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Solothurn Obergericht Zivilkammer 02.05.2018 ZKBER.2017.79

May 2, 2018·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·6,787 words·~34 min·2

Summary

Forderungen aus Wartungs- und Werkvertrag

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 2. Mai 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Portmann,

Berufungsbeklagte

betreffend Forderungen aus Wartungs- und Werkvertrag

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die B.___ (nachfolgend: Klägerin) befasst sich gemäss Auszug aus dem Handelsregister mit der Wartung, der Reparatur und dem Verkauf von Leichtflugzeugen sowie dem Einbau und dem Verkauf von Ersatzteilen, Funkgeräten und Zubehör für die Aviatik-Industrie. Die A.___ (nachfolgend: Beklagte) betreibt gemäss Handelsregisterauszug ein Taxiflugunternehmen, eine Flugschule für die Grundausbildung zum Linienpiloten, vermietet Flugzeuge, betreibt Rundflüge, Cargoflüge und führt weltweit Flugexpeditionen durch. Sie mietet, hält, betreibt und handelt mit Luftfahrzeugen, Ersatzteilen und Zubehör aller Art.

2. Am 4. März 2014 reichte die Klägerin beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Schlichtungsgesuch betreffend Forderung aus Wartungs- und Werkvertrag in der Höhe von CHF 192'485.90 ein. Da die Beklagte der Verhandlung fernblieb, konnte keine Einigung erzielt werden und die Amtsgerichtsstatthalterin erteilte am 28. April 2014 die Klagebewilligung.

3. Am 25. August 2014 reichte die Klägerin die schriftlich begründete Klage ein und stellte den Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr den Betrag von CHF 186'103.90 zuzüglich Verzugszins zu wann rechtens und die Gerichtskosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von CHF 800.00 zu bezahlen. Die Klageantwort mit dem Antrag auf Abweisung der Klage datiert vom 20. April 2015. Mit Verfügung vom 23. April 2015 ordnete der Amtsgerichtspräsident einen zweiten Rechtsschriftenwechsel an. Am 20. August 2015 reichte die Klägerin die Replik und am 23. November 2015 die Beklagte die Duplik ein.

4. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 beschränkte der Amtsgerichtspräsident das Verfahren vorerst auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Am 25. Mai 2016 fand vor dem Amtsgericht eine Verhandlung mit Parteibefragung statt. Mit Beschluss vom 25. Mai 2016 stellte das Amtsgericht daraufhin fest, dass es zuständig sei. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.

5. Am 9. Dezember 2016 fand vor dem Amtsgerichtspräsidenten eine Instruktionsverhandlung statt. Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 bewilligte der Amtsgerichtspräsident eine Parteibefragung sowie die Einvernahme von acht Zeugen. Im Weitern wurden die Parteien aufgefordert weitere Urkunden (Originale der Wartungsverträge, technische Akten eines Flugzeuges, etc.) einzureichen. Beim Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, bei der Fliegerschule [...] AG und bei der Flugzeugreparatur [...] GmbH wurden technische Akten von insgesamt sechs Flugzeugen ediert.

6. Am 23. und 24. August 2017 fand die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht statt. Am 24. August 2017 wurde folgendes Urteil gefällt:

1.      Die Beklagte hat der Klägerin CHF 186'103.90 nebst Zins zu 5 % seit 4. März 2014 zu bezahlen.

2.      Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 40'724.75 zu bezahlen.

3.      Die Beklagte hat der Klägerin die bevorschussten Gerichtskosten des Schlichtungsverfahrens SLZSV.2014.38 von CHF 800.00 zu erstatten.

4.      Die Gerichtskosten von CHF 22’362.60 (Entscheidgebühr von CHF 19’500.00 und Auslagen für die Beweiserhebungen von CHF 2'862.60) werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss von CHF 12'000.00 verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin die bevorschussten Gerichtskosten von CHF 12'000.00 zu erstatten. Die Beklagte erhält nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Rechnung von der Zentralen Gerichtskasse Solothurn über CHF 10'362.60.

7. Frist- und formgerecht erhob die Beklagte Berufung gegen das Urteil und stellte den Antrag, die Klage sei abzuweisen. Die Klägerin beantragte die Abweisung der Berufung.

8. Über die Berufung kann in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der   Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Die Klägerin und Berufungsbeklagte fordert mit ihrer Klage für Wartungsarbeiten an den Flugzeugen [HB-a], [HB-b], [HB-c], [HB-d], [HB-e] und [HB-f] sowie für den Bezug von Motorenöl für die beiden Flugzeuge [HB-d] und [HB-b] einen Gesamtbetrag von CHF 102'042.40. Für Reparaturarbeiten und für die Hangarmiete des Flugzeuges [HB-c] verlangt sie den Betrag von CHF 94'061.50. An diesen Totalbetrag von CHF 196'103.90 rechnet sie die Akontozahlung vom 12. Juni 2013 in der Höhe von CHF 10'000.00 an, so dass ihr aus ihrer Sicht die Beklagte und Berufungsklägerin noch CHF 186'103.90 zuzüglich 5 % Verzugszins seit wann rechtens schuldet. Das Amtsgericht hat der Klägerin die Forderung vollumfänglich zugesprochen.

2. Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vor­instanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).

3.1 Das Amtsgericht hat bezüglich der Rechnung Nr. 107271 vom 8. Oktober 2012 für das Flugzeug [HB-a] erwogen, das Luftfahrzeug [HB-a] habe ungeachtet der konkreten Eigentumsverhältnisse zur Flotte der Beklagten gehört und sei insbesondere Gegenstand des Wartungsvertrags vom 5. März 2013 gewesen. Herr C.___ (Vertreter der Beklagten) sei dieses Luftfahrzeug eigenhändig zur Klägerin nach [...] geflogen und habe nach der Landung gemeinsam mit Herrn D.___ (Vertreter der Klägerin) festgestellt, dass an den Armaturen im Cockpit des Flugzeuges ein Lämpchen rot leuchtete. Das Leuchten dieses Lämpchens habe selbstverständlich nicht einen Defekt des Lämpchens bedeutet, das ja sonst gar nicht mehr geleuchtet hätte, sondern habe funktionsgemäss einen Defekt des Alternators im Flugzeugmotor angezeigt. Folglich sei es logisch gewesen, dass Herr D.___ mit Wissen und mit Billigung von Herrn C.___ nicht das gar nicht defekte 'Birli' ausgewechselt habe, sondern eben genau diesen Mangel am Flugzeug behoben habe, indem er den defekten Alternator aus dem Flugzeugmotor ausgebaut und durch einen neuen ersetzt habe. Zumindest durch konkludentes Verhalten seitens von Herrn C.___ sei damit ein Reparaturauftrag zustande gekommen. Die damit verbundenen Kosten inklusive Material und MWST im Gesamtbetrag von CHF 1'565.70 habe die Klägerin am 10. Oktober 2012 korrekt ihrer Auftraggeberin, nämlich der Beklagten, in Rechnung gestellt. Die Behauptung von Herrn C.___, die Beklagte habe die Rechnung Nr. 107271 nicht erhalten, sei unglaubwürdig. Vielmehr habe die Klägerin in der Parteibefragung glaubhaft ausgeführt, die Beklagte habe nach Erhalt dieser Rechnung reklamiert und verlangt, dass sie umadressiert und dem Eigentümer des Flugzeugs, Herrn E.___, zugestellt werde, was in der Folge auch geschehen sei, indem die Klägerin die identische Rechnung Nr. 106682 an diesen ausgestellt habe. Herr E.___ habe der Klägerin diese Rechnung aber nicht bezahlt, ebenso wenig die Beklagte. Dass die Beklagte einen Betrag von CHF 1'565.70 im Dezember 2012 in der Folge an Herrn E.___ überwiesen habe, werde im Lichte der Ausführungen von Herrn C.___, er habe sie quasi als Entgelt für die ansonsten unentgeltliche Benützung des Flugzeugs von Herrn E.___ geleistet, zwar einigermassen nachvollziehbar, bedeute aber selbstverständlich nicht, dass die Beklagte sich damit ihrer Zahlungspflicht als Bestellerin im Sinne von Art. 363 OR entledigt hätte. Der Betrag von CHF 1'565.70 sei der Klägerin damit weiterhin geschuldet und zwar selbstverständlich von der Beklagten als Bestellerin des Reparaturauftrags.

