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Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.04.2017 ZKBER.2016.106

April 6, 2017·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·3,815 words·~19 min·4

Summary

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 6. April 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Fürsprech Adrian Steinbeisser,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg,

Berufungsbeklagte

betreffend vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Die Parteien führten vor Richteramt Thal-Gäu ein Eheschutzverfahren. Mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten vom 26. Februar 2015 wurden die beiden der Ehe entsprossenen Kinder (geb. 2003 und 2005) unter die Obhut der Mutter gestellt (Ziffer 3 des Urteils). Auf die Einräumung eines Besuchsrechts an den Vater wurde verzichtet (Ziffer 4). Der Ehemann wurde verpflichtet, für die beiden Kinder mit Wirkung ab 1. November 2014 monatliche Unterhaltsbeiträge von je CHF 930.00, zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen (Ziffer 5). Weiter hat der Ehemann für die Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘800.00 zu bezahlen (Ziffer 6). Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Urteil vom 8. Juni 2015 wies der Amtsgerichtspräsident sodann auf Gesuch der Ehefrau hin die Arbeitgeberin des Ehemannes an, ab sofort den Betrag von monatlich CHF 4‘660.00 respektive ab Auszahlung der Kinderzulagen den Betrag von CHF 5‘060.00 in Abzug zu bringen und direkt auf das Konto der Ehefrau zu überweisen. Auch dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2 Am 30. Januar 2016 reichte der Ehemann beim Richteramt Thal-Gäu die Scheidungsklage ein. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Abänderung beziehungsweise Aufhebung des Eheschutzentscheides. Konkret beantragte er, den in Ziffer 6 des Urteils vom 26. Februar 2015 festgelegten Unterhaltsbeitrag mit Wirkung ab 1. Februar 2016 auf CHF 1‘280.00 zu ermässigen. Weiter sei die mit Ziffer 1 des Urteils vom 8. Juni 2015 angeordnete Schuldneranweisung aufzuheben, eventuell sei sie auf den zu ermässigenden Unterhaltsbeitrag zu beschränken. Weiter sei ihm zu erlauben, aufgrund der Schuldneranweisung zu viel geleistete Beiträge mit den laufend geschuldeten Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 10. Mai 2016 änderte er den Antrag bezüglich des Ehegattenunterhaltsbeitrages insoweit, als dieser mit Wirkung ab 1. Februar 2016 auf CHF 985.00 zu ermässigen sei. Neu beantragte er zudem, es sei den Kindern der Parteien ein Beistand zu ernennen, der insbesondere im Hinblick auf die Etablierung eines Besuchsrechts zu seinen Gunsten tätig sein soll.

Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 reduzierte der Amtsgerichtspräsident den Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 6 des Urteils vom 26. Februar 2015 mit Wirkung ab 1. Juli 2017 auf CHF 1‘870.00 pro Monat (Ziffer 1 der Verfügung). Die Schuldneranweisung passte er ebenfalls mit Wirkung ab 1. Juli 2017 entsprechend an (Ziffer 2). Im Übrigen wies er die Anträge des Ehemannes ab (Ziffer 3).

2. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann Berufung gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2016. Er beantragt sinngemäss, die Ziffern 1, 2 und 3 aufzuheben. Der Ehegattenunterhaltsbeitrag sei mit Wirkung ab 1. Februar 2016 auf monatlich CHF 848.00 festzulegen. Die Schuldneranweisung sei aufzuheben und er sei zu berechtigen, aufgrund der Schuldneranweisung zuviel geleistete Unterhaltsbeiträge mit den laufend geschuldeten zu verrechnen. Weiter sei den Kindern ein Beistand zu ernennen, der insbesondere im Hinblick auf die Etablierung seines Besuchsrechts tätig sein soll. Schliesslich sei der Amtsgerichtspräsident einzuladen, über die Gerichts- und Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden. Die Ehefrau stellt in ihrer Berufungsantwort das Rechtsbegehren, auf die beantragte Einladung an den Amtsgerichtspräsidenten nicht einzutreten. Im Übrigen sei die Berufung abzuweisen. Den Parteien wurde in der Folge Gelegenheit geboten, neue Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des anwendbaren Kindesunterhaltsrechts veranlasst werden, zu stellen. Beide Parteien teilten übereinstimmend mit, es sei aufgrund der bereits gestellten Rechtsbegehren zu entscheiden. Der Unterhaltsbeitrag bleibe so oder so insgesamt in etwa gleich hoch, so dass es keinen Sinn mache, eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Eventuell sei das Total der Ehegatten- und Kinderalimente, wie es sich nach altem Recht errechnen würde, nach gerichtlichem Ermessen gemäss neuem Recht auf Ehefrau und Kinder zu verteilen.

3. Über die Berufung kann in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.1 Angefochten ist eine Verfügung, mit der über ein Gesuch um Abänderung eines früheren Eheschutzentscheides befunden wurde. Gegenstand dieses Eheschutzentscheides waren auch die Kinderalimente. Mit dem Abänderungsgesuch wurde aber bloss das Ehegattenaliment thematisiert. Entsprechend bildet auch nur dieses, nicht aber die Kinderunterhaltsbeiträge, Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Obwohl sich Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeitrag gegenseitig beeinflussen können und das Kindesunterhaltsrecht in der Zwischenzeit revidiert worden ist, ist vorliegend bloss der angefochtene Ehegattenunterhaltsbeitrag zu überprüfen. Die Parteien sind sich einig und es trifft zu, dass sich unter dem Strich, das heisst an den insgesamt geschuldeten Unterhaltsbeiträgen auch bei Anwendung des neuen Rechts nichts ändern würde. Dazu kommt, dass es vorliegend nur um vorsorgliche Massnahmen geht, deren Geltungsdauer ohnehin beschränkt ist.

1.2 Der Berufungskläger beantragt, den Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau auf CHF 848.00 zu reduzieren. Bei der Vorinstanz hatte er bloss eine Herabsetzung auf den Betrag von CHF 985.00 verlangt. Soweit er im Berufungsverfahren eine zusätzliche Reduktion um CHF 137.00 verlangt, kann auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten werden. In diesem Umfang ist er durch die angefochtene Verfügung nämlich nicht beschwert, weshalb es insoweit am Rechtsschutzinteresse, das heisst an einer Rechtsmittelvoraussetzung fehlt.

2.1 Der Ehemann begründete sein Gesuch vom 30. Januar 2016 um Abänderung des Eheschutzentscheides auf der einen Seite damit, dass es nun an der Zeit sei, der Ehefrau ein hypothetisches Einkommen von CHF 2‘000.00 anzurechnen. Anderseits könne er nachweisen, dass er die von ihm geschuldeten Wohnkosten von CHF 1‘100.00 pro Monat nun effektiv auch bezahle. Verändert hätten sich weiter auch die Krankenkassenprämien und die Höhe der geschuldeten Steuern.

2.2 Im Scheidungsverfahren trifft das Gericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar. Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Abänderung ist das Scheidungsgericht zuständig (Art. 276 ZPO).

Gemäss der für den Schutz der ehelichen Gemeinschaft geltenden Bestimmung von Art. 179 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Eheschutzmassnahmen an, wenn sich die Verhältnisse verändert haben. Erforderlich ist, dass nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauernde Änderung eingetreten ist oder sich die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zu Grunde lagen, nachträglich als unrichtig erwiesen haben. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Eheschutzentscheides einer Abänderung entgegen. Eine Abänderung ist ferner ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_618/2009 vom 14. Dezember 2009, E. 2).

Im Abänderungsverfahren sind echte Noven zu berücksichtigen; unechte Noven, also vor Rechtskraft des zu ändernden Urteils eingetretene Tatsachen nur dann, wenn sie anlässlich des früheren Entscheides wegen fehlender Beweismöglichkeit nicht geltend gemacht werden konnten. Was im Urteilszeitpunkt bereits bestehende Tatsache war, ist kein Novum und demzufolge grundsätzlich kein Abänderungsgrund. Das Abänderungsverfahren ermöglicht keine umfassende Neubeurteilung der Rechtslage und erlaubt es nicht, einen im ursprünglichen Verfahren begangenen Verfahrensfehler wie ein unterlassenes Rechtsmittel nachträglich zu korrigieren. Obwohl sich im Abänderungsverfahren oft die gleichen Fragen stellen, welche bereits im ursprünglichen Entscheid zu beantworten waren, dürfen nur gerade die veränderten Tatsachen und ihre voraussichtliche Weiterentwicklung, nicht aber die gerichtlichen Feststellungen und Wertungen des früheren Prozesses beurteilt werden. Das gilt zum Beispiel auch für die grundsätzliche Höhe des Unterhaltes. Das Abänderungsverfahren ist kein Rechtsmittelverfahren. In Bezug auf die Unterhaltsbeiträge hat deshalb zwar regelmässig eine partielle Neuberechnung zu erfolgen. Auf Punkte, die keine dauerhafte und erhebliche Änderung erfahren haben, ist aber nicht zurückzukommen (Urteile des Bundesgerichts 5A_721/2007 vom 29. Mai 2008, E. 3.2 und 5A_581/2009 vom 18. November 2009, E. 2; Heinz Hausheer/Annette Spycher: Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, N. 09.13 f. S. 595 f.; Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, Rz. 4.06).

