Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 7. Juni 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Die Parteien führten vor Richteramt Thal-Gäu ein Eheschutzverfahren, das der Ehemann am 19. Oktober 2017 angehoben hatte. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 übertrug die Amtsgerichtsstatthalterin die Obhut über den der Ehe entsprossenen Sohn C.___ (geb. [...] 2016) der Mutter und forderte den Ehemann und Vater auf, C.___ unverzüglich ihr zu übergeben. Am 30. Oktober 2017 verfügte die Amtsgerichtsstatthalterin, dem Vater werde superprovisorisch das Recht eingeräumt, C.___ an jedem Sonntag von 10 Uhr bis 18 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Am 7. Dezember 2017 fällte die Amtsgerichtsstatthalterin folgendes Urteil:
1. Es wird festgestellt, dass die Parteien seit dem 3. Oktober 2017 getrennt leben.
2. Die eheliche Wohnung an der [...] in [...] wird für die Dauer des Getrenntlebens respektive bis zum Ablauf der Kündigungsfrist des Mietvertrages am 31. Januar 2018 dem Ehemann zur alleinigen Benutzung zugewiesen. Die anfallenden Kosten sind vom Ehemann zu bezahlen.
3. Der Sohn C.___, geb. [...] 2016, und der Nasciturus, vorgesehener Geburtstermin am [...] 2018, werden unter die alleinige Obhut der Ehefrau und Mutter gestellt.
4. Für den Sohn C.___, geb. [...] 2016, und den Nasciturus, vorgesehener Geburtstermin am [...] 2018, wird eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Die KESB Thal-Gäu wird mit der Ernennung eines Beistandes beauftragt. Die Aufgaben des Beistandes beinhalten dabei insbesondere:
- Festlegung der Modalitäten der Ausübung des Besuchsrechts (siehe nachfolgend Ziff. 5) sowie entsprechende Anpassungen;
- Begleitung und Überwachung des Besuchsrechts;
- Vermittlung bei Konflikten der Eltern im Hinblick auf die Ausübung des Besuchsrechts;
- Ratgeber bei erzieherischen Fragen;
- Ansprechperson für beide Parteien.
5. Der Ehemann und Vater hat gegenüber seinem Sohn C.___ folgendes Besuchs- und Ferienrecht:
Der Vater betreut C.___ jedes zweite Wochenende, erstmals am 22. Dezember 2017, von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, sowie jede Woche, erstmals am 12. Dezember 2017, von Dienstag, 18:00 Uhr, bis Mittwoch, 18:00 Uhr.
Für die anstehenden Weihnachtstage 2017 wird das Besuchsrecht des Vaters in dem Rahmen ausgeweitet, als dass er den Sohn C.___ von Freitag, 22. Dezember 2017, 18:00 Uhr, bis Montag, 25. Dezember 2017, 18:00 Uhr, zu sich nehmen kann. In den Folgejahren hat der Vater zusätzlich das Recht, den Sohn wie folgt zu sich zu nehmen:
- In geraden Jahren von Karfreitag, 09:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr;
- In ungeraden Jahren vom 22. Dezember, 18:00 Uhr, bis 25. Dezember, 18:00 Uhr;
- In geraden Jahren an Silvester von 09:00 Uhr bis Neujahr, 18:00 Uhr;
- Fällt das Pfingstwochenende auf ein Besuchswochenende, so bleibt C.___ bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr, beim Vater.
Weiter steht dem Vater das Recht zu, den Sohn C.___ jährlich für 14 Tage ferienhalber zu sich zu nehmen. Der Termin der Ferien ist unter den Eltern jeweils mindestens 3 Monate im Voraus abzusprechen.
