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Solothurn Obergericht Zivilkammer 02.11.2017 ZKBER.2017.53

November 2, 2017·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·2,033 words·~10 min·3

Summary

Eheschutz

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 2. November 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger    

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Elif Sengül,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald,

Berufungsbeklagter

betreffend Eheschutz

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Parteien führten vor Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 29. März 2017 angehoben hatte. Mit verfahrensabschliessendem Entscheid vom 28. Juni 2017 wies die Amtsgerichtspräsidentin die eheliche Liegenschaft für die Dauer der Trennung dem Ehemann zur Benutzung und Bezahlung zu (Ziffer 2 des Urteils).

2. Frist- und formgerecht erhob die Ehefrau nach Zustellung der Entscheidbegründung Berufung gegen das Urteil. Sie stellt den Antrag, Ziffer 2 aufzuheben und die Liegenschaft ihr zur alleinigen und uneingeschränkten Benutzung zuzuweisen. Der Ehemann beantragt, die Berufung abzuweisen.

3. Über die Berufung kann in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Zwischen den Parteien ist einzig umstritten, wem die eheliche Liegenschaft zuzuweisen ist. Die Amtsgerichtspräsidentin erwog, die Ehegatten hätten ihre 4 ½ -Zimmer Eigentumswohnung im Jahr 1996 erworben. Die Liegenschaft bestehe aus zwei Stockwerkeinheiten, wobei die untere Einheit der mündigen Tochter der Parteien gehöre. Die klassischen Zuteilungskriterien wie ein Interesse der Kinder, in der vertrauten Umgebung bleiben zu können oder eine berufliche oder gesundheitliche Situation, die auf ein gesteigertes Interesse an der Beibehaltung der Wohnung schliessen liessen, fänden sich im vorliegenden Fall bei keinem der Ehegatten. Auch das Affektionsinteresse überwiege bei keinem der Ehegatten. Massgebend seien daher «unwichtigere Gründe». In diesem Sinne sei entscheidend, dass es der Ehefrau möglich sei, vorübergehend bei ihrer Tochter oder beim Sohn zu wohnen. Die Tochter habe in einem Schreiben vom 20. Juni 2017 zwar erklärt, sie sei nicht bereit, die Mutter in ihrer Wohnung aufzunehmen. Anderseits bringe sie aber auch zum Ausdruck, dass sie durchaus gewillt sei, die Mutter zu unterstützen. Diese Möglichkeit habe der Ehemann und Vater nicht. Er könne im Gegensatz zu ihr nirgendwo anders wohnen, denn unbestrittenermassen sei das Verhältnis der Kinder zu ihrem Vater sehr schlecht. Auch wolle er in der Schweiz bleiben und nicht in die Türkei auswandern.

2.1 Die Ehefrau und Berufungsklägerin rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass «unwichtige Gründe» darüber entscheiden müssten, wem die Liegenschaft zuzuweisen sei. So sei in der mündlichen Verhandlung vom 8. Juni 2017 aktenkundig belegt worden, dass sich der Ehemann vorwiegend im Ausland aufhalte. Nachweislich habe er sich in den Jahren 2015 bis Mai 2017 insgesamt über 12 Monate im Ausland aufgehalten. Darunter seien Reisen von mehreren Monaten nach Australien, Belgien und vor allem in die Türkei. Diese Tatsache könne nicht als «unwichtig» für die Bestimmung des Lebensmittelpunktes des Ehemannes gewertet werden, deuteten sie doch offensichtlich darauf hin, dass er seinen Lebensmittelpunkt nicht in der Liegenschaft am [...] in [...] habe, sondern aufgrund seiner guten gesundheitlichen Verfassung und seiner Mobilität gut seinem Hobby, nämlich dem Reisen, nachgehen könne. Die Behauptung, er habe aufgrund des Trennungsschmerzes beziehungsweise wegen Zahnbehandlungen verreisen müssen, entspreche nicht den Tatsachen, da die Reisen vor allem vor den Trennungsdiskussionen im Juli 2016 erfolgt seien. Dass er zudem einen türkischen Pass beantragt habe, dürfte einzig zum Zweck erfolgt sein, einen längerfristigen Aufenthalt in der Türkei zu planen oder seinen Lebensmittelpunkt in die Türkei verlegen zu wollen.

Weiter habe die Vorinstanz die gute gesundheitliche Verfassung sowie die Mobilität des Ehemannes ausser Betracht gelassen. Als Eigentümer eines Motorfahrzeuges sei er sehr mobil. Da er viel Auto fahre, kenne er sich in [...] und Umgebung gut aus. Sie selber könne hingegen weder lesen noch schreiben und spreche auch kein Deutsch. Sie habe sich in den letzten 20 Jahren vorwiegend zu Fuss in der unmittelbaren Umgebung ihrer Liegenschaft aufgehalten und sei nicht sehr mobil. Seit dem Kauf des Hauses halte sie sich fast ausschliesslich dort auf und es sei ihr sehnlichster Wunsch, auch ihren Lebensabend im Haus zu verbringen. Diesen Wunsch könne sie nur mit finanzieller Unterstützung ihrer Tochter realisieren. Da sie sich seit geraumer Zeit in psychiatrischer Behandlung befinde, sei auch der Feststellung der Vorderrichterin, es bestünden keine gesundheitlichen Gründe, die für eine Zuweisung der Liegenschaft sprächen, nicht zu folgen. Es sei zwar zutreffend, dass die Stockwerkeinheit im Parterre der ehelichen Liegenschaft leer gestanden sei. Seit Juli 2017 wohne aber die Eigentümerin und Tochter der Parteien in dieser Parterrewohnung.