3.2 Die Berufungsklägerin rügt, bezüglich der Rechnung [HB-a] hole die Vorinstanz völlig unverhältnismässig zu einer Tirade gegen sie aus und stelle sie als Lügnerin hin. In der Sache selbst sei nämlich unbestritten, dass sie den Flieger in die Reparatur gebracht habe. Ebenso unbestritten sei, dass sie genau den Reparaturbetrag an den Eigentümer bezahlt habe. Falsch sei jedoch die Feststellung des Gerichts, die [HB-a] habe zur beklagtischen Flotte gehört. Wäre dies der Fall, wäre sie sicher auch sonst bei der Klägerin in Wartung gebracht worden. Es sei jedoch unbestritten, dass die Wartung in den Händen der [...] AG gelegen habe. Die Klägerin habe diese Situation gekannt und die Rechnung aus diesen Gründen auch nach erster Aufforderung dem Eigentümer und Halter des Flugzeugs, der ja auch Nutzniesser der Reparatur bzw. des Werkes gewesen sei, geschickt. Ebenso wie eine Autowerkstätte eine Rechnung dem Halter schicke, müsse auch bei einer Flugzeugreparatur davon ausgegangen werden, dass ein Reparaturvertrag in Vertretung des Eigentümers und Halters und nicht im Namen des Piloten abgeschlossen werde.

3.3 Die Berufungsklägerin geht mit der Berufungsbeklagten einig, dass Werkvertragsrecht zur Anwendung kommt (BS 7 der Berufung). Gemäss Art. 367 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, kann das vom Unternehmer zu erbringende Werk im Sinne von Art. 363 ff. OR auch aus Montage-, Reinigungs-, Erneuerungs-, Veredelungs-, Umgestaltungs- und Reparaturarbeiten eines bereits bestehenden Gegenstands bestehen. Die Berufungsklägerin bestätigt ausdrücklich, es sei unbestritten, dass sie den Flieger in die Reparatur gebracht habe. Wieso sie als Bestellerin des Reparaturauftrages nicht für die Entschädigung der Reparatur soll aufkommen müssen, erklärt sie nicht. Gesetzlich ist der Besteller zur Vergütung der vom Unternehmer erbrachten Arbeit verpflichtet, es sei denn, es sei etwas anderes vereinbart worden. Die Berufungsklägerin erbringt hiefür keinen Beweis, sondern behauptet einfach zwischen ihr und dem Eigentümer des Flugzeuges liege ein konkludentes Vertretungsverhältnis vor, was zu beachten sei. Derartig pauschale Behauptungen genügen den Anforderungen an die Begründungspflicht einer Berufung nicht. Der generelle Verweis auf eine Autowerkstatt ist zudem unbehelflich, ist es doch üblich, dass die Reparaturarbeit demjenigen in Rechnung gestellt wird, der das Auto zur Reparatur bringt, es sei denn etwas anderes sei vereinbart worden. Die Argumentation, die Rechnung werde in jedem Fall dem Fahrzeughalter in Rechnung gestellt, ist lebensfremd. Die Rüge bezüglich der Rechnung Nr. 107271 vom 8. Oktober 2012 für das Flugzeug [HB-a] ist unbegründet.

4.1 Für das Flugzeug [HB-b] bestehen vier Rechnungen der Berufungsbeklagten aus dem Jahre 2013:

-       Teilrechnung Motor Nr. 107073 vom 31. Mai 2013 im Betrag von CHF 22'592.10.

-       Rechnung Nr. 107157 vom 15. Juli 2013 im Betrag von CHF 9'638.10.

-       Rechnung Nr. 107193 vom 26. Juli 2013 im Betrag von CHF 7'516.15.

-       Rechnung Nr. 107230 vom 9. September 2013 im Betrag von CHF 990.00.

Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil die Argumente der Parteien, die Partei- und Zeugenaussagen sowie die bei den Akten liegenden Urkunden eingehend gewürdigt und ist zum Schluss gekommen, sämtliche Forderungen seien nach wie vor geschuldet. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Ausführungen von Herrn D.___ (Geschäftsführer der Berufungsbeklagten) seien nachvollziehbar. Die Beklagte habe sehr wahrscheinlich in der Person von Herrn C.___ das Flugzeug [HB-b], für eine 50-Stundenkontrolle beziehungsweise eine 25-Stundenkontrolle des Flugzeugmotors zur Klägerin nach [...] gebracht. Die Verantwortlichen der Klägerin hätten eine Verkürzung des Propellers entdeckt und die Beklagte informiert, welche sich ihrerseits mit dem dafür zuständigen Versicherungsbroker F.___ in Verbindung gesetzt habe. Aufgrund des E-Mail-Verkehrs zwischen F.___ und der Beklagten vom 22. März 2013, zwischen der Beklagten und F.___ vom 26. März 2013 und zwischen der Beklagten und der Klägerin vom 27. März 2013 stehe fest, dass sich das Flugzeug [HB-b] gestützt auf eine Schadenanzeige vom 14. März 2013 kurz darauf schon bei der Klägerin in [...] befunden habe. Die Beklagte habe den zuständigen Versicherungsbroker F.___ informiert, worauf dieser sich um eine Schadenabwicklung durch die betreffende Versicherung bemüht habe und für sein rasches und zielgerichtetes Vorgehen von Herrn C.___ ausdrücklich gelobt worden sei. Aufgrund der zitierten Dokumente sei ein Reparaturauftrag der Beklagten an die Klägerin für das Flugzeug [HB-b] erstellt, die gegenteilige Behauptung in den Rechtsschriften der Beklagten sei aktenwidrig. Die erst im Nachhinein erhobene Behauptung der Beklagten, die Reparatur des Propellers durch die Klägerin habe zu einer fehlerhaften Propellerverstellung am Flugzeug geführt, sei erstens ungenügend substantiiert worden und zweitens nicht erstellt, da der Zeuge G.___, dem das Flugzeug von der Beklagten später zur Wartung übergeben worden sei, nichts davon gewusst habe und keine anderen Beweismittel dazu vorgelegt worden seien. Insbesondere liege auch hier kein Nachweis einer rechtzeitigen Mängelrüge dieser angeblich fehlerhaften Propellerverstellung vor. Die Beklagte moniere, die Klägerin hätte gestützt auf die Bestimmungen im Wartungsvertrag vom 5. März 2013 Unterakkordanten wie insbesondere die Firmen [...] SA und [...] GmbH sowie beim Flugzeug [HB-c] die [...] AG nur nach Vorliegen ihrer schriftlichen Zustimmung mit Unteraufträgen beauftragen dürfen. Die Formvorschriften des Wartungsvertrags vom 5. März 2013 seien aber nicht strikt eingehalten worden. Beiden Parteien sei jedoch aufgrund des langjährigen Zusammenwirkens sehr wohl bekannt gewesen, welche Wartungs- und Reparaturarbeiten die Klägerin selber habe vornehmen können und dürfen und welche nicht. So sei allen Beteiligten sicherlich klar gewesen, dass Reparaturen am Flugzeugmotor und am Propeller nicht von ihr selber vorgenommen werden würden. Die Klägerin habe den Motor und den Propeller des Flugzeugs [HB-b] somit folgerichtig auch nicht selber repariert, sondern damit die Firmen [...] SA beziehungsweise [...] GmbH  beauftragt, was mit Fremdkosten von über CHF 20'000.00 verbunden gewesen sei. Deshalb habe sich die Klägerin um eine Vorschusszahlung seitens der betreffenden Haftpflichtversicherung bemüht. Aufgrund der entsprechenden E-Mail von Herrn C.___ an die Klägerin vom 4. Juni 2013 betreffend der Rechnung für die [HB-b] und den Aussagen des Zeugen F.___ sei erstellt, dass die Beklagte die Rechnung der Klägerin Nr. 107073 vom 31. Mai 2013 ganz sicher erhalten hatte. Die Behauptung der Beklagten, die Rechnungen betreffend die [HB-b] beträfen einen Schadenfall, der zwischen der Klägerin und Herrn F.___ bilateral geregelt worden sei, sei nachweislich unzutreffend, denn der Zeuge F.___ habe im Gegenteil ausgesagt, die Rechnung Nr. 107193 für die 50-Stundenkontrolle des betreffenden Flugzeugs sei eine normale Service-Leistung, die von der betreffenden Haftpflichtversicherung sicher nicht übernommen worden sei. Zudem habe er ebenso klar wie unmissverständlich ausgesagt, die Haftpflichtversicherung bezahle ihre Versicherungsleistungen in aller Regel jeweils ihrem Versicherungsnehmer aus und dass ein Vorschuss von CHF 10'000.00 von der Versicherung via Beklagte an die Klägerin geleistet worden sei, sei eine absolute Ausnahme gewesen. Die Haftpflichtversicherung interessiere sich nämlich nicht für das Verhältnis zwischen ihrem Versicherungsnehmer und demjenigen, welcher von ihm mit den eigentlichen Reparatur- oder Servicearbeiten beauftragt worden sei. Nach dem vorstehend Ausgeführten sei das Zustandekommen eines Reparaturauftrags zwischen den Parteien für das Flugzeug [HB-b] erstellt und die Beklagte werde somit verpflichtet, der Klägerin die vier erwähnten Rechnungen zu bezahlen.

4.2 Die Berufungsklägerin macht geltend, bezüglich der Rechnungen für die [HB-b] müsse vorerst einmal erwähnt werden, dass der Zeuge F.___ sich als besonders glaubwürdig herausgestellt habe. Es sei normal, dass sich dieser an diverse Details nicht mehr habe erinnern können. Er könne sich jedoch an Schadenfälle im Zusammenhang mit der [HB-b] erinnern sowie an eine Zahlung an die Beklagte von CHF 10'000.00, welche seitens der Beklagten ja unbestrittenermassen an die Klägerin weitergeleitet worden sei. Der Zeuge F.___ möge sich ausdrücklich nicht an eine weitere Zahlung neben den CHF 10'000.00 erinnern. Der Zeuge habe auch eingeräumt, dass in Ausnahmefällen, und um einen solchen könne es sich vorliegend handeln, die direkte Regelung zwischen Versicherer und Reparaturbetrieb vorgekommen sei. Vorliegend wäre neben der eigentlichen Bestellung und Weitervergabe an einen Dritten auch noch die Schriftform erforderlich gewesen. Die Vorinstanz halte dies auch fest, gehe dann aber willkürlicherweise davon aus, dass in solchen Fällen die Schriftform nicht notwendig sei. Vorliegend könne jedoch weder die Einhaltung der Schriftform noch überhaupt die Werkbestellung nachgewiesen werden. Vielmehr sei aufgrund der Zeugenaussagen von Herrn F.___ davon auszugehen, dass die notwendige Dokumentation zu Handen der Versicherung nicht erfolgt sei. Für die Reparatur habe deshalb kein Reparaturauftrag erteilt werden können. Die Rechnungen Nr. 107073 und 107157 seien somit ungerechtfertigt erstellt worden. Der Vorschuss von CHF 10'000.00 hätte zurückbezahlt werden müssen bzw. habe mit anderen allfälligen Forderungen verrechnet werden können. Die Rechnungen Nr. 107193 und 107230 über total CHF 8'507.05 seien also nicht mehr geschuldet. Die lapidare Feststellung der Vorinstanz, es sei ein Reparaturauftrag zustande gekommen, sei also falsch und ein solcher könne seitens der Berufungsbeklagten nicht nachgewiesen werden bzw. erfülle für den entsprechenden Teil die vereinbarte Schriftform nicht.

