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Solothurn Obergericht Zivilkammer 19.01.2018 ZKBER.2017.44

January 19, 2018·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·4,101 words·~21 min·4

Summary

Ehescheidung

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 19. Januar 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu,

Berufungsbeklagte

betreffend Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ (geb. [...].1959) und B.___ (geb. [...].1964) heirateten am [...].1986 in [...]. Sie trennten sich am 1. Januar 2014. Die der Ehe entsprossenen Kinder sind volljährig. Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens wurde der Ehemann mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 24. März 2014 gestützt auf eine von den Ehegatten abgeschlossene Vereinbarung verpflichtet, der Ehefrau für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.00 zu bezahlen. Mit Abänderungsurteil vom 27. Oktober 2014 wurde der Unterhaltsbeitrag für den Zeitraum vom 27. Mai 2014 bis 30. September 2014 auf CHF 1'875.00 reduziert, für die Zeit ab 1. Oktober 2014 hingegen auf dem Betrag von CHF 2'000.00 belassen. 

2. Der Ehemann reichte am 15. Oktober 2015 beim Richteramt Olten-Gösgen die Ehescheidungsklage ein. Das von beiden Ehegatten gestellte Gesuch um Abänderung, das heisst Erhöhung beziehungsweise Herabsetzung des Ehegattenaliments wies die Amtsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 31. März 2016 ab. Mit Urteil vom 6. April 2017 schied sie die Ehe der Parteien. Sie verpflichtete dabei den Ehemann, der Ehefrau ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bis zum Eintritt des Ehemannes ins ordentliche AHV-Alter einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 2'200.00 zu leisten (Ziffer 2 des Urteils). In güterrechtlicher Hinsicht verpflichtete sie den Ehemann, der Ehefrau einen Betrag von CHF 105'716.00 zu bezahlen (Ziffer 5).

3. Noch vor Zustellung des begründeten Entscheides gelangte der Ehemann am 17. Mai 2017 (Datum der Eingabe, die Postaufgabe erfolgte am 19. Mai 2017) an die Amtsgerichtspräsidentin. Er wies im Wesentlichen darauf hin, dass ihm gegenüber ein Berufsverbot ausgesprochen worden sei und er ab 1. September 2017 beruflich auf der Strasse stehen werde. Er stellte das Rechtsbegehren «Eheschutzmassnahme aufgrund veränderter Verdienstverhältnisse» und verlangte sinngemäss, die Ehefrau zur Zahlung von monatlichen Alimenten von CHF 1'646.00 zu verpflichten.

Nach Zustellung der Entscheidbegründung erhob der Ehemann Berufung. Sie richtet sich gegen die Ziffern 2 und 5 des Urteils vom 6. April 2017. Sinngemäss enthält sie den Antrag, den Unterhaltsbeitrag aufzuheben. Weiter seien die Ehegatten ohne nennenswerte Ausgleichszahlungen und ohne irgendwelche Belastung güterrechtlich auseinanderzusetzen. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens seien der Ehefrau zu auferlegen. Die Ehefrau beantragt, die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne.

Der Berufungskläger reagierte auf die Berufungsantwort mit einem Schreiben vom 9. November 2017 (Postaufgabe 10. November 2017). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 ersuchte der Ehemann unter Hinweis auf seine Eingabe vom 17. Mai 2017 die Amtsgerichtspräsidentin, seine Unterhaltspflicht zu überprüfen und dringend zu korrigieren. Die Ehefrau sei zu verpflichten, ihm ab 1. Januar 2018 bis zum Ende der Trennungszeit monatlich CHF 13.50 zu entrichten. Die Amtsgerichtspräsidentin sandte diese Eingabe dem Ehemann zurück. Am 10. Januar 2018 (Eingang: 12. Januar 2018) reichte er sie dem Obergericht ein.

4. Über die Berufung kann gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Der vom Berufungskläger in seiner Eingabe vom 9. November 2017 sinngemäss gestellte Antrag auf eine Gerichtsverhandlung ist in diesem Sinne abzuweisen. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.1 Das Scheidungsurteil und die damit geregelten Nebenfolgen können mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten werden (Art. 308 ZPO). Der Ehemann hat die Berufung innerhalb der dafür zu beachtenden Frist von 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides eingereicht (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die entsprechenden Rechtsmittelvoraussetzungen sind daher erfüllt.

