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Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.10.2016 ZKBER.2016.53

October 6, 2016·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·2,195 words·~11 min·4

Summary

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

Full text

Obergericht

       Zivilkammer

Urteil vom 6. Oktober 2016

Es wirken mit:

Oberrichterin Jeger, Vorsitz

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Stöckli  

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin Marie-Christine Müller Leu,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Benno Mattarel,

Berufungsbeklagter

betreffend vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Parteien führen vor Richteramt Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren, das der Ehemann am 22. Februar 2016 angehoben hat. Am 23. Juni 2016 fand vor der Amtsgerichtspräsidentin eine Verhandlung statt. Am 27. Juni 2016 erliess diese folgende Verfügung:

1.      Die Parteien sind zum Getrenntleben berechtigt. Es wird festgestellt, dass sie seit 1.1.2014 getrennt leben.

Die eheliche Liegenschaft wird für die Dauer des Verfahrens der Ehefrau zur Benutzung zugewiesen. Sie hat für den Hypothekarzins, die Nebenkosten und den kleinen Unterhalt aufzukommen.

2.      Die unmündige Tochter C.___, geb. 1999, wird für die Dauer des Verfahrens unter die Obhut der Mutter gestellt.

3.      Die Regelung des Kontakts zwischen Vater und Tochter wird der direkten Vereinbarung der Parteien überlassen.

4.      Der Vater hat an den Unterhalt der Tochter folgenden monatlich vorauszahlbaren Unterhalt zu bezahlen: ab Verfahrenseinleitung bis und mit Juli 2016 Fr. 1‘100.00 und ab August 2016 Fr. 1‘483.00 zuzüglich Ausbildungszulage.

5.      Der Antrag der Ehefrau auf Bezahlung eines Unterhaltsbeitrages für die Dauer des Verfahrens wird abgewiesen.

6.      […]

2. Frist- und formgerecht erhob die Ehefrau Berufung. Sie stellt den Antrag, Ziffer 5 der Verfügung vom 27. Juni 2016 sei aufzuheben und der Ehemann sei zu verpflichten, ihr für die Dauer des Verfahrens einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 925.00 zu bezahlen, eventualiter nach richterlichem Ermessen. Der Ehemann schliesst auf Abweisung der Berufung.

