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Solothurn Obergericht Zivilkammer 11.04.2017 ZKBER.2017.12

April 11, 2017·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,660 words·~8 min·5

Summary

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 11. April 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Fürsprecher Ralph George,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Fürsprecherin Heidi Abegg,

Berufungsbeklagte

betreffend vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Die Parteien führen seit 3. Februar 2016 vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Ehescheidungsverfahren. Bereits vorher hatten sie für die Dauer der Trennung vereinbart, dass der Ehemann der Ehefrau ab 1. Februar 2013 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘500.00 bezahlt. Diesen Unterhaltsbeitrag hatten sie einvernehmlich mit Wirkung ab 1. Juli 2015 auf CHF 2‘600.00 reduziert. Am 24./28. Juni 2016 unterzeichneten sie eine Ehescheidungskonvention. Unter dem Titel «II. Nachehelicher Unterhaltsbeitrag» hielten sie dabei unter anderem Folgendes fest: «Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau ab 1. Juli 2016 im Sinne von Art. 125 ZGB bis zu seinem Eintritt ins ordentliche AHV-Alter (voraussichtlich bis und mit dem Monat [...] 2020) einen monatlich vorauszahlbaren Beitrag von Fr. 1‘500.00 zu bezahlen».

Der Konvention zufolge war beabsichtigt, dass die im Gesamteigentum der Parteien stehende Liegenschaft unter Übernahme der Hypothekarschulden ins Alleineigentum des Ehemannes übergeht. Mit einer dem Gericht einzureichenden Bestätigung sollte er sich über die Entlassung der Ehefrau aus der Solidarhaftung gegenüber der Bank ausweisen. Der Amtsgerichtspräsident setzte gestützt darauf dem Ehemann Frist zur Einreichung dieser Bestätigung. Nach deren Eingang werde den Parteien das Scheidungsurteil zugestellt. Der Ehemann liess die Frist wegen Schwierigkeiten mit der Finanzierung der Übernahme der Liegenschaft mehrfach erstrecken. Am 29. September 2016 sistierte der Amtsgerichtspräsident das Verfahren.

1.2 Mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 teilte die Ehefrau dem Amtsgerichtspräsidenten mit, sie habe die Konvention im Juni 2016 unterzeichnet im Glauben, dass das Scheidungsurteil im Juli 2016 gefällt werden könne. Auch deshalb habe sie eingewilligt, bereits ab Juli 2016 auf den ihr seit dem 1. Juli 2015 für die Trennung zustehenden Unterhaltsbeitrag von CHF 2'600.00 zu verzichten. Der Ehemann bezahle ihr seit August 2016 lediglich noch den in der Konvention festgelegten Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘500.00, obschon deren Genehmigung bis heute ausstehe. Die Verzögerung des Verfahrens sei vollumfänglich dem Ehemann anzulasten. Wenn ihr nun zugemutet werde, infolge der durch die Gegenpartei verursachten Verzögerungen, eine stark reduzierte Rente ab Juli 2016 in Kauf zu nehmen, sei dies inakzeptabel. Da der Ehemann es ablehne, weiterhin den Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘600.00 bis zu einem rechtskräftigen Urteil zu bezahlen, stelle sie den Antrag, ihn mit Wirkung ab 1. Juli 2016 gerichtlich bis zum Abschluss des hängigen Verfahrens dazu zu verpflichten. Der Ehemann beantragte, dieses Begehren abzuweisen.

Nach Ablauf der Sistierung des Scheidungsverfahrens verpflichtete der Amtsgerichtspräsident den Ehemann mit Verfügung vom 2. März 2017, der Ehefrau für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘600.00 pro Monat zu bezahlen (Ziffer 3 der Verfügung).

2. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann Berufung gegen die Verfügung vom 2. März 2017. Er beantragt, die Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass er der Ehefrau gemäss Ehescheidungskonvention vom 24./28. Juni 2016 ab 1. Juli 2016 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘500.00 zu bezahlen habe. Die Ehefrau schliesst auf Abweisung der Berufung.

