Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 31. August 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Reber,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheungültigkeit
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. B.___ und A.___ (auch erwähnt als [...] oder [...]) hatten am [...] 1995 vor Zivilstandsamt [...] geheiratet. Am [...] 2006 wurde ihre Ehe geschieden.
2.1 Am 18. November 2015 reichte B.___ beim Richteramt Thal-Gäu eine Klage auf Ungültigerklärung ihrer Ehe ein. Sie begründete ihre Klage damit, dass sie erst vor einigen Wochen erfahren habe, dass A.___ zur Zeit der Eheschliessung bereits mit C.___ verheiratet gewesen sei. A.___ bestritt eine Doppelehe.
2.2 Nach Abschluss des doppelten Rechtsschriftenwechsels wurde C.___, im [...] lebend, rogatorisch als Zeugin befragt. Am 29. November 2017 fand daraufhin die Hauptverhandlung mit Parteibefragung vor dem Amtsgerichtspräsidenten statt, welcher erkannte, dass die zwischen B.___ und A.___ am [...] 1995 in [...] geschlossene Ehe für ungültig erklärt werde.
3. Frist- und formgerecht erhob A.___ Berufung und beantragte, die zwischen ihm und B.___ am [...] 1995 geschlossene Ehe sei für gültig zu erklären. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
B.___ beantragt Abweisung der Berufung.
B.___ beantragt zudem die Durchführung einer Parteibefragung, begründet aber mit keinem Wort, weshalb, nachdem bereits bei der Vorinstanz eine Parteibefragung stattgefunden hat, dieses Beweismittel nochmals bewilligt werden sollte. Der Antrag ist deshalb ohne Weiteres abzuweisen. Über die Berufung kann daher gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Erwägungen des Vorderrichters und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1.1 Der Berufungskläger macht geltend, aufgrund der nicht erfolgten bzw. unzulänglichen Beweiswürdigung durch die Vorinstanz werde die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt. Die Vorinstanz sei auf diverse, substantiierte Vorbringen von ihm nicht eingegangen und habe eine zu kurze und pauschale Entscheidbegründung verfasst. Es werde deshalb eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gerügt.
1.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) dient einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1; 127 I 54 E. 2b). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet auch, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen).
1.3 Inwiefern der angefochtene Entscheid diesen Minimalanforderungen nicht genügen würde, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers äusserte sich der Vorderrichter sehr wohl dazu, gestützt auf welche Dokumente und Aussagen er zur Ansicht gelangt ist, der Berufungskläger sei zur Zeit seiner Eheschliessung mit der Berufungsbeklagten gleichzeitig im [...] mit C.___ verheiratet gewesen und offensichtlich bis heute mit ihr verheiratet. Die vorinstanzliche Begründung genügt den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen. Die wesentlichen Überlegungen der Vorinstanz lassen sich daraus entnehmen. Der anwaltlich vertretene Berufungskläger war denn auch in der Lage, den Entscheid in allen Teilen umfassend und sachgerecht anzufechten. Dies zeigen seine Rügen bzw. Ausführungen vor Obergericht. Der Vorderrichter hat erwogen, die Frage der Echtheit aller eingereichten Dokumente müsse nicht abschliessend geklärt werden, da letztlich folgende Fakten – Zeugenaussage von C.___, Spezialvollmacht aus dem Jahre 2013 und übersetzte Vollmacht an die Rechtsanwältin [...] aus [...] vom [...] 2016 – entscheidend seien. Worin in dieser Beweiswürdigung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen soll, legt der Berufungskläger nicht dar. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine ungenügende Begründung des angefochtenen Entscheids ist somit unbegründet. Dass sich die Vorinstanz nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss, wurde hievor erwähnt. Eine Gehörsverletzung ist zu verneinen.
2. Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid der Vorinstanz falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).
3. Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Berufungskläger beim Eheabschluss mit der Berufungsbeklagten bereits verheiratet war und mithin ein Eheungültigkeitsgrund vorliegt.
