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Solothurn Obergericht Zivilkammer 25.07.2018 ZKBER.2018.40

July 25, 2018·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·3,537 words·~18 min·4

Summary

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 25. Juli 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokatin Tessa von Salis,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,

Berufungsbeklagter

betreffend vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ und B.___ sind die Eltern der Kinder C.___, geb. [...]2014, und D.___, geb. [...]2017. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung befasste sich seit Juli 2017 die KESB Thal-Gäu /Dorneck-Thierstein mit Kindesschutzmassnahmen für die beiden Kinder.

2.1 Am 1. September 2017 reichte die Ehefrau beim Richteramt Thal-Gäu ein Eheschutzgesuch ein. Sie stellte den Antrag, das Getrenntleben sei zu bewilligen und die beiden Kinder seien unter ihre Obhut zu stellen. Sie führte aus, die Ehegatten seien durch die Situation mit zwei Kleinkindern überfordert gewesen. In Absprache mit ihrer Beiständin sei sie ins [...] Haus [...] in [...] gezogen. Sie lebe dort seit anfangs August 2017. Sie habe das Baby D.___ bei sich. Der Ehemann verweigere ihr den Sohn C.___. Sie ersuche daher als superprovisorische Massnahme darum, den Ehemann zu verpflichten, C.___ umgehend in ihre Obhut zu geben. Mit Verfügung vom 4. September 2017 wurde D.___ vorläufig unter die elterliche Obhut der Mutter gestellt. Der Vater wurde verpflichtet, C.___ bis 8. September 2017 zur Mutter ins [...] Haus in [...] zu bringen. Gestützt auf die Ausführungen des Ehemannes und nach Rücksprache mit dem Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu wurde C.___ dann mit Verfügung vom 8. September 2017 vorläufig unter die elterliche Obhut des Vaters gestellt. D.___ wurde unter der elterlichen Obhut der Mutter belassen.

2.2 Am 27. September 2017 fand vor dem Amtsgerichtspräsidenten eine Verhandlung statt. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 (offensichtlich falsch datiert) wurde festgestellt, dass aufgrund des übereinstimmenden Scheidungswillens der Parteien das Verfahren in ein Ehescheidungsverfahren umgewandelt werde. Die abgeschlossene Vereinbarung über die vorsorglichen Massnahmen (Obhut über D.___ bei der Mutter, Obhut über C.___ beim Vater) wurde genehmigt. Der Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu wurde beauftragt, den ursprünglich von der KESB angeordneten Abklärungsbericht betreffend C.___ weiterzuführen und sobald vorliegend einzureichen.

2.3 Am 2. November 2017 wurde der Bericht eingereicht mit der Empfehlung, betreffend die Zuteilung der Obhut beider Kinder eine vertiefte Abklärung der Erziehungsfähigkeit beider Elternteile mittels eines Gutachtens durchzuführen. Die zur Stellungnahme aufgeforderten Parteien beantragten übereinstimmend am 14. bzw. 15. Februar 2018 die Ehescheidungsvereinbarung sei zu genehmigen. Darin wird die gemeinsame elterliche Sorge sowie die geteilte Obhut über die beiden Kinder beantragt.

2.4 Der Amtsgerichtspräsident lud die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 16. April 2018 vor und ersuchte das [...] Haus, einen Situationsbericht über den Aufenthalt der Mutter mit D.___ einzureichen. Dieser Bericht solle insbesondere den Umgang der Mutter mit ihren Kindern (Betreuungsfähigkeit und/oder –defizite) aufzeigen. Der Bericht traf am 7. März 2018 beim Gericht ein. Mit Bericht vom 26. März (Postaufgabe 27. März) 2018 stellte der Zweckverband aufgrund veränderter Verhältnisse den Antrag auf Erlass superprovisorischer Kindesschutzmassnahmen. Die Mutter habe sich entschlossen, für voraussichtlich drei Monate in eine stationäre oder ambulante Therapie zu gehen. In Zusammenarbeit mit den Familienangehörigen, der Beiständin und den zuständigen Fachleuten des [...] Hauses sei der Vorschlag gemacht worden, D.___ in dieser Zeit mit den erforderlichen ambulanten Kindesschutzmassnahmen beim Vater zu platzieren. Es sei noch nicht geklärt, wie die blauen Flecken bei D.___, von denen die Kinderärzte im Juli 2017 sagten, dass sie durch Fremdeinwirkung zugefügt worden seien, entstanden seien.