Das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters gegenüber dem Nasciturus regelt die unter Ziff. 4 hiervor errichtete Erziehungsbeistandschaft bzw. der eingesetzte Beistand. Diesbezüglich ist zu Beginn der Sonderstellung des Säuglings Rechnung zu tragen und auf eine Übernachtung beim Vater sowie auf ein Ferienrecht zu verzichten. Lassen es die gegebenen Umstände schliesslich zu, ist dem Vater gegenüber dem zweitgeborenen Kind dasselbe Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen wie gegenüber dem erstgeborenen Sohn C.___.
6. Der Antrag auf Anordnung eines Fachberichtes zur Überprüfung der Erziehungsfähigkeit der Eltern samt Empfehlungsabgabe für die zukünftige Betreuung wird abgewiesen.
7.-14. (Unterhaltsbeiträge und Kosten)
2. Nach Zustellung der Entscheidbegründung (vgl. dazu den Entscheid des Obergerichts ZKBES.2018.6 vom 9. Februar 2018) erhob der Ehemann frist- und formgerecht am 5. April 2018 Berufung gegen das Urteil. Er stellt dabei die folgenden Rechtsbegehren:
1. Ziffer 3 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 7.12.2017 sei aufzuheben.
2. Ziffer 4 alinea 1 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 7.12.2017 sei aufzuheben.
3. Ziffer 5 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 7.12.2017 sei aufzuheben.
4. Ziffer 6 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 7.12.2017 sei aufzuheben.
5. Es sei die Obhut und die Betreuung der Kinder C.___, geb. [...] 2016 und D.___, geb. [...] 2018, wie folgt zu regeln:
a. Es seien die Kinder C.___, geb. [...] 2016, und D.___, geb. [...] 2018, unter die geteilte Obhut beider Eltern zu stellen.
b. Es sei anzuordnen, dass die Betreuung der Kinder C.___, geb. [...] 2016, und D.___, geb. [...] 2018, grundsätzlich je hälftig durch die Ehegatten erfolgt unter Anordnung einer Mediation zur detaillierten Regelung der Betreuung.
c. Für den Fall der Abweisung von Ziffer b.
- Es sei der Ehemann zu berechtigen, die Kinder C.___, geb. [...] 2016, und D.___, geb. [...] 2018, wie folgt zu betreuen:
· Der Ehemann betreut die Kinder in den geraden Wochen von Donnerstag, 18.00 Uhr, bis Montag, 7.30 Uhr.
· Der Ehemann betreut die Kinder in den ungeraden Wochen von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr.
- Der Ehemann sei zu berechtigen, die Kinder am Donnerstag oder Freitag durch seine Mutter [...] bzw. im Verhinderungsfall ausnahmsweise durch andere Familienangehörige betreuen zu lassen.
- Der Ehemann sei zu berechtigen, die christlichen Feiertage (insbesondere Ostern, Pfingsten, Weihnachten) mit seinen Kindern zu verbringen.
- Die Ehegatten seien zu berechtigen, vier Wochen Ferien pro Jahr mit ihren Kindern zu verbringen, unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von jeweils zwei Monaten.
- Der Ehegatte, bei dem sich die Kinder aufhalten, sei zu verpflichten, die Kinder jeweils zum anderen Ehegatten zu bringen.
6.-7. (Kosten)
Die Ehefrau beantragt, die Berufung abzuweisen.
3. Entsprechend dem Verfahrensantrag des Berufungsklägers fand am 29. Mai 2018 vor dem Präsidenten der Zivilkammer eine Instruktionsverhandlung statt. Dabei ergab sich, dass sich die Parteien für die am […] 2018 geborene gemeinsame Tochter auf den Vornamen D.___ geeinigt haben. Anlässlich der Verhandlung wurde auch die Erziehungsbeiständin befragt. Eine einvernehmliche Lösung konnte nicht gefunden werden.