1.2 Die Berufung muss nach Art. 311 Abs. 1 ZPO eine Begründung enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3).

Der Berufungskläger beschränkt sich über weite Strecken auf pauschale Kritik am angefochtenen Urteil, ohne sich im Detail mit der Begründung der Amtsgerichtspräsidentin auseinander zu setzen. Im Einzelnen ist nachfolgend darauf einzugehen. Insgesamt ist die Begründung der Berufung aber nicht derart ungenügend, dass deswegen nicht darauf eingetreten werden könnte.

1.3 Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sogenannte Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven hat der Berufungskläger namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Urteil des Bundesgerichts 5A_819/2015 vom 24. November 2016, E. 4.1).

Beide Parteien haben neue Urkunden eingereicht. Sie betreffen durchwegs Tatsachen, die nach dem erstinstanzlichen Urteil eingetreten sind. Als echte Noven sind sie deshalb zulässig und bei der Beurteilung der Berufung zu beachten.

2. Im Zusammenhang mit der zunächst umstrittenen Unterhaltsfrage erwog die Amtsgerichtspräsidentin, der Ehemann habe in der Zwischenzeit wieder eine Anstellung als [...] in [...] gefunden. Er erziele dort ein durchschnittliches Nettoeinkommen von CHF 7'271.25 pro Monat. Die Behauptung, wonach das entsprechende Arbeitsverhältnis in absehbarer Zeit gekündigt werde, sei nicht mit Beweisen untermauert worden. Selbst wenn dem so wäre, könnte davon ausgegangen werden, dass er wieder eine gleichwertige Stelle finden würde. Zum Lohn kämen Mieteinnahmen von netto CHF 1'300.00 aus seiner Liegenschaft in [...] dazu. Das Gesamteinkommen betrage somit total CHF 8'571.00 pro Monat.

Die Ehefrau sei in einem 60%-Pensum tätig und absolviere nebenbei eine Ausbildung zur [...]. Gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen habe sie im Durchschnitt monatlich CHF 2'505.00 netto verdient. Sie habe bis zu einem Unfall, welcher sich Mitte Dezember 2014 und somit nach der Trennung ereignet habe und der ihre Erwerbsfähigkeit seither einschränke, zu 80% gearbeitet. Diese unfallbedingte Reduktion des Arbeitspensums könne demnach nicht als ehelich eingestuft werden. Da die Ehefrau zumindest in der letzten Zeit der gelebten Ehe zu 80% habe erwerbstätig sein können, sei ihr auf der aktuellen Grundlage ein hypothetisches Einkommen von umgerechnet CHF 3'620.00 netto, was einem 80%-Pensum inklusive Anteil 13. Monatslohn entspreche, anzurechnen.

Die Mieteinnahmen der beiden Liegenschaften, die der Ehemann und die Ehefrau in [...] besässen, seien ausser Betracht zu lassen, da nicht davon auszugehen sei, dass sie ins Gewicht fallen würden und an der Unterhaltsberechnung etwas ändern könnten. Sowohl auf Seiten des Ehemannes als auch auf Seiten der Ehefrau lägen für die Mieteinnahmen keinerlei Belege vor. Deren Höhe könne demnach nicht auf zuverlässige Weise ermittelt werden. Zwar sei davon auszugehen, dass die Ehefrau im Idealfall mit ihrem Haus höhere Mieteinnahmen erwirtschaften könnte. Dem stünden jedoch gemäss ihrer glaubwürdigen Aussage in der Parteibefragung gleich mehrere Hindernisse entgegen.

Die Ehefrau sei während dem Grossteil der Ehe nicht erwerbstätig gewesen. Die Ehegatten hätten den Lebensunterhalt vom Einkommen des Ehemannes von rund CHF 10'000.00 netto pro Monat bestritten. Der Gesamtbedarf habe total CHF 5'240.00 ausgemacht. Es habe somit ein Überschuss von CHF 4'760.00 resultiert. Unter Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten von CHF 1'850.00 (höherer Grundbetrag von je CHF 350.00, zusätzliche Miete der Ehefrau von CHF 1'150.00) verbleibe heute noch ein Überschuss von CHF 2'910.00, der hälftig auf die Ehegatten aufzuteilen sei. Die Ehefrau habe Anspruch auf Deckung ihres aktuellen Bedarfs von CHF 3'876.00, zuzüglich hälftiger Überschussanteil von CHF 1'455.00, was abzüglich des hypothetischen Einkommens von CHF 3'620.00 einen Fehlbetrag von CHF 1'711.00 ergebe. Unter Einbezug eines Vorsorgeunterhaltes von CHF 500.00 sei der vom Ehemann der Ehefrau zu bezahlende Unterhaltsbeitrag auf CHF 2'200.00 festzusetzen.