3. Über die Berufung kann gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.1 Der Amtsgerichtspräsident führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Parteien seien beim Unterzeichnen der Ehescheidungskonvention offensichtlich von einem zeitnahen Abschluss des Ehescheidungsverfahrens ausgegangen. Offenbar komme es nunmehr aber nicht wie vereinbart zur Übernahme der ehelichen Liegenschaft durch den Ehemann, sondern zum Verkauf derselben, was einige Verzögerung mit sich bringe. Deshalb sei der Regelung des nachehelichen Unterhalts, wonach der Ehemann der Ehefrau bis zu seinem Eintritt ins ordentliche AHV-Alter noch monatlich CHF 1‘500.00 zu bezahlen habe, Wirkung ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils und nicht, wie konventionaliter festgelegt, bereits ab 1. Juli 2016 zukommen zu lassen. Die Kontrollrechnung ergebe insbesondere unter Berücksichtigung des Bedarfs der Ehefrau nach Vorsorgeunterhalt einen Unterhaltsbeitrag, welchen der Ehemann der Ehefrau zu bezahlen habe, von monatlich CHF 2'600.00. Es werde dazu auf das der Verfügung beiliegende Berechnungsblatt verwiesen.

1.2 Der Berufungskläger bringt im Wesentlichen vor, er habe die entstandene Situation keineswegs verschuldet. Der Berufungsbeklagten entstehe aus der Verzögerung kein Nachteil. Namentlich könnte sie ihre für die Liegenschaft verpfändete Säule 3a ohnehin erst beim Eintritt ins Pensionsalter beanspruchen. Mangels dahingehendem Antrag und Begründung sei die Vorinstanz nicht berechtigt gewesen, eine Kontrollrechnung anzustellen. Diese sei auch fehlerhaft, werde doch beim Bedarf der Ehefrau die Prämie ihrer Säule 3a von CHF 641.00 berücksichtigt, welche jedoch seit Ende 2014 stillgelegt sei und damit entfalle. Selbst mit dem von ihm bezahlten Betrag von CHF 1‘500.00 hätte sie somit bereits einen Überschuss von rund CHF 500.00. Ein Bedarfsmangel sei nicht geltend gemacht worden. Eine Abänderung der Scheidungskonvention für die Dauer der Ehescheidung sei unzulässig. Ein relevanter Willensmangel werde von der Ehefrau nicht geltend gemacht. Es liege eine Verletzung von Art. 276 ZPO in Verbindung mit Art. 176 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) vor.

2.1 Art. 276 Abs. 2 ZPO bestimmt, dass Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, auch nach Einleitung des Scheidungsverfahrens weiter dauern. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für eine von den Parteien getroffene Vereinbarung über die Modalitäten der Trennung oder eine vertragliche Abänderung von Eheschutzmassnahmen. Eine solche Abmachung hat jedoch nicht die gleichen Rechtswirkungen wie eine vom Gericht erlassene Massnahme oder eine vor Gericht abgeschlossene Vereinbarung. Während für die Abänderung gerichtlicher Vereinbarungen die Grundsätze von Art. 179 ZGB gelten, das heisst insbesondere eine wesentliche und dauernde Veränderung der Verhältnisse vorliegen muss, kann eine aussergerichtliche Vereinbarung voraussetzungslos modifiziert werden. Bei Unterhaltsbeiträgen hat das Gericht nicht zu prüfen, ob sich die Verhältnisse seit dem Abschluss der ursprünglichen Trennungsvereinbarung wesentlich und dauernd geändert haben. Es ist der Geldbetrag festzusetzen, der aufgrund der konkreten Situation angemessen ist. Änderungen, die in der Zwischenzeit eingetreten sind, müssen in jedem Fall berücksichtigt werden (Verena Bräm / Franz Hasenböhler, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Das Familienrecht, Zürich 1993 und 1997, N 158 zu Art. 163 ZGB und N 9 zu Art. 179 ZGB; Philipp Maier, Aspekte bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Familienrecht, in AJP 2007, S. 1226).

