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Solothurn Obergericht Zivilkammer 11.09.2018 ZKBER.2018.44

September 11, 2018·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·6,912 words·~35 min·5

Summary

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 11. September 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokatin Martina de Roche,

Berufungskläger und Berufungsbeklagter

gegen

B.___, vertreten durch Advokat Simon Gass,

Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ (Ehemann, geb. 1966) und B.___ (Ehefrau, geb. 1962) heirateten im Jahr 1995. Der Ehe entsprossen zwei mittlerweile volljährige Kinder (geb. 1996 und 1998). Die Ehefrau hat zudem eine voreheliche Tochter. Seit März 2016 leben die Eheleute getrennt. Am 24. November 2017 reichte der Ehemann beim Richteramt Dorneck-Thierstein die Ehescheidungsklage ein. Mit Eingabe vom 28. Februar 2018 stellte die Ehefrau unter anderem die Anträge («Verfahrensanträge»), den Ehemann im Sinne einer vorsorglichen Massnahme rückwirkend ab 1. Februar 2017 und für die Dauer des Verfahrens zur Bezahlung eines Ehegattenunterhaltsbeitrages von mindestens CHF 3'800.00 pro Monat zu verpflichten. Weiter sei er zur Bezahlung eines Kostenvorschusses für ihre Anwaltsrechnung von mindestens CHF 10'000.00 zu verpflichten. Der Ehemann beantragte am 20. April 2018, diese Anträge abzuweisen. Am 26. April 2018 fand die Einigungsverhandlung statt, die erfolglos blieb.

Im Nachgang zur Verhandlung verfügte die Amtsgerichtsstatthalterin, der Kläger werde verpflichtet, mit Wirkung ab 1. Januar 2018 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens an den Unterhalt der Ehefrau einen monatlichen und vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'866.00 zu bezahlen (Ziffer 1 der Verfügung). Weiter verpflichtete sie den Ehemann zur Bezahlung eines Betrages von CHF 5'000.00 an die Prozesskosten der Ehefrau (Ziffer 2 der Verfügung). Am 9. Mai 2018 ersuchte der Ehemann um Zustellung der schriftlichen Begründung der Verfügung.

2. Beide Parteien erhoben im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung Berufung gegen die Verfügung. Der Ehemann beantragt mit seiner Berufung, die Ziffern 1 und 2 vollumfänglich aufzuheben und festzustellen, dass kein Ehegattenunterhalt und kein Prozesskostenvorschuss geschuldet sei. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung der Ziffern 1 und 2 zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Berufung der Ehefrau richtet sich lediglich gegen Ziffer 1 der Verfügung vom 26. April 2018. Sie stellt den Antrag, in Abänderung dieser Ziffer den Ehemann zu verpflichten, mit Wirkung ab dem 1. März 2017 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens an den Unterhalt der Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'724.00 zu bezahlen, wobei die vom Ehemann tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 1'500.00 im Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 31. Dezember 2017 und von monatlich CHF 1'250.00 seit dem 1. Januar 2018 anzurechnen seien.

Die Ehefrau beantragt, die Berufung des Ehemannes abzuweisen. Weiter stellt sie in ihrer Berufungsantwort das Begehren, den Ehemann gerichtlich aufzufordern, ihr die gemäss der angefochtenen Verfügung zugesprochenen Zahlungen, rückwirkend und laufend, sowie unter Berücksichtigung der bereits an die Ehefrau beziehungsweise Tochter bezahlten Unterhaltsbeiträge, umgehend zu überweisen. Der Ehemann beantragt, die Berufung der Ehefrau abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden könne.

3. Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 wies der Präsident der Zivilkammer das Gesuch des Ehemannes, seiner Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ab. Die Streitsache ist spruchreif, weshalb über die Berufung gestützt auf Art. 316 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) aufgrund der Akten entschieden werden kann. Für die Erwägungen der Vorderrichterin und die Vorbringen der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen. Die Berufungen können gemeinsam behandelt werden.

II.

1.1 Der Ehemann beantragt zunächst, auf die Berufung der Ehefrau nicht einzutreten. Sie habe die Berufung nur für den Fall erhoben, dass der Ehemann seinerseits Berufung erheben lasse. Konkret bedeute dies, dass sie nur für den Fall, dass der Ehemann mit den angeordneten vorsorglichen Massnahmen nicht einverstanden sei, einen höheren Unterhaltsbeitrag verlange. Im Umkehrschluss sei zu folgern, dass sie die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung nicht beanstande, sofern der Ehemann diese akzeptiere. Die Ehefrau gestehe damit ein, dass sie weder formell noch materiell durch den angefochtenen Entscheid beschwert sei. Infolgedessen könne bereits aus diesem Grund auf ihre Berufung nicht eingetreten werden.

Die Rüge ist unbegründet. Die Ehefrau hatte bei der Vorinstanz einen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 3'800.00, und zwar mit Wirkung ab 1. Februar 2017, gefordert. Die von ihr angefochtene Ziffer 1 der Verfügung vom 26. April 2018 weicht von diesem Antrag zu ihren Ungunsten ab (CHF 2'866.00 mit Wirkung ab 1. Januar 2018). Sie ist somit durch die angefochtene Verfügung formell beschwert. Im Übrigen trifft die Behauptung, sie habe die Berufung nur für den Fall erhoben, dass der Ehemann seinerseits Berufung erhebe, nicht zu. Die Ehefrau hatte die Berufung nicht unter dieser Bedingung erhoben, sondern sich bloss einen späteren Rückzug vorbehalten. Ein solcher Vorbehalt ist kein Hindernis, um auf die Berufung einzutreten.

1.2 Der Ehemann bringt weiter vor, er alleine habe die schriftliche Begründung des angefochtenen Entscheides verlangt. Gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO gelte das unterlassene Verlangen einer schriftlichen Begründung als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides. Auch vor diesem Hintergrund könne auf die Berufung der Ehefrau nicht eingetreten werden.

Gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO ist bei einem bloss im Dispositiv eröffneten Entscheid eine schriftliche Begründung nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides. Mit der nachträglichen Zustellung des begründeten Entscheides werden die Rechtsmittelfristen ausgelöst. Verlangt nur eine Partei die Begründung des Entscheides, wird mit der Zustellung die Rechtsmittelfrist auch für die Gegenpartei ausgelöst und es können beide Parteien das Rechtsmittel einlegen (Daniel Steck/Norbert Brunner, in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N 21 zu Art. 239 ZPO). Auch diese Rüge des Ehemannes ist unbegründet.