2. Der nacheheliche Unterhalt ist in Art. 125 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) geregelt. Nach dieser Bestimmung hat ein Ehegatte, wenn dem anderen Ehegatten nicht zuzumuten ist, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, einen angemessenen Beitrag zu leisten. Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung unter anderem zu berücksichtigen: die Aufgabenteilung während der Ehe, die Dauer der Ehe, die Lebensstellung während der Ehe, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, Einkommen und Vermögen der Ehegatten, der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder, die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person (Ziffern 1-7). Die Rechtsprechung zu dem nach diesen Grundsätzen zu bemessenden nachehelichen Unterhalt fusst auf der Unterscheidung, ob eine Ehe lebensprägend war oder nicht. Bei fehlender Prägung wird an den vorehelichen Verhältnissen angeknüpft, das heisst die Ehegatten sind so zu stellen, wie wenn die Ehe nie geschlossen worden wäre, während die Partner bei der lebensprägenden Ehe Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_177/2010 vom 8. Juni 2010, E. 6.4).

Die Ehe der Parteien war unbestrittenermassen lebensprägend. Für den gebührenden Unterhalt ist somit an den in der Ehe zuletzt gelebten Standard, zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten, anzuknüpfen, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben. Mit anderen Worten hat die Ehefrau bei genügenden Mitteln auf Seiten des Ehemannes nicht bloss Anrecht auf die Deckung ihres anhand des Existenzminiums festgelegten Bedarfs, sondern darüber hinaus auf Anknüpfung an ihren zuletzt gelebten Standard (BGE 140 III 485 E. 3.3).

3.1 Der Berufungskläger bringt gegen das angefochtene Urteil zunächst vor, die Ehefrau habe auf dem Gebiet des [...] ihre dem [...] nahestehende Freunde mit rufmörderischen Informationen über ihn beliefert. Es liege inzwischen der Beweis über das Berufsverbot auch im [...] vor. Er sei wieder arbeitslos. Der Berufungskläger beanstandet somit das ihm von der Vorderrichterin angerechnete Erwerbseinkommen von CHF 7'271.25 pro Monat.

Die Amtsgerichtspräsidentin ging in ihrem Urteil davon aus, der Ehemann habe die Behauptung, wonach das Arbeitsverhältnis in absehbarer Zeit gekündigt werde, nicht mit Beweisen untermauert. Aufgrund der im Berufungsverfahren von den Parteien neu eingereichten Urkunden steht fest, dass diese Annahme unzutreffend war: Der Ehemann ist heute nicht mehr als [...] in [...] tätig. Die vor­instanzliche Annahme eines Erwerbseinkommens von CHF 7'271.25 ist aber dennoch nicht zu beanstanden. Die Amtsgerichtspräsidentin ging nämlich auch für den Fall, dass die Stelle gekündigt würde, davon aus, dass der Ehemann eine gleichwertige Stelle finden kann. Sie verwies dabei auf die Begründung ihrer Verfügung vom 31. März 2016 (S. 3). Mit dieser Erwägung setzt sich der Berufungskläger nicht auseinander. Der […] des […] schlägt denn auch in seinem Schreiben vom 10. Mai 2017 (Beilage des Ehemannes zur Eingabe vom 17. Mai 2017) vor, aufgrund der Beendigung des Mandats des Berufungsklägers einen gemeinsamen Versuch zu starten, eine Aufgabe im sozialen Bereich zu finden. Er sei gerne bereit, als Referenzperson bei Bewerbungen zu dienen. Was der Ehemann in dieser Hinsicht unternommen hat, legt er nicht dar. Die Vorderrichterin ging somit zu Recht davon aus, dass es dem Ehemann möglich sein sollte, eine Tätigkeit mit einem Einkommen in der ähnlichen Grössenordnung wie bisher zu finden.