4.1 Der Berufungskläger rügt, trotz den zahlreichen durch die Berufungsbeklagte eingereichten Dokumenten fehle das zentrale Dokument – eine von beiden Parteien unterzeichnete Heiratsurkunde. Dann würden auch genügend konkrete Umstände vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Echtheit der von der Berufungsbeklagen eingereichten Urkunden (Auszug aus dem Eheregister vom [...] 1989, Heiratszertifikat und Geburtsurkunde des Sohnes D.___ vom [...] 2009 sowie Geburtsurkunden der Söhne E.___ und F.___ vom [...] 2009) hervorrufen würden. Die Vorinstanz habe sich zu Unrecht nicht mit der Echtheit dieser Dokumente auseinandergesetzt und damit eine Feststellung bezüglich deren Echtheit unterlassen. Er seinerseits habe diverse Dokumente zu den Akten gegeben, um den Gegenbeweis, d.h. das Nichtvorliegen einer Heirat mit C.___, zu erbringen. So unter anderem die Ledigkeitsbescheinigung vom [...] 1995, welche von der Berufungsbeklagten in keiner Weise bestritten worden sei, womit der volle Beweis, dass er zur Zeit der Heirat mit der Berufungsbeklagten ledig und nicht bereits verheiratet gewesen sei, erbracht sei. Dazu käme auch der Auszug aus dem Register des Zivilstandsamt der Republik [...] vom [...] 2013, welcher beweise, dass er bei Eheabschluss mit der Berufungsbeklagten ledig gewesen sei.
4.2 Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen Bezug auf die sich in den Akten befindenden Dokumente genommen und dabei die unterschiedlichen Ansichten der Parteien bezüglich deren Echtheit erwähnt. Es trifft zu, dass sich die Vorinstanz nicht näher mit der Echtheit der hievor erwähnten Dokumente auseinandergesetzt hat und entsprechend die Frage der Echtheit offengelassen hat. Der Vorderrichter hat eine abschliessende Feststellung der Echtheit der Dokumente unterlassen, da für seine Entscheidfindung andere gewichtige Fakten (Zeugenaussage von C.___, Spezialvollmacht aus dem Jahre 2013 und übersetzte Vollmacht vom [...] 2016) ausschlaggebend waren. Dieses Vorgehen stellt keine fehlerhafte Beweiswürdigung dar, hat die Vorinstanz doch klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, gestützt auf welche Fakten der Entscheid, dass ein Eheungültigkeitsgrund vorliege, gefällt worden ist. Der Berufungskläger war dadurch in der Lage, den Entscheid konkret und sachgerecht anzufechten.
5.1 Der Vorderrichter hat bezüglich der Zeugenaussagen von C.___ erwogen, C.___, die angebliche Ehefrau, mit welcher der Beklagte unbestritten drei gemeinsame Kinder habe, sei rechtshilfeweise im [...] als Zeugin zur Sache befragt worden. Eine Abschrift ihrer Aussagen inklusive beglaubigter Übersetzung finde sich in den Akten. Auf die Frage, ob sie mit A.___ verheiratet sei, habe die Zeugin ausdrücklich bestätigt, dass dieser ihr Ehemann sei. Sie hätten zivilrechtlich geheiratet, dies beim Zivilstandsamt [...], im Jahr 1989. Die Eheschliessung sei auf dem genannten Zivilstandsamt registriert worden. Seit dem Trauungstag trage sie den Nachnamen A.___. Die Vorinstanz hat daraus geschlossen, diese Aussagen liessen an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig. Es sei auch nicht erkennbar, inwiefern C.___ falsche Aussagen machen sollte und welchen Vorteil ihr diese bringen würde. Von einer Verschwörung, wie sie der Beklagte zu sehen glaube, könne keine Rede sein.
5.2 Der Berufungskläger macht geltend, vorab gelte es bezüglich der rogatorischen Einvernahme von C.___ vom 7. Juli 2017 festzuhalten, dass diese wegen Mangel von technischen Bedingungen nicht habe aufgenommen, aufgezeichnet oder transkribiert werden können, wie es aufgrund des Art. 133 des Verfahrensgesetzes vorgesehen sei. Die Tatsache, dass die Einvernahme der Zeugin unter Verletzung des Art. 133 des Verfahrensgesetzes stattgefunden habe, schmälere den Beweiswert ihrer Aussagen deutlich, was von der Vorinstanz bei der Beweiswürdigung hätte berücksichtigt werden müssen. Im Zentrum der Würdigung von Aussagen stehe deren Glaubhaftigkeit. Es gebe diverse Punkte, welche an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin zweifeln lassen würden. So könne sich diese nicht an das Datum der angeblichen Hochzeit erinnern, was aufgrund der Tatsache, dass eine Heirat doch ein emotionales und bedeutungsvolles Erlebnis sei, erstaune. Weiter sei erstaunlich, dass die Heirat 1989 stattgefunden haben soll, wo doch das erste gemeinsame Kind zu diesem Zeitpunkt schon geboren gewesen sei. Ungewöhnlich sei weiter, dass die Heirat nur zivil stattgefunden haben soll, was im [...] atypisch sei. Schliesslich sei bei der Würdigung der Aussagen der Zeugin zu berücksichtigen, dass davon auszugehen sei, dass diese vom gemeinsamen Sohn der Parteien, E.___, instrumentalisiert worden sei. So habe dieser ihr eine Einreise in die Schweiz in Aussicht gestellt, wenn sie entgegen der wahren Gegebenheiten erkläre, dass eine amtliche Eheschliessung mit ihm stattgefunden habe. Zudem seien auch allfällig enttäuschte Gefühle von C.___ bei der Würdigung der Aussagen zu berücksichtigen. Aufgrund der berechtigten Gründe, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin zu zweifeln, dürfe nicht auf ihre Aussage abgestellt werden.
5.3 Die Rügen des Berufungsklägers erschöpfen sich in appellatorischer Kritik. Zwar will der Berufungskläger den Beweiswert der Zeugin schmälern, da die Aussagen nicht auf Tonband aufgenommen worden sind. Zurecht anerkennt der Berufungskläger jedoch die Zeugenqualität von C.___, bezeichnet er sie doch selber wiederholt als Zeugin. Dann ist zu erwähnen, dass die Zeugin rechtshilfeweise durch die zuständige Behörde nach Hinweis auf die Zeugnis- und Wahrheitspflicht und auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses befragt worden ist. Im Weitern vermögen die Hypothesen des Berufungsklägers die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin nicht zu erschüttern. Mit andern Worten wäre die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht grösser, wenn sich die Zeugin nicht nur an das Jahr der Hochzeit, sondern auch noch an den exakten Tag erinnert hätte. Aus dem Umstand, dass der älteste Sohn bei der Heirat bereits geboren war und dass es im [...] üblich sei, sich nicht nur zivil zu trauen, sondern auch kirchlich zu heiraten, kann der Berufungskläger ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die vom Berufungskläger erwähnte Verschwörungstheorie ist derart abstrus und in den Akten findet sich dazu kein einziger Hinweis, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist. Mit dem Vorderrichter ist festzuhalten, dass die Aussagen von C.___, dass sie mit dem Berufungskläger seit 1989 verheiratet sei, nichts an Deutlichkeit zu wünschen übriglässt.
6.1 Der Vorderrichter hat die Spezialvollmacht aus dem Jahre 2013 ebenfalls als entscheidenden Faktor gewertet und dazu erwogen, in dieser vom Beklagten unterschriebenen Spezialvollmacht bezeichne sich dieser selbst als verheiratet, ebenso wie die von ihm bevollmächtigte C.___. Die Vollmacht sei vom Beklagten zum Zweck der Einreise seines Sohnes D.___ in die Schweiz ausgestellt und von einer bernischen Notarin mit Büro in […] beglaubigt worden. Dass sein Sohn F.___ die Vollmacht für den Beklagten aufgesetzt und er diese blindlings unterschrieben haben soll, wie der Beklagte vorbringe, sei nicht glaubhaft. Selbst wenn dem so wäre: weshalb würde der Sohn dann seinen Vater sowie seine Mutter als verheiratet angeben, wenn ja keine Ehe bestehen sollte? Das mache alles keinen Sinn. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beklagte seinen Zivilstand und denjenigen von C.___ korrekt angegeben oder zumindest bestätigt habe.
6.2 Der Berufungskläger wendet dagegen ein, er habe detailliert und nachvollziehbar dargelegt, dass er diese Spezialvollmacht aufgrund der Tatsache, dass es um den Familiennachzug und nicht um seinen Zivilstand gegangen sei, unterzeichnet habe, ohne diese genau angeschaut zu haben. Trotzdem stütze die Vorinstanz ihre Meinung einseitig auf die besagte Spezialvollmacht, ohne seine Aussagen zu würdigen, was als unzulängliche Beweiswürdigung zu qualifizieren sei.
6.3 Der Berufungskläger rügt eine unzulängliche Beweiswürdigung und verweist hiezu pauschal auf seine bereits bei der Vorinstanz gemachten Aussagen. In einem Berufungsverfahren reicht aber eine bloss pauschale Kritik am angefochtenen Urteil nicht aus, um damit eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Art. 310 ZPO) zu begründen.
