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Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.01.2017 ZKBER.2017.1

January 16, 2017·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·941 words·~5 min·4

Summary

Abänderung Eheschutz / unentgeltliche Rechtspflege

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 16. Januar 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Berufungskläger und Beschwerdeführer

gegen

B.___,

Berufungsbeklagte

gegen

Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu,

Beschwerdegegnerin

betreffend Abänderung Eheschutz / unentgeltliche Rechtspflege

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. B.___ (im Folgenden die Ehefrau) stellte am 18. August 2016 beim Richteramt Thal-Gäu ein Gesuch um Abänderung von Eheschutzmassnahmen gegen A.___ (im Folgenden der Ehemann). Die Amtsgerichtsstatthalterin fällte am 20. Dezember 2016 folgendes Urteil:

1.   Ziffer 4. des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 12. März 2015 wird durch folgende Fassung ersetzt:

     A.___ hat für die Kinder [...] und [...] mit Wirkung ab 1. Januar 2016 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 225.00 zu bezahlen.

     In diesen Beiträgen sind die Kinderzulagen nicht enthalten; sie sollen den Kindern zusätzlich zukommen.

     A.___ hat den Kindern zudem die seit März 2015 bezogenen und noch nicht überwiesenen Kinderzulagen zu bezahlen.

2.   B.___ wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.   Jede Partei hat ihre Parteikosten selbst zu bezahlen. 

4.   Die Gerichtskosten von CHF 1‘200.00 hat A.___ zu bezahlen.

2. Dagegen erhob der A.___ Einsprache an das Obergericht und stellte die folgenden Anträge:

1.   Bitte ich Sie um eine Zusage der unentgeltlichen Rechtspflege.

2.   Die Berechnungsgrundlage anzupassen.

3. Die Einsprache kann als Berufung gegen den Abänderungsentscheid und als Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden. Die beiden Rechtsmittel können gemeinsam in einem Entscheid behandelt werden.

4. Wie nachfolgend aufgezeigt, erweisen sich beide Rechtsmittel als unzulässig im Sinne von Art. 312 Abs. 1 und von Art. 322 Abs. 1 ZPO und es kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden.

5. Dem Ehemann wurde die unentgeltliche Rechtspflege nicht zugesprochen, weil er keinen entsprechenden Antrag gestellt hat. Er hat dies nicht getan, obwohl er mit dem Beiblatt betreffend Berechnung der mutmasslichen Prozesskosten von der Vorinstanz darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen kann. Im vorangehenden Verfahren betreffend Eheschutz (TGZPR.2014.800) hatte er die unentgeltliche Rechtspflege beantragt und bewilligt erhalten. Diese Bewilligung erstreckte sich indessen nur auf dieses Verfahren und gilt nicht einfach automatisch für alle zukünftigen Verfahren. Da der Ehemann im vorliegenden Verfahren auf Abänderung der Eheschutzmassnahmen kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat, gibt es gar keinen anfechtbaren Entscheid, durch den er beschwert sein könnte. Auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege ist daher nicht einzutreten.

6. Der Ehemann verlangt eine Anpassung der Berechnungsgrundlage. Auf Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge sind zu beziffern (BGE 137 III 617 E. 4.3). Das Rechtsbegehren des Ehemannes im Zusammenhang mit den Kinderunterhaltsbeiträgen genügt dieser Anforderung nicht. In der Begründung seiner Eingabe spricht er zwar einige Positionen konkret an. Es sind aber nicht alle Rügen betragsmässig bestimmt, so dass auch der Begründung nicht entnommen werden kann, auf welchen Betrag die Kinderalimente seiner Auffassung nach letztlich herabgesetzt werden sollen. Auf die Berufung ist deshalb nicht einzutreten. Selbst wenn indessen darauf einzutreten gewesen wäre, so wäre die Berufung als offensichtlich unbegründet abzuweisen gewesen, wie die folgenden Erwägungen zeigen.

7.1 Die Krankenkassenprämie des Ehemannes beträgt CHF 288.35. Von dieser Prämie hat die Vorderrichterin die jährliche Prämienverbilligung in Abzug gebracht. Diese errechnete sie nach § 89 Abs. 1 des Steuergesetzes (SG, BGS 831.1) i.V.m. § 69 Abs. 1 der Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) aufgrund des satzbestimmenden Einkommens der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung. Die Prämienverbilligung ist anzurechnen, selbst wenn es der Ehemann versäumt haben sollte, diese zu beantragen. Die Folgen eines solchen Versäumnisses hat die unterhaltsverpflichtete Partei selbst zu tragen. Sie können nicht der unterhaltsberechtigen Partei überwälzt werden. Die sich in den Akten befindliche definitive Steuerveranlagung des Jahres 2015 weist zwar ein tieferes für die satzbestimmendes Einkommen auf als dasjenige, welches die Vorderrichterin ihrer Berechnung zu Grunde gelegt hat. Dies wirkt sich jedoch zu Gunsten des Ehemannes aus, bedeutet doch ein höheres Einkommen eine geringere Prämienverbilligung. Oder andersrum: Mit dem Einkommen gemäss Steuerveranlagung hätte der Ehemann eine höhere Prämienverbilligung erhalten, womit bei seinem Existenzminimum noch eine tiefere Krankenkassenprämie berücksichtigt worden wäre.

7.2. Die Amtsgerichtsstatthalterin hat dem variierenden Einkommen des Ehemannes Rechnung getragen und auf das Durchschnittseinkommen der eingereichten zehn Lohnabrechnungen des Jahres 2016 abgestellt. In Bezug auf seine verfügbaren Mittel ist die Vorderrichterin von diesem Einkommen ausgegangen. Das satzbestimmende Einkommen von CHF 31‘000.00 spielt nur im Zusammenhang mit der Berechnung der Prämienverbilligung nach Ziffer 7 oben eine Rolle.

7.3 Der Ehemann verweist schliesslich auf die bestehende Lohnpfändung und die dafür vom Betreibungsamt vorgenommene Berechnung seines Existenzminimums. Die beiden Bedarfsberechnungen des Betreibungsamtes und der Vorderrichterin sind jedoch bis auf drei Abweichungen identisch. Die eine betrifft die Krankenkassenprämie, bei der die mögliche Prämienverbilligung berücksichtigt wurde, da die Ehefrau eine mögliche Säumnis des Ehemannes nicht zu entgelten hat. Zu seinen Gunsten hat die Amtsgerichtsstatthalterin dem Ehemann aber zusätzlich einen Betrag für die Telekommunikation angerechnet, welcher bei der Berechnung des Betreibungsamtes fehlt. Schliesslich hat die Amtsgerichtsstatthalterin die Kinderzulagen bereits beim Einkommen in Abzug gebracht und sie dafür beim Bedarf nicht mehr berücksichtigt, währenddem das Betreibungsamt umgekehrt verfahren ist. Soweit nun der Ehemann infolge der Abänderung der Eheschutzverfügung Unterhaltsbeiträge bezahlen muss, kann er beim Betreibungsamt eine Revision der bestehenden Lohnpfändung verlangen.

8. Auf die beiden Rechtsmittel ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat der Ehemann die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.    Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.    A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

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