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Solothurn Obergericht Zivilkammer 25.07.2018 ZKBER.2018.35

July 25, 2018·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·3,200 words·~16 min·5

Summary

Eheschutzmassnahmen

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 25. Juli 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger 

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Weible Imhof,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Nüssli-Kaiser,

Berufungsbeklagter

betreffend Eheschutzmassnahmen

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Parteien führten vor Richteramt Dorneck-Thierstein ein Eheschutzverfahren, das der Ehemann am 18. Januar 2018 angehoben hatte. Am 8. März 2018 fand vor der Amtsgerichtsstatthalterin eine Verhandlung statt. Am 16. März 2018 fällte sie folgendes Urteil:

1.      Den Ehegatten wird das Getrenntleben bewilligt und es wird festgestellt, dass sie seit dem 01. Januar 2018 getrennt leben.

2.      Die beiden Kinder C.___ (geb. [...] 2010) und D.___ (geb. [...] 2012) werden für die weitere Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt.

3.      Es wird festgestellt, dass die Ehegatten und Eltern die Besuchs- und Ferienregelung grundsätzlich frei unter sich regeln, unter Berücksichtigung der Kinderbedürfnisse.

Für den Konfliktfall gilt im Sinne einer Minimalregelung:

Minimalregelung ab Rechtskraft des Urteils bis 30. Juni 2018

Der Ehemann und Vater hat das Recht und die Pflicht, die Kinder C.___ und D.___ jeden zweiten Sonntag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich zu Besuch zu nehmen.

Minimalregelung ab 01. Juli 2018 bis 31. Dezember 2018

Der Ehemann und Vater hat das Recht und die Pflicht, die Kinder C.___ und D.___ jedes zweite Wochenende, von Samstagmorgen,10.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, zu sich zu Besuch zu nehmen.

Minimalregelung ab 31. Dezember 2018

Der Ehemann und Vater hat das Recht und die Pflicht, die Kinder C.___ und D.___ jedes zweite Wochenende, von Freitagabend,18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, zu sich zu Besuch und während 2 Wochen (während den Schulferien) pro Jahr zu bzw. mit sich in die Ferien zu nehmen.

4.      Der Ehemann und Vater wird verpflichtet, rückwirkend ab 01. März 2018 und für die Dauer des Getrenntlebens an den Unterhalt der Kinder C.___ und D.___ monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 720.00 (je CHF 480.00 Barunterhalt und je CHF 240.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Die Kinderzulagen, welche der Ehemann zu beziehen berechtigt und verpflichtet ist, sind zusätzlich geschuldet.

5.      Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden monatlichen Werten ausgegangen:

- Einkommen des Ehemannes

CHF 4'882.00 pro Monat (ohne KZ, inkl. 13. ML)

- Einkommen der Ehefrau

CHF 2'460.00 pro Monat (ohne KZ, inkl. 13. ML)

- Bedarf des Ehemannes

CHF 3'408.00 (inkl. Steuern)

- Bedarf der Ehefrau

CHF 2'935.00 (inkl. Steuern)

6.      Es wird festgestellt, dass kein persönlicher Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau geschuldet ist.

7.      Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau bis 29. März 2018 alle sich bei ihm befindlichen Schlüssel (Hausschlüssel, Briefkastenschlüssel und eventuell weitere Schlüssel) der Liegenschaft [...], auszuhändigen.

8.      Dem Ehemann wird ab Prozessbeginn die integrale unentgeltliche Rechtspflege (für Gerichts- und Anwaltskosten), unter Beiordnung von lic. iur. Nicole Nüssli-Kaiser, Rechtsanwältin, […], als unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt.

9.      Der Ehefrau wird ab Prozessbeginn die integrale unentgeltliche Rechtspflege (für Gerichts- und Anwaltskosten), unter Beiordnung von lic. iur. Claudia Weible Imhof, Rechtsanwältin, […], als unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt.

