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Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.05.2018 ZKBER.2018.10

May 7, 2018·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·4,826 words·~24 min·2

Summary

Ehescheidung

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 7. Mai 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Schawalder,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx,

Berufungsbeklagte

betreffend Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Parteien heirateten am […] 2004. Der Ehe entsprossen die beiden Kinder C.___, geb. [...] 2005, und D.___, geb. [...] 2008. Bereits im Jahre 2014/2015 hatten die Parteien vor dem Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren durchgeführt (Urteil vom 27. Mai 2015).

2. Am 22. August 2016 reichte der Ehemann eine Ehescheidungsklage ein. Am 19. Oktober 2016 fand vor dem Amtsgerichtsstatthalter eine Einigungsverhandlung statt. Die Parteien schlossen eine Teilkonvention bezüglich des Scheidungspunktes, der gemeinsamen elterlichen Sorge sowie der Obhutszuteilung. Die Klageschrift datiert vom 15. Februar 2017. Die Klageantwort wurde am 12. Mai 2017 eingereicht. Am 30. August 2017 fand die Hauptverhandlung statt. Die Parteien einigten sich bezüglich der Teilung des Vorsorgeguthabens sowie bezüglich des Güterrechts und schlossen eine entsprechende Ehescheidungsteilkonvention ab. Am 14. September 2017 fällte der Amtsgerichtsstatthalter folgendes Urteil:

1.    Die am […] 2004 vor Zivilstandsamt [...] geschlossene Ehe wird auf Antrag beider Parteien geschieden.

2.    Die elterliche Sorge über die Kinder C.___, geb. [...] 2005, und D.___, geb. [...] 2008, wird den Eltern gemeinsam belassen. Die Obhut über die Kinder wird der Mutter zugeteilt. Der Wohnsitz der Kinder befindet sich bei der Mutter. Die Erziehungsgutschriften der AHV kommen vollumfänglich der Ehefrau und Mutter zu.

3.    Über das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters vereinbaren sich die Parteien grundsätzlich frei.

Im Konfliktfall gilt die folgende Regelung:

Der Vater hat das Recht, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen.

Zudem hat er das Recht, die Kinder jeden Donnerstag von 18.00 Uhr bis Freitag, Schulbeginn, zu sich auf Besuch zu nehmen. Sollte er an der Wahrnehmung dieses wöchentlichen Besuchsrechts verhindert sein, hat er dies der Mutter der Kinder mindestens eine Woche im Voraus mitzuteilen.

Die Feiertage verbringen die Kinder alternierend beim Vater oder der Mutter.

Der Ehemann und Vater hat das Recht, die Kinder einmal jährlich während der Schulferien für 14 Tage ferienhalber zu sich zu nehmen. Er hat die Ausübung des Ferienrechts mindestens sechs Monate im Voraus, unter Angabe von Ferienbeginn und -dauer anzukündigen.

4.    Die Ehescheidungsteilkonvention vom 30. August 2017 wird genehmigt und ist somit Bestandteil des Urteildispositivs. Sie lautet wie folgt:

1.   Die Parteien bestätigen die Ehescheidungskonvention vom 19. Oktober 2016.

2.   Die Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes, die BVG-Sammelstiftung [...], sei richterlich anzuweisen, vom Altersguthaben des Ehemannes ([...]), CHF 16‘314.00 an die Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau ([...]) zu überweisen.

3.   Güterrechtlich setzen sich die Ehegatten wie folgt auseinander:

3.1. Das Grundstück GB [...] bleibt im Miteigentum beider Parteien. Der Ehemann ist vorläufig berechtigt, es zu benutzen. Er hat für alle laufenden Kosten (Hypothekarzins, sämtliche Nebenkosten, Versicherungen) sowie den kleinen Unterhalt (inkl. Reparatur und Ersatz der technischen Geräte in Küche und Waschküche) aufzukommen und der Ehefrau für die Dauer der Nutzung bzw. bis zur Übernahme zu Alleineigentum einen monatlich vorauszahlbaren Betrag von CHF 50.00 zu bezahlen.

Beide Parteien sind berechtigt, frühestens nach Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bei der zuständigen Amtsstelle gegen Vorlage des rechtskräftigen Scheidungsurteils die öffentliche Versteigerung des Grundstücks zu verlangen. Will die Ehefrau dieses Recht ausüben, hat sie dies dem Ehemann vorgängig schriftlich mitzuteilen. Ab Erhalt dieser Mitteilung bleibt dem Ehemann eine Frist von drei Monaten, um das Grundstück unter den Voraussetzungen gemäss nachfolgender Ziffer 2 zu Alleineigentum zu übernehmen.