Die Erziehungsbeiständin bemerkte an der Instruktionsverhandlung, sie habe gegenüber der Erziehungsfähigkeit der Parteien keine Bedenken. Auch aus den Akten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die zu einem anderen Schluss führen könnten. Welche weiteren Erkenntnisse im Hinblick auf die umstrittenen Punkte von einer Befragung der Eltern der Parteien zu erwarten sind, ist nicht ersichtlich. Die noch offenen Verfahrens- und Beweisanträge des Berufungsklägers sind deshalb abzuweisen. Dies gilt insbesondere auch für die vom Ehemann ebenfalls angefochtene Ziffer 6 des Urteils, womit die Vorderrichterin den Antrag auf Anordnung eines Fachberichtes zur Überprüfung der Erziehungsfähigkeit der Eltern samt Empfehlungsabgabe für die zukünftige Betreuung abwies. Zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist ein solcher Bericht nicht nötig.
Über die Berufung kann somit in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1.1 Im Zusammenhang mit der umstrittenen Obhutsfrage hielt die Vorderrichterin zunächst fest, die Erziehungsfähigkeit sei bei beiden Parteien zu bejahen. Während der Arbeitslosigkeit des Ehemannes hätten die Parteien die Betreuung von C.___ gemeinsam ausgeübt. Anschliessend, als der Ehemann knapp sechs Wochen nach der Geburt von C.___ eine 100%-Anstellung angenommen und die Ehefrau nach dem Mutterschaftsurlaub ihre Arbeit in einem 50%-Pensum wieder aufgenommen habe, sei C.___ während drei Tagen jeweils von Montag bis Mittwoch alleine von der Mutter betreut und gepflegt worden. Am Donnerstag habe dann die Mutter des Ehemannes und am Freitag die Mutter der Ehefrau die Betreuung übernommen. Am Wochenende hätten dann beide Elternteile C.___ gemeinsam betreut, wobei die Ehefrau ein- bis zweimal pro Monat am Samstag habe arbeiten müssen und dann der Ehemann die Betreuung alleine übernommen habe, wobei das Mittagessen dann jeweils bei seinen Eltern eingenommen worden sei. Hauptbezugsperson von C.___ sei somit zweifellos die Mutter gewesen. Das Zuteilungskriterium der Kontinuität beziehungsweise Stabilität deute daher nicht auf eine alternierende Obhut als bestmögliche Option, sondern vielmehr auf die alleinige Obhut der Mutter hin, die bis anhin während vier bis fünf Tagen pro Woche die Betreuung entweder alleine oder dann gemeinsam mit dem Vater übernommen habe. Auch die mangelhafte Kooperations- und Kommunikationsbereitschaft sowie die Bereitschaft, die Beziehung zum anderen Elternteil zuzulassen, spreche gegen eine geteilte Obhut. Ganz besonders zu beachten sei auch die zukünftige Situation. Nach der unmittelbar bevorstehenden Geburt des zweiten Kindes werde die Ehefrau während vier Monaten im Mutterschaftsurlaub weilen. In der Folge werde sie ihr Pensum auf 20% reduzieren und im Stundenlohn arbeiten. Während die Ehefrau die beiden gemeinsamen Kinder dann während vier Tagen der Arbeitswoche selber betreuen könne, sei der Ehemann seinerseits noch immer in einem 100%-Pensum tätig und somit gar nicht in der Lage, eine persönliche Betreuung und Pflege zu leisten. Die eigene Betreuung durch einen Elternteil sei aber einer Fremdbetreuung, auch wenn es sich um die Grosseltern handle, klar vorzuziehen. Während der Stillzeit falle eine persönliche Betreuung durch den Ehemann und Vater ohnehin ausser Betracht. Die Reduktion seines Erwerbspensums auf 80%, um die Kinder einen Tag unter der Woche betreuen zu können, sei auch unter seinem Angebot, die finanziellen Folgen dennoch weiterhin anhand eines 100%-Pensum zu berechnen, in der gegebenen Situation schlicht nicht möglich, auch wenn ihm seine Eltern finanzielle Unterstützung zugesagt haben sollten. Eine Pensenreduktion entspreche nicht dem Kindeswohl. Eine geteilte Obhut falle deshalb ausser Betracht. Die dem Kindeswohl am besten entsprechende Option sei die alleinige Obhut der Ehefrau und Mutter.
