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Solothurn Obergericht Zivilkammer 05.10.2017 ZKBER.2017.42

October 5, 2017·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·2,340 words·~12 min·6

Summary

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 5. Oktober 2017

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichterin Jeger

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___

Berufungskläger

gegen

B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald

Berufungsbeklagte

betreffend vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Parteien führen vor Richteramt Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren, das die Ehefrau am 6. Dezember 2016 eingeleitet hat. Sie stellte zudem ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Am 10. Mai 2017 fand vor dem Amtsgerichtsstatthalter eine Verhandlung statt. Mit Verfügung vom 17. Mai 2017 verlangte er von den Parteien weitere Unterlagen über ihre finanziellen Verhältnisse. Nach Eingang diverser Unterlagen und Stellungnahmen der Parteien erliess der Amtsgerichtstatthalter am 8. August 2017 ohne weitere Verhandlung folgende Verfügung:

1.       Auf den Antrag der Ehefrau, es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 1. Juli 2016 getrennt leben wird nicht eingetreten.

2.       Die eheliche Liegenschaft an der [...] wird dem Ehemann für die Dauer des Verfahrens zur Nutzung und Bezahlung zugewiesen.

3.       Die gemeinsamen Kinder C.___, geb. [...] 2000, und D.___, geb. [...] 2002, werden für die Dauer des Verfahrens unter die elterliche Obhut des Vaters gestellt.

4.       Die Ausübung des Besuchsrechts der Mutter wird der freien Vereinbarung der Parteien überlassen unter angemessener Berücksichtigung der Wünsche der Kinder.

          Im Streitfall hat die Mutter das Recht, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen.

5.       Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu leisten:

          -        vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016                      CHF 1'600.00;

          -        vom 1. Januar 2017 bis 30. September 2017               CHF 1'500.00;

          -        ab 1. Oktober 2017 für die Dauer des Verfahrens        CHF    850.00.

          Für die Zeit ab 1. Juli 2016 bereits geleistete Unterhaltzahlungen sind auf die Unterhaltspflicht anzurechnen.

6.       Der Ehefrau wird mit Wirkung ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche Rechtsbeistand bewilligt. Rechtsanwalt Severin Bellwald wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

7.       […]

2. Am 23. August 2017 erhob der Ehemann Berufung gegen die Verfügung vom 8. August 2017 und erklärte, er habe Einwände gegen Ziffer 5 der Verfügung. Die Ehefrau schloss auf Abweisung der Berufung soweit darauf eingetreten werden könne.

3. Über die Berufung kann gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung gestützt auf die Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.1 Der Gerichtsstatthalter berechnete die Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau mittels Berechnungsblätter, welche er der Verfügung beilegte. Im Weitern erwog er, in der ersten Phase ab Trennung am 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016 sei bei der Ehefrau gemäss den Lohnausweisen für das Jahr 2016 von einem monatlichen Einkommen von netto CHF 1'251.00 auszugehen und beim Ehemann von einem monatlichen Nettolohn von CHF 5'734.00 (exkl. Kinder- und Ausbildungszulagen). Der Ehemann verfüge über einen 13. Monatslohn, welcher monatlich nach Abzug der Sparbeiträge für die Pensionskasse CHF 530.00 betrage. Der Bedarf der Ehefrau betrage CHF 3'021.00 und setze sich zusammen aus CHF 1'200.00 für den Grundbetrag, CHF 1'280.00 für Miete, CHF 375.00 für Krankenkassenprämien, CHF 100.00 für Versicherungen und Telekommunikation sowie CHF 66.00 für den Arbeitsweg. Dem Ehemann sei ein Bedarf von CHF 3'936.00 anzurechnen, welcher sich aus den folgenden Positionen zusammensetze: Grundbetrag von CHF 1’350.00, Wohnkosten von CHF 925.00 (Hypozins von CHF 508.00 und Pflichtamortisation von CHF 417.00) und Nebenkosten von CHF 300.00, Krankenkassenkosten von CHF 380.00, Arbeitswegkosten von CHF 163.00 (Streckenabo), auswärtige Verpflegung im Umfang von CHF 100.00, Schuldentilgung für die Liegenschaft in Däniken CHF 595.00, monatlicher Unterhaltsbeitrag für den volljährigen Sohn E.___ von CHF 309.00. Die Steuern würden bei beiden Ehegatten nicht berücksichtigt, da es sich vorliegend um eine Mankosituation handle.

In der zweiten Phase von 1. Januar 2017 bis 30. September 2017 sei von einem Einkommen der Ehefrau von CHF 1'671.00 auszugehen. Das Einkommen des Ehemannes sei unverändert. Im Bedarf würden der Ehefrau Krankenkassenkosten von CHF 403.00 (inkl. VVG) berücksichtigt und dem Ehemann CHF 440.00. Der Ehefrau werde ab 1. Januar 2017 ein Vorsorgeunterhalt von CHF 367.00 angerechnet, da gemäss neuem Recht das Guthaben aus der Pensionskasse bei Scheidung per diesem Datum zu teilen sei. Der Unterhalt für E.___ werde sich um CHF 34.00 erhöhen, da davon auszugehen sei, dass er im Jahr 2017 aufgrund der Ausbildung keinen Militärdienst werde leisten können und Wehrpflichtersatz zu berücksichtigen sei.