1.3 Die weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf beide Berufungen ist daher einzutreten.

2.1 Der Ehemann macht mit der Berufung eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Auf Verfügung vom 5. März 2018 hin habe er zwar Stellung zu den mit der angefochtenen Verfügung stattgegebenen Verfahrensanträgen der Berufungsbeklagten genommen. Als die Amtsgerichtsstatthalterin jedoch nach der Einigungsverhandlung vom 26. April 2018 deren Scheitern festgestellt habe, sei den Parteien keine Gelegenheit mehr geboten worden, sich nochmals zu den Verfahrensanträgen zu äussern. Zwar sei im summarischen Verfahren nicht zwingend eine Verhandlung vorgesehen, aber wenn eine solche stattfinde, dann sei den Parteien zwingend Gelegenheit für einen Parteivortrag zu gewähren. Dies sei nachweislich nicht geschehen. Die Einigungsverhandlung habe sich einzig darauf beschränkt, über eine Einigung hinsichtlich der Scheidungsfolgen zu diskutieren. Damit verletze die Vorgehensweise der Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Die angefochtene Verfügung sei bereits vor diesem Hintergrund aufzuheben.

Art. 291 ZPO mit dem Randtitel «Einigungsverhandlung» bestimmt, dass nach Einreichung der Scheidungsklage das Gericht die Parteien zu einer Verhandlung vorlädt und abklärt, ob der Scheidungsgrund gegeben ist (Abs. 1). Steht der Scheidungsgrund fest, so versucht das Gericht zwischen den Ehegatten eine Einigung über die Scheidungsfolgen herbeizuführen (Abs. 2). Steht der Scheidungsgrund nicht fest oder kommt keine Einigung zustande, so setzt das Gericht der klagenden Partei Frist, eine schriftliche Klagebegründung nachzureichen (Abs. 3). Die Amtsgerichtsstatthalterin ging genau nach dieser Vorschrift vor. Dass sie auch noch verpflichtet gewesen wäre, über die von den Parteien beantragten vorsorglichen Massnahmen zu verhandeln, schreibt Art. 291 ZPO nicht vor. Vorliegend war dies denn auch nicht zwingend erforderlich, lagen doch sowohl die Anträge der Ehefrau um Erlass vorsorglicher Massnahmen als auch die Stellungnahme des Ehemannes dazu in schriftlicher Form mit Begründung vor. Wenn der Ehemann anlässlich der Einigungsverhandlung vom 26. April 2018 zusätzlich auch noch über diese Anträge hätte verhandeln wollen, hätte er jederzeit einen entsprechenden Antrag stellen können. (Vermeintliche) Verfahrensfehler sind sofort zu rügen und nicht erst dann, wenn die betreffende Partei davon Kenntnis hat, dass der Entscheid nicht in ihrem Sinne ausgefallen ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aus diesen Gründen nicht auszumachen.

2.2.1 Als weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt der Ehemann eine Missachtung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe sich lediglich darauf beschränkt, das Zahlenmaterial zu wälzen, ohne eine Erklärung dafür abzugeben, weshalb sie welche Zahlen ihrer Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt habe. Insbesondere befasse sie sich nicht mit seiner Stellungnahme vom 20. April 2018. Seine dortigen Vorbringen würden in der Begründung der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt. Es scheine so, als hätte die Vorinstanz seine Eingabe überhaupt nicht zur Kenntnis genommen, geschweige denn, sich damit in der Sache befasst. Damit sei die Verletzung des rechtlichen Gehörs evident, weshalb die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben sei.

2.2.2 Die an einem Zivilprozess beteiligten Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 53 Abs. 2 ZPO). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen (Art. 238 lit. g ZPO). Die Urteilsbegründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids und über allfällige Anfechtungsmöglichkeiten ein Bild machen und den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. statt vieler Thomas Sutter-Somm/Marco Chevalier, in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 53 N 13 f. mit Hinweis auf BGE 133 III 439 und BGE 134 I 83). Für die Rechtsmittelinstanz ist eine nachvollziehbare Begründung überdies unabdingbare Voraussetzung einer wirksamen Rechtmässigkeitsprüfung.

2.2.3 Der Ehemann führte in seiner Stellungnahme vom 20. April 2018 zu den Anträgen der Ehefrau auf Erlass vorsorglicher Massnahmen unter anderem aus, der Ehefrau sei es möglich, eine Vollzeitstelle anzunehmen. Es sei ihr deshalb ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 100 % anzurechnen. Wenn sie mit ihrem Lebenspartner die Wohnung teile, sei ihr sodann nur die Hälfte der Wohnkosten anzurechnen. Die Amtsgerichtsstatthalterin setzt sich mit diesen für die Bemessung des Unterhaltsbeitrages wesentlichen Einwänden in der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht auseinander. Sie hat damit den Anspruch des Ehemannes auf rechtliches Gehör verletzt.

2.2.4 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zu dessen Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 137 I 195 E. 2.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise jedoch als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; vgl. zum Ganzen: BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).

2.2.5 Die Berufung ist ein vollkommenes und ordentliches Rechtsmittel, das die volle Überprüfung des angefochtenen Entscheides in allen Rechts- und Sachfragen zulässt. Die Rechtsmittelinstanz prüft also mit freier Kognition (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Vorbem. zu Art. 308 - 318 N 3 und 15 und Art. 310 N 5 f.). Dabei können neue Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).

Die zu knappe Begründung der angefochtenen Verfügung verunmöglichte es dem Ehemann nicht, diese sachgerecht anzufechten. Es war ihm möglich, seine Einwände erneut vorzubringen und die entsprechenden Rügen im Berufungsverfahren anzubringen. Sie sind nachfolgend zu prüfen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz führte zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann deshalb als geheilt erachtet werden.

3.1 Die Amtsgerichtsstatthalterin verweist zu Beginn der Begründung der angefochtenen Verfügung auf Art. 276 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung treffe das Gericht im Scheidungsverfahren die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Dabei seien die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar. Auf Seiten des Ehemannes sei von Einkünften von total CHF 9'545.00 pro Monat auszugehen, auf Seiten der Ehefrau von CHF 4'919.00. Der monatliche Grundbedarf des Ehemannes belaufe sich auf CHF 5'217.00, derjenige der Ehefrau auf CHF 6’323.00. Der Überschuss von CHF 2'924.00 sei hälftig unter den Ehegatten aufzuteilen, was unter Berücksichtigung der Einkommen einen der Ehefrau zustehenden Unterhaltsbeitrag von CHF 2'866.00 ergebe. Die beiden volljährigen Kinder seien bei der Berechnung gänzlich ausser Acht zu lassen, wobei allenfalls noch anfallende Ausbildungskosten aus dem erzielten Überschuss finanziert werden könnten.

