Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 20. Oktober 2020
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
Beschuldigter
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Mit Verfügung vom 8. Juni 2020 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Strafanzeige von A.___ vom 11. Dezember 2019 gegen Staatsanwalt B.___ (nachfolgend: Beschuldigter) betreffend Freiheitsberaubung, versuchter Freiheitsberaubung, Amtsmissbrauch und Nötigung nicht an die Hand.
2. Mit Beschwerde vom 15. Juni 2020 wandte sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn und verlangte unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten.
3. Mit Stellungnahmen vom 23. Juli 2020 bzw. 4. August 2020 schlossen die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte auf Abweisung der Beschwerde.
II.
1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Juni 2020 ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und der Beschwerdeführer ist als Geschädigter, der noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatkläger zu konstituieren, zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO, vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Bern, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 280). Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).
3.1 Der Beschwerdeführer erblickt ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten – namentlich eine Freiheitsberaubung (Art. 183 Abs. 1 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) – darin, dass dieser ihn als zuständiger Staatsanwalt am 7. November 2017 nach 20:00 Uhr abends über Nacht in Haft genommen habe. Der Beschuldigte habe bis zu seiner Entlassung am nächsten Morgen keine Verfahrenshandlungen mehr vorgenommen, sondern bereits am Abend vorher gewusst, dass die Vorwürfe gegen ihn keine Untersuchungshaft rechtfertigten. 90% der vorgehaltenen Fälle seien eingestellt worden. Die Haft in der Nacht vom 7. auf den 8. November 2017 sei rechtwidrig gewesen.
3.2 Die Staatsanwaltschaft erwog, der Beschuldigte als Staatsanwalt habe das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer am 5. September 2017 wegen mutmasslicher Verbrechen (Betrug und mehrfache Urkundenfälschung) ausgedehnt. Am 7. November 2017 habe eine Hausdurchsuchung stattgefunden. Im Anschluss an die Hausdurchsuchung sei der Beschwerdeführer zufolge Bestehens eines dringenden Tatverdachts und des Haftgrunds der Kollusionsgefahr in das Untersuchungsgefängnis Solothurn überführt worden. Nach Beurteilung des Beweismaterials, insbesondere einer ersten Sichtung der bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Akten, praxisgemässer Rücksprache mit den zuständigen polizeilichen Sachbearbeitern und der Untersuchungsbeamtin sowie nach Auseinandersetzung mit den an der Hafteinvernahme seitens der Verteidigung vorgebrachten Argumenten sei der Beschuldigte in seiner Eigenschaft als Staatsanwalt zum Schluss gekommen, dass kein Haftgrund, welcher zu einer allfälligen Haftbeantragung führen könnte, vorgelegen habe. Dies habe dazu geführt, dass der Beschwerdeführer bereits am 8. November 2017 und damit frühestmöglich habe freigelassen werden können.
3.3 Der Beschwerdeführer wurde am 7. November 2017 infolge eines dringenden Tatverdachts auf Betrug und Urkundenfälschung sowie wegen Kollusionsgefahr im Anschluss an eine Hausdurchsuchung vorläufig festgenommen. Die Hafteinvernahme fand gleichentags von 19:10–19:31 Uhr statt. Die Strafprozessordnung sieht vor, die beschuldigte Person nach der Festnahme unverzüglich zu befragen und, sofern sich der Tatverdacht und die Haftgründe bestätigen, innert 48 Stunden beim Haftgericht die Anordnung von Untersuchungshaft zu beantragen (Art. 224 StPO). Der Beschuldigte als Verfahrensleiter hat diese Frist zur Prüfung der Haftvoraussetzungen bei weitem eingehalten. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die vertiefte Analyse des Beweismaterials erst am Folgetag des 7. Novembers 2017 erfolgte, zumal die Zeit anlässlich der Hafteinvernahme schon fortgeschritten war. Das Verfahren war einwandfrei; dem Beschuldigten kann kein Vorwurf gemacht werden. Der Tatbestand der Freiheitsberaubung wie auch die Tatbestände der Nötigung und des Amtsmissbrauchs sind offensichtlich nicht erfüllt.
4.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, der Beschuldigte habe als Staatsanwalt ungerechtfertigt einen Vorführbefehl für die Schlusseinvernahme vom 12. November 2019 erlassen. Die Staatsanwaltschaft erwog hierzu, der Beschuldigte habe aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit dem Beschuldigten aus guten Gründen davon ausgehen dürfen, dass dieser der Vorladung für die Schlusseinvernahme keine Folge leisten würde. So habe der Beschwerdeführer im Parallelverfahren STA.2018.1269 betreffend Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz bei Einvernahmen jeweils kurzfristig abgesagt. Zudem habe er die Vorladung zur Schlusseinvernahme bei der Post nicht abgeholt.