Aus dem Erlös der Versteigerung sind die Hypothekarschuld, die Verwertungskosten sowie die WEF-Vorbezüge der Parteien zu begleichen und ein verbleibender Betrag steht den Parteien je zur Hälfte zu.

Die Darlehensschuld gegenüber [...] wird vom Ehemann zur Bezahlung übernommen.

3.2. Der Ehemann ist bis zur allfälligen Anordnung einer öffentlichen Versteigerung jederzeit berechtigt, das Grundstück GB [...] zu Alleineigentum zu übernehmen, sofern er

·         eine Bescheinigung der Gläubigerinnen betreffend Übernahme der Hypothekarschuld von CHF 550‘000.00 sowie der Restdarlehensschuld gegenüber [...] zu alleiniger Haftung und unter Entlassung der Ehefrau aus jeder Schuldhaft vorlegt;

·         eine Bankgarantie oder ein gleichwertiges Dokument betreffend Rückerstattung des WEF-Vorbezugs von CHF 39‘009.60 an die Einrichtung für berufliche Vorsorge der Ehefrau (vgl. Ziffer 8 hiervor) vorlegt;

·         eine Bankgarantie oder ein gleichwertiges Dokument betreffend Auszahlung eines Betrags von CHF 8‘267.70 an die Ehefrau vorlegt;

·         eine Bescheinigung der Hypothekarbank betreffend Entlassung des der Ehefrau auszurichtenden Anteils von CHF 9‘201.60 an der gebundenen Vorsorge BVV3 Police Nr. [...] aus der Pfandhaft für die Hypothekarschuld vorlegt.

3.3. Die Kreditkartenschuld gegenüber der [...] Bank wird von der Ehefrau zur Bezahlung übernommen. Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau für diese Schuld einen Betrag von CHF 2‘000.00 zu bezahlen.

3.4. Im Übrigen erklären sich die Parteien unter Wahrung des heutigen Besitzstandes als güterrechtlich auseinandergesetzt.

5.    Der Ehemann und Vater hat an den Unterhalt der beiden Kinder folgende monatlich im Voraus zu leistenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

•    ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bis zum 30. November 2018:

     für C.___         CHF 1'290.00 Barunterhalt;

     für D.___         CHF 1'060.00 Barunterhalt.

•    ab dem 1. Dezember 2018:

     für C.___         CHF 1'270.00 Barunterhalt;

     für D.___         CHF 1'240.00 Barunterhalt.

Die Kinderzulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen; sie sollen den Kindern jedoch zusätzlich zukommen.

Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern dauert bis zu ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens jedoch bis zur Mündigkeit, unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB.

6.    Der Ehemann hat der Ehefrau an deren Unterhalt folgende monatlich im Voraus zu leistenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

     • ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bis zum 30. November 2018:

       CHF 920.00;

     • ab dem 1. Dezember 2018 bis zum 30. November 2024:

CHF 870.00.

7.    Die Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes, die BVG-Sammelstiftung [...], wird richterlich angewiesen, vom Altersguthaben von A.___ ([...]), CHF 16‘314.00 an die Vorsorgeeinrichtung von B.___ ([...]) zu überweisen.

8.    Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

9.    Die Gerichtskosten von CHF 2'500.00 werden den Parteien je zur Hälfte zur Bezahlung auferlegt.

3.1 Frist- und formgerecht erhob der Ehemann Berufung gegen das Urteil und stellte folgende Anträge:

«1. Es seien die folgenden Absätze von Ziff. 3 des Ehescheidungsurteils vom 14. September 2017 aufzuheben und durch folgende Anordnung zu ersetzen:

Abs. 1 bis 5 (Zeilen 1 bis 10)

«Der Vater hat das Recht, die Kinder jedes zweite und vierte Wochenende jeden Monats von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen.

Zudem hat er das Recht, die Kinder jeden Donnerstag von 18.00 Uhr bis Freitag, Schulbeginn, zu sich auf Besuch zu nehmen. Sollte er an der Wahrnehmung dieses wöchentlichen Besuchsrechts verhindert sein, hat er dies der Mutter der Kinder mindestens eine Woche im Voraus mitzuteilen.

Die Feiertage verbringen die Kinder wie folgt bei den Eltern:

Heiligabend 14 Uhr bis 25. Dezember 11 Uhr jeden Jahres: Vater

25. Dezember ab 11 Uhr: Mutter

Silvester 16 Uhr bis 2. Januar 18 Uhr: Gerade Jahre Vater/ungerade Jahre Mutter

Karfreitag 16 Uhr bis Ostermontag 18 Uhr: Gerade Jahre Mutter/ungerade Jahre Vater

Pfingsten (Samstag 16 Uhr bis Montag 18 Uhr): Gerade Jahre Vater/ungerade Jahre Mutter

1. August 16 Uhr bis 2. August 10 Uhr: Gerade Jahre Mutter/ungerade Jahre Vater».

Abs. 6 (Zeile 11 ff.): unverändert

Abs. 7 Neu (resp. In der Reihenfolge umgekehrt):

«Ein weitergehendes oder anderslautendes Besuchs- und Ferienrecht vereinbaren die Parteien frei».