3. Die Ehefrau beantragt, es sei eine Parteibefragung durchzuführen. Sie begründet dies aber mit keinem Wort. Dieser Antrag ist deshalb abzuweisen, zumal die Parteien bzw. deren Anwälte ihre Argumente an der Verhandlung vom 23. Juni 2016 darlegen konnten. Im Weitern gibt die Ehefrau ein als Urkunde 5 bezeichnetes Dokument «Berechnung gebührender Bedarf/Unterhalt/Steuern» zu den Akten. Es ist dazu festzustellen, dass es sich diesbezüglich nicht um ein Beweismittel sondern um eine reine Parteibehauptung handelt. Über die Berufung kann deshalb gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Die Berufungsklägerin rügt, die Vorinstanz habe für die Ermittlung des gebührenden Bedarfs das vor der Trennung massgebliche vorhandene Einkommen falsch festgestellt. Gestützt auf diese falsche Feststellung habe die Vorderrichterin den Überschuss durch drei geteilt und betragsmässig nicht nachvollziehbare Mehrkosten dazugerechnet, was ebenfalls falsch sei. Ein korrektes Resultat für die Berechnung des gebührenden Bedarfs oder des ehelichen Standards unter Einschluss der Mehrkosten der Trennung könne immer nur das aktuelle Existenzminimum plus der damalige (Verhältnisse vor der Trennung) Überschuss, ergänzt um eine allfällige Erhöhung des Überschusses durch das Selbständigwerden von Kindern sein. Das vom Berufungsbeklagten gerechnete Gesamteinkommen per 2013 von CHF 11‘110.00 sei grundsätzlich korrekt. Dazuzurechnen sei aber hier noch ein Beitrag des Sohnes, der damals bereits im 2. Lehrjahr gestanden habe, von CHF 285.00. Ziehe man vom Gesamteinkommen von CHF 11‘395.00 das vom Berufungsbeklagten aufgeführte damalige Existenzminimum von CHF 6‘980.00 ab, so ergebe dies einen Überschuss von total CHF 4‘415.00 bzw. pro erwachsene Person CHF 1‘471.65 (1/3 des Überschusses) und pro Kind CHF 735.85 (1/6 des Überschusses). Ihr aktuelles Existenzminimum mit der Tochter betrage inkl. Steuern CHF 5‘666.00. Addiere man auf das Existenzminimum den Überschuss von CHF 2‘207.00 (Ehefrau CHF 1‘471.65 und Tochter CHF 735.85), komme man auf einen gebührenden Bedarf von CHF 7‘873.50. Ziehe man hievon ihr Einkommen von CHF 4‘649.00, die effektiven Bruttomietzinseinnahmen von CHF 500.00 sowie den Unterhalt für die Tochter bis Juli 2016 von CHF 1‘100.00 plus Ausbildungszulage von CHF 250.00 ab, so verbleibe ein ungedeckter Betrag von CHF 1‘374.50 bis Juli 2016. Ziehe man hier noch den Betrag des mündigen Sohnes von CHF 450.00 (1/3 Lehrlingslohn) ab, so verbleibe ein Unterhalt von CHF 924.50 bis Juli 2016. Ab August 2016 erhöhe sich der Unterhalt für die unmündige Tochter und der Sohn sei selbstständig. Der durch das Selbständigwerden des Sohnes freiwerdende Überschussanteil von CHF 738.85 sei hälftig auf die Parteien zu verteilen, so dass sich der ungedeckte Betrag (unter Berücksichtigung des höheren Unterhaltsbeitrages für die Tochter) für sie auf CHF 1‘359.40 bzw. solange der Sohn noch bei ihr lebe auf CHF 926.40 belaufe. Im Übrigen sei es nicht nachvollziehbar, dass der Ehemann eine Aufhebung des Unterhalts beantrage, hätten sie doch im Rahmen der Trennung ausdrücklich vereinbart, dass sich die Unterhaltsbeiträge während des Getrenntlebens nicht ändern sollen. Dieser ausdrücklichen Vereinbarung sei Rechnung zu tragen, zumindest in dem Sinne, dass beiden Parteien, trotz Steigerung der Einkommen, nach wie vor eine gleichmässige Lebenshaltung möglich sein solle.

2. Bei der Vorinstanz hat der Berufungsbeklagte beantragt, es sei festzustellen, dass die Ehefrau mit Wirkung ab Klageeinreichung keinen Anspruch mehr auf persönliche Unterhaltsbeiträge habe. Anlässlich der Verhandlung vom 23. Juni 2016 hat die Berufungsklägerin den Antrag gestellt, der Ehemann sei zu verpflichten, ihr ab Juli 2016 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘900.00 zu bezahlen. Entgegen der in der Trennungsvereinbarung vom 21. Dezember 2013 getroffenen Abmachung, den monatlichen Unterhalt von CHF 4‘220.00 (für die Ehefrau und die beiden Kinder D.___ und C.___) während der Trennungszeit nicht neu zu berechnen, haben beide Parteien mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge verlangt – die Ehefrau hat die Zusprechung eines um CHF 330.00 gegenüber der Trennungsvereinbarung höheren persönlichen Unterhaltsbeitrages beantragt. Die Berufungsklägerin widerspricht sich nun selber, wenn sie einerseits eine Neufestsetzung des persönlichen Unterhaltsbeitrages und anderseits eine Berücksichtigung der Trennungsvereinbarung verlangt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass beide Parteien eine Neuberechnung des persönlichen Unterhaltsbeitrages verlangen.