4.3 Bei den vier Rechnungen Nr. 107073, 107157, 107193 und 107230 ist strittig ob ein Reparaturauftrag zustande gekommen ist oder nicht. Die Vorinstanz hat diese Frage bejaht, auch wenn keine schriftliche Bestätigung hiefür vorliegt. Die Berufungsklägerin setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nur ungenügend auseinander. Sie zitiert die auch ihrer Ansicht nach glaubwürdigen Aussagen des Versicherungsbrokers F.___ nur unvollständig. So hat der Zeuge F.___ ausdrücklich bestätigt, «Irgendwann hatten die Klägerin und ich direkt miteinander zu tun. Ich weiss nicht mehr, was Ihr [gemeint sind die Anwesenden von der Klägerin] mir direkt geschickt haben. Es gab eine Verzögerung. Ich habe aber glaublich von Herrn D.___ verschiedene Akten erhalten, ich holte auch selber Papier in [...] ab. Ich hatte damals nicht alles auf dem Tisch, ganz genau weiss ich das nicht mehr. (Auf Frage des Amtsgerichtspräsidenten, dass er am Schluss doch alles hatte, was er gebraucht habe) Ich muss davon ausgehen, denn irgendwann konnte ich den Fall offenbar abrechnen. […] Dieser Schaden wurde erledigt und bezahlt und das ging sicher nicht ohne die entsprechenden Unterlagen. (Auf Frage des Amtsgerichtspräsidenten, ob er die zufriedenstellende Abwicklung des Schadenfalles bestätigen könne) Ja. Ich hatte und habe mit der A.___ keine Pendenz mehr.» Die Vorinstanz hat bezüglich ihrer Feststellung, dass auch mündlich erteilte Aufträge und die Weitervergabe an Dritte üblich und im Wissen und Einverständnis der Berufungsklägerin erfolgten, auf die Zeugenaussage von D.___ und H.___ verwiesen. Die Berufungsklägerin hat sich nicht explizit damit auseinandergesetzt, sondern einfach geltend gemacht, die Vorinstanz habe lapidar festgestellt, es sei ein Reparaturauftrag zustande gekommen, womit sie den Sachverhalt falsch festgestellt und zudem die rechtlichen Vorgänge falsch gewürdigt habe. Diese appellatorische Kritik genügt in einem Berufungsverfahren jedoch nicht, so dass nicht weiter auf die Rügen einzugehen ist.

5.1 Bezüglich der beiden Rechnungen für das Flugzeug [HB-d] hat die Vorinstanz erwogen, die Ausführungen von Herrn D.___, dass und weshalb die Klägerin anstelle einer fälligen 50-Stundenkontrolle sogleich eine 100-Stundenkontrolle des Flugzeugs [HB-d] durchgeführt habe, seien einleuchtend. Es sei sodann erstellt, dass die Klägerin die Beklagte darüber mündlich informiert habe und diese einverstanden gewesen sei, auch wenn Herr C.___ in der Parteibefragung davon nichts mehr habe wissen wollen. Es stehe auch fest, dass die Beklagte die Arbeiten der Klägerin für die 100-Stundenkontrolle an der [HB-d] nicht bemängelt habe. Unzutreffend sei im Weiteren die Behauptung, die Pilotin I.___ habe unmittelbar nach ihrer Notlandung das Verklemmen der Auslassventile des Flugzeugmotors der [HB-d] gerügt, denn diese habe im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme nichts davon gewusst, dass sie deswegen der Klägerin oder zumindest der Beklagten gegenüber eine Mängelrüge im Sinne von Art. 367 OR abgegeben habe. Vielmehr habe sie einzig ausgesagt, Herrn C.___, der sich damals zufällig bei der Klägerin in [...] befunden habe, gleichentags über ihre Notlandung, zuerst per SMS und anschliessend telefonisch, informiert zu haben. Dass der Leistungsabfall am Motor und die anschliessende Notlandung offenbar erneut auf Ventilklemmer am Motor zurückzuführen gewesen seien, habe sie zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst und habe sie gemäss ihrer Aussage auch erst nachträglich vom Hörensagen erfahren.

5.2 Die Berufungsklägerin behauptet, es stehe fest, dass kein individueller Wartungsvertrag für eine 100-Stunden-Kontrolle erteilt worden sei. Es entspreche einer falschen Sachverhaltswürdigung und rechtlichen Würdigung, wenn die Vorinstanz trotzdem einen solchen Wartungsvertrag konstruiere. Er existiere schlicht nicht. Hingegen sei neben dem Wartungsvertrag für die 50-Stundenkontrolle die Prüfung der Ventilspiele bestellt worden. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass es aufgrund des fehlenden Ventilspiels zu einer Notlandung gekommen sei. Das Gericht habe fälschlicherweise festgestellt, dass keine Mängelrüge erfolgt sei. Die Zeugin I.___ habe absolut glaubwürdig geschildert, dass sie nach dem Beinahe-Absturz C.___ angerufen habe und dieser sich gerade bei der Klägerin aufgehalten habe. Es sei lebensfremd, davon auszugehen, C.___ hätte trotz Schilderung des Vorfalls gegenüber der Klägerin den Mangel ungenügend gerügt. Der genaue Mangel sei ja erst nach der Messung lokalisiert worden, was auch D.___ bestätigt habe. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, es habe keine Mängelrüge gegeben, sei also falsch. Rechtlich bedeute dies, dass das nachgewiesene Ventilspiel zu einem Werkmangel geführt habe und dieser auch gerügt worden sei.

5.3 Die Rügen der Berufungsklägerin sind nicht substantiiert. Die Vorinstanz hat die Aussagen von D.___ (Vertreter der Klägerin), wonach eine 100-Stunden-Kontrolle anstelle der fälligen 50-Stunden-Kontrolle durchgeführt worden sei, weil eine solche aufgrund des Zustandes des Flugzeuges nicht ausreichend gewesen wäre (Ersatz der Bremsschläuche, Motorschläuche etc.), gewürdigt und ist zum Schluss gekommen, die damalige Durchführung einer 100-Stunden-Kontrolle sei einleuchtend und die Berufungsklägerin habe dazu auch ihr Einverständnis gegeben. Jedenfalls seien die Aussagen von Herrn C.___, werde die Reihenfolge der periodischen Kontrollen (50-Stunden-Kontrolle, anschliessend 100 Stunden-Kontrolle und danach wieder 50-Stunden-Kontrolle etc.) geändert, so habe dies finanzielle Mehrkosten zur Folge, nicht nachvollziehbar. Die blosse Behauptung der Berufungsklägerin, es entspreche einer falschen Sachverhaltswürdigung und rechtlichen Würdigung, wenn die Vorinstanz einen Wartungsauftrag konstruiere, vermag die Folgerung der Vorinstanz, dass bezüglich der 100-Stunden-Wartung ein Auftrag zustande gekommen ist, nicht umzustossen. Gleich verhält es sich mit der geradezu aktenwidrigen Behauptung, infolge des fehlerhaften Ventilspiels sei es zum Werkmangel gekommen und dieser sei auch gerügt worden. Im Verfahren bei der Vorinstanz hat die Berufungsklägerin zwar behauptet, aufgrund des fehlerhaften Ventilspiels sei es zur Notlandung gekommen, was aber nicht erhärtet werden konnte. Dann hat die Zeugin I.___ eine abgegebene Mängelrüge nicht bestätigt, hat sie doch ausgeführt, als Fluglehrerin könne sie den Leistungsabfall (der zur Notlandung führte) nicht genau beurteilen, sie habe den Mangel an diesem Flugzeug nicht gerügt, sondern einfach die Notlandung dem BAZL gemeldet. Die Rügen der Berufungsklägerin sind auch in diesem Punkt unbegründet.

