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Solothurn Obergericht Zivilkammer 18.07.2017 ZKBER.2017.16

July 18, 2017·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·2,868 words·~14 min·6

Summary

Unterhaltsklage

Full text

SOG 2017 Nr. 2

Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB. Einer Kindsmutter, die zu 100 % erwerbstätig ist, kann kein Betreuungsunterhalt zugesprochen werden, selbst wenn sie ihr Vollzeitpensum auf vier Arbeitstage verteilt. Wenn die Grosseltern ein Kind unentgeltlich betreuen, müssen keine Betreuungsleistungen eingekauft werden. Unter dem Titel Barunterhalt können deshalb auch keine hypothetischen Drittbetreuungskosten aufgerechnet werden.

Art. 276a Abs. 1 und 2 ZGB. Die beiden volljährigen Kinder des Kindsvaters befinden sich in Ausbildung, beziehen einen Lehrlingslohn und wohnen nicht im gleichen Haushalt wie das minderjährige Kind. Die Unterhaltspflicht ihnen gegenüber dürfte nicht mehr lange dauern. Zudem sollte der verbleibende Überschuss ausreichen, um die von ihnen geforderten Unterhaltsleistungen zu erbringen. Unter diesen Umständen liegt kein begründeter Fall für ein Abweichen vom Vorrang des Unterhaltsanspruchs des minderjährigen Kindes vor.

Sachverhalt:

1. B.___ (geb. [...] März 2011) ist die Tochter der nicht verheirateten A.___ und C.___. Die Eltern lebten bis Mitte Oktober 2015 zusammen mit ihrer Tochter in einem gemeinsamen Haushalt. In einem von der zuständigen Vormundschaftsbehörde genehmigten Unterhaltsvertrag hatte sich der Vater A.___ für den Fall der Auflösung der Hausgemeinschaft verpflichtet, für die Tochter monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 550.00 ab Geburt bis zum vollendeten 6. Altersjahr, CHF 650.00 ab 7. bis zum vollendeten 12. Altersjahr und CHF 750.00 ab dem 13. Altersjahr bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens aber bis zur Mündigkeit, zu bezahlen. A.___ ist Vater zweier weiterer Kinder aus einer früheren Ehe (geb. [...] 1997 und [...] 1998).

2. B.___ reichte am 20. September 2016 eine Unterhaltsklage gegen ihren Vater A.___ ein und verlangte ab 15. Oktober 2015 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'400.00, exklusive Kinder- und Ausbildungszulagen. Mit Urteil vom 7. Februar 2017 ersetzte der Amtsgerichtspräsident die im Unterhaltsvertrag für den Fall der Auflösung der Hausgemeinschaft getroffenen Regelung. Danach hat A.___ für B.___ ab 15. Oktober 2015 einen Barunterhalt von CHF 1‘230.00 und ab 1. April 2021 noch einen solchen von CHF 1‘150.00 zu bezahlen. Einen Betreuungsunterhalt sprach der Amtsgerichtspräsident dem Kind hingegen nicht zu.

3. Mit Berufung an das Obergericht beantragte A.___ die Aufhebung dieser Regelung und die Abweisung der Klage. Das Obergericht hiess seine Rüge, für die freiwillige und unentgeltliche Kinderbetreuung durch die Eltern der Kindsmutter seien keine hypothetischen Drittbetreuungskosten anzurechnen, gut. Seinen Einwand, es führe zu einer unfairen Benachteiligung seiner beiden volljährigen Kinder, wenn er deswegen die vereinbarten Unterhaltsbeiträge für sie nicht mehr vollständig leisten könne, wies es hingegen ab.

Aus den Erwägungen:

1.2 Die Bemessung des Unterhaltsbeitrages richtet sich nach Art. 285 ZGB. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Absatz 2 ergänzt, dass der Unterhaltsbeitrag auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte dient. Der mit diesem Absatz 2 von Art. 285 ZGB vorgesehene Betreuungsunterhalt ist ein mit der Revision eingeführter neuer Bestandteil des Kindesunterhalts. Erbringen die Eltern die Betreuung persönlich, so soll eine sich dadurch ergebende Einschränkung, die eigene Lebenshaltung zu finanzieren, durch den Betreuungsunterhalt aufgefangen werden (Botschaft vom 29. November 2013 zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt], BBl 2014, S. 529 ff., S. 551 ff.).