2. Ergänzend: Es sei die Beklagte zu verpflichten, den Kläger betreffend die Hobbies der Kinder, insbesondere über Ort, Datum und Zeit von Veranstaltungen im Rahmen dieser Hobbies unverzüglich zu informieren, sobald sie Kenntnis von solchen Veranstaltungen hat.

3. Ziff. 5 des Ehescheidungsurteils vom 14. September 2017 sei aufzuheben und durch folgende Anordnung zu ersetzen:

«Der Ehemann und Vater hat an den Unterhalt der beiden Kinder folgende monatlich im Voraus zu leistende Unterhaltsbeiträge zuzüglich erhaltene Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen:

•    Ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bis zum 30. November 2018

für C.___         CHF 1'170.00 Barunterhalt;

für D.___         CHF    930.00 Barunterhalt.

•    Ab 1. Dezember 2018

für C.___         CHF 1'140.00 Barunterhalt;

für D.___         CHF 1'110.00 Barunterhalt.

Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern dauert bis zu ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens jedoch bis zur Mündigkeit, unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB».

4. Ziff. 6 des Ehescheidungsurteils vom 14. September 2017 sei aufzuheben und durch folgende Anordnung zu ersetzen:

«Der Ehemann hat der Ehefrau an deren Unterhalt folgende monatlich im

Voraus zu leistende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

•    Ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bis zum 30. November 2018

CHF 570.00;

•    Ab 1. Dezember 2018 bis zum 30. November 2024

CHF 530.00».

5. Ergänzend: Soweit die Beklagte ein Nettoeinkommen von monatlich mehr als CHF 4'000.00 generiert, sei ihr Ehegattenunterhalt gemäss vorstehender Ziffer um die Hälfte des Mehrverdienstes zu kürzen. Soweit der Mehrverdienst das Doppelte des Ehegattenunterhalts übersteigt, seien die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 3 vorstehend gleichmässig um die Hälfte dieses weiteren Mehrverdienstes zu kürzen.

6. Ergänzend: Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger bis Ende Januar jeden Jahres ihre sämtlichen Lohnabrechnungen resp. Lohnausweise des jeweiligen Vorjahres vorzulegen. Soweit der Kläger im Vorjahr mehr bezahlt hat, als er nach vorstehendem Antrag müsste, sei er berechtigt zu erklären, diese Mehrzahlung mit zukünftigen Unterhaltsschulden zur Verrechnung zu bringen.

7. Eventuell: Es seien Ziff. 3, Abs. 1 bis 5 (Zeilen 1 bis 10), Ziff. 5 und Ziff. 6 des Ehescheidungsurteils vom 14. September 2017 aufzuheben und die Streitsache sei zur Ergänzung des Sachverhalts und zum Neuentscheid im Sinn der obergerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

8. Prozessual: Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für seine Verfahrens- und Parteikosten im vorliegenden Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 5'000.00 zuzüglich MWSt zu bezahlen. Eventuell sei dem Kläger für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Verfahrens- und Parteikosten) zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt sei ihm als unentgeltlicher Vertreter beizugeben. Auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses sei einstweilen zu verzichten.

9. Unter Kosten und Entschädigungsfolge.»

3.2 Die Ehefrau stellte den Antrag, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4. Über die Berufung kann in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Erwägungen des Vorderrichters und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Die Berufung ist nach Art. 311 Abs. 1 ZPO innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Begründung der Berufung im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vor­instanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3).

Der Berufungskläger beschränkt sich zum Teil auf pauschale Kritik am angefochtenen Urteil, ohne sich im Detail mit der Begründung des Amtsgerichtsstatthalters auseinander zu setzen. Im Einzelnen ist nachfolgend darauf einzugehen.