1.2 Der Berufungskläger rügt, die Vorderrichterin habe den Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt und einseitig auf die Sachverhaltsschilderung der Ehefrau abgestellt. Zu Unrecht gehe sie vom absolut falschen Bild aus, wonach der Ehemann brutal, aggressiv, rücksichtslos sei und die arme Ehefrau jahrelang unter ihm gelitten habe. Er habe verschiedentlich erzieherische Defizite der Ehefrau beschrieben, was die Vorderrichterin nicht beachtet habe. Es wäre angezeigt gewesen, die Erziehungsfähigkeit der Ehefrau näher zu prüfen. Es treffe zwar zu, dass er seinerzeit einen Antrag um superprovisorische Zuteilung der alleinigen Obhut gestellt habe. Aus heutiger Sicht würde er ein anderes Vorgehen wählen. Auch die Wortwahl seiner WhatsApp-Nachrichten sei nicht immer korrekt gewesen. Auch Väter, die sich nicht immer absolut mustergültig verhielten, hätten jedoch ein Recht darauf, dass ein Antrag um alternierende Obhut seriös geprüft werde. Sie hätten ein Recht aus Fehlern zu lernen. Es gehe nicht an, ihm deswegen fehlende Kooperationsbereitschaft vorzuwerfen. Die Vorinstanz unterlasse es zu erwähnen, dass er selber bereits im Oktober 2017 eine Paarberatung beziehungsweise Mediation angeregt habe und die Ehefrau dem gemeinsamen Termin unentschuldigt fern geblieben sei. Alle Fakten, die zu Gunsten des Ehemannes sprächen, blende die Vorderrichterin aus. Entgegen der Vorinstanz spreche nicht gegen ihn, dass er den Vorschlag gemacht habe, die Kinder vor allem am Wochenende betreuen zu wollen. Dies habe den einfachen Grund, dass er derzeit noch 100% arbeite. Von Montag bis Freitag sei er derzeit nicht in der Lage, die Betreuung persönlich zu übernehmen. Auf Seiten der Ehefrau könne indessen davon ausgegangen werden, dass sie nicht nur am Wochenende frei habe, sondern auch unter der Woche. Sie könne somit ihre arbeitsfreien Tage unter der Woche frei gestalten und sei nicht auf ein Wochenende angewiesen, um mit den Kindern Freizeit verbringen zu können. Wenn er zum Beispiel fix den Samstag als Betreuungstag übernehmen würde, hätte dies trotzdem den Vorteil, dass die Ehefrau am Samstag jeweils arbeiten gehen könnte, ohne dass die Kinder fremdbetreut werden müssten. Auch das Angebot, sein Arbeitspensum unter Beibehaltung der bisherigen Unterhaltszahlungen zu reduzieren, damit er an einem Arbeitstag die Betreuung der Kinder übernehmen könnte, sei nicht positiv gewürdigt worden. Dass die Ehefrau ihrerseits das Erwerbspensum aufstocken könnte, sei nicht in Erwägung gezogen worden. Einverstanden sei er weiterhin damit, dass er beziehungsweise seine Mutter C.___ an einem Tag in der Woche betreue. Allerdings sei der von der Vorderrichterin verfügte Mittwoch als Betreuungstag nicht ideal, weil die Grossmutter väterlicherseits an diesem eigentlich Verpflichtungen hätte. Nicht explizit geregelt sei, wer die Kinder jeweils zum anderen Elternteil bringe. Es werde vorgeschlagen, dass die Kindsmutter die Kinder C.___ und D.___ zum Vater bringe beziehungsweise der Vater die Kinder zur Mutter zurückbringe. Die Ehefrau habe sich wieder ihrer Familie zugewandt. Innerhalb dieser werde ausschliesslich türkisch gesprochen. Die Grossmutter väterlicherseits spreche nicht Deutsch. Er sei nach wie vor der festen Überzeugung, dass eine Verankerung in der Schweizer Kultur und Sprache für das Wohl seiner Kinder essentiell sei. Eine solche Verankerung werde man nicht erreichen können, wenn sich das Kind grossmehrheitlich bei der Mutter aufhalte. Es sei notwendig, dass die Kinder der Ehegatten in etwa gleichmässig in beiden Kulturen zu Hause seien. Auch ein Säugling könne sich an mehrere Personen binden. Das noch sehr junge Alter der Kinder spreche somit klar für die Anordnung der geteilten Obhut. Die Kinder hätten ein Recht darauf, von Geburt an in engem Kontakt zum Vater leben zu können.