2.1 Der Amtsgerichtspräsident erwog, die Mutter der Klägerin gehe trotz Ausübung der alleinigen Obhut einer Erwerbstätigkeit im Vollzeitpensum – verteilt auf vier Arbeitstage – nach und erziele dabei ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 7'000.00. Von der Ausrichtung eines Betreuungsunterhalts könne daher bereits zum Vornherein abgesehen werden, sehe sich die Mutter der Klägerin doch trotz alleiniger Betreuung weder einer Reduktion der Erwerbstätigkeit gegenüber, noch müsse sie in Folge ihrer Betreuungsaufgaben finanzielle Einbussen hinnehmen. Die Verrichtung eines höheren Arbeitspensums, als es die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Falle einer Trennung bei zusätzlicher Kinderbetreuung für zumutbar hält, vermöge nach neuem Recht keinen Betreuungsunterhalt zu rechtfertigen. Allfällige Drittbetreuungskosten gehörten zum Barunterhalt. Angesichts des geringen Einkommensunterschieds – der Vater verdiene ebenfalls bei einem Pensum von 100 % CHF 6'000.00 pro Monat – erscheine es als angemessen, die dafür anfallenden Kosten hälftig zu auferlegen. Fraglich sei einzig die Höhe der effektiv aufzuteilenden Aufwendungen, da dank der bislang freiwilligen und unentgeltlichen Kinderbetreuung durch die Eltern der Kindsmutter faktisch keine Kosten angefallen seien. Die Betreuungsarbeit der Grosseltern sei trotz unentgeltlicher Leistung nicht gänzlich ohne materiellen Wert. Vielmehr würden beide Elternteile durch die unentgeltliche Übernahme einer ansonsten zweifellos kostenpflichtigen Dienstleistung von finanziellen Einbussen entbunden. Wesentlich sei somit die drohende finanzielle Mehrbelastung der Eltern, wobei unerheblich bleibe, wie sich diese finanzielle Mehrbelastung schlussendlich manifestieren würde. Es wäre hingegen vermessen, den Wert der durch die Grosseltern erbrachten Arbeit mangels entsprechender Ausbildung und vergleichbarem Angebot vollumfänglich einer gewerbsmässig geführten Kinderkrippe gleichzusetzen. Zudem dürfe zumindest davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der bisher übernommenen Betreuungsarbeiten auf familiennahen Beweggründen basierten und nicht vor dem Hintergrund einer branchenüblichen Bezahlung geleistet würden. Die Kita in [..] verlange einen Tagesansatz von CHF 110.00. Es sei angemessen, den Wert der Drittbetreuung der Grosseltern um einen Drittel zu reduzieren und von monatlich CHF 1'200.00 auszugehen, die von den Eltern zu übernehmen seien. Die Grosseltern hätten zwar bis anhin stets auf die Geltendmachung einer Gegenleistung gegenüber der Kindsmutter verzichtet. Daraus dürfe indessen nicht implizit geschlossen werden, dasselbe gelte auch für den dem Beklagten zufallenden Anteil. Freiwillige Leistungen und Zuwendungen Dritter an einen Elternteil fielen der Natur nach und dem Willen des zuwendenden Dritten gemäss nur dem effektiv Begünstigten zu und sollen diesen, nicht aber auch den anderen Elternteil, in dem ihm entrichteten Ausmass entlasten. Der Beklagte sei deshalb zur teilweisen Übernahme der hypothetischen Drittbetreuungskosten zu verpflichten, während bei der Kindsmutter von einer Kostenbefreiung mit Geschenkcharakter ausgegangen werden dürfe. Der Grundbedarf der unterhaltsberechtigten Klägerin sei deshalb um Drittbetreuungskosten von CHF 600.00 zu erweitern. In analoger Anwendung der vom Bundesgericht festgelegten Richtlinie über die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit neben einer Kinderbetreuung sei der festgesetzte Drittbetreuungsaufwand ab dem 10. Geburtstag des Kindes um 50 % zu reduzieren.