6.1 Die Berufungsbeklagte stellte für das Flugzeug [HB-e] am 22. Juli 2013 die Rechnung Nr. 107172 über CHF 20'198.05 aus. Darin sind unter P1 eine 200-Stundenkontrolle zum Preis von CHF 6'000.00, unter P2 das Ersetzen der Bremsbeläge zum Preis von CHF 118.00, unter den Positionen P3 bis P9 die Behebung von insgesamt sieben so genannten BAZL-Beanstandungen zum Preis von CHF 12'962.00, unter den Positionen F1 bis F6 Fremdarbeiten der Firma [...] AG im Betrag von CHF 3'444.00 und schliesslich eingebautes Material im Gesamtbetrag von CHF 1'779.00 aufgeführt. Die Vorinstanz hat bezüglich dieser Rechnung erwogen, unbestrittenermassen sei das Flugzeug [HB-e] Anfang Dezember 2012 zur 200-Stundenkontrolle von der Beklagten zur Klägerin auf den Flughafen [...] geflogen worden und sei bis im Mai 2013 dort geblieben. Die Beklagte anerkenne die Rechnung Nr. 107172 im Umfang von CHF 6'000.00, was dem regulären Preis einer 200-Stundenkontrolle entspreche. Die Klägerin habe jedoch nicht nur die 200-Stundenkontrolle am Flugzeug ausgeführt, sondern habe auch eine Mängelbeseitigung bezüglich der in der Rechnung aufgeführten BAZL-Beanstandungen vorgenommen. Dazu könne auf die Parteiaussagen von Herrn D.___ und Herrn H.___ von der Klägerin beziehungsweise die Zeugenaussagen von Herrn J.___ und Herrn K.___ verwiesen werden. Diese Beanstandungen seien wohl nicht erst nach der 200-Stundenkontrolle, sondern vermutlich vor dieser Kontrolle erfolgt, denn die Klägerin habe sich dabei jeweils um die Behebung und Beseitigung von sehr konkret beschriebenen Mängeln und Beanstandungen des BAZL gekümmert. Es sei daher kaum vorstellbar, dass die Klägerin die Beklagte nicht über die insgesamt sieben mehr oder weniger gravierenden schriftlichen Beanstandungen, zum Beispiel über die BAZL-Beanstandung No. 3: Fuel Tank undicht, Tankverkleidung demontiert, Tankhandlochdeckel geöffnet, Leak mit PR abgesealt, Deckel mit neuer Dichtung remontiert, Fuel aufgefüllt und Leakcheck durchgeführt, informiert habe. Die gegenteiligen Beteuerungen von Herrn C.___, er habe von diesen BAZL-Beanstandungen nichts gewusst, das sei alles bilateral zwischen der Klägerin und Herrn J.___ abgelaufen beziehungsweise er habe davon erst nachträglich erfahren, seien unglaubwürdig. Hinzu komme, dass auch hier jeglicher schriftliche Nachweis einer rechtzeitigen Reklamation seitens der Beklagten, die Klägerin habe nicht in Auftrag gegebene Arbeiten ausgeführt, fehle. Im Recht liege also auch hier keine schriftliche Mängelrüge, sondern eher das Gegenteil, nämlich die dringende Bitte von Herrn K.___ vom 15. April 2014 an Herrn H.___, die Arbeiten an der [HB-c] doch möglichst bald fertigzustellen. Die Beklagte sei daher verpflichtet, der Klägerin nicht nur die anerkannten Kosten der 200-Stundenkontrolle von CHF 6'000.00, sondern den Gesamtbetrag der Rechnung Nr. 107172 von CHF 20'198.05 zu bezahlen.

6.2 Die Berufungsklägerin macht geltend, die Berufungsbeklagte erbringe keinerlei Beweis, dass die Reparaturarbeiten in Auftrag gegeben worden seien. Die Vor­instanz stelle in einer lapidaren Bemerkung fest, die in diesem Zusammenhang gemachten Beteuerungen von Herrn C.___ seien unglaubwürdig. Eine solche willkürliche und lapidare Sachverhaltswürdigung sei selbstverständlich nicht zulässig. Es sei die Berufungsbeklagte, welche die Reparaturaufträge zu beweisen habe. Es sei unbestritten, dass sie mehrmals die Auslieferung des Flugzeuges gemahnt und den erlittenen Verdienstausfall in Rechnung gestellt habe. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt und das Zustandekommen des Vertrages falsch gewürdigt und sei auf die Verrechnungsforderung gar nicht eingegangen.

6.3 Die Vorinstanz hat nach ausführlicher Beweisabnahme zu dieser Rechnung festgestellt, dass die Aussagen von Herrn C.___, er habe über die BAZL-Beanstandungen nichts gewusst, nicht glaubwürdig seien. Sie hat mithin auf die überzeugenden Aussagen von D.___, dass keine Reparaturen ohne Rücksprache mit der Beklagten vorgenommen worden seien, und von H.___, wenn sich aus einer 50-, 100- oder 200-Stundenkontrolle etwas Spezielles ergebe, also eine Reparatur, die anfalle, habe man das Herrn C.___ jeweils kommuniziert bzw. ohne einen Auftrag oder das Wissen von Herrn C.___ hätten sie nichts von sich aus gemacht, abgestellt und die Forderung als geschuldet erachtet. Die blosse Rüge der Berufungsklägerin, die Vorinstanz habe den Sachverhalt und das Zustandekommen des Vertrages falsch gewürdigt, ist in einer Berufung ungenügend und vermag insbesondere die Schlussfolgerung des Amtsgerichtes nicht umzustossen. Mangels Substantiierung der Rüge erübrigen sich Ausführungen zur Rüge, auf die Verrechnungsforderung sei nicht eingegangen worden.

7.1 Für das Flugzeug [HB-f] existieren zwei Rechnungen (Nr. 107224 vom 30. August 2013 und Nr. 107449 vom 13. Januar 2014) im Gesamtbetrag von CHF 5'304.30. Die Vorinstanz hat nach eingehender Würdigung der Partei- und Zeugenaussagen die Forderung als berechtigt betrachtet und die Berufungsklägerin zur Bezahlung der beiden Rechnungen verpflichtet.

7.2 Die Berufungsklägerin erklärt, der Aufwand von insgesamt CHF 5'304.30 werde nicht bestritten. In rechtlicher Hinsicht werde der Schadenersatz wegen Schlechterfüllung des Auftrages mit dem Honorar verrechnet, selbstverständlich unter Vorbehalt der Geltendmachung weiteren Schadens in einem eigenständigen Verfahren.

