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Solothurn Obergericht Zivilkammer 03.07.2018 ZKBER.2018.27

July 3, 2018·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·2,863 words·~14 min·5

Summary

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 3. Juli 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,     

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Mettler,     

Berufungsbeklagte

betreffend vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Parteien leben seit 2012 getrennt. Mit Eheschutzurteil der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 11. Mai 2012 wurden die der Ehe entsprossenen Söhne C.___, geb. [...] 2002, D.___, geb. [...] 2003, und E.___, geb. [...] 2007, unter die elterliche Obhut des Vaters gestellt. Im Weitern wurde festgestellt, dass der Vater derzeit auf Unterhaltsbeiträge für die Kinder verzichte. Der Ehemann wurde verpflichtet, der Ehefrau mit Wirkung ab effektiver Trennung für die Dauer von 24 Monaten einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'300.00 zu bezahlen.

2. Am 15. September 2017 reichte die Ehefrau beim Richteramt Olten-Gösgen die Ehescheidungsklage ein. Gleichzeitig beantragte sie den Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Verfahrens. Sie stellte u.a. den Antrag, der Ehemann sei zu verpflichten, ihr einen angemessenen Betreuungsunterhalt von mindestens CHF 1'410.00 pro Monat sowie einen angemessenen persönlichen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 2'770.00 zu bezahlen. Der Ehemann stellte den Antrag auf Abweisung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Am 8. März 2018 fand vor der Amtsgerichtspräsidentin eine Verhandlung statt. Am 14. März 2018 wurde folgende Verfügung erlassen:

1.      Der Antrag der Ehefrau auf Zuteilung der alternierenden Obhut über die Söhne C.___ und E.___ wird abgewiesen. Die Obhut über die Söhne C.___ und E.___ verbleibt allein beim Vater.

2.      Der Sohn D.___ steht unter der alternierenden Obhut der Eltern. D.___ lebt in der Wohnung der Mutter und wird von ihr unter der Woche verpflegt. Alle übrigen Auslagen für D.___ bezahlt weiterhin der Vater. Die Kinderzulagen verbleiben beim Vater.

Der Vater hat der Mutter für D.___ mit Wirkung ab Einleitung des Verfahrens Barunterhalt von CHF 340.00 pro Monat (Wohn- und Verpflegungsanteil) und Betreuungsunterhalt von CHF 80.00 zu bezahlen.

Es wird vorbehalten die Zuteilung der Obhut nach Anhörung von D.___ neu zu regeln.

3.      Alle drei Söhne haben Wohnsitz beim Vater.

4.      Der Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung ab Einleitung des Verfahrens einen persönlichen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 630.00 zu bezahlen.

5.      Von Amtes wegen sind die Söhne zur Anhörung einzuladen.

6.      Der Ehefrau wird Frist gesetzt zur Einreichung der schriftlichen Klage über die Nebenfolgen der Ehescheidung bis 3. Mai 2018, ansonsten Verzicht angenommen und das Verfahren fortgesetzt wird.

7.      Der Antrag der Ehefrau auf einen Parteikostenvorschuss des Ehemannes wird abgewiesen.

8.      Der Ehefrau wird mit Wirkung ab Verfahrenseinleitung die volle unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und RA K. Mettler, Baden, als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt.

3. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann Berufung gegen Ziffer 4 der Verfügung und beantragte deren vollumfängliche Aufhebung. Die Ehefrau beantragt, die Anträge des Ehemannes seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

4. Die Berufungsbeklagte beantragt als Beweismittel die Parteibefragung. Sie begründet jedoch nicht näher, wieso nochmals eine Parteibefragung durchzuführen sei, hat doch die Amtsgerichtspräsidentin die Parteien am 8. März 2018 befragt. Die Rechtsvertreter hatten zudem die Gelegenheit Ergänzungsfragen zu stellen. Der Antrag ist deshalb abzuweisen. Über die Berufung kann somit in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.1 Mit Gesuch vom 15. September 2017 hat die Ehefrau für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens einen Betreuungsunterhalt von mindestens CHF 1'410.00 sowie einen persönlichen Unterhalt von mindestens CHF 2'770.00 verlangt. Sie hat dies damit begründet, dass sie derzeit auf materielle Hilfe angewiesen sei, da der Ehemann gemäss Eheschutzurteil vom 11. Mai 2012 nicht mehr verpflichtet sei, ihr einen persönlichen Unterhaltsbeitrag zu leisten. Das Gericht sei bei seinem Entscheid im Jahre 2012 davon ausgegangen, dass sie nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren einer ganztägigen Erwerbstätigkeit werde nachgehen können, da sie keine Betreuungsaufgaben mehr habe. Das Gericht habe eine zweijährige Übergangsfrist vorgesehen, innert welcher sie ihre Deutschkenntnisse werde verbessern können. Zufolge der von den Parteien nach der Trennung gelebten abweichenden Kinderbetreuung, nämlich während der Woche zum überwiegenden Teil durch sie, sei es ihr jedoch nicht möglich gewesen, ihre Deutschkenntnisse zu verbessern sowie eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, dies trotz entsprechender Bemühungen. Da sich die Situation nicht wie erwartet entwickelt habe, sei der Eheschutzentscheid diesbezüglich im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme abzuändern.