2.2 Die Parteien hatten sich bereits vor Einleitung des Scheidungsverfahrens über die Höhe des vom Ehemann an die Ehefrau während der Trennung zu leistenden Unterhaltsbeitrages geeinigt. Der zuletzt vereinbarte Unterhaltsbeitrag beläuft sich auf CHF 2‘600.00. Diese Vereinbarung wird durch die Ehescheidungskonvention nicht ausser Kraft gesetzt. Bei dem in Ziffer II der Konvention vereinbarten Betrag handelt es sich ausdrücklich um einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag, was auch im Hinweis auf die entsprechende Bestimmung von Art. 125 ZGB zum Ausdruck kommt. Nachehelich meint die Zeit nach der Scheidung. Dass der von den Parteien in der Konvention erwähnte Beginn der Unterhaltspflicht ausdrücklich auf den 1. Juli 2016 festgelegt wurde, ändert daran nichts. Es kommt immer wieder vor, dass die Parteien in einer Konvention den Beginn des vereinbarten Unterhaltsbeitrages nicht auf genau den Zeitpunkt, in dem das Scheidungsurteil in Rechtskraft erwachsen wird, festlegen. Anlass dazu geben Praktikabilitätsgründe. Ein solches Vorgehen hat gelegentlich zur Folge, dass der in der Konvention vereinbarte Unterhaltsbeitrag für kurze Zeit formell noch unter dem Titel Trennungsunterhalt bezahlt wird. Vorliegend geht es aber nicht mehr um eine solche kurze Zeitspanne. Das Scheidungsurteil konnte bis heute, mehr als neun Monate später, noch nicht gefällt werden. Dies aus Gründen, die beim Abschluss der Konvention von den Parteien offensichtlich nicht bedacht worden sind. Für die Frage des Trennungsunterhalts kann aus diesen Gründen nicht vom Betrag, den die Parteien in der Konvention festgehalten haben, ausgegangen werden. Der Amtsgerichtspräsident hatte den Unterhaltsbeitrag für die weitere Dauer der Trennung deshalb zu Recht unabhängig von der Scheidungskonvention verfügt.

2.3 Der Amtsgerichtspräsident setzte den Unterhaltsbeitrag auf den von den Parteien bisher vereinbarten Betrag von CHF 2‘600.00 fest. Dieser Betrag ergab sich auch aufgrund einer Berechnung, mit welcher er die Einkünfte der Parteien deren Bedarf gegenüber stellte und den Überschuss hälftig aufteilte. Diese Berechnungsweise entspricht bei den gegebenen finanziellen Verhältnissen der Parteien der Praxis und führt zu sachgerechten Ergebnissen. Dass der Ehefrau bereits vor der Scheidung ein höheres Erwerbseinkommen anzurechnen wäre, macht der Berufungskläger nicht geltend. Konkret rügt er einzig, bei der Berechnung hätte der Amtsgerichtspräsident den Betrag von CHF 641.00 für die Prämie der Säule 3a der Ehefrau nicht aufrechnen dürfen.

Wie sich aus der Begründung des Amtsgerichtspräsidenten ergibt, rechnete er den Betrag von CHF 641.00 nicht in erster Linie wegen der Prämie der Säule 3a auf, sondern «insbesondere unter Berücksichtigung des Bedarfs der Ehefrau nach Vorsorgeunterhalt» (vgl. Ziffer 2 der Begründung). Diese Berücksichtigung des Vorsorgeunterhalts erfolgt zu Recht. Weil seit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen über den Vorsorgeausgleich per 1. Januar 2017 nicht mehr die während der ganzen Ehedauer, das heisst bis zum Scheidungszeitpunkt, sondern nur noch die bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge ausgeglichen werden (Art. 122 ZGB), rechtfertigt es sich, dem Bedürfnis nach Vorsorgeunterhalt neu bereits während des Scheidungsverfahrens Rechnung zu tragen (Myriam Grütter, Der neue Vorsorgeausgleich im Überblick, in FamPra 2017, S. 152; Angelo Schwizer / Salvatore Della Valle, Kindesunterhalt und Vorsorgeausgleich, in AJP 2016, S. 1592). Die Berufung des Ehemannes ist deshalb auch in dieser Hinsicht unbegründet.

3. Die Berufung muss abgewiesen werden. Die Kosten des Verfahrens von CHF 1‘000.00 sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Ehemann und Berufungskläger zu auferlegen. Die von ihm der Ehefrau zu bezahlende Parteientschädigung ist auf CHF 400.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzulegen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 hat A.___ zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.    A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

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