7.3 Die Berufungsklägerin bringt keine konkreten Rügen vor, sondern anerkennt explizit die Forderung der Berufungsbeklagten in der Höhe von insgesamt CHF 5'304.30. Da überhaupt nicht substantiiert ist, welcher Schadenersatz verrechnet werden soll, ist darauf nicht weiter einzugehen.

8.1 Die Rechnung Nr. 107450 vom 13. Januar 2014 in der Höhe von CHF 397.00 ist für den Bezug von Öl für die Flugzeuge [HB-d] und [HB-b].

8.2 Die Berufungsklägerin erklärt in ihrer Berufung, bezüglich dieses geringfügigen Betrages lohne es sich nicht, einen genauen Beweis zu führen. Aus der Forderung für das Flugzeug [HB-b] bestehe noch ein Guthaben von ca. CHF 1'500.00, so dass dieser Betrag mehr als kompensiert werde.

8.3 Nachdem die Forderung anerkannt wird und nicht klar ist, was mit der Verrechnung eines Betrages von ca. CHF 1'500.00 gemeint ist, ist auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen.

9.1 Die Forderungen für das Flugzeug [HB-c] sind in acht Rechnungen enthalten. Die Rechnung Nr. 107448 vom 13. Januar 2014 über CHF 21'712.20 trägt den Vermerk: «Rechnung für angefangene Arbeiten (Kunden-Entscheid: Reparaturofferte wird abgelehnt)». Die einzelnen Leistungen sind wie folgt aufgelistet:

Angefangene Arbeiten:

P1

200-Stundenkontrolle gem. Cessna 340A Inspection Report MM [HB-c]

angefangen und nach 2/3 Arbeit nach Entdeckung der Flügelschäden

durch Hard Landing wieder abgebrochen

(regulärer 200-Stundenkontrollen-Preis CHF 6'000.00)                               CHF 4'000.00

P2                                                                                                                  CHF 4'130.00

Flügelschaden nach harter Landung: Main Gear LH und RH

ausgebaut und Wing Locker Tanks ausgebaut

P3                                                                                                                  CHF 3'304.00

Zeitlicher und administrativer Aufwand für div. Besichtigungen,

Besprechungen, Begutachtungen, E-Mailund Telefonverkehr mit A.___,

[...] und [...], Aufwand für 3-malige

Offertstellung, Reparatur [HB-c] inkl. Besichtigungen, Besprechungen

und E-Mailverkehr                                        

Fremdarbeiten:

F1

Avionic Inspection/jährliche Radarkontrolle […]                                           CHF     202.50

F2

Spenglerarbeiten nach harter Landung (Arbeiten bereits verrechnet)

04.05.2012

Flugzeug bei [...] AG [...] einhangariert

07.05.2012

Flugzeug aufgebockt.

11.05.2012 bis 20.05.2012

[…]

23.08.2012

Info: Flugzeug kann nicht bewegt werden (Fahrwerk fehlt,

Motoren aufgebockt), ganzer Hangarplatz kann nicht für andere

Arbeiten genutzt werden! Motorenkran und Baugerüst ebenfalls

dauerhaft blockiert

eingebautes Material […]

Total

CHF

7'944.40

Frachtkosten

CHF

67.00

Frachtkosten für Reparatur-Material USA-CH

CHF

450.00

Portospesen

CHF

6.00

Die Rechnung enthält sodann den Zusatz: «Die Schluss-Rechnung von [...] AG für ausstehende Hangarmieten werden wir an Sie weiterverrechnen, sobald feststeht, wann das Flugzeug aus dem Hangar entfernt wird».

Die weiteren sieben Rechnungen betreffen Fremdarbeiten und Hangarmieten der Firma [...] AG.

Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil die Parteibehauptungen, die Aussagen der Parteivertreter (D.___ und C.___) sowie die Zeugenaussagen von L.___ und K.___ ausführlich wiedergegeben und hat dann folgende Schlussfolgerungen gezogen: Unbestrittenermassen, habe die Beklagte das Flugzeug [HB-c] im November 2011 für eine 200-Stundenkontrolle zur Klägerin nach [...] gebracht, worauf diese mit den entsprechenden Arbeiten begonnen habe. Dabei habe sie einen Schaden am Fahrwerk festgestellt und die Beklagte darüber informiert, welche wiederum eine Schadenanzeige an die [...] verfasst habe, wo die Angelegenheit als Kaskoschaden erfasst worden sei.

Aufgrund der eingereichten Urkunden sei weiter erstellt, dass die [...] erstens der Beklagten mit ihrem Brief vom 8. März 2012 eine Weisung für das Vorgehen zur Schadenermittlung am Flugzeug [HB-c] erteilt habe und zweitens dass die Beklagte mit der E-Mail vom 22. März 2012, die Klägerin direkt damit beauftragt habe, die Arbeiten gemäss schriftlicher Vorgabe der [...] vom 8. März 2012 auszuführen. Damit habe die Beklagte der Klägerin also einerseits im November 2011 einen Auftrag zur Durchführung der 200-Stundenkontrolle und andererseits am 22. März 2012 einen Auftrag zur Schadenermittlung am Flugzeug [HB-c] erteilt.

Die Beklagte behaupte, es sei nie ein Reparaturvertrag für das Flugzeug [HB-c] zustande gekommen, weil die Klägerin die im Anschluss an eine Sitzung auf dem Flughafen [...] verfasste Vereinbarung betreffend Luftfahrzeug [HB-c] nicht unterzeichnet, sondern vielmehr ausdrücklich abgelehnt habe. Das treffe mit Blick auf die eingereichte Korrespondenz und die Parteibefragung sowie das eben Gesagte zu. Daraus lasse sich aber keineswegs ableiten, dass die Beklagte der Klägerin nicht die Kosten für die am 22. März 2012 ausdrücklich in Auftrag gegebene Schadenermittlung am Flugzeug bezahlen müsse. Es sei klar, dass die Beklagte die Bezahlung dieser Leistungen schulde, denn die Klägerin habe damit nicht nur den Servicevertrag vom November 2011 (zu zwei Dritteln durchgeführte 200-Stundenkontrolle), sondern auch den Reparaturauftrag vom 21. März 2012 (fachgerechte Teildemontage des Flugzeuges nach Vorgabe der [...] vom 8. März 2012) erfüllt.