3.2.1 Der Ehemann und Berufungskläger verweist zunächst auf die Bestimmung von Art. 261 ZPO, wonach das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen nur dann treffe, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft mache, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt oder eine Verletzung zu befürchten sei, und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil drohe. Er rügt sodann, die Vorinstanz verkenne, dass es ein Unterschied sei, ob die Ehegatten gerade erst das Getrenntleben aufgenommen hätten und infolgedessen in der Tat zunächst die finanziellen Angelegenheiten geregelt werden müssten, oder ob die Verhältnisse, wie vorliegend, klar seien, weil zufolge der abgelaufenen zweijährigen Trennungsfrist und der finanziellen Unabhängigkeit beider Ehegatten vorsorgliche Massnahmen überhaupt notwendig seien. Die Ehefrau habe zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, sie könne mit ihrem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 4'919.00 als angeblich alleinstehende Person nicht für ihren Lebensunterhalt aufkommen, weshalb sie auf den Ehegattenunterhalt angewiesen sei. Sie selbst mache sogar einen Bedarf in der Höhe von lediglich CHF 4'534.00 geltend. Damit bestehe der verfügte Unterhaltsbeitrag einzig aus dem Überschussanteil, auf den kein Anspruch bestehe. Bereits in Anbetracht dessen sei klar, dass der Ehefrau kein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe, so dass die Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen bereits von vornherein nicht gegeben seien.

3.2.2 Die Parteien leben unbestrittenermassen seit März 2016 getrennt. Anlässlich der Einigungsverhandlung bestätigten sie übereinstimmend ihren Scheidungswillen (Protokoll der Einigungsverhandlung vom 26. April 2018, S. 1, AS 35). Die Ehefrau hatte den Erlass vorsorglicher Massnahmen und dabei insbesondere die Verpflichtung des Ehemannes, ihr für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 3'800.00 zu bezahlen, beantragt (Gesuch vom 28. Februar 2018, AS 12 ff.). Gemäss Abs. 276 Abs. 1 ZPO trifft im Scheidungsverfahren das Gericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind dabei sinngemäss anwendbar. Anders als bei Art. 261 ZPO ist das Kriterium der Dringlichkeit keine Voraussetzung für den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren. Auch des Nachweises eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils im engeren Sinn von Art. 261 ZPO bedarf es nicht (vgl. Marcel Leuenberger, in: Ingeborg Schwenzer/Roland Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bd. II: Anhänge, 3. Aufl. 2017, N 5 zu Anh. ZPO Art. 276). Ist wie vorliegend nicht mehr mit einer Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes zu rechnen, so sind bereits beim Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsprozess die für den nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) geltenden Grundsätze zu beachten. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung hat, wenn einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, der andere ihm einen angemessenen Beitrag zu leisten. In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass die Ehe der Parteien lebensprägend war. Für den gebührenden Unterhalt ist somit an den in der Ehe zuletzt gelebten Standard, zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten, anzuknüpfen, an dessen Fortführung bei gebührenden Mitteln beide Teile Anspruch haben. Mit anderen Worten hat die Ehefrau nicht bloss Anrecht auf die Deckung ihres anhand des Existenzminimums festgelegten Bedarfs, sondern darüber hinaus auf Anknüpfung an ihren zuletzt gelebten Standard (BGE 140 III 485 E. 3.3).

Die angefochtene Beurteilung des Antrages der Ehefrau um Zusprechung vorsorglicher Unterhaltsbeiträge entspricht – jedenfalls vom Grundsatz her – diesen Anforderungen. Was der Ehemann und Berufungskläger dagegen vorbringt, ist unbegründet. Die Kriterien der von ihm angerufenen Bestimmung von Art. 261 ZPO können nicht eins zu eins auf die Voraussetzungen von Art. 276 Abs. 1 ZPO für den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren übertragen werden. Anknüpfungspunkt für den Unterhaltsbeitrag ist – wenn wie vorliegend mit einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens nicht zu rechnen ist – nicht der «eigene Lebensunterhalt», wie dies der Berufungskläger bezeichnet, sondern der gebührende Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge, soweit der ansprechende Ehegatte dafür nicht selber aufkommen kann. Die von der Amtsgerichtsstatthalterin gewählte Bemessungsmethode ist geeignet, um den in diesem Sinne verstandenen gebührenden Unterhalt zu ermitteln. Wie es sich mit den einzelnen Bemessungsfaktoren verhält, ist – soweit sie von den Parteien gerügt werden – nachfolgend zu prüfen.

4.1 Der Ehemann beanstandet mit seiner Berufung das der Ehefrau gestützt auf deren Lohnausweise 2017 angerechnete monatliche Einkommen von CHF 4'919.00. Er macht geltend, die Ehefrau sei bereits seit dem Jahr 2004 als [...] erwerbstätig. Anfänglich habe sie mit einem Pensum von 40 % gearbeitet. Nach Aufnahme der Trennung habe sie dieses unverzüglich auf 70 % erhöhen können. Vorinstanzlich habe sie nicht glaubhaft gemacht, geschweige denn substanziiert dargetan, inwiefern eine weitere Erhöhung nicht möglich sei. Sie habe lediglich angebliche betriebliche Gründe und eine angebliche gesundheitliche Beeinträchtigung behauptet. Nachdem sie bereits bei der Trennung von einem Tag auf den anderen eine Pensumserhöhung von 30 % habe bewerkstelligen können, sei schlicht unerfindlich, weshalb eine Erhöhung von 70 % auf 100 % ausgerechnet jetzt zum Zeitpunkt der Ehescheidung nicht möglich sein soll. Es sei notorisch, dass gerade in Pflegeberufen dringend Mitarbeiter gesucht würden. Der Berufungsbeklagten sei mangels Beeinträchtigungen und anderweitiger Betreuungspflichten eine Vollzeit-Arbeitstätigkeit ohne weiteres zumutbar. Sie vermöge damit ein deutlich höheres Einkommen zu erzielen. Es ergebe sich ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens CHF 6’394.70, mit welchem die Berufungsbeklagte sogar einen noch höheren Lebensstandard als während der Ehe leben könne. Es sei zu bedenken, dass die Ehegatten gemäss der letzten gemeinsamen Steuerveranlagung aus dem Jahr 2015 zusammen ein Familieneinkommen in der Höhe von CHF 137’510.00 erzielt hätten. Dies entspreche einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von CHF 11‘460.00. Davon habe die gesamte fünfköpfige Familie gelebt. Ziehe man davon den Kindesbedarf für die drei Kinder der Ehegatten – die voreheliche Tochter der Ehefrau mit eingeschlossen – von ungefähr CHF 3’000.00 ab, sei den Ehegatten zusammen noch ein Betrag von CHF 8‘460.00 und damit für jeden einzelnen CHF 4‘230.00 verblieben. Gemäss dem Entscheid der Vorinstanz stünde der Ehefrau sogar rückwirkend nun das Doppelte zu. Einem Ehegatten einen doppelt so hohen Lebensstandard als den zuletzt gelebten zuzubilligen, widerspreche jeglicher Lebenserfahrung und insbesondere den finanziellen Verhältnissen der Parteien.

