Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 21. April 2020
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1.1 Am 19. November 2019 wandte sich A.___ an die Polizei und erstattete Strafanzeige gegen B.___ wegen Hausfriedensbruchs. Er wirft ihr vor, sein Grundstück betreten zu haben, um einen Brief in den Briefkasten zu werfen. Dies, obwohl er gegen sie ein Hausverbot ausgesprochen gehabt habe.
1.2 Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafanzeige resp. den Strafantrag mit Verfügung vom 4. Februar 2020 nicht an die Hand.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 20. Februar 2020 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 18. März 2020 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde.
4. B.___ beantragte am 30. März 2020 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.
II.
1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil 6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 mit Hinweisen).
2.1 A.___ führte gegenüber der Polizei aus, er wohne schräg gegenüber der Beschuldigten. Das Haus, welches sie bewohne, habe zunächst ihm und seiner Ex-Frau gehört und die Beschuldigte habe dies gemietet. Nach der Scheidung habe seine Ex-Frau, welche das Haus zunächst übernommen habe, dieses der Beschuldigten und ihrem Mann verkauft. Im Grundbuch sei eingetragen, dass er ein Mitbenutzungsrecht am Luftschutzbunker im Haus der Beschuldigten habe. Diese habe ihn mehrfach ersucht, auf dieses Recht zu verzichten. Er habe sich indessen geweigert, weil er sich ansonsten bei der Gemeinde hätte einkaufen müssen. Die Beschuldigte und ihr Mann hätten dies alles schon gewusst, bevor sie das Haus gekauft hätten. Die Beschuldigte habe ihm immer wieder vorgehalten, damals seinen Verpflichtungen als Vermieter nicht nachgekommen zu sein. Irgendwann sei ihm dies zu viel geworden und er habe ihr gesagt, er wolle nicht mehr mit ihr sprechen. Darauf habe er ihr ein Hausverbot erteilt. Er habe eine Kamera, welche den Garagenvorplatz filme. Auf dem Video sehe man, dass die Beschuldigte etwas in seinen Briefkasten werfe. Um zum Briefkasten zu gelangen, müsse man auf seine Parzelle gehen, man könne nicht von der Strasse her etwas einwerfen.
2.2 B.___ gab gegenüber der Polizei an, für sie stelle es einen Hausfriedensbruch dar, wenn ein Vermieter zusammen mit seiner damaligen Frau und einem Gutachter während der Ferienabwesenheit der Mieter in das Haus gehe und eine Fotodokumentation erstellen lasse, um das Haus verkaufen zu können. Dies habe der Beschwerdeführer getan. Weshalb er nun mit so einer Anzeige komme, verstehe sie nicht. Vom Hausverbot habe sie Kenntnis. Sie empfinde es aber nicht als Hausfriedensbruch, wenn sie ein Schreiben in den Briefkasten werfe. Befände sich der Briefkasten an der Strasse, wie er das auch sollte, könnte man Briefe einwerfen, ohne das Grundstück betreten zu müssen. Sie habe dem Beschwerdeführer ein Schreiben in den Briefkasten geworfen, weil sie vermute, dass er Mails gar nicht lese. Jedenfalls habe er nicht darauf reagiert. Deshalb habe sie gedacht, es mal so zu versuchen. Wenn sie gewusst hätte, dass dies unter Hausfriedensbruch falle, hätte sie es nicht getan. Der Grund ihrer Schreiben sei, dass sie den Beschwerdeführer seit dem Kauf des Hauses bitten würden, sich hinsichtlich des Mitbenutzungsrechts des Luftschutzbunkers aus dem Grundbuch austragen zu lassen. Die Bank habe ihnen gesagt, dieses Mitbenützungsrecht sei nachteilig bei einem Verkauf der Liegenschaft. Der Beschwerdeführer ignoriere alle ihre Kontaktversuche.
2.3 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahmeverfügung damit, beim von der Beschuldigten betretenen Teil des Grundstücks des Beschwerdeführers handle es sich weder um einen umfriedeten Platz, Hof oder Garten noch um einen Werkhof. Vielmehr handle es sich um eine allgemein zugängliche Zufahrt des Grundstücks, auf der sich auch der Briefkasten befinde. Briefkästen seien öffentlich zugänglich und die Beschuldigte habe sich nur zum Briefkasten bewegt und wieder zurück. Durch das Betreten des Grundstücks zum Einwerfen einer Postsendung in den Briefkasten habe sie keinen Hausfriedensbruch begangen.