Zu den Forderungen der Klägerin für Hangarmiete bei der [...] AG sei festzuhalten, dass es zwar zutreffe, dass bei einem Reparaturvertrag in aller Regel die Kosten für die Aufbewahrung des zur Reparatur übergebenen Gegenstandes während der Dauer der Reparatur im Werklohn inbegriffen seien und daher nicht separat verlangt werden könnten, sofern dies zwischen dem Besteller und dem Unternehmer nicht ausdrücklich so abgemacht worden sei. Im vorliegenden Fall habe es sich nicht um ein defektes Musikinstrument oder Möbel, sondern um ein Flugzeug gehandelt. Dieses habe zur genauen Schadenermittlung zuerst teilweise aufwändig aufgenietet und demontiert werden müssen und zwar nicht von der Klägerin selber, sondern von der von ihr beigezogenen Flugzeugspenglerei [...] AG. Wegen den Auseinandersetzungen zwischen der Beklagten und der [...] über den Schaden sei es zu monatelangen Verzögerungen gekommen und es sei offenbar bis heute nicht zu einer effektiven Reparatur des Flugzeugs gekommen. Die Beklagte habe als Eigentümerin und Halterin des Flugzeugs aufgrund der gesamten Umstände aber ganz bestimmt nicht davon ausgehen können, die monatelange Lagerung des Flugzeuges [HB-c] in den Räumen der [...] AG werde für sie kostenlos sein, zumal das Flugzeug sich nicht in einem eigentlichen Hangar, sondern in der Werkstatt der [...] AG befunden und dort entsprechend Platz beansprucht habe. Die Ausführungen von Herrn C.___ in der Parteibefragung, er habe von alledem nichts gewusst und er müsse für diese Hangarkosten nicht aufkommen, müssten aufgrund der besonderen Umstände als unglaubwürdig und realitätsfern bezeichnet werden. Die von der Klägerin für die Lagerung beziehungsweise Hangarierung der [HB-c] geltend gemachten Kosten von CHF 125.00 pro Tag habe die Beklagte weder in den Rechtsschriften noch in der Parteibefragung als branchenunüblich hoch oder dergleichen zurückgewiesen. Das Gericht gehe folglich ebenfalls davon aus, dass dieser Betrag angemessen sei. Die Beklagte schulde der Klägerin somit total CHF 75'522.00 für Hangarmiete.

Bezüglich des von der Klägerin in der vorprozessualen Korrespondenz mehrmals geltend gemachten Retentionsrechts am Flugzeug, erwog das Amtsgericht, dass die Klägerin der Beklagten aus dem zeitweilig geltend gemachten Retentionsrecht nur hafte, sofern wegen unsachgemässer Lagerung/Hangarierung tatsächlich ein Schaden am Flugzeug [HB-c] entstanden sei und die Klägerin nicht nachweisen könne, dass dieser Schaden ohne ihr Verschulden entstanden sei. Die Beklagte könne jedoch ihrerseits die Behauptung nicht nachweisen, dass wegen unsachgemässer Lagerung des Flugzeugs [HB-c] durch die Klägerin oder die [...] AG am Flugzeug tatsächlich ein Schaden entstanden sei, ebenso wenig, dass die Lagerung/Aufbewahrung des Flugzeugs bei einem Dritten günstiger als die in Rechnung gestellten Kosten von CHF 125.00 pro Tag gekommen wäre. Zudem habe sich die Beklagte nachweislich geweigert, das Flugzeug in [...] abzuholen (E-Mail vom 13. Mai 2014). Diese E-Mail enthalte zudem nicht nur die Weigerung, die [HB-c] auf dem Flughafen [...] abzuholen, sondern insbesondere auch nicht den Hauch eines Vorwurfs an die Klägerin, das Flugzeug werde von der Klägerin unsachgemäss gelagert und damit einer zusätzlichen Wertverminderung ausgesetzt. Aus der zeitweiligen Geltendmachung eines Retentionsrechts am Flugzeug [HB-c] durch die Klägerin könne die Beklagte somit nichts zu ihren Gunsten ableiten.

9.2 Die Berufungsklägerin macht geltend, bezüglich der Rechnung Nr. 107448 über CHF 21'712.20 für «angefangene Arbeiten» müsse die Aussage von Herrn H.___ hervorgehoben werden, wonach die Verformungen an einem Flügel sofort bei Ankunft in der Werkstätte bemerkt worden seien. Es werde auch von Herrn D.___ bestätigt, dass eine Wartung unter diesen Umständen keinen Sinn gemacht habe. Die Frage stelle sich, weshalb diese Wartung dann doch zu zwei Dritteln in Rechnung gestellt werden konnte, wo die Feststellung doch «sofort» gemacht worden sei. Indem die Vorinstanz die Rechnung trotz dieser klaren Aussagen der Vertreter der Klägerin als gerechtfertigt betrachtet habe, würdige sie den Sachverhalt falsch. Es sei im Gegenteil erwiesen, dass die Wartungsarbeiten eben nicht durchgeführt worden seien, weil die Verformungen sofort festgestellt worden seien.

Alle andern Rechnungsposten, die die [HB-c] betreffen würden, seien Fremdarbeiten. Für sie fehle es an der vereinbarten Schriftlichkeit bei Weitervergabe. Entgegen der Sachverhalts- und Rechtswürdigung der Vorinstanz würden Verträge bei Fremdvergabe klarerweise nicht zustande kommen, wenn dies nicht schriftlich genehmigt werde. Die strengen Vorschriften für die CAMO-Zertifizierung würden genau den Sinn haben, die Sicherheit in der Luftfahrt zu gewährleisten. Somit seien für alle Fremdvergaben keine Werkverträge zustande gekommen. Selbst der Auftrag der [...], die Teile zwecks Analyse auszubauen, sei lediglich der Klägerin erteilt worden. Eine schriftliche Genehmigung von ihr, der Beklagten, für die Fremdvergabe liege nicht vor. Das hätte die Vorinstanz auch in rechtlicher Hinsicht würdigen müssen, wenn es um das Zustandekommen des Vertrages gehe.

Die Hangarierungskosten würden nicht auf den Rahmenvertrag von 2013 fallen. Wie die Vorinstanz richtig bemerke, sei davon auszugehen, dass die Hangarierungskosten während der Reparatur entfallen würden. Die Frage stelle sich also, auf welcher Grundlage die danach anfallenden Hangarierungskosten beruhen könnten. Ein Hinterlegungsvertrag zwischen der Berufungsbeklagten und ihr sowie zwischen der Berufungsbeklagten und der [...] AG gebe es nicht. Und genau hier setze die völlig willkürliche Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz an. So werde ausgeführt, sie, die Berufungsklägerin, habe als Eigentümerin und Halterin des Flugzeuges aber ganz bestimmt nicht davon ausgehen können, die monatelange Lagerung des Flugzeuges werde für sie kostenlos sein. Gegenfrage: Wieso denn nicht? Mindestens während der Zeit im Hangar habe es ein Retentionsrecht gegeben. Dann sei die Aussage von Frau M.___, dass sie diese Kosten nur im Umfang von CHF 23'500.00 bezahlt habe, sehr interessant. Wenn also überhaupt jemand Anspruch auf die Hangarierungskosten erheben könnte, dann sei dies die [...] AG, welche aber nicht Klägerin sei und im Übrigen in Konkurs gefallen sei.