2.2 Der Ehemann und Berufungsbeklagte entgegnet, er habe sich in der Zeit von 2015 bis Mai 2017 nicht während 12 Monaten, sondern nur während rund 270 Tagen, mithin also während neun Monaten im Ausland aufgehalten. Die Behauptung, er halte sich vorwiegend im Ausland auf, sei deshalb schlichtweg falsch. Die Vorderrichterin habe seine Auslandaufenthalte im angefochtenen Entscheid angemessen berücksichtigt. Mit seinem Aufenthalt bei Verwandten in Belgien kurz vor der Eheschutzverhandlung habe er zu einer Deeskalation der Situation beitragen wollen. Weitere Auslandaufenthalte seien nicht vorgesehen und wären auch gar nicht finanzierbar. Völlig haltlos und spekulativ seien die Ausführungen zu angeblichen Plänen, in die Türkei ziehen zu wollen. Es sei selbstverständlich seine Absicht, den Lebensabend in der Schweiz zu verbringen, wo er seit über vierzig Jahren lebe und sich klarerweise auch sein Lebensmittelpunkt befinde. Auch die Ehefrau lebe seit über vierzig Jahren in der Schweiz. Es könne von einem gewissen Grad an Integration ausgegangen werden. Zudem seien auch keine körperlichen Beschwerden bekannt, weshalb der Umstand, dass sie über kein Motorfahrzeug verfüge, keine fehlende Mobilität begründen könne.

Der Berufungsbeklagte weist weiter darauf hin, dass auch er alles daran setzen werde, die eheliche Liegenschaft übernehmen zu können. Es sei zwar aktenkundig, dass sich die Ehefrau in psychiatrischer Behandlung befunden habe. Nicht aktenkundig und bestritten sei hingegen die Behauptung, der Auszug aus der Liegenschaft wäre für sie gesundheitlich nicht zu verkraften. Die angestrebte räumliche Trennung von ihm könne auch erreicht werden, indem sie ihrerseits aus der ehelichen Liegenschaft ausziehe. Dass die Tochter die untere Stockwerkeinheit bezogen haben soll, habe er bis anhin nicht festgestellt, weshalb er davon ausgehen müsse, dies entspreche nicht den Tatsachen. Die Qualität der Beziehung der Tochter als Bewohnerin der unteren Stockwerkeinheit zum Vater als Bewohner der oberen Stockwerkeinheit könne keinen Einfluss auf die Zuteilung der Liegenschaft haben. Da die Tochter es für unzumutbar halte, im selben Haus wie ihr Vater zu wohnen und sie derzeit zumindest in Betracht ziehen müsse, die eheliche Liegenschaft werde ihm zugeteilt, sei es ohnehin unwahrscheinlich, dass sie in die untere Stockwerkeinheit einziehen werde.

3. Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln, wenn die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet ist. Über die Zuteilung des Rechts zur Benützung der ehelichen Liegenschaft an eine der Parteien entscheidet das Eheschutzgericht nach Zweckmässigkeit und grundsätzlich unabhängig davon, wer Eigentümer oder Mieter ist. Bleibt unklar, wem die bisherige Wohnung den grösseren Nutzen bringt, so hat derjenige Ehegatte dem andern das Haus oder die Wohnung zu überlassen, dem ein Umzug unter Würdigung aller Umstände eher zuzumuten ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_848/2014 vom 4. Mai 2015, E. 3.2).