2.5 Mit Verfügung vom 28. März 2018 ordnete der Amtsgerichtspräsident superprovisorisch an, dass die Obhut über D.___ vorläufig dem Vater zugeteilt werde, solange sich die Mutter in stationärer oder ambulanter Therapie befinde. Am 9. April 2018 beantragte die Ehefrau, die superprovisorische Verfügung vom 28. März 2018 sei aufzuheben und die Beiständin sei anzuweisen, im Einverständnis mit ihr, D.___ in einer geeigneten Pflegefamilie oder einem Kinderheim zu platzieren. Die Verhandlung vom 16. April 2018 sei auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Mit Schreiben vom 11. April 2018 informierte die KESB, dass D.___ erneut unerklärliche bzw. noch nicht abgeklärte blaue Flecken aufweise, nachdem D.___ vor zwei Wochen in die Obhut des Kindsvaters übergeben worden sei. Es werde deshalb der Antrag gestellt, den Kindseltern gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.___ zu entziehen. D.___ sei bis am 13. April 2018 zur stationären Abklärung im Universitätsspital […] zu platzieren. D.___ sei danach bei der Grossmutter mütterlicherseits zu platzieren, bis eine geeignete Pflegefamilie für D.___ organisiert sei.

2.6 Am 11. April 2018 entzog der Amtsgerichtspräsident beiden Elternteilen superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter D.___. D.___ wurde bis 13. April zur stationären Abklärung im Universitätsspital [...] platziert. Anschliessend wurde D.___ bei der Grossmutter mütterlicherseits platziert, bis eine geeignete Pflegefamilie oder Anschlusslösung für D.___ organisiert sei.

2.7 Mit Verfügung vom 12. April 2018 wurde festgestellt, dass beim Universitätsspital [...] ein Bericht über die vorgenommenen Abklärungen und Resultate angefordert worden sei. An der Verhandlung vom 16. April 2018 wurde festgehalten. Die Ehefrau wurde vom persönlichen Erscheinen dispensiert. Am 16. April 2018 traf der Bericht des Universitätsspitals ein. Im Bericht wird festgestellt, dass von einer physischen Misshandlung ausgegangen werde, anders liessen sich die Hämatome an Unterschenkeln und Rücken nicht erklären. Aufgrund des erneuten Verdachts auf eine Misshandlung sei die Kinderschutzgruppe sehr besorgt in Bezug auf die Sicherheit und die weitere Entwicklung von D.___. Es werde dringend geraten, D.___ in einer Pflegefamilie oder in einem Heim zu platzieren. Es werde ausserdem empfohlen, eine Abklärung der Erziehungsfähigkeit beider Eltern zu veranlassen.

2.8 Am 16. April 2018 fand die Verhandlung statt, an der der Ehemann, sein Anwalt, die Anwältin der Ehefrau sowie die Beiständin von D.___ erschienen. Am 18. April 2018 erliess der Amtsgerichtspräsident folgende Verfügung:

1.    […]

2.    Das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter D.___ bleibt den Parteien weiterhin entzogen.

3.    D.___ wird bis auf Weiteres im [...] in [...] platziert, bis eine geeignete Pflegefamilie oder Anschlusslösung organisiert ist.

4.    Das Besuchsrecht der Eltern für D.___ legt die Beiständin in Absprache mit dem [...] in [...] fest.

5.    A.___ hat das Recht, ihren Sohn C.___ jedes Wochenende (Samstag oder Sonntag) für einen halben Tag zu sich auf Besuch zu nehmen. Die Grossmutter mütterlicherseits, Frau [...], holt C.___ beim Vater ab und bringt ihn wieder zurück. Die genauen Zeiten sprechen die Mütter der Parteien miteinander ab.