In der dritten Phase ab 1. Oktober 2017 ziehe die Ehefrau in die Liegenschaft des Ehemannes in Däniken ein und müsse vorerst für die Dauer eines Jahres keine Miete bezahlen. Diese sei folglich im Bedarf nicht mehr zu berücksichtigen. Weiter werde E.___ ins zweite Ausbildungsjahr kommen und ein monatliches Nettoeinkommen inkl. Anteil des 13. Monatslohnes von CHF 1'007.00 erzielen. Der Unterhaltsbeitrag für E.___ reduziere sich folglich im Umfang von CHF 201.00. Da kein Manko mehr bestehe, seien die Steuern zu berücksichtigen.

Abschliessend sei anzumerken, dass die Ehefrau eine 100%-Stelle suchen müsse, da sie in ihrer Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt sei. Vorläufig werde ihr aber noch das bisherige Einkommen angerechnet.

1.2 Der Berufungskläger erklärt, er habe verschiedene Einwände zu machen. Der Beitrag von CHF 250.00 als Betrag von C.___ an die Kosten des Haushalts betrachte er nicht als angemessen. Bei einem Lehrlingslohn von CHF 700.00 sei es nicht üblich, ein Haushaltsgeld von den Kindern zu verlangen. Der Unterhaltsbeitrag für C.___ und D.___ in der Höhe von je CHF 600.00 sei offensichtlich am untersten Limit angesetzt. Er fordere einen Betrag von CHF 1'250.00 pro Kind. In den Berechnungstabellen des Vorderrichters sei die Krankenversicherung für die Kinder nicht richtig. Die Prämie betrage CHF 104.00 pro Kind. Er habe für das laufende Jahr keine Prämienverbilligung erhalten. Für sich selber fordere er besondere Krankheitskosten von CHF 83.00 pro Monat. Gemäss seinen Informationen wohne die Ehefrau ab 1. Oktober 2017 mit ihrem neuen Partner zusammen. Er sei nicht bereit, das zu finanzieren. Der neue Partner müsse sich mit CHF 400.00 pro Monat am Wohnen beteiligen bzw. das Einkommen der Ehefrau müsse um CHF 400.00 erhöht werden.

2. Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid der Vorinstanz falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).

3.1 Die Eingabe des Berufungsklägers genügt diesen Anforderungen in weiten Teilen nicht. Er begnügt sich damit seinen Unmut über die seiner Meinung nach nicht gerechtfertigte Kostenbeteiligung der Tochter C.___ sowie die zu tief bemessenen Bedarfspositionen (Grundbetrag für die Kinder, Krankenkassenprämien für die Kinder, besondere Krankheitskosten) zu äussern. Der Berufungskläger zeigt (ausser in einem Punkt) nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern der Vorderrichter das Recht oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll (Art. 310 ZPO).

3.2 Der Vorderrichter hat für die Berechnung des Bedarfs die massgebenden Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (Obergericht des Kantons Solothurn) für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 beigezogen. Gemäss Ziffer I der Richtlinien beträgt der Grundbetrag für jedes Kind über 10 Jahren CHF 600.00. Der Vorderrichter hat diese Beträge in seiner Berechnung eingesetzt. Gemäss Ziffer III der Richtlinien sind Beiträge aus dem Erwerbseinkommen minderjähriger Kinder, die in Haushaltgemeinschaft mit dem Schuldner leben vorab vom gemeinsamen Existenzminimum abzuziehen (BGE 104 III 77 f.) Dieser Abzug ist in der Regel auf einen Drittel des Nettoeinkommens der Kinder, höchstens jedoch auf den für sie geltenden Grundbetrag zu bemessen. Der Vorderrichter ist den Angaben der Ehefrau zufolge von einem Nettolohn von C.___ von CHF 750.00 ausgegangen und hat hievon ein Drittel bzw. CHF 250.00 beim Ehemann als bedarfsmindernd berücksichtigt. Der Berufungskläger hat die Höhe des Lehrlingslohnes von C.___, welcher ab August 2017 sogar etwas höher sein dürfte (2. Lehrlingsjahr) nie bestritten. Bezüglich der Rüge der Krankenkassenprämien für die Kinder ist die Berufung teilweise begründet. In ihrer Berechnung bei der Vorinstanz ist die Berufungsbeklagte von Krankenkassenprämien für die beiden Töchter C.___ und D.___ von CHF 104.00 ausgegangen. Sie hat diesen Betrag durch eine Prämienrechnung der Krankenversicherung Groupe Mutuel vom 17. Mai 2016 in der Höhe von je CHF 51.80 für jedes Kind belegt. Der Berufungskläger hat diese Beträge nicht in Frage gestellt. Weshalb der Vorderrichter lediglich CHF 9.00 pro Kind berücksichtigt hat, ist nicht nachvollziehbar und muss entsprechend korrigiert werden. Der Berufungskläger macht erstmals im Rahmen der Berufung besondere Krankheitskosten geltend, was klar verspätet ist, zumal es sich bei der eingereichten Leistungsabrechnung nicht um ein echtes Novum handelt, datiert die Abrechnung doch vom 29. Juli 2017 und hätte somit bereits bei der Vorinstanz eingereicht werden können. Bei der Vorinstanz hat die Berufungsbeklagte zur Behauptung des Berufungsklägers, sie und ihr neuer Partner würden am 1. Oktober 2017 in seine Liegenschaft einziehe, entgegnet, es sei unklar, ob der neue Partner mit ihr in die Liegenschaft des Ehemannes einziehe. Da sie im ersten Jahr ohnehin mietfrei lebe, würden bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens hier allenfalls neue Erkenntnisse vorliegen, die im Endentscheid entsprechend berücksichtigt werden könnten. Im Berufungsverfahren behauptet der Ehemann wiederholt, die Ehefrau werde mit ihrem neuen Partner zusammenziehen. Belegt sind diese Behauptungen jedoch keineswegs und sie werden zudem von der Berufungsbeklagten bestritten.