2.2 Der Berufungskläger bringt vor, die Grosseltern hätten bisher und bereits auch während des Zusammenlebens nicht etwa auf die Bezahlung der Hälfte der ihnen theoretisch zustehenden Betreuungskosten, sondern als Geschenk an die Klägerin auf die Geltendmachung des gesamten Betreuungsgeldes verzichtet. Aufgrund der langen Zeitdauer dieser Lösung könne nicht von einer drohenden finanziellen Mehrbelastung ausgegangen werden. Im Gegenteil drohe diese eben gerade nicht und sollte sie tatsächlich einmal eintreffen, so könnte eine Abänderungsklage gemäss Art. 286 ZGB anhängig gemacht werden. Die Anrechnung des Betrages von CHF 600.00 beruhe somit auf einer falschen Sachverhaltsdarstellung. Da die Klägerin gratis von ihren Grosseltern betreut werde, bestehe bei ihr kein Bedürfnis an der entgeltlichen Abgeltung der gratis erbrachten Leistung. Es gehe nicht an, ihr hypothetische Drittbetreuungskosten anzurechnen. Die Vorinstanz habe den Unterhaltsbeitrag nach dem so genannten Lebenskostenansatz ermittelt. So habe sie den Bedarf der Klägerin zu Recht konkret berechnet. Bei einer konkreten Berechnung seien jedoch auch nur die tatsächlich anfallenden Kosten zu berücksichtigen und die Anrechnung von hypothetischen respektive theoretischen Kosten stelle einen unzulässigen Methodenmix dar. Es werde bestritten, dass Drittbetreuungskosten drohten und in Kürze oder sogar rückwirkend anfallen könnten. Indem der Amtsgerichtspräsident den Anteil der hypothetischen Drittbetreuungskosten auf das zehnte Altersjahr der Klägerin hin zwar herabgesetzt, aber zu keinem Zeitpunkt aufgehoben habe, leide der angefochtene Entscheid noch an einem weiteren Mangel. Die fehlende Befristung würde bedeuten, dass der Klägerin selbst noch als Lernende, Gymnasiastin oder schlimmstenfalls Studentin Drittbetreuungskosten von CHF 300.00 angerechnet würden, was völlig unverhältnismässig sei.

2.3 Der Betreuungsunterhalt umfasst «grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann» (Botschaft, a.a.O., S. 554). Da die Kindsmutter zu 100 % erwerbstätig ist, hat der Amtsgerichtspräsident diese Voraussetzungen zu Recht als nicht erfüllt erachtet und keinen Betreuungsunterhalt zugesprochen. Wie der Berufungskläger zutreffend rügt, hätte er die Betreuung aber auch unter dem Titel Barunterhalt nicht aufrechnen dürfen. Der Barunterhalt umfasst die Kosten für den «Einkauf» von Gütern und Dienstleistungen, welche das Kind benötigt (Annette Spycher, Betreuungsunterhalt, in: FamPra 2017, S. 198 ff., S. 200). Da die Grosseltern die Klägerin unentgeltlich betreuen, müssen keine solchen Leistungen eingekauft werden. Zwar trifft es zu, dass die Kindsmutter ein höheres Arbeitspensum verrichtet, als es die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Falle einer Trennung bei zusätzlicher Kinderbetreuung für zumutbar hält. Diesem Umstand trug der Amtsgerichtspräsident aber durchaus Rechnung, indem er der Kindsmutter bei der Unterhaltsberechnung den auf ihrer Seite resultierenden Überschuss vollumfänglich vorab zuteilte.