3.2.1 Weiter rügt der Berufungskläger, die Ehefrau erfreue sich 100%-iger Gesundheit, sei erst 52-jährig, habe eine Ausbildung absolviert und sei während der Ehe erwerbstätig gewesen, soweit dies nur möglich gewesen sei, das heisst zu 20% im Sekretariat, zu 20% Vermietungen an Gäste des Hauses in [...] und Kunstmalerei. Von 2009 bis 2011 sei sie zu 100% in der Pflege angestellt gewesen, wie auch von September bis Dezember 2013 und von April bis Oktober 2014. Der einzige Grund ihrer Reduktionen des Arbeitspensums sei ihr Ausweichmanöver vor dem Gericht, um Unterlegenheit auszuweichen und zu höheren Unterhaltsleistungen zu gelangen.

Diese Begründung der Berufung erschöpft sich in allgemeiner Kritik am angefochtenen Urteil. Dass die Ehefrau wegen eines Unfalls bloss in einem 60%-Pensum erwerbstätig ist, blendet der Ehemann aus. Ebensowenig zeigt er auf, weshalb die Amtsgerichtspräsidentin bei der Festsetzung des massgebenden Einkommens vom Grundsatz her nicht hätte vom Einkommen, das die Ehefrau aktuell aufgrund ihres reduzierten Pensums erzielt, ausgehen dürfen. Ganz abgesehen belegt die Ehefrau auch im Berufungsverfahren, dass sie im Umfang von 40% arbeitsunfähig ist (Arztbericht vom 26. Juni 2017, Urkunde 2 der Berufungsbeklagten). Die Berufung ist deshalb auch, soweit sie sich auf das Erwerbseinkommen der Ehefrau bezieht, unbegründet.

3.2.2. Die Amtsgerichtspräsidentin rechnete der Ehefrau ausgehend von deren 60%-Pensum und dem damit erzielten Einkommen von CHF 2'505.00 ein hypothetisches Einkommen von CHF 3'620.00 auf, was einem 80%-Pensum entspreche. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die unfallbedingte Reduktion des Arbeitspensums nicht als ehelich eingestuft werden könne, da sich der Unfall nach der Trennung der Ehegatten ereignet habe. Abzustellen sei deshalb auf das 80%-Pensum, das die Ehefrau zumindest in der letzten Zeit der gelebten Ehe ausgeübt habe. Die Berufungsbeklagte erachtet diese rechtliche Würdigung als falsch.

Der Einwand der Berufungsbeklagten trifft zu. Gesundheitliche Beeinträchtigungen müssen nach der Praxis und Lehre auch dann berücksichtigt werden, wenn sie nach der definitiven Trennung aber vor der Scheidung eingetreten sind. Solange die Gesundheitsbeeinträchtigung selbst vor der Rechtskraft des Urteils über den Scheidungspunkt eingetreten ist, sind auch Verschlechterungen des Gesundheitszustandes bis zur Regelung der Scheidungsnebenfolgen zu beachten (Ingeborg Schwenzer/Andrea Büchler, in FamKomm Scheidung, Bd. I, 3. Aufl. 2017, N 72 zu Art. 125 ZGB, mit weiteren Hinweisen). Die Amtsgerichtspräsidentin hätte daher bei der Unterhaltsbemessung auf Seiten der Ehefrau bloss von einem Erwerbseinkommen von CHF 2'505.00 ausgehen dürfen.

3.3 Einen gravierenden Fehler der Vorinstanz sieht der Berufungskläger im Umstand, dass diese der Ehefrau keinen Gewinn aus der Vermietung ihrer Liegenschaft in [...] angerechnet hatte. Die Ehefrau verdunkle das Haus und das Gericht schenke ihr Glaubwürdigkeit. Es komme willkürlich zum Schluss, die Einkünfte aus den Vermietungen beider Ehegatten in [...] seien gleichzustellen und nicht zu berücksichtigen. Unzutreffend sei, dass er die Einnahmen der Ehefrau auf CHF 10'000.00 beziffert habe. In seiner Klageschrift habe er den Betrag von CHF 26'000.00 genannt. Die Ehefrau könne das Haus nicht nur während der Touristensaison, sondern auch im Winter vermieten. Unzutreffend sei auch, dass er die Nichtberücksichtigung der Mieteinnahmen der Liegenschaft der Ehefrau befürwortet habe. Zutreffend sei einzig, dass er die Nichtberücksichtigung aller Vermietungseinnahmen erwähnt habe. Die Hindernisse für höhere Vermietungseinnahmen in [...] seien seitens der Ehefrau erfunden. Die Verhältnisse der Immobilie seien klar geregelt und das Haus werde von Mai bis Oktober professionell bewirtschaftet.