2.1 Der Amtsgerichtsstatthalter hat im angefochtenen Urteil festgehalten, zwischen den Parteien würden im Anschluss an die Verhandlung bezüglich des Besuchsrechts keine Differenzen mehr bestehen. Die Parteien hätten sich zu folgender Besuchsrechtsregelung geeinigt, welche in den Entscheid aufgenommen werden könne:

«Über das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters vereinbaren sich die Parteien grundsätzlich frei. Im Konfliktfall gilt die folgende Regelung: Der Vater hat das Recht, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. Zudem hat er das Recht, die Kinder jeden Donnerstag von 18.00 Uhr bis Freitag, Schulbeginn, zu sich auf Besuch zu nehmen. Sollte er an der Wahrnehmung dieses wöchentlichen Besuchsrechts verhindert sein, hat er dies der Mutter der Kinder mindestens eine Woche im Voraus mitzuteilen. Die Feiertage verbringen die Kinder alternierend beim Vater oder der Mutter. Der Ehemann und Vater hat das Recht, die Kinder einmal jährlich während der Schulferien für 14 Tage ferienhalber zu sich zu nehmen. Er hat die Ausübung des Ferienrechts mindestens sechs Monate im Voraus, unter Angabe von Ferienbeginn und -dauer anzukündigen».

2.2 Der Berufungskläger macht geltend, unter dem Titel Besuchsrecht habe er mit gutem Grund die richterliche Anordnung einer konkreten Regelung verlangt. Ein Rechtsfrieden zwischen den Parteien könne nur erzielt werden, wenn vom Gericht strikte Wochenendvorgaben gegeben würden (also nicht alle zwei Wochen, sondern jedes zweite und vierte Wochenende pro Monat). Ferner seien die Feiertage genau zu fixieren und zwar auch nach der genauen .ergabezeit. Heiligabend verlange er nach wie vor für sich (Familientradition, welche auch während des ehelichen Zusammenlebens so aufrechterhalten und von der Berufungsbeklagten damals anerkannt worden sei), dafür könne die Berufungsbeklagte die Kinder am 25. Dezember haben. Um es der Berufungsbeklagten auch wirklich verständlich zu machen, sei eben nicht die freie Vereinbarung der Parteien zum Grundsatz zu erheben und die Konfliktregelung subsidiär anzuordnen, sondern umgekehrt sei die Konfliktregelung zum Grundsatz zu erheben und die freie Vereinbarung subsidiär.

2.3 Dem Protokoll der Verhandlung vom 30. August 2017 kann entnommen werden, dass sich die Parteien auf die zum Urteil erhobene Regelung bezüglich des Besuchsrechts geeinigt haben. Warum diese Einigung nun nicht mehr gelten soll, erklärt der Berufungskläger mit keinem Wort. Es fehlt also die Beschwer. Im Übrigen genügt es nicht, Kommunikationsprobleme anzuführen um damit eine leicht modifizierte Besuchsrechtsregelung zu begründen. Zudem kann der Berufungskläger bezüglich der Weihnachtsfeiertage mit der fixen Zuteilung des Besuchsrechts an Heiligabend an ihn, mit dem Hinweis auf eine angeblich während der Ehe gelebte Familientradition, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Ehe ist aufgehoben und «Familiengewohnheiten» sind entsprechend neu zu definieren.

3.1 Der Berufungskläger rügt, er habe bereits bei der Vorinstanz beantragt, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihn betreffend Hobbies der Kinder, insbesondere über Ort, Datum und Zeit von Veranstaltungen im Rahmen dieser Hobbies unverzüglich zu informieren, sobald sie Kenntnis von solchen Veranstaltungen habe. Die Vor­instanz habe darüber hinweggesehen, hier eine verbindliche Anordnung zu treffen, auch nicht in dem Sinn, dass sie diesen Antrag abgewiesen habe. Über den Antrag sei also nicht entschieden worden. Das Obergericht werde daher ersucht, den Antrag gutzuheissen und zum Urteil zu erheben.

3.2 Der Vorderrichter hat zu diesem Antrag nichts gesagt. Er hat mithin dieses Begehren auf explizite Stipulierung der «Informationspflicht in Kinderbelangen» stillschweigend abgewiesen. Art. 275a Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) sieht eine allgemeine Informationspflicht vor, indem der andere Elternteil über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt werden soll. Das Recht auf Auskunft steht jedem Elternteil unabhängig von der elterlichen Sorge zu. Unter diese Auskunft fallen wichtige Ereignisse wie beispielsweise eine notwendige Operation, eine wichtige Prüfung oder Veranstaltung (Andrea Büchler in: Ingeborg Schwenzer/Roland Fankhauser [Hrsg.]: FamKomm Scheidung, Band I, Bern 2017, Art. 275a ZGB, N 2 ff.). Eine lückenlose Information, über Ort, Datum und Zeit von Veranstaltungen im Rahmen von Hobbies, wie es der Berufungskläger verlangt, gehört nicht zur Informationspflicht gemäss Art. 275a ZGB. Im Übrigen erklärt der Berufungskläger nicht, weshalb er die diesbezüglichen Informationen nicht direkt bei den mittlerweile 9 ½ und beinahe 13 Jahre alten Kindern, welche jede Woche bei ihm sind, einholen kann.