Bezüglich des Retentionsrechts sei mit Antwortbeilage 17, E-Mail des Klagevertreters vom 10. Januar 2014 bestätigt worden, dass am Retentionsrecht festgehalten werde. Dieser Beweis liege also Schwarz auf Weiss vor. Als das Flugzeug im Flughafen [...] gestanden habe, seien für die Berufungsbeklagte keine Kosten entstanden, da ihr der Flughafen [...] nicht gehöre und es ihr also völlig egal sein konnte, ob der Flieger nachher vom Feld abtransportiert werde oder nicht. Es sei die Klägerin, die das Verschulden daran trage, dass das Flugzeug weder aus dem Hangar noch vom Flugfeld entfernt werden konnte.

Der Schaden, der an der [HB-c] entstanden sei, indem sie auf das Feld hinausgestellt worden sei, werde in einem andern Verfahren geltend gemacht werden. Klar sei aber, dass das Flugzeug an jenem Tag absichtlich zu einem Totalschaden gebracht worden sei. Indem die Klägerin das Flugzeug ohne Vorkehrungen (Verankerung) auf das Feld hinausgestellt haben, habe sie dessen Totalschaden in Kauf genommen. Mit Sicherheit würde der damit angerichtete Schaden ausreichen, allfällige Forderungen der Berufungsbeklagten, sollte es denn solche geben, aufzuwiegen. Bekanntlich habe der Versicherungswert des Flugzeuges CHF 550'000.00 betragen.

Die Vorinstanz habe in Bezug auf die [HB-c] wichtige Aussagen der Parteien und Zeugen in ihrer Beweiswürdigung einfach übergangen. Die rechtliche Würdigung sei als Folge davon ebenfalls falsch ausgefallen.

9.3 Die Berufung genügt auch hier den Anforderungen nicht. So genügt es nicht, der Feststellung der Vorinstanz, es sei unbestritten, dass das Flugzeuge [HB-c] im November 2011 für eine 200-Stundenkontrolle zur Klägerin nach […] gebracht worden sei, worauf diese mit den entsprechenden Arbeiten begonnen habe, entgegenzusetzen, Herr D.___ habe auch bestätigt, dass die Wartung keinen Sinn gemacht habe, so dass sich die Frage stelle, weshalb diese Wartung dann doch zu zwei Dritteln in Rechnung gestellt worden sei. Rein appellatorische Kritik genügt nicht. Die Vorinstanz hat die Partei- und Zeugenaussagen (K.___, L.___) detailliert und nicht nur selektiv, wie dies die Berufungsklägerin tut, wiedergegeben und es als erwiesen erachtet, dass erst im Laufe der Wartungsarbeiten gewisse Veränderungen an der Struktur des Flugzeuges festgestellt worden seien. Das Schreiben der [...], wie für die Feststellung des Schadens vorzugehen ist, datiert vom 8. März 2012, was nahelegt, dass mit den Wartungsarbeiten am Flugzeug, welches bereits seit November 2011 bei der Berufungsbeklagte stand, begonnen worden ist.

Die Berufungsklägerin rügt die fehlende Schriftlichkeit für die Zulässigkeit einer Weitergabe der Arbeiten bzw. einer Rechnungstellung für Fremdarbeiten. Die Vor­instanz hat auch in diesem Punkt detailliert aufgezeigt, dass sehr wohl ein Reparaturauftrag erteilt worden ist (E-Mail vom 21. März von C.___ an H.___ von der Berufungsbeklagten). Die Vorinstanz hat dann erwogen, dass die Klägerin nicht über eine eigene Flugzeugspenglerei verfügt habe und die Demontage der Fahrwerkbeschläge und eines Teils der Beplankung an der Flügelunterseite durch die darauf spezialisierte [...] AG ausführen liess, sei einerseits nicht ungewöhnlich und andererseits Herrn C.___ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner eigenen Kenntnisse über die schweizerische Zivilluftfahrtbranche und des langjährigen Geschäftsverkehrs zwischen den Parteien wohl bestens bekannt. Seine Ausführungen, es sei noch nie vorgekommen, dass ein Serviceunternehmen ein Flugzeug zu einer Konkurrentin verbringe etc. seien wenig glaubhaft, denn konsequenterweise hätte die Klägerin diesfalls auch keine Arbeiten an die Firmen [...] AG (Avionik-Check bei der [HB-c]), [...] SA (Reparatur des Flugzeugmotors der [HB-b]) oder [...] GmbH (Reparatur des Propellers der [HB-b]) vergeben dürfen, was von Seiten der Beklagten aber nie beanstandet worden sei. Darauf nimmt die Berufungsklägerin in ihrer Berufung keinen Bezug.

Das Amtsgericht hat dargelegt, wegen den Auseinandersetzungen zwischen der Beklagten und der [...] über den Schaden sei es zu monatelangen Verzögerungen gekommen und es sei offenbar bis heute nicht zu einer effektiven Reparatur des Flugzeugs gekommen. Die Beklagte habe als Eigentümerin und Halterin des Flugzeugs aufgrund der gesamten Umstände aber ganz bestimmt nicht davon ausgehen können, die monatelange Lagerung des Flugzeuges [HB-c] in den Räumen der [...] AG werde für sie kostenlos sein, zumal das Flugzeug sich nicht in einem eigentlichen Hangar, sondern in der Werkstatt der [...] AG befunden und dort entsprechend Platz beansprucht habe. Entsprechend müsse die Beklagte für die Hangarkosten aufkommen. Die Berufung mit einer Gegenfrage, wieso nicht davon ausgegangen werde könne, die monatelange Lagerung des Flugzeuges habe keine Kosten zur Folge, vermag jedenfalls die korrekte Würdigung der Vorinstanz in diesem Punkt nicht umzustossen und genügt den Anforderungen an eine Berufung – wie gesagt – nicht.

Was das Retentionsrecht betrifft, wurde von der Vorinstanz korrekt dargelegt, dass die Berufungsbeklagte mehrmals aufgefordert worden ist, das Flugzeug abzuholen. Dies ist nie geschehen, was unbestritten geblieben ist. Die hiezu gemachten Ausführungen der Berufungsklägerin sind nicht nachvollziehbar, so dass nicht weiter darauf einzugehen ist.

Schlussendlich vermögen die pauschalen Rügen der Berufungsklägerin, der Schaden, der an der [HB-c] entstanden sei, wiege allfällige Forderungen der Berufungsbeklagten, sollte es denn solche geben, auf und die Vorinstanz habe wichtige Aussagen der Parteien und Zeugen einfach übergangen, die sorgfältige Würdigung der Vorinstanz nicht zu erschüttern.

10. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Berufung unbegründet ist und abgewiesen werden muss. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Die Gerichtskosten betragen CHF 13'000.00 und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Berufungsklägerin hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 5'972.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 13'000.00 werden der A.___ auferlegt. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.    Die A.___ hat der B.___ eine Parteientschädigung von CHF 5'972.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

ZKBER.2017.79 — Solothurn Obergericht Zivilkammer 02.05.2018 ZKBER.2017.79 — Swissrulings