1.2 Im Eheschutzurteil vom 11. Mai 2012 hat die Amtsgerichtspräsidentin erwogen, die Ehefrau habe nach der Trennung grundsätzlich keine Betreuungsaufgaben mehr wahrzunehmen und wäre damit in der Lage ganztags zu arbeiten. Nach 10 Jahren als Hausfrau könne nicht mehr an voreheliche Verhältnisse angeknüpft werden. Zudem spreche die [...]stämmige Ehefrau kaum Deutsch, was die Stellensuche erschwere. Sie wolle als Masseurin arbeiten, da sie diesbezügliche Kenntnisse habe. Eine Anstellung habe sie zur Zeit noch nicht in Aussicht. Sie habe deshalb zweifellos auch unter dem Aspekt von Art. 125 ZGB eine vorübergehende Rente zu gut. Es sollte möglich sein, dass sie sich in zwei Jahren die nötigen Deutschkenntnisse aneignen könne, um sich in den Arbeitsprozess zu integrieren.

1.3 Im Ehescheidungsverfahren hat die Vorderrichterin am 14. März 2018 erwogen, die Ehegatten würden seit 1. Juli 2012 getrennt leben. Seither würden die drei aus der Ehe hervorgegangenen Söhne unter der Obhut des Vaters leben. Die Mutter habe bei der Trennung keinerlei Interesse an der Betreuung der Söhne gezeigt. Seither habe sie nach übereinstimmenden Aussagen der Parteien die Söhne während der arbeitsbedingten Abwesenheit des Vaters teilweise über Mittag verpflegt. Hingegen würde die vom Vater eingereichte Abrechnung vom Mittagstisch vom Mai 2017 zeigen, dass das wohl nicht so regelmässig der Fall gewesen sei, wie dies die Ehefrau behaupte. Ansonsten hätten die Kinder nicht bereits im Mai 2017 extern verpflegt werden müssen. Obwohl die Ehefrau bei der Trennung Interesse an einem Einstieg ins Erwerbsleben gezeigt habe, habe sie inzwischen nichts unternommen, um ihre diesbezüglichen Chancen zu erhöhen. Insbesondere seien ihre Deutschkenntnisse nach wie vor rudimentär. Vor kurzem habe die Ehefrau nun eine Arbeitsstelle in Bern angetreten, so dass sie zugestandenermassen die Söhne nicht mehr regelmässig über Mittag verpflegen könne. Der älteste Sohn C.___ habe letzten Sommer eine Lehre im Detailhandel angetreten. Er arbeite in Kölliken und verpflege sich seither über Mittag am Arbeitsplatz. Der mittlere Sohn D.___ verpflege sich nach Angaben der Parteien über Mittag weitgehend selber, bzw. esse bei der Mutter, wenn diese da sei und der jüngste, E.___, werde weiterhin am Mittagstisch betreut, wenn der Vater nicht zuhause sei. Seit einigen Monaten wohne der Sohn D.___ in der Wohnung der Mutter. Nach übereinstimmenden Angaben der Ehegatten sei es dazu gekommen, weil er beim Vater kein eigenes Zimmer habe und er einen Rückzugsort gebraucht habe. Demnach halte sich der Sohn D.___ von Montag bis Freitag weitgehend bei der Mutter auf und verpflege sich während dieser Zeit am Abend und am Mittwochmittag bei ihr. Um alle anderen Belange inklusive Schule und die in nächster Zeit aktuell werdende Berufswahl kümmere sich dagegen nach wie vor der Vater, was die Mutter auch als dessen Aufgabe verstehe. Die Ehefrau habe die alternierende Obhut über die Söhne beantragt. Den von ihr beantragten Betreuungsanteil könne sie seit dem Antritt einer Anstellung nicht mehr erfüllen, da sie Montag, Dienstag und Freitag in Bern arbeite und erst am Abend nach Olten zurückkehre. Am Freitag übernachte sie auch gelegentlich in Bern. Das habe sie anlässlich der Einigungsverhandlung ausgeführt. Soweit ihre Anträge die beim Vater lebenden Söhne C.___ und E.___ betreffen, seien diese daher ohne weitere Abklärungen abzuweisen. D.___ lebe derzeit aus Platzgründen bei der Mutter, da er beim Vater ein Zimmer mit dem Bruder teile. Die Ehefrau habe Betreuungsunterhalt für die Söhne von CHF 1'410.00 und einen persönlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 2'770.00 pro Monat beantragt. Die Zusprechung eines Betreuungsunterhalts komme lediglich für den bald 15-jährigen D.___ in Frage. Ab August 2019 entfalle auch dieser.