Auch mit diesen Vorbringen vermag der Berufungskläger das vorinstanzliche Urteil nicht zu erschüttern. Es ist unbestritten, dass sowohl im Eheschutzverfahren als auch im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsprozesses keine Mieteinnahmen für die beiden Liegenschaften der Ehegatten in [...] aufgerechnet worden waren. Dass es damals im Gegensatz zu heute auch einen Grund gab, für die Liegenschaft des Ehemannes in [...] keine Mieteinnahmen zu berücksichtigten, hat die Amtsgerichtspräsidentin sehr wohl begründet: Diese Liegenschaft sei damals noch nicht umgebaut und deshalb auch noch nicht vermietet gewesen. Zutreffend ist auch, dass weder auf Seiten des Ehemannes noch auf Seiten der Ehefrau aussagekräftige Belege über die Mieteinnahmen in [...] vorliegen. Deren Höhe kann deshalb in der Tat nicht zuverlässig ermittelt werden. Daran ändert auch nichts, dass der Ehemann in der Klageschrift – wie er zutreffend bemerkt – die Einnahmen der Ehefrau aus der Vermietung auf CHF 26'000.00 pro Jahr beziffert hatte. Dieser Betrag war das Ergebnis einer anhand blosser Annahmen angestellten Berechnung (AS 45 f.). Auf irgendwelche Belege hatte er sich dabei aber nicht gestützt. Seine eigenen Mietzinseinnahmen in [...] blendet der Berufungskläger aus. Angesichts dieser beweismässigen Pattsituation nahm die Amtsgerichtspräsidentin zutreffend an, dass die Mietzinseinnahmen in [...] ausser Betracht gelassen werden können. Die vom Berufungskläger dagegen vorgebrachten Rügen sind unbegründet.

3.4 Die Berufung des Ehemannes gegen die Unterhaltsregelung gemäss Ziffer 2 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin vom 6. April 2017 ist aus diesen Gründen abzuweisen. Sie wäre im Übrigen auch dann abzuweisen, wenn man auf Seiten des Ehemannes nicht von Einkünften von total CHF 8'571.00 (CHF 7'271.25 Erwerbseinkommen, CHF 1'300.00 Liegenschaftsertrag [...]), sondern von der Arbeitslosenentschädigung, die er aktuell bezieht, ausginge. Pro Monat hat der Ehemann im Durchschnitt Anspruch auf Arbeitslosengelder von CHF 5'560.00 (CHF 278.85 Taggeld x 21.7 Tage, abzüglich 5,125% AHV/IV/EO und 2,51% NBU und CHF 30.00 BVG-Risikoprämie; vgl. Beilagen 2 des Berufungsklägers). Unter Einschluss des Liegenschaftenertrags von CHF 1'300.00 verfügt er somit über Einkünfte von total CHF 6'860.00. Nach Abzug seines Grundbedarfs von unbestritten CHF 3'474.00 (angefochtenes Urteil S. 8) und des Unterhaltsbeitrages von CHF 2'200.00 verbleibt ihm noch ein Betrag von CHF 1'186.00. Der Ehefrau selber steht über ihren Grundbedarf hinaus nur ein Betrag von CHF 236.00 zur Verfügung (CHF 2'505.00 Erwerbseinkommen [vgl. Erw. 3.2.2 hievor] zuzüglich CHF 2'200.00 Unterhaltsbeitrag abzüglich CHF 4'469.00 Grundbedarf [Urteil, S. 8]). Der Ehemann wird mit der angefochtenen Unterhaltsregelung somit keineswegs benachteiligt.