1.3 Haben die Eltern, die zur Regelung des Getrenntlebens das Gericht anrufen, minderjährige Kinder, so trifft das Gericht gemäss Art. 176 Abs. 3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen. Zu regeln ist namentlich die Obhut über das Kind, der persönliche Verkehr mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil, die Beteiligung jedes Elternteils an der Betreuung und der Unterhaltsbeitrag. Unabhängig davon, ob sich die Eltern auf eine alternierende Obhut geeinigt haben, muss das mit dieser Frage befasste Gericht prüfen, ob dieses Betreuungsmodell möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Oberste Maxime des Kindesrechts ist das Kindeswohl. Es ist deshalb für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses immer der entscheidende Faktor, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben.
Ob die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass das Gericht gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht. Unter den Kriterien, auf die es bei dieser Beurteilung ankommt, ist zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern hervorzuheben, und zwar in dem Sinne, dass die alternierende Obhut grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungsregelung widersetzt, kann indessen nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Wege steht. Ein derartiger Schluss könnte nur dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft. Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld (BGE 142 III 612).
1.4 Die Erziehungsfähigkeit als erste und grundsätzliche Voraussetzung für eine alternierende Obhut ist wie erwähnt bei beiden Parteien zu bejahen. Die Fähigkeit, in Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren, scheint sich, auch wenn sich die Parteien anlässlich der Instruktionsverhandlung nicht auf einen Kompromiss einigen konnten, nicht zuletzt auch dank der Erziehungsbeiständin in letzter Zeit verbessert zu haben. Die Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern liegt mit knapp 30 Kilometern angesichts der Tatsache, dass die Kinder noch nicht schulpflichtig sind, in einem vertretbaren Rahmen. Klar für eine Zuteilung der Obhut an die Mutter spricht hingegen das Kriterium der Stabilität und Kontinuität. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, kam bis anhin vorwiegend die Mutter für die Betreuung der Kinder auf. Auch der Blick in die Zukunft zeigt, dass die Mutter erheblich besser in der Lage ist, die Kinder persönlich zu betreuen. Während der Ehemann ein Arbeitspensum zu 100% ausübt, befindet sich die Ehefrau derzeit im Mutterschaftsurlaub und will ihr Pensum anschliessend auf 20% im Stundenlohn reduzieren. Anlässlich der Instruktionsverhandlung erklärte sie sogar, die Arbeitsstelle ganz aufgeben zu wollen. Angesichts der neuen Betreuungsaufgaben mit einem wenige Monate alten Säugling kann das nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt werden. Keine Alternative ist der Vorschlag des Ehemannes, die Betreuung jeweils an den Wochenenden übernehmen zu wollen. Die Wochenenden haben einen anderen Stellenwert als die übrigen Wochentage. Es ist deshalb wenn möglich darauf zu achten, dass ein Kind die Wochenenden in etwa im gleichen Rahmen bei beiden Elternteilen verbringt. Zu Recht wendet die Ehefrau und Berufungsbeklagte daher ein, auch sie habe ein Anrecht darauf, einen Teil der Wochenenden mit ihren Kindern verbringen zu dürfen, wenn ihre arbeitstätigen Freundinnen und Verwandten ebenfalls frei haben. All diese Aspekte sprechen gegen die Anordnung einer alternierenden Obhut. Die Anordnung einer Mediation erscheint aus heutiger Sicht kaum zielführend. Auch die übrigen Einwände des Ehemannes vermögen die im angefochtenen Urteil getroffene Obhutsregelung nicht zu erschüttern. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach sich die unterschiedliche Biografie der beiden Eltern und Grosseltern nachteilig auf die Kinder auswirken würde. Die Amtsgerichtsstatthalterin unterstellte die beiden Kinder aus diesen Gründen zu Recht der alleinigen Obhut der Ehefrau und Mutter (Ziffer 3 des Urteils).