In Bezug auf den persönlichen Unterhaltsbeitrag sei festzuhalten, dass die Ehefrau bei der Trennung keine Betreuungsaufgaben übernehmen wollte und mithin seit sechs Jahren frei gewesen sei, sich in den Arbeitsprozess einzugliedern und sich die dafür nötigen Kompetenzen anzueignen. Dass sie das nicht getan habe, könne nicht zu Lasten der Familie gehen. Es sei daher davon auszugehen, dass sie heute in der Lage sein sollte, mit einem 80 % Pensum einen monatlichen Lohn von CHF 3'200.00 netto zu erwirtschaften (20 % Betreuungsanteil von D.___). Davon sei für die Berechnung des persönlichen Unterhaltsbeitrags auszugehen. Der Ehemann habe 2016 einen monatlichen Nettolohn von CHF 11'050.00 verdient. Bei der Trennung im Jahr 2012 habe er rund CHF 160'000.00 inkl. KZ, d.h. pro Monat CHF 12'733.00 ohne KZ verdient. Hinzu würden CHF 700.00 an Spesen, die seine Erwerbsunkosten decken, kommen. Sein Einkommen sei somit seit der Trennung um rund 1'700.00 gesunken. Verändert habe sich auch der Bedarf der Familie. Der Ehemann habe heute folgenden Bedarf: Grundbetrag CHF 1'350.00, Grundbeträge C.___ und E.___ CHF 1'200.00, Miete CHF 1’784.00 (inkl. PP und Nachzahlung NK), KK obl. EM CHF 345.00, KK alle Söhne CHF 215.00, Telecom/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Steuern ca. CHF 1’283.00, Mittagstisch E.___ ca. CHF 195.00 (15 x 3 x 4,33), Hausaufgabenhilfe E.___ CHF 72.00, Schuldentilgung CHF 1'946.00, total CHF 8’490.00. Die Ehefrau habe Kosten von total CHF 3'469.00 (Grundbetrag CHF 1’350.00, Wohnung inkl. D.___ CHF 1'116.00, KK CHF 2.00, Telecom/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Arbeitsweg ca. CHF 250.00, ausw. Verpflegung ca. CHF 160.00, Steuern ca. CHF 491.00). Von den Kosten von D.___ von total CHF 881.00 würden (inkl. Wohnkosten) CHF 490.00 (1/2 Grundbetrag, CHF 190.00 Wohnkosten) bei der Mutter anfallen und die übrigen Kosten beim Vater. Dem hypothetischen Gesamteinkommen von CHF 15'200.00 (11'050.00 + 750.00 + 250.00 + 3'200.00) würden Auslagen von CHF 12’601.00 gegenüberstehen. Der Überschuss von CHF 2'599.00 sei auf grosse und kleine Köpfe zu verteilen. Die Ehefrau könne mit ihrem hypothetischen Einkommen ihren Bedarf bis auf CHF 79.00 pro Monat decken, womit sich ein Betreuungsunterhalt von CHF 80.00 ergebe. Hinzu würden ihr Anteil am Überschuss von CHF 634.00 kommen, woraus ein Unterhaltsanspruch von gerundet CHF 630.00 gegen den Ehemann resultiere. Ausserdem habe sie antragsgemäss einen Unterhaltsbeitrag für die Verpflegung von D.___ in der Höhe von CHF 150.00 zugut. Hinzu kommt ein Anteil von CHF 190.00 von D.___ an den Wohnkosten, total CHF 340.00 Barunterhalt.