4.1 Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung betrafen die Differenzen der Parteien insbesondere deren Liegenschaften. Die Amtsgerichtspräsidentin erwog, das Haus des Ehemannes in [...] stelle unbestrittenermassen Errungenschaft dar. Es werde von der Ehefrau auf mindestens CHF 240'000.00 geschätzt, wobei die vom Ehemann getätigten Investitionen nicht eingerechnet seien. In seiner Eingabe vom 15. Februar 2016 sei der Ehemann vom gleichen Verkehrswert ausgegangen, habe an der Hauptverhandlung hingegen einen Gesamtwert von CHF 245'000.00 geltend gemacht. Da die genaue Höhe der Investitionen umstritten und nicht schlüssig belegt seien, werde vom ursprünglich beidseits anerkannten Verkehrswert von CHF 240'000.00 ausgegangen.

Beim zweiten Haus des Ehemannes in [...] handle es sich ebenfalls um Errungenschaft. Dessen Wert werde vom Ehemann auf 96'000 Euro veranschlagt, während die Ehefrau von mindestens 161'000 Euro ausgehe. Verlässliche Unterlagen lägen nicht vor. Der Ehemann sei in einem von ihm selbst verfassten Dokument im Jahre 2014 von einem Wert von 110'000 Euro ausgegangen. Dieser Wert erscheine aufgrund der Entstehungsumstände der jeweiligen Urkunden und unter Berücksichtigung der allgemeinen Kostensteigerungen als glaubhaft. Es ergebe sich somit ein Wert dieser Liegenschaft von umgerechnet CHF 117'000.00, welcher als Teil der Errungenschaft des Ehemannes zuzurechnen sei.

Die Liegenschaft der Ehefrau in [...] sei infolge Schenkung auf sie übergegangen und somit als Eigengut zu qualifizieren. Den Gütermassen, welche zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung der Eigengutsliegenschaft beigetragen haben, stünden entsprechende Ersatzforderungen zu. Demzufolge sei nicht der Verkehrswert der Liegenschaft in [...], sondern der Gebäude- und der Landwert massgebend. Dies sei auch deshalb sachdienlicher, da vorliegend nicht ein Verkauf, sondern einzig die Bewertung der Liegenschaft zur Diskussion stehe. Demzufolge sei die ganze Liegenschaft als Eigengut der Ehefrau einzustufen und es bestehe eine Ersatzforderung der Errungenschaft beider Ehegatten in der Höhe der investierten Baukosten. Diese entsprächen dem heutigen Gebäudewert, der gemäss dem von der Ehefrau eingereichten Gutachten 165'347.44 Euro beziehungsweise umgerechnet CHF 176'921.00 betrage. Der Landwert belaufe sich gemäss diesem Gutachten auf 69'540 Euro beziehungsweise umgerechnet CHF 74'429.00. Das vom Ehemann eingereichte Gutachten sei über zwei Jahre älter und zudem in [...] Sprache, weshalb dessen Angaben als wenig zuverlässig eingestuft werden müssten. Hinzu komme, dass bei der Bewertung der Liegenschaft des Ehemannes in [...] die getätigten Investitionen nicht eingerechnet würden, weshalb es sich rechtfertige, auch bei der Liegenschaft der Ehefrau in [...] den tieferen Schätzwert einzusetzen. Demnach sei von einem Gebäudewert von CHF 176'921.00 auszugehen und einer je hälftigen Ersatzforderung von je CHF 88'460.00 der Errungenschaft jedes Ehegatten gegenüber dem Eigengut der Ehefrau.

