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Solothurn Obergericht Zivilkammer 23.09.2016 ZKBER.2016.55

September 23, 2016·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,876 words·~9 min·4

Summary

Eheschutzmassnahmen

Full text

Obergericht Zivilkammer    

Urteil vom 23. September 2016

Es wirken mit:

Präsident Frey  

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokat Oliver Borer,    

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Spieler,    

Berufungsbeklagte

betreffend Eheschutzmassnahmen

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Parteien führten vor Richteramt Solothurn-Lebern ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau angehoben hatte. Mit Urteil vom 13. Juni 2016 verpflichtete der Amtsgerichtsstatthalter den Ehemann, der Ehefrau für das der Ehe entsprossene Kind mit Wirkung ab 1. April 2016 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 680.00, zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen (Ziffer 5 des Urteils). Weiter verpflichtete er den Ehemann, der Ehefrau ebenfalls mit Wirkung ab 1. April 2016 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘090.00 zu bezahlen (Ziffer 6).

2. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann Berufung gegen das Urteil. Er beantragt, in Aufhebung von Ziffer 5 ihn darauf zu behaften, für das Kind einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 350.00 zu bezahlen. In Aufhebung von Ziffer 6 sei weiter festzustellen, dass er derzeit nicht in der Lage sei, der Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Die Ehefrau schliesst in ihrer Berufungsantwort auf Abweisung der Berufung.

3. Über die Berufung kann gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Erwägungen der Vorinstanz und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Der Amtsgerichtsstatthalter ermittelte die Unterhaltsbeiträge aufgrund einer Gegenüberstellung von Einkünften und Bedarf der Parteien. Den Überschuss wies er zu 60 % der Ehefrau mit dem Kind und zu 40 % dem Ehemann zu. Beiden Ehegatten rechnete er Einkünfte von je CHF 4‘000.00 an. Beim Bedarf der Ehefrau mit dem Kind ging er von einem Betrag von CHF 5‘150.00 und beim Ehemann von CHF 1‘813.00 aus. Der Berufungskläger beanstandet die Ermittlung seines Bedarfs. Er beziffert diesen auf insgesamt CHF 3‘637.55.

2. Die Berufung muss nach Art. 311 Abs. 1 ZPO eine Begründung enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).

Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der ersten Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Echte Noven, das heisst Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind, gelten grundsätzlich immer als zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Die Zulassung unechter Noven, das heisst von Tatsachen und Beweismitteln, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren, wird zusätzlich insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven hat der Berufungskläger namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Urteil des Bundesgerichts 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.1). Nicht zulässig ist es, im Berufungsverfahren ein (echt) neues Beweismittel anzurufen, um damit eine (unechte) Tatsache zu beweisen, die bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO) schon vor der ersten Instanz hätte vorgebracht werden können (Peter Reetz/ Sarah Hilber, in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 317 ZPO N 39). Diese Grundsätze gelten auch in Verfahren, die von der Untersuchungsmaxime beherrscht sind (BGE 138 III 625).

3.1 Der Vorderrichter erwog, der Ehemann lebe bei seiner Mutter, also in Wohngemeinschaft mit einer erwachsenen Person. Als Grundbetrag sei deshalb die Hälfte des für ein Ehepaar geltenden Grundbetrags, das heisst der Betrag von CHF 850.00 einzusetzen. Für die Beteiligung an den Wohnkosten der Mutter werde ermessensweise ein Betrag von CHF 500.00 eingesetzt. Der Berufungskläger bringt vor, er habe während des Verfahrens in der Tat für eine kurze Überbrückungszeit bei seiner Mutter gelebt. Es sei aber absolut unverständlich, weshalb ihm die Vorinstanz angesichts dieses Umstands bloss einen Grundbetrag von CHF 850.00 zugestanden habe. Er habe aufgrund der Tatsache, dass er lediglich bis zur Anmiete einer eigenen Wohnung bei seiner Mutter gelebt habe, Anspruch auf den betreibungsrechtlichen Grundbetrag von CHF 1‘200.00. Er wohne nun nicht mehr bei seiner Mutter, müsse für seinen gesamten Unterhalt aufkommen und habe Mietkosten von CHF 900.00 pro Monat.

Der Amtsgerichtsstatthalter hielt fest, der Ehemann habe, obwohl er dazu mehrfach aufgefordert worden sei, einzig verschiedene Lohnabrechnungen und den Mietvertrag der ehelichen Wohnung, aus der er ausgezogen sei, eingereicht. Sein Existenzminimum müsse daher weitgehend mit gerichtsüblichen Ermessensentscheiden festgesetzt werden. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Wenn eine Prozesspartei ihre Lebensumstände trotz mehrfacher Aufforderung nicht genügend darlegt, hat sie zu gewärtigen, dass das Gericht diese ermessensweise berücksichtigt. In diesem Sinne sind der vom Vorderrichter zugestandene Grundbetrag von CHF 850.00 und Wohnkosten von CHF 500.00 durchaus im Rahmen. Dass der Ehemann nur für eine kurze Übergangszeit bei seiner Mutter wohnen wollte, bringt er im Berufungsverfahren erstmals vor. Er zeigt nicht auf, weshalb er dazu nicht bereits bei der Vorinstanz in der Lage gewesen wäre. Diese neue Behauptung kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Soweit er mit einem neu eingereichten Mietvertrag höhere Wohnkosten belegen will, ist er in das Abänderungsverfahren zu verweisen, zumal der eingereichte Untermietvertrag vom 20. Juni 2016 erst nach dem angefochtenen Urteil vom 13. Juni 2016 unterzeichnet wurde. Die Rüge, der Vorderrichter sei von zu geringen Wohnkosten und einem zu niedrigen Grundbetrag ausgegangen, ist unbegründet.

