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Solothurn Obergericht Zivilkammer 28.03.2014 ZKBER.2014.6

March 28, 2014·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·678 words·~3 min·4

Summary

Abänderung vorsorglicher Massnahmen, Frühpensionierung, Abfindungssumme

Full text

SOG 2014 Nr. 9

Art. 276 ZPO. Eine bei einer Frühpensionierung ausbezahlte Abfindungssumme wird als Lohn- respektive als Rentenersatz betrachtet. Die Abfindungssumme wird im Rahmen eines Gesuchs um Abänderung vorsorglicher Massnahmen auf die bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters verbleibenden Monate aufgeteilt und insofern als Einkommen behandelt.

Sachverhalt:

Die Ehegatten hatten sich im Eheschutzverfahren auf monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau geeinigt. Nach seiner späteren Frühpensionierung erhielt der Ehemann eine monatliche BVG-Globalrente. Zudem wurde ihm eine Abgangsentschädigung ausbezahlt. Mit Einreichen der Scheidungsklage stellte er das Gesuch, die Unterhaltsbeiträge gemäss Eheschutzurteil seien abzuändern, d.h. aufzuheben bzw. herabzusetzen. Der Amtsgerichtsstatthalter wies dieses Begehren ab, weil er die Abgangsentschädigung als Lohn- respektive als Rentenersatz betrachtete und dem Ehemann einen monatlichen Betrag als Einkommen anrechnete. Das Obergericht wies die dagegen eingereichte Berufung ab.

Aus den Erwägungen:

1.1 Der Amtsgerichtsstatthalter erwog im Zusammenhang mit seinem Entscheid über den Antrag des Ehemannes auf Aufhebung, eventualiter Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages, der Ehemann habe nach seiner Frühpensionierung ab 1. März 2014 Anspruch auf eine monatliche BVG-Globalrente von CHF 5‘614.00 pro Monat. Das sei zwar um einiges tiefer als sein zuletzt als Arbeitnehmer erzielter Lohn. Zu berücksichtigen sei jedoch auch die Abgangsentschädigung in der Höhe von CHF 88‘206.00, die ihm gutgeschrieben worden sei. Die Abgangsentschädigung sei als Lohn- respektive als Rentenersatz zu betrachten. Diese einmalige Zahlung solle zur Überbrückung bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters dienen und die Differenz zwischen der monatlichen BVG-Rente und dem vorherigen Monatslohn des frühpensionierten Ehemannes verkleinern helfen. Es sei daher sachgerecht, diese Summe in einen monatlichen Betrag während der verbleibenden fünf Jahre bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters aufzuteilen. Aufgeteilt auf die noch verbleibenden 61 Monate ergebe dies einen Betrag von CHF 1‘446.00, der zum monatlichen Einkommen des Ehemannes dazugerechnet werden müsse. (…)

1.2 Der Berufungskläger rügt zunächst, (… betrifft Nebenerwerbstätigkeit).

Unzutreffend gewürdigt habe die Vorinstanz sodann die Abfindungssumme. Der ausbezahlte Betrag von CHF 88‘206.00 beinhalte nicht nur die Abfindungssumme, sondern auch noch eine Gratifikation und den anteilsmässigen 13. Monatslohn. Bei der Abfindungssumme von CHF 87‘000.00 brutto handle es sich nicht um Lohnersatz, sondern vielmehr um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeberin für die lange Arbeitszeit des Arbeitnehmers. Im Rahmen der Arbeitslosenentschädigung würde eine solche Abgangssumme bloss zu einem kleinen Teil als zukünftiges Einkommen angerechnet. Die Abgangssumme gelte als zusätzlicher Vermögenswert, der im Unterhaltsrecht keine Rolle spiele. Da kein Mangelfall vorliege, gehe es nicht an, ihm einen Verzehr dieses Vermögens zuzumuten. Dieses Vermögen ermögliche ihm, Steuerschulden abzubezahlen. Richtigerweise müsse bei seinem Existenzminimum ein Betrag von CHF 1‘480.00 für Schuldentilgung eingesetzt werden. (…)

1.5 Der Ehemann wurde per 1. März 2014 frühpensioniert. Laut seiner ehemaligen Arbeitgeberin erfolgte die Pensionierung infolge eines Auftragsrückgangs und damit zusammenhängenden Stellenabbaus. Bei allen Mitarbeitenden, die in diesem Zusammenhang frühpensioniert wurden, galten die gleichen Bedingungen hinsichtlich finanzieller Leistungen. Neben der unbestrittenen monatlichen Rente von CHF 5‘614.00 pro Monat gehört eine Abfindungssumme von CHF 87‘000.00 dazu.

Die Vorinstanz nahm gestützt auf die Ausführungen der ehemaligen Arbeitgeberin zu Recht an, die Abfindungssumme bezwecke, die mit der Frühpensionierung verbundene Einkommenseinbusse soweit möglich auszugleichen und habe somit Lohncharakter. Ausbezahlt wurde nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend denn auch bloss ein Nettobetrag. Einleuchtend ist ebenso die offensichtlich in Anlehnung an ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (OGer ZH, 1. Juli 2011, LP090044) erfolgte Umrechnung der Summe in einen Monatslohn (Abfindungssumme dividiert durch die Anzahl der bis zum AHV-Alter noch verbleibenden Monate). Zu korrigieren ist einzig der Divisor, da es entgegen der Berechnung des Amtsgerichtsstatthalters von der Frühpensionierung des Ehemannes (1. März 2014) bis zum Erreichen des AHV-Alters (8. Januar 2019) nicht 61, sondern bloss 59 Monate dauert. Diese Korrektur wirkt sich indessen zu Ungunsten des Ehemannes aus. Auch die offenbar im ausbezahlten Betrag von CHF 88‘206.00 enthaltene Gratifikation gilt als Einkommen und ist deshalb bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Dass die Grundlage für diese Gratifikation nicht in der Frühpensionierung, sondern in der ordentlichen Pensionierung liegt, ändert daran ebenso wenig wie die Frage, wie sich dies bei der Berechnung einer Arbeitslosenentschädigung auswirken würde. Der vom Amtsgerichtsstatthalter dem Ehemann angerechnete Betrag vonCHF 1‘446.00 pro Monat ist deshalb nicht zu beanstanden. Richtigerweise hätte er sogar von CHF 1‘495.00 (CHF 88‘206.00 / 59) ausgehen müssen.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 16. September 2014 (ZKBER.2014.6)

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