3.3 Nach der Korrektur der Krankenkassenprämien für die Kinder (je CHF 52.00 anstatt CHF 9.00), resultieren analog der Berechnung des Vorderrichters folgende Unterhaltsbeiträge (gerundet): CHF 1'500.00 in der ersten Phase, CHF 1'400.00 in der zweiten Phase und CHF 820.00 ab 1. Oktober 2017.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens, – der Berufungskläger hat zwar keine konkreten Anträge gestellt, seine Berufung ist jedoch nur in einem geringen Mass erfolgreich – hat der Berufungskläger 4/5 und die Berufungsbeklagte 1/5 der Kosten zu bezahlen. Der Berufungsbeklagten ist auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die eingereichte Kostennote ist (im Umfang von 4/5) zu genehmigen. Das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege ist demgegenüber abzuweisen. Der Ehemann ist Eigentümer von zwei Liegenschaften, deren Wert dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entnehmen ist. So ist auch nicht klar, ob eine der beiden Liegenschaften nicht noch weiter belastet werden könnte, um die Kosten des Verfahrens bezahlen zu können. Da Vermögen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst, ist das Gesuch abzuweisen.

Die Kosten des Berufungsverfahren betragen CHF 1'000.00. Hievon hat der Berufungskläger 4/5, also CHF 800.00 zu bezahlen. Den Anteil der Berufungsbeklagten in der Höhe von CHF 200.00 hat der Staat zu tragen. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten 4/5 der geltend gemachten Parteientschädigung von CHF 1'159.40, also CHF 927.50 zu bezahlen. Das gesamte Honorar zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 beträgt CHF 838.10. Für 4/5 davon, also für CHF 670.50 besteht eine Ausfallhaftung des Staates. Der Nachzahlungsanspruch beträgt entsprechend CHF 257.00 (CHF 927.50 abzüglich CHF 670.50). Die Berufungsbeklagte ist zu 1/5 unterlegen. 1/5 der armenrechtlichen Honorarnote in der Höhe von CHF 167.60 sind Rechtsanwalt Severin Bellwald vom Staat zu bezahlen. 1/5 des gesamten Honorars von CHF 1'159.40 beträgt CHF 231.90. Der Nachzahlungsanspruch beträgt entsprechend CHF 64.30 (CHF 231.90 abzüglich CHF 167.60).

Demnach wird erkannt:

1.   Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 5 der Verfügung vom 8. August 2017 wird aufgehoben und lautet neu wie folgt:

Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu leisten:

    -        vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016                      CHF 1'500.00;

    -        vom 1. Januar 2017 bis 30. September 2017               CHF 1'400.00;

    -        ab 1. Oktober 2017 für die Dauer des Verfahrens        CHF    820.00.

Für die Zeit ab 1. Juli 2016 bereits geleistete Unterhaltszahlungen sind auf die Unterhaltspflicht anzurechnen.

2.   Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

3.   Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.   Das Gesuch von B.___ um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und Rechtsanwalt Severin Bellwald als ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

5.   Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 werden A.___ zu 4/5, entsprechend CHF 800.00 und B.___ zu 1/5 entsprechend CHF 200.00 auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtpflege trägt den Anteil von B.___ der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

6.   A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung von CHF 927.50 zu bezahlen.

Für einen Betrag von CHF 670.50 besteht während zweier Jahren eine Ausfallhaftung des Staates.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 257.00 (Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

7.  Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von B.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird auf CHF 167.70 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen.

     Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 64.30 (Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Der Gerichtsschreiber

Müller                                                                                Schaller

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