10.   Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

11.   Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Ehemanns, Rechtsanwältin Nicole Nüssli-Kaiser, […], wird auf CHF 2'759.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald B.___, [...], zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

12.   Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Ehefrau, Rechtsanwältin Claudia Weible Imhof, […], wird auf CHF 2'730.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald A.___, [...], zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

13.   Die Gerichtskosten von CHF 1’200.00 haben die Ehegatten je zur Hälfte, d.h. mit je CHF 600.00 zu bezahlen.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt der Staat Solothurn die Verfahrenskostenanteile der Ehegatten.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald B.___, vorgenannt, bzw. A.___, vorgenannt, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

2. Frist- und formgerecht erhob die Ehefrau Berufung gegen die Ziffern 4, 5 und 6 des Urteils vom 16. März 2018. Sie stellt den Antrag, die monatlichen Unterhaltsbeiträge an die Kinder seien rückwirkend ab 1. Februar 2018 auf je CHF 875.00 (je CHF 640.00 Barunterhalt und je CHF 235.00 Betreuungsunterhalt), ev. auf je CHF 930.00 (je CHF 557.00 Barunterhalt und je CHF 373.00 Betreuungsunterhalt) zuzüglich Kinderzulagen festzusetzen. Es sei festzustellen, dass der Betreuungsunterhalt der Kinder im Umfang von monatlich je CHF 400.00 pro Kind, ev. im Umfang von je CHF 260.00 pro Kind seit 1. Februar 2018 nicht gedeckt sei. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge sei von folgenden monatlichen Werten auszugehen:

- Einkommen des Ehemannes

CHF 5'103.00 pro Monat

  (ohne KZ, inkl. 13. Monatslohn)

- Einkommen der Ehefrau

CHF 2'460.00 pro Monat

  (ohne KZ, inkl. 13. Monatslohn)

- Bedarf des Ehemannes

CHF 3'019.00 (exkl. Steuern), ev. CHF 3'244.00 (inkl. anteilsmässige Steuern von CHF 225.00)

- Bedarf der Ehefrau

CHF 2'932.00 (exkl. Steuern, exkl. Schulden), ev. CHF 3'206.00 (inkl. anteilsmässige Steuern von CHF 274.00, exkl. Schulden).

Dann sei ihr ein persönlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 166.00 rückwirkend ab 1. Februar 2018 zuzusprechen. Der Ehemann beantragt, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.

3. Der Ehemann beantragt bezüglich der Höhe seines Einkommens, es sei [...] aus [...] als Zeugin einzuvernehmen und es sei eine Parteibefragung durchzuführen. Inwiefern [...] zum Einkommen des Ehemannes Angaben machen könnte und weshalb nochmals eine Parteibefragung durchzuführen wäre, erschliesst sich nicht aus dem Beweisantrag. Der Antrag ist deshalb ohne Weiteres abzuweisen. Über die Berufung kann somit in Anwendung von Art. 317 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.1 Die Vorderrichterin hat bezüglich des Einkommens des Ehemannes erwogen, dieser habe seine Stelle bei der [...] AG in [...], bei welcher er monatlich CHF 5'050.00 brutto verdiente, per 28. Februar 2018 gekündigt. Es seien jedoch keine objektiven Gründe ersichtlich, warum er seine Festanstellung habe kündigen müssen. In der Parteibefragung habe er lediglich angegeben, er habe sich von seiner Ehefrau, welche im gleichen Unternehmen arbeite, provoziert gefühlt. Es erscheine im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung sowie aufgrund der Umstände vorliegend gerechtfertigt, von einem hypothetischen Einkommen des Ehemannes auszugehen, da dieser seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit rechtsmissbräuchlich vermindert habe. Zu einer Kündigung habe kein Anlass bestanden, zumal er für seine beiden Kinder unterhaltspflichtig sei, weshalb von seinem bisherigen Einkommen von CHF 4'882.00 (ohne Kinderzulagen, inkl. 13. Monatslohn) auszugehen sei.

1.2 Die Berufungsklägerin rügt, gemäss Lohnausweis 2017 habe der Berufungsbeklagte im Jahr 2017 einen Nettolohn von CHF 66'038.00 bezogen. Abzüglich der Kinderzulagen resultiere ein Nettoeinkommen von CHF 61'238.00 pro Jahr bzw. CHF 5'103.00 pro Monat. Wieso die Vorinstanz in Abweichung zum Lohnausweis 2017 nur von einem Nettoeinkommen von CHF 4'882.00 ausgehe, begründe sie nicht. Sie könne daher nur mutmassen, dass die Vorinstanz die monatliche Entschädigung des Ehemannes von CHF 350.00 als Abwart nicht einberechnet habe.