2.1 Im Zusammenhang mit dem Besuchs- und Ferienrecht des Vaters erwog die Vorinstanz, es bestünden keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls, weshalb dem Ehemann und Vater vorab ein gerichtsübliches Besuchsrecht zuzusprechen sei, das heisst jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr. Infolge der bis anhin gelebten Regelung, wonach C.___ unter der Woche während zwei Tagen durch die Grosseltern, das heisst je einen Tag, fremdbetreut worden sei, werde das Besuchsrecht in dem Masse ausgedehnt, als dass der Ehemann C.___ zusätzlich zum üblichen Besuchsrecht jede Woche von Dienstag, 18 Uhr bis Mittwoch 18 Uhr zu sich auf Besuch nehmen könne. Diese Betreuung dürfe er durch seine Eltern wahrnehmen. Zusätzlich seien die Besuchsrechte für die Feiertage und das Ferienrecht gerichtsüblich auf zwei Wochen pro Jahr festzulegen. Auf die Anordnung eines konkreten Besuchs- und Ferienrechts gegenüber dem Nasciturus werde verzichtet. Dieses werde der Beistandschaft überlassen, wobei darauf hinzuweisen sei, dass zu Beginn der Sonderstellung des Säuglings Rechnung getragen und dementsprechend auf eine Übernachtung beim Vater sowie auf ein Ferienrecht zu verzichten sei. Sobald es die gegebenen Umstände zuliessen, sei dem Vater gegenüber dem zweitgeborenen Kind dasselbe Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen wie gegenüber dem erstgeborenen Sohn C.___.
2.2 Der Ehemann verlangt für den Fall der Abweisung seines Begehrens um Anordnung der alternierenden Obhut eine andere Regelung des Besuchs- und Ferienrechts (Rechtsbegehren Ziffer 5c). Die Regelung der Feiertage bedürfe unabhängig davon, ob die geteilte Obhut angeordnet werde, einer Anpassung. Die Ehefrau und deren Familie seien praktizierende Muslime. Wenn die christlichen Feiertage nur vom Kindsvater gefeiert werden, wäre es folgerichtig, dass die Kinder an diesen Tagen bei ihm seien. Umgekehrt sei er selbstverständlich damit einverstanden, dass die Kinder die muslimischen Feiertage jeweils mit der Mutter und deren Familie verbringen könnten. Schwer nachvollziehbar sei zudem, weshalb ein Vater vom Gericht lediglich zwei Wochen Ferien zugesprochen erhalte, obwohl er die Hälfte seiner Zeit mit den Kindern verbringen möchte. Es gebe schlicht keinen sachlichen Grund, weshalb ein Elternteil nicht sämtliche seiner Ferien mit den Kindern verbringen dürfe. Das Kindeswohl sei ja sicherlich kein Grund, das Ferienrecht auf zwei Wochen zu beschränken.