4.1 Der Vorderrichter hat erwogen, der Ehemann leiste ein Vollpensum bei der Firma [...] in [...] und sei daneben als Feuerwehrkommandant in [...] tätig. Das monatliche Nettoeinkommen bei der [...] betrage CHF 7'208.00, das Nebenerwerbseinkommen bei der Feuerwehr betrage CHF 250.00. Er erziele daher ein Einkommen von total von CHF 7'458.00. Die Ehefrau arbeite in einem 60%-Pensum als Assistentin bei der [...] in [...] und ihr monatliches Nettoeinkommen betrage CHF 3'700.00 (inkl. 13. Monatslohn (ohne BVG-Abzug berechnet). Dazu würden ihre Nebeneinkommen als […] von CHF 247.00 und als […] von CHF 43.00 kommen. Total erziele sie ein Einkommen von CHF 3'990.00.

4.2 Der Berufungskläger rügt, sein Einkommen sei zu korrigieren. Er habe ein Vollpensum bei der Firma [...] inne und generiere daneben als […] CHF 250.00 pro Monat. Dies sei überobligatorisches Einkommen, das ihm alleine zustehen müsse, da ihm nicht zugemutet werden könne, mehr Einkommen als aus einem Vollpensum zu generieren. Abgesehen davon werde dieses Einkommen so oder anders in den nächsten Jahren dahinfallen, da er diesen Nebenjob voraussichtlich aufgeben werde. Umgekehrt könne bei der Ehefrau gerade nicht gesagt werden, dass sie mit einem 60 %-Pensum überobligatorisches Einkommen erziele, da die «10/16»-Regel erstens nicht in Stein gemeisselt sei und zweitens mit dem neuen Unterhaltsrecht ohnehin zu relativieren resp. in Frage gestellt sei. Dies deshalb, weil den betreuenden Kindsmüttern nach der gesetzgeberischen Konzeption des neuen Unterhaltsrechts bereits viel früher zuzumuten sei, ein höheres Pensum anzunehmen.

4.3 Nach dem für die Berechnung des Unterhalts massgebenden Effektivitätsgrundsatz ist auf der Einnahmenseite das ganze vorhandene und verfügbare oder wenigstens realisierbare Einkommen zu berücksichtigen. Dieser in der Literatur und Rechtsprechung anerkannte Grundsatz ist auch im vorliegenden Fall anzuwenden. Jedenfalls bringt der Berufungskläger keine stichhaltigen Argumente vor, weshalb in seinem Fall vom Effektivitätsgrundsatz abgewichen werden soll. Zudem ist der allgemeine Hinweis auf die «10/16»-Regel in diesem Zusammenhang ohne Belang, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen.

5.1 Der Vorderrichter hat erwogen, auf der Bedarfsseite der Ehefrau seien die Mietkosten mit CHF 1'635.00 (Wohnung CHF 1'530.00 plus CHF 45.00 für den Abstellplatz und CHF 60.00 für den Bastelraum) ausgewiesen. Die Steuern würden gemäss automatischer Steuerberechnung in den Bähler-Tabellen mit einem Betrag von CHF 639.00 bei der Ehefrau und mit einem Betrag von CHF 420.00 beim Ehemann berücksichtigt.

5.2 Der Berufungskläger macht geltend, insbesondere was die Wohnkosten der Ehefrau betreffe, so seien ihr diese nicht in dem Ausmass wie von der Vorinstanz angenommen zuzuerkennen. Wofür ihr ein Bastelraum zuzugestehen sei, sei nicht nachvollziehbar. Dessen Nutzung entspreche nicht der gelebten Ehe, weshalb er nicht ins Existenzminimum aufzunehmen sei. Sodann seien die Steuern zu korrigieren. Es seien folgende Präzisierungen vorzunehmen: Der Eigenmietwert der ehelichen Liegenschaft sei bekanntlich als Einkommen anzurechnen und zwar in vollem Umfang bei ihm, da er die Liegenschaft selber bewohne. Der Abzug Säule 3a wirke steuermindernd. Wie weit die Vorinstanz auch den Steuerfuss der Gemeinde richtig angewendet habe, sei nicht bekannt, aber sei in seinen Berechnungsblättern richtig eingegeben worden. Dies alles führe bei ihm zu einem wesentlich höheren steuerlichen Aufkommen, als die Vorinstanz angenommen habe, mit der Folge, dass sich sein Existenzminimum erhöhe und damit der Überschuss reduziere. Auch die Steuerlast der Ehefrau verändere sich entsprechend.