1.3 Die Vorderrichterin begründet in der Tat nicht explizit, wie sie den anrechenbaren Nettolohn von CHF 4'882.00 berechnet hat. Nachdem sie erwogen hat, dass die Kündigung der Arbeitsstelle missbräuchlich erfolgt sei, hat sie zur Ermittlung des hypothetischen Einkommens auf den zuletzt erzielten Lohn abgestellt. Dieser beträgt gestützt auf die Lohnabrechnungen 2017 und 2018 effektiv CHF 4'882.00. Dabei ist die Entschädigung von CHF 350.00, welche der Berufungsbeklagte als Abwart beim Arbeitgeber bezogen hat, offensichtlich nicht berücksichtigt. Dies ist folgerichtig, war die Abwartsstelle doch untrennbar mit der Arbeitsstelle bei der [...] AG verbunden. Der Berufungsbeklagte hat am 1. März 2018 eine Stelle als Hausabwart zu 40 % angetreten. Angeblich konnte er per 1. April 2018 eine weitere bis Ende Juni 2018 befristete 40 %-Stelle antreten (Parteibefragung bei der Vorinstanz, Ziffer 6 der Berufungsantwort). Sein Einkommen beträgt zur Zeit netto CHF 2'043.00 (März 2018) bzw. CHF 4'048.90 (April 2018). Dem Berufungsbeklagten wird mit CHF 4'882.00 also ein höheres Einkommen angerechnet, als er derzeit tatsächlich erzielt. Zudem ist dem Berufungsbeklagten auch bei einer weiteren Aufstockung des Pensums oder Neuanstellung nicht zumutbar wiederum eine Nebenbeschäftigung über ein 100 %-Pensum hinaus auszuüben. Es kommt dazu, dass das von der Vorderrichterin der Berufungsklägerin angerechnete Nettoeinkommen gemäss Lohnausweis 2017 von CHF 2'557.00 (inkl. 13. Monatslohn und Heimarbeit) zu Gunsten der Ehefrau ausgefallen ist, arbeitet die Berufungsklägerin doch erst seit März 2017 zu 60 % und umfasst der Lohnausweis 2017 auch die Monate Januar und Februar in denen die Berufungsklägerin ein tieferes Einkommen erzielt hat (gemäss den Angaben des Berufungsbeklagten hat die Ehefrau in den Monaten Januar und Februar 2017 zu 40 % gearbeitet). Die Rüge ist deshalb unbegründet und es ist beim Berufungsbeklagten auf das von der Vorderrichterin ermittelte Einkommen von CHF 4'882.00 abzustellen.

2.1 Die Vorderrichterin hat erwogen, die Ehefrau habe eine 60 %-Anstellung und verdiene monatlich CHF 2'100.00 brutto bzw. CHF 2'027.00 netto (inkl. 13. Monatslohn). Zusätzlich habe sie bis anhin und gemäss Arbeitsvertrag noch Heimarbeit verrichtet. Gemäss ihren Ausführungen in der Parteibefragung müsse sie jetzt jedoch mehr auf ihre Kinder schauen und habe keine Zeit mehr für die Heimarbeit. Demgegenüber habe sie auch ausgeführt, der Kindsvater habe sich vor seinem Auszug nie um die Kinder gekümmert und sie habe immer alles selber machen müssen. Des Weiteren würde sie die Heimarbeit erledigen, wenn die Kinder schliefen und sie Zeit dafür habe. Es würde dem Grundsatz von Treu und Glauben und der bisherigen Rollenverteilung der Ehegatten widersprechen, wenn die Ehefrau nun auf dieses Zusatzeinkommen verzichten könnte mit der Begründung, sie müsse in dieser Zeit nun die Kinder betreuen. Es sei deshalb zumutbar, auch weiterhin diese vertraglich vereinbarte Heimarbeit zu verrichten, weshalb ein Betrag von CHF 433.00 als Zusatzeinkommen zu ihrem monatlichen Einkommen hinzuzurechnen sei. Dies entspreche in etwa dem durchschnittlichen Betrag, den die Ehefrau durch die Verrichtung der Heimarbeit gemäss eingereichten Lohnabrechnungen erzielt habe. Es sei deshalb von einem monatlichen Einkommen der Ehefrau von insgesamt CHF 2'460.00 auszugehen.