2.3 Art. 273 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr haben. Für die Ausgestaltung des Besuchsrechts ist das Kindeswohl die oberste Richtschnur. Das Besuchsrecht ist nicht nur ein Recht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, sondern auch ein Recht des Kindes. Liegen keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vor, ist ein Besuchs- und Ferienrecht im üblichen Umfang anzuordnen. In der Gerichtspraxis haben sich sogenannte übliche Besuchsrechte eingebürgert. Die französische Schweiz gewährt mit zwei Wochenenden pro Monat (Freitagabend bis Sonntag) und bis sechs Wochen Ferien pro Jahr sowie einem Besuchsanteil an Doppelfeiertagen ein eher grosszügiges Besuchsrecht. In der Deutschschweiz gilt mittlerweile ein ähnlich grosszügiger Massstab, sofern die Eltern in Bezug auf das Besuchsrecht einvernehmliche Regelungen finden. Liegt hingegen keine einvernehmliche Regelung vor, sind in der Praxis bei Kindern im Grundschulalter zwei Wochenenden pro Monat (Samstag bis Sonntag) und zwei bis drei Wochen Ferien pro Jahr, im Vorschulalter jedoch nur ein Tag oder zwei Halbtage pro Monat üblich (Andrea Büchler, FamKomm Scheidung, Band I, 3. Aufl. 2017, N 23 zu Art. 273, mit zahlreichen Hinweisen auf die Praxis und Lehre).
2.4 Das von der Vorderrichterin festgelegte Besuchsrecht geht über die vorstehend dargelegte gerichtsübliche Regelung hinaus. Es ist deshalb aus Sicht des Berufungsklägers nichts daran auszusetzen. Eine Regelung, wie er sie verlangt – in den geraden Wochen von Donnerstag 18.00 Uhr bis Montag, 07.30 Uhr und in den ungeraden Wochen von Mittwoch 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr – würde es der Ehefrau und Mutter verunmöglichen, ebenfalls einen Teil der Wochenenden mit den Kindern zu verbringen. Auch das Ferienrecht ist im Rahmen und nicht zuletzt angesichts des Alters der Kinder nicht zu beanstanden. Bei Kindern im Vorschulalter ist es angezeigt, Besuchskontakte in kleinerem zeitlichen Umfang festzulegen als bei älteren Kindern. Besonders auf Übernachtungen beim Besuchsberechtigten wird sogar regelmässig verzichtet (Büchler, a.a.O., N 28 zu Art. 273 ZGB). Die Feiertagsregelung ist ausgewogen und deshalb ebenfalls nicht zu ändern, zumal die Mutter der Ehefrau unbestrittenermassen ebenfalls Christin ist und deshalb die Behauptung der Ehefrau, auch ihre Familie pflege die christlichen Bräuche, nicht an den Haaren herbeigezogen erscheint. Das Holen und Bringen der Kinder gehört zu den Pflichten des Besuchsberechtigten (Büchler, a.a.O., N 30 zu Art. 273 ZGB). Es ist kein Grund ersichtlich, dies vorliegend anders zu regeln. Sachgerecht ist auch die Regelung, wonach zunächst die Erziehungsbeiständin das Besuchsund Ferienrecht gegenüber der am [...] 2018 geborenen Tochter D.___ regelt und dieses dann, sobald es die Umstände zulassen, dem Besuchs- und Ferienrecht gegenüber dem Sohn C.___ angleicht. Die Berufung des Ehemannes gegen die Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Urteils ist aus all diesen Gründen abzuweisen. Anzumerken bleibt, dass es den Parteien frei steht, einvernehmlich eine andere Lösung zu leben. Die mit der Abweisung der Berufung bestätigte gerichtliche Besuchs- und Ferienregelung der Vorinstanz gilt nur als Regelung für den Konfliktfall.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Ausgang entsprechend dem Berufungskläger zu auferlegen. Wie bereits bei der Vorinstanz ist beiden Parteien die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die von den Parteivertreterinnen eingereichten Honorarnoten (inkl. MwSt. und Auslagen) sind angemessen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'500.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. A.___ hat B.___, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, eine Parteientschädigung von CHF 4'335.55 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann eine Entschädigung von CHF 3'884.00 und Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich eine Entschädigung von CHF 2'953.35 zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat sie ihrer Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 1'382.20.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel