SOG 2013 Nr. 2
Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Einer 50-jährigen Frau, welche die Obhut über einen 16-jährigen Sohn hat und die während der Ehe 20 Jahre mit einem Pensum von rund 50 % als Primarlehrerin gearbeitet hat, ist eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit auf 100 % zumutbar und möglich. Angesichts der guten finanziellen Verhältnisse der Parteien ist ihr dafür eine grosszügige Übergangsfrist einzuräumen.
Sachverhalt:
Mit Eheschutzurteil vom 27. Mai 2013 wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für das Kind von CHF 1‘500.00 und für die Ehefrau von CHF 1‘740.00 zu bezahlen. Der Ehemann erhob Berufung und beantragte, es sei festzustellen, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen Unterhalt schulden. Es sei für die Ehefrau zumutbar, das Arbeitspensum auf 100 % zu erhöhen bzw. ihr ein hypothetisches Einkommen für ein 100 % Pensum anzurechnen. Die Zivilkammer hiess die Berufung in diesem Punkt gut.
Aus den Erwägungen:
3.1 Die Ehefrau ist als Lehrerin tätig. Der Gerichtspräsident rechnete ihr das effektive Einkommen von monatlich CHF 4‘562.00 (exkl. Kinderzulagen) an. Die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens sei nicht gerechtfertigt. Dies aufgrund des bisherigen Lebensstandards, der beruflichen und gesundheitlichen Belastung, einer gewissen Betreuungspflicht gegenüber dem gemeinsamen Sohn, den Schwierigkeiten, das Pensum im Lehrerberuf aufzustocken, und weil kein gefestigtes Konkubinat vorliege.
Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz würdige nicht, dass bei der Erwerbstätigkeit der Berufungsbeklagten nicht von einer reinen Zuverdienerehe ausgegangen werden könne. Vielmehr habe ihr stattlicher Lohn immer dazu beigetragen, den gelebten Standard zu ermöglichen. Es sei ihr ohne weiteres möglich und zumutbar, das Pensum auf mindestens 80 % aufzustocken. Die von ihr dagegen angeführten Gründe seien unbeachtlich. Es sei bekannt, dass ein grosser Lehrermangel bestehe. Gemäss Lehre und Rechtsprechung sei einer beruflichen Wiedereinsteigerin eine 100 % Erwerbstätigkeit zumutbar, sobald das jüngste Kind 16 Jahre alt sei. Vorliegend handle es sich nicht um eine berufliche Wiedereinsteigerin und die Betreuungspflichten seien angesichts des Alters des Sohns und der Tatsache, dass sie entsprechende Arbeitszeiten und 15 Wochen Ferien habe wie ihr Sohn, als marginal zu bezeichnen. Es sei ihr deshalb ein hypothetisches Einkommen für ein 100 % Pensum von CHF 8‘420.00 anzurechnen.
3.2 Mit Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbsarbeit ist zu unterscheiden zwischen dem Unterhalt für das unmündige Kind, in welcher Hinsicht vom unterhaltspflichtigen Elternteil besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen sind, namentlich wo enge finanzielle Verhältnisse vorliegen, sowie zwischen dem nachehelichen Unterhalt im Zuge der Scheidung, bei welcher die Eigenversorgungskapazität der Ehegatten im Vordergrund steht und gegebenenfalls die bloss auf nachehelicher Solidarität beruhende subsidiäre Unterhaltspflicht verdrängt wird, und dem Trennungsunterhalt während der Ehe andererseits, wo die Ehebande und damit die gegenseitigen Beistands- und Unterstützungspflichten nach wie vor bestehen, weshalb sich die Frage der Eigenversorgung hier weniger akzentuiert stellt. Soweit keine Möglichkeit besteht, auf eine Sparquote oder auf Vermögen zurückzugreifen, und die vorhandenen Mittel nicht zur Finanzierung von zwei Haushalten ausreichen, ist aber der nicht erwerbstätige Ehegatte grundsätzlich bereits ab der erfolgten Trennung und nicht erst bei der Scheidung zur Aufnahme einer Arbeit verpflichtet, dies jedenfalls, soweit mit der Wiederherstellung des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist, weshalb nicht auf den Fortbestand der Ehe vertraut werden darf und das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit an Bedeutung gewinnt, was freilich bei vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens stärker der Fall ist als im Eheschutzverfahren. Eine langjährige Rechtsprechung hat zur Begründung der Pflicht zur (Wieder-)Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit während der bestehenden Ehe den Art. 125 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) in Analogie herangezogen. Die betreffende Verpflichtung ergibt sich indes bereits aus Art. 163 ZGB, indem einerseits für die Finanzierung von zwei Haushalten höhere Kosten anfallen und andererseits für den haushaltsführenden Ehegatten der bisherige Beitrag an die gemeinsamen Lasten (unter Vorbehalt von Erziehungspflichten) wegfällt, wenn neu jeder Teil einen eigenen Haushalt führt, was normalerweise gleichzeitig bedeutet, dass Kapazitäten für die (Wieder-)Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit frei werden, soweit nicht Kinder zu betreuen sind, weshalb sich der bisher haushaltsführende Ehegatte nicht unbeschränkt auf die seinerzeit vereinbarte Rollenteilung berufen kann, zumal diese stillschweigend unter dem Vorbehalt gleich bleibender Verhältnisse steht.
Was nun konkret die Zumutbarkeit anbelangt, gilt nach wie vor der Grundsatz, dass dem bislang nicht erwerbstätigen (gesunden und von Erziehungspflichten befreiten) Ehegatten die Aufnahme einer Erwerbsarbeit bis zum vollendeten 45. Altersjahr zumutbar ist, wobei es sich dabei nicht um eine starre Regel, sondern um eine Richtlinie handelt und eine Tendenz besteht, die Alterslimite auf 50 Jahre anzuheben. Wie schnell und wie kategorisch sich der Ehegatte in den Arbeitsprozess eingliedern muss, hängt stark von den finanziellen Verhältnissen ab. So kann bei ausserordentlich günstigen Verhältnissen und langjähriger klassischer Rollenteilung eine Erwerbsarbeit unabhängig von der tatsächlichen Möglichkeit unzumutbar sein, während sie bei (bloss) guter finanzieller Situation allenfalls aufgrund der konkreten Situation zu verneinen ist. Sodann ist von entscheidender Bedeutung, ob es sich um den beruflichen (Wieder-)Einstieg nach jahrelangem Erwerbsunterbruch oder bloss um die Ausdehnung einer bereits bestehenden Erwerbstätigkeit handelt. So kann die Ausdehnung der Erwerbsarbeit allenfalls auch bei einer älteren Person zumutbar sein. Massgebend sind stets die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls (Urteil des Bundesgerichts 5A_21/2012 E. 3.3).
3.3 Die Ehefrau arbeitet gemäss ihren eigenen Angaben seit der Geburt der Tochter, das heisst seit dem Jahr 1992, zu 50 % als Primarlehrerin. Der ihr vom Gerichtspräsidenten angerechnete Lohn von CHF 4‘562.00 basiert auf einem Pensum von 54,41 %. Der unter ihrer Obhut stehende Sohn, der noch die Schule besucht, ist 16 Jahre jung. Sie selber steht im 50. Altersjahr und ist damit zwar nicht mehr die Jüngste, aber dennoch in einem Alter, in dem selbst die Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit als zumutbar zu erachten wäre. Erst recht ist es ihr zuzumuten, die bisherige Erwerbstätigkeit auszudehnen. Mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung ist angesichts der Aktenlage nicht zu rechnen. Angesichts der doch über 20 Jahre gelebten Praxis mit einer Erwerbstätigkeit von rund 50 % und den guten finanziellen Verhältnissen der Parteien ist ihr für die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit hingegen eine doch recht grosszügige Übergangsfrist von deutlich mehr als einem Jahr einzuräumen.
Die Möglichkeit einer Ausdehnung der Erwerbstätigkeit ist zu bejahen. Aufgrund von Lehrermangel werden heute sogar Quereinsteiger als Lehrpersonen ausgebildet und zugelassen. Wie die Ehefrau bei der Parteibefragung an der Verhandlung bei der Vorinstanz ausführte, habe sie der Todesfall einer Schülerin stark belastet. Der tragische Vorfall wird durch die Schulleiterin bestätigt. Gemäss einem ärztlichen Zeugnis ist die Ehefrau nicht imstande, ihr Arbeitspensum auf 100 % zu erhöhen, dies aufgrund der aktuellen Belastungssituation. Wenn sich die Belastungssituation entschärft hat, ist somit anzunehmen, dass der Berufungsbeklagten das möglich sein wird. Daran vermögen die Ausführungen der Schulleiterin nichts zu ändern, woraus Lehrpersonen vermehrt durch zusätzliche administrative Aufgaben belastet würden, kaum eine Lehrperson noch 100 % arbeite und Lehrpersonen laufend durch Burnouts ausfielen. Lehrpersonen sind nicht stärker gefordert als andere Berufsleute. Auch Lehrpersonen ist grundsätzlich ein Pensum zu 100 % zumutbar. Dass die Berufungsbeklagte dazu allenfalls das Schulhaus wechseln müsste, ist kein unüberwindbares Hindernis, sondern wäre höchstens – wie auch die Schulleiterin bemerkt – eine grosse Umstellung.
3.4 Zusammenfassend ist der Berufungsbeklagten eine Ausdehnung auf 100 % zumutbar und möglich. Dem Umstand, dass Stellenwechsel von Lehrpersonen vorwiegend auf ein neues Schuljahr hin erfolgen, ist in dem Sinne Rechnung zu tragen, dass ihr die Ausdehnung ab 1. August 2014 angerechnet wird. Die Behauptung des Berufungsklägers in seiner Eingabe, wonach die Berufungsbeklagte bereits jetzt zu 100 % arbeite, ändert daran nichts. Wie den von ihr eingereichten Lohnabrechnungen von Februar bis Juni 2013 entnommen werden kann, war ihr Lohn im Juni 2013 zwar etwas höher als sonst. Dies ist aber nicht auf ein neues 100 % Pensum zurückzuführen, sondern auf eine Stellvertretung. Stellvertretungen sind bloss vorübergehend.
Ab 1. August 2014 sind der Ehefrau somit Einkünfte von CHF 8‘385.00 pro Monat anzurechnen. Damit ist sie in der Lage, ihren Lebensunterhalt selber zu bestreiten. Der vom Ehemann der Ehefrau zu bezahlende Unterhaltsbeitrag ist daher bis 31. Juli 2014 zu befristen.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 5. November 2013 (ZKBER.2013.60)