Die Ehefrau und Berufungsbeklagte entgegnet, der Ehemann habe bis im Jahr 2014 durchschnittlich CHF 25'000.00 bis CHF 30'000.00 pro Monat verdient. 2014 habe er sein eigenes Unternehmen gegründet und seither ein Einkommen erzielt, das wesentlich unter demjenigen der Jahre vorher liege. Es sei jedoch anzunehmen, dass sich sein Einkommen mit der Zeit steigern werde. So habe er im Jahr 2017 im Vergleich zum Vorjahr bereits einen höheren Lohn beziehen können. Zur Bestimmung des in der Ehe gelebten Standards sei mitzuberücksichtigen, dass das Einkommen der Ehegatten während der Ehe relativ hoch gewesen sei, wobei die Reduktion des Einkommens des Ehemannes unmittelbar vor der Trennung nicht ausschlaggebend sein könne. Selbst wenn einzig auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Trennung abgestellt würde, dann wären das Einkommen der Ehefrau als auch ihre Arbeit zu Hause mitzuberücksichtigen, was wiederum mindestens einen Standard ergebe wie von der Ehefrau im vorinstanzlichen Verfahren dargestellt und belegt. Die Ehegatten seien denn auch davon ausgegangen, dass sich der eheliche Standard nach kurzer Zeit wieder auf dem vorherigen Niveau einpendeln werde. Für die Annahme eines hypothetischen Einkommens sei deshalb kein Platz. Selbst wenn ihr jedoch ein Vollpensum angerechnet würde, wäre zu berücksichtigen, dass der eheliche Lebensstandard erheblich über demjenigen im Trennungszeitpunkt gelegen sei.

4.2 Bei der Bemessung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen der Unterhaltsberechtigten (wie auch des Unterhaltsverpflichteten) abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (Urteil des Bundesgerichts 5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.1).

Wenn die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit bejaht wird, ist hiefür eine angemessene Frist zur Umstellung einzuräumen. Die Übergangsfrist muss ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein. Vor allem nach längerer Ehe kann einem Ehegatten nicht leichthin zugemutet werden, einem eigenen Arbeitserwerb nachzugehen, wenn das Einkommen des Ehemannes bis anhin zur Bestreitung der Kosten des (gemeinsamen) Haushaltes ohne weiteres ausreichte und auch die Mehrkosten zu decken vermag. Die Anpassungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit der erstmaligen richterlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen (BGE 129 III 417 E. 2.2; BGE 114 II 13 E. 5; Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, Rn. 2.154).

Die Frage der Eigenversorgungskapazität stellt sich bei der Bestimmung des nachehelichen Unterhalts akzentuierter als bei der Festsetzung des ehelichen Unterhalts im Rahmen vorsorglicher Massnahmen oder eines Eheschutzverfahrens. Dort bleibt die Ehe vorderhand bestehen, weshalb das Element der wirtschaftlichen Eigenständigkeit der Ehegatten kleiner und ihre bisher gelebte Rollenteilung in grösserem Umfang zu schützen ist als bei der Scheidung. Bei fehlender Aussicht auf eine Wiederaufnahme des Ehelebens, was in der Praxis meist der Fall ist, wird dem unterhaltsberechtigten Ehegatten indessen sogar schon ab der Trennung die Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbsarbeit zugemutet. Für die Zeit nach der Ehescheidung hat grundsätzlich jeder Ehegatte seine wirtschaftliche Selbständigkeit anzustreben. Es gilt der Grundsatz der Eigenversorgung. Die Tatsache allein, dass ein Ehegatte während der Ehe nicht erwerbstätig war, entbindet ihn nicht von dieser Obliegenheit. Die Richtlinie, dass nach dem 45. Altersjahr einem Ehegatten eine Erwerbsarbeit in der Regel nicht mehr zuzumuten ist, bezieht sich auf den Fall, dass ein Ehegatte bislang überhaupt nicht erwerbstätig war, das heisst auf die Frage der Wiederaufnahme, nicht auf diejenige der Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit. Selbst für die Zumutbarkeit der Wiederaufnahme einer Erwerbsarbeit besteht heute jedoch die klare Tendenz, die Alterslimite bei 50 Jahren anzusetzen. Noch höher liegt die Schwelle, wenn es um die Ausdehnung einer bereits bestehenden Teilzeitarbeit geht, weil dies in fortgeschrittenem Alter einfacher bleibt als der berufliche Wiedereinstieg. Das Bundesgericht hatte beispielsweise im Zusammenhang mit dem nachehelichen Unterhalt bei einer im Scheidungszeitpunkt 54 Jahre alten Ehefrau die Erhöhung des Arbeitspensums von bisher 60 % auf neu 80 % als zumutbar erachtet (Urteil des Bundesgerichts 5A_206/2010 vom 21. Juni 2010).

4.3 Die Ehefrau war im Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage durch den Ehemann 55-jährig. Rund eineinhalb Jahre vorher hatte sie kurz nach der Trennung ihr Arbeitspensum, das sie seit dem Jahr 2004 im Umfang von 40 % verrichtete, auf 70 % ausgedehnt. Mit einer Wiedervereinigung der Ehegatten ist nicht zu rechnen. Mit der im Zusammenhang mit der Trennung vorgenommenen Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit auf 70 % leistete sie dem Grundsatz der Eigenversorgung Nachachtung. Die Aufstockung des bisherigen Pensums ist um 10 % höher und das neue Pensum um 10 % geringer als bei der Scheidung, die das Bundesgericht im erwähnten Urteil zu beurteilen hatte. Der vorliegende Fall ist daher durchaus vergleichbar, wobei zu beachten ist, dass es dort um nachehelichen Unterhalt ging, während hier bloss eine vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Scheidungsverfahrens umstritten ist, wo sich die Frage der Eigenversorgungskapazität weniger akzentuiert stellt. Für Zurückhaltung spricht zusätzlich, dass die Parteien bis kurz vor der Trennung während der unbestritten lebensprägenden Ehe offenbar von einem deutlich höheren Einkommen des Ehemannes (CHF 25'000.00 – 30'000.00 pro Monat) profitieren konnten, als dies nun der Bemessung des Unterhaltsbeitrages zugrunde gelegt wird. Obwohl die Übergangsfrist zur Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit bei derart guten finanziellen Verhältnissen in der Regel grosszügiger zu bemessen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_290/2009 vom 13. August 2009, E. 2.2), hatte die Ehefrau unmittelbar nach der Trennung ihr Arbeitspensum erhöht. Die Vorderrichterin rechnete der Ehefrau aus all diesen Gründen zu Recht kein hypothetisches Einkommen an. Ob die verlangte Erhöhung überhaupt möglich wäre, ist deshalb nicht weiter zu prüfen.

5.1 Bei der Ermittlung des Einkommens des Ehemannes stützte sich die Amtsgerichtsstatthalterin auf dessen Lohnausweis des Jahres 2017, der – abzüglich Ausbildungszulage von CHF 250.00 – umgerechnet auf den Monat ein durchschnittliches Nettoeinkommen von CHF 9'045.00 ausweist (Urkunde 2, Nettolohn für das ganze Jahr CHF 111’543.00). Zudem rechnete sie ihm einen Mietertrag von CHF 500.00 an, da sein Geschäft in die von ihm derzeit bewohnte Privatliegenschaft eingemietet sei. Insgesamt resultiere ein monatliches Einkommen von CHF 9'545.00. Dass weitere Einkünfte resultierten, insbesondere aus der in der Freizeit betriebenen Brauerei, sei nicht erstellt.

Der Ehemann rügt, dieses Einkommen sei vollkommen falsch festgelegt worden. Richtigerweise hätte den aktuellen Lohnabrechnungen zufolge von CHF 8'920.00 ausgegangen werden müssen. Weiter sei klar ersichtlich, dass sein Geschäft an seiner Wohnadresse domiziliert sei und als sogenannte Ich-AG wohl kaum Miete bezahle, da auch keine eigentlichen Geschäftsräumlichkeiten vorhanden seien. Die Annahme der Vorinstanz, es handle sich dabei um Vermögensertrag, sei absolut realitätsfremd.

Auch die Ehefrau beanstandet mit ihrer Berufung das dem Ehemann angerechnete Einkommen. Sie verlangt, zusätzlich auch den Gewinn, den der Ehemann mit seiner Unternehmung erzielt, bei der er angestellt ist, als Einkommen anzurechnen. Inklusive einem Gewinn von durchschnittlich CHF 1'900.00 pro Monat beliefen sich die Gesamteinkünfte des Ehemannes auf CHF 11'445.00. Zudem behält sie sich vor, auch ein Einkommen aus der vom Ehemann betriebenen […] aufzurechnen.

5.2 Die Rügen beider Parteien sind unbegründet. Weshalb für die Bestimmung des massgebenden Einkommens ausnahmsweise von einzelnen Lohnabrechnungen und nicht von dem ein ganzes Jahr und damit eine repräsentative Periode dokumentierenden Lohnausweis ausgegangen werden sollte, legt der Ehemann nicht dar. Da in der Jahresrechnung des in der Wohnung des Ehemannes domizilierten Geschäfts ein Mietaufwand von CHF 6'000.00 verbucht wird (Urkunde 25, S. 7), ist es nur folgerichtig, ihm diesen Betrag beziehungsweise CHF 500.00 pro Monat als Einkommen anzurechnen. Ebensowenig besteht aber Anlass, von der Regel, dass auch bei einer in der eigenen AG angestellten Person von dem im Lohnausweis deklarierten Lohn auszugehen ist, abzuweichen (Jann Six, a.a.O., N 2.140). Anhaltspunkte, dass sich der Ehemann aktuell und bloss im Hinblick auf das vorliegende Verfahren einen auffallend tiefen Lohn ausbezahlen würde, liegen nicht vor und werden von der Ehefrau auch nicht substanziiert aufgezeigt. Da sich die Ehefrau die Anrechnung eines Einkommens aus der […] bloss vorbehält, ist an dieser Stelle nicht weiter darauf einzugehen. Das von der Vorderrichterin dem Ehemann angerechnete Einkommen von CHF 9'545.00 ist nicht zu beanstanden.

6.1.1 Der Ehemann kritisiert sodann die Bedarfsrechnungen der Vorderrichterin. Im Zusammenhang mit seinem eigenen Bedarf rügt er zunächst, sie habe nicht berücksichtigt, dass der sich noch in Ausbildung befindende gemeinsame Sohn der Ehegatten bei ihm wohne und dass er für den Unterhalt der gemeinsamen Tochter im Umfang von monatlich CHF 1‘500.00 aufkomme, obwohl dies von der Ehefrau ausdrücklich zugestanden und in Erwägung 4 der angefochtenen Verfügung festgehalten worden sei. Zwar halte die angefochtene Verfügung eigenartigerweise fest, der Unterhaltsbeitrag zugunsten der Tochter sei lediglich bis Ende 2017 an die Berufungsbeklagte bezahlt worden. Er belege jedoch, dass er die Unterhaltsbeiträge bis und mit März 2018 an die Berufungsbeklagte und erst danach direkt an die Tochter geleistet habe. Für die Tatsache, dass dieser Unterhaltsbeitrag seinem Bedarf hinzugerechnet werden müsse, sei einzig von Belang, dass die Berufungsbeklagte diesen Betrag anerkannt habe. Die Vorinstanz habe sich über dieses Zugeständnis hinweggesetzt.

