Obergericht
Zivilkammer
Berichtigung des Urteilsdispositivs vom 16. Februar 2017 vom 23. Februar 2017
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichterin Jeger
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
1. A.___,
2. B.___,
Berufungskläger
gegen
C.___ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx,
Berufungsbeklagte
betreffend Definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
Nach dem Ausgang des Verfahrens werden in den Erwägungen des Urteils vom 16. Februar 2017 die Gerichtskosten neu verlegt. In Ziffer 20.2 wird die von den Berufungsklägern an die Berufungsbeklagte zu bezahlende Parteientschädigung für das erstinstanzliche Haupt- und das Summarverfahren auf total CHF 5‘307.35 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Diese Anordnung wurde versehentlich nicht ins Dispositiv aufgenommen, weshalb das Urteilsdispositivs im Widerspruch zu den Erwägungen unvollständig ist. Dieses Versehen ist gemäss Art. 334 Abs. 1 und 2 ZPO von Amtes wegen zu berichtigen. Das Urteilsdispositiv wird um eine neue Ziffer 7 ergänzt.
Ziffer 7 des Urteils der Zivilkammer des Obergerichts vom 16. Februar 2017 lautet:
7. A.___ und B.___ haben der C.___ AG für das erstinstanzliche Haupt- und das Summarverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 5‘307.35 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Müller Schaller
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 14. August 2017 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_235/2017).