Der Amtsgerichtspräsident verpflichtete den Beklagten zur teilweisen Übernahme von hypothetischen Drittbetreuungskosten. Unter dem Titel Barunterhalt können jedoch keine derartigen hypothetischen Kosten aufgerechnet werden. Auch unter dem Titel Betreuungsunterhalt wäre eine solche Aufrechnung nicht angezeigt. Die Bewertung des Zeitaufwandes, der für die Kinderbetreuung nötig ist, erfolgte diesfalls nämlich anhand der Kosten, die bei der Entschädigung der unbezahlten Arbeit anhand von Marktpreisen anfallen würden. Einen solchen Marktkostenansatz bezeichnet die Botschaft zur Revision des Kinderunterhaltsrechts aber ausdrücklich als «nicht geeignet» (Botschaft, a.a.O., S. 552 ff.). Auch die Absicht des Gesetzgebers, mit der Revision des Kindesunterhaltsrechts Kinder nicht verheirateter getrennter Eltern mit Kindern geschiedener Eltern gleich zu behandeln, erfordert keine Berücksichtigung hypothetischer Betreuungskosten. Wenn die Eltern verheiratet wären, würden bei der Festsetzung des Trennungsund Kindesunterhalt angesichts der konkreten Ausgangslage ebenfalls keine hypothetischen Betreuungskosten aufgerechnet. Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages für die Klägerin muss deshalb der ihr von der Vorinstanz unter dem Titel «Drittbetreuung Kinder» zugestandene Betrag von CHF 600.00 beziehungsweise von CHF 300.00 ab 1. April 2021 ausser Betracht bleiben. Für den Fall, dass sich die Verhältnisse künftig verändern sollten, verweist der Berufungskläger zu Recht auf die in Art. 286 ZGB vorgesehene Möglichkeit einer Anpassung des Unterhaltsbeitrages an die neuen Verhältnisse.

3.1 Umstritten ist weiter, ob beim Bedarf des Beklagten Unterhaltsbeiträge von total CHF 1'298.00 für zwei Kinder aus einer früheren Ehe zu berücksichtigen sind. Der Amtsgerichtspräsident verneinte dies. Er erwog dabei, die beiden Kinder seien mittlerweile volljährig. Ein Kind habe nach Erreichen der Volljährigkeit einen ihm zustehenden Unterhaltsbeitrag selber geltend zu machen. Der Beklagte stütze sich hingegen noch immer auf die Unterhaltsberechnung des Fürsorgesekretariats vom 13. Dezember 2012, die zwar einen Kinderunterhalt von CHF 1'298.00 ab 1. Januar 2013 vorsehe, jedoch keine Äusserungen zu einem Volljährigen-Unterhalt mache. Einen unterdessen erhobenen Anspruch seiner volljährigen Kinder mache er weder geltend, noch reiche er die dafür erforderlichen Beweismittel ein. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er de facto nicht zu weiteren Unterhaltszahlungen an die mittlerweile volljährigen Kinder verpflichtet sei. Auch eine moralische Verpflichtung vermöge die momentane Rechtsstellung seiner volljährigen Kinder nicht zu verbessern. Mündigenunterhalt werde nämlich lediglich subsidiär gegenüber unmündigen Kindern gewährt, unabhängig davon, ob sich die mündigen Kinder noch in Ausbildung befinden, behindert oder arbeitslos seien. Diese Rechtspraxis sei nun explizit ins neue Recht übernommen worden und gelte auch für Kinder unverheirateter Eltern. Nach Art. 276a Abs. 1 ZGB gehe die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor. Art. 276a Abs. 1 ZGB sichere Minderjährigen daher eine Vorrangposition gegenüber erwachsenen Unterhaltsberechtigten zu, wozu neben Ehegatten auch volljährige Kinder zählten. Bei der Bemessung eines Unterhaltsbeitrages sei der gebührende Unterhalt des minderjährigen Kindes nach Art. 285 ZGB zuerst vollständig festzuhalten, bevor sich das Gericht allenfalls weiterbestehenden Ansprüchen erwachsener Kinder widme. Gemäss Art. 276a Abs. 2 ZGB könne das Gericht in begründeten Fällen zwar von dieser Regel abweichen, insbesondere um eine Benachteiligung des unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes zu vermeiden. Der Vorrang des Unmündigen-Unterhalts sei somit relativer Natur. Die Bestimmung von Art. 276a Abs. 2 ZGB sei aber eher eng auszulegen und finde nur in besonders stossenden Fällen Anwendung. Ein Härtefall liege nur dann vor, wenn Volljährige in einer finanziell ähnlich schwachen und abhängigen Situation seien wie Unmündige. Bei Lehrlingen, die sich bereits in einem fortgeschrittenen Bildungsjahr befänden, könne dies nicht mehr der Fall sein. Die Unterhaltsbeiträge für die beiden volljährigen Kinder könnten daher nicht im Grundbedarf des Beklagten berücksichtigt werden.