5.3 Es ist offensichtlich, dass diese pauschalen Rügen den Anforderungen an eine Berufung nicht genügen. Die Berufungsbeklagte hat bei der Vorinstanz die Miete des Bastelraumes mit einer beruflichen Nutzung begründet (BS 5 der Klageantwort vom 12. Mai 2017 und dazugehörender Beilage 8). Die Berufungsbeklagte erzielt denn auch als […] ein Zusatzeinkommen von CHF 247.00, was auf ihrer Einnahmenseite berücksichtigt worden ist. Dazu äussert sich der Berufungskläger mit keinem Wort. Dann genügt es selbstverständlich nicht, der tabellarischen Berechnung des Vorderrichters eine eigene tabellarische Berechnung, mit teilweise anderen Faktoren gegenüber zu stellen. Aus welchem Grund und inwiefern sich die Steuerbelastung der Berufungsbeklagten durch eine Erhöhung auf seiner Seite auswirken soll, ist nicht substantiiert und somit nicht weiter zu kommentieren.

6.1 Bezüglich der Bedarfszahlen der Kinder hat der Vorderrichter ausgeführt, der Grundbetrag für C.___ betrage CHF 600.00 und für D.___ CHF 400.00. Praxisgemäss werde bei zwei Kindern ein Wohnkostenanteil von 27% im Bedarf berücksichtigt, was vorliegend CHF 442.00 ausmache. Die Kosten für die Krankenversicherung würden sich auf je CHF 100.00 (KVG und VVG abzüglich Prämienverbilligung von CHF 40.00) belaufen. Bei den Kindern würden zudem Drittbetreuungskosten anfallen; sie würden jeweils am Donnerstagnachmittag fremdbetreut, was gemäss Urkunde 30 durchschnittlich monatliche Kosten von CHF 250.00 zur Folge habe. Zudem würden bei den Kindern zusätzliche Krankheitskosten anfallen, die mit monatlich CHF 89.00 berücksichtigt würden (u.a. kieferorthopädische Behandlung von C.___, Urkunde 29 der Ehefrau).

6.2 Der Berufungskläger macht geltend, er beanstande den Baraufwand für die externe Betreuung der Kinder von total CHF 250.00 pro Monat. Er habe sich – da er von zu Hause aus arbeite – immer anerboten, die Kinder zu sich zu nehmen, wenn die Berufungsbeklagte die Kinder erwerbsbedingt nicht betreuen könne. Dies habe er schon in der begründeten Klage (Ziffer 3.1.2 lit. c) ausgeführt. Daher habe es die Berufungsbeklagte selber zu vertreten, wenn sie dieses Angebot nicht annehme und stattdessen Kosten für (eben unnötige) Drittbetreuung habe. Im Übrigen anerkenne er die Krankheitskosten der Kinder. Im Gegenzug mache er aber auch solche für E.___ in der Höhe von CHF 29.00 geltend, da das Mädchen einen leichten Klumpfuss habe, der fortgesetzt medizinischer Behandlung bedürfe.

6.3 Das Besuchsrecht betreffend führt der Berufungskläger in seiner Berufung aus, die richterliche Anordnung einer konkreten Regelung sei unerlässlich. Die freie Vereinbarung könne nicht zum Grundsatz erhoben werden, sondern sei subsidiär anzuordnen. Der Berufungskläger beantragt jedoch keine Betreuung der Kinder an einem Donnerstagnachmittag. In BS 3.1.2 lit. c seiner Klage vom 15. Februar 2017, auf welche der Berufungskläger in der Berufung Bezug nimmt, hat er ausgeführt, dass er die Kinder auch während der Arbeitstätigkeit der Berufungsbeklagten betreuen könne und zwar insbesondere über Mittag. Ferner sei seine Partnerin ab der Geburt des Kindes E.___ vollumfänglich zu Hause, weshalb die Kinder C.___ und D.___, an den Tagen, an denen sie eine Betreuung benötigten, bei ihm sein könnten. Anlässlich der Befragung bei der Vorinstanz hat C.___ deutlich ausgesagt, dass es mit der neuen Partnerin des Vaters und der kleinen E.___ recht gut gehe, dass er aber nicht öfter beim Vater sein wolle, das könne er sich gar nicht vorstellen. D.___ hat ausgesagt, dass sie sich mit der Freundin des Vaters gut verstehe und dass die kleine E.___ herzig sei. Es gefalle ihr schon beim Vater, aber sie sei insgesamt weniger gerne dort als bei der Mutter. Nachdem der Berufungskläger selber nicht will, dass die Betreuung der Kinder auf der Basis von Absprachen zwischen den Parteien geschieht (vergl. Berufungsanträge), die persönliche Betreuung durch ihn nicht sichergestellt ist (vergl. Klageschrift wonach die Freundin die Betreuung übernehmen würde) und die Kinder mit dem heutigen Zustand zufrieden sind, ist es nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter Drittbetreuungskosten für die Kinder in der bescheidenen Höhe von CHF 250.00 berücksichtigt hat.