2.3.1 Der Amtsgerichtspräsident rechnete der Ehefrau zwar wie vom Ehemann beantragt ein hypothetisches Einkommen von CHF 2‘000.00 an, aber nicht wie verlangt mit Wirkung ab Einreichung des Abänderungsgesuchs, das heisst ab 1. Februar 2016, sondern erst mit Wirkung ab 1. Juli 2017. Zur Begründung führte er aus, im Eheschutzentscheid habe er festgehalten, die Ehefrau werde sich damit auseinandersetzen müssen, dass sie spätestens im Scheidungszeitpunkt eine Arbeitsstelle mit einem 50 %-Pensum antreten müsse. Das Scheidungsverfahren sei am 30. Januar 2016 eingeleitet worden. Der Ehemann habe einen doppelten Rechtsschriftenwechsel zu den vorsorglichen Massnahmen provoziert und er habe es sich deshalb selber zuzuschreiben, dass erst Ende 2016 über seine Anträge habe befunden werden können. Es sei unzulässig, rückwirkend ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, wenn eine reale Möglichkeit einer rückwirkenden Einkommenssteigerung nicht gegeben sei. Vorliegend sei dies der Fall. Die Ehefrau sei angesichts der gesundheitlichen Probleme der Kinder mit der Kinderbetreuung ausgelastet. Im Juli werde die Tochter in die Oberstufe wechseln, was die zeitlichen Ressourcen der Ehefrau erweitern werde. Es sei zu befürchten, dass das Scheidungsverfahren noch länger dauern werde, weshalb der Ehefrau jetzt definitiv eine Übergangsfrist eingeräumt werde.

Der Berufungskläger rügt, der vom Vorderrichter mit dem Beginn der Anrechnung des hypothetischen Einkommens gewählte Mittelweg, das heisst nach dem Zeitpunkt der Anhebung der Scheidungsklage, aber vor demjenigen der Scheidung, sei nicht gerechtfertigt. Die gesundheitlichen Probleme der Kinder seien nicht derart dramatisch, dass diese ein Nicht-Arbeiten der Ehefrau rechtfertigen könnten. Zweitens könne es nicht ihm angelastet werden, dass erst Ende 2016 über seine Anträge habe befunden werden können. Die massive Verzögerung sei von der Ehefrau zu verantworten.

2.3.2 Die Frage, ob der Ehefrau ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, war bereits im Eheschutzverfahren ein Thema. Im entsprechenden Urteil vom 26. Februar 2015 wird in diesem Zusammenhang festgehalten: «Angesichts der gesundheitlichen Probleme der Tochter C.___ (Ohnmachtsanfälle), welche unbestritten sind und eine erhöhte Betreuung durch die Mutter voraussetzen, hat sie im Rahmen dieses Eheschutzverfahrens noch keine Stelle anzutreten. Sie wird sich jedoch damit auseinandersetzen müssen, dass sie spätestens im Scheidungszeitpunkt eine Arbeitsstelle mit einem 50 %-Pensum antreten muss» (Urteil, S. 9). Aufgrund dieser Würdigung der Situation musste die Ehefrau damit rechnen, dass ihr spätestens im Zeitpunkt eines erstinstanzlichen Scheidungsurteils eine Erwerbstätigkeit angerechnet wird. Nachdem sich die Parteien am 23. Dezember 2013 getrennt hatten (vgl. Dispositiv Ziffer 1 des Eheschutzurteils), war mit der Einleitung eines Scheidungsverfahrens ab 23. Dezember 2015 zu rechnen (vgl. Art. 114 ZGB). Der Ehemann hatte denn auch nur wenig später am 30. Januar 2016 die Scheidungsklage eingereicht. Dass der Vorderrichter der Ehefrau nicht bereits ab diesem Zeitpunkt, wie das der Ehemann nun verlangt, ein hypothetisches Einkommen anrechnete, ist nicht zu beanstanden. Dazu hätte beispielsweise dann Veranlassung bestanden, wenn die Ehefrau im Eheschutzurteil darauf hingewiesen worden wäre, sie habe mit Einleitung des Scheidungsverfahrens mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu rechnen. Nachdem dies aber nicht der Fall ist, sondern von einem anderen Zeitpunkt - «spätestens im Scheidungszeitpunkt» - die Rede ist, hatte der Amtsgerichtspräsident allen Grund, den vom Berufungskläger kritisierten Mittelweg zu wählen und vom 1. Juli 2017 als massgebendem Zeitpunkt auszugehen. Wie die Berufungsbeklagte in ihrer Berufungsantwort zutreffend bemerkt, können die gesundheitlichen Probleme der Kinder nicht bagatellisiert oder gar wegdiskutiert werden. Und mit dem Eintritt der Tochter in die Oberstufe tritt in der Tat eine wesentliche Änderung ein, die der Ehefrau zusätzlichen Freiraum schafft. Die Anrechnung des hypothetischen Einkommens mit Wirkung ab 1. Juli 2017 ist deshalb nicht zu korrigieren.