6.    Die für D.___ gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB bestehende Erziehungsbeistandschaft wird bestätigt und hat neu folgende Aufgaben:

-       Unterstützung der Kindseltern mit Rat und Tat in der Sorge um ihre Kinder,

die Platzierung zu begleiten und überwachen,

schnellstmöglich eine geeignete Pflegefamilie bzw. Anschlusslösung für D.___ zu suchen und unverzüglich dem Gericht mitzuteilen,

die Kommunikation zwischen den involvierten Fachpersonen und die Koordination des gesamten Helfernetzes sicherzustellen,

die Finanzierung des Kindesheimes sowie einer allfälligen Pflegefamilie sicherzustellen

die Organisation der Besuche der Kindseltern bei ihrer Tochter D.___

für D.___ die administrativen, finanziellen und sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche geltend zu machen (IV-Kinderrente; Ergänzungsleistungen) und diese gestützt auf Art. 325 ZGB sorgfältig zu verwalten. 

7.    Der Fachstelle Familienrecht, [...], Frau [...], wird der Auftrag erteilt, ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile zu erstellen, welches sich auch über die Obhutszuteilung von D.___ sowie über allfällige Kindesschutzmassnahmen zu äussern hat.

8.    Auf den Beizug einer Kinderanwältin für D.___ wird derzeit verzichtet.

9.    Beiden Parteien wird mit Wirkung ab Verfahrensbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche Rechtsbeistand bewilligt. Der Ehefrau wird Advokatin Tessa von Salis, […], dem Ehemann Rechtsanwalt Alexander Kunz, […], als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.

10.  […].

3. Frist- und formgerecht erhob die Ehefrau Berufung gegen Ziffer 2 der Verfügung vom 18. April 2018. Sie verlangt, der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht sei ihr gegenüber aufzuheben. Der Ehemann beantragt die Gutheissung der Berufung.

4. Die Berufungsklägerin beantragt die Durchführung einer Parteibefragung sowie die Einvernahme von [...] als Auskunftsperson. Es liegen genügend Berichte, so auch einer von [...] bei den Akten, so dass auf eine Parteibefragung und eine Befragung der anbegehrten [...] als Auskunftsperson verzichtet werden kann. Über die Berufung kann deshalb gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.1 Der Vorderrichter hat bezüglich des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter erwogen, den Parteien sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter D.___ mit superprovisorischer Verfügung vom 11. April 2018 per sofort entzogen worden. Grund für den Entzug sei die Tatsache, dass D.___, welche sich aufgrund der psychischen Erkrankung ihrer Mutter bzw. der geplanten Therapie der Mutter damals seit zwei Wochen beim Vater aufgehalten hatte, erneut unerklärliche bzw. noch nicht abgeklärte blaue Flecken aufgewiesen habe. D.___ sei sodann zur weiteren Abklärung im Uni-Kinderspital [...] platziert gewesen. Gemäss Bericht des Uni-Kinderspitals vom 13. April 2018 hätten die Abklärungen den Verdacht einer physischen Misshandlung erhärtet. So würden sich die Hämatome suborbital nicht durch normales Hinfallen erklären lassen und seien hochverdächtig auf eine Fremdeinwirkung. Der Bericht halte weiter fest, dass aufgrund des erneuten Verdachtes auf eine Misshandlung die Kinderschutzgruppe sehr besorgt sei in Bezug auf die Sicherheit und weitere Entwicklung von D.___, weshalb dringend zu einer Platzierung von D.___ in einer Pflegefamilie resp. in einem Heim geraten werde. Ebenso empfehle der Bericht, die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile abklären zu lassen. Dass dem Kindsvater das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Tochter D.___ nach diesen Feststellungen des Uni-Kinderspitals zu entziehen sei, bedürfe keinen weiteren Ausführungen. Die Kindsmutter habe sich anlässlich der Verhandlung vom 16. April 2018 vehement gegen einen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes gewehrt und geltend gemacht, nur wenn die Eltern nicht in der Lage seien, dem Kindswohl entsprechend zu handeln, sei ein Entzug angezeigt. Vorliegend bestehe aber eine Zusammenarbeit der Eltern mit den entsprechenden Institutionen. Es gebe keinen Grund für einen Entzug, nur, weil sie gerade nicht zu D.___ schauen könne. Das Gericht hat dann weiter erwogen, es sei der Kindsmutter lediglich teilweise beizupflichten, wenn sie vorbringe, dass sie mit den entsprechenden Institutionen zusammenarbeite. So habe sie zwar von sich aus den Entscheid gefällt, eine stationäre Therapie zu beginnen und D.___ während dieser Zeit abzugeben. Allerdings sei auch festzuhalten, dass sie sich zuvor nicht zuverlässig an die Vorgaben des [...] Hauses, wo sie mit D.___ seit Ende Juli 2017 lebte, gehalten habe. Gemäss Bericht des [...] Hauses vom 6. März 2018 habe sich die Kindsmutter ab Anfang November 2017 zurückgezogen und vermehrt den Weg ausserhalb der Institution gesucht. Sie habe Schwierigkeiten gehabt, sich konstant an die Strukturen zu halten. Zwar habe sie einen liebevollen Umgang mit D.___ und sei bemüht, die bestehenden Konflikte zu klären und gute Lösungen zu finden. Allerdings halte der Bericht weiter fest, dass die Kindsmutter seit Mitte Januar 2018 wieder vermehrt auswärts unterwegs sei. Sie schaffe es nicht, sich an die Strukturen des [...] Hauses zu halten, z.B. melde sie sich spontan zum Abendessen ab und komme anstelle von 18.00 Uhr erst um 20.00 Uhr wieder retour. Auch am Mittag halte sie die Ausgangszeit nicht ein. Wo sie sich genau mit D.___ zu diesen Zeiten aufhalte, sei nicht bekannt. Um einer unkontrollierten autonomen Rücknahme von D.___ durch die Kindsmutter vorzubeugen und für die Dauer des Aufenthaltes von D.___ im […] bzw. später allenfalls bei einer Pflegefamilie klare Verhältnisse zu schaffen, sei es angezeigt, auch der Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig und bis auf weiteres zu entziehen. D.___ sei vorläufig im […] in [...] zu platzieren, bis eine geeignete Pflegefamilie oder Anschlusslösung organisiert sei. Eine Unterbringung bei der Grossmutter mütterlicherseits, Frau [...], scheide aus, nachdem diese es zunächst abgelehnt habe, zu D.___ zu schauen und offenbar erst unter dem Eindruck einer drohenden Fremdplatzierung von D.___ ausserhalb ihrer Familie eingelenkt habe. Wichtig sei, wie von der Beiständin an der Verhandlung vom 16. April 2018 ausgeführt, dass D.___ jetzt in eine konstante Situation verbracht werde, welche mit dem [...] in [...] vorhanden sei.

2.1 Die Berufungsklägerin macht zusammenfassend geltend, eine Fremdplatzierung bedinge nicht notwendigerweise den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Die Eltern könnten ein Kind auch freiwillig platzieren und die Beiständin könne dabei unterstützend wirken und die Finanzierung der Platzierung gewährleisten. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei bei einer freiwilligen Platzierung nur dann notwendig, wenn die Gefahr bestehe, dass die Eltern die Platzierung gefährden und das Kind zu sich nehmen würden. Weshalb das Gericht davon ausgehe, dass die Mutter das Kind aus dem Heim holen werde, sei weder aus der Begründung noch aus den Akten ersichtlich. Der für den Entscheid zentrale Verdacht habe keine Verankerung in der Realität. Sie wolle die Fremdplatzierung und habe darum gebeten. Sie habe von Beginn an gesagt, dass sie den Empfehlungen der Fachpersonen folgen werde, auch wenn es nicht ihrer «Wunschplatzierung» entspreche. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts könne nicht auf Vorrat angeordnet werden. Es müsse zumindest die konkrete Gefahr bestehen, dass die Eltern die Drittplatzierung eigenmächtig aufheben oder gefährden würden. Es liege der Verdacht nahe, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts deshalb beantragt worden sei, weil damit weniger Arbeit mit der Kindsmutter entstehen würde. So sei auch der Platzierungsort ausgesucht: Aufwandsparend. Eine Platzierung bei Verwandten oder einer Pflegefamilie wäre bei so einem kleinen Kind um ein Vielfaches geeigneter gewesen als ein Heim. Stattdessen werde das Kind in ein Heim platziert, welches nicht für Kinder in diesem Alter geeignet sei, sondern Kinder erst ab zweijährig aufnehme.

2.2 Der Berufungsbeklagte macht geltend, er beantrage die Gutheissung der Berufung, den Ausführungen der Berufungsklägerin könne er aber trotzdem nicht immer zustimmen. Es sei der Berufungsklägerin aber dahingehend beizupflichten, als dass die Voraussetzungen für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht erfüllt seien.

3.1 Nach Art. 296 Abs. 2 ZGB unterstehen Kinder, solange sie minderjährig sind, der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter. Die Sorge umfasst Pflege und Erziehung. Richtschnur ist dabei das Kindeswohl (Art. 301 Abs. 1 ZGB). Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. Sie haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende, allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen. Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter Weise mit der Schule und, wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten (Art. 302 ZGB).

3.2 Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Die Eltern entscheiden, ob das Kind im Haushalt der Eltern oder in einem Heim zu leben hat. Sie sind verpflichtet, das zu tun, was die gedeihliche Entwicklung des Kindes am ehesten zu fördern verspricht. Die elterliche Entscheidungsbefugnis ist durch Schutzbestimmungen zugunsten des Kindes begrenzt. Wird den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ehemals Obhutsrecht) nach Art. 310 ZGB entzogen, ist die Kindesschutzbehörde dessen Inhaberin. Die Eltern behalten dabei aber die elterliche Sorge. Das heisst, sie behalten grundsätzlich für alle vom Aufenthaltsbestimmungsrecht unabhängigen Aspekte die Entscheidungsbefugnis und Verantwortung bei, soweit nicht in Kombination mit anderen Massnahmen auch weitere Teile der elterlichen Sorge betroffen sind. Namentlich bleiben etwa die Verwaltung des Kindesvermögens sowie die Bestimmungsund Vertretungsrechte bezüglich Ausbildungsfragen, bei Gesundheitsangelegenheiten, in Religionssachen usw. grundsätzlich unberührt. Auf jeden Fall behalten die Eltern auch den Anspruch auf Kontakt sowie auf Information im Sinn von Art. 275a ZGB. Unberührt bleibt auch die Unterhaltspflicht, welche allerdings fortan durch Geldzahlungen zu erfüllen ist (Yvo Biderbost in: Marc Amstutz et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 310 N 8).

3.3 Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB sind geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausser Stande sind. Leitender Gesichtspunkt des staatlichen Kindesschutzes ist das Wohl des Kindes. Ob eine Kindesschutzmassnahme ergriffen wird, hängt nicht von der Pflichtvergessenheit der Eltern, sondern von der Gefährdung des Kindes ab. Es ist also nicht relevant, ob die Eltern ein vorwerfbares Verhalten trifft (Yvo Biderbost, a.a.O., Art. 307 N 14). Das ZGB kennt als Kindesschutzmassnahmen die sogenannten geeigneten Massnahmen (z.B. Ermahnung, Weisung etc., vgl. Art. 307 und 324), die Entziehung der Verwaltung des Kindesvermögens (vgl. Art. 325), die Beistandschaft (vgl. Art. 308 f.), die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Art. 310) und die Entziehung der elterlichen Sorge (Art. 311 f.).

3.4 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so ist in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 ZGB das Kind den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.

3.5 Die Fremdplatzierung und der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sind die zwei untrennbaren Teile der verfügten Kindesschutzmassnahme. Eine Gefährdung liegt vor, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die Gefährdung berechtigt erst zum Eingreifen, wenn die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausser Stande sind (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Entfernung des Kindes aus seiner angestammten Umgebung und die Trennung von seinen bisherigen Hauptbezugspersonen stellt einen gravierenden Eingriff dar und muss verhältnismässig sein (Urteil des Bundesgerichts 5C.202/2002 E. 2.4, BGE 120 II 384 E. 5c S. 388).

4.1 Mit Eingabe vom 9. April 2018 hat die Vertreterin der Berufungsklägerin auf die stark veränderte Situation der Ehefrau hingewiesen. Aufgrund der Verschlechterung des psychischen Zustandes, sehe sich diese im jetzigen Zeitpunkt nicht in der Lage, für D.___ zu sorgen. Eine Unterbringung beim Vater sei nicht möglich. Zurzeit bestehe eine akute Kindswohlgefährdung, wenn D.___ weiterhin bei einem ihrer Elternteile lebe. Es müsse dringend eine andere Unterbringungslösung gefunden werden. D.___ müsse vorübergehend in einer Pflegefamilie oder in einem Kinderheim drittplatziert werden. Dies solange, bis sich ihre Situation stabilisiert habe und abgeklärt sei, ob D.___ bei ihrem Vater weiterhin gefährdet sei. Die Familiensituation sei im Moment sehr instabil. Deshalb sei es im jetzigen Zeitpunkt unmöglich, eine definitive Entscheidung betreffend Obhut und Unterbringung von D.___ zu treffen. Lediglich eine Woche später, an der Verhandlung vom 16. April 2018 liess die Berufungsklägerin durch ihre Anwältin beantragen, die Ehescheidungskonvention sei zu genehmigen und das Aufenthaltsbestimmungsrecht sei an die Eltern, zumindest an sie zurück zu übertragen. Mit einer vorübergehenden Platzierung von D.___ sei sie einverstanden. Im Weitern beantrage sie, die Erstellung eines Gutachtens über die Erziehungsfähigkeit sei abzulehnen.