7.1 Der Vorderrichter hat schlussendlich erwogen, aufhorchen lasse schliesslich auch die vom Beklagten eingereichte und übersetzte Vollmacht vom 1. Januar 2016, welche dieser an Rechtsanwältin [...] aus [...] erteilt habe. Darin habe der Beklagte die Anwältin bevollmächtigt, ihn «in allen Phasen des Zivilverfahrens, bis zur Beendigung der Angelegenheit in Verbindung mit der Ehescheidung und dem Empfang der Nachweise von der Stadtverwaltung [...]» zu vertreten. Die Rechtsanwältin bescheinige zwar in einer zweiten vom Beklagten eingereichten Urkunde vom 20. Juni 2016, dass es um die «Regelung des Familienstandes» gehe. Allerdings präzisiere sie in genanntem Schreiben ebenfalls, dass der Beklagte Antragsteller sei in dieser Streitsache, «da dieser über die geschlossene Ehe keine Kenntnis hatte». Auch daraus erhelle, dass eine Ehe im [...] bestehen müsse, wobei der Beklagte nun offenbar geltend mache, keine Kenntnis über diese gehabt zu haben, was nach den vorherigen Ausführungen jedoch alles andere als glaubhaft sei.
7.2 Der Berufungskläger macht geltend, die Argumentation der Vorinstanz gehe fehl – er habe keine Heiratsurkunde unterzeichnet und könne somit auch nichts von einer Heirat wissen.
7.3 Der Berufungskläger setzt sich mit der Argumentation des Vorderrichters bezüglich der Vollmacht vom [...] 2016 und dem Schreiben vom [...] 2016 gar nicht auseinander, sondern behauptet einfach wiederholt, er habe keine Heiratsurkunde unterzeichnet und somit wisse er nichts von einer Heirat. Diese Kritik des Berufungsklägers an der Würdigung des Vorderrichters genügt nicht, um die Schlussfolgerung, die beiden Dokumente würden ebenfalls eine bestehende Ehe des Berufungsklägers mit C.___ beweisen, umzustossen.
8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Berufung unbegründet ist, soweit sie die formellen Anforderungen an die Begründung überhaupt erfüllt. Die Berufung ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Berufungskläger die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 zu bezahlen und der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung auszurichten. Rechtsanwältin Selig hat eine Kostennote für die Zeit vom 30. Januar 2018 – 18. Juni 2018 eingereicht. Der Berufungsbeklagten ist die Berufung mit Verfügung vom 14. Mai 2018 zugestellt worden. Sie hat daraufhin die Berufungsantwort am 14. Juni 2018 eingereicht. Aufwendungen vor dem 14. Mai 2018 können deshalb nicht vergütet werden, da sie zum erstinstanzlichen Verfahren gehören. Die in der Honorarnote am 18. Juni 2018 aufgelistete Aufwendung «AktenE, Schreiben an RA» betrifft offenbar die Honorarnote, welche nicht separat zu entschädigen ist. Die Erfassung der erbrachten Leistung erfolgt sinnvollerweise dann, wenn diese erbracht worden ist. Der zeitliche Aufwand für das Erfassen der Dauer der erbrachten Leistung ist minimal. Das Auflisten der einzelnen Positionen kann dem Informatiksystem bzw. der Kanzlei überlassen werden. Gerade noch wie eingegeben bewilligt werden können die Auslagen, auch wenn diese nicht detailliert aufgezeigt werden. Entsprechend ist die Honorarnote um 0.33 Stunden auf CHF 2'224.50 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu kürzen. Dem Berufungskläger ist auch für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Rechtsanwalt Reber hat eine Kostennote eingereicht, welche für die Zeit bis 31. Dezember 2017 1.58 Stunden à CHF 200.00 aufweist. Dieser Aufwand ist nicht zu entschädigen. Rechtsanwalt Reber macht für die Zeit ab 1. Januar 2018 einen Aufwand von 13.08 Stunden à CHF 200.00 (amtliches Honorar) bzw. à CHF 250.00 Normalgebühr geltend. Bereits der Vorderrichter hat festgehalten, dass der Stundenansatz im Kanton Solothurn für den unentgeltlichen Rechtsbeistand CHF 180.00 (und nicht CHF 200.00) beträgt. Dann hat der Vorderrichter ebenfalls deutlich gemacht, dass diverser geltend gemachter Aufwand Kanzleiarbeit darstelle und somit nicht entschädigungspflichtig sei. Im Weitern beschränkt sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen Hinweis auf das bereits gestellte Gesuch, so dass hiefür nicht nochmals ein Honorar gefordert werden kann. Mangels detaillierter Angaben über den gehabten Aufwand wird die Kostennote ermessenweise auf 2'350.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt, was einer Entschädigung für rund 11 Stunden Arbeit zuzüglich Auslagen und MWSt. entspricht. Dieser Betrag ist zufolge unentgeltlicher Verbeiständung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren. Ein Nachzahlungsanspruch (Differenz zu vollem Honorar) wird nicht geltend gemacht.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'500.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung von CHF 2'224.50 zu bezahlen.
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Reber, wird auf CHF 2'350.00 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller