Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 24. Oktober 2018
Es wirken mit:
Oberrichterin Jeger, Vorsitz
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
Erbengemeinschaft A.___,
vertreten durch den Willensvollstrecker Rechtsanwalt Dominik Strub,
Beschwerdeführerin
gegen
Amtschreiberei Olten-Gösgen, Erbschaftsamt,
Beschwerdegegnerin
betreffend Nachlass des A.___; Verlängerung der Ausschlagungsfrist (Verfügung vom 3. August 2018)
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1. A.___ ist am [...] 2016 verstorben. Der Verstorbene war Inhaber der Einzelfirma Restaurant [...], [...], und führte einen Gastronomiebetrieb. In seinem Testament hatte er seinen Sohn B.___ als Alleinerben und Rechtsanwalt Dominik Strub als Willensvollstrecker eingesetzt. Der Alleinerbe ist noch minderjährig und wird durch seine Mutter C.___ gesetzlich vertreten.
2.1 Wegen der eher komplexen Vermögenssituation verlängerte die Amtschreiberei Olten-Gösgen am 23. Juni 2017 die Ausschlagungsfrist für den Alleinerben bis 29. September 2017. Mit Verfügung vom 28. September 2017 wurde die Ausschlagungsfrist für den Alleinerben nochmals ein letztes Mal bis 31. Januar 2018 und am 15. Januar 2018 erneut ein letztes Mal bis 31. Juli 2018 erstreckt.
2.2 Ein weiteres Gesuch des Willensvollstreckers, die Ausschlagungsfrist aus wichtigen Gründen trotzdem nochmals zu erstrecken, wies die Amtschreiberei Olten-Gösgen am 3. August 2018 ab (Ziffer 1) und setzte dem Erben eine Nachfrist bis 31. August 2018 (Ziffer 2).
3.1 Dagegen reichte die Erbengemeinschaft des A.___ (recte der Alleinerbe B.___, im Folgenden der Beschwerdeführer) am 16. August 2018 frist- und formgerecht Beschwerde beim Obergericht ein und verlangte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erstreckung der Ausschlagungsfrist bis 31. Oktober 2018, u.K.u.E.F.
3.2 In der am 21. September 2018 innert der gesetzten Frist eingereichten Beschwerdebegründung bringt der Beschwerdeführer vor, die eingehende Prüfung der Vermögenssituation des Nachlasses habe zu Tage geführt, dass eine konkursamtliche Liquidation des Nachlasses nur abgewendet werden könne, wenn die zum Nachlass gehörenden Liegenschaften zu einem Weiterführungswert veräussert würden. Um einen geeigneten Käufer ausfindig zu machen und sodann die Grundstücksgeschäfte vollziehen zu können, sei die Ausschlagungsfrist mehrmals erstreckt worden. Am 1. Mai 2018 sei es gelungen, die Liegenschaften zu einem annehmbaren Kaufpreis zu veräussern. Mit Bezahlung des Kaufpreises sei mit sämtlichen der zahlreichen Gläubiger im Sinne einer Schuldensanierung eine einvernehmliche Lösung gefunden worden. Sämtliche Gläubigerforderungen, namentlich die Schulden bei den Sozialversicherungen und beim Staat hätten damit per heute fast vollständig beglichen werden können. Gegenwärtig noch nicht definitiv in ihrem Umfange bekannt seien die Forderungen der Steuerbehörden aus dem Verkauf der Liegenschaften. Wenn keine steuerlich privilegierte gesonderte Liquidationsbesteuerung möglich sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die bis heute noch nicht bekannte Steuerforderung zu einer Überschuldung des Nachlasses führen könnte und die Erbschaft folgerichtig auszuschlagen und konkursamtlich zu liquidieren wäre. Es könne dem minderjährigen Erben daher noch nicht empfohlen werden, die Erbschaft anzunehmen. Angesichts der Aufwendungen und Kosten und der bisher getätigten Bemühungen wäre es der Sache zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht dienlich, die Erbschaft auszuschlagen und konkursamtlich liquidieren zu lassen. Zu Schaden käme in erster Linie der Staat. Es bestehe ein immanentes und schutzwürdiges Interesse des minderjährigen Erben an einer weiteren antragsgemässen Erstreckung der Ausschlagungsfrist. Demgegenüber dürfte keine der beteiligten Parteien ein Interesse daran haben, nunmehr das Konkursamt mit der vorliegenden Angelegenheit zu bemühen.
4.1 Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben nach Art. 566 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen. Diese Frist beträgt nach Art. 567 Abs. 1 ZGB drei Monate und beginnt nach dessen Absatz 2 für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später von dem Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkte, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden, und für die eingesetzten Erben mit dem Zeitpunkte, da ihnen die amtliche Mitteilung von der Verfügung des Erblassers zugekommen ist. Nach Art. 576 ZGB kann die zuständige Behörde den gesetzlichen und den eingesetzten Erben aus wichtigen Gründen eine Fristverlängerung gewähren oder eine neue Frist ansetzen.
4.2 Als wichtige Gründe wurden in den Materialien etwa genannt: Abwesenheit des Erben; Erbschaftsstreitigkeiten; verwickelte Verhältnisse; Vermögenslagen in verschiedenen Staaten; hängige Prozesse, von deren Ergebnis die Entscheidung abhängt. In Literatur und Praxis werden zusätzlich genannt: andauernde Krankheit des Erben; komplexe Rechtslagen, insb. internationalprivatrechtlicher Natur; Einbezug von Kindesund Erwachsenenschutzbehörden; Verschollenheitsverfahren; Fristverlängerung auf Grund vorgängiger missverständlicher Rechtsbelehrung durch die zuständige Behörde. Sogar das nachträgliche Entdecken von Erbschaftsschulden wird vom Bundesgericht grundsätzlich als wichtiger Grund im Sinne Art. 576 ZGB anerkannt (Ivo Schwander in Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, Basel 2015, Art. 576 N 4). Ob ein wichtiger, die Fristverlängerung rechtfertigender Grund vorliegt, hängt vorab davon ab, was der Betroffene innert der ordentlichen Frist unternommen hat bzw. vernünftigerweise hätte unternehmen können, um sich einen Überblick über den Stand des Nachlasses zu verschaffen (a.a.O. N 5).
5. Vorliegend sind es die Bemühungen des Willensvollstreckers, die bisher einer Ausschlagung und damit einer konkursamtlichen Nachlassliquidation entgegengewirkt haben. Wie der Beschwerdeführer aufzeigt, stehen diese Bemühungen kurz vor dem Abschluss. Lediglich ein behördlicher Entscheid ist noch ausstehend. Dieser wird die Entscheidgrundlagen für eine Annahme oder eine Ausschlagung der Erbschaft durch den Erben klären. Es ist nicht angezeigt, hier den Erben zu einem vorzeitigen Entscheid zu drängen. Dies gilt umso mehr, als dieser minderjährig ist und Gefahr läuft, in seiner weiteren Lebensführung durch eine auf ihn übergegangene Schuldenlast beeinträchtigt zu werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Ausschlagungsfrist bereits dreimal um insgesamt mehr als ein Jahr verlängert wurde. Die Ungewissheit besteht im Moment noch, aber ihr Ende ist absehbar. Auf der anderen Seite sind keine Anhaltspunkte auszumachen, dass sich der Willensvollstrecker nicht darum bemüht hätte, eine Überschuldung des Nachlasses abzuwenden und innert angemessener Frist Klarheit zu schaffen. Gerade angesichts dieser Bemühungen, welche ja auch auf eine Schuldensanierung hingezielt haben, erscheint eine Gefährdung von Gläubigerinteressen als unwahrscheinlich. Der Schutz des Alleinerben vor späteren Gläubigerforderungen ist bei dieser Sachlage nicht vordergründig. Wichtiger für ihn ist eine nochmalige Erstreckung der Ausschlagungsfrist. Ohnehin fraglich ist die Anwendbarkeit von § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (BGS 124.11, VRG), welche von der Amtschreiberei angeführt wird und die nur ausnahmsweise eine mehr als einmalige Fristerstreckung vorsieht. Denn hier geht es um eine Frist des materiellen Zivilrechts. Hintenanzustehen hat schliesslich auch das Interesse der Amtschreiberei, den Fall innert nützlicher Frist abzuschliessen. Das Vorliegen wichtiger Gründe für eine weitere Fristerstreckung kann angesichts dieser Umstände bejaht werden.
6. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Ausschlagungsfrist wie beantragt nochmals bis 31. Oktober 2018 zu verlängern. Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden nach § 77 VRG in der Regel keine Verfahrenskosten und keine Parteientschädigungen auferlegt. Vorliegend besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt daher der Staat Solothurn. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 500.00 wird zurückerstattet. Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Erbschaftsamtes der Amtschreiberei Olten-Gösgen vom 3. August 2018 wird aufgehoben.
2. Die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft des A.___ wird für B.___ verlängert bis 31. Oktober 2018.
3. Es werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 500.00 wird zurückerstattet.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Rechtsmittel: Der Streitwert wird auf unter CHF 30’000.00 geschätzt.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Oberrichterin Der Gerichtsschreiber
Jeger Schaller