3.2 Der Berufungskläger wendet dagegen ein, bei der Unterhaltspflicht an volljährige Kinder in Ausbildung handle es sich nicht nur um eine moralische, sondern gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB um eine gesetzliche Pflicht. Die Eltern und die Kinder seien sich einig, dass die Höhe der Unterhaltszahlungen auch nach Erreichen der Volljährigkeit der beiden Kinder gleich verbleibe. Dass die Kinder keinen Rechtsöffnungstitel für die Unterhaltsbeiträge hätten, bedeute nicht, dass kein entsprechender Anspruch bestehe. Die Ausnahmeregel von Art. 276a Abs. 2 ZGB sei insbesondere für Jugendliche zwischen dem 18. und dem 20. Geburtstag anzuwenden. Der Sohn sei vor 6 Wochen 20 Jahre alt geworden und die Tochter gerade mal 19 Jahre alt. Sie hätten einen monatlichen Lehrlingslohn von CHF 1'000.00 beziehungsweise CHF 700.00 brutto, zuzüglich Familienzulagen von CHF 250.00. Damit sei es ihnen nicht möglich, ihren Bedarf zu decken. Dies im Gegensatz zur Klägerin, die zusammen mit einem angemessenen Anteil am Überschuss der Mutter einen Freibetrag von CHF 1'283.00 aufweise. Die Mutter der beiden volljährigen Kinder arbeite als Verkäuferin und könne bloss knapp ihren eigenen Bedarf decken. Die vereinbarten Unterhaltsbeiträge von total CHF 1'298.00 seien bei dieser Ausgangslage nicht unangemessen. Nach der Berechnung der Vorinstanz verbleibe ihm für die beiden volljährigen Kinder bloss noch ein Betrag von total CHF 749.00, was somit klarerweise zu einer unfairen Benachteiligung führe.

3.3 Gemäss Art. 276a Abs. 1 ZGB geht die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor. In begründeten Fällen kann das Gericht von dieser Regel absehen, insbesondere um eine Benachteiligung des unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes zu vermeiden (Art. 276a Abs. 2 ZGB). In der Botschaft zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts äusserte sich der Bundesrat zu dieser Bestimmung wie folgt: «Artikel 276a E-ZGB verankert den Grundsatz, dass die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind ohne Mittel Vorrang vor der Unterhaltspflicht gegenüber einem Erwachsenen – dem Ehegatten oder dem volljährigen Kind – hat. Eine erwachsene Person ist eher in der Lage, die finanziellen Probleme zu überwinden. Grundsätzlich haben alle minderjährigen unterhaltsberechtigten Kinder Anspruch auf dieselben Leistungen. Bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge wird das Gericht somit zuerst den Betrag für den gebührenden Unterhalt des minderjährigen Kindes festlegen, bevor es bestimmt, ob und in welchem Umfang der Ehegatte ebenfalls Anspruch auf einen Beitrag hat. Die Höhe des Unterhalts für den Ehegatten hängt dann vom noch verfügbaren Betrag der beiden Ehegatten ab, das heisst vom Betrag, der nach Abzug ihres jeweiligen Bedarfs und des Kindesunterhaltsbeitrags übrigbleibt. Durch den Grundsatz des Vorrangs der Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind vor jener gegenüber dem Ehegatten wird insbesondere die Stellung des Kindes in einer Mankosituation gestärkt werden, wenn nicht nur das Kind Anspruch auf Unterhalt hat, sondern auch der geschiedene Elternteil. In diesem Fall wird der verfügbare Betrag vollumfänglich dem Kind zugewiesen. Kommt der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Pflicht nicht nach, so kann das Kind vermehrt in den Genuss der Alimentenbevorschussung kommen (Art. 293 Abs. 2 ZGB). In der Vernehmlassung ist verlangt worden, volljährige Kinder in Ausbildung mit minderjährigen Kindern gleichzustellen. Dieses Anliegen wird im Entwurf nicht berücksichtigt, da dadurch die Stellung des minderjährigen Kindes geschwächt werden könnte. Das volljährige Kind hat nämlich die Möglichkeit, selbst für seinen Unterhalt aufzukommen, etwa indem es während seiner Ausbildung einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht oder ein Stipendium beantragt. Das minderjährige Kind hingegen hängt vollumfänglich von seinen Eltern ab. Der Bundesrat hat jedoch beschlossen, den Vorrang der Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind zu relativieren. In begründeten Fällen soll das Gericht überprüfen können, ob ein Abweichen von diesem Grundsatz gerechtfertigt ist. Damit soll vor allem eine übermässige Benachteiligung volljähriger Kinder vermieden werden, die sich zum Zeitpunkt der Scheidung noch in Ausbildung befinden. Dies könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein achtzehnjähriges Kind bei der Scheidung das Gymnasium noch nicht abgeschlossen hat und finanziell noch von seinen Eltern abhängig ist. Es würde sich plötzlich in finanziellen Schwierigkeiten befinden und könnte am Abschluss seiner Ausbildung gehindert werden» (Botschaft, a.a.O., S. 574 f.). Bei der Kommentierung dieser Bestimmung wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine grundlegende Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage handle. Darüber, ob der generelle Vorrang des Kindesunterhalts gegenüber anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten rechtspolitisch zu überzeugen vermöge, lasse sich streiten. «De lege lata ist er zu beachten» (Stephan Hartmann, Betreuungsunterhalt – Überlegungen zur Methode der Unterhaltsbemessung, ZBJV 153 / 2017, S. 85 ff., S. 89).