3.2 Der Amtsgerichtsstatthalter erwog weiter, nach den Aussagen des Ehemannes sei der auf seinen Namen lautende Kredit der Bank Y. AG über CHF 25‘000.00 für den Kauf eines Autos verwendet worden. Der auf den Namen der Ehefrau lautende Kredit der Bank Z. AG über rund CHF 40‘000.00 sei einerseits zur Ablösung eines bestehenden Kredits der Ehefrau und anderseits für den Lebensunterhalt aufgenommen worden. Im Gegensatz zum Kredit des Ehemannes habe dieser somit zumindest teilweise den Interessen der gesamten Familie gedient. Es rechtfertige sich daher, auf Seiten der Ehefrau die monatliche Ratenzahlung an die Bank Z. AG von CHF 1‘113.00 zu berücksichtigen. Der Berufungskläger erachtet es als unverständlich, dass die Schuldentilgung bei der Berufungsbeklagten berücksichtigt wird, nicht aber bei ihm. Es sei Fakt, dass er einen Privatkredit in der Höhe von CHF 25‘000.00 bei der Bank Y. AG aufgenommen habe. Ob der Kredit nun für den Kauf eines Autos oder für sonstige Auslagen aufgenommen worden sei, ändere nichts daran, dass der Kredit von ihm abbezahlt werden müsse und sein monatliches Budget folglich dadurch nicht unerheblich belastet werde. Hinzu komme, dass ein mit Hilfe des Kredits gekauftes Auto ohnehin der ganze Familie diente und nicht lediglich zu Vergnügungsfahrten für ihn. Die Vorinstanz habe eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vorgenommen.

Persönliche, nur einen der Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten gehen der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach und gehören nicht zum Existenzminimum. Sie sind nach dem Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen Überschussaufteilung zu berücksichtigen. Zum Bedarf hinzuzurechnen sind somit grundsätzlich nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, die die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen hatten (Urteil des Bundesgerichts 5A_816/2014 vom 3. März 2015, E. 4.2, mit weiteren Hinweisen).

Zum Bedarf hinzuzurechnen sind nach dem Gesagten grundsätzlich nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, welche die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen haben. Entscheidend ist einzig, dass die aufgenommene Schuld nicht bloss einem Ehegatten diente, sondern für den Unterhalt beider Ehegatten eingesetzt wurde. Diese Voraussetzung trifft für die von der Ehefrau eingegangene Schuld bei der Bank Z. AG zu: Der Ehemann selber bemerkte anlässlich der Parteibefragung beim Vorderrichter, bei diesem Kredit sei es darum gegangen, «einen bestehenden Kredit der Ehefrau abzulösen und anderseits für den Lebensunterhalt» (Protokoll der Parteibefragung, S. 2, AS 25). Die Berücksichtigung der entsprechenden Ratenzahlungen im Bedarf der Ehefrau entspricht damit der dargelegten Praxis. Im Gegensatz dazu bemerkte der Ehemann, der auf ihn lautende Kredit der Bank Y. AG sei für ein Auto verwendet worden. Dass dieses der ganzen Familie gedient haben soll, ist eine blosse Behauptung des Berufungsklägers, die er zudem im obergerichtlichen Verfahren erstmals vorbringt. Die unterschiedliche Behandlung der beiden Ratenzahlungen durch die Vorinstanz im Rahmen der Bedarfsrechnung ist daher nicht zu beanstanden.

3.3 Der Berufungskläger rügt schliesslich, dass in seiner Bedarfsrechnung die Steuerschulden unberücksichtigt blieben. Er bezahle nämlich für die Steuerperiode 2014 monatliche Raten von CHF 341.65 für die ganze Familie. Die Berufungsbeklagte beteilige sich dabei nicht an den Steuerschulden. Da die Voraussetzungen für den Erlass der Steuerschuld nicht gegeben seien, müsse diese Steuerlast trotz den finanziell knappen Verhältnissen berücksichtigt werden.

Die vorinstanzliche Bedarfsrechnung ist auch in diesem Punkt nicht zu korrigieren. Wie dargelegt, können Schulden bloss dann berücksichtigt werden, wenn sie regelmässig abbezahlt werden. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. In der Parteibefragung beim Vorderrichter meinte der Ehemann auf die Frage, ob er die vereinbarten Raten bezahlt habe: «Nein, noch nicht» (Protokoll der Parteibefragung, S. 2, AS 25).

4. Die Berufung des Ehemannes ist in jeder Hinsicht unbegründet und muss abgewiesen werden. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 gehen dem Ergebnis entsprechend zu seinen Lasten. Da die Berufung von vornherein aussichtslos war, muss auch sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen werden (Art. 117 lit. b ZPO). Die von ihm der Ehefrau zu leistende Parteientschädigung ist gestützt auf die eingereichte Honorarnote auf CHF 2‘020.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Auf das von der Ehefrau bloss eventualiter gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss somit nicht mehr eingegangen werden.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 hat A.___ zu bezahlen.

4.    A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘020.70 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

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