SOG 2000 Nr. 20
§ 145 PBG; § 63 KBV. Positive Ästhetikgeneralklausel: Eine aus vorfabrizierten Wohncontainern bestehende, mit Satteldach versehene Asylbewerberunterkunft verletzt in einem heterogenen Wohnquartier das Eingliederungsgebot nicht. Eine Unterkunft mit vier Schlafzimmern ist in einer Wohnzone (Einfamilienhauszone) zonenkonform und verursacht keine übermässigen Immissionen.
1. Die Einwohnergemeinde H. publizierte ein Baugesuch für eine Asylbewerberunterkunft. Die Erbengemeinschaft L. erhob gegen das Projekt Einsprache. Die Baukommission H. wies die Einsprachen ab und bewilligte das Baugesuch. Die Erbengemeinschaft erhob beim Bau-Departement Beschwerde und beantragte, die Baubewilligung sei aufzuheben. Sie macht geltend, das Projekt verletze gestalterische und ästhetische Vorschriften. Zudem widerspreche die vorgesehene Nutzung den Zonenvorschriften. Unabhängig von der Frage der Zonenkonformität werde die Nutzung eine übermässige und unzumutbare Belastung für die Anwohner ergeben. Das Departement wies die Beschwerde ab. Die Erbengemeinschaft erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ebenfalls ab.
2. a) Bemängelt wird die Einordnung des geplanten Gebäudes. § 63 der Kantonalen Bauverordnung (KBV; BGS 711.61) bestimmt, dass sich Bauten und Aussenräume typologisch in bestehende Strukturen einzugliedern haben, wobei zeitgemässen Bauweisen Rechnung zu tragen ist. Wie sich am Augenschein zeigte, sind die rund um das Bauprojekt in der gleichen Wohnzone gelegenen Bauten äusserst heterogen. In der umliegenden Wohnzone haben sich die Eigentümer in vielfältiger Weise verwirklicht. Wie überall ist eine postmoderne Beliebigkeit der Baustile und Gebäudeformen zu beobachten. Die Asylbewerberunterkunft als einfaches eingeschossiges Gebäude wird vor allem durch die Dachfläche in Erscheinung treten. Die vorfabrizierten Fassaden werden weniger auffallen. Zusammen mit dem Satteldach werden sie die Eigenart des Quartiers nicht in störender Weise verändern.
b) Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass das Bauvorhaben in der Wohnzone W2d der revidierten Zonenordnung zonenkonform sei. In dieser Zone sind neben Wohnbauten quartierspezifische Dienstleistungsbetriebe wie Architekturbüros, Coiffeursalons, Treuhandbüros, usw. zulässig. Die Zone bildet den Übergang von der Kernzone zu den reinen Wohnzonen. Primär ist die Zone für das Wohnen bestimmt. Nach der Praxis der Verwaltungsgerichte werden kleinere Asylantenunterkünfte regelmässig der Wohnnutzung zugeordnet (BLVGE 1992, S. 107; BVR 1992, S. 15, ZBl 1990, S. 421). Sie sind nach dieser Praxis in einer zweigeschossigen Wohnzone grundsätzlich zonenkonform. Grössere Zentren werden in der Wohnzone nicht bewilligt. Das aargauische Verwaltungsgericht hat ein Erstaufnahmezentrum für 97 Personen wegen der Bewohnerdichte und der kurzen Aufenthaltsdauer der Gäste als hotelähnlichen Pensionsbetrieb in eine andere Zone verwiesen (AGVE 1994, S. 373). Vorliegend soll ein eingeschossiges Haus mit 4 Schlafzimmern, einer Wohnküche und WC-Anlagen gebaut werden. Das Gebäude kann, wie jedes Haus von dieser Grösse, von Familien oder von Einzelpersonen bewohnt werden. Das Bauvorhaben dient der Wohnnutzung und ist zonenkonform.
c) Die anwendbaren Zonenvorschriften schreiben in den Bauzonen folgende Bauweisen vor:
W1a
Freistehende Einfamilienhäuser (EFH); keine Doppel - EFH
W2a
EFH und Doppel - EFH in offener Bauweise
W2b
EFH, Reihen - EFH und Mehrfamilienhäuser in offener Bauweise
W2c
EFH, Reihen - EFH und Mehrfamilienhäuser
W2d
EFH und Doppel - EFH in offener Bauweise
W4
Mehrfamilienhäuser in offener Bauweise
G
Offene Bauweise
Die Zusammenstellung zeigt, dass in den Bauzonen unter dem Randtitel "Bauweise" Art und Lage der Gebäude auf dem Baugrundstück umschrieben wird. Unterschieden wird zwischen der offenen und geschlossenen Bauweise (mit Grenzbau zwischen den Parzellen) für frei stehende EFH, Doppel - EFH, Reihen - EFH und Mehrfamilienhäuser. EFH unterscheiden sich von Mehrfamilienhäusern durch die Zahl der Wohnungen und das Anordnen der Nebenräume, deren Zusammenfassen für sie charakteristisch ist (Erich Zimmerlin: Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1985, S. 307). Doppel - EFH sind Wand an Wand aneinander gebaute Einfamilienhäuser (Zimmerlin, a.a.O.). Reihenhäuser sind mehrere Wand an Wand aneinander gebaute EFH. Eine weitere Kategorie von Wohnhäusern ist nicht vorgesehen. Die Wohngebäude sind deshalb in eine dieser Kategorien einzuteilen, wobei das Zonenreglement Wohnzonen ausscheidet, wo Doppel - EFH, Reihen - EFH oder Mehrfamilienhäuser ausgeschlossen sind.
d) Vorliegend sind gemäss § 6 des revidierten Zonenreglements Ein- und Doppeleinfamilienhäuser in offener Bauweise zugelassen; die geschlossene Bauweise sowie Reihenhäuser und Mehrfamilienhäuser sind ausgeschlossen. Beim zu beurteilenden Gebäude handelt es sich weder um ein Doppeleinfamilienhaus oder Reihenhaus, noch um ein Mehrfamilienhaus (Mehrzahl von Wohnungen; Gemeinschaftsräume). Es handelt sich nach der Einteilung des Zonenreglementes beim Bauprojekt um ein, wenn auch etwas atypisches Einfamilienhaus. Der Baukörper entspricht den Zonenvorschriften für diese Bauweise. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass Raumzellen aus Fertigelementen im Modulsystem zusammengebaut werden. Das Erstellen von vorfabrizierten Gebäuden ist heute üblich und wird von den Bauvorschriften nicht eingeschränkt. Das Besondere am Vorhaben ist, dass ein Gebäude erstellt wird, das auch dem gemeinschaftlichen Wohnen von Einzelpersonen dienen kann. Die Räume sind derart angeordnet und ausgerüstet, dass sowohl mehrere Einzelpersonen als auch eine Grossfamilie in Schlafzimmern und in der Ess-Küche leben können. Es handelt sich also um ein Gebäude, das nicht auf die Bedürfnisse einer typischen Kleinfamilie abgestimmt ist. Dies kann aber, solange kein Mehrfamilienhaus mit mehreren geschlossenen Wohneinheiten vorliegt, bei der heutigen Vielfalt der Bau- und Nutzungsweisen der EFH nicht entscheidend sein. Dies um so mehr, als in der vorliegenden Zone neben Wohnbauten auch quartierspezifische Dienstleistungsbetriebe wie Architekturbüros, Coiffeursalons, Treuhandbüros, usw. zulässig sind. Die Bauform des Einfamilienhauses muss auf diese Nutzungen abgestimmt werden können. Dabei löst sich die Bauform des typischen "Ein-Familienhauses" als Abgrenzungskriterium für die Ausgestaltung eines Gebäudes in der Wohnzone weitgehend auf. Im Baubewilligungsverfahren ist im Übrigen nicht zu prüfen, ob ein Einfamilienhaus von Einzelpersonen oder Familien bewohnt wird.
3. Lärmbelästigungen sind nach dem USG zu beurteilen. Das fragliche Gebiet liegt in einer Zone der Lärmempfindlichkeitsstufe II. Die Wohnunterkunft mit maximal 16 Plätzen ist mit dieser Empfindlichkeitsstufe verträglich, auch wenn mit einer etwas höheren Wohndichte als in einem typischen EFH zu rechnen ist. Emissionen des Wohnens werden diejenigen der zulässigen Gewerbenutzung nicht überschreiten. Allfällige vom Wohnen der Asylbewerber herrührende Immissionen sind beim bestimmungsgemässen Gebrauch des Gebäudes mit dem Wohnlärm in der umliegenden Zone verträglich.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 4. Juli 2000