6.1.2 Die Amtsgerichtsstatthalterin erwog im Zusammenhang mit den beiden volljährigen Kindern, diese hätten gänzlich unberücksichtigt zu bleiben. Allenfalls noch anfallende Ausbildungskosten könnten aus dem erzielten Überschuss finanziert werden. Der Ehemann entgegnet in seiner Berufung bloss, die Vorderrichterin habe nicht berücksichtigt, dass der sich noch in Ausbildung befindende gemeinsame Sohn bei ihm wohne. Aus welchen Gründen und wie genau dies berücksichtigt werden müsste, führt er jedoch nicht aus. Der einzige Hinweis findet sich in der von ihm vorgenommenen Unterhaltsberechnung, die unter dem Titel «Grundbetrag Sohn» einen Betrag von CHF 600.00 enthält. Die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, an die sich die Berechnung des Bedarfs in familienrechtlichen Angelegenheiten anlehnt, sehen zwar für jedes Kind über 10 Jahre einen Zuschlag von CHF 600.00 vor. Grundsätzlich gelten diese Ansätze jedoch längstens bis zur Volljährigkeit, das heisst bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (Art. 14 ZGB). Bei volljährigen Kindern sind sie nicht selbstredend. So stellt sich bisweilen auch die Frage, ob ein allfälliger Arbeitserwerb nicht zu einer Reduktion der Wohnkosten des Ehemannes führen müsste. Der Berufungskläger genügt deshalb in dieser Hinsicht seiner Begründungspflicht nicht. Die Bedarfsrechnung wäre hingegen selbst dann nicht zu beanstanden, wenn dem Umstand, dass der Sohn noch beim Vater wohnt, bei dessen Bedarf Rechnung getragen werden müsste. Mit dem Betrag von CHF 500.00 für den Hund enthält sie nämlich eine Position, die beim besten Willen nicht zum Existenzminium gerechnet werden kann: Die durchschnittlichen Auslagen für den Unterhalt und die Pflege von Haustieren sind bereits im Betrag berücksichtigt, welcher dem Schuldner für seine kulturellen Bedürfnisse und die Freizeitbetätigung zusteht (BGE 128 III 337 E. 3 c). Unter dem Strich verändert sich somit nichts.

6.1.3 Anlässlich der Einigungsverhandlung hatten die Parteien zu Protokoll gegeben, dass der Ehemann seit 1. Januar 2018 der Tochter direkt einen Unterhaltsbeitrag bezahle und bis Ende 2017 die Ehefrau einen Teil des von ihm erhaltenen Unterhaltsbeitrages an die Tochter weitergeleitet habe (Protokoll der Einigungsverhandlung, AS 35; angefochtenes Urteil, E. 4, S. 3). Die Ehefrau bestreitet die Behauptung des Ehemannes, wonach der Unterhaltsbeitrag im Bedarf zu berücksichtigen sei. Im Übrigen betrage der vom Ehemann der Tochter direkt überwiesene Betrag nicht CHF 1'500.00, sondern CHF 1'250.00 pro Monat. Der Ehemann selber verweist auf eine von ihm neu – als echtes und damit zulässiges Novum – eingereichte Urkunde (Beilage 4), wonach er die Unterhaltsbeiträge bis und mit März 2018 an die Berufungsbeklagte und erst nachher direkt an die Tochter geleistet habe.

Unterhaltsbeiträge an Dritte, wozu auch Unterhaltsbeiträge an volljährige Kinder gehören, sind bei der Berechnung des Existenzminimums und damit auch im vorliegenden Fall zu berücksichtigen. Aus der vom Ehemann und Berufungskläger neu eingereichten Beilage 4 ergibt sich, dass er in der Tat bis und mit März 2018 (Unterhaltsbeiträge sind monatlich vorauszahlbar, so dass die letzte Zahlung vom 23. Februar 2018 den Monat März 2018 betrifft) den Betrag von CHF 1'500.00 der Ehefrau direkt bezahlte. Seither überweist er monatlich den Betrag von CHF 1'250.00 direkt der Tochter.

Die Bedarfsrechnung des Ehemannes ist damit mit Wirkung ab 1. April 2018 mit dem von ihm geleisteten Unterhaltsbeitrag von CHF 1'250.00 zu ergänzen.

6.2.1 Der Berufungskläger rügt weiter, die Vorinstanz habe völlig unberücksichtigt gelassen, dass die Ehefrau seit ihrem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebe. Anders lasse es sich nicht erklären, weshalb ihr Lebenspartner jeweils an den Besprechungen der Berufungsbeklagten mit ihrem Rechtsvertreter teilnehme, wie dies im Übrigen der von der Ehefrau mit Eingabe vom 28. Februar 2018 eingereichten Honorarrechnung zu entnehmen sei. Wenn jemand in derart wichtige Belange einer anderen Person, wie zum Beispiel den Finanzen, involviert sei, zumal es sich um denjenigen handle, wegen dem die Berufungsbeklagte den Berufungskläger vor über zwei Jahren verlassen habe, dann sei von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft auszugehen, von welcher beide Seiten finanziell profitierten. Jedenfalls führe die eheähnliche Lebensgemeinschaft dazu, dass der Berufungsbeklagten der Grundbetrag auf praxisgemäss CHF 850.00 und die Wohnkosten auf die Hälfte reduziert würden. Selbst wenn man dieser sich aufdrängenden Argumentation nicht zu folgen vermöge, so stehe immerhin fest, dass einer alleinstehenden Person wohl kaum Wohnkosten in der Höhe von sage und schreibe CHF 2’000.00 für eine 4,5-Zimmerwohnung angerechnet werden könnten.

6.2.2 Die Ehefrau räumt ein, einen Freund zu haben. Falsch sei hingegen die Behauptung, dieser lebe mit ihr zusammen. Der Ehemann behaupte dies offenbar wider besseres Wissens. Er könne – ausser der Begleitung der Ehefrau zu einer Besprechung mit dem Anwalt – nichts vorbringen, was seine falsche Behauptung stützen könnte. Es liege keine eheähnliche Lebensgemeinschaft vor und ihr Bedarf sei nicht zu kürzen.