3.1 Die Vorderrichterin hat erwogen, bei der Trennung habe man auf ein Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 6‘700.00 (ohne Kinderzulagen) abgestellt. Die Mietzinseinnahmen habe man offenbar nicht berücksichtigt. Bei der Ehefrau sei man von einem erzielbaren monatlichen Nettoeinkommen von CHF 2‘210.00 (40 %-Anstellung) sowie effektiv erzielten Mieteinnahmen von CHF 500.00 ausgegangen. Daraus habe ein Ehegattenaliment von CHF 1‘570.00 und zwei Kinderalimente von je CHF 1‘100.00 resultiert. Die zwischenzeitliche Einkommenssteigerung der Ehefrau mache erheblich mehr als der damals berechnete Unterhaltsbeitrag aus. Es sei damit davon auszugehen, dass die Ehefrau in der Lage sei, den standesgemässen Unterhalt selber zu finanzieren. Im Übrigen sei bei der Berechnung des standesgemässen Bedarfs davon auszugehen, dass die Ehegatten nebst dem eigenen Bedarf zwei minderjährige Kinder zu versorgen gehabt hätten. Demnach ergebe sich für die Ehefrau ein Anspruch auf folgenden Anteil am ehelichen Einkommen: CHF 9‘410.00 : 3 (2 Erwachsene, 2 Kinder) = CHF 3‘137.00 je Elternteil, zuzüglich den trennungsbedingten Mehrkosten: Grundbetrag CHF 350.00, Wohnkosten CHF 600.00, zusätzliche Berufsunkosten CHF ca. 225.00 = Gesamtbedarf von CHF 4‘312.00. Auch unter diesem Aspekt sei der standesgemässe Bedarf der Ehefrau mit ihrem Einkommen gedeckt, weshalb sie aktuell keinen Unterhaltsbeitrag mehr beanspruchen könne.

3.2 Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 der ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).

3.3 Die Kritik der Berufungsklägerin, die vorinstanzliche Berechnung des vor der Trennung gelebten Standards sei willkürlich und nicht nachvollziehbar ist berechtigt. Es ist in der Tat nicht ersichtlich, wie die Vorderrichterin darauf kommt, vor der Trennung habe der Ehemann über ein massgebendes Einkommen von CHF 6‘700.00 (ohne Kinderzulagen) verfügt, hat doch der Berufungsbeklagte selber an der Verhandlung vom 23. Juni 2016 sein Einkommen des Jahres 2013 mit CHF 8‘400.00 (inkl. Kinder- und Ausbildungszulage) beziffert. Nichtsdestotrotz bleibt festzustellen, dass sich die Berufungsklägerin mit der Folgerung der Vorderrichterin, die Ehefrau sei infolge der seit der Trennung eingetretenen Einkommenssteigerung in der Lage, den standesgemässen Unterhalt selber zu finanzieren, nicht auseinandersetzt. Die Vorderrichterin hat festgestellt, das Totaleinkommen der Ehefrau belaufe sich heute auf mindestens CHF 5‘149.00. Im Trennungszeitpunkt sei man von einem erzielbaren Nettoeinkommen von CHF 2‘210.00 ausgegangen. Mit der Einkommenssteigerung – diese beträgt nach den Feststellungen der Vorderrichterin CHF 2‘939.00 – ist die Berufungsklägerin gemäss der Argumentation der Amtsgerichtspräsidentin in der Lage, den im Trennungszeitpunkt festgesetzten Unterhaltsbeitrag des Ehemannes von CHF 1‘570.00, nunmehr selber zu finanzieren. Dazu sagt die Berufungsklägerin gar nichts. Der nachvollziehbaren Argumentation der Vorderrichterin ist deshalb nichts mehr beizufügen.