2.4. Der Amtsgerichtspräsident hatte dem Ehemann im Eheschutzurteil keine Wohnkosten zugebilligt. Der Ehemann hatte damals zwar einen Mietvertrag vom 1. Dezember 2013 über eine Wohnung im Haus seiner Eltern eingereicht. Obwohl er auch im Gesuchsformular zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege angegeben hatte, einen Mietzins zu bezahlen, hatte sich herausgestellt, dass dem nicht so war. Mit dem vorliegenden Abänderungsgesuch verlangt der Ehemann nun, Wohnkosten von CHF 1‘100.00 (inklusive Nebenkosten) zu berücksichtigen. Er bezahle den Mietzins jetzt regelmässig. Der Vorderrichter erwog dazu, der Ehemann wohne in einer eigenen Wohnung in der Liegenschaft seiner Eltern. In einer weiteren Wohnung lebe sein Bruder. In der elterlichen Liegenschaft habe es also drei Wohnungen und der Ehemann wohne faktisch bei seinen Eltern. Aufgrund der erwähnten Vorgeschichte im Eheschutzverfahren sei eine Steuerauskunft über die vom Vater des Ehemannes zu bezahlenden Schuldzinse eingeholt worden. Danach würden sich die jährlichen Schuldzinsen für die von den drei Parteien bewohnte Liegenschaft auf rund CHF 760.00 pro Monat belaufen. Wenn der Ehemann seinem Vater tatsächlich monatlich CHF 900.00 bezahlen würde, würde er allein für den gesamten Hypothekarzins aufkommen. Die Vermutung der Ehefrau, es handle sich um einen fingierten Mietvertrag, scheine zu stimmen. Es gehe nicht an, dem Ehemann einen weit überrissenen Mietzins anzurechnen, damit dieser sich seiner familienrechtlichen Unterhaltspflichten entledigen könne. Ein solches Vorgehen verdiene keinen Rechtsschutz, weshalb ihm der geltend gemachte Mietzins von CHF 1‘100.00 nicht anzurechnen sei.

Die Vorbringen des Berufungsklägers gegen die Nichtanrechnung der Wohnkosten von CHF 1‘100.00 sind begründet. Die Erwägungen der Vorinstanz erwecken den Eindruck, man berufe sich auf das Sprichwort «Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht, und wenn er auch die Wahrheit spricht». Tatsache ist nämlich, dass der Ehemann die regelmässige Überweisung des Betrages von CHF 1‘100.00 pro Monat per Dauerauftrag belegt (Urkunde 5 zu seinem Gesuch vom 30. Januar 2016). Gemäss der definitiven Veranlagung für das Steuerjahr 2015 versteuert der Vater des Ehemannes nicht nur einen Eigenmietwert, sondern auch Erträge aus Vermietung (Beilage des Ehemannes zur Eingabe vom 24. Juni 2016). Dass der Mietzins den Hypothekarzins offenbar deckt, vermag diese Belege nicht zu erschüttern. Auch andere Hinweise, wonach es sich um ein fingiertes Mietverhältnis handeln könnte, sind nicht vorhanden. Wohnkosten von CHF 1‘100.00 sind zwar am oberen Limit, aber gerade noch im Rahmen. Die Berufung des Ehemannes ist daher in diesem Punkt begründet. Beim Bedarf des Ehemannes sind, wie verlangt, mit Wirkung ab 1. Februar 2016 Wohnkosten von CHF 1‘100.00 pro Monat aufzurechnen.

2.5 Begründet ist die Berufung auch, soweit sie sich auf die Krankenkassenprämien für die bei der Ehefrau lebenden Kinder bezieht. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens wurden beim Bedarf der Ehefrau bloss die Prämien für die obligatorische Grundversicherung (KVG) berücksichtigt. Der damalige Entscheid über diese Wertungsfrage ist auch bei der vorliegenden Neuberechnung zu beachten. Die massgebenden Krankenversicherungsprämien für die Kinder belaufen sich deshalb nicht auf CHF 327.00, sondern bloss auf CHF 160.00 pro Monat. Wie es sich mit den Steuern verhält, kann offen bleiben. Auch wenn man bei den von der Vorinstanz eingesetzten Zahlen bleibt (Ehefrau CHF 451.00 und Ehemann CHF 121.00), kommt man zum gleichen Ergebnis, wie wenn man von den Annahmen des Berufungsklägers ausginge (Ehefrau CHF 300.00, Ehemann CHF 200.00). Für die erste Phase bis 30. Juni 2017 sind indessen keine Steuern einzusetzen, da die vorhandenen Mittel nicht genügen, um den Bedarf der Parteien zu decken, weshalb der Unterhaltsbeitrag aufgrund der Differenz zwischen Einkommen und betreibungsrechtlichem Existenzminimum des Ehemannes (ohne Steuern) zu ermitteln ist (BGE 140 III 337 E. 4.3).

2.6.1 Ausgehend von der Berechnung der Vorinstanz ergibt sich für die Zeit vom 1. Februar 2016 bis 30. Juni 2017 neu Folgendes:

Ehefrau

Verfügbare Mittel

Ehemann

0

Nettoeinkommen

6420

Familienzulagen

400

0

Total

6820

Existenzminima

1350

Grundbetrag

1200

1200

Zuschlag für Kinder

0

686

Miete/Hypothekarzins

1100

350

Nebenkosten

366

Krankenversicherungsprämien Erwachsene

390

160

Krankenversicherungsprämien Kinder

86

Arbeitsweg

370

126

Zuschlag für auswärtiges Essen

210

Berufszuschlag

0

Laufende Steuern

0

4324

Total

3270

Differenz

Gesamteinkommen

6820

Gesamtexistenzminimum

7594

Differenz (Manko)

-774

Da ein Defizit resultiert, ist der Unterhaltsbeitrag aufgrund der Differenz zwischen Einkommen des pflichtigen Ehemannes und dessen Bedarf zu bemessen. Diese Differenz beträgt CHF 3‘550.00 (Einkünfte CHF 6‘820.00, Bedarf CHF 3‘270.00). Nach Abzug der Alimente für die Kinder von je CHF 930.00 zuzüglich die Kinderzulagen (je CHF 200.00), total CHF 2‘260.00, verbleibt für die Ehefrau ein Unterhaltsbeitrag von gerundet CHF 1‘300.00.

2.6.2 Für die Zeit ab 1. Juli 2017 ermittelt sich der Unterhaltsbeitrag wie folgt:

Ehefrau

Verfügbare Mittel

Ehemann

2000

Nettoeinkommen

6420

Familienzulagen

400

2000

Total

6820

Existenzminima

1350

Grundbetrag

1200

1200

Zuschlag für Kinder

0

686

Miete/Hypothekarzins

1100

350

Nebenkosten

366

Krankenversicherungsprämien Erwachsene

390

160

Krankenversicherungsprämien Kinder

86

Arbeitsweg

370

126

Zuschlag für auswärtiges Essen

210

Berufszuschlag

451

Laufende Steuern

121

4775

Total

3391

Differenz

Gesamteinkommen

8820

Gesamtexistenzminimum

8166

Differenz (Überschuss)

654

Der Überschuss ist wie im Eheschutzentscheid zu zwei Dritteln der Ehefrau mit den beiden Kindern (CHF 436.00) und zu einem Drittel dem Ehemann zuzuweisen. Die Ehefrau und Kinder haben somit rein rechnerisch Anspruch auf total CHF 3‘211.00 (Bedarf CHF 4‘775.00, zuzüglich Überschussanteil CHF 436.00, abzüglich Eigenverdienst CHF 2‘000). Nach Abzug des unbestritten den Kindern zufallenden Betrages von insgesamt CHF 2‘260.00, verbleibt für die Ehefrau ein Betrag von CHF 951.00.

2.7 Die Berufung gegen Ziffer 1 des angefochtenen Urteils ist somit teilweise begründet. Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 26. Februar 2015 ist anzupassen und der vom Ehemann der Ehefrau zu bezahlende Unterhaltsbeitrag ist mit Wirkung ab 1. Februar 2016 bis 30. Juni 2017 auf CHF 1‘300.00 und mit Wirkung ab 1. Juli 2017 auf CHF 985.00 (vgl. Erw. 1.2 hievor) festzusetzen.

3.1 Der Amtsgerichtspräsident wies den Antrag des Ehemannes, die am 8. Juni 2015 angeordnete Schuldneranweisung aufzuheben, ab. Die Geschichte habe gezeigt, dass der Ehemann Mühe habe, seinen Unterhaltspflichten direkt nachzukommen. Wenn er heute behaupte, er werde nicht noch einmal eine Anweisung vom Zaune brechen, so sei das ein reines Lippenbekenntnis. Mit seiner Berufung macht der Ehemann geltend, er habe ein Anrecht darauf, dass ihm nach der langen Zeit der bisherigen Schuldneranweisung eine Chance gewährt werde. Er werde diese schon wegen der finanziellen Folgen der Nichtbeachtung wahren. Er habe bis anhin ja nie seinen guten Willen beweisen und die Behauptung, es handle sich um ein reines Lippenbekenntnis, widerlegen können.

3.2 Eine Schuldneranweisung ist dann aufzuheben oder abzuändern, wenn einer der Ehegatten mit dem entsprechenden Begehren an das Gericht gelangt und aufgrund von Veränderungen der massgebenden Umstände die bisherige Anweisung nicht mehr richtig ist (Six, a.a.O., Rz. 8.13).

Mit dem vorliegenden Urteil wird der Ehegattenunterhaltsbeitrag reduziert. Aufgrund dieser Veränderung ist die Schuldneranweisung mit sofortiger Wirkung entsprechend anzupassen. Darüber hinaus bringt der Berufungskläger aber nichts vor, was eine andere Beurteilung der Voraussetzungen für die Schuldneranweisung als bei ihrer Anordnung rechtfertigen würde. Die Behauptung, man müsse ihm eine Chance geben und er werde nun schon bezahlen, ist für sich allein nicht ausreichend, um veränderte Verhältnisse zu belegen. Wie der Vorderrichter zutreffend bemerkt, handelt es sich dabei um ein blosses Lippenbekenntnis. Er hat den Antrag auf Aufhebung der Schuldneranweisung deshalb zu Recht abgewiesen.

3.3 Der Ehemann verlangt, er sei berechtigt zu erklären, aufgrund der Schuldneranweisung zuviel geleistete Unterhaltsbeiträge mit den laufend geschuldeten zu verrechnen. Diese Verrechnung sei aus den gleichen Gründen gerechtfertigt, wie es die Rückwirkung der Anrechnung des hypothetischen Einkommens selbst sei.

Das hypothetische Einkommen ist der Ehefrau nicht rückwirkend anzurechnen (vgl. E. 2.3.1 f.). Die Berufung ist in der Verrechnungsfrage allein schon deswegen unbegründet. Darüber hinaus wäre es angesichts der konkreten Verhältnisse aber so oder so nicht angezeigt, vom Grundsatz, wonach Unterhaltsbeiträge nicht verrechnet werden können (Art. 125 Ziffer 2 Obligationenrecht [OR, SR 220]), abzuweichen. Allenfalls zu viel bezahlte Unterhaltsbeiträge können im Rahmen der Scheidung bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung in die Abrechnung einbezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_803/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 3.2.1).

4.1 Der Ehemann beantragt die Ernennung eines Beistandes, insbesondere im Hinblick auf die Etablierung des Besuchsrechts. Der Vorderrichter erwog dazu, bei der Anhörung hätten die beiden damals 13- und 11-jährigen Kinder der Parteien klar zum Ausdruck gebracht, sie wünschten keinen Kontakt zum Vater. Seit dem Eheschutzentscheid vom 26. Februar 2015 habe sich nichts geändert. Der Vater habe offenbar auch nichts unternommen, um die Situation zu beruhigen. Er mache es sich zu einfach. Mit der Anordnung einer Beistandschaft sei noch nichts gewonnen. Aus diesem Grund, wegen des Alters und der Wünsche der Kinder sowie weil sich die Umstände seit dem Erlass des Eheschutzentscheides nicht geändert hätten, sei der Antrag abzuweisen.

Der Berufungskläger rügt, die Ausführungen der Vorinstanz seien nicht stichhaltig, habe er doch nicht eine Wiedererwägung beziehungsweise die Einräumung eines Besuchsrechts beantragt, sondern das ganz neue Begehren auf Bestellung einer Beistandschaft im Hinblick auf eine künftige Regelung des Besuchsrechts gestellt. Mit der Beistandschaft soll versucht werden, eine Zementierung der gegenwärtigen Situation zu verhindern.

4.2 Die Berufung ist auch in diesem Punkt unbegründet. Aufgrund der konkreten Verhältnisse wurde im Eheschutzurteil auf die Einräumung eines Besuchsrechts ausdrücklich verzichtet (Ziffer 4 des Urteils vom 26. Februar 2015). Die erneute Anhörung der Kinder vom 21. April 2016 durch den Amtsgerichtspräsidenten offenbarte, dass an diesem Entscheid festgehalten werden muss. Die Meinung der Kinder ist angesichts ihres Alters von erheblichem Gewicht. Wenn aber aufgrund des Kindeswohls nicht einmal die Voraussetzungen für ein begleitetes Besuchsrecht erfüllt sind, besteht kein Raum für die Errichtung einer Beistandschaft (Urteils des Bundesgerichts 5C.68/2004 vom 26. Mai 2004, E. 2.4).

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Ausgang entsprechend und angesichts des familienrechtlichen Charakters des Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 ZPO) den Parteien je hälftig zu auferlegen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Beiden Parteien kann für das Berufungsverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden. Die Entschädigungen der beiden unentgeltlichen Rechtsbeistände sind gestützt auf die eingereichten Honorarnoten festzulegen (je inkl. Auslagen und MwSt.), dies bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 beziehungsweise CHF 90.00 für die juristische Mitarbeiterin. Über die im Zusammenhang mit dem Abänderungsbegehren entstandenen Kosten wird der Vorderrichter praxisgemäss mit dem Entscheid in der Hauptsache befinden. Auf die vom Berufungskläger beantragte Einladung an den Amtsgerichtspräsidenten, dies bereits jetzt zu tun, ist daher nicht weiter einzugehen.

Demnach wird erkannt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 5. Dezember 2016 aufgehoben.

2.    Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 26. Februar 2016 lautet wie folgt: «A.___ hat B.___ für die Zeit vom 1. Februar 2016 bis 30. Juni 2017 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘300.00 und mit Wirkung ab 1. Juli 2017 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 985.00 zu bezahlen».

3.    Die Schuldneranweisung gemäss Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 8. Juni 2015 wird mit sofortiger Wirkung wie folgt angepasst: «Die jeweilige Arbeitgeberin des A.___, derzeit die [...], wird richterlich angewiesen, vom Lohn des A.___ ab sofort den Betrag von monatlich CHF 3‘560.00 (Kinderalimente für D.___ und C.___, je CHF 930.00; Kinderzulagen 2x CHF 200.00; Frauenaliment für B.___, CHF 1‘300.00) in Abzug zu bringen und direkt auf das Konto der B.___, bei der [...], zu überweisen. Ab 1. Juli 2017 reduziert sich der zu überweisende Betrag auf CHF 3‘245.00».

4.    Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

5.    Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

6.    Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen. Die Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Parteien werden wie folgt festgesetzt:

-       Fürsprech Adrian Steinbeisser: CHF 1‘965.40;

-       Rechtsanwalt Christoph Schönberg: CHF 2‘271.45.

Die Entschädigungen sind vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Christoph Schönberg im Umfang von CHF 842.95, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

ZKBER.2016.106 — Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.04.2017 ZKBER.2016.106 — Swissrulings