6.2.3 Für die Behauptung des Ehemannes, die Ehefrau lebe in einer Wohngemeinschaft mit ihrem Freund, sind in der Tat keine ernsthaften Anhaltspunkte vorhanden. Die vorinstanzliche Bedarfsrechnung ist deshalb in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

6.2.4 Die der Ehefrau zugestandenen Wohnkosten von total CHF 1'980.00 entsprechen den Mietverträgen (Urkunde 7 der Ehefrau; Mietzins CHF 1'580.00, Nebenkosten CHF 290.00, Einstellplatz CHF 110.00). Angesichts der guten finanziellen Verhältnisse der Parteien ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese effektiv bestehenden Auslagen in der Bedarfsrechnung berücksichtigte.

6.3.1 Abschliessend bestreitet der Ehemann die Höhe des von der Vorderrichterin der Ehefrau zugestandenen Betrages für die Steuern von CHF 1'289.00. Dieser Betrag basiere auf dem beanstandeten Unterhaltsbeitrag, so dass er nicht berücksichtigt werden könne. Gemäss eigenen Angaben der Berufungsbeklagten habe sich ihre Steuerlast im Jahre 2016 insgesamt auf CHF 4’579.70 und damit monatlich lediglich auf CHF 381.00 bei gleichbleibendem Einkommen belaufen. Weiter sei der von der Berufungsbeklagten geltend gemachte Vorsorgebeitrag angerechnet worden, obwohl dies weder behauptet noch bewiesen worden sei. Das Gegenteil sei der Fall: aus ihrer Steuerveranlagung 2016 gehe sogar ein Betrag von sage und schreibe CHF 213.00 hervor. Währenddessen wiesen die Steuerunterlagen des Berufungsklägers Beiträge an die Säule A (gemeint ist wohl die Säule 3a) zum vollen Betrag von CHF 6‘768.00 aus, was die Vorinstanz völlig unberücksichtigt gelassen habe. Eine Erklärung dafür sei sie schuldig geblieben.

6.3.2 Da – wie nachfolgend aufgezeigt wird – der Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau reduziert werden muss, wird sie auch weniger Steuern zu bezahlen haben. Der monatlich anfallende Betrag dürfte sich in etwa noch auf CHF 1’100.00 belaufen. Die Bedarfsrechnung der Ehefrau ist in diesem Sinne zu korrigieren. Unbegründet sind hingegen die anderen Rügen des Ehemannes. Beim beanstandeten Betrag von CHF 500.00 handelt es sich um Vorsorgeunterhalt, den die Ehefrau bei der Vorinstanz geltend gemacht hatte (Eingabe vom 28. Februar 2018, S. 5, AS 16). Die Berücksichtigung des Vorsorgeunterhalts erfolgte zu Recht. Weil seit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen über den Vorsorgeausgleich per 1. Januar 2017 nicht mehr die während der ganzen Ehedauer, das heisst bis zum Scheidungszeitpunkt, sondern nur noch die bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge ausgeglichen werden (Art. 122 ZGB), rechtfertigt es sich, dem Bedürfnis nach Vorsorgeunterhalt neu bereits während des Scheidungsverfahrens Rechnung zu tragen (Myriam Grütter, Der neue Vorsorgeausgleich im Überblick, in FamPra 2017, S. 152; Angelo Schwizer / Salvatore Della Valle, Kindesunterhalt und Vorsorgeausgleich, in AJP 2016, S. 1592). Die Berufung des Ehemannes ist deshalb in dieser Hinsicht unbegründet. Anderseits bestand auch kein Anlass, auf Seiten des Ehemannes die von ihm erwähnten Beiträge an die Säule 3a von CHF 6'768.00 zu berücksichtigen. Einlagen in die Säule 3a sind vermögensbildend und gehören nicht zum Bedarf. Es bleibt somit dabei, dass einzig die Steuerlast der Ehefrau neu auf CHF 1’100.00 zu reduzieren ist. Im Übrigen sind die Bedarfsrechnungen der Parteien nicht zu ändern.

6.4.1 Die Ehefrau hatte bei der Vorinstanz beantragt, den Unterhaltsbeitrag mit Wirkung ab 1. Februar 2017 festzusetzen. Die Amtsgerichtsstatthalterin verfügte hingegen die Unterhaltspflicht des Ehemannes erst mit Wirkung ab 1. Januar 2018. Zur Begründung führte sie an, bis Ende 2017 habe der Ehemann auf freiwilliger Basis Unterhalt bezahlt. Die Ehefrau hält in ihrer Berufung das Begehren, den Unterhaltsbeitrag rückwirkend, und zwar mit Wirkung ab 1. März 2017 festzusetzen, aufrecht. Sie habe während den anderthalb Jahren, in welchen die Parteien versuchten, eine Einigung über alle Scheidungsnebenfolgen zu erzielen, wiederholt zum Ausdruck gebracht, der Unterhalt sei zu tief. Dass sie das Eheschutzgericht vorläufig nicht angerufen habe, sei lediglich dem Umstand geschuldet gewesen, dass die Verhandlungen liefen. Die Voraussetzungen für eine Rückwirkung ein Jahr vor der Einreichung des Begehrens hinaus, seien deshalb erfüllt.

6.4.2 Nach der im Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren sinngemäss anwendbaren Bestimmung von Art. 173 Abs. 3 ZGB können Unterhaltsbeiträge nicht nur für die Zukunft, sondern auch für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden. Hatten die Ehegatten die Unterhaltsbeiträge vor Einreichung der Scheidungsklage in einer aussergerichtlichen Vereinbarung geregelt, gilt indessen der Grundsatz, dass eine Änderung frühestens ab Einreichung des Begehrens möglich ist. Verheiratete Parteien sind gemäss Art. 168 ZGB frei, miteinander Rechtsgeschäfte abzuschliessen. Würde man trotz Vorliegen einer aussergerichtlichen Vereinbarung eine gerichtliche, rückwirkende Neufestsetzung von Unterhaltsbeiträgen zulassen, wäre dies gleichbedeutend mit einer Nichtrespektierung der Vertragsfreiheit der Ehegatten (Annette Spycher, in: Berner Kommentar, ZPO Bd. II, 2012, N 24 ff. zu Art. 276 ZPO, mit weiteren Hinweisen; Urteil des Obergerichts ZKBER.2017.47 vom 10. November 2017, E. 6.2)

Der Ehemann leistete der Ehefrau bereits vor ihrem Begehren um vorsorgliche Unterhaltsbeiträge Geldzahlungen. Dass die Parteien sich hingegen in einer Vereinbarung aussergerichtlich über deren Höhe geeinigt hätten, ist nicht erstellt und macht der Ehemann auch nicht geltend. Es besteht deshalb kein Anlass, von der Regel, in solchen Fällen den Unterhaltsbeitrag rückwirkend festzulegen, abzuweichen. Das Begehren, das Aliment mit Wirkung ab 1. März 2017 festzusetzen, ist daher begründet. Die Ehefrau ist indessen darauf zu behaften, dass die vom Ehemann tatsächlich überwiesenen Beträge von monatlich CHF 1'500.00 an die rückwirkend geltend gemachten Unterhaltsbeiträge angerechnet werden können (vgl. Eingabe vom 28. Februar 2018, S. 6 AS 17., RZ 21).