4.1 In einer zweiten Berechnung ist die Vorderrichterin ebenfalls zum Schluss gekommen, die Ehefrau habe keinen Anspruch mehr auf einen persönlichen Unterhaltsbeitrag. Da die Amtsgerichtspräsidentin dabei von einem falschen Einkommen des Ehemannes zum Trennungszeitpunkt ausgegangen ist, kann darauf nicht abgestellt werden. Es ist aber auch festzustellen, dass die Berufungsklägerin die verschiedenen Bemessungsmethoden (einstufig, zweistufig) vermischt. Sie setzt ihr Existenzminimum auf CHF 5‘666.00 fest, wobei klar ist, dass es sich dabei nicht um das eigentliche Existenzminimum inklusive Steuern sondern um einen um diverse Auslagen erweiterten Bedarf handelt, welcher annähernd einem gebührenden Bedarf gleichzusetzen ist. Wird der gebührende Bedarf ermittelt, kann selbstverständlich nicht noch ein weiterer Zuschlag gemacht werden. Die Berufungsklägerin hat in diesem Sinne zum erweiterten Existenzminimum einen Betrag von CHF 2‘207.50 (Anteil am Überschuss von CHF 1‘471.65 für sie und CHF 735.85 für C.___) dazu gezählt und errechnet so einen Unterhaltsbeitrag von CHF 924.50 (CHF 5‘666.00 + CHF 2‘207.50 = CHF 7‘873.50 abzüglich Einkommen von CHF 4‘649.00, abzüglich Bruttomietzinseinnahmen von CHF 500.00, abzüglich Unterhalt für die Tochter von CHF 1‘100.00, abzüglich Ausbildungszulage von CHF 250.00, abzüglich Beitrag des mündigen Sohnes von CHF 450.00).

4.2 Stellt man auf das effektive Existenzminimum ab, so sind vom Betrag von CHF 5‘666.00 vorweg die nicht zum Existenzminimum gehörenden bzw. nicht belegten Kosten (Effektivitätsgrundsatz) in Abzug zu bringen. Die Nebenkosten für das Wohnen können maximal mit CHF 400.00 berücksichtigt werden, da die Auslagen für die Beleuchtung und den Kochstrom im Grundbetrag inbegriffen sind. Bei den Krankenkassenprämien ist lediglich der obligatorische Betrag von total CHF 275.00 für sie und ihre Tochter zu berücksichtigen. Die Auslagen für die Tochter (Kanti und Schulweg, Linsen) von CHF 393.50 können ebenfalls nicht berücksichtigt werden, da diese Auslagen im Grundbetrag für die Tochter inbegriffen sind und der Berufungsbeklagte für den Unterhalt der Tochter einen monatlichen Betrag inklusive Ausbildungszulage von CHF 1‘350.00 bzw. von CHF 1‘733.00 (ab August 2016) bezahlt. Nach Wegfall des persönlichen Unterhaltsbeitrages, ist auch die Steuerbelastung mit CHF 930.00 zu hoch angesetzt. Nach entsprechenden Korrekturen an der von der Ehefrau eingereichten Steuerveranlagung 2014 resultiert eine Steuerbelastung von ca. CHF 500.00. Grundsätzlich sind die Steuern beim Existenzminimum nicht mehr zu berücksichtigen. Das massgebende Existenzminimum inklusive Steuern beläuft sich demnach auf rund CHF 4‘700.00. Mit ihren Einnahmen von CHF 6‘949.00 bzw. CHF 7‘332.00 (Einkommen CHF 4‘649.00, Mietzinseinnahmen CHF 500.00, Unterhaltsbeitrag für die Tochter CHF 1‘100.00 bzw. CHF 1‘483.00 ab August 2016, Ausbildungszulage CHF 250.00, Beitrag des mündigen Sohnes CHF 450.00) kann die Berufungsklägerin ihren gebührenden Bedarf von rund CHF 6‘910.00 (Existenzminimum von CHF 4‘700.00 zuzüglich des geltend gemachten Betrages von CHF 2‘207.50 zur Erreichung des gebührenden Bedarfs) decken. Die Berufungsklägerin hat deshalb keinen Anspruch mehr auf einen persönlichen Unterhaltsbeitrag.

5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Berufung unbegründet ist und deshalb abgewiesen werden muss. Bei diesem Ausgang hat die Berufungsklägerin die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Berufungsklägerin hat zudem dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Kostennote von Rechtsanwalt Mattarel erscheint angemessen, so dass die Parteientschädigung auf CHF 1‘284.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen ist.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 zu bezahlen, welche mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

3.    A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘284.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Oberrichterin                                                              Die Gerichtsschreiberin

Jeger                                                                                 Kofmel

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