Skip to content

Solothurn Obergericht Zivilkammer 13.05.2008 ZKAPP.2007.87

May 13, 2008·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·592 words·~3 min·5

Summary

Unentgeltliche Rechtspflege, Entzug im Scheidungsverfahren

Full text

SOG 2008 Nr. 7

§ 106 Abs. 2 ZPO. Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Mutwilligkeit, weil die Partei unentschuldigt nicht zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung erschienen und seither unbekannten Aufenthalts ist.

Sachverhalt:

In einem Scheidungsverfahren war der Ehemann vor erster Instanz im Genuss der integralen unentgeltlichen Rechtspflege. Er erschien unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung und blieb verschwunden. Im Appellationsverfahren verfügt der Instruktionsrichter den Entzug der unentgeltlichen Prozessführung und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes.

Aus den Erwägungen:

1. Nach § 106 ZPO (Zivilprozessordnung, BGS 221.1) ist einer Partei, deren Prozess nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint, die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, wenn sie vermögenslos ist und ihr Einkommen nicht ausreicht, um neben dem notwendigen Unterhalt für sich und die Familie die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Unter denselben Voraussetzungen ist einer Partei gemäss § 110 Abs. 1 ZPO ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, falls sie eines solchen zur gehörigen Führung des Prozesses bedarf.

Der Beklagte war vor erster Instanz im Genuss der integralen unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss § 107 Abs. 3 ZPO ist diese von Amtes wegen zu überprüfen, wenn ein Rechtsmittel ergriffen wird. Dem Appellanten wurde der beabsichtigte Entzug durch Verfügung vom 10. April 2008 eröffnet. Er beantragt am 5. Mai 2008, vom Entzug sei abzusehen.

2. Wie erwähnt, ist gemäss § 106 Abs. 2 ZPO die unentgeltliche Rechtspflege u.a. ausgeschlossen, wenn jemand "mutwillig" prozediert. Rechtsanwalt X. hält nun dafür, sein Verhalten sei nicht mutwillig, er halte sich an die Instruktionen seines Klienten, nicht scheiden zu wollen, und an die Standesregeln der Anwälte, wonach in einem solchen Fall das Mandat nicht einfach niedergelegt werden dürfe. Das ist alles korrekt. Rechtsanwalt X. übersieht aber, dass nicht sein eigenes Verhalten zu untersuchen ist, sondern das seines Klienten.

a) Der Ehemann erschien unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung. Sogar sein eigener Anwalt war überrascht. Der Ehemann lässt seit Monaten und bis heute nichts von sich hören. Seine Adresse ist immer noch unbekannt. Sein Anwalt glaubte zwar, über eine "Kontaktadresse" zu verfügen, hat aber keinerlei Instruktionen. Auch in seiner neuesten Eingabe vom 5. Mai 2008 wird bestätigt, dass kein Kontakt aufgenommen werden konnte. Der Appellant – er persönlich, nicht Rechtsanwalt X. – foutiert sich also offensichtlich um seinen eigenen Prozess. Dann aber prozediert er mutwillig, was keinen Rechtsschutz verdient.

b) Dass der Appellant die Schweiz auf Grund des Verwaltungsgerichtsurteils vom 12. September 2007 bis am 5. November 2007 "hätte verlassen müssen", wie Rechtsanwalt X. schreibt, ändert an der Mutwilligkeit nichts: Einmal hätte der Appellant zum Zweck der Kontaktaufnahme mit seinem Anwalt jederzeit eine ausserordentliche, kurzfristige Einreise erwirken können (Art. 67 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer, AuG, SR 142.20). Vor allem aber hat die Ausweisung nichts damit zu tun, dass der Ehemann die Verbindung nicht einmal mit seinem Anwalt aufrecht erhält, diesen namentlich über seinen Aufenthaltsort und seine aktuelle Adresse im Ungewissen lässt. Mutwillig ist es gerade, zu seinem vom Staat bezahlten Anwalt überhaupt keinen Kontakt zu haben, obwohl man weiss, dass

in der Schweiz ein Scheidungsprozess anhängig ist, in dem die Gegenpartei die Scheidung verlangt, die man selbst jedoch nicht will;

am 20. September 2007 die Hauptverhandlung in dieser Sache stattfinden wird.

Qualifiziert mutwillig ist es, sich nicht einmal nach dem Ausgang dieser Verhandlung zu erkundigen, ja es seinem Anwalt zu verunmöglichen, den Prozessverlauf von sich aus zu rapportieren, indem man diesem nicht sagt, wo man sich aufhält und wie man erreicht werden könnte.

c) Unerheblich ist im Zusammenhang mit der Gewährung oder dem Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege, ob das Verfahren im einen oder andern Fall länger dauert. Entscheidend ist, dass mutwillig prozediert, wer sich um seinen eigenen Prozess völlig foutiert. Dann aber ist die unentgeltliche Rechtspflege gesetzlich ausgeschlossen.

Obergericht Zivilkammer, Verfügung vom 13. Mai 2008 (ZKAPP.2007.87)

ZKAPP.2007.87 — Solothurn Obergericht Zivilkammer 13.05.2008 ZKAPP.2007.87 — Swissrulings