Auf die unsubstantiierte neue Behauptung des Berufungsklägers, seine kleine Tochter habe einen leichten Klumpfuss, was Zusatzkosten von monatlich CHF 29.00 für die medizinische Behandlung zur Folge habe, muss hier – da als unechtes Novum unbeachtlich – nicht weiter eingegangen werden.

7.1 Der Amtsgerichtsstatthalter hat erwogen, für besondere Krankheitskosten werde der Ehefrau ermessensweise ein Betrag von CHF 150.00 angerechnet. Er hat dabei auf die Krankheitskosten für das Jahr 2016 verwiesen. Für die Bildung der privaten Vorsorge hat der Vorderrichter der Ehefrau CHF 160.00 zugebilligt und dabei auf das Berechnungsblatt Bezug genommen.

7.2 Der Berufungskläger macht zu diesen beiden Positionen in seiner Berufung geltend, die Krankheitskosten würden bestritten. Die Vorinstanz stütze sich dabei auf die Beilage 28 der Ehefrau. Niemand wisse aber, in welcher Höhe in Zukunft die Krankheitskosten anfallen würden. Die Berufungsbeklagte habe hiezu in der Hauptverhandlung lediglich ausgeführt, sie werde weiterhin Kontrollen haben. Dies sei eine sehr unverbindliche Aussage und entsprechende Aufwendungen habe die Ehefrau für das Jahr 2017 nicht belegt.

Was sodann die Vorsorge betreffe, so habe die Vorinstanz in ihrer Berechnung vergessen, die der Ehefrau zugewiesenen Erziehungsgutschriften als Einkommen zu berücksichtigen. Tue man dies nämlich, so habe die Berufungsbeklagte eine Vorsorgelücke von gerade einmal CHF 57.00 und nicht wie behauptet von CHF 160.00. Dieser Fehler sei zu korrigieren.

7.3 Bei der Vorinstanz hat die Berufungsbeklagte auf die Frage des Vertreters des Berufungsklägers, worin die Krankheitskosten bestehen würden, geantwortet, sie habe im Vorjahr wegen Krebsverdacht die Gebärmutter entfernen lassen müssen. Auf die Frage, ob diese Kosten in Zukunft weiterhin anfallen würden, hat sie geantwortet, es komme darauf an. Sie werde weitere Kontrollen haben. Der Vorderrichter ist unter diesen Umständen zu Recht davon ausgegangen, dass auch in Zukunft besondere Krankheitskosten anfallen werden. Es ist in der Tat so, dass die zukünftigen Krankheitskosten nicht exakt prognostiziert werden können und von Jahr zu Jahr variieren. Da bei der Berufungsbeklagten im Jahre 2016 der Verdacht auf Krebs entstanden ist, was auch in Zukunft regelmässige Kontrollen zur Folge haben wird, sind die ermessensweise berücksichtigten Kosten von CHF 150.00 nachvollziehbar. Die pauschale Rüge des Berufungsklägers ist ungenügend.

Was die Vorsorge betrifft, ist einmal mehr festzuhalten, dass es nicht genügt, der Berechnung des Vorderrichters die eigene Berechnung entgegenzusetzen, zumal diese Berechnung nicht ansatzweise nachvollziehbar ist.

8.1 Der Amtsgerichtsstatthalter hat dem Berufungskläger für den Unterhalt an die gemeinsame mit seiner neuen Partnerin gezeugte Tochter E.___ CHF 526.00 angerechnet (Grundbetrag CHF 400.00, Wohnkostenanteil CHF 226.00 [17 % der gesamten Wohnkosten], Krankenversicherungsprämie CHF 100.00 (Schätzung), abzüglich Kinderzulage von CHF 200.00).

8.2 Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz habe ihm für die Tochter E.___ einen Barunterhaltsbetrag von CHF 536.00 (recte CHF 526.00) in sein Existenzminimum eingerechnet. Fraglich sei vorliegend, ob die heutige Partnerin, welche einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehe, einen Teil dieses Barunterhalts zu übernehmen habe oder ob er zu diesem Barunterhalt noch Betreuungsunterhalt bezahlen müsse. Dies im Sinne einer rechtsgleichen Behandlung aller leiblichen Kinder (Art. 285 ZGB). Im Folgenden begründet der Berufungskläger, seine neue Partnerin könne mit ihrem Einkommen knapp ihr Existenzminimum decken, so dass kein Raum für die Beteiligung der Kindsmutter an irgendwelchem Unterhalt der Tochter (ausser deren Wohnkosten) verbleibe.