4.2 Der Berufungskläger wendet gegen diese Erwägungen ein, die Vorinstanz bringe zum Beweis ein von ihm erstelltes Arbeitspapier aus dem Jahr 2014 über den Wert des Hauses in [...] vor und bewerte es mit CHF 117’000.00. In diesen dem Gericht unterbreiteten Unterlagen aus dem Jahr 2014 befände sich aber auch die Wertung des Hauses der Ehefrau in [...], die gar nicht berücksichtigt werde. Wenn es über den Immobilienwert der Liegenschaft der Ehefrau zu entscheiden gelte, nehme das Gericht den angegebenen Bauwert. Es sei eine Ungeheuerlichkeit, den Wert des Hauses in [...] auf diese Art und Weise tief zu halten und die Immobilien des Ehemannes so hoch wie möglich zu bewerten. Er habe sicher auch Beweise geliefert, dass der Wert des Hauses in diesem von Tourismus geprägten Gebiet enorm hoch sei. Das Gericht müsse entweder den Bauwert oder den Verkaufswert aller Immobilien in Betracht ziehen. Eine weitere Ungeheuerlichkeit bestehe in der vom Gericht angenommen Lüge der Ehefrau, deren Verwandten hätten sich am Bau des Hauses beteiligt. Die Ehefrau versuche nichts anderes als bei den verschwiegenen Einnahmen die eheliche Errungenschaft zu schmälern. Auch diese Betrachtungsweise zeuge von zweierlei angewandten Massstäben. Das Gericht nehme die tiefe Wertung der Ehefrau für Eigengut an und lehne die Wertung des Ehemannes im April 2014, gerade nach der Gütertrennung ab. Nachdem er im April 2014 das Haus in [...] habe bewerten lassen, sollte die Ehefrau dies gleichsam tun, auch für das Haus [...]. Daraus ergäbe sich ein Mittelwert, den das Gericht annehmen könnte. Dass die Vorinstanz den Bauwert des Hauses der Ehefrau und den Verkehrswert der Häuser des Ehemannes annehme, widerspreche dem Gerechtigkeitssinn. Der Verkaufswert des Hauses der Ehefrau in [...] liege viel höher.

4.3 Die Erwägungen der Vorinstanz zur güterrechtlichen Auseinandersetzung sind schlüssig und nachvollziehbar. Die Ausführungen des Ehemannes dazu beinhalten wiederum weitgehend blosse pauschale Kritik am Urteil. Die unterschiedliche Behandlung der Liegenschaften des Ehemannes und derjenigen der Ehefrau hat die Amtsgerichtspräsidentin ausführlich begründet: Bei der Liegenschaft der Ehefrau in [...] handelt es sich um Eigengut, was der Berufungskläger soweit ersichtlich auch gar nicht in Frage stellt. Der von ihm kritisierte Bauwert entspricht den Errungenschaftsersatzforderungen und die Vorderrichterin durfte den Verkehrswert deshalb zu Recht als nicht massgebend erachten. Soweit er kritisiert, es sei eine Lüge, dass sich die Verwandten der Ehefrau am Bau des Hauses beteiligt hätten, ist ihm entgegen zu halten, dass nicht nur bei der Ehefrau, sondern bei beiden Ehegatten in gleicher Höhe Ersatzforderungen der Errungenschaften gegenüber dem Eigengut der Ehefrau in Rechnung gestellt wurden. Was daran falsch sein soll, dass die Amtsgerichtspräsidentin für den Verkehrswert der Liegenschaft des Ehemannes in [...] auf dessen eigene Angaben im Jahr 2014 abstellte, ist nicht ersichtlich. Die Berufung ist, soweit sie sich gegen Ziffer 5 des Urteils vom 6. April 2017 richtet, ebenfalls unbegründet.

5. Soweit der Berufungskläger mit seinen Eingaben vom 17. Mai 2017 und 22. Dezember 2017 den Erlass vorsorglicher Massnahmen, das heisst eine Herabsetzung oder Aufhebung des Unterhaltsbeitrages beziehungsweise die Verpflichtung der Ehefrau zur Zahlung eines solchen verlangt, sind die Begehren abzuweisen. Zur Begründung kann ohne Weiteres auf die vorstehenden Erwägungen zur Hauptsache verwiesen werden. Wenn wie hier nicht mit einer Wiedervereinigung der Parteien zu rechnen ist, sind auch bei der Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für die Dauer eines Scheidungsverfahrens die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien massgebend.

6. Die Berufung ist aus all diesen Gründen abzuweisen. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens hat dem Ausgang entsprechend der Ehemann und Berufungskläger zu tragen. Weiter ist er zu verpflichten, der Ehefrau und Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die von ihrer Anwältin eingereichte Kostennote ist angemessen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    Die Anträge von A.___ vom 17. Mai 2017 und 22. Dezember 2017 auf Erlass vorsorglicher Massnahmen werden abgewiesen.

3.    Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 hat A.___ zu tragen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4.    A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'341.40  (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 21. März 2018 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_186/2018).

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