4.2 Es ist der Berufungsklägerin zuzugestehen, dass sie bis anhin mit den Behörden (zumindest teilweise) kooperiert hat. Gleichwohl ist sie mit der Situation überfordert und ordnet die von verschiedener Seite bestätigte massive Kindswohlgefährdung offensichtlich nicht richtig ein. Im Schreiben vom 9. April 2018 spricht sie nämlich selber davon, dass das Wohl von D.___ bei einer Rückplatzierung an einer der Elternteile akut gefährdet wäre und eine definitive Entscheidung betreffend Obhut und Unterbringung noch nicht getroffen werden könne. Nur eine Woche später sieht aber offenbar alles anders aus, stellt sie doch den Antrag, die Scheidungsvereinbarung und damit die geteilte Obhut über die beiden Kinder, sowie die damit einhergehende hälftige Betreuung beider Kinder durch jeweils die Mutter und den Vater sei zu genehmigen. Allein dieses widersprüchliche Verhalten – bei sofortiger Umsetzung der Ehescheidungskonvention könnten beide Elternteile die beiden Kinder je zur Hälfte betreuen – gefährdet das Kindswohl massiv. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht beider Elternteile ist daher völlig zu Recht erfolgt.

4.3 Dann ist es auch nicht so, dass die Berufungsklägerin vollständig einsichtig ist. Der Vorderrichter hat an der Verhandlung vom 16. April 2018 festgehalten, dass eine Platzierung von D.___ bei den Kindseltern oder der Grossmutter momentan keine stabile Lösung sei, habe doch die Grossmutter mütterlicherseits bis vor kurzem ausgeschlossen, zu D.___ zu schauen. Die Beiständin, welche diese Einschätzung geteilt hat, hat dann in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass eine Pflegefamilie für D.___ nicht so schnell gefunden werden könne. D.___ könne aber sofort ins Kinderheim eintreten und von dort aus könne man eine Pflegefamilie suchen. In der Berufung kritisiert die Berufungsklägerin diese Lösung und meint, eine Platzierung bei Verwandten oder einer Pflegefamilie wäre bei so einem kleinen Kind um ein Vielfaches geeigneter gewesen. Stattdessen werde das Kind in ein Heim platziert, welches nicht für Kinder in diesem Alter geeignet sei. Ob die Berufungsklägerin bei einer Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts das Kind nicht doch bei ihrer Mutter unterbringen würde, welche per E-Mail am 11. April 2018 der KESB mitgeteilt hat, sie sei nun bereit, D.___ für eine längere Zeit aufzunehmen, bis es ihrer Tochter (der Berufungsklägerin) besser gehe, ist in Anbetracht der Kritik, die die Berufungsklägerin an der vorübergehenden Lösung (Kinderheim) übt, nicht ausgeschlossen, kann aber auch offen gelassen werden, da wie hievor ausgeführt, der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu Recht erfolgt ist.

5. Beide Parteien haben die Gutheissung der Berufung beantragt. Da die Berufung abzuweisen ist, sind beide Parteien unterlegen. Entsprechend sind die Kosten des Verfahrens von CHF 1'000.00 den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten sind wettzuschlagen. Beiden Parteien ist auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die eingereichten Kostennoten von Advokatin Tessa von Salis in der Höhe von CHF 1'197.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) und von Rechtsanwalt Alexander Kunz in der Höhe von CHF 627.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) sind zu genehmigen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'000.00 werden A.___ und B.___ je hälftig auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

3.    Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Advokatin Tessa von Salis eine Entschädigung von CHF 1'197.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) und Rechtanwalt Alexander Kunz eine Entschädigung von CHF 627.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

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