4.2 Das Vorgehen des Beschuldigten ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 207 Abs. 1 lit. b StPO, wonach eine Person polizeilich vorgeführt werden kann, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie werde einer Vorladung nicht Folge leisten, nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte durfte ausgehend vom früheren unkooperativen Verhalten des Beschwerdeführers im Verfahren, welches aktenmässig erstellt ist, davon ausgehen, dass dieser nicht an der Schlusseinvernahme erscheinen würde (was im Übrigen im Nachhinein betrachtet auch zutraf). Ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten ist nicht ersichtlich.
5.1 Der Beschwerdeführer bemängelt weiter, der Beschuldigte habe ihn als Staatsanwalt ungerechtfertigt im RIPOL ausschreiben lassen, obwohl er seinen grundsätzlichen Aufenthaltsort sehr genau gekannt habe. Er sei an seinem Wohnort ordentlich gemeldet und für die Staatsanwaltschaft jederzeit erreichbar gewesen. Die Staatsanwaltschaft erwog hierzu, der Beschwerdeführer habe am 12. November 2019 anlässlich der polizeilichen Vorführung nicht an seinem Wohnsitz angetroffen werden können. Seine Ehefrau habe angegeben, der Beschwerdeführer sei seit dem 9. November 2019 nicht mehr zuhause gewesen. Wo er sich seit Samstag aufhalte, wisse sie nicht. Der Beschwerdeführer habe auch telefonisch nicht erreicht werden können.
5.2 Die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers ist nach den Akten unzutreffend. Er konnte am 12. November 2019 nicht zuhause betroffen werden, sein Verbleib war gemäss den Angaben seiner Ehefrau unklar und er war nicht erreichbar. Es musste daher von einem möglichen Untertauchen und damit einem unbekannten Aufenthalt ausgegangen werden, was nach Art. 210 Abs. 1 StPO die Ausschreibung durch den Beschuldigten zur Folge hatte. Es ist kein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten erkennbar.
6. Der Beschwerdeführer moniert weiter eine unzulässige Information der Medien betreffend das gegen ihn laufende Verwaltungsstrafverfahren im Heilmittelrecht durch den Beschuldigten in seiner Eigenschaft als Staatsanwalt. Die Staatsanwaltschaft erwog hierzu in der angefochtenen Verfügung, auf die separate Untersuchung der [...], welche insgesamt sieben Jahre gedauert habe, habe die Staatsanwaltschaft Solothurn keinen Einfluss gehabt. Auf welchem Weg Informationen an die Medien gelangt seien, könne nicht eruiert werden. Es gebe keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschuldigte den Journalisten irgendwelche Informationen zugetragen haben könnte. Der Beschwerdeführer vermag diesen Ausführungen nichts entgegenzuhalten. Die verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung wird durch die beteiligte Verwaltung geführt, evtl. unter Zuhilfenahme der Polizei (vgl. Art. 20 Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR, SR. 313.0]). Die Staatsanwaltschaft ist erst nach abgeschlossener Untersuchung zur Überweisung an das Sachgericht zuständig (Art. 73 Abs. 1 VStrR). Es ist demnach nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte als Staatsanwalt überhaupt Detailkenntnisse des heilmittelrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens gehabt haben sollte. Es ist damit offensichtlich kein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten ersichtlich.
7. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dem Anwalt der Geschädigten C.___ seien Aktenstücke zugestellt worden, obwohl dieser gar kein Akteneinsichtsrecht zukomme. Die Staatsanwaltschaft erwog hierzu, C.___ sei in diesem Verfahren als geschädigte Person unmittelbar betroffen; ein ihr zustehendes Akteneinsichtsrecht sei gar von der Beschwerdekammer mit Urteil vom 20. Januar 2016 gutgeheissen worden. Dies ist nicht zu beanstanden. Das entsprechende Urteil der Beschwerdekammer im Verfahren BKBES.2015.115 ist rechtskräftig. Es trifft zwar zu, dass eine spätere Beschwerde von C.___ auf Wiedereinsetzung als Privatklägerin abgewiesen wurde (BKBES.2018.158). Dies beschlägt das auch von der Beschwerdekammer im Jahr 2016 anerkannte beschränkte Akteneinsichtsrecht im Rahmen der Geschädigteneigenschaft jedoch nicht. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten ist nicht ersichtlich.
8. Die angezeigten Straftatbestände sind offensichtlich nicht erfüllt (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet; sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Müller Bachmann