3.4 Der Amtsgerichtspräsident ermittelte den Unterhaltsbeitrag der minderjährigen Klägerin, wie in der Botschaft vorgesehen, vorab, ohne auf allfällige Unterhaltspflichten des Beklagten gegenüber den volljährigen Kindern Rücksicht zu nehmen. Dieses Vorgehen ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Die beiden volljährigen Kinder des Beklagten befinden sich nämlich in Ausbildung und beziehen einen Lehrlingslohn. Sie sind deshalb nicht mehr wie die erst sechsjährige Klägerin vollumfänglich von ihren Eltern abhängig. Sie besuchen nicht mehr wie in dem in der Botschaft als Anwendungsfall für Art. 276a Abs. 2 ZGB erwähnten Beispiel eine Schule, sondern erzielen einen Eigenverdienst, mit dem sie einen Beitrag zur Bestreitung ihres Bedarfs leisten können. Sie wohnen auch nicht im gleichen Haushalt wie die Klägerin, wo sich eine Benachteiligung eher manifestieren könnte. Zu beachten ist weiter, dass der Beklagte gegenüber seinen beiden volljährigen Kindern – im Gegensatz zur Klägerin – nur noch für eine sehr beschränkte Zeit unterhaltspflichtig sein dürfte. Zudem verbleibt ihm nach dem vorliegenden Urteil ein grösserer Überschuss als die Vorinstanz ermittelte, was es ermöglichen sollte, den von seinen volljährigen Kindern geforderten Unterhaltsleistungen nachzukommen. Zur Verfügung stehen dabei zumindest teilweise auch die ihm ausgerichteten Verpflegungsspesen von monatlich CHF 525.00, die – nachdem für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung im Bedarf ein Betrag berücksichtigt wurde – zum Teil ebenfalls Lohncharakter haben und eine gewisse Flexibilität ermöglichen. Die Bedarfsrechnung des Amtsgerichtspräsidenten, der die Unterhaltsbeiträge gegenüber den volljährigen Kindern beim Beklagten nicht aufrechnete, ist aus all diesen Gründen angemessen und steht im Einklang mit der neuen Bestimmung von Art. 276a ZGB. Die Berufung des Beklagten ist in dieser Hinsicht unbegründet.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 18. Juli 2017 (ZKBER.2017.16)

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