2.2 Die Berufungsklägerin rügt, die Heimarbeit sei konjunkturabhängig und hänge von der Auftragslage der Firma ab. Die Einkommen aus Heimarbeit seien deshalb schwankend. Zudem lasse sie sich das Einkommen von CHF 2'460.00 nur anrechnen, wenn dem Ehemann ebenfalls das Einkommen aus der Abwartstätigkeit von monatlich CHF 350.00 angerechnet werde.

2.3 Die Vorderrichterin hat die Heimarbeit zu Recht berücksichtigt, was von der Berufungsklägerin denn auch nicht bestritten ist. Bei schwankenden Einkommen ist zudem auf den Durchschnitt der Einnahmen abzustellen. Zudem ist die Ausgangslage zwischen den Ehegatten nicht vergleichbar: Dem Berufungsbeklagten wird ein hypothetisches 100 %-Einkommen angerechnet und bei der Berufungsklägerin wird auf die tatsächliche bereits seit März 2017 bestehende Arbeitssituation (60 %-Anstellung mit Heimarbeit) abgestellt. Die Rüge ist unbegründet.

3.1 Die Amtsgerichtsstatthalterin hat den Bedarf der Ehefrau auf CHF 2'935.00 und jenen des Ehemannes auf CHF 3'408.00 ermittelt.

3.2 Die Berufungsklägerin kritisiert, die Vorderrichterin habe ihre Steuerbelastung zu tief und jene beim Ehemann zu hoch berücksichtigt. Der Ehemann habe eine Steuerbelastung von CHF 335.50 und nicht von CHF 389.00. Ihre Steuerbelastung falle gegenüber der vorinstanzlichen Berechnung viel höher aus – CHF 414.65 pro Monat anstatt CHF 123.00. Zusammen betrage die Steuerlast CHF 750.00 pro Monat. Dadurch resultiere eine Unterdeckung. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürften die Steuern nicht berücksichtigt werden. Der dadurch entstehende Überschuss sei praxisgemäss auf die Ehegatten und die beiden Kinder zu je 33,33 % bzw. je 16,67 % (pro Kind) aufzuteilen. Die Kosten für die Freizeit der Kinder seien ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Dann habe sie bei der Vorinstanz selbstgetragene Gesundheitskosten von CHF 40.00 geltend gemacht. Diese seien von der Vorderrichterin zu Unrecht nicht erwähnt worden. Ebenso habe sie die Kosten für das U-Abo von CHF 80.00 geltend gemacht. Die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass sie zur Erfüllung ihrer Haushalts- und Betreuungstätigkeit auf eine gewisse Mobilität angewiesen sei – in [...] habe es keinen Kinderarzt, keine Apotheke, keine Kleidergeschäfte usw.

3.3 Die Vorderrichterin sagt in der Tat nichts zu der bei den Ehegatten zu berücksichtigenden Steuerbelastung. Sie hat jedoch die Berechnung der Unterhaltsbeiträge nach den bei den Solothurner Gerichten praxisgemäss zur Anwendung kommenden Tabellen Bähler/Spycher vorgenommen. Diese Tabellen errechnen die Steuerbeträge entsprechend den eingegebenen Einkommenszahlen und der tatsächlichen Betreuungssituation der Kinder automatisch. Die Berufungsklägerin gibt im Berufungsverfahren eigene Steuerberechnungen zu den Akten. Dabei lässt sie jedoch ausser Acht, dass sie vom Reineinkommen die Versicherungsprämien wie auch die Sozialabzüge (bei der Staatssteuer je CHF 6'000.00 pro Kind, bei der Bundessteuer je CHF 6'500.00 pro Kind) in Abzug bringen kann. Die von der Berufungsklägerin eingereichten Berechnungen vermögen deshalb an der Ermittlung der Zahlen durch die Vorinstanz nichts zu ändern. Da die Vorderrichterin von einem anrechenbaren Einkommen von total CHF 7'741.00 und einem Gesamtbedarf (inkl. Kinder) von CHF 7'670.00 ausgegangen ist, also mithin keine Unterdeckung resultiert, ist die Steuerbelastung richtigerweise berücksichtigt worden. Die von der Berufungsklägerin geltend gemachten Kosten für die Freizeit der Kinder sind in den Grundbeträgen inbegriffen. Bei den von der Berufungsklägerin angesprochenen nicht berücksichtigten Gesundheitskosten hat die Ehefrau bei der Vorinstanz und auch vor Obergericht nicht aufgezeigt, dass es sich um regelmässig anfallende ausserordentliche Kosten handelt. Jedenfalls ist der Beweis hiefür mit zwei Arztrechnungen vom 27. November und 21. Dezember 2017 im Betrag von total CHF 312.45 nicht erbracht. Praxisgemäss werden bei der Unterhaltsberechnung Arbeitswegkosten berücksichtigt. Die Berufungsklägerin räumt ein, dass bei ihr keine derartigen Kosten anfallen, da sie in unmittelbarer Nähe des Arbeitsortes wohne. Die U-Abo-Kosten der Berufungsklägerin können deshalb nicht berücksichtigt werden. An der Bedarfsberechnung der Vorderrichterin sind keine Korrekturen vorzunehmen.

