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Solothurn Obergericht Zivilkammer 25.01.2017 ZKBER.2016.100

January 25, 2017·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,214 words·~6 min·3

Summary

vorsorgliche Massnahmen Eheschutz

Full text

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 25. Januar 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,    

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Fürsprecher Guido Fischer,    

Berufungsbeklagte

betreffend vorsorgliche Massnahmen Eheschutz

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Parteien führen vor Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 14. Juni 2016 angehoben hatte. Am 15. Juni 2016 verfügte die Amtsgerichtspräsidentin gegen den Ehemann superprovisorisch ein Näherungs- und Kontaktverbot, das sie am 14. Juli 2016 bestätigte. Gleichzeitig stellte sie fest, der Ehemann habe innert der ihm dafür angesetzten Frist keine Stellungnahme und Belege zum Eheschutzgesuch eingereicht. Anlässlich der Verhandlung vom 27. Oktober 2016 erklärte der damals noch nicht anwaltlich vertretene Ehemann, er arbeite Montag bis Samstag und habe keine Zeit dazu. Die Amtsgerichtspräsidentin erklärte hierauf, sie könne das definitive Urteil erst fällen, wenn sie alle Belege habe (Verhandlungsprotokoll, S. 2). Auf entsprechenden Antrag der Ehefrau hin verpflichtete sie hierauf am 28. Oktober 2016 den Ehemann, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. November 2016 für die Dauer des Verfahrens einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘500.00 pro Monat zu bezahlen (Ziffer 3 der Verfügung). Am 7. November 2016 zeigte Rechtsanwältin Therese Hintermann an, dass der Ehemann sie mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe und verlangte die Begründung von Ziffer 3 der Verfügung.

2. Nach Zustellung der Begründung der Verfügung erhob der Ehemann am 12. Dezember 2016 frist- und formgerecht Berufung mit dem Antrag, Ziffer 3 der Verfügung vom 28. Oktober 2016 vollumfänglich aufzuheben. Die Ehefrau schliesst in ihrer Berufungsantwort auf Abweisung der Berufung.

3. Über die Berufung kann gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Der Ehemann reichte mit seiner Berufung verschiedene neue Unterlagen zu seiner Bedarfssituation ein (Urk. 7 – 11). Wie die Berufungsbeklagte zutreffend bemerkt, handelt es sich dabei um unzulässige neue Vorbringen (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die neuen Urkunden sind deshalb nicht zu beachten. Nicht betroffen davon sind der von der Ehefrau zwar nach Erlass der angefochtenen Verfügung aber vor Einreichung der Berufung der Vorderrichterin eingereichte Arbeitsvertrag vom 1. November 2016 und die Lohnabrechnung für den Monat November 2016. Diese – im Übrigen von beiden Parteien im Berufungsverfahren angerufenen – Urkunden sind zu berücksichtigen.

2. Die Amtsgerichtspräsidentin erwog zur angefochtenen Verfügung, die Ehegatten lebten seit 7. Juni 2016 getrennt. Die Ehefrau sei derzeit arbeitslos und werde vom Sozialamt und der Arbeitslosenkasse unterstützt. Anfangs November könne sie vorerst zur Probe an einer neuen Stelle arbeiten. Ihre Aussichten auf eine Festanstellung und ihre Verdienstmöglichkeiten könnten heute nicht beurteilt werden. Im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht, sei der Ehemann daher für die Dauer des Verfahrens zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages zu verpflichten. Sein Durchschnittseinkommen von CHF 4‘500.00 übersteige seinen Bedarf um CHF 1‘500.00, weshalb er in der Lage sei, einen Unterhaltsbeitrag in dieser Höhe zu bezahlen. Der Berufungskläger rügt, es bestehe kein Grund, für die Dauer des Verfahrens Unterhaltsbeiträge festzusetzen. Einerseits handle es sich um ein kinderloses Ehepaar und anderseits habe die Ehefrau ab dem Zeitpunkt der Zusprechung von vorsorglichen Unterhaltsbeiträgen eine Stelle angetreten, bei der sie ein existenzsicherndes Einkommen erziele, so dass sie nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig sei.

3. Vorsorgliche Massnahmen sind auch im Eheschutzverfahren möglich (SOG 2015 Nr. 11). Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO sind solche dann zu treffen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.

Ob die Ehefrau einen Unterhaltsanspruch, der mit dem Eheschutzurteil festzusetzen wäre, glaubhaft gemacht hat, kann an dieser Stelle offen bleiben. Für den Erlass eines vorsorglichen Unterhaltsbeitrages fehlt es nämlich an der Voraussetzung, dass der Ehefrau ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Im Rahmen der Parteibefragung bei der Vorderrichterin gab sie bekannt, anfangs November eine Stelle als Verkäuferin an der Kasse mit einem Stundenlohn von CHF 17.50 anzutreten. Dabei war kein Thema, dass es sich bloss um ein reduziertes Pensum handeln könnte (Protokoll der Parteibefragung der Ehefrau vom 27. Oktober 2016, S. 2). Gemäss der Lohnabrechnung für den November 2016 wurde ihr gestützt darauf ein Betrag von CHF 2‘776.75 (beziehungsweise vor Abzug der Quellensteuer CHF 3‘023.05) ausbezahlt. Dieser Betrag beinhaltet zwar auch einen Anteil von CHF 240.00 für Ferienentschädigung, was angesichts der sehr beschränkten Geltungsdauer einer allfälligen vorsorglichen Massnahme (das Eheschutzverfahren dürfte spruchreif sein) für den vorliegenden Entscheid aber keine Rolle spielt. Nachdem die Ehefrau selber ihr monatliches Existenzminimum auf CHF 2‘771.00 beziffert, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das ab November 2016 erzielte Einkommen genügt, um bis zum Erlass des abschliessenden Eheschutzurteils über die Runden zu kommen. Es war somit nicht nötig, zur Sicherung ihrer Existenz einen vorsorglichen Unterhaltsbeitrag festzusetzen. Die Berufung ist aus diesem Grund gutzuheissen und Ziffer 3 der Verfügung vom 28. Oktober 2016 ist aufzuheben.

4. Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind trotz des Obsiegens dem Berufungskläger zu auferlegen. Der Entscheid über die vorsorgliche Massnahme – und damit auch das Berufungsverfahren – war nämlich nur deshalb nötig, weil der Ehemann der Gerichtspräsidentin trotz mehrfacher Aufforderung keine Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen eingereicht hatte. Selbst an der Eheschutzverhandlung vom 27. Oktober 2016 antwortete er auf die entsprechende Frage, ob er solche Belege mitgenommen habe: «Nein. Ich arbeite Montag bis Samstag und habe keine Zeit dazu» (Verhandlungsprotokoll, S. 1). Hätte er wie gefordert entsprechende Belege eingereicht oder zur Verhandlung mitgebracht, wäre der Amtsgerichtspräsidentin zufolge bereits das definitive Urteil und nicht bloss eine vorsorgliche Massnahme ergangen: «Das definitive Urteil wird erst gefällt werden können, wenn ich alle Belege habe» (Verhandlungsprotokoll, S. 2). Es liegt damit ein Anwendungsfall von Art. 108 ZPO vor, wonach unnötige Prozesskosten bezahlen muss, wer sie verursacht hat. Im vorliegenden Fall kommt dazu, dass es sich um eine familienrechtliche Streitigkeit handelt, bei der von den üblichen Verteilungsgrundsätzen abgewichen werden kann (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO), was angesichts der besseren finanziellen Situation des Ehemannes vorliegend so oder so angezeigt ist: Die Pflicht, den anderen Ehegatten bei der Finanzierung von Prozessen zu unterstützen, geht dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor.

Der Berufungskläger ist aus diesen Gründen zu verpflichten, die Gerichtskosten von CHF 1‘000.00 zu tragen und der Berufungsbeklagten für das obergerichtliche Verfahren die gemäss Honorarnote geforderte Entschädigung von CHF 889.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Das Gesuch der Berufungsbeklagten um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird gutgeheissen. Ziffer 3 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 28. Oktober 2016 wird aufgehoben.

2.    Das Gesuch von B.___ um Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages für die Dauer des Verfahrens wird abgewiesen.

3.    Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 hat A.___ zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet.

4.    A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 889.90 zu bezahlen.

5.    Das Gesuch von B.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

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