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Solothurn Obergericht Zivilkammer 08.06.2018 ZKBER.2018.30

June 8, 2018·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,753 words·~9 min·5

Summary

vorsorgliche Massnahmen Abänderung Scheidungsurteil

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 8. Juni 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Baumann,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Fürsprecherin Gabriela von Arx,

Berufungsbeklagte

betreffend vorsorgliche Massnahmen Abänderung Scheidungsurteil

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ und B.___ wurden mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 12. August 2013 geschieden. Gemäss der vom Gericht genehmigten Scheidungskonvention verpflichtete sich A.___, allfällige ihm ausbezahlte Kinderzulagen für das der Ehe entsprossene Kind C.___ der Ehefrau und Mutter B.___ zu bezahlen. Im Weiteren stellten die Parteien fest, dass A.___ mangels Leistungsfähigkeit zur Zeit keine Kinderunterhaltsbeiträge leisten könne (Ziffer 3 der Vereinbarung).

2. Am 1. Februar 2018 (Postaufgabe) reichte B.___ beim Richteramt Olten-Gösgen eine Klage gegen A.___ auf Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Bülach ein. Sie stellte das Begehren, Ziffer 3 der mit diesem Urteil genehmigten Vereinbarung abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, einen noch zu beziffernden Betrag zu bezahlen. Im Anschluss an die Einigungsverhandlung verfügte die Amtsgerichtsstatthalterin am 16. April 2018, in Abänderung von Ziffer 3 der vom Bezirksgericht Bülach genehmigten Vereinbarung habe der Beklagte der Klägerin für den Sohn C.___ vom 1. Januar 2018 bis zum 30. April 2018 als Barunterhalt einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 490.00 und mit Wirkung ab 1. Mai 2018 und für die weitere Dauer des Verfahrens von CHF 200.00 zu bezahlen, je zuzüglich allfällige Kinderzulagen (Ziffer 1 der Verfügung).

3. Frist- und formgerecht erhob A.___ Berufung gegen das Urteil. Er beantragt, Ziffer 1 der Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Klage abzuweisen. Es sei festzustellen, dass er bis auf Weiteres nicht in der Lage sei, für seinen Sohn Unterhaltsbeiträge zu leisten. B.___ stellt den Antrag, die Berufung vollumfänglich abzuweisen.

4. Über die Berufung kann in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.1 Die Amtsgerichtsstatthalterin erwog, der Beklagte habe seine Anstellung als [...] in der [...] gekündigt und arbeite seit dem 1. März 2018 zu 50 % bei der [...] in [...]. Er verdiene dort gemäss Arbeitsvertrag CHF 1'895.80 brutto und CHF 1'456.00 netto. Hiervon seien die Quellensteuern und die auswärtige Verpflegung bereits abgezogen. Gemäss den eingereichten Unterlagen und eigenen Angaben erhalte er zusätzlich bis Ende April 2018 Arbeitslosengelder. Im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen sei unter dem Strich für die Zeit ab Januar 2018 bis April 2018 von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von CHF 3'200.00 auszugehen. Ab Mai 2018 habe er zwar nur eine 50%-Anstellung. Dennoch sei von einem 100%-Pensum auszugehen, da ihm dies zumutbar sei. Angesichts des vereinbarten Nettolohnes von CHF 1'456.00 sei ihm deshalb ein hypothetisches Einkommen von CHF 2'912.00 netto anzurechnen. Dies entspreche in etwa auch dem monatlichen Nettoeinkommen gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts Bülach und ebenfalls den Mindestlohnvorschriften des massgebenden Landesgesamtarbeitsvertrages. Das Existenzminimum des Beklagten belaufe sich auf CHF 2'710.00 pro Monat. Er sei somit in der Lage, für die Zeit von Januar 2018 bis April 2018 CHF 490.00 und ab Mai 2018 CHF 200.00 zu bezahlen.

1.2 Der Berufungskläger rügt zunächst, es bestehe gar kein Abänderungsgrund. Im Urteil des Bezirksgerichts Bülach sei von monatlichen Einkünften von CHF 2'890.00 ausgegangen worden. Daran habe sich bis heute nichts Wesentliches geändert. Gemäss dem Steueramt habe er im Jahre 2017 auf den Monat umgerechnet ein Einkommen von CHF 2'944.00 netto erzielt. Es gehe nicht an, für das Jahresende 2017 einen höheren Monatslohn anzunehmen. Er sei gezwungen gewesen, seine Arbeitsstelle in der [...] zu kündigen. Er habe dort monatlich CHF 2'223.00 und im Dezember 2017 CHF 2'767.00 inklusive Kinderzulagen verdient. Die Vor­instanz habe nicht berücksichtigt, dass in den Löhnen der [...] die Kinderzulagen bereits inbegriffen seien. Zudem dürfe nicht auf geringfügige höhere Monatslöhne abgestellt werden. Massgebend müsse ein Durchschnittslohn für eine längere Zeitdauer sein. Eine Zusage für eine 100%-Stelle habe er bei der Firma [...] in [...] nicht. Die Stelle sei befristet bis Ende Mai 2018. Sein Existenzminimum betrage CHF 2'710.00 pro Monat. Er sei lediglich in der Lage, Einkünfte im Bereiche des Existenzminimums zu erzielen.

2.1.1 Gegenstand des Hauptverfahrens ist die Regelung des Kindesunterhalts. Die Klägerin verlangt eine Anpassung der entsprechenden Bestimmung im Scheidungsurteil. Voraussetzung für eine solche Anpassung ist eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse (Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 286 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Erheblich ist eine Veränderung der Verhältnisse dann, wenn sie die nach Art. 285 ZGB massgebenden Parameter der Beitragsbemessung betrifft und im Hinblick auf die Bemessung des Unterhaltsbeitrags bezüglich Dauer und Ausmass von Gewicht ist (Sabine Aeschlimann, in: FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N 5 zu Art. 286 ZGB).

Konkret angefochten ist im vorliegenden Fall eine vorsorgliche Massnahme im Rahmen eines Prozesses um Abänderung eines Scheidungsurteils. Für Verfahren betreffend die Änderung rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen gelten sinngemäss die Vorschriften über die Scheidungsklage (Art. 284 Abs. 3 ZPO). Es ist daher möglich, für die Dauer des Verfahrens vorsorgliche Massnahmen zu erlassen (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Grundvoraussetzung für den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Abänderungsprozess bilden nach der Rechtsprechung liquide tatsächliche Verhältnisse, die den voraussichtlichen Verfahrensausgang einigermassen zuverlässig abschätzen lassen. Soll schon im Sinne einer vorsorglichen Massnahme eine Unterhaltsrente gekürzt oder aufgehoben werden, bedarf es darüber hinaus eines dringenden Bedürfnisses, denn der Grundsatz ist und bleibt, dass das rechtskräftige Scheidungsurteil solange vollstreckt werden muss und Auswirkungen zeitigt, als das Abänderungsurteil selbst nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Ausnahmen dürfen nur mit Zurückhaltung zugelassen werden. Eine vorsorgliche Abänderung kann sich allenfalls dann rechtfertigen, wenn der Schuldner ausserstande ist, ohne schwerwiegende Nachteile die Rente während des Abänderungsverfahrens auszurichten und die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der anderen Partei schon während des Verfahrens zugemutet werden kann (BGE 118 II 228; Urteil des Bundesgerichts 5P.101/2005 vom 12. August 2005, E. 3). Im Abänderungsprozess von Kinderrenten sind vorsorgliche Massnahmen zudem nur zur Wahrung des Kindeswohls zulässig. Damit scheidet eine Herabsetzung oder gar Aufhebung eines Aliments aus. Vorübergehend sind begrenzte Eingriffe in das Existenzminimum des Rentenschuldners durchaus erlaubt (SOG 2007 Nr. 1, E. 8 und 13). Zurückhaltung beim Erlass vorsorglicher Massnahmen im Abänderungsprozess ist auch deshalb angezeigt, weil die Reduktion oder Aufhebung von Unterhaltsleistungen im Hauptverfahren schon ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage verlangt und angeordnet werden kann, soweit die Umstände des Einzelfalles nicht dagegen sprechen. Dies im Gegensatz zum Scheidungsprozess, wo der Endentscheid in der Hauptsache – das Scheidungsurteil – seine Wirkung erst vom Zeitpunkt seiner Rechtskraft an entfaltet und für die Zeit davor ausschliesslich die vorsorglichen Massnahmen greifen (Urteil des Bundesgerichts 5A_732/2012 vom 4. Dezember 2012, E. 3.2).

2.1.2 Umstritten ist zwischen den Parteien nicht eine Herabsetzung, sondern eine Erhöhung beziehungsweise erstmalige Festsetzung des Kinderunterhaltsbeitrages. Das Kindeswohl steht einer solchen Abänderung selbstredend nicht entgegen. Im Gegenteil: Das Kindeswohl erfordert, dass Veränderungen, die sich zu Gunsten des Kindes auswirken, möglichst bald berücksichtigt werden. Besondere Zurückhaltung, wie sie in den Abänderungsverfahren angezeigt sind, die auf eine Reduktion der Alimente hinzielen, ist deshalb nicht angebracht.

2.2 Wie der Berufungskläger zutreffend ausführt, wurde im Scheidungsurteil von monatlichen Nettoeinkünften von CHF 2'890.00 ausgegangen (Ziffer 5 der vom Bezirksgericht Bülach genehmigten Vereinbarung). Die Differenz zu den von der Vor­instanz für die Zeit ab Mai 2018 dem Beklagten angerechneten Einkünften von CHF 2'912.00 ist daher in der Tat gering. Der Berufungskläger übersieht aber, dass eine Abänderung auch dann möglich ist, wenn sich der Bedarf der Parteien wesentlich und dauernd verändert hat. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Nach den unbestrittenen Feststellungen der Amtsgerichtsstatthalterin beträgt der aktuelle Bedarf des Beklagten CHF 2'710.00 pro Monat. Bei der Scheidung wurde von einem Betrag von CHF 3'064.00 ausgegangen. Das ist eine Reduktion von mehr als 10%, was angesichts der überaus bescheidenen finanziellen Verhältnisse der Parteien erheblich ist. Die Vorderrichterin hat die Voraussetzungen für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme deshalb grundsätzlich zu Recht bejaht.

2.3 Der Berufungskläger beanstandet, dass die Vorinstanz nicht auf das ihm vom Steueramt für das Jahr 2017 angerechnete Einkommen von CHF 2'944.00 abgestellt hat. Diese Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil ihm die Amtsgerichtsstatthalterin für die Zeit ab Mai 2018 mit CHF 2'912.00 sogar einen noch geringeren Betrag anrechnete. Zwar handelt es sich dabei um ein hypothetisches Einkommen. Weshalb es ihm jedoch nicht zumutbar sein soll, ein solches Einkommen zu erzielen, legt der Berufungskläger nicht dar. Auch dass ihm die Vorderrichterin für die Zeit von Januar 2018 bis April 2018 Einkünfte von CHF 3'200.00 pro Monat anrechnete, ist nicht zu beanstanden. Sie hat gestützt auf die ausbezahlten Arbeitslosengelder detailliert begründet, wie sie auf diesen Betrag kommt (Urteilsbegründung, S. 2). Der Berufungskläger stellt die entsprechenden Erwägungen mit keiner Silbe in Frage. Dass die Amtsgerichtsstatthalterin für die während der Zeit von Januar 2018 bis April 2018 festzusetzenden Alimente auf die effektiven Einkünfte des Beklagten abstellte, ist folgerichtig, auch wenn er diesen Betrag bloss während vier Monaten einnahm. Weil es um eine Erhöhung beziehungsweise Neufestsetzung von Kinder­alimenten geht, darf an die Voraussetzung der Dauerhaftigkeit der Veränderung der Verhältnisse keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Wie es sich mit der Kündigung und dem noch im vergangenen Jahr erzielten Einkommen in der [...] verhält, ist bei dieser Ausgangslage nicht von Bedeutung. Die Berufung ist unbegründet und muss abgewiesen werden.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Ausgang entsprechend dem Berufungskläger zu auferlegen. Wie bereits bei der Vorinstanz ist beiden Parteien die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die von den Parteivertretern eingereichten Honorarnoten (inkl. Auslagen und für den Vertreter des Berufungsklägers auch inkl. MwSt.) sind angemessen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.    A.___ hat B.___, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Fürsprecherin Gabriela von Arx, eine Parteientschädigung von CHF 1'260.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Andreas Baumann eine Entschädigung von CHF 753.60 und Fürsprecherin Gabriela von Arx eine Entschädigung von CHF 910.00 zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat sie ihrer Rechtsvertreterin Gabriela von Arx die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 350.00.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

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