4.1 Die Vorderrichterin hat den Barunterhalt für die Kinder auf je CHF 480.00 ermittelt und hiezu ausgeführt, bei den Kindern seien Grundbeträge von je CHF 400.00 und Krankenkassenprämien von CHF 74.00 bzw. CHF 75.00 einzusetzen. Der Wohnkostenanteil der Kinder betrage je 14 % der Wohnkosten der Ehefrau und demnach CHF 189.00 pro Kind. Zur Ermittlung des Barunterhalts für die Kinder sei zudem zu berücksichtigen, dass die Kinderzulagen von CHF 200.00 als Einkommen der Kinder zu betrachten und zur Deckung des Barunterhalts heranzuziehen seien. Da der Überschuss je CHF 12.00 betrage, belaufe sich der Barunterhalt auf CHF 475.00 bzw. CHF 476.00. Diese Beträge seien aufzurunden auf je CHF 480.00 pro Monat.

4.2 Die Berufungsklägerin rügt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb den Kindern verunmöglicht werde, das bisher ausgeübte Hobby weiterhin auszuüben. Sie habe doch die entsprechenden Kosten (Mitgliederbeitrag Fussballclub, U-Abo) nachgewiesen. Der geltend gemachte Betrag von CHF 20.00 pro Kind für selbstgetragene Krankheitsund Zahnarztkosten sei ebenfalls zu berücksichtigen.

4.3 Weder die Vorderrichterin noch sonst jemand hat die Absicht, den Kindern irgendwelche Freizeitaktivitäten zu verunmöglichen. Wie unter Ziffer 3.3 hievor ausgeführt, sind die Kosten für das Hobby (Mitgliederbeitrag, Fahrspesen) im Grundbetrag inbegriffen und regelmässig anfallende ausserordentliche Krankheitskosten sind nicht nachgewiesen.

5.1 Die Vorderrichterin hat bezüglich des Betreuungsunterhalts erwogen, bei der Berechnung desselben sei auf den Bedarf der Ehefrau abzustellen, welcher CHF 2'935.00 betrage. Dem gegenüberzustellen sei deren Einkommen in der Höhe von CHF 2’460.00. Es resultiere somit eine Differenz von CHF 475.00, welche als Betreuungsunterhalt auf die beiden Kinder aufzuteilen sei. Somit betrage der Betreuungsunterhalt pro Kind aufgerundet CHF 240.00 pro Monat.

5.2 Die Berufungsklägerin macht geltend, nach den in der Berufung aufgezeigten Korrekturen belaufe sich ihr Bedarf auf CHF 2'932.00, mit Einberechnung der Steuern auf CHF 3'206.00. Dem stehe ein Einkommen von CHF 2'460.00 gegenüber. Die Differenz von CHF 472.00 bzw. CHF 476.00 sei der Betreuungsunterhalt (CHF 235.00 pro Kind, eventualiter CHF 373 pro Kind).

5.3 Da keine Korrekturen an der Berechnung der Vorderrichterin vorzunehmen sind, ist die Rüge, die ohnehin rein appellatorischer Natur ist, nicht zu hören.

6.1 Die Vorderrichterin hat im angefochtenen Entscheid erwogen, ein Unterhaltsanspruch gestützt auf Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB werde verneint, wenn die Ehegatten seit Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes in der Lage seien, den bisher gelebten Lebensstandard aus dem eigenen Einkommen zu finanzieren. Die Ehefrau decke mit ihrem heutigen Einkommen einen grossen Teil ihres Bedarfs. Die Differenz sei als Betreuungsunterhalt der Kinder geschuldet. Gemäss Berechnungstabelle resultiere zugunsten der Ehefrau ein Überschussanteil von CHF 24.00. Da es sich bei diesem um einen geringen Betrag handle und sowohl der Bar- als auch der Betreuungsunterhalt der Kinder aufgerundet worden seien, erscheine es angemessen, von Ehegattenunterhaltsbeiträgen abzusehen.

6.2 Die Berufungsklägerin macht geltend, würden die Steuern im Bedarf der Ehegatten auf beiden Seiten nicht berücksichtigt, resultiere ein Überschuss von CHF 499.00. Der Anteil der Ehefrau betrage CHF 166.30 (33,3 %) und sei zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Der Ehegattenunterhalt betrage entsprechend CHF 166.00. Dieser Betrag sei ihr ab 1. Februar 2018 zuzusprechen, denn sie sei nicht in der Lage, ihren Bedarf abzudecken. Sofern die Steuern anteilsmässig bei beiden Ehegatten berechnet würden, wie von ihr eventualiter beantragt, resultiere kein Überschuss mehr. Allerdings seien ihre Steuern dann im Betrag von mindestens CHF 34.00 nicht abgedeckt. Lasse man die Steuern bei beiden Ehegatten weg, resultiere eine Unterdeckung von monatlich CHF 223.00. Berücksichtige man ihre laufenden ehelichen Schulden von jährlich CHF 4'588.95, betrage die Unterdeckung bei ihr ohne Einbezug der Steuern in der Unterhaltsberechnung CHF 400.00 pro Monat, bei der anteilsmässigen Einberechnung der Steuern CHF 261.00.

6.3 Die Berufungsklägerin verkennt das Wesen einer Berufung, indem sie der Berechnung der Vorderrichterin ihre eigene Berechnung gegenüberstellt. Da keine Korrekturen an den durch die Vorderrichterin ermittelten Zahlen vorzunehmen sind, ist auf die appellatorische Rüge nicht weiter einzugehen.

7.1 Die Amtsgerichtstatthalterin hat erwogen, da der Ehemann im Januar und Februar 2018 bereits die Miete von CHF 1'400.00 bezahlt habe (vom Lohn abgezogen) und der Ehefrau im Januar zusätzlich CHF 600.00 an den Unterhalt gegeben habe, seien die festgelegten Unterhaltsbeiträge ab 1. März 2018 geschuldet.

7.2 Die Berufungsklägerin bestätigt, dass diese Feststellungen korrekt seien. Demzufolge bestehe für den Monat Februar noch eine Restanz im Unterhalt. Die Unterhaltsbeiträge seien somit rückwirkend ab 1. Februar 2018 zuzusprechen.

7.3 Die Berufungsklägerin setzt sich mit der Argumentation der Vorderrichterin nicht rechtsgenüglich auseinander. Die Rüge ist schwer verständlich und entsprechend unbegründet.

8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung unbegründet ist und abgewiesen werden muss. Entsprechend wird auch der Antrag, die für die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge massgebenden Werte seien neu festzusetzen gegenstandslos. Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'000.00 sind deshalb der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Beiden Parteien ist auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Kostennoten der Anwältinnen sind zu genehmigen. Rechtsanwältin Nicole Nüssli-Kaiser macht einen Nachforderungsbetrag geltend mit einem Stundenansatz von CHF 280.00, da davon auszugehen sei, dass ihr Stundenansatz in aller Regel CHF 280.00 ausmache. Mangels einer Honorarvereinbarung ist für die Berechnung der Parteientschädigung und des Nachforderungsbetrages von einem Stundenansatz von CHF 230.00 auszugehen. Rechtanwältin Claudia Weible Imhof macht keinen bezifferten Nachforderungsbetrag geltend.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

3.    A.___ hat B.___, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Nicole Nüssli-Kaiser, eine Parteientschädigung von CHF 2'764.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Nicole Nüssli-Kaiser eine Entschädigung von CHF 2'180.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) und Rechtsanwältin Claudia Weible Imhof eine Entschädigung von CHF 2'109.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwältinnen die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin Nicole Nüssli-Kaiser CHF 583.35.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

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