Skip to content

Solothurn Obergericht Zivilkammer 23.02.2017 ZKBER.2016.88

February 23, 2017·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·259 words·~1 min·4

Summary

Definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Berichtigung des Urteilsdispositivs vom 16. Februar 2017 vom 23. Februar 2017

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichterin Jeger

Oberrichter Flückiger    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

1.    A.___,

2.    B.___,

Berufungskläger

gegen

C.___ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx,    

Berufungsbeklagte

betreffend Definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

Nach dem Ausgang des Verfahrens werden in den Erwägungen des Urteils vom 16. Februar 2017 die Gerichtskosten neu verlegt. In Ziffer 20.2 wird die von den Berufungsklägern an die Berufungsbeklagte zu bezahlende Parteientschädigung für das erstinstanzliche Haupt- und das Summarverfahren auf total CHF 5‘307.35 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Diese Anordnung wurde versehentlich nicht ins Dispositiv aufgenommen, weshalb das Urteilsdispositivs im Widerspruch zu den Erwägungen unvollständig ist. Dieses Versehen ist gemäss Art. 334 Abs. 1 und 2 ZPO von Amtes wegen zu berichtigen. Das Urteilsdispositiv wird um eine neue Ziffer 7 ergänzt.

Ziffer 7 des Urteils der Zivilkammer des Obergerichts vom 16. Februar 2017 lautet:

7.  A.___ und B.___ haben der C.___ AG für das erstinstanzliche Haupt- und das Summarverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 5‘307.35 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Der Gerichtsschreiber

Müller                                                                                Schaller

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 14. August 2017 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_235/2017).

ZKBER.2016.88 — Solothurn Obergericht Zivilkammer 23.02.2017 ZKBER.2016.88 — Swissrulings