeben werden können. Aus den weiteren ins Recht gelegten Beweismitteln lässt sich nichts zugunsten des Berufungsklägers ableiten. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden, weshalb die Vorinstanz zu Recht schlussfolgerte, dass keine Verletzung der Schutzpflichten seitens der Berufungsbeklagten vorliege.
7.1. Der Berufungskläger beruft sich eventualiter auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf Beweis gemäss Art. 8 und Art. 152 Abs. 1 ZPO. Er macht geltend, die Vorinstanz hätte das anlässlich des Parteivortrags beantragte Gutachten betreffend die vorzunehmenden Sicherheitsvorkehrungen abnehmen sowie einen Augenschein bei der Unfallstelle mit Nachstellung der Unfallausgangslage vornehmen müssen.
7.2. Gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO hat jede Partei das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. Es handelt sich bei diesem Beweisanspruch um das Korrelat zur Beweislast. Denn wenn eine Partei jene Tatsachen zu beweisen hat, aus denen sie Rechte ableitet, muss ihr folgerichtig auch zugestanden werden, deren Beweis anzutreten. Das Recht aus Beweis ist ausserdem auch Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) und gründet andererseits in Art. 8 ZGB (Franz Hasenböhler, in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 152 N 9 ff.).
Das Recht auf Abnahme von Beweisen gilt nicht unbeschränkt. Zu einer Einschränkung führt insbesondere die zulässige antizipierte Beweiswürdigung. Unter antizipierter Beweiswürdigung ist die Bewertung eines Beweismittels vor dessen Abnahme zu verstehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt den Parteien das Recht, mit rechtzeitig und formrichtig angebotenen erheblichen Beweismitteln gehört zu werden. Keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV liegt indessen vor, wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (Urteil des BGer 4A_155/2015 vom 24. August 2015, E. 4.2; Hasenböhler, a.a.O., N 32 ff. zu Art. 157).
7.3. Die Vorinstanz verzichtete auf die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens betreffend Sicherheit mit der Begründung, man habe vom Zeugen G.___ eindrücklich gehört, wie alles abgelaufen sei, dass sie Ende der 1990-er Jahre Probleme mit der Sicherheit gehabt hätten. Ab 2000 sei der Sicherheit ein vermehrtes Gewicht beigemessen worden. Alles sei 14 Jahre her, alle Direktbeteiligten seien befragt worden.
Zum Augenschein hielt die Vorinstanz fest, es wäre schon interessant, die Örtlichkeit zu besuchen, dies bringe jedoch nicht viel, weil die […]anlage nicht mehr die gleiche sei und der Prozess heute anders ablaufe als vor 14 Jahren.
7.4 Der Berufungskläger beanstandet, die Art und Weise, wie mit dem Kran Lasten gehoben worden seien und ob die Vorgehensweise mit der Kette in der Mitte tauglich bzw. sicher gewesen sei, sei ein zentrales Prozessthema. Das Prozedere vor dem Unfall wie auch die Vorgehensweise nach dem Unfall seien bekannt, weshalb es einem Experten möglich gewesen wäre, sich zur Sicherheit und Tauglichkeit der beiden Varianten zu äussern.
Auch beim Augenschein vor Ort handle es sich bei der hier interessierenden Ausgangslage nicht um ein offensichtlich untaugliches Beweismittel. Selbst wenn die […]anlage nicht mehr so aussähe wie im Jahr 2003, hätte sich die Vorinstanz ein generelles Bild vor Ort machen, die Distanzen abschätzen sowie den Unfallhergang mit verschiedenen Personen nachstellen können, um zu prüfen, wer was von welchem Standort her sehe.
7.5. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Augenschein neue Erkenntnisse hätte bringen können. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, kann davon ausgegangen werden, dass die […]anlage nicht mehr gleich aussieht wie im Jahr 2003. So sagte der Zeuge F.___, dass der Kran heute vom Boden gesteuert werden könne und die Befestigungstechnik eine andere sei als 2003. Weiter ist zu erwähnen, dass niemand den Unfall direkt beobachtet hat. Den Unfallhergang nachzustellen, wäre aufgrund der veränderten Umstände vor Ort und der unklaren Verhältnisse nicht möglich gewesen, weshalb die Vorinstanz auf die Abnahme dieses Beweismittels verzichten durfte, zumal ein Augenschein wohl nichts an seiner bereits gebildeten Überzeugung geändert hätte.
Betreffend das gerichtliche Gutachten bezüglich der vorzunehmenden Sicherheitsvorkehrungen ist anzumerken, dass nicht ganz klar ist, was der Berufungskläger damit meint. Der Berufungskläger spricht davon, es wäre abzuklären, ob das Anbringen der Kette in der Mitte tauglich bzw. sicher gewesen sei. Er verkennt jedoch, dass nur er selbst davon spricht, dass die Kette mittig befestigt worden sei. Die übrigen Zeugen sagen aus, dass die Kette links und rechts (A-förmig) befestigt worden sei (u.a. F.___ Zeile 276 ff.; D.___ Zeile 261; J.___ Zeile 87 f.). Weiter ist zu erwähnen, dass die Frage der Anforderungen an die Arbeitssicherheit nicht vom Standpunkt des Jahres 2017, sondern des Unfallzeitpunktes – Jahr 2003 – zu beurteilen wäre. Die beiden Arbeitsabläufe können einander nicht aus heutiger Sicht gegenübergestellt werden, da sich die Sicherheitsvorschriften und –standards in den letzten 15 Jahren verändert haben und die nach einem Arbeitsunfall vorgenommenen Veränderungen zwangsläufig als sicherer betrachtet werden dürften. Aus den Akten geht allerdings nicht hervor, dass die Berufungsbeklagte zum Unfallzeitpunkt die Anforderungen an die Arbeitssicherheit verletzt hätte, weshalb sich ein gerichtliches Gutachten erübrigte.
Demnach ist festzustellen, dass die Vorinstanz erst nach sämtlichen Zeugen- bzw. Parteibefragungen über die Beweisanträge des Berufungsklägers entschieden und sie in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt hat.
8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Berufung abzuweisen ist. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten Honorarnote von CHF 10'090.20 (Stundenansatz CHF 280.00; inkl. Auslagen, wobei für Fotokopien nur CHF 0.50 pro Stück vergütet werden, woraus eine Kürzung der Auslagen von CHF 16.50 resultiert [§ 160 Abs. 5 Gebührentarif, GT, BGS 115.11.] und MwSt. CHF 721.40) zu bezahlen. Angesichts der finanziellen Verhältnisse ist dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche Rechtsbeistand zu gewähren. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Silvio Riesen, wird auf CHF 5'730.70 (28.7 Stunden zu CHF 180.00 [§ 160 Abs. 3 GT], Auslagenpauschale 3 % CHF 155.00 sowie MwSt. CHF 409.70) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 1'545.50 (Differenz zu vollem Honorar bei einem Stundenansatz von CHF 230.00; ein höherer Ansatz wurde mangels eingereichter Honorarvereinbarung nicht nachgewiesen, § 160 Abs. 2 GT), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. A.___ wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche Rechtsbeistand gewährt.
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Silvio Riesen, wird auf CHF 5'730.70 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 1'545.50, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.
4. A.___ hat der B.___ eine Parteientschädigung von CHF 10'090.20 zu bezahlen.
5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Rechtspraktikantin
Frey Donauer
Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 5. Juni 2019 abgewiesen (BGer 4A_611/2018).