Was unter «Zweckmässigkeit» und «grösserem Nutzen» im Einzelnen zu verstehen ist, haben Gerichtspraxis und Lehre verdeutlicht. Im Vordergrund der Beurteilung stehen das Interesse der Kinder, in der gewohnten und vertrauten Umgebung bleiben zu dürfen, und die Erfahrungstatsache, dass der alleinstehende Ehegatte als Einzelperson rascher eine Wohnung findet als der andere Ehegatte mit den Kindern, sowie Gründe beruflicher und gesundheitlicher Art, wenn ein Ehegatte in der ehelichen Liegenschaft seinen Beruf ausübt oder ein Geschäft betreibt oder wenn die Wohnverhältnisse auf besondere Bedürfnisse eines gebrechlichen oder invaliden Familienmitglieds zugeschnitten sind. In zweiter Linie werden Affektionsinteressen berücksichtigt wie zum Beispiel die Beziehungsnähe zur ehelichen Liegenschaft, deren höherer zeitlicher Nutzungswert oder die Möglichkeit für einen Ehegatten, den Unterhalt persönlich zu besorgen. Führt die Interessenabwägung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist schliesslich im Zweifel den Eigentums- oder anderen rechtlich geordneten Nutzungsverhältnissen Rechnung zu tragen, denen auch bei voraussehbarer längerer Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ein zusätzliches Gewicht beigemessen wird. Nur ausnahmsweise (zum Beispiel bei unausweichlich notwendigem Verkauf oder in offensichtlichen Mangelfällen) können finanzielle Gründe für die Zuweisung des ehelichen Wohnhauses entscheidend sein. In seiner Rechtsprechung verweist das Bundesgericht fallbezogen auf die geschilderten Zuteilungskriterien, betont aber stets, dass im Streitfall das Eheschutzgericht über die Zuteilung von Wohnung und Hausrat nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in Abwägung der Interessen der Eltern und der Kinder entscheidet (Urteile des Bundegerichts 5P.336/2004 vom 10. März 2005 E.2, 5A_344/2008 vom 28. Juli 2008 E. 5 und 5A_766/2008 vom 4. Februar 2009; FamPra 2009, S. 422).

4. Mit der Vorderrichterin ist davon auszugehen, dass die vorstehend dargelegten Zuweisungskriterien im vorliegenden Fall zu keinem eindeutigen Ergebnis führen. Zutreffend erachtete sie deshalb andere Aspekte als massgebend. Entscheidend für die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an den Ehemann war für sie der Umstand, dass es der Ehefrau möglich sei, vorübergehend bei ihrer Tochter oder beim Sohn zu wohnen. Die Vorderrichterin wies dabei darauf hin, dass die Tochter zwar erklärt habe, sie sei nicht bereit, die Mutter in ihrer Wohnung aufzunehmen. Dennoch habe sie zum Ausdruck gebracht, gewillt zu sein, die Mutter zu unterstützen. Dass die Tochter trotz ihrer ausdrücklichen Erklärung, die Mutter nicht bei sich aufnehmen zu wollen, dies bei einer definitiven Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an den Ehemann dennoch tun würde, ist indessen reine Spekulation. Die Vorinstanz hätte deshalb auch weitere Gesichtspunkte beachten müssen.

Wie die Berufungsklägerin zu Recht bemerkt, trägt der vorinstanzliche Entscheid der Tatsache, dass sich der Ehemann seit 2015 bis Mai 2017 insgesamt während mindestens neun Monaten im Ausland aufgehalten hat, zu wenig Rechnung. Unabhängig von den Gründen für die Reisen manifestiert der Ehemann mit diesem Verhalten nämlich eine gewisse Bereitschaft zu «Luftveränderungen» und Flexibilität. Darauf deutet auch seine bei der Vorinstanz erklärte Absicht hin, den türkischen Pass zu erwerben (AS 50). Im Gegensatz zur Ehefrau besitzt er zudem ein Motorfahrzeug, was die Mobilität zusätzlich unterstützt. Diese Umstände führen zum Schluss, dass ihm ein Umzug leichter fallen dürfte als der Ehefrau und damit eher zumutbar ist. Nicht ausser Betracht bleiben kann schliesslich, dass bei einem Auszug des Ehemannes die eheliche Wohnung von der Ehefrau bewohnt wird, die – im Gegensatz zum Ehemann – ein gutes Einvernehmen mit der Eigentümerin der anderen Stockwerk­einheit des Hauses pflegt. Ob die Tochter dort in der Zwischenzeit Wohnsitz genommen hat oder noch nehmen wird, ist dabei unerheblich. Ein gutes Einvernehmen in Stockwerkeigentümergemeinschaften ist so oder so vorteilhaft.

Die Vorderrichterin hätte aus all diesen Gründen die eheliche Liegenschaft der Ehefrau zur Benutzung und Bezahlung zuweisen müssen. Die Berufung ist deshalb gutzuheissen.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Ausgang entsprechend dem Berufungsbeklagten zu auferlegen. Wie bei der Vorinstanz ist den Parteien auch für das obergerichtliche Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird gutgeheissen. Ziffer 2 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 28. Juni 2017 wird aufgehoben.

2.    Die eheliche Liegenschaft samt Hausrat und Mobiliar (mit Ausnahme der persönlichen Gegenstände des Ehemannes) wird für die Dauer der Trennung der Ehefrau zur alleinigen und uneingeschränkten Benutzung und Bezahlung zugewiesen.

3.    Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 werden B.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.    B.___ hat A.___, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Elif Sengül, eine Parteientschädigung von CHF 2'118.70 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Elif Sengül eine Entschädigung von CHF 1'537.15 und Rechtsanwalt Severin Bellwald eine Entschädigung von CHF 1'203.10 zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin Elif Sengül CHF 581.55 und für Rechtsanwalt Severin Bellwald CHF 453.60.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 14. Juni 2018 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer 5A_971/2017).

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