2.4 In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, er habe der Beschuldigten seinerzeit die Löschung des Eintrags und den Einkauf im Gemeindeschutzraum angeboten, jedoch ohne Kostenfolgen für ihn. Die Kosten für ihn seien auf CHF 8'000.00 geschätzt worden. Der von der Beschuldigten angeschriebene Friedensrichter habe versucht zu vermitteln. Er habe dies jedoch abgelehnt, da für ihn eine Löschung nur in Frage komme, wenn die Beschuldigte die Ersatzeinkaufsentschädigung bezahle. Er fühle sich durch die Beschuldigte gestalkt. Mit der Strafanzeige habe er ihr klar machen wollen, dass sie ihn in Ruhe lassen solle. Der Vorplatz sei nicht eingezäunt, aber als solcher unverwechselbar erkennbar (Randstein, Belag). Die Beschuldigte kenne die Grundstücksgrenze genau. Sie habe diesen halböffentlichen Raum missbräuchlich genutzt, um Druck auf ihn auszuüben.
2.5 Die Beschuldigte führt dazu aus, ihr Mann und sie bemühten sich seit längerem um ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer, was dieser verweigere. Da er auf Mails nicht reagiert habe (könnten im Spam-Ordner gelandet sein), habe sie jeweils eine Kopie der Mails in den Briefkasten gelegt, in der Hoffnung, den Erhalt ihrer Nachricht auf diesem Weg sicherzustellen. Leider ohne Erfolg. Die Einladung des Friedensrichters habe der Beschwerdeführer ebenfalls abgelehnt. Sie hätten es seinerzeit als erheblichen Eingriff in ihre Privatsphäre empfunden, als der Beschwerdeführer zwecks Verkaufs der Liegenschaft an seine Lebensgefährtin ohne ihre Kenntnis in das Haus gegangen sei. Die entsprechenden Fotos hätten sie erstmals in Form einer Verkaufsdokumentation beim Kauf des Hauses gesehen. Auf eine Anzeige hätten sie damals verzichtet. Seither sei eine klärende Kommunikation mit dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich. Ein Einkauf in einen Luftschutzraum betrage für vier Plätze CHF 3'200.00 und nicht CHF 8'000.00. Würden sie dieses Geld bezahlen, hätten sie ihre Plätze zweimal bezahlt und dem Beschwerdeführer weitere CHF 3'200.00 geschenkt. Dazu seien sie nach vielen, lehrreichen Erfahrungen mit der Familie A.___ nicht mehr bereit. Sie habe den Beschwerdeführer weder gestalkt noch belästigt oder bedroht.
3.1 Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 186 StGB).
Neben Häuser und Wohnungen wird auch der unmittelbar zu einem Haus gehörende umfriedete Platz, Hof oder Garten geschützt. Umfriedet bedeutet, dass solche Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune oder Hecken. Massgebend ist die Erkennbarkeit der Abgrenzung, nicht deren Lückenlosigkeit. Nach dem Gesetzeswortlaut ist ein enger Konnex zu einem Haus vorausgesetzt. Offene Plätze sind auch dann nicht geschützt, wenn sie zu einem Haus gehören. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Die Täterschaft muss den Willen haben, das Hausrecht ihres Opfers zu verletzen, und sie muss sich bewusst sein, dass ihr Verhalten diese Wirkung hervorruft und dies zumindest in Kauf nehmen. Sie muss zudem um die Unrechtmässigkeit ihres Eindringens bzw. Verweilens wissen und dies auch wollen oder zumindest in Kauf nehmen (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 186 N 16, 39).
3.2 Vorliegend handelt es beim fraglichen Vorplatz, auf dem sich der Briefkasten befindet, nicht um einen umfriedeten Platz im Sinne von Art. 186 StGB. Der Platz ist nicht durch einen Zaun oder eine Hecke abgegrenzt, sondern von der Strasse her frei zugänglich. Durch den Umstand, dass die Beschuldigte diesen Platz kurz betrat, um einen Brief in den Briefkasten zu werfen, hat sie den Tatbestand von Art. 186 StGB somit nicht erfüllt. Aber auch wenn der objektive Tatbestand erfüllt wäre, würde es mit grösster Wahrscheinlichkeit am subjektiven Tatbestand fehlen. Der Beschuldigten war zwar bekannt, dass der Beschwerdeführer gegen sie ein Hausverbot bezüglich seiner Liegenschaft / Parzelle ausgesprochen hatte (vgl. Hausverbot vom 28. November 2018), sie bringt aber glaubhaft vor, dass ihr nicht bewusst gewesen war, durch das Betreten der Zufahrt zwecks Einwerfens eines Briefes einen Hausfriedensbruch begehen zu können.
3.3 Die Staatsanwaltschaft hat die Strafanzeige resp. den Strafantrag somit zu Recht nicht an die Hand genommen. In einer zu eröffnenden Strafuntersuchung wäre mit allergrösster Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich eine solche nicht rechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier