Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 10. Juli 2026
Es wirken mit:
Präsident Hagmann
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Schibli
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
3. C.___,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Am 5. Juni 2026 ging bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige von A.___ wegen übler Nachrede ein. Dieser wirft B.___ und C.___ vom Verein [...] vor, ihn in einem Schreiben an das Richteramt Olten-Gösgen (Zivilabteilung) in der Ehre verletzt zu haben. Sie hätten behauptet, es gebe Probleme mit Mitbewohnern wegen ihm. Sein Verhalten gegenüber Mitbewohnern sei in einem negativen Kontext dargestellt und als Kündigungsgrund angegeben worden. Da ihm keine Probleme gemeldet worden seien und davon auch nichts in der Kündigung stehe, müsse er Anzeige erstatten. Die Aussagen von B.___ und C.___ seien nachträglich als Kündigungsgrund angegeben worden.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2026 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 29. Juni 2026 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung. Die Begründung der Staatsanwaltschaft reiche ihm nicht. Es stehe: «oder andere Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen»; dies sei hier der Fall.
3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 2. Juli 2026 die Akten ein und beantragte, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.
II.
1. Nach Art. 310 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangs-verdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
2. Gemäss Art. 173 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0; üble Nachrede) wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 173 Ziff. 1 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch eine Drittperson, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_874/2023 vom 23. Juni 2025 E. 4.2 mit Hinweisen).
3. Es mag zwar nachvollziehbar sein, dass sich der Beschwerdeführer durch die Ausführungen der Beschuldigten im Schreiben vom 4. Mai 2026 in seiner Ehre verletzt fühlt. Die Ausführungen erfüllen aber keinen Straftatbestand. So haben die Beschuldigten im Rahmen eines Ausweisungsverfahrens lediglich begründet, weshalb sie gegenüber dem Beschwerdeführer eine Kündigung aussprechen mussten.
4. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen bei diesem Ergebnis zu Lasten des Beschwerdeführers. Das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist mit einer reduzierten Gebühr Rechnung zu tragen. Die Kosten betragen total CHF 200.00.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Eine Kopie der Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 2. Juli 2026 wird den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zugestellt.
3. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
4. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Hagmann Ramseier