7. Beide Berufungen sind, soweit sie sich gegen Ziffer 1 der Verfügung vom 26. April 2018 richten, nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen. Die wesentlichste Änderung betrifft die Tatsache, dass der Ehemann ab 1. April 2018 der volljährigen Tochter direkt einen Unterhaltsbeitrag bezahlt. Der Bedarf des Ehemannes ist für die Zeit ab 1. April 2018 um diesen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'250.00 zu erhöhen und beträgt damit CHF 6'467.00 (CHF 5'217.00 + CHF 1'250.00). Der Bedarf der Ehefrau vermindert sich aufgrund der um CHF 189.00 geringeren Steuerbelastung (CHF 1’100.00 statt CHF 1'289.00) auf CHF 6'134.00 (CHF 6'323.00 – CHF 189.00). Der vom Ehemann mit Wirkung ab 1. April 2018 zu bezahlende Unterhaltsbeitrag ist folglich auf den gerundeten Betrag von CHF 2’100.00 zu reduzieren (gemeinsame Einkünfte CHF 14'464.00 [CHF 9'545.00 + CHF 4'919.00] abzüglich gemeinsamer Bedarf CHF 12'601.00 [CHF 6'467.00 + CHF 6'134.00]; Anspruch Ehefrau CHF 931.00 [Hälfte des Überschusses von CHF 1'863.00], zuzüglich Eigenbedarf von CHF 6'134.00, abzüglich Eigenverdienst von CHF 4'919.00). Für die Zeit von 1. März 2017 bis 31. März 2018 kann nach wie vor von der Bemessung der Vorinstanz ausgegangen werden. Der Unterhaltsbeitrag ist für diese Periode auf den – wiederum gerundeten – Betrag von CHF 2'850.00 festzusetzen. Der Ehemann ist befugt, davon die von ihm bereits geleisteten Beträge von CHF 1'500.00 pro Monat in Abzug zu bringen.

8.1 Die Berufung des Ehemannes richtet sich auch noch gegen die von der Vor­instanz ihm auferlegte Verpflichtung, der Ehefrau einen Prozesskostenvorschuss von CHF 5'000.00 zu bezahlen. Die Amtsgerichtsstatthalterin erwog dabei, aufgrund des Einkommens- und Vermögensgefälles rechtfertige es sich, dem Ehemann einen solchen Prozesskostenvorschuss zu auferlegen. Der Betrag sei allerdings nicht wie von der Ehefrau auf CHF 10'000.00, sondern lediglich auf CHF 5'000.00 anzusetzen, da es ihr möglich sei, zumindest einen Teil der Kosten selbst zu tragen. Der Berufungskläger entgegnet, es sei erstellt, dass die Ehefrau bei weitem über die finanziellen Mittel verfüge, um für die Kosten des von ihr verursachten Scheidungsverfahrens aufzukommen. Es könne wohl nicht angehen, dass sie einen langwierigen Ehescheidungsprozess anzettle, während dessen sie auf den möglichst langen Bezug des Ehegattenunterhalts spekuliere.

8.2 Die Vorderrichterin begründete die Verpflichtung zur Leistung des Prozesskostenvorschusses mit dem zwischen den Parteien vorhandenen Einkommens- und Vermögensgefälle. Der Berufungskläger stellt diese Begründung nicht in Frage. Das müsste er aber, hat die Berufung doch gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO eine Begründung zu enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vor­instanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 34 ff. zu Art. 311; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3). Diesen Anforderungen genügt die Berufung gegen Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung nicht. Sie ist in dieser Hinsicht unbegründet und abzuweisen.

9.1 Die Berufungen beider Parteien sind, soweit sie sich gegen Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung richten, teilweise gutzuheissen. Der vom Ehemann der Ehefrau monatlich zu bezahlende Unterhaltsbeitrag ist für die Zeit ab 1. März 2017 bis 31. März 2018 auf CHF 2'850.00 festzulegen. Die vom Ehemann bereits bezahlten Beträge von CHF 1'500.00 pro Monat können daran angerechnet werden. Ab 1. April 2018 beträgt der Unterhaltsbeitrag CHF 2'100.00. Im Übrigen sind die Berufungen abzuweisen. Auf das von der Ehefrau im Rahmen der Berufungsantwort zur Berufung des Ehemannes gestellte Begehren, den Ehemann gerichtlich aufzufordern, ihr die gemäss der angefochtenen Verfügung zugesprochenen Zahlungen, rückwirkend und laufend, sowie unter Berücksichtigung der bereits an die Ehefrau beziehungsweise Tochter bezahlten Unterhaltsbeiträge, umgehend zu überweisen, ist nicht einzutreten.

9.2 Die Kosten der beiden Berufungsverfahren von zusammen CHF 2'000.00 sind den Parteien dem Ausgang entsprechend und in Anbetracht des familienrechtlichen Charakters des Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) je hälftig zu auferlegen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Demnach wird erkannt:

1.     In teilweiser Gutheissung der Berufungen beider Parteien wird Ziffer 1 der Verfügung der Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein vom 26. April 2018 aufgehoben.

2.     A.___ wird verpflichtet, B.___ folgende monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- Für die Zeit von 1. März 2017 bis 31. März 2018: CHF 2'850.00. A.___ ist berechtigt, an diesen Betrag die von ihm bereits geleisteten Beiträge von CHF 1'500.00 pro Monat anzurechnen.

- Ab 1. April 2018 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens: CHF 2'100.00.

3.     Im Übrigen werden die Berufungen beider Parteien abgewiesen.

4.     Die Kosten der Berufungsverfahren von zusammen CHF 2'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie werden mit den von A.___ und B.___ geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.

5.     Die Parteikosten der Berufungsverfahren werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                   Kofmel

ZKBER.2018.44 — Solothurn Obergericht Zivilkammer 11.09.2018 ZKBER.2018.44 — Swissrulings