8.3 Da der Berufungskläger auch in seinen tabellarischen Berechnungen mit einem Bedarf von CHF 526.00 (zuzüglich CHF 29.00, vergl. Ziff. 6 hievor) rechnet, ist nicht klar, was der Berufungskläger eigentlich sagen will.

9.1 In Ziff. 5.2.2 und 5.2.3 seiner Berufung stellt der Berufungskläger tabellarische Berechnungen an und hinterlegt die Positionen, die er abgeändert haben will, grau.

9.2 Auch, wenn Berechnungstabellen ein hilfreiches Instrument für die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen sein können, bleibt es dabei, dass auch nach dem neuen Kindesunterhaltsrecht die Unterhaltsbeiträge individuell, dem Einzelfall angemessen und nachvollziehbar ermittelt werden müssen. Die Berechnung der Unterhaltsbeiträge ist keine reine Mathematik. Die vom Berufungskläger in seinen Tabellen neu eingesetzten Zahlen sind hievor als nicht begründet zurückgewiesen worden. Es braucht daher nicht nochmals auf die einzelnen Berechnungstabellen eingegangen zu werden.

10.1 Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz sei in Verletzung seines rechtlichen Gehörs mit keinem Wort auf seinen Antrag einer Mehrverdienstklausel betreffend das Einkommen der Berufungsbeklagten eingegangen. Er verlange daher abermals eine solche Klausel. Ferner habe die Berufungsbeklagte ihn alljährlich Ende Januar betreffend ihre Einkommen des Vorjahres zu dokumentieren und er sei zu ermächtigen, zu viel bezahlten Unterhalt in der Vergangenheit mit Unterhaltsschulden in der Zukunft zu verrechnen.

10.2 Der Vorderrichter hat zu diesem bereits bei der Vorinstanz gestellten Antrag effektiv nichts gesagt, was einer stillschweigenden Abweisung des Antrages gleichkommt. Bei der Vorinstanz hat der Berufungskläger den erstmals an der Hauptverhandlung vom 30. August 2017 gestellten Antrag auch lediglich damit begründet, dass er eine Mehrverdienstklausel einfach wolle. Dies hat der Vorderrichter offensichtlich nicht als ausreichende Begründung erachtet. Die Berufung ist zu diesem Punkt nicht aussagekräftiger und demnach ungenügend. Im Übrigen ist der Berufungskläger im Fall von erheblicher und dauernder Veränderung der finanziellen Verhältnisse auf die Abänderungsklage gemäss Art. 129 ZGB hinzuweisen.

11.1 Der Berufungskläger stellt den Antrag, die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, ihm im Berufungsverfahren einen Parteikostenvorschuss zu bezahlen. Eventuell sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Dabei schränkt er selber ein, dass er davon ausgehe, dass die Berufungsbeklagte nicht in der Lage sei, neben ihren eigenen Kosten einen Vorschuss zu leisten.

11.2 Es ist in der Tat so, dass die Berufungsbeklagte nicht in der Lage und auch nicht verpflichtet ist, dem Berufungskläger die Berufung zu finanzieren, zumal dieser vollständig unterliegt.

An der Bedarfsberechnung des Vorderrichters ist, wie hievor aufgezeigt keine Korrektur anzubringen. Somit ist von CHF 3'039.00 bzw. CHF 2'939.00 (da die Schuldentilgung von CHF 100.00 nicht zum Existenzminimum gehört) auszugehen. Dazu kommt der zivilprozessuale Zuschlag auf dem Grundbetrag von CHF 170.00 (20 % von CHF 850.00) sowie die Unterhaltsbeiträge für die Kinder von CHF 2'350.00 (CHF 1'290.00 + CHF 1'060.00) und die Ehefrau von CHF 920.00, was ein Total von CHF 6'479.00 bzw. CHF 6'379.00 ergibt. Mit einem anrechenbaren Einkommen von netto CHF 7'458.00 resultiert ein Überschuss von rund CHF 1'000.00. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist – hat der Berufungskläger die Kosten des Verfahrens von CHF 2'000.00 zu bezahlen. Er hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung auszurichten. Die eingereichte Kostennote von CHF 1'574.05 (inkl. Auslagen und MWSt.) erscheint angemessen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Das Gesuch von A.___, B.___ sei zu verpflichten ihm einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen wird abgewiesen.

3.    Das Gesuch von A.___, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu gewähren, wird abgewiesen.

4.    Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 hat A.___ zu bezahlen.

5.    A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'574.05 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

ZKBER.2018.10 — Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.05.2018 ZKBER.2018.10 — Swissrulings