2.1 Der Berufungskläger macht im Wesentlichen geltend, die Berufungsbeklagte habe in den letzten sechs Jahren nichts unternommen, um sich in den Arbeitsprozess einzugliedern. Erst vor kurzem habe sie eine Arbeit als Therapeutin für traditionelle [...]massage in Bern aufgenommen. Die einzige Veränderung der Verhältnisse liege darin, dass der bald 15-jährige Sohn D.___ seit Herbst 2017 bei der Mutter übernachte und sich morgens und abends bei dieser verpflege. Dafür sei der Ehefrau unbestrittenermassen ein Unterhaltsbeitrag zur Deckung des Wohnkostenanteils und der Verpflegung für D.___ zuzusprechen, wobei zu berücksichtigen sei, dass er sämtliche übrigen anfallenden Kosten für den Sohn direkt begleiche. Der Umfang von CHF 340.00 Barunterhalt wie CHF 80.00 Betreuungsunterhalt scheine dabei angemessen. Was sich seit dem Eheschutzurteil vom 12. Mai 2012 nicht wesentlich und dauernd verändert habe, sei die Arbeitssituation von ihm und der Ehefrau. Es komme hinzu, dass er seit Ende seiner zweijährigen Unterhaltspflicht, somit seit Juni 2014, keinen Unterhaltsbeitrag mehr an die Ehefrau bezahle. Das heisse, die Ehefrau habe bereits mehr als drei Jahre ohne Unterhaltszahlungen von ihm gelebt und nie Anspruch auf persönlichen Unterhalt erhoben oder ein Abänderungsgesuch angestrebt, obwohl sie während dieser Zeit vollständig vom Sozialamt unterstützt worden sei. Es sei daher nicht einzusehen, weshalb die Ehefrau nach Ablauf der Übergangsfrist von zwei Jahren, in denen sie keinerlei Bemühungen für eine Veränderung ihrer Situation gezeigt habe, und nach mehr als drei Jahren, in denen sie keinen Unterhalt erhalten habe, in Abänderung des Eheschutzurteils vom 11. Mai 2012 jetzt plötzlich einen persönlichen Unterhaltsbeitrag erhalten sollte, ohne dass sich die Verhältnisse wesentlich und dauerhaft geändert hätten.

2.2 Die Berufungsbeklagte wendet ein, die Verhältnisse nach der Trennung hätten sich wesentlich verändert. Während der berufsbedingten Abwesenheit des Ehemannes habe sie die Betreuung der Kinder wieder übernommen. Sie habe sich daher nicht in den Arbeitsprozess integrieren können.

3. Im Scheidungsverfahren trifft das Gericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar. Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter.

Gemäss der für den Schutz der ehelichen Gemeinschaft geltenden Bestimmung von Art. 179 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Eheschutzmassnahmen an, wenn sich die Verhältnisse verändert haben. Erforderlich ist, dass nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauernde Änderung eingetreten ist oder sich die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmenentscheid zu Grunde lagen, nachträglich als unrichtig erwiesen haben. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Eheschutzentscheides einer Abänderung entgegen. Eine Abänderung ist ferner ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_618/2009 vom 14. Dezember 2009, E. 2).

4. Die Berufungsbeklagte geht bei ihrem Antrag bei der Vorinstanz – der Berufungskläger sei zu verpflichten, ihr während des Scheidungsverfahrens einen monatlichen Betreuungsunterhalt sowie einen persönlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen – fälschlicherweise davon aus, ihr (und nicht den Kindern) stehe wegen der Kinderbetreuung ein Betreuungsunterhalt zu. Nach dem bis Ende 2016 geltenden Kindsunterhaltsrecht schuldeten die Eltern Kindesunterhalt entweder in Form von Natural- oder Barunterhalt (Art. 276 Abs. 2 aZGB). Mit der Revision ist der Betreuungsunterhalt hinzugetreten. Der Kindesunterhalt setzt sich somit aus drei Bestandteilen zusammen (Art. 276 nZGB):

-        Naturalunterhalt, also die Betreuung, die in natura erbracht wird;

-        Barunterhalt bzw. direkte Kinderkosten, die sich aus den Konsumkosten eines Haushalts für die darin lebenden Kinder (Ernährung, Unterkunft, Bekleidung, etc.), den Aufwendungen im Interesse der Kinder (Krankenkassenprämien, Auslagen für die Schule und Freizeitbeschäftigung) und den Fremdbetreuungskosten ergeben;

-        Betreuungsunterhalt bzw. indirekte Kinderkosten, die für den Zeitaufwand stehen, der beim betreuenden Elternteil zu einem verminderten Beschäftigungsgrad führt.

