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Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 01.09.2000 ZZ.2000.2

September 1, 2000·Deutsch·Solothurn·Obergericht Jugendgerichtskammer·HTML·822 words·~4 min·3

Summary

Eheschutz, Gütertrennung

Full text

SOG 2000 Nr. 2

Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. Ist damit zu rechnen, das Eheschutzverfahren werde nur angehoben, um die vierjährige Frist gemäss Art. 114 ZGB abzuwarten, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der Gütertrennung geringer als im klassischen Eheschutz.

14. Der Rekurrent verlangt die Gütertrennung, was der Vorderrichter verweigert hat.

Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB kann der Eheschutzrichter die Gütertrennung anordnen, "wenn es die Umstände rechtfertigen." Er wird damit auf sein pflichtgemässes Ermessen nach Art. 4 ZGB verwiesen. Klar ist jedoch, dass die Gütertrennung nach Art. 176 eher anzuordnen ist als nach Art. 185 ZGB. Die Voraussetzungen sind also geringer als in den in Art. 185 Abs. 2 ZGB nicht abschliessend aufgezählten Beispielfällen (Bräm/Hasenböhler: Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Teilbd. II 1c, Die Wirkungen der Ehe im allgemeinen, Zürich 1993, N. 56 zu Art. 176 ZGB). Denn sonst wäre Ziffer 3 von Art. 176 ZGB überflüssig.

Voraussetzung ist die Gefährdung wirtschaftlicher Interessen eines - des gesuchstellenden - Ehegatten. Liegt diese vor, ist eine Interessenabwägung mit den Bedürfnissen des andern Ehegatten vorzunehmen. Im summarischen Eheschutzverfahren genügt dabei beidseits Glaubhaftmachung. Zu beachten ist der Grundsatz der Verhältnis­mässigkeit: Kann das angestrebte Ziel weniger einschneidend erreicht werden, etwa durch eine Verfügungsbeschränkung nach Art. 178 ZGB, ist die Gütertrennung zu verweigern. Zu berücksichtigen ist aber auch, wozu das Eheschutzverfahren überhaupt angehoben wurde: Der klassische Eheschutz strebt die Sanierung einer angeschlagenen Ehe an. Hier soll nicht vorschnell die eheliche Gemeinschaft, die ja bei der Errungenschaftsbeteiligung auch eine wirtschaftliche ist, aufgehoben werden (Hausheer/Reusser/Geiser: Berner Kommentar, Bern 1999, N. 38a zu Art. 176 ZGB). Mit dem neuen Scheidungsrecht wurde jedoch der Zweck des Eheschutzes erweitert: Er übernimmt teilweise die Funktion vorsorglicher Massnahmen nach Art. 145 alt ZGB. Dies dann, wenn sich ein Ehegatte der Scheidung widersetzt und eine Scheidungsklage nach Art. 114 oder 115 ZGB als aussichtslos erscheint. Dann ist näher zu untersuchen, ob noch die Möglichkeit besteht, die Ehe zu sanieren. Ist dies nicht zu erwarten, ist vielmehr damit zu rechnen, dass einfach die vierjährige Frist nach Art. 114 ZGB abgewartet werden muss, rechtfertigt es sich eher, die Gütertrennung anzuordnen.

15. Der Ehemann erklärt, er möchte das Haus seines Vaters käuflich erwerben. Er belegt seine Behauptung mit einem notariell beurkundeten Vorvertrag. Damit hat er sein wirtschaftliches Interesse glaubhaft gemacht. Denn ohne Gütertrennung fällt das Kaufobjekt in die Errungenschaft (ausser der Rekurrent könnte es mit seinem Eigengut erwerben, was hier nicht der Fall ist). Dann aber könnte auch die Ehefrau daran partizipieren. Nach dem soeben Ausgeführten wäre an dieser Beteiligung der Gattin an sich nichts auszusetzen; sofern Aussicht auf Sanierung der Ehe bestünde. Aber gerade daran gebricht es im vorliegenden Fall: Der Ehemann führte aus, so wie es jetzt aussehe, laufe "die ganze Sache auf eine Scheidung hinaus". Die Ehefrau stimmte explizit zu. Als Interesse der Rekursgegnerin ist einzig die Beteiligung an einer allfälligen Wertsteigerung der Liegenschaft auszumachen. Das ist nicht ausreichend, denn diese abstrakte Möglichkeit ist der Errungenschaftsbeteiligung stets immanent und vermag gegen das konkrete Interesse des Rekurrenten, von seinem Vater das Haus zu übernehmen, nicht aufzukommen. Das liegt im Übrigen regelmässig auch im Interesse des andern Ehegatten, hier der Ehefrau: Beim Kindskauf erwirbt der Käufer die Liegenschaft meist unter dem Verkehrswert. So offensichtlich auch hier: Als Preis sind Fr. 270'000.- verabredet. Damit verbleiben dem Käufer mehr eigene Mittel als bei einem Kauf von einem beliebigen Verkäufer. Davon profitiert aber potenziell auch der andere Ehegatte, indem für seine Unterhaltsbeiträge mehr zur Verfügung steht.

Damit wird auch die Kontinuität zum alten Recht gewahrt: Gemäss Art. 204 Abs. 2 ZGB wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist. Bei Scheidungsklagen war (und ist) daher die Klageanhebung massgebend (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 25 zu Art. 204 ZGB). Daher wurde mit einem Vorladungsbegehren zur Scheidung ab diesem Datum im Ergebnis die Gütertrennung bewirkt, sofern nur die Scheidungsklage gutgeheissen wurde. Oder mindestens die gerichtliche Trennung nach Art. 146/155 alt ZGB angeordnet wurde (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Wurde die Scheidung (oder Trennung) widerklageweise beschlossen, wurde die Güterausscheidung wenigstens auf die Rechtshängigkeit dieser Widerklage zurück bezogen (Honsell/Vogt/Geiser: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, Basel 1996, N. 12 zu Art. 204 ZGB). Im vorliegenden Fall kann nun nicht zweifelhaft sein, dass die Litiganten nach altem Recht eine Scheidungsklage angehoben hätten: Beide wollen ja erklärtermassen scheiden.

Aus all diesen Motiven ist daher der Rekurs in diesem Punkt begründet. Die mildere Massnahme der Verfügungsbeschränkung kann natürlich nicht zum Zuge kommen, da ja nicht eine Veräusserung von Grundeigentum geplant ist sondern umgekehrt der Erwerb einer Liegenschaft. Es ist somit gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB die Gütertrennung anzuordnen. Diese wirkt ab dem Zeitpunkt, in dem das Begehren gestellt wurde (Bräm, a.a.O. N. 61 zu Art 176 ZGB). Der Ehemann verlangte die Gütertrennung mit der Klageanhebung am 3.2. 2000.

Die Güterausscheidung erfolgt, sofern sich die Ehegatten nicht gütlich einigen können, in einem separaten ordentlichen Verfahren (Bräm, a.a.O., N. 62; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 39 zu Art. 176 ZGB).

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 1. September 2000

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