Nachdem die Vorderrichterin den Antrag der Ehefrau als Antrag auf Ausrichtung eines Unterhaltsbeitrages (Bar- und Betreuungsunterhalt) für D.___ entgegengenommen hat und der Berufungskläger den Unterhaltsbeitrag an D.___ in der Höhe von total CHF 400.00 ausdrücklich akzeptiert, ist darauf nicht weiter einzugehen.

5. Die Berufungsbeklagte hat die ihr mit Eheschutzurteil gewährte Frist von zwei Jahren zur Integration in den Arbeitsprozess akzeptiert, ist doch das Urteil unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Berufungsbeklagte hat auch nie ein Gesuch um Abänderung des Eheschutzurteils gestellt. Die Berufungsbeklagte behauptet nun, die Betreuungssituation habe nach Erlass des Eheschutzurteils anders als schriftlich festgehalten ausgesehen, was der Berufungskläger bestreitet.

Die Veränderung der Verhältnisse liegt darin, dass D.___ seit September 2017 bei der Mutter lebt. Die Vorderrichterin hat zudem richtig festgestellt, dass die Betreuung der Söhne durch die Mutter nicht so regelmässig wie behauptet erfolgt sei, was die vom Vater eingereichte Abrechnung vom Mittagstisch vom Mai 2017 zeigen würde. Anlässlich der Verhandlung bei der Vorderrichterin hat die Berufungsbeklagte zugestanden, dass sie nach dem Eheschutzurteil weder einen Deutschkurs absolviert noch dass sie Arbeitsbemühungen unternommen habe. Trotz der angeblich nach dem Eheschutzurteil abgeänderten Betreuungssituation hat die Berufungsbeklagte auf Unterhaltsbeiträge für sie und ihre Kinder verzichtet. Der Sohn D.___, der seit September 2017 wieder bei ihr wohnt, erhält von seinem Vater einen Unterhaltsbeitrag. Der durch die Betreuung für den nunmehr knapp 15-jährigen D.___ entstehende Zeitaufwand und die damit verbundene verminderte Beschäftigungsmöglichkeit der Berufungsbeklagten wird durch den Betreuungsunterhalt an D.___ abgegolten. Die Berufungsbeklagte hat sich aber zuvor nie aktiv um eine Integration in den Arbeitsmarkt bemüht. Sie hat beinahe vier Jahre auf einen persönlichen Unterhaltsbeitrag verzichtet. Die erneute Zusprechung eines persönlichen Unterhaltsbeitrages nach knapp vier Jahren, ohne dass veränderte Verhältnisse auf Seiten der Berufungsbeklagten vorliegen, käme einer Verlängerung bzw. Neuansetzung der Übergangsfrist zur Integration in den Arbeitsmarkt gleich, was nicht angeht. Die Berufung ist deshalb gutzuheissen und Ziffer 4 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 14. März 2018 ist aufzuheben.

6. Bei diesem Ausgang hat die Berufungsbeklagte die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Der vom Berufungskläger geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 ist diesem zurückzuerstatten. Die Berufungsbeklagte hat den Berufungskläger zu entschädigen. Die geltend gemachte Parteientschädigung von CHF 1'777.05 erscheint angemessen. Der Berufungsbeklagten ist auch für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Honorarnote umgerechnet zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 und einem Mehrwertsteueransatz von 7,7 %, was CHF  1'189.55 ergibt, ist zu genehmigen. Der Nachzahlungsanspruch (Differenz zum vollen Honorar von CHF 1'641.50) beträgt CHF 451.95 (obwohl in der Honorarnote der Mehrwertsteuersatz mit 8 % angegeben worden ist, ist gleichwohl mit dem korrekten Satz von 7,7 % gerechnet worden).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird gutgeheissen und Ziffer 4 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 14. März 2018 wird aufgehoben.

2.    Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 werden B.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird A.___ zurückerstattet.

3.    B.___ hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'777.05 zu bezahlen.

Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin Karin Mettler, wird auf CHF 